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Entscheid

502 2024 232

Arrêt de la IIe Cour des assurances sociales du Tribunal cantonal

3. Oktober 2024Deutsch29 min

A. Gegen A.________, geb. 1978, wird seit Dezember 2023 ein Strafverfahren geführt wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte und versuchter Nötigung (act. 5000).

Source fr.ch

Kantonsgericht KG

502 2024 232

Urteil vom 9. Oktober 2024

Strafkammer

Besetzung

Präsident: Laurent Schneuwly

Richter: Jérôme Delabays, Sandra Wohlhauser

Gerichtsschreiber-

Berichterstatter: Cédric Steffen

Parteien

A.________, Beschuldigter und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Bernard

gegen

Staatsanwaltschaft, Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Ersatzmassnahmen anstelle von Untersuchungshaft

Beschwerde vom 26. September 2024 gegen die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 16. September 2024

Sachverhalt

Sachverhalt

A. Gegen A.________, geb. 1978, wird seit Dezember 2023 ein Strafverfahren geführt wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte und versuchter Nötigung (act. 5000).

Ihm wird im Wesentlichen vorgeworfen, mehrfach Drohungen gegenüber Amtspersonen und Poli­zisten des Kantons B.________ ausgesprochen zu haben, wobei sich die Drohungen im Laufe der Zeit gesteigert und konkretisiert haben (u.a. act. 2000 ff., 2011 ff.).

B. A.________ wurde am 12. Dezember 2023 festgenommen (act. 6000). Mit Verfügung vom 16. Dezember 2023 ordnete das Zwangsmassnahmengericht (nachfolgend: das ZMG) für die Dauer von drei Monaten, d.h. bis zum 11. März 2024, Untersuchungshaft an (Widerholungs- und Ausfüh­rungsgefahr; act. 6011 ff.; ZMG 100 2023 484).

Am 22. Dezember 2023 beauftragte die Staatsanwaltschaft Dr. C.________, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie sowie zertifizierte forensische Psychiaterin, mit der Begutach­tung von A.________ (act. 4017 ff).

Am 19. Januar 2024 stellte der Verteidiger von A.________ ein Haftentlassungsgesuch (ZMG 100 2024 17). Dieses wurde nach Anhörung des Beschuldigten mit Entscheid des ZMG vom 1. Februar 2024 abgewiesen und die angeordnete Untersuchungshaft bis zum 11. März 2024 bestätigt (act. 6067 ff.; ZMG 100 2024 17).

Am 1. März 2024 ging das psychiatrische Gutachten von Dr. C.________ bei der Staatsan­waltschaft ein (act. 4053 ff.).

Mit Entscheid des ZMG vom 13. März 2024 wurde die gegenüber A.________ angeordnete Unter­suchungshaft für die Dauer von drei Wochen, d.h. bis zum 1. April 2024, verlängert. Letzterer sollte jedoch vorbehältlich der Aufnahmegarantie von einer offenen stationären Psychiatrie unter Anord­nung folgender Ersatzmassnahmen spätestens am 1. April 2024 aus der Untersuchungshaft entlas­sen werden (act. 6097 ff.; ZMG 100 2024 79):

A.________ wird die Weisung erteilt, sich für die Dauer von zwei Monaten zwecks Durchführung einer intensiven Psychotherapie und medikamentöser Neueinstellung zur Behandlung der ADHS-Symptomatik in eine offene stationäre psychiatrische Klinik einweisen zu lassen (z.B. D.________).

A.________ wird die Weisung erteilt, nach Absolvierung des Klinikaufenthaltes, die in der Klinik fest­gelegte psychiatrische Behandlung ambulant weiterzuführen (Art. 237 Abs. 2 Bst. f StPO) solange dies gemäss der Einschätzung der verantwortlichen Fachperson notwendig ist.

A.________ entbindet die medizinischen Fachpersonen hinsichtlich der angeordneten Ersatzmass­nahmen von ihrer Schweigepflicht gegenüber der Staatsanwaltschaft und dem Amt für Justizvollzug und Bewährungshilfe (JVBHA).

Das JVBHA überwacht die Einhaltung der angeordneten Ersatzmassnahmen und informiert die Staatsanwaltschaft (mit Kopie an das ZMG) im Falle der Nichteinhaltung der Massnahmen unver­züglich.

A.________ wurde am 15. März 2024 unter Anordnung der vorangehend erwähnten Ersatzmass­nahmen aus der Untersuchungshaft entlassen (act. 6115). Letztere wurden bis zum 11. Juni 2024 angeordnet (act. 6108; ZMG 100 2024 79) und mit Entscheid des ZMG vom 19. Juni 2024 für die Dauer von 3 Monaten, d.h. bis zum 11. September 2024, verlängert und wie folgt ergänzt (act. 6138 ff.; ZMG 100 2024 192).

1.

A.________ wird die Weisung erteilt, die in der Klinik festgelegte psychiatrische Behandlung ambu­lant weiterzuführen (Art. 237 Abs. 2 Bst. f StPO) solange dies gemäss der Einschätzung der verant­wortlichen Fachperson notwendig ist.

2.

A.________ entbindet die medizinischen Fachpersonen hinsichtlich der angeordneten Ersatzmass­nahmen von ihrer Schweigepflicht gegenüber der Staatsanwaltschaft und dem JVBHA.

3.

Das JVBHA überwacht die Einhaltung der angeordneten Ersatzmassnahmen und informiert die Staatsanwaltschaft (mit Kopie an das ZMG) im Falle der Nichteinhaltung der Massnahmen unver­züglich.

4.

A.________ wird dazu aufgefordert dem JVBHA (mit Kopie an die Staatsanwaltschaft und das ZMG) bis am 30. Juni 2024 zu bestätigen, dass er die ambulante Therapie bei einem Facharzt für Psych­iatrie und Psychotherapie effektiv begonnen hat oder er seine Therapie bei einem Psychologen seines Vertrauens absolviert, jedoch die nötige Medikation und deren fachärztliche Überwachung gewährleistet wird.

C. Mit Eingabe vom 4. September 2024 ersuchte die Staatsanwaltschaft um Verlängerung der Ersatzmassnahmen 1 bis 3, für die Dauer von 3 Monaten, und um folgende Präzisierung der Ersatz­massnahme 4: «A.________ hat seine Psychotherapie bei einem Psychologen seines Vertrauens fortzuset­zen, wobei besagte Therapie unbedingt von einem Facharzt der Psychiatrie zu überwachen ist (Supervision). Der supervisierende Psychiater hat dem ZMG in regelmässigen Zeitabständen über den Verlauf der Thera­pie/Supervision zu berichten und nötigenfalls eine Anpassung der Behandlung vorzuschlagen, sollte sich die bei E.________ durchgeführte Behandlung aus fachärztlicher Sicht als untauglich oder ungenügend erwei­sen» (act. 6200 f.; ZMG 100 2024 298).

Mit Verfügung vom 16. September 2024 hiess das ZMG das Gesuch der Staatsanwaltschaft teilwei­se gut. Die Ersatzmassnahmen wurden um einen Monat, das heisst bis zum 11. Oktober 2024, wie folgt verlängert (act. 6219 ff.; ZMG 100 2024 298):

A.________ wird die Weisung erteilt, die in der Klinik festgelegte psychiatrische Behandlung ambulant weiterzuführen (Art. 237 Abs. 2 Bst. f StPO) solange dies gemäss der Einschätzung der verantwortlichen Fachperson notwendig ist.

A.________ entbindet die medizinischen Fachpersonen hinsichtlich der angeordneten Ersatzmassnah­men von ihrer Schweigepflicht gegenüber der Staatsanwaltschaft und dem JVBHA.

A.________ wird verpflichtet dem JVBHA (mit Kopie an die Staatsanwaltschaft und das ZMG), bis am 4. Oktober 2024 zu bestätigen, dass er eine neue ambulante Therapie bei einem Facharzt für Psychia­trie und Psychotherapie – gemäss den Empfehlungen des forensischen Gutachtens von Dr. med. C.________ – begonnen hat oder er seine Therapie bei einem Psychologen seines Vertrauens absol­viert, jedoch die nötige Medikation und deren fachärztliche Überwachung gewährleistet wird. Die zustän­dige behandelnde Fachperson hat dem ZMG in regelmässigen Zeitabständen über den Verlauf der Therapie/Supervision zu berichten und nötigenfalls eine Anpassung der Behandlung vorzuschlagen, sollte sich die Behandlung aus fachärztlicher Sicht als untauglich oder ungenügend erweisen.

Das JVBHA überwacht die Einhaltung der angeordneten Ersatzmassnahmen und informiert die Staats­anwaltschaft (mit Kopie an das ZMG) im Falle der Nichteinhaltung der Massnahmen unverzüglich.

D. Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 26. September 2024 Beschwerde. Er bean­tragt, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, Ziffer 3 des Dispositivs sei aufzuheben. Er sei ledig­lich weiterhin zu verpflichten, eine ambulante Therapie bei einer Psychologin oder einem Psycholo­gen seines Vertrauens fortzusetzen.

Das ZMG schloss mit Eingabe vom 1. Oktober 2024 (Abgabe beim Gericht) auf kostenfällige Abwei­sung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.

Die Staatsanwaltschaft schloss mit Stellungnahme vom 2. Oktober 2024 (Abgabe beim Gericht) auf Abweisung der Beschwerde.

Sowohl das ZMG als auch die Staatsanwaltschaft liessen der Strafkammer ihre Akten zukommen.

A.________ replizierte mit Eingabe vom 4. Oktober 2024 (Eingang beim Gericht: 7. Oktober 2024). Er hielt an seiner Beschwerde fest und präzisierte, dass er kommende Woche beim Psychiater Dr. F.________ einen Termin habe.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Entscheide des ZMG betreffend Untersuchungshaft und Ersatzmassnahmen können mit Beschwerde an die Strafkammer angefochten werden. Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage (Art. 20 Abs. 1 Bst. c, Art. 222, Art. 237 Abs. 4, Art. 393 Abs. 1 Bst. c und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 64 Bst. c und Art. 85 Abs. 1 JG).

Die angefochtene Verfügung datiert vom 16. September 2024 und wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers frühestens am 17. September 2024 zugestellt, so dass die am 26. September 2024 eingereichte Beschwerde rechtzeitig erfolgt ist.

1.2

Der Beschwerdeführer hat als von den Ersatzmassnahmen betroffene Person offensichtlich ein rechtlich geschütztes Inte­resse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung (Art. 382 Abs. 1 StPO).

1.3

Die Beschwerde enthält Rechtsbegehren und eine Begründung (Art. 396 Abs. 1 StPO).

1.4

Die Strafkammer verfügt über eine umfassende Prüfungsbefugnis in rechtlicher und sachli­cher Hinsicht (Art. 393 Abs. 2 StPO). Insbesondere können Noven berücksichtigt werden (BGE 141 IV 396 E. 4.4).

1.5

Es kann aufgrund der Akten entschieden werden (Art. 397 Abs. 1 StPO).

2.

2.1

Gemäss Art. 237 Abs. 4 StPO richten sich Anordnung und Anfechtung von Ersatzmassnah­men sinngemäss nach den Vorschriften über die Untersuchungs- und die Sicherheitshaft.

Die Bedingungen für die Anordnung von Ersatzmassnahmen sind damit dieselben wie für die Anordnung von Untersuchungshaft (vgl. u.a. BSK StPO-Manfrin/Vogel, 3. Aufl. 2023, Art. 237 N. 4 ff.; CR CPP-Coquoz, 2. Aufl. 2019, Art. 237 N. 5), d.h. sie ist nur zulässig (vgl. Art. 221 Abs. 1 StPO), wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernst­haft zu befürchten ist, dass sie sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sankti­on entzieht (Bst. a), oder Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheits­findung zu beeinträchtigen (Bst. b), oder durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (Bst. c). Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind ausnahmsweise zulässig, wenn die beschul­digte Person dringend verdächtig ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physi­sche, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben, und die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleichartiges, schwe­res Verbrechen verüben (Art. 221 Abs. 1 bis StPO). Sie ist auch zulässig, wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszufüh­ren, wahrmachen (Art. 221 Abs. 2 StPO).

2.2

In seiner Verfügung vom 16. September 2024 hielt das ZMG fest, es würden weiterhin genü­gend konkrete Anhaltspunkte vorliegen, um das Bestehen eines dringenden Tatverdachts i.S.v. Art. 221 StPO zu bejahen (vgl. angefochtene Verfügung, S. 5 f.). Sodann prüfte es das Vorliegen der Haftgründe der Wiederholungs- und der Ausführungsgefahr, welches es ebenfalls als gegeben erachtete (vgl. angefochtene Verfügung, S. 6 ff.). Das ZMG stellte schliesslich fest, dass die Ersatz­massnahmen nicht nur zu verlängern, sondern auch anzupassen seien (vgl. angefochtene Verfü­gung, S. 8 ff.).

2.3

Der Beschwerdeführer bestreitet in seiner Beschwerde weder den dringenden Tatverdacht noch die Wiederholungs- und Ausführungsgefahr. Auch die Verlängerung als solche der Ersatz­massnahmen wird nicht angefochten. Er bezeichnet hingegen die unter Ziffer 3 des Dispositivs der Verfügung vom 16. September 2024 angeordnete Ersatzmassnahme als «nicht geeignet und auch nicht erforderlich, ja geradezu kontraproduktiv, mithin unverhältnismässig». Er sei lediglich weiterhin zu verpflichten, eine ambulante Therapie bei einer Psychologin oder einem Psychologen seines Vertrauens fortzusetzen.

3.

3.1

Zur angeordneten Ersatzmassnahme (Ziffer 3) führte die Vorinstanz namentlich das Folgen­de aus: «Bezüglich der Einhaltung [der] angeordneten Ersatzmassnahme, wonach der Beschuldigte verpflich­tet wird, nach Absolvierung des Klinik­aufenthaltes, die festgelegte psychiatrische Behandlung ambulant weiterzuführen, ist bedauerlicherweise festzustellen, dass das Vertrauensverhältnis zwischen dem Beschul­digten und seinem Therapeuten E.________ nicht mehr gegeben ist, und letzterer die Therapeuten-Patien­tenbeziehung beendet hat (…). Dies, nachdem bereits eine therapeutische Begleitung durch Dr. G.________ infolge Einsichtslosigkeit des Be­schuldigten abgebrochen werden musste. Wie bereits im letzten Entscheid des hiesigen Gerichts festgehalten, scheint der Beschuldigte im Kontakt mit Dr. G.________ teilweise in alte Verhaltensmuster zurückgefallen zu sein, was vom hiesigen Gericht alarmierend zur Kenntnis genommen wird. Alarmierend ist ebenfalls der Inhalt der Nachricht von E.________ vom 13. September 2024, wonach der Beschuldigte ihm 10 E-Mails an einem Tag geschickt hat und letzterer besser von einer Betreuungsein­richtung, die rund um die Uhr auf dessen Anfragen (Mails, Telefonate) reagieren könne, behandelt werden sollte. (…) Aufgrund der voran­gehenden Ausführungen, insbesondere in Bezug auf das Verhalten des Beschuldigten in den letzten Monaten ist es jedoch unabdingbar, dass der Beschuldigte seine ambulante Therapie fortsetzt, respektive, dass er eine entsprechende neue ambulante Therapie beginnt. Es ist der Staatsanwaltschaft ebenfalls Recht zu geben, dass in concreto eine psychotherapeutisch-medikamentöse Begleitung des Beschuldigten durch einen Fach­arzt aufgrund der Empfehlungen des psychiatrischen Gutach­tens unabdingbar ist. Eine psychologische Be­gleitung durch einen Psychotherapeuten ohne fachärztliche Überwachung der notwendigen Medikation ist vorliegend aufgrund der im Gutachten festgestellten Diagnose nicht ausreichend und scheint auf Dauer gesehen gar fahrlässig» (vgl. angefochtener Entscheid, S. 8 f.).

3.2

Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, es sei nicht strittig, dass er weiterhin eine Thera­pie besuchen werde. Es sei jedoch mit grossem Erstaunen zur Kenntnis genommen worden, dass E.________ seine Behandlung ohne Vorwarnung und vorangehende Diskussion eingestellt habe. Ihm werde daher im angefochtenen Entscheid völlig zu Recht Zeit eingeräumt, ein neues therapeuti­sches Setting aufzugleisen; er habe auch bereits die Umsetzung in Angriff genommen. Nicht nach­vollziehbar sei dagegen, weshalb nun zur bisherigen Therapieauflage weitere Bedingungen treten sollen, die letztlich auch die Suche nach einer passenden Psychologin oder einem passenden Psychologen markant erschweren würden. Es solle auch künftig dem behandelnden Psychologen oder der behandelnden Psychologin anheimgestellt werden, ob allenfalls situativ eine Psychiaterin oder ein Psychiater beizuziehen sei oder nicht. Eine Dauersupervision durch eine Psychiaterin oder einen Psychiater komme dagegen einem Misstrauensvotum gegenüber der Psychologin oder dem Psychologen gleich und trage die Anlage in sich, das therapeutische Arbeitsbündnis mit ihm zu beeinträchtigen, zumal es seit der Haftentlassung zu keinen strafrechtlich relevanten Vorkommnis­sen gekommen sei. Entsprechend erweise sich die Ersatzmassnahme in der Hinsicht als nicht geeig­net und auch nicht erforderlich, ja geradezu kontraproduktiv, mithin unverhältnismässig und sei zu präzisieren (vgl. Beschwerde, S. 2 f.).

In seiner Stellungahme vom 4. Oktober 2024 fügt der Beschwerdeführer noch hinzu, dass die besag­te Supervision neu sei und er genau dagegen Beschwerde führe. Er habe kommende Woche einen Termin beim Psychiater Dr. F.________.

3.3

Den umfangreichen Akten kann insbesondere das Folgende entnommen werden:

Gemäss dem Bericht der Kantonspolizei B.________, […], vom 7. Dezember 2023 (act. 2000 ff.) leitete H.________, Oberrichterin im Kanton B.________, am 4. Dezember 2023 mehrere E-Mails an die Kantonspolizei B.________, Fachstelle Bedrohungsmanage­ment, weiter. In den genannten E-Mails stellte das Bedrohungsmanagement konkrete und ernst zu nehmende Drohungen gegen Leib und Leben fest, welche gegen Oberrichterin H.________ und die B.________ Polizei gerichtet waren. Die Absenderadresse konnte dem Beschwerdeführer zugeordnet werden. Dieser schilderte in den E-Mails sinngemäss, dass die auf den 8. Dezember 2023 beim Obergericht B.________ angesetzte Gerichtsverhandlung aus seiner Sicht rechtswidrig und un­gerecht sei. Er führte zudem aus, Opfer von staatlichen Übergriffen (KESB, Strafbehörden) zu sein. Er wolle sich nun zur Wehr setzen, indem er zu Schuss- und selbstgebastelten Waffen greifen werde (vgl. z.B. E-Mail vom 30. November 2023, 04.19 Uhr, act. 2001). Im Laufe der genannten E-Mails steigerte sich der bedrohliche Ton der Ausführungen. Die Drohungen richteten sich insbesondere konkret und eindringlich gegen H.________ (vgl. u.a. E-Mail vom 2. Dezember 2023, 03.20 Uhr, act. 2002 (sic): «die richterin H.________ hat ihre nummer sperren lassen… sie weiss aber nicht, dass das internet nie etwas vergisst..: H.________, ich werde dich bald besuchen kommen... so wie ihr die polizei an unsere haustüre geschickt habt und werde genau gleich wie die polizei ausgerüstet sein. ich möchte dass du selber die erfahrung machst, es fühlst und die angst die dadurch ausgelöst wird, wenn grundlos und weil einige beamte in rechtswidrigen absprachen urkunden gefälscht haben, mehrere personen vor deiner haustüre stehen und deine haustüre aufbrechen wollen..! ich möchte dass du selber, so auch deine ganze nachbarschaft mitbekommt, dass man dich mitnehmen und in eine psychiatrie einsperren möchte. ich möchte dass deien ganze familie und dein umfeld, so wie es dadurch mir geschehen, aufgrund dieser situation tage, wochen, monate und jahre darunter leidet. ich möchte dass du wie mir durch euch elenden nazischweine passiert, als obdachloser an einer autobahnraststätte fast vergewaltigt wirst, weil I.________, J.________, K.________ und L.________, deine person derart durch den dreck ziehen und dich mit lügenmärchen zusammen mit dem polizisten M.________ kriminalisieren und vollends ruinieren! ich möchte dass dein leben wie meins ruiniert wird, dein familienleben zerstört wird, du krank wirst und dich jeden tag fragst, wie lange du noch so leben musst! weil ihr das alles mit mir gemacht habt H.________, und du beweisanträge als zuständige richterin bereits zu beginn und ohne dass ich überhaupt irgendwelche beweisanträge einreichen konnte abgelehnt hast, wirst du bezahlen! schick doch nochmal die polizei an meinen wohnort, oder haltet mich irgendwo an und versucht mich einzusperren, weil ich wegen euren verbrechen an mir und meinem leben vergeltung möchte... versucht es! ich werde euch allen zeigen wie ausgeprägt mein gerechtigkeitssinn ist, was ich bereit bin zu opfern für das was ihr mir angetan habt! H.________, tu mir den gefallen und schick polizisten und oder eine spezialeinheit zu mir...! ich werde sie dir verkleinert retournieren und wir (ich jedoch werde dann nicht weiter da sein) werden geschichte schreiben! vergiss nie H.________, du trägst eine grosse schuld an dem was nun kommt, weil du das gesetz missachten und meine rechte nach bv und emrk in perfider weise mit füssen getreten hast»; dieser E-Mail wurde ein Screenshot aus Telsearch beigelegt, auf welchem die priva­ten Angaben der Oberrichterin ersichtlich sind). Ebenfalls am 4. Dezember 2023 erhielt das B.________ Bedrohungsmana­gement die Meldung, dass sich der Beschwerdeführer am 1. Dezem­ber 2023 telefonisch bei der Staatsanwaltschaft B.________ gemeldet habe. Bei diesem Telefonat habe er angekündigt, dass er am 8. Dezember 2023 eine Waffe zur Hauptverhandlung beim Ober­gericht mitnehmen werde (act. 2003). Unter der Rubrik Lagebeurteilung hielt das B.________ Bedro­hungsmanagement schliesslich Folgendes fest: «Anhand der vorliegenden Informationen beurteilt das Bedrohungsmanagement der Kantonspolizei B.________ die Lage so, dass eine klare Aggressionssteigerung wahrnehmbar ist. Die Ausführungswahrscheinlichkeit einer Gewalttat ist schwierig einzuschätzen, kann aber nicht ausgeschlossen werden. Die Drohungen werden zunehmend konkret, klarer und sind plausibel Zudem enthalten die E-Mails teilweise Hinweise auf Vorbereitungshandlungen und spezifische Kenntnisse im Umgang mit Waffen. Zu erwähnen ist, dass A.________ dem Bedrohungsmanagement schon länger bekannt ist. In den letzten Jahren haben mehrfach Telefonate mit ihm stattgefunden, weswegen wir eine Steigerung feststellen können. Besorgniserregend ist nun der Umstand, dass A.________ das private Umfeld von Behör­denmitgliedern in den Fokus nimmt und eine Verschärfung des bedrohlichen Verhaltens erkannt werden kann. Am 08.12.2023 findet im Obergericht B.________ die Hauptverhandlung gegen A.________ statt. Ob das Motiv der Drohungen im Zusammenhang mit diesem Prozess steht, kann nicht abschliessend beurteilt werden» (act. 2003). Für die Gerichtsverhand­lung vom 8. Dezember 2023 wurde sodann von der Polizei ein Sicherheitsdispositiv organisiert, der Beschwerdeführer erschien jedoch nicht (act. 2012).

Am 12. Dezember 2023 reichte die Kantonspolizei B.________ einen Nachtrag zum ersten Rapport ein (act. 2011 ff.). Darin wird dargelegt, dass die Polizei in N.________ bereits im Jahr 2020 im Auftrag der Staatsanwaltschaft O.________ ein Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte geführt habe. Die Polizisten gerieten daraufhin in den Fokus des Beschwerdeführers, der sie mit zahlreichen Drohmails «terrorisierte». lm Nachtragsrapport sind mehrere E-Mails und Telefonate des Beschwerdeführers zusammenge­fasst. Bei einem Telefongespräch vom 7. Dezember 2023 mit der B.________ Staatsanwaltschaft habe er beispielsweise gesagt, dass er sich eine Waffe gekauft und mit dieser trainiert habe; sollte die Polizei nochmals bei ihm erscheinen, werde er sich damit verteidigen. Auch habe er erwähnt, dass er gute Kenntnisse in Chemie habe und er auf den Besuch der Einheit P.________ der B.________ Polizei vorbereitet sei. Der Rapport kommt zum Schluss, dass der Beschwerdeführer überaus hasserfüllt agiere und es nur eine Frage der Zeit zu sein scheine, bis er die gemachten Drohungen in irgendeiner Form in die Tat umsetzen werde (act. 2015). Die Ausführungsgefahr sei dringend abzuklären (act. 2016).

Der Beschwerdeführer wurde sodann am 12. Dezember 2023 festgenommen. Bei seiner Anhaltung trug er einen Rucksack, in welchem sich eine geladene Armbrust befand; diese wurde beschlag­nahmt. Bei der darauffolgenden Hausdurchsuchung wurden namentlich eine zweite Armbrust, eine selbst angefertigte Zielscheibe, diverses Informatikmaterial und diverse Notizen sichergestellt (act. 2029).

Am 15. Dezember 2023 wurden am Wohnort des Beschwerdeführers u.a. ein 3D-Drucker und Droh­nen beschlagnahmt (act. 2074 f.).

Das Kriminaltechnische Kommissariat der Kantonspolizei Freiburg ermittelte anhand von Tests der Armbrüste, dass diese durch einen 3D-Drucker erstellt wurden (act. 2054), und dass mit der Arm­brust, welche der Beschwerdeführer anlässlich der Anhaltung in seinem Rucksack trug, Schüsse mit Pfeilen aus einer optimalen Distanz von weniger als 3 Metern auf ein Ziel der Grösse eines Menschen treffen können. Es wurde festgestellt, dass eine solche Armbrust, gegen eine Person eingesetzt, erhebliche Verletzungen im Bereich der Augen, des Halses oder des Gesichts verursa­chen kann. Die von einem Kleidungsstück wie einem Pullover oder einer Hose bedeckten Körperteile würden wahrscheinlich weniger erhebliche Verletzungen erleiden. Testschüsse mit der zweiten Armbrust auf eine Materie, welche menschliches Gewebe simuliert, durchdrangen dieses zwischen 13 und 18 mm (act. 2049 ff.).

Dem Zwischenrapport der Kantonspolizei Freiburg vom 20. Februar 2024 über die Analyse der beim Beschwerdeführer sichergestellten Datenträger ist insbesondere zu entnehmen, dass letzterer sich über längere Zeit mit der Herstellung von Armbrüsten und Drohnen befasst und sich stark für das Thema Waffen und Sprengstoff zu interessieren scheint (act. 2067 ff.). Auf den sichergestellten Datenträgern wurden zahlreiche Bilder und Videos der mutmasslich vom Beschwerdeführer mit einem 3D-Drucker selbst hergestellten Armbrüste und Bolzen aufgefunden. Einige Videos zeigen, wie er mit der Armbrust hantiert und Bolzen auf Ziele abschiesst. Mehrfach schiesst er in den Videos auf eine Art Hartschaumplatte, auf der ein Strichmännchen mit dem Vermerk «Q.________» aufge­zeichnet wurde. Der ehemalige Rechtsvertreter des Beschwerdeführers heisst Q.________ (act. 2068). Diverse Videos zeigen überdies eine Vorrichtung, bei der mittels Zahnriemen und sich schnell drehenden Rädern Bolzen abgeschossen werden können. Diese «Schussübungen» wurden im Zimmer des Beschwerdeführers ausgeführt. Aus den WhatsApp-Konversationen geht hervor, dass mit einer solchen Vorrichtung ebenfalls Stahlkugeln in schneller Abfolge abgefeuert werden können. Der Beschwerdeführer äusserte sich in WhatsApp-Konversationen auch dahingehend, diese Vorrichtung vielleicht an eine Drohne zu montieren und sie mit 100 Stück Stahlkugeln zu 6 mm zu bestücken (act. 2069 f.). In WhatsApp-Nachrichten von November 2023 erwähnte er zudem, dass er Bolzen mit Sprengstoff konstruiere. Auch machte er Drittpersonen gegenüber Bemerkungen wie «Das Ding Isch absolut tödlich», «30m locker... Aber uf 10m Isch si am brutalste... Mit dere chasch eine richtig heftig zbode pikse innert 20s», oder «l bringe aui um verdammt» (act. 2069). In weiteren WhatsApp-Konversationen ist zu lesen, dass der Beschwerdeführer Sprengstoff herstellt. Er erwähnt auch Elektro-Fernzünder, die er bereits getestet habe. Ein Video mit dem Dateinamen «Schwarzpulver ganz einfach selber herstellen» war auf seinem Computer gespeichert. Auf dem Mobiltelefon wurde eine PDF-Datei mit dem Titel «2. Grundlagenwissen zu Sprengstoffen» gefun­den (act. 2070 f.).

Dem Ermittlungsrapport der Kantonspolizei Freiburg vom 7. August 2024 kann folgende Schlussfol­gerung entnommen werden: «Nachdem A.________ diverse Drohungen gegenüber Amtspersonen des Kantons B.________ ausgesprochen hatte, wurde er am 12.12.2023 auf Anordnung der Staatsanwaltschaft Freiburg durch die Kantonspolizei Freiburg angehalten. Anlässlich der anschliessenden Hausdurchsuchungen wurden nebst diversen Datenträgern unter anderem Armbrüste mit Bolzen, Drohnen, technische Abschuss­vorrichtungen und Zünder sichergestellt. Eine Drohne weist einen Mechanismus auf, mittels dem Gegenstän­de abgeworfen werden können. Die Analyse der sichergestellten Datenträger ergab, dass A.________ zahlrei­che fremde Gespräche mit Behörden aufgezeichnet hat, in denen er Beamte einerseits persönlich bedroht und andererseits Drohungen an die B.________ Kantonspolizei und Gerichtsbehörden richtet. Unter anderem droht er mit Luftschlägen mittels Drohnen. Die gesichteten Elemente lassen den Schluss zu, dass der Beschul­digte über gute Kenntnisse und handwerkliches Geschick betreffend Drohnen, Mechanik und Technik verfügt und teilweise Bestandteile für die sichergestellten Gegenstände mittels eigenem 3D-Drucker herstellte. Zudem spricht der Beschuldigte mehrfach davon, sich gut in Chemie auszukennen, Sprengstoff hergestellt und Zünder getestet zu haben. Betreffend die sichergestellten Zünder wird präzisiert, dass das FOR Zürich diese als funkti­onsfähig auswies, wenn sie mit einer Batterie verbunden werden. Es ist daher nicht auszuschliessen, dass der Beschuldigte fähig ist, seine Drohungen in die Tat umzusetzen. Es gilt jedoch auch zu erwähnen, dass anlässlich der Hausdurchsuchungen ausser den erwähnten Armbrüsten keine Waffen und kein Sprengstoff sichergestellt wurde (…)» (act. 2095 ff., 2113).

Am 1. März 2024 wurde das von Dr. C.________ am 28. Februar 2024 erstellte psychiatrische Gutachten zu den Akten gereicht (act. 4053 ff.). Diesem kann insbesondere das Folgende entnom­men werden: Beim Beschwerdeführer könne sowohl für den Tatzeitraum wie auch für den Zeitpunkt der Begutachtung eine schwere posttraumatische Verbitterungsstörung diagnostiziert werden, welche gemäss bisheriger Klassifikationssysteme auch als Anpassungsstörung bezeichnet werden kann. Ferner habe eine Aufmerksamkeitsdefizits- und Hyperaktivitätsstörung vom gemischten Erscheinungsbild diagnostiziert werden können. Die posttraumatische Verbitterungsstörung habe in den letzten Jahren zu einer deutlichen Beeinträchtigung des Lebensvollzugs des Beschwerdefüh­rers geführt und könne somit als schwerwiegend bezeichnet werden. Sie habe zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Emotionskontrolle und der Impulssteuerung geführt. Als wichtigster diagnosti­scher Risikofaktor sei die schwere posttraumatische Verbitterungsstörung zu nennen, die im Rahmen langjähriger Konflikte mit Sozialbehörden und Strafuntersuchungsbehörden mittlerweile eine deutliche Chronifizierung erfahren habe. Unter der Voraussetzung, dass der Beschwerdeführer einer engmaschigen Psychotherapie zugeführt und im Rahmen einer Bewährungshilfe begleitet werde, bestehe eine geringe Ausführungsgefahr im Sinne einer Stalking-assoziierten Gewalt. Unter denselben Voraussetzungen ist das Risiko für ein persistierendes Stalking gegenüber bisherigen wie auch weiteren Opfern als gering bis moderat einzuschätzen. Sollte der Beschwerdeführer ohne Therapie und engmaschiges Monitoring in die alten Verhältnisse zurückkehren, wäre mit einer zeit­nahen Erhöhung des Rückfallrisikos für erneute Drohungen auf ein mittleres Ausmass und einer Zunahme der Ausführungsgefahr auf eine geringe bis moderate Ausprägung zu rechnen. Die aktu­elle Risikoeinschätzung stütze sich auf eine breite Literatur, sodass von einer ausreichenden wissen­schaftlichen Evidenz auszugehen sei. Einschränkend sei jedoch festzuhalten, dass die Frage nach einer allfälligen Herstellung von Schusswaffen sowie von Sprengstoffen derzeit noch Gegenstand der Ermittlungen ist. Sollte sich herausstellen, dass der Beschwerdeführer entsprechende Waffen und Sprengstoffe hergestellt hat, müsste die Risikoeinschätzung kritischer ausfallen. Da anlässlich der Begutachtung deutliche Chronifizierungstendenzen ersichtlich waren, sei mit einer längerdau­ernden, vermutlich mehrjährigen Behandlungsdauer zu rechnen.

Nach der Untersuchungshaft trat der Beschwerdeführer im März 2024 eine zweimonatige stationäre Behandlung in der D.________, in R.________, an (act. 6121 ff.).

In der Folge begann er bei Dr. G.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, eine ambulante Psychotherapie. Bereits am 7. Juni 2024, nach bloss drei Terminen, legte Dr. G.________ das Mandat ab. In seiner E-Mail vom gleichen Tag gab er an, dass der Beschwerde­führer aus seiner Sicht keine Veränderungs­bereitschaft zeige und es von seiner Seite am nötigen Respekt gegenüber dem Arzt fehle (act. 6127).

Die Zusammenarbeit des Beschwerdeführers mit der Kriminologin des JVBHA gestaltete sich eben­falls sehr schwierig (act. 6132 f., 6165 ff.), zumal der Beschwerdeführer im Laufe des Sommers 2024 Videos auf YouTube hochlud, in denen er die Kriminologin, Polizeibeamte und die Staatsanwältin verunglimpfte (act. 6172 ff.).

Die sodann im Juni 2024 bei E.________, Psychologe-Psychotherapeut, begonnene Therapie schien zu Beginn im Sinne des Beschwerdeführers aufgegleist worden zu sein (act. 6177 ff., 6187 ff., 6209 ff.). In seinem Bericht vom 10. August 2024 hielt E.________ namentlich fest, dass seiner Meinung nach keine Ausführungsgefahr bestehe (act. 6214). Am 13. September 2024 teilte E.________ dem Beschwerdeführer allerdings mit, dass ihm nun klar geworden sei, dass er (der Beschwerdeführer) nicht in der Lage sei, «einen ambulanten psychotherapeutischen Prozess zu durchlaufen». Gemäss E.________ brauche der Beschwerdeführer eine Betreuungseinrichtung, die rund um die Uhr auf seine unmittelbaren Anfragen reagiert (act. 6218, act. 6234). Auf die Frage, ob die Niederlegung des Mandats etwas an seiner vorherigen Einschätzung ändere, teilte E.________ das Folgende mit: «Mes observations préliminaires n'ont pas changé. A.________ n'est pas une personne dangereuse. Il est reconnaissant pour l'aide qu'on tente de lui apporter malgré le peu de résultats produits. Il est doué d'une grande empathie, ce qui n'est pas contradictoire avec la persévérance de l'effet tunnel. La précarité de sa situation est très préoccupante et je ne saurai que recommander, à l'approche de l'hiver, qu'il reçoive un soutien social. Je reste de l'avis que toute cette affaire pénale ne peut être comprise qu'au regard d'un malentendu initial qui a dérapé dans une escalade kafkaïenne. Et je suis bien placé pour admettre que j'en ai subi les effets collatéraux. Je recommande humblement cette prise de conscience à l'ensemble des personnes impliquées dans cette affaire» (act. 6235 f.).

Im September 2024 leitete die Polizei der Staatsanwaltschaft sichergestellte YouTube Videos weiter. Auf diesen ist namentlich zu sehen, dass der Beschwerdeführer seit August 2024 Auszüge aus den Strafakten sowie illegal aufgenommene Telefongespräche mit Behörden auf YouTube hochgeladen hat (act. 2192).

In ihrer Stellungnahme zur Beschwerde erwähnt die Staatsanwaltschaft, dass das Amt für Bevölke­rung und Migration des Kantons Freiburg mit Verfügung vom 2. Juli 2024 dem Beschwerdeführer den Kantonswechsel verweigert hat (act. 6152 ff.). Diese Verfügung sei nicht rechtskräftig. Unklar sei, ob sich der Beschwerdeführer noch in S.________ aufhalte. Es sei anzunehmen, dass der verwaltungsrechtliche Entscheid eine zusätzliche Belastung für ihn darstelle, zumal seine – seit September 2020 bestehende – Wohngemeinschaft mit Prof. Dr. T.________ auf dem Spiel stehe, was die Notwendigkeit einer durch einen Facharzt für Psychiatrie geleiteten Psychotherapie zusätz­lich unterstreiche.

Mit den Vorwürfen konfrontiert, führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass es nie seine Absicht gewesen sei, jemandem etwas anzutun. Die E-Mails und Telefonanrufe gehörten zu seiner Ausdrucksweise, da er gegen Windmühlen gekämpft habe. Das Erstellen von Videos gehöre zu seinen Hobbys. Die Armbrust habe er aus Sicherheitsüberlegungen in seinem Rucksack getragen. Er hatte und habe nicht vor, H.________ oder einer anderen Person etwas anzutun (ZMG 100 2024 17, Einvernahme vom 1. Februar 2024).

Prof. Dr. T.________ wurde am 12. Dezember 2023 von der Polizei des Kantons Freiburg als Auskunftsperson einvernommen (act. 2031 ff.). Am 28. Januar 2024 reichte sie zusätzliche Überle­gungen, Beobachtungen und Gedanken ein. Zusammengefasst wertete sie die besagten E-Mails als Hilferuf eines Menschen, der sich in einer ausweglosen Situation einer staatlichen übermacht gegenüber befindet. Sie habe beim Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt irgendwelche Anzeichen auch nur einer minimalsten Gewaltbereitschaft entdeckt (ZMG 100 2024 17).

3.4

3.4.1

Vorab stellt sich die Frage, ob der Beschwerdeführer sich überhaupt rechtsgenüglich mit der Begründung des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt. So bestreitet er nicht, dass er im Kontakt mit Dr. G.________ teilweise in alte Verhaltensmuster zurückgefallen zu sein scheine, dass der Inhalt der Nachricht von E.________ vom 13. September 2024, wonach der Beschwerdeführer ihm 10 E-Mails an einem Tag geschickt habe und er besser von einer Betreuungseinrichtung, die rund um die Uhr auf dessen Anfragen reagieren könne, behandelt werden sollte, alarmierend sei, oder dass eine psychologische Begleitung durch einen Psychotherapeuten ohne fachärztliche Über­wachung der notwendigen Medikation aufgrund der im Gutachten festgestellten Diagnose vorlie­gend nicht ausreichend sei und auf Dauer gesehen gar fahrlässig scheine. Mit Blick auf die nachfol­genden Ausführungen kann diese Frage jedoch offenbleiben.

3.4.2

Mit Entscheid des ZMG vom 19. Juni 2024 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, dem JVBHA bis zum 30. Juni 2024 zu bestätigen, dass er die ambulante Therapie bei einem Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie effektiv begonnen hat oder er seine Therapie bei einem Psycholo­gen seines Vertrauens absolviert, jedoch die nötige Medikation und deren fachärztliche Überwa­chung gewährleistet wird.

Diese Ersatzmassnahme lautet neu, dass der Beschwerdeführer verpflichtet wird, dem JVBHA bis zum 4. Oktober 2024 zu bestätigen, dass er eine neue ambulante Therapie bei einem Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie – gemäss den Empfehlungen des forensischen Gutachtens von Dr. med. C.________ – begonnen hat oder er seine Therapie bei einem Psychologen seines Vertrauens absolviert, jedoch die nötige Medikation und deren fachärztliche Überwachung gewähr­leistet wird. Die zuständige behandelnde Fachperson hat dem ZMG in regelmässigen Zeitabständen über den Verlauf der Therapie/Supervision zu berichten und nötigenfalls eine Anpassung der Behandlung vorzuschlagen, sollte sich die Behandlung aus fachärztlicher Sicht als untauglich oder ungenügend erweisen.

Dem Beschwerdeführer kann somit nicht gefolgt werden, wenn er in seiner Stellungnahme vom 4. Oktober 2024 ausführen lässt, dass in der Verfügung des ZMG vom 19. Juni 2024 das Erfordernis der fachärztlichen Überprüfung nicht weiter angeführt wurde. Beide Verfügungen sehen vor, dass eine Therapie bei einem Psychologen möglich ist, aber nur wenn die nötige Medikation und deren fachärztliche Überwachung gewährleistet wird. Dementsprechend kann dem Beschwerdeführer auch nicht gefolgt werden, wenn er lapidar behauptet, diese Bedingung würde die Suche nach einem passenden Psychologen markant erschweren, dies umso weniger, als er nicht ansatzweise aufzeigt, inwiefern dies der Fall sein soll, so beispielsweise, dass ihm passende Psychologen aufgrund dieser fachärztlichen Überwachung abgesagt hätten.

Neu hinzugekommen sind hingegen die regelmässige Berichterstattung durch die behandelnde Fachperson und die Aufforderung an diese, nötigenfalls eine Anpassung der Behandlung vorzu­schlagen, sollte sich die Behandlung aus fachärztlicher Sicht als untauglich oder ungenügend erweisen. Aber auch hier zeigt der Beschwerdeführer nicht auf und ist auch nicht ersichtlich, dass diese Auflagen die Suche nach einem passenden Psychologen erschweren würden.

3.4.3

Der Beschwerdeführer ist weiter der Ansicht, es solle dem künftig behandelnden Psycholo­gen anheimgestellt werden, ob allenfalls situativ ein Psychiater beizuziehen sei oder nicht. Weshalb dies so sein soll, führt er allerdings nicht aus. So setzt er sich insbesondere nicht mit der Meinung des ZMG, wonach eine psychotherapeutisch-medikamentöse Begleitung durch einen Facharzt aufgrund der Empfehlungen des psychiatrischen Gutachtens von Dr. C.________ unabdingbar ist, auseinander.

Inwiefern eine «Dauersupervision» durch einen Psychiater einem Misstrauensvotum gegenüber dem Psychologen gleichkommen soll und die therapeutische Beziehung mit dem Beschwerdeführer beinträchtigen könnte, wird ebenfalls nicht erklärt und ist auch nicht ersichtlich.

Der Strafkammer ist zwar nicht entgangen, dass nicht alle (Fach-)Personen die Frage der Gefahren, welche vom Beschwerdeführer ausgehen oder ausgehen könnten, gleich einschätzen. Angesichts der hiervor erwähnten Geschehnisse und Umstände (vgl. E. 3.3.) ist die Kammer jedoch der Ansicht, dass eine Supervision – sprich eine berufsbezogene Selbstreflexion mithilfe eines professionellen Dritten, in casu eines Psychiaters – im jetzigen Zeitpunkt geeignet, erforderlich und angemessen erscheint, zumal das 104-seitige psychiatrische Gutachten dringend eine engmaschige Psychothe­rapie empfiehlt, bei deutlichen Chronifizierungstendenzen einer schweren posttraumatischen Verbitterungsstörung, so dass das Verhältnismässigkeitsprinzip gewahrt bleibt. Sollte der Supervisor zum Schluss gelangen, dass eine solche Überwachung nicht mehr notwendig ist, kann er dies dem ZMG jederzeit mitteilen, wobei der Entscheid über eine allfällige Anpassung der Ersatzmassnahmen selbstredend den Strafbehörden obliegt.

Dispositiv

Die Beschwerde ist demnach abzuweisen und die angefochtene Verfügung zu bestätigen.

4.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Im vorliegenden Fall ist der Beschwerdeführer mit seinen Rechtsbegehren nicht durchgedrungen, sodass es sich rechtfertigt, ihm die Verfahrenskosten von CHF 600.- (Gebühr: CHF 500.-; Auslagen: CHF 100.-) aufzuerlegen.

Es ist keine Entschädigung zu sprechen.

(Dispositiv auf der nächsten Seite)

Die Kammer erkennt:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 16. September 2024 wird bestätigt.

Die Verfahrenskosten von CHF 600.- (Gebühr: CHF 500.-; Auslagen: CHF 100.-) werden A.________ auferlegt.

Es wird keine Entschädigung gesprochen.

Zustellung.

Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvorausset­zungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

Freiburg, 9. Oktober 2024/swo

Der Präsident

Der Gerichtsschreiber-Berichterstatter

502 2024 232

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100 2024 79

Art. 237 StPOart. 237 CPPart. 237 CPP

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100 2024 298

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Art. 237 StPOart. 237 CPPart. 237 CPP

Art. 20 StPOart. 20 CPPart. 20 CPP

Art. 222 StPOart. 222 CPPart. 222 CPP

Art. 237 StPOart. 237 CPPart. 237 CPP

Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP

Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP

Art. 64 JGart. 64 LJart. 64 JG

Art. 85 JGart. 85 LJart. 85 JG

Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP

Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP

Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP

BGE 141 IV 396ATF 141 IV 396DTF 141 IV 396

Art. 397 StPOart. 397 CPPart. 397 CPP

Art. 237 StPOart. 237 CPPart. 237 CPP

Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP

Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP

Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP

100 2024 17

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Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 81 BGGart. 81 LTFart. 81 LTF

Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF