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Entscheid

502 2024 14

Arbeitslosenversicherung, Einstellung in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung wegen Ablehnung einer zumutbaren Stelle.

4. März 2024Deutsch5 min

I. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Source fr.ch

502 2024 14

Urteil vom 29. Februar 2024

Strafkammer

Besetzung

Präsident: Laurent Schneuwly

Richter: Jérôme Delabays, Sandra Wohlhauser

Gerichtsschreiberin-

Berichterstatterin: Silvia Gerber

Parteien

A.________, Beschuldigter und Beschwerdeführer

gegen

STAATSANWALTSCHAFT,

Beschwerdegegnerin

und

B.________ AG, Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Nichteintreten

Beschwerde vom 22. Januar 2024 gegen die Verfügung des Polizeirichters des Saanebezirks vom 19. Dezember 2023

In Anbetracht dessen,

dass A.________ anlässlich einer Fahrausweiskontrolle vom 3. März 2022 im Zug zwischen C.________ und D.________ angeblich eine gefälschte Tageskarte vorwies (act. 3 ff.);

dass die B.________ AG in der Folge Strafanzeige wegen Urkundenfälschung und Erschleichen einer Leistung gegen A.________ erstattete (act. 13);

dass A.________ am 9. November 2022 durch die Polizei einvernommen wurde (act. 22 ff.);

dass er mit Strafbefehl vom 22. März 2023 der Urkundenfälschung, des Betrugs sowie des Verstosses gegen das Bundesgesetz über die Personenbeförderung (Benutzung eines Fahrzeuges ohne gültigen Fahrausweis) für schuldig befunden und zu einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen à CHF 30.- sowie einer Busse von CHF 200.- verurteilt wurde (act. 31 ff.);

dass A.________ den Strafbefehl nicht innerhalb der Frist bis am 30. März 2023 abgeholt hat und dieser somit an diesem Tag als zugestellt galt (Art. 85 Abs. 4 Bst. a StPO; act. 34);

dass er am 11. April 2023 Einsprache gegen den Strafbefehl erhob (nicht pag.);

dass der Polizeirichter des Saanebezirks (hiernach: der Polizeirichter / das Polizeigericht) A.________ mit Schreiben vom 11. Juli 2023 das rechtliche Gehör betreffend die Verspätung seiner Einsprache um einen Tag gewährte, worauf dieser am 10. August 2023 Stellung nahm (nicht pag.);

dass A.________ am 10. November 2023 zur Verhandlung vom 19. Dezember 2023 vorgeladen wurde und nicht zu dieser erschien, nachdem er mit E-Mail vom 27. November 2023 mitgeteilt hatte, dass er nicht zur Verhandlung erscheinen könne, da an diesem Tag seine Kirche den Heiligen Nikolaus feiere, und ihn das Polizeigericht mit E-Mail vom 28. November 2023 darauf hingewiesen hatte, dass dies kein Grund für eine Verschiebung der Verhandlung sei (nicht pag.);

dass der Polizeirichter mit Verfügung vom 19. Dezember 2023 nicht auf die Einsprache von A.________ eintrat, da diese verspätet sei. Er stellte fest, dass der Strafbefehl vom 22. März 2023 in Rechtskraft erwachsen ist. Es wurden keine Verfahrenskosten erhoben (nicht pag.);

dass A.________ gegen diese Verfügung am 22. Januar 2024 Beschwerde beim Polizeirichter erhob;

dass der Polizeirichter diese am 23. Januar 2024 zuständigkeitshalber an die Strafkammer weiterleitete;

dass das Rechtsmittelverfahren in der Sprache des angefochtenen Entscheids durchgeführt wird (Art. 115 Abs. 4 des Justizgesetzes vom 31. Mai 2010 [JG; SGF 130.1]). Die Parteien können sich unabhängig von der Verfahrenssprache mündlich und schriftlich in der Amtssprache ihrer Wahl an Behörden wenden, deren Gerichtsbarkeit sich auf das ganze Kantonsgebiet erstreckt (Art. 115 Abs. 5 JG). Eine für den ganzen Kanton zuständige Behörde kann von den Regeln der Art. 115 Abs. 2‑4 und 117 abweichen, wenn den Verfahrensparteien daraus kein schwerwiegender Nachteil erwächst und die beschuldigte Person in einem Strafverfahren zustimmt (Art. 118 Abs. 1 JG);

dass der Beschwerdeführer, welcher Beschuldigter ist, seine Beschwerde gegen den auf Französisch ergangenen Entscheid auf Deutsch eingereicht hat, was zulässig ist. Da auch die Beschwerdegegnerinnen die deutsche Sprache beherrschen, rechtfertigt es sich, das vorliegende Urteil auf Deutsch zu verfassen;

dass die Beschwerde gegen die Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte zulässig ist; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide (Art. 393 Abs. 1 Bst. b StPO);

dass sie innert 10 Tagen einzureichen ist (Art. 396 Abs. 1 StPO);

dass die angefochtene Verfügung dem Beschwerdeführer am 9. Januar 2024 zugestellt wurde (nicht pag.);

dass die Beschwerdefrist somit am 19. Januar 2024 endete (Art. 91 StPO);

dass die Beschwerde zwar auf den 16. Januar 2024 datiert ist;

dass sich in den Akten jedoch kein Briefumschlag befindet und aufgrund des Eingangsstempels davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer die Beschwerde am 22. Januar 2024 beim Polizeigericht abgegeben hat;

dass die Vizepräsidentin der hiesigen Strafkammer dem Beschwerdeführer mit Schreiben am 1. Februar 2024 hierzu das rechtliche Gehör gewährte;

dass das Schreiben vom 1. Februar 2024 dem Beschwerdeführer am 8. Februar 2024 zugestellt wurde;

dass sich der Beschwerdeführer innert Frist nicht vernehmen liess;

dass die Beschwerde somit verspätet erfolgt ist und nicht darauf einzutreten ist;

dass die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO);

dass vorliegend nicht auf die Beschwerde eingetreten wird;

dass die Verfahrenskosten von CHF 150.- (Gebühr: CHF 100.-; Auslagen: CHF 50.-) demnach dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind;

dass die B.________ AG nicht vernommen wurde, womit keine Parteientschädigung zu sprechen ist;

(Dispositiv auf der nächsten Seite)

Die Kammer erkennt:

Sachverhalt

I. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Erwägungen

II. Die Verfahrenskosten werden auf CHF 150.- (Gebühr: CHF 100.-; Auslagen: CHF 50.-) festgesetzt und A.________ auferlegt.

III. Es wird keine Parteientschädigung gesprochen.

IV. Zustellung.

Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

Freiburg, 29. Februar 2024/sig

Der Präsident

Die Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin

502.

2024 14

Art. 85 StPOart. 85 CPPart. 85 CPP

Art. 115 JGart. 115 LJart. 115 JG

Art. 115 JGart. 115 LJart. 115 JG

Art. 118 JGart. 118 LJart. 118 JG

Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP

Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP

Art. 91 StPOart. 91 CPPart. 91 CPP

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 81 BGGart. 81 LTFart. 81 LTF

Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF