502 2023 185
Restitution d'une audience (art. 94 CPP).
28. September 2023Deutsch4 min
I. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Source fr.ch
502 2023 185
Urteil vom 17. August 2023
Strafkammer
Besetzung
Präsident: Laurent Schneuwly
Richter: Jérôme Delabays, Sandra Wohlhauser
Gerichtsschreiberin-
Berichterstatterin: Silvia Gerber
Parteien
A.________,Beschuldigter und Beschwerdeführer
gegen
Staatsanwaltschaft, Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Einsprache gegen einen Strafbefehl (Art. 354 StPO) – Nichteintreten mangels Begründung
Beschwerde vom 3. August 2023 gegen die Verfügung der Polizeirichterin des Sensebezirks vom 20. Juli 2023
erwägend,
dass A.________, geb. 1999, mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 7. Februar 2023 der Beschimpfung für schuldig befunden und zu einer bedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen (zu je CHF 50.-) und einer Busse von CHF 200.- verurteilt wurde, zuzüglich Verfahrenskosten von CHF 305.-;
dass ihm der Strafbefehl gemäss Sendungsverfolgung der Post am 8. Februar 2023 zugestellt wurde;
dass er dagegen mit Schreiben vom 16. Februar 2023 (Postaufgabe) Einsprache erhob;
dass die Staatsanwaltschaft die Einsprache samt Akten sodann zuständigkeitshalber der Polizeirichterin des Sensebezirks (nachfolgend: die Polizeirichterin) zukommen liess;
dass die Polizeirichterin A.________ am 22. März 2023 zur Verhandlung vom 20. Juli 2023 vorlud; die Vorladung erwähnt namentlich, dass letzterer persönlich erscheinen muss und dass die Einsprache als zurückgezogen gilt, wenn die Einsprache erhebende Person der Verhandlung unentschuldigt oder ohne Vertretung fernbleibt;
dass ihm die Vorladung am 23. März 2023 zugestellt wurde;
dass A.________ am 24. April 2023 persönlich diverse Unterlagen betreffend seine finanzielle Situation beim Gericht abgab;
dass A.________ nicht zur Verhandlung vom 20. Juli 2023 erschien;
dass die Polizeirichterin gleichentags feststellte, dass A.________ unentschuldigt nicht zur Verhandlung erschien und sich auch nicht vertreten liess; die Einsprache gelte daher als zurückgezogen, das Einspracheverfahren werde abgeschrieben und der Strafbefehl vom 7. Februar 2023 erlange die Wirkung eines rechtskräftigen Urteils; die Kosten von pauschal CHF 100.- wurden A.________ auferlegt;
dass A.________ mit Eingabe vom 3. August 2023 dagegen Beschwerde erhob;
dass gegen Verfügungen der erstinstanzlichen Gerichte die Beschwerde an die Strafkammer zulässig ist (Art. 393 Abs. 1 Bst. b StPO);
dass der Beschwerdeführer Beschuldigter ist und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung hat, so dass ihm die Beschwerdelegitimation zukommt (Art. 382 Abs. 1 StPO);
dass die Beschwerde innert 10 Tagen schriftlich einzureichen ist (Art. 396 Abs. 1 StPO); diese Frist wurde vorliegend eingehalten (vgl. act. 10);
dass die Beschwerde zu begründen ist (Art. 396 Abs. 1 StPO; vgl. Rechtsmittelbelehrung, Verfügung vom 20. Juli 2023, S. 2), wobei bei Laienbeschwerden die Anforderungen an die Begründungspflicht nicht allzu hoch anzusetzen sind; die Eingabe muss allerdings selbst in diesen Fällen den Rechtsstandpunkt bzw. die Argumente der Beschwerdeführer hinreichend deutlich werden lassen und diese Argumente müssen sich in sachlicher sowie gebührender Form auf das vorliegende Verfahren beziehen (vgl. z.B. Urteil BGer 6B_278/2013 vom 5. September 2013 E. 1);
dass A.________ seine Beschwerde wie folgt begründet: «Hiermit nehme ich Gebrauch von meinem Recht, eine Einsprache zu erheben. Da ich die Ereignisse nach unvollständiger oder unrichtiger Feststellung des Sachverhalts erklären würde»;
dass er sich damit nicht ansatzweise mit der angefochtenen Verfügung, welche festhält, dass er der Verhandlung vom 20. Juli 2023 unentschuldigt ferngeblieben ist und sich auch nicht vertreten liess, auseinandersetzt;
dass auf die Beschwerde demnach mangels Begründung nicht einzutreten ist;
dass gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens tragen; als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird;
dass A.________ als unterliegende Partei die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen hat; sie werden auf CHF 150.- (Gerichtsgebühr: CHF 100.-; Auslagen: CHF 50.-) festgesetzt;
Die Kammer erkennt:
Sachverhalt
I. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Erwägungen
II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 150.- (Gebühr: CHF 100.-; Auslagen: CHF 50.-) werden A.________ auferlegt.
III. Zustellung.
Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
Freiburg, 17. August 2023/swo
Der Präsident
Die Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin
502.
2023 185
Art. 354 StPOart. 354 CPPart. 354 CPP
Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP
Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP
Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP
Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP
6B_278/2013
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 81 BGGart. 81 LTFart. 81 LTF
Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF