502 2021 260
IIe Cour administrative
14. Januar 2022Deutsch9 min
A. Mit Strafbefehl vom 6. Juli 2021 wurde A.________, geb. 1993, der schweren Verkehrsregelverletzung, begangen in Wünnewil-Flamatt, schuldig gesprochen und zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen, einer Busse von CHF 300.- und zur Bezahlung der Verfahrenskosten von CHF 363.- verurteilt (act. 10'000 ff.). Der Strafbefehl erging in französischer Sprache.
Source fr.ch
502 2021 260
Urteil vom 19. Januar 2022
Strafkammer
Besetzung
Präsident: Laurent Schneuwly
Richter: Jérôme Delabays, Sandra Wohlhauser
Gerichtsschreiberin: Corina Göldi
Parteien
A.________,
Beschuldigter und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Markus Meuwly
gegen
STAATSANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Strafbefehl/Gültigkeit der Einsprache – Unzuständigkeit der Staatsanwaltschaft (Art. 356 Abs. 2 StPO)
Beschwerde vom 16. Dezember 2021 gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 6. Dezember 2021
Sachverhalt
Sachverhalt
A. Mit Strafbefehl vom 6. Juli 2021 wurde A.________, geb. 1993, der schweren Verkehrsregelverletzung, begangen in Wünnewil-Flamatt, schuldig gesprochen und zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen, einer Busse von CHF 300.- und zur Bezahlung der Verfahrenskosten von CHF 363.- verurteilt (act. 10'000 ff.). Der Strafbefehl erging in französischer Sprache.
Mit Schreiben vom 23. November 2021 erhob A.________ dagegen Einsprache (act.10'005 ff.).
Darin brachte er vor, dass die Staatsanwaltschaft den Strafbefehl unter Missachtung von Art. 115 Abs. 2 Bst. c und Abs. 3 JG in französischer Sprache erlassen habe. Er sei deutscher Muttersprache und der französischen Sprache nicht mächtig, weshalb er weder den Inhalt noch die Tragweite oder Rechtsmittelbelehrung des Strafbefehls vom 6. Juli 2021 verstanden habe. Erst anlässlich der Unterredung mit seinem Anwalt, am 19. November 2021, habe er Kenntnis über den Inhalt und die Tragweite des Strafbefehls vom 6. Juli 2021 erhalten und habe verstanden, dass er innerhalb einer Frist von 10 Tagen hätte Einsprache erheben müssen, um ein kontradiktorisches Verfahren zu erwirken. Aus dem Umstand, dass die Staatsanwaltschaft die gesetzlich vorgeschriebene Verfahrenssprache missachtet und ihm einen Strafbefehl zugestellt habe, dessen Inhalt, Rechtsmittelbelehrung und Tragweite er nicht verstanden habe, dürfe ihm kein Nachteil erwachsen. Er beantragte folglich, dass seine Einsprache als rechtsgültig zu qualifizieren sei, obwohl die gesetzliche Frist von 10 Tagen abgelaufen sei. Der Strafbefehl vom 6. Juli 2021 sei in die deutsche Sprache zu übersetzen und dem zuständigen Gericht als Anklageschrift zu übermitteln. Subsidiär sei der Strafbefehl vom 6. Juli 2021 aufzuheben und ihm ein neuer Strafbefehl mit einer neuen Rechtsmittelfrist in deutscher Sprache zuzustellen (act. 10'005 ff.).
B. Die Eingabe vom 23. November 2021 wurde von der Staatsanwaltschaft als Gesuch um Wiederherstellung i.S.v. Art. 94 StPO betrachtet, wobei dieses mit Verfügung vom 6. Dezember 2021 abgewiesen und der Strafbefehl vom 6. Juli 2021 bestätigt wurde. Kosten wurden keine erhoben (act. 10'018 ff.).
C. Dagegen erhob A.________ am 16. Dezember 2021 Beschwerde. Er beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolge, dass die Einsprache vom 23. November 2021 als rechtsgültig und fristgerecht entgegenzunehmen und die Staatsanwaltschaft anzuweisen sei, den Strafbefehl in die deutsche Sprache zu übersetzen und dem zuständigen Gericht als Anklageschrift zur Durchführung des kontradiktorischen Verfahrens zu übermitteln. Subsidiär sei der Strafbefehl vom 6. Juli 2021 aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, in der Strafsache einen neuen Strafbefehl in deutscher Sprache zu verfassen und ihm unter Ansetzung der gesetzlichen Einsprachefrist von 10 Tagen zuzustellen.
Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 27. Dezember 2021 auf eine ausführliche Stellungnahme und schloss auf Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die Beschwerde ist zulässig gegen die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a StPO; Art. 85 Abs. 1 JG).
1.2
Die Beschwerde ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 385 und Art. 396 Abs. 1 StPO).
Aus den Akten ist nicht ersichtlich, wann die Verfügung vom 6. Dezember 2021 dem Beschwerdeführer zugestellt wurde. Die am 16. Dezember 2021 eingereichte Beschwerde ist damit fristgerecht erfolgt.
1.3
Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Sachverhaltsfeststellung und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO).
1.4
Die Strafkammer entscheidet ohne Verhandlung (Art. 397 Abs. 1 StPO). Sie verfügt grundsätzlich über volle Kognition (Art. 391 Abs. 1 StPO).
2.
2.1
Der Beschwerdeführer bringt insbesondere vor, dass er gestützt auf den in Art. 3 Abs. 2 Bst. a StPO und Art. 5 Abs. 3 BV verankerten Grundsatz von Treu und Glauben einen Anspruch darauf habe, dass ihm aus der Missachtung der gesetzlichen Verfahrenssprache und der aus Art. 68 Abs. 2 StPO fliessenden Pflicht zur Übersetzung des Dispositivs und der Rechtsmittelbelehrung des Strafbefehls kein Rechtsnachteil erwachsen darf. Seine Einsprache vom 23. November 2021 gegen den Strafbefehl vom 6. Juli 2021 sei somit ohne Weiteres entgegenzunehmen und die Akten dem Gericht zur Durchführung des kontradiktorischen Verfahrens zu überweisen. Da es die Staatsanwaltschaft vorliegend unterlassen habe, dem Beschwerdeführer das Dispositiv und die Rechtsmittelbelehrung des Strafbefehls zu übersetzen, liege ein Sonderfall von Art. 94 StPO vor und die fehlende Übersetzung sei verfahrensrechtlich gleich zu behandeln wie eine fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung. Eine formelle Wiederherstellung der Frist gemäss Art. 94 StPO sei in diesem Fall nicht erforderlich, denn die verspätete Einsprache gelte als rechtzeitig und sei vorbehaltlos entgegenzunehmen. Ein Gesuch um Wiederherstellung der Einsprachefrist nach Art. 94 StPO sei somit nicht nötig gewesen, weshalb die Einsprache vom 23. November 2021 von der Staatsanwaltschaft nicht als solches hätte entgegengenommen dürfen.
2.2
Wird gegen einen Strafbefehl Einsprache erhoben, so nimmt die Staatsanwaltschaft die weiteren Beweise ab, die zur Beurteilung der Einsprache erforderlich sind (Art. 355 Abs. 1 StPO). Nach Abnahme der Beweise entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob sie am Strafbefehl festhält, das Verfahren einstellt, einen neuen Strafbefehl erlässt oder Anklage beim erstinstanzlichen Gericht erhebt (Art. 355 Abs. 3 StPO). Entschliesst sich die Staatsanwaltschaft, am Strafbefehl festzuhalten, so überweist sie die Akten unverzüglich dem erstinstanzlichen Gericht zur Durchführung des Hauptverfahrens. Der Strafbefehl gilt als Anklageschrift (Art. 356 Abs. 1 StPO).
Ist die Gültigkeit der Einsprache gegen den Strafbefehl umstritten, so entscheidet darüber nicht die Staatsanwaltschaft, sondern das erstinstanzliche Gericht (Art. 356 Abs. 2 StPO). Ungültig ist die Einsprache unter anderem, wenn sie verspätet ist. Verspätet ist die Einsprache, wenn sie nicht innert 10 Tagen bei der Staatsanwaltschaft erhoben wird (Art. 354 Abs. 1 StPO
e contrario; zum Ganzen u.a. BGE 142 IV 201 E. 2.2 mit Hinweisen).
2.3
Nach dem Gesagten hätte die Staatsanwaltschaft die Einsprache vom 23. November 2021 nicht ohne Weiteres als Wiederherstellungsgesuch behandeln dürfen, sondern hätte die Akten an das erstinstanzliche Gericht zur Prüfung der Gültigkeit des Strafbefehls und der Einsprache überweisen müssen.
Die Beschwerde ist somit teilweise gutzuheissen, die Verfügung vom 6. Dezember 2021 aufzuheben und die Sache der Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Hält diese am Strafbefehl nach Art. 355 Abs. 3 Bst. a StPO weiterhin fest, wird das erstinstanzliche Gericht über die Gültigkeit des Strafbefehls und der Einsprache zu befinden haben. Damit erübrigt es sich, auf die weiteren Rügen des Beschwerdeführers näher einzugehen (vgl. u.a. BGE 140 IV 192 E. 1.4; Urteil BGer 6B_756/2014 vom 16. Dezember 2014 E. 2).
3.
Dispositiv
3.1. Nach Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Vorliegend wird die Beschwerde teilweise gutgeheissen. Die Verfahrenskosten in Höhe von CHF 400.- (Gerichtsgebühr: CHF 300.-; Auslagen: CHF 100.-) werden demnach dem Staat Freiburg auferlegt.
3.2. Für jede Verfahrensstufe ist die Entschädigungsfrage getrennt zu prüfen (BGE 142 IV 163 E. 3.2.2 mit Hinweisen). In analoger Anwendung von Art. 436 Abs. 2 StPO hat der Beschwerdeführer bei Obsiegen Anspruch auf eine angemessene Entschädigung. Diese wird nach einem Stundentarif von CHF 250.- festgelegt (Art. 75a Abs. 2 des Justizreglements vom 30. November 2010 [JR; SGF 130.11]). Vorliegend erscheinen rund drei Stunden Arbeit für die Kenntnisnahme der Verfügung, eine kurze Besprechung mit der Klientschaft, das Verfassen der Beschwerde und die Kenntnisnahme des Urteils, zzgl. dessen Mitteilung und Erklärung an die Klientschaft als angemessen. Unter Berücksichtigung weiterer kleiner Verrichtungen und den Auslagen ergibt dies bei einem Stundentarif von CHF 250.- eine Entschädigung von pauschal CHF 900.-, zzgl. 7.7% MwSt., d.h. CHF 69.30, welche dem Staat Freiburg auferlegt wird.
(Dispositiv auf der nächsten Seite)
Die Kammer erkennt:
I. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.
Folglich wird die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 6. Dezember 2021 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen.
II. Die Verfahrenskosten von CHF 400.- (Gebühr: CHF 300.-, Auslagen: CHF 100.-) werden dem Staat Freiburg auferlegt.
III. Die vom Staat Freiburg an A.________ zu leistende Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren wird auf CHF 900.-, inkl. Auslagen, zzgl. MwSt. von CHF 69.30, festgesetzt.
IV. Zustellung.
Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
Freiburg, 19. Januar 2022/cgo
Der Präsident:
Die Gerichtsschreiberin:
502 2021 260
Art. 356 StPOart. 356 CPPart. 356 CPP
Art. 115 JGart. 115 LJart. 115 JG
Art. 94 StPOart. 94 CPPart. 94 CPP
Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP
Art. 85 JGart. 85 LJart. 85 JG
Art. 385 StPOart. 385 CPPart. 385 CPP
Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP
Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP
Art. 397 StPOart. 397 CPPart. 397 CPP
Art. 391 StPOart. 391 CPPart. 391 CPP
Art. 3 StPOart. 3 CPPart. 3 CPP
Art. 5 BVart. 5 Cst.art. 5 Costituzione federale della Confederazione Svizzera
Art. 68 StPOart. 68 CPPart. 68 CPP
Art. 94 StPOart. 94 CPPart. 94 CPP
Art. 94 StPOart. 94 CPPart. 94 CPP
Art. 94 StPOart. 94 CPPart. 94 CPP
Art. 355 StPOart. 355 CPPart. 355 CPP
Art. 355 StPOart. 355 CPPart. 355 CPP
Art. 356 StPOart. 356 CPPart. 356 CPP
Art. 356 StPOart. 356 CPPart. 356 CPP
Art. 354 StPOart. 354 CPPart. 354 CPP
BGE 142 IV 201ATF 142 IV 201DTF 142 IV 201
Art. 355 StPOart. 355 CPPart. 355 CPP
BGE 140 IV 192ATF 140 IV 192DTF 140 IV 192
6B_756/2014
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
BGE 142 IV 163ATF 142 IV 163DTF 142 IV 163
Art. 436 StPOart. 436 CPPart. 436 CPP
Art. 75a JRart. 75a RJart. 75a JR
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 81 BGGart. 81 LTFart. 81 LTF
Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF