502 2024 195
Chambre pénale
29. Oktober 2024Deutsch6 min
502 2024 195
Source fr.ch
Kantonsgericht KG
502 2024 195
Urteil vom 29. Oktober 2024
Strafkammer
Besetzung
Präsident: Laurent Schneuwly
Richter: Jérôme Delabays, Sandra Wohlhauser
Gerichtsschreiberin-
Berichterstatterin: Nadine Durot
Parteien
A.________, Gesuchsteller und Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft, Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Stundung und Erlass der Verfahrenskosten (Art. 425 StPO)
Beschwerde vom 29. August 2024 gegen den Entscheid der Polizeirichterin des Sensebezirks vom 16. August 2024
erwägend,
dass A.________ mit Verfügung vom 23. September 2011 vom Präsidenten des Strafgerichts des Sensebezirks zur Bezahlung von CHF 31'528.10 (Gebühr, Ersatzforderung, Kosten) verurteilt wurde;
dass diesbezüglich im Jahr 2012 eine Ratenzahlung im Betrag von CHF 150.- pro Monat vereinbart wurde;
dass A.________ am 12. Juli 2024 ein Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten samt Belegen einreichte. Er führte zusammengefasst aus, dass er nun pensioniert sei und den Ratenzahlungen nicht mehr nachkommen könne;
dass die Polizeirichterin des Sensebezirks (nachfolgend: die Polizeirichterin) dieses Gesuch mit Entscheid vom 16. August 2024 abwies. Sie hielt im Wesentlichen fest, die Ersatzforderung könne aufgrund fehlender gesetzlicher Grundlage nicht erlassen werden, so dass einzig der Erlass der heute noch offenen Verfahrenskosten von CHF 3'238.- geprüft werden könne. Bei monatlichen Einkünften von CHF 2'158.75 und monatlichen Auslagen von CHF 1'607.85 ergebe sich aber ein monatlicher Überschuss von CHF 550.90. Daraus folge, dass A.________ nach wie vor in der Lage sei, die monatlichen Raten von CHF 150.- zu bezahlen;
dass dieser Entscheid A.________ am 26. August 2024 zugestellt wurde (vgl. Sendungsverlauf der Post);
dass A.________ mit Eingabe vom 29. August 2024 (Postaufgabe) dagegen Beschwerde erhob;
dass er mit Schreiben der Strafkammer vom 2. September 2024 informiert wurde, dass seine Beschwerde nicht begründet sei, er jedoch die Möglichkeit habe, dies nachzuholen, und zwar zwingend innert der gesetzlichen Frist von 10 Tagen ab Erhalt des angefochtenen Entscheids;
dass A.________ seine Beschwerde mit Eingabe vom 9. September 2024 begründete;
dass die Beschwerde gegen die Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte (Art. 393 Abs. 1 Bst. b, Art. 20 Abs. 1 StPO und Art. 85 Abs. 1 JG) zulässig ist;
dass der Beschwerdeführer als betroffene Person grundsätzlich ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO);
dass die Beschwerde innert 10 Tagen schriftlich und begründet einzureichen ist (Art. 396 Abs. 1 StPO), wie dies auch in der Rechtsmittelbelehrung des Entscheids vom 16. August 2024 (S. 4) erwähnt wurde;
dass betreffend die Begründungspflicht die diesbezüglichen Anforderungen bei Laienbeschwerden nicht allzu hoch anzusetzen sind; die Eingabe muss allerdings selbst in diesen Fällen den Rechtsstandpunkt bzw. die Argumente der Beschwerdeführer hinreichend deutlich werden lassen und diese Argumente müssen sich in sachlicher sowie gebührender Form auf das vorliegende Verfahren beziehen (vgl. u.a. Urteil BGer 6B_278/2013 vom 5. September 2013 E. 1);
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 29. August 2024 einzig das Folgende schrieb: «Sehr geehrte Damen und Herren somit erhebe ich Beschwerde gegen obgenannten Gerichtsentscheid vom 16. August 2024 des Strafgerichts des Sensebezirks. Mit freundlichen Grüssen». Am 9. September 2024 reichte er sodann eine Begründung nach. Ob diese als rechtsgenüglich zu erachten ist, kann mit Blick auf die folgenden Erwägungen offenbleiben;
dass gesetzliche Fristen, wozu die 10-tägige Frist in Art. 396 Abs. 1 StPO gehört, nicht erstreckt werden können (vgl. Art. 89 Abs. 1 StPO). Vorliegend wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben der Strafkammer vom 2. September 2024 informiert, dass seine Beschwerde nicht begründet sei, er jedoch die Möglichkeit habe, dies nachzuholen, und zwar zwingend innert der gesetzlichen Frist von 10 Tagen ab Erhalt des angefochtenen Entscheids, wobei dieser am 26. August 2024 zugestellt worden sei. Die Begründung musste daher spätestens am 5. September 2024 der Post übergeben werden. Da dies jedoch erst am 9. September 2024 geschah, erfolgte die Begründung ausserhalb der 10-tägigen Beschwerdefrist und somit verspätet. Auf die Beschwerde kann somit nicht eingetreten werden;
dass selbst wenn darauf einzutreten wäre, festgehalten werden müsste, dass der Entscheid der Polizeirichterin vom 16. August 2024 weder eine Rechtsverletzung beinhaltet noch den Sachverhalt unvollständig oder unrichtig feststellt. Überdies ist er auch nicht unangemessen. Forderungen aus Verfahrenskosten können von der Strafbehörde gestundet oder unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person herabgesetzt oder erlassen werden (Art. 425 StPO). Art. 425 StPO ist als «Kann»-Bestimmung konzipiert. Sie belässt der Strafbehörde, die den Kostenentscheid zu fällen hat, einen grossen Ermessens- und Beurteilungsspielraum und zwar sowohl auf der Rechtsfolge- als auch auf der Tatbestandsseite. Damit diese Bestimmung zur Anwendung gelangt, müssen die wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person derart angespannt sein, dass eine (ganze oder teilweise) Kostenauflage als unbillig erscheint (vgl. u.a. BSK StPO-Domeisen, 3. Aufl. 2023, Art. 425 N. 4 f.). Im vorliegenden Fall hat die Polizeirichterin das Existenzminimum des Beschwerdeführers wie folgt berechnet: Grundbetrag (1/2): CHF 850.-, Miete (1/2): CHF 600.-; Krankenkassenprämie, nach Abzug Prämienvergütung: CHF 157.85 = CHF 1'607.85. Der Beschwerdeführer führt zwar sowohl erst- als auch zweitinstanzlich verschiedene Auslagen auf, wobei jedoch zusätzlich zu den von der Polizeirichterin berücksichtigen Auslagen nur die Steuern – bzw. ein Teil davon – belegt sind (Akontozahlung Kantonssteuer 2024). Die weiteren Auslagen sind nicht belegt und somit auch nicht zu berücksichtigen. In Bezug auf die geltend gemachten Steuern (CHF 100.-, vgl. Eingabe vom 9. September 2024) ist festzustellen, dass selbst wenn man sie hinzuzählen würde, sich ein monatlicher Überschuss ergäbe (CHF 450.90), der es dem Beschwerdeführer ermöglichen würde, die monatlichen Raten von CHF 150.- weiterhin zu bezahlen. Schliesslich ist zu erwähnen, dass es im (grossen) Ermessen der Polizeirichterin liegt, die seit 2012 geleisteten Akontozahlungen zu würdigen;
dass ausnahmsweise keine Kosten für das Beschwerdeverfahren erhoben werden;
(Dispositiv auf der nächsten Seite)
Die Strafkammer erkennt:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Es werden keine Kosten erhoben.
Zustellung.
Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
Freiburg, 29. Oktober 2024/swo
Der Präsident
Die Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin
Sachverhalt
502 2024 195
Art. 425 StPOart. 425 CPPart. 425 CPP
Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP
Art. 20 StPOart. 20 CPPart. 20 CPP
Art. 85 JGart. 85 LJart. 85 JG
Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP
Erwägungen
Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP
6B_278/2013
Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP
Art. 89 StPOart. 89 CPPart. 89 CPP
Art. 425 StPOart. 425 CPPart. 425 CPP
Art. 425 StPOart. 425 CPPart. 425 CPP
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 81 BGGart. 81 LTFart. 81 LTF
Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF