502 2022 18
Tribunal de la Broye
7. März 2022Deutsch5 min
I. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Source fr.ch
502 2022 18
Urteil vom 7. März 2022
Strafkammer
Besetzung
Präsident: Laurent Schneuwly
Richter: Jérôme Delabays, Sandra Wohlhauser
Gerichtsschreiberin: Silvia Gerber
Parteien
A.________,
Beschuldigte und Beschwerdeführerin,
gegen
Staatsanwaltschaft, Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Hausdurchsuchung, Beschlagnahme, Vorführung
Beschwerde vom 26. Januar 2022 gegen die Befehle der Staatsanwaltschaft vom 13. Januar 2022
erwägend,
dass mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft vom 24. September 2021 gegen A.________ und ihren Partner B.________ ein Strafverfahren eröffnet wurde wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz;
dass die Staatsanwaltschaft am 13. Januar 2022 einen Hausdurchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl sowie Vorführungsbefehle betreffend B.________ und A.________ erliess;
dass die Hausdurchsuchung sodann am 18. Januar 2022 von der Kantonspolizei durchgeführt wurde; es wurden insgesamt 14.02 g Marihuana, 0.67 g Haschisch und das IPhone von B.________ sichergestellt; gemäss Durchsuchungs- und Sicherstellungsprotokoll vom 18. Januar 2022 gehörten die Drogen B.________;
dass letzterer sodann polizeilich einvernommen wurde; dabei gab er zu, gelegentlich Cannabis zu konsumieren, welches ihm teils geschenkt und teils verkauft wird, und im Besitz von zwei Hanfpflanzen gewesen zu sein;
dass sich A.________ am selben Tag auf den Polizeiposten begab; anlässlich ihrer Einvernahme führte sie aus, dass sie weder Drogen konsumiere noch sonst irgendetwas damit zu tun habe; einzig ihr Partner rauche gelegentlich Marihuana;
dass A.________ am 26. Januar 2022 (Postaufgabe) gegen den Hausdurchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl sowie den Vorführungsbefehl vom 13. Januar 2022 Beschwerde erhob; sie verlangte zudem «Einsicht in die Beweismittel/Unterlagen resp. in die Grundlagen, welche dazu geführt haben, dass [ihre] Person verdächtigt wurde (vorzugsweise sofort, jedoch spätestens nach Abschluss der Ermittlungen)» sowie das «Löschen aller Informationen zu [ihrer] Person im Zusammenhang mit diesen Ermittlungen in sämtlichen Verwaltungssystemen»;
dass die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 4. Februar 2022 Stellung nahm; sie beantragte, dass auf die Beschwerde nicht einzutreten sei, da kein aktuelles Rechtsschutzinteresse bestehe, die Vorführungs- und Beschlagnahmebefehle nicht ausgeführt wurden und die Hausdurchsuchung hinsichtlich B.________ sowieso hätte durchgeführt werden müssen; subsidiär schloss sie auf Abweisung der Beschwerde;
dass die Beschwerde gegen die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden zulässig ist (Art. 393 Abs. 1 Bst. a StPO);
dass sie innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen ist (Art. 396 Abs. 1 StPO); die Beschwerde vom 26. Januar 2022 wurde rechtzeitig eingereicht;
dass mit der Beschwerde Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Sachverhaltsfeststellung und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 393 Abs. 2 StPO);
dass die Strafkammer ohne Verhandlung entscheidet (Art. 397 Abs. 1 StPO) und grundsätzlich über volle Kognition verfügt (Art. 391 Abs. 1 StPO);
dass die Beschwerdeführerin mit ihrem ersten Antrag (Beschwerde, S. 2) verlangen dürfte, dass festgestellt wird, dass die Zwangsmassnahmen rechtswidrig waren;
dass nach Art. 382 Abs. 1 StPO jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, ein Rechtsmittel ergreifen kann; das Interesse muss ein aktuelles und praktisches sein; mit diesem Erfordernis soll sichergestellt werden, dass das Gericht konkrete und nicht bloss theoretische Fragen entscheidet (BGE 144 IV 81 E. 2.3.1 m.H.); ein selbstständiges Feststellungsinteresse hat das Bundesgericht bisher nur bei BV- und EMRK-Verletzungen bejaht (u.a. Urteil BGer 6B_470/2019 vom 9. August 2019 E. 2);
dass abgesehen von der Hausdurchsuchung – welche ohnehin hinsichtlich B.________ durchgeführt wurde – keine weiteren Zwangsmassnahmen vollzogen wurden; der Beschwerdeführerin fehlt es daher diesbezüglich am aktuellen praktischen Rechtsschutzinteresse bzw. an der Beschwer (vgl. u.a. Urteil BGer 1P.703/1999 vom 28. Februar 2000 E. 1a);
dass zudem keine Zwangsmassnahme mehr im Gang ist und die Beschwerdeführerin keine BV- oder EMRK-Verletzung geltend macht, so dass auch aus diesem Grund nicht auf die Beschwerde eingetreten werden kann;
dass überdies die Anträge auf «Einsicht in die Beweismittel/Unterlagen resp. in die Grundlagen, welche dazu geführt haben, dass [ihre] Person verdächtigt wurde (vorzugsweise sofort, jedoch spätestens nach Abschluss der Ermittlungen)» und «Löschen aller Informationen zu [ihrer] Person im Zusammenhang mit diesen Ermittlungen in sämtlichen Verwaltungssystemen» nicht an die Beschwerdeinstanz, sondern an die Staatsanwaltschaft zu richten sind;
dass die Verfahrenskosten auf CHF 300.- (Gebühr: CHF 250.-, Auslagen: CHF 50.-) festgesetzt und A.________ auferlegt werden (Art. 428 Abs. 1 StPO);
(Dispositiv auf der nächsten Seite)
Die Kammer erkennt:
Sachverhalt
I. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Erwägungen
II. Die Verfahrenskosten werden auf CHF 300.- (Gebühr: CHF 250.-, Auslagen: CHF 50.-) festgesetzt und A.________ auferlegt.
III. Zustellung.
Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
Freiburg, 7. März 2022/swo
Der Präsident:
Die Gerichtsschreiberin:
502.
2022 18
Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP
Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP
Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP
Art. 397 StPOart. 397 CPPart. 397 CPP
Art. 391 StPOart. 391 CPPart. 391 CPP
Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP
BGE 144 IV 81ATF 144 IV 81DTF 144 IV 81
6B_470/2019
1P.703/1999
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 81 BGGart. 81 LTFart. 81 LTF
Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF