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Entscheid

502 2023 302

Cour d'appel pénal

24. Januar 2024Deutsch5 min

Folglich wird die Verfügung der Polizeirichterin des Sensebezirks vom 23. November 2023 bestätigt.

Source fr.ch

502 2023 302

Urteil vom 16. Januar 2024

Strafkammer

Besetzung

Präsident: Laurent Schneuwly

Richter: Jérôme Delabays, Sandra Wohlhauser

Gerichtsschreiberin-

Berichterstatterin: Silvia Gerber

Parteien

A.________, Beschuldigter und Beschwerdeführer

gegen

Staatsanwaltschaft, Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Einsprache gegen einen Strafbefehl (Art. 354 StPO)

Beschwerde vom 14. Dezember 2023 gegen die Verfügung der Polizeirichterin des Sensebezirks vom 23. November 2023

erwägend,

dass A.________ mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 21. März 2023 der Drohung für schuldig befunden und zu einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen (zu je CHF 30.-) und einer Busse von CHF 300.- verurteilt wurde, zuzüglich Verfahrenskosten von CHF 415.-;

dass ihm der Strafbefehl gemäss Sendungsverfolgung der Post am 23. März 2023 zugestellt wurde;

dass er dagegen mit Schreiben vom 27. März 2023 Einsprache erhob;

dass die Staatsanwaltschaft die Einsprache samt Akten sodann zuständigkeitshalber der Polizeirichterin des Sensebezirks (nachfolgend: die Polizeirichterin) zukommen liess;

dass die Polizeirichterin A.________ am 3. Juli 2023 zur Verhandlung vom 23. November 2023 vorlud. Die Vorladung erwähnt namentlich, dass letzterer persönlich erscheinen muss und dass die Einsprache als zurückgezogen gilt, wenn die Einsprache erhebende Person der Verhandlung unentschuldigt oder ohne Vertretung fernbleibt;

dass ihm die Vorladung am 4. Juli 2023 persönlich zugestellt wurde (vgl. Sendungsverfolgung der Post);

dass A.________ am 11. August 2023 ein Schreiben beim Gericht des Sensebezirks abgab;

dass er hingegen der Verhandlung vom 23. November 2023 fernblieb;

dass die Polizeirichterin gleichentags feststellte, dass A.________ unentschuldigt nicht zur Verhandlung erschien und sich auch nicht vertreten liess; die Einsprache gelte daher als zurückgezogen, das Einspracheverfahren werde abgeschrieben und der Strafbefehl vom 21. März 2023 werde zum rechtskräftigen Urteil;

dass A.________ mit Eingabe vom 14. Dezember 2023 dagegen Beschwerde erhob;

dass gegen Verfügungen der erstinstanzlichen Gerichte die Beschwerde an die Strafkammer zulässig ist (Art. 393 Abs. 1 Bst. b StPO);

dass der Beschwerdeführer Beschuldigter ist und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung hat, so dass ihm die Beschwerdelegitimation zukommt (Art. 382 Abs. 1 StPO);

dass die Beschwerde innert 10 Tagen schriftlich einzureichen ist (Art. 396 Abs. 1 StPO). Diese Frist wurde vorliegend eingehalten (vgl. act. 9a);

dass die Strafkammer ohne Verhandlung entscheidet (Art. 397 Abs. 1 StPO). Sie verfügt grundsätzlich über volle Kognition (Art. 391 Abs. 1, 393 Abs. 2 StPO);

dass A.________ ausführt, er habe «nichts bekommen von eine[r] Sitzung vom 23. November 2023» und er habe sich auch nicht der Drohung schuldig gemacht; zudem wisse er nicht, wer B.________ sei. Es sei eine Frechheit, «abwesend» zu schreiben und ihn zu beschuldigen;

dass die Einsprache gegen den Strafbefehl als zurückgezogen gilt, wenn die Einsprache erhebende Person der Hauptverhandlung unentschuldigt fernbleibt und sie sich auch nicht vertreten lässt (Art. 356 Abs. 4 StPO);

dass den Akten entnommen werden kann, dass die Vorladung vom 3. Juli 2023 A.________ am 4. Juli 2023 persönlich zugestellt wurde. In dieser Vorladung wurden die Folgen eines Fernbleibens ausdrücklich hervorgehoben (so insbesondere: «Bleibt die Einsprache erhebende Person der Hauptverhandlung unentschuldigt fern und lässt sie sich auch nicht vertreten, so gilt ihre Einsprache als zurückgezogen (Art. 356 Abs. 4 StPO)»). Die Polizeirichterin hat somit zu Recht festgestellt, dass A.________ ordnungsgemäss vorgeladen wurde. Dennoch erschien dieser nicht zur Verhandlung vom 23. November 2023 und liess sich auch nicht vertreten. Dementsprechend blieb der Polizeirichterin gemäss Art. 356 Abs. 4 StPO keine andere Wahl als festzuhalten, dass die Einsprache gegen den Strafbefehl vom 21. März 2023 als zurückgezogen gilt und das Einspracheverfahren abzuschreiben ist;

dass es nicht der Strafkammer obliegt, zu beurteilen, ob sich A.________ der Drohung schuldig gemacht hat. Dies wäre die Aufgabe der Polizeirichterin gewesen, wenn letzterer zur Verhandlung erschienen wäre;

dass es sich schliesslich bei B.________ um einen Zeugen der Ereignisse vom 8. November 2022 handelt, welcher auch zur Verhandlung vom 23. November 2023 vorgeladen wurde;

dass die Beschwerde demnach abzuweisen und die angefochtene Verfügung zu bestätigen ist;

dass gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens tragen;

dass A.________ als unterliegende Partei die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen hat; sie werden auf CHF 150.- (Gerichtsgebühr: CHF 100.-; Auslagen: CHF 50.-) festgesetzt;

(Dispositiv auf der nächsten Seite)

Die Kammer erkennt:

Sachverhalt

I. Die Beschwerde wird abgewiesen.

Folglich wird die Verfügung der Polizeirichterin des Sensebezirks vom 23. November 2023 bestätigt.

Erwägungen

II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 150.- (Gebühr: CHF 100.-; Auslagen: CHF 50.-) werden A.________ auferlegt.

III. Zustellung.

Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

Freiburg, 16. Januar 2024/swo

Der Präsident

Die Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin

502.

2023 302

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