502 2023 60
Un recours a été déposé devant le Tribunal fédéral contre cette décision (6B_395/2023).
7. März 2023Deutsch4 min
I. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Source fr.ch
502 2023 60
Urteil vom 4. April 2023
Strafkammer
Besetzung
Präsident: Laurent Schneuwly
Richter: Jérôme Delabays, Sandra Wohlhauser
Gerichtsschreiberin-
Berichterstatterin: Silvia Gerber
Parteien
A.________,
Privatklägerin und Beschwerdeführerin,
gegen
STAATSANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin,
und
B.________,
Beschwerdegegner,
sowie
C.________,
Beschwerdegegner
Gegenstand
Einstellung des Verfahrens (Art. 319 ff. StPO) - Nichteintreten
Beschwerde vom 23. Februar 2023 gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 14. Februar 2023
In Anbetracht dessen,
dass A.________ am 9. Januar 2019 einen Strafantrag wegen Wucher, Nötigung und unrechtmässiger Aneignung einreichte, nachdem sie einen Schlüsseldienst engagiert hatte;
dass die Staatsanwaltschaft am 16. Juli 2020 ein internationales Rechtshilfeersuchen gestellt hat;
dass die Staatsanwaltschaft Essen am 10. August 2020 mitteilte, dass dem Ersuchen entsprochen und die Strafverfolgung übernommen werde;
dass die Staatsanwaltschaft Essen am 1. Dezember 2022 mitteilte, dass zunächst Anklage gegen B.________ und C.________ erhoben, das Verfahren jedoch eingestellt worden sei, da die beiden in einem anderweitigen Verfahren zu einer (Gesamt-)Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt worden seien, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde, und C.________ zudem zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je EUR 40.- verurteilt worden sei, und die Tat nicht beträchtlich ins Gewicht falle;
dass die Staatsanwaltschaft unter Bezug auf die Mitteilung der Staatsanwaltschaft Essen vom 1. Dezember 2022 mit Verfügung vom 14. Februar 2023 das Verfahren einstellte und die Zivilklage auf den Zivilweg verwies;
dass A.________ mit Eingabe vom 23. Februar 2023 der Staatsanwaltschaft mitteilte, dass sie mit der Verfahrenseinstellung nicht einverstanden sei;
dass die Staatsanwaltschaft A.________ am 3. März 2023 darauf hinwies, dass gegen die Einstellungsverfügung innert 10 Tagen Beschwerde bei der Strafkammer des Kantonsgerichts Freiburg geführt werden könne. In diesem Fall sei zu begründen, inwiefern die Verfügung unrichtig sei. Ausserdem sei für Zivilforderungen das Zivilgericht zuständig. Unter diesen Umständen werde innert 5 Tagen um Mitteilung gebeten, ob es sich bei ihrer Eingabe um eine Beschwerde handelt;
dass A.________ am 11. März 2023 sinngemäss mitteilte, dass sie mit der Einstellungsverfügung nicht einverstanden sei;
dass die Staatsanwaltschaft die Eingaben von A.________ am 16. März 2023 zuständigkeitshalber an die Strafkammer des Kantonsgerichts weiterleitete und auf Nichteintreten schloss;
dass gegen Einstellungsverfügungen innert 10 Tagen bei der Strafkammer Beschwerde geführt werden kann (Art. 20 Abs. 1 Bst. b, Art. 322 Abs. 2 StPO; Art. 64 Bst. c JG);
dass die Frage, ob vorliegend rechtzeitig Beschwerde erhoben wurde bzw. ob die Eingaben vom 23. Februar 2023 und 11. März 2023 als Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung entgegenzunehmen sind, mit Blick auf den Ausgang des Verfahrens offengelassen werden kann;
dass die Beschwerde zu begründen ist (Art. 396 Abs. 1 StPO; vgl. auch Ziff. 6 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung), wobei bei Laienbeschwerden die Anforderungen an die Begründungspflicht nicht allzu hoch anzusetzen sind; die Eingabe muss allerdings selbst in diesen Fällen den Rechtsstandpunkt bzw. die Argumente der Beschwerdeführer hinreichend deutlich werden lassen und diese Argumente müssen sich in sachlicher sowie gebührender Form auf das vorliegende Verfahren beziehen (vgl. z.B. Urteil BGer 6B_278/2013 vom 5. September 2013 E. 1);
dass sich A.________ in keiner ihrer beiden Eingaben mit der Begründung der Einstellungsverfügung vom 14. Februar 2023 auseinandersetzt und darlegt, inwiefern diese und insbesondere der Schluss, dass infolge der Strafverfolgung und Verfahrenseinstellung in Deutschland auch das Verfahren in der Schweiz einzustellen sei, ihrer Meinung nach fehlerhaft sein soll;
dass in der Einstellungsverfügung keine Zivilklagen behandelt werden; der Privatklägerschaft steht nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung der Zivilweg offen (Art. 320 Abs. 3 StPO);
dass auf die Beschwerde demnach nicht einzutreten ist;
dass ausnahmsweise keine Kosten für das Beschwerdeverfahren erhoben werden;
dass B.________ und C.________ nicht vernommen wurden, womit keine Parteientschädigung zu sprechen ist;
Die Kammer erkennt:
Sachverhalt
I. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Erwägungen
II. Es werden keine Kosten erhoben.
III. Es wird keine Parteientschädigung gesprochen.
IV. Zustellung.
Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
Freiburg, 4. April 2023/sig
Der Präsident
Die Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin
502.
2023 60
Art. 319 StPOart. 319 CPPart. 319 CPP
Art. 20 StPOart. 20 CPPart. 20 CPP
Art. 322 StPOart. 322 CPPart. 322 CPP
Art. 64 JGart. 64 LJart. 64 JG
Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP
6B_278/2013
Art. 320 StPOart. 320 CPPart. 320 CPP
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 81 BGGart. 81 LTFart. 81 LTF
Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF