502 2024 102
Urteil des Steuergerichtshofes des Kantonsgerichts
24. Mai 2024Deutsch6 min
502 2024 102
Source fr.ch
Kantonsgericht KG
Sachverhalt
502 2024 102
Urteil vom 5. Juni 2024
Strafkammer
Besetzung
Vizepräsidentin: Sandra Wohlhauser
Gerichtsschreiberin-
Berichterstatterin: Silvia Gerber
Parteien
Rechtsanwalt A.________, Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft, Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Entschädigung des amtlichen Verteidigers
Erwägungen
Beschwerde vom 29. April 2024 gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 23. April 2024
erwägend,
dass Rechtsanwalt A.________ am 2. Februar 2024 zum amtlichen Verteidiger (notwendige Verteidigung) von B.________ im Strafverfahren D 22 1133 ernannt wurde;
dass die Staatsanwaltschaft ihm mit Schreiben (A-Post und E-Mail) vom 9. April 2024 mitteilte, dass sie die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt gleichentags ersucht habe, den Gerichtsstand in dieser Strafsache zu übernehmen. Deshalb werde sie die gewährte amtliche Verteidigung beenden. Sie bat Rechtsanwalt A.________, ihr innert einer Frist von 7 Tagen seine Kostenliste einzureichen;
dass Rechtsanwalt A.________ seine Kostennote nicht einreichte;
dass Rechtsanwalt A.________ mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 23. April 2024 mit Wirkung per 12. April 2024 aus der amtlichen Verteidigung von B.________ entlassen wurde. Da er keine Kostennote eingereicht hatte, wurde ihm keine Entschädigung zugesprochen;
dass Rechtsanwalt A.________ gegen diese Verfügung am 29. April 2024 Beschwerde erhob;
dass die Staatsanwaltschaft am 14. Mai 2024 auf Abweisung der Beschwerde schloss;
dass Rechtsanwalt A.________ mit Eingabe vom 23. Mai 2024 spontan replizierte;
dass gemäss Art. 135 Abs. 3 StPO gegen den Entschädigungsentscheid die amtliche Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen kann, das gegen den Endentscheid zulässig ist. Art. 61a des Justizreglements vom 30. November 2010 (JR; SGF 130.11) sieht seinerseits vor, dass Entscheide über die Festsetzung der Entschädigung der amtlichen Verteidiger nach der «Strafprozessordnung mit Beschwerde» beim Kantonsgericht angefochten werden können. Vorliegend ist die Verfügung vom 23. April 2024 nur mit Beschwerde nach Art. 393 ff. StPO anfechtbar (Art. 20 Abs. 1 Bst. b, 393 Abs. 1 Bst. a StPO; siehe auch BSK StPO-Ruckstuhl, 3. Aufl. 2023, Art. 135 N. 14);
dass die Beschwerdefrist 10 Tage beträgt (Art. 396 Abs. 1 StPO), welche vorliegend eingehalten wurde;
dass die Verfahrensleitung die Beschwerde alleine behandelt, wenn es um die wirtschaftlichen Nebenfolgen eines Entscheides bei einem strittigen Betrag von nicht mehr als CHF 5'000.- geht (Art. 395 Bst. b StPO). In casu beläuft sich der Streitwert auf CHF 2'819.10 (vgl. die nachträglich eingereichte Kostennote);
dass die Beschwerde in einem schriftlichen Verfahren behandelt wird (Art. 397 Abs. 1 StPO);
dass der amtliche Anwalt eine staatliche Aufgabe erfüllt, welche durch das kantonale öffentliche Recht geregelt wird. Mit seiner Einsetzung entsteht zwischen ihm und dem Staat ein besonderes Rechtsverhältnis. Gestützt darauf hat der Anwalt eine öffentlich-rechtliche Forderung gegen den Staat auf Entschädigung im Rahmen der anwendbaren kantonalen Bestimmungen. Der amtliche Anwalt kann aus Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV; SR 101) einen Anspruch auf Entschädigung und Rückerstattung seiner Auslagen herleiten (vgl. u.a. BGE 141 I 124 E. 3.1.; 131 I 217 E. 2.4; 122 I 1 E. 3a);
dass gemäss Art. 135 Abs. 1 StPO die amtliche Verteidigung nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt wird, in dem das Strafverfahren geführt wurde. Die Entschädigung wird von der Staatsanwaltschaft oder vom urteilenden Gericht grundsätzlich am Ende des Verfahrens festgelegt (Art. 135 Abs. 2 StPO). Massgebend für die Festsetzung der Entschädigung ist vorliegend das Justizreglement des Kantons Freiburg (siehe supra JR). Gemäss Art. 57 JR wird die angemessene Entschädigung der amtlichen Verteidigung in Strafsachen aufgrund des Arbeitsaufwands sowie der Wichtigkeit und des Schwierigkeitsgrads der Angelegenheit festgesetzt (Abs. 1). Wird die Entschädigung auf Grund einer detaillierten Kostenliste festgesetzt, so beträgt der Stundenansatz CHF 180.- (Abs. 2, 1. Satz). E contrario bedeutet letztere Bestimmung, dass die Einreichung einer detaillierten Kostennote für die Festsetzung der Entschädigung des amtlichen Verteidigers im Kanton Freiburg nicht zwingend ist;
dass die zuständige Behörde – wie im vorliegenden Fall die Staatsanwaltschaft – zwar grundsätzlich eine Frist zur Einreichung der Kostennote setzen darf respektive gemäss zumindest einem Teil der Lehre sogar sollte (siehe hierzu BSK StPO-Ruckstuhl, Art. 135 N. 6 m.H.); kommt die amtliche Verteidigung, welche wie erwähnt eine staatliche Aufgabe erfüllt, dieser Aufforderung nicht nach, so ist deren Entschädigung hingegen nicht gänzlich zu verweigern, sondern kann nach Ermessen festgesetzt werden (BSK StPO-Ruckstuhl, Art. 135 N. 6). Weder die StPO noch das JR sehen etwas anderes vor;
Dispositiv
dass die Beschwerde in diesem Punkt gutzuheissen ist. Auf die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers braucht nicht eingegangen zu werden. Ziffer 2 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung ist daher aufzuheben und die Angelegenheit zur Festsetzung der angemessenen Entschädigung des amtlichen Verteidigers an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Eine direkte Festsetzung durch die Beschwerdeinstanz fällt ausser Betracht, da die übermittelten Akten nicht vollständig sind und demnach die Prüfung der Angemessenheit der mit der nachträglich eingereichten Kostennote geltend gemachten Forderung nicht möglich ist;
dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 400.- (Gebühr: CHF 300.-; Auslagen: 100.-) dem Staat aufzuerlegen sind;
dass Rechtsanwalt A.________ für das Beschwerdeverfahren – in welchem er nicht als amtlicher Verteidiger auftritt, sondern seine eigenen Interessen vertritt – keine Parteientschädigung geltend macht bzw. beziffert, so dass ihm auch keine zuzusprechen ist;
(Dispositiv auf der nächsten Seite)
Die Vizepräsidentin erkennt:
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
Ziffer 2 des Dispositivs der Verfügung vom 23. April 2024 im Strafverfahren D 22 1133 wird aufgehoben und die Angelegenheit zur Festsetzung der angemessenen Entschädigung des amtlichen Verteidigers an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 400.- (Gebühr: CHF 300.-; Auslagen: 100.-) werden dem Staat Freiburg auferlegt.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Zustellung.
Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 113–119 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht abgegeben oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Vorbehältlich des Fürstentums Liechtenstein und abweichender staatsvertraglicher Regelung genügt eine Postaufgabe im Ausland nicht. Die Eingabe muss spätestens am letzten Tag der Frist von der Gerichtsschreiberei des Bundesgerichts oder von der Schweizerischen Post zwecks Weiterbeförderung in Empfang genommen werden.
Freiburg, 5. Juni 2024/swo
Die Vizepräsidentin
Die Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin
502 2024 102
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP
Art. 20 StPOart. 20 CPPart. 20 CPP
Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP
Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP
Art. 395 StPOart. 395 CPPart. 395 CPP
Art. 397 StPOart. 397 CPPart. 397 CPP
Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Cost.
BGE 141 I 124ATF 141 I 124DTF 141 I 124
BGE 131 I 217ATF 131 I 217DTF 131 I 217
BGE 122 I 1ATF 122 I 1DTF 122 I 1
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 57 JRart. 57 RJart. 57 JR
Art. 113 BGGart. 113 LTFart. 113 LTF
Art. 119 BGGart. 119 LTFart. 119 LTF
Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF