502 2024 164
Office de l'assurance-invalidité (OAI)
11. Oktober 2024Deutsch8 min
502 2024 164
Source fr.ch
Kantonsgericht KG
502 2024 164
Urteil vom 21. Oktober 2024
Strafkammer
Besetzung
Präsident: Laurent Schneuwly
Richter: Jérôme Delabays, Sandra Wohlhauser
Gerichtsschreiberin-
Berichterstatterin: Nadine Durot
Parteien
A.________, Privatkläger und Beschwerdeführer,
gegen
STAATSANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Sistierung des Verfahrens
Beschwerde vom 18. Juli 2024 gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 11. Juli 2024
In Anbetracht dessen,
dass A.________ am 13. Januar 2023 bei der Polizei Anzeige erstattete und dabei Folgendes zu Protokoll gab: «Ich wurde von der Firma B.________ betrogen. Im August 2022 hat mich eine "C.________" von der Firma D.________ als Käuferin von OneCoins ganz unvermittelt auf Telegram angesprochen. Man hat mir 23 Mio US-Dollar für mein OneCoin-Paket von 607'742.32 versprochen. Ich bin meiner Verpflichtung nachgekommen und habe meinen Teil geleistet. Der OneCoin-Käufer D.________ hat bestätigt, dass er das OneCoin-Paket erhalten habe. Plötzlich und für mich völlig unverständlich hat man mir mitgeteilt, dass ich insgesamt 98'100.00 US-Dollar Bearbeitungsgebühren zahlen solle, damit ich auf meine 23 Mio Dollar zugreifen könne. Ich hatte dieses Geld nicht, also suchte ich einen Investor. Ein guter Freund von mir, E.________, hat mir zuerst 52'100.00 US-Dollar, später zusätzlich 46'000.00 US-Dollar geliehen, damit ich die Bearbeitungsgebühren begleichen könne. Ich habe diese Summen letztlich in Btc bezahlt und habe bis heute trotzdem nichts von meinen 23 Mio US-Dollar gesehen.»
dass die Staatsanwaltschaft das gegen Unbekannt geführte Verfahren mit Verfügung vom 11. Juli 2024 unbefristet sistierte, nachdem es die getätigten Ermittlungen nicht erlaubt hätten, die Täterschaft formell zu identifizieren oder den Geldfluss weiter zu verfolgen. Insbesondere seien die Ermittlungen bezüglich der Firma B.________ negativ verlaufen, habe nicht in Erfahrung gebracht werden können, inwiefern die legale und bekannte Kryptoplattform D.________ in die Geschehnisse involviert gewesen sei, habe die Polizei der für die Kommunikation benutzten Telegram-Gruppe nicht beitreten können, da der Link abgelaufen gewesen sei, und seien die Ermittlungen bezüglich der in den Unterlagen des Beschwerdeführers genannten Personen (F.________, G.________, H.________, I.________, C.________ J.________, K.________) ebenfalls negativ verlaufen;
dass A.________ mit Schreiben vom 18. Juli 2024 Beschwerde gegen die Sistierungsverfügung erhob;
dass die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 2. August 2024 auf Abweisung der Beschwerde schliesst, sofern darauf einzutreten sei;
dass gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft die Beschwerde an die Strafkammer zulässig ist (Art. 393 Abs. 1 Bst. a StPO);
dass die Beschwerde innert 10 Tagen schriftlich einzureichen ist (Art. 396 Abs. 1 StPO). Diese Frist wurde vorliegend eingehalten;
dass der Beschwerdeführer als betroffene Person grundsätzlich ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung hat (Art. 382 Abs. 1 StPO);
dass die Beschwerde in einem schriftlichen Verfahren behandelt wird (Art. 397 Abs. 1 StPO) und die Strafkammer dabei grundsätzlich über volle Kognition verfügt (Art. 391 Abs. 1, Art. 393 Abs. 2 StPO). Noven sind zulässig (BGE 141 IV 396 E. 4.4). Zulässig erscheinen dabei sowohl echte wie unechte Noven. Zu Letzteren gehören unter anderem auch solche Tatsachen und Beweismittel, welche bereits vor der angefochtenen, hoheitlichen Verfahrenshandlung hätten vorgebracht werden können, von der beschwerdeführenden Partei jedoch aus Unsorgfalt nicht geltend gemacht worden sind (Guidon, in Basler Kommentar, StPO, 3. Aufl. 2023, Art. 393 N. 16);
dass die Beschwerde zu begründen ist (Art. 396 Abs. 1 StPO; vgl. Ziff. 5 der Sistierungsverfügung), wobei bei Laienbeschwerden die Anforderungen an die Begründungspflicht nicht allzu hoch anzusetzen sind; die Eingabe muss allerdings selbst in diesen Fällen den Rechtsstandpunkt bzw. die Argumente der Beschwerdeführer hinreichend deutlich werden lassen und diese Argumente müssen sich in sachlicher sowie gebührender Form auf das vorliegende Verfahren beziehen (vgl. z.B. Urteil BGer 6B_278/2013 vom 5. September 2013 E. 1);
dass der Beschwerdeführer geltend macht, seit seiner Strafklage habe es 18 Monate gedauert bis zur Sistierungsverfügung und er habe Strafklage gegen L.________ in London eingereicht, nicht gegen Unbekannt, und im Übrigen ausführt, welche Kontakte seit der Einreichung der Strafanzeige zwischen ihm und verschiedenen involvierten Personen bestanden haben, dass B.________ in die neue M.________ übergegangen sei und dass er dem Kommissar den Hinweis gegeben habe, Scotland Yard in London zu kontaktieren. Er hat somit hinreichend deutlich gemacht, dass aus seiner Sicht weitere Hinweise vorliegen, die zur Identifizierung der Täterschaft beitragen könnten;
dass auf die Beschwerde somit einzutreten ist;
dass die Staatsanwaltschaft gemäss Art. 314 Abs. 1 StPO eine Untersuchung namentlich dann sistieren kann, wenn die Täterschaft oder ihr Aufenthalt unbekannt ist oder andere vorübergehende Verfahrenshindernisse bestehen. Die Staatsanwaltschaft verfügt über einen gewissen Ermessensspielraum bei der Entscheidung, ob im Einzelfall eine Sistierung oder eine Nichtanhandnahme adäquat erscheint. Eine Nichtanhandnahme rechtfertigt sich beispielsweise, wenn die belastenden Elemente offensichtlich ungenügend sind und keine Untersuchungshandlung nützliche Elemente für die Verfolgung zu ergeben scheint, namentlich wenn die Identität des Täters wahrscheinlich nicht festgestellt werden kann (Urteil BGer 1B_67/2012 vom 29. Mai 2012 E. 3.1 f.);
dass die Staatsanwaltschaft vor der Sistierung die Beweise erhebt, deren Verlust zu befürchten ist. Ist die Täterschaft oder ihr Aufenthalt unbekannt, so leitet sie eine Fahndung ein (Art. 314 Abs. 3 StPO). Die Sistierung ist erst dann zulässig, wenn sämtliche Beweise, die zur Identifikation der Täterschaft führen können, erhoben worden sind (Jositsch/Schmid, Praxiskommentar StPO, 4. Aufl. 2023, Art. 314 N. 4 mit Hinweis);
dass Unternehmen nach Art. 102 Abs. 1 StGB bestraft werden, wenn in einem Unternehmen in Ausübung geschäftlicher Verrichtung im Rahmen des Unternehmenszwecks ein Verbrechen oder Vergehen begangen wird und diese Tat wegen mangelhafter Organisation des Unternehmens keiner bestimmten natürlichen Person zugerechnet werden kann. Es handelt sich dabei um eine subsidiäre Verantwortlichkeit des Unternehmens. Der Vorwurf richtet sich nicht auf die Begehung der Anlasstat, sondern auf das Organisationsdefizit, welches die Zurechnung der Anlasstat zu einer natürlichen Person als Täter verhindert (BGE 142 IV 333 E. 4.1);
dass die Ermittlungen der Polizei betreffend die Firma B.________ zu keinem Ergebnis geführt haben resp. dass die Ermittlungen nicht erlaubt haben, die Firma oder deren Mitarbeitende ausfindig zu machen. Mangels genauer Identifikation des Unternehmens oder der Kontaktpersonen des Beschwerdeführers musste das Verfahren somit gegen Unbekannt geführt werden;
dass der Beschwerdeführer als Beilage zu seiner Beschwerde namentlich eine an ihn adressierte E-Mail vom 3. Mai 2024, in welcher er informiert wurde, dass die von B.________ angebotenen Dienstleistungen in die neue Plattform M.________ integriert worden seien, sowie ein Schreiben mit dem Briefkopf der M.________ und weiteren Angaben zu diesem Unternehmen eingereicht hat;
dass die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme darauf nicht eingegangen ist und ausgeführt hat, die Polizei habe im Zusammenhang mit der Anzeige des Beschwerdeführers alle Untersuchungshandlungen vorgenommen, welche möglich und erfolgsversprechend gewesen seien. Weitere mögliche Massnahmen seien nicht ersichtlich. Weiter führte die Staatsanwaltschaft aus, sie hätte anstatt einer Sistierungsverfügung ebenso eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen können, da es am Tatbestand der arglistigen Täuschung fehle;
dass es sich vorliegend um eine von einer organisierten Gruppe über das Internet und die sozialen Medien durchgeführte Täuschung mit internationalem Kontext zu handeln scheint, deren Umstände die Identifizierung der Täterschaft erschweren; namentlich führen Untersuchungsmassnahmen betreffend Internetverbindungen nur selten zur Identifikation der Täterschaft. Diese kann ihre Spuren leicht verwischen und im internationalen Kontext wäre internationale Rechtshilfe nötig, die aus Erfahrung nur selten erfolgsgekrönt ist;
dass sich die Staatsanwaltschaft eben gerade nicht für eine Nichtanhandnahme entschieden hat und somit im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung offensichtlich davon ausging, dass nur vorübergehende Verfahrenshindernisse bestehen;
dass aufgrund des neuen Vorbringens des Beschwerdeführers betreffend M.________, welches im Beschwerdeverfahren zulässig ist, weitere Untersuchungsmassnahmen zur Identifizierung der Täterschaft möglich erscheinen, ohne dass der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verletzt wird. Ausserdem ist aus den vom Beschwerdeführer bei seiner Anzeigeerstattung der Polizei übergebenen Unterlagen ersichtlich, dass B.________ ihren Namen im August 2022 in B.________ geändert und die Internetadresse entsprechend angepasst hat (vgl. Beilagen 19 und 36). Gemäss Polizeirapport scheinen jedoch nur Abklärungen in Bezug auf die Internetseite http://B.________.com vorgenommen worden zu sein (S. 2 des Rapports, «Ermittlungen/Zur Firma B.________»);
dass die Sistierungsverfügung somit aufzuheben und die Angelegenheit an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen ist;
dass die Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 500.- (Gebühr: CHF 400.-, Auslagen: CHF 100.-) dem Staat auferlegt werden (Art. 428 Abs. 1 und 4 StPO) und dem Beschwerdeführer sein geleisteter Kostenvorschuss zurückzuerstatten ist;
dass keine Parteientschädigung zu sprechen ist.
(Dispositiv auf der nächsten Seite)
Die Kammer erkennt:
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
Die Sistierungsverfügung vom 11. Juli 2024 wird aufgehoben und die Angelegenheit an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen im Sinne der Erwägungen.
Die Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 500.- (Gebühr: CHF 400.-, Auslagen: CHF 100.-) werden dem Staat Freiburg auferlegt. Der Kostenvorschuss von CHF 500.- wird A.________ zurückerstattet.
Es wird keine Parteientschädigung gesprochen.
Zustellung.
Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
Freiburg, 21. Oktober 2024/ndu
Der Präsident
Die Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin
Sachverhalt
502 2024 164
Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP
Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP
Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP
Art. 397 StPOart. 397 CPPart. 397 CPP
Art. 391 StPOart. 391 CPPart. 391 CPP
Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP
BGE 141 IV 396ATF 141 IV 396DTF 141 IV 396
Erwägungen
Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP
6B_278/2013
Art. 314 StPOart. 314 CPPart. 314 CPP
1B_67/2012
Art. 314 StPOart. 314 CPPart. 314 CPP
Art. 102 StGBart. 102 CPart. 102 CP
BGE 142 IV 333ATF 142 IV 333DTF 142 IV 333
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 81 BGGart. 81 LTFart. 81 LTF
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