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Entscheid

502 2024 271

Arrêt de la IIe Cour administrative du Tribunal cantonal

13. März 2025Deutsch23 min

A. Am 3. März 2024 gegen 03.30 Uhr stürzte A.________ mit seinem Fahrrad auf einem Kies­weg, wobei er gemäss eigenen Angaben das Fahrrad gestossen habe. Er erlitt Schädelfrakturen, einen Zahnschaden sowie zahlreiche Verletzungen im Gesicht.

Source fr.ch

Kantonsgericht KG

502 2024 271

Urteil vom 27. Februar 2025

Strafkammer

Besetzung

Präsident: Laurent Schneuwly

Richter: Jérôme Delabays, Catherine Faller

Gerichtsschreiber: Timothy Schertenleib

Parteien

A.________, Privatkläger und Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Beat Marfurt

gegen

B.________, Beschuldigter und Beschwerdegegner,

und

STAATSANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Nichtanhandnahme (Art. 310 StPO) – Versuchte schwere Körperver­letzung (Art. 122 StGB), Gefährdung des Lebens (Art. 129 StGB), Tät­lichkeiten (Art. 126 Abs. 1 StGB), Amtsmissbrauch (Art. 312 StGB)

Beschwerde vom 24. Oktober 2024 gegen die Verfügung der Staats­anwaltschaft vom 11. Oktober 2024

Sachverhalt

Sachverhalt

A. Am 3. März 2024 gegen 03.30 Uhr stürzte A.________ mit seinem Fahrrad auf einem Kies­weg, wobei er gemäss eigenen Angaben das Fahrrad gestossen habe. Er erlitt Schädelfrakturen, einen Zahnschaden sowie zahlreiche Verletzungen im Gesicht.

Die Ambulanz und Polizei wurden alarmiert. Letztere versuchte dreimal einen Atemalkoholtest durchzuführen, was jedoch nicht möglich war. Schliesslich wurde eine Blutentnahme angeordnet, welche im Kantonsspital Freiburg durchgeführt wurde.

Am 22. März 2024 reichte A.________ Strafanzeige gegen B.________, Kantonspolizei Freiburg, wegen Tätlichkeiten, evtl. versuchter schwerer Körperverletzung, evtl. Gefährdung des Lebens, evtl. Amtsmissbrauch ein (act. 2000 ff.).

Am 16. Mai 2024 erstellte die Kantonspolizei ihren Rapport (act. 2008 ff.).

Am 19. August 2024 holte die Staatsanwaltschaft das ärztliche Dossier von A.________ beim Kan­tonsspital Freiburg ein (act. 4010 ff.).

B. Mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 11. Oktober 2024 trat die Staatsanwaltschaft auf die Strafsache B.________ nicht ein. Die durch Fürsprecher Beat Marfurt am 22. März 2024 gestellten Beweisanträge (Anordnung eines medizinischen Gutachtens, Befragung von Zeugen und von A.________) wurden abgewiesen. Kosten zu Lasten des Staates. Eine Entschädigung wurde keine ausgerichtet.

C. Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 24. Oktober 2024 Beschwerde. Die Verfügung vom 11. Oktober 2024 sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, dass Strafverfahren gegen B.________ zu eröffnen und durchzuführen. Die Verfahrenskosten seien dem Staat aufzuer­legen.

Die Staatsanwaltschaft schloss mit Stellungnahme vom 15. November 2024 auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.

B.________ hat sich mit Stellungnahme vom 12. Februar 2025 auf den von C.________ erstellten Ermittlungsrapport vom 16. Mai 2024 bezogen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die Beschwerde ist zulässig gegen die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Poli­zei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden. Sie ist gegen schriftlich oder mündlich eröff­nete Entscheide innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1, Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 310 Abs. 2 und Art. 322 Abs. 2 StPO; Art. 85 Abs. 1 JG).

Die angefochtene Verfügung wurde dem Beschwerdefüh­rer am 14. Oktober 2024 zugestellt (act. 10011), womit die Beschwerde vom 24. Oktober 2024 fristgerecht erfolgt ist.

1.2

Nach Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Partei im Strafverfahren ist auch die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 Bst. b StPO).

Der Beschwerdeführer ist als Privatkläger und durch die angeblichen Delikte betroffene Person zur Beschwerde legitimiert.

1.3

Die Beschwerde muss eine Begründung enthalten (Art. 385 Abs. 1 und Art. 396 Abs. 1 StPO), was vorliegend grundsätzlich der Fall ist. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist somit ein­zutreten.

1.4

Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Feststel­lung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO).

1.5

Die Beschwerde wird in einem schriftlichen Verfahren behandelt (Art. 397 Abs. 1 StPO). Die Strafkammer verfügt dabei grundsätzlich über volle Kognition (Art. 391 Abs. 1, 393 Abs. 2 StPO).

2.

Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs.

2.1

Er macht geltend, dass ihm die Staatsanwaltschaft trotz zweimaliger Aufforderung die amtli­chen Akten nicht zur Einsichtnahme zugestellt und ihm nicht einmal angeboten habe, diese bei ihr einzusehen.

Die Staatsanwaltschaft führt dazu aus, dass ihm der Polizeibericht und die vom Kantonsspital erhal­tenen Aktenstücke zugestellt worden seien.

2.2

Aus den Akten geht hervor, dass dem Beschwerdeführer am 21. Mai 2024 der Ermittlungs­rapport der Kantonspolizei Freiburg vom 16. Mai 2024 übermittelt wurde (act. 4000 ff.). Am 4. Sep­tember 2024 wurde ihm ausserdem eine Kopie des (das Unfallereignis betreffende) ärztlichen Dos­siers übermittelt (act. 9002). Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, diese Akten erhalten zu haben. Weitere Akten, welche nicht vom Beschwerdeführer selbst eingereicht wurden, ihm nicht bereits in Kopie zugestellt wurden oder für den Sachverhalt relevant wären, enthält das Dossier nicht. Der Beschwerdeführer beantragt auch nicht, dass ihm das Dossier durch die Strafkammer zur Einsicht­nahme zuzustellen sei. Es liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor.

3.

Der Beschwerdeführer beanstandet weiter die Sprache des Polizeirapports vom 16. Mai 2024.

3.1

Er rügt, dass der Rapport auf Französisch verfasst wurde, obwohl die Verfahrenssprache klar Deutsch sei. Der Vorfall habe sich im Seebezirk ereignet, er sei deutscher Muttersprache und gegen ihn sei ja ein Strafverfahren in dieser Angelegenheit eingeleitet worden.

3.2

Wie der Beschwerdeführer selbst ausführt, wurde der Polizeirapport nicht im Rahmen des vorliegenden Verfahrens, sondern im gegen ihn eröffneten Strafverfahren erstellt. Sollte er mit der Verfahrenssprache des gegen ihn eröffneten Strafverfahrens nicht einverstanden sein, so hat er dies in jenem Verfahren zu rügen.

Es ist unbestritten, dass vorliegend Deutsch Verfahrenssprache ist und das Verfahren wird auch in dieser Sprache geführt. Er legt nicht dar, was er aus der angeblich falschen Sprache des Polizeirap­ports ableiten will, und beantragt auch keine Übersetzung, womit nicht zu prüfen ist, ob er einen entsprechenden Anspruch hätte.

Die Beschwerde ist somit auch in diesem Punkt abzuweisen.

4.

4.1

Nach Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt. Sie verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Die Staats­anwaltschaft verfügt nach Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt sind. Die Frage, ob ein Strafverfahren über eine Nichtanhandnahme erledigt werden kann, beurteilt sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz «in dubio pro duriore» (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 310 Abs. 2, 319 Abs. 1 sowie Art. 324 Abs. 1 StPO). Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Es muss sicher feststehen, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt. Der Grundsatz «in dubio pro duriore» ist unter Würdigung der im Einzelfall gegebenen Umstände handzuhaben. Die Staatsanwaltschaft und die Beschwerdeinstanz verfügen insoweit über einen gewissen Spiel­raum. Im Zweifelsfall, wenn die Gründe der Nichtanhandnahme nicht mit absoluter Sicherheit gege­ben sind, muss das Verfahren eröffnet werden. Eine Nichtanhandnahmeverfügung kann auch bei Fehlen eines zureichenden Verdachts erlassen werden. Mithin können die fraglichen Tatbestände als eindeutig nicht erfüllt erachtet werden, wenn gar nie ein Verdacht hätte geschöpft werden dürfen oder der zu Beginn der Strafverfolgung vorhandene Anfangsverdacht sich vollständig entkräftet hat. Dies ist beispielsweise der Fall bei einer unglaubhaften Strafanzeige, wenn sich keine deliktsrele­vanten Anhaltspunkte feststellen liessen oder wenn das Opfer seine belastende Aussage im Laufe des Ermittlungsverfahrens glaubhaft widerrief. Die Staatsanwaltschaft eröffnet hingegen eine Unter­suchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Ebenso wenig darf ein Verfahren eingeleitet werden, um Verdacht schöpfen zu können. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglich­keit der Begehung einer Straftat ergibt (u.a. BGE 138 IV 86 E. 4.1 ff.; 137 IV 285 E. 2.2 f.; Urteil BGer 6B_830/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 1.4; je m.H.).

4.2

4.2.1

Die Staatsanwaltschaft erwog im Zusammenhang mit den vorgeworfenen Tatbeständen der Tätlichkeiten, evtl. der versuchten schweren Körperverletzung und evtl. der Gefährdung des Lebens, dass sich der Beschwerdeführer beim Eintreffen der Polizeibeamten bereits in der Ambulanz befun­den habe. Die Beamten hätten denn auch sämtliche Kontrollen und Massnahmen in der Ambulanz durchgeführt. Somit seien die Sanitäter während der Atemalkoholtests anwesend gewesen. Diese seien in Absprache mit den Sanitätern durchgeführt worden. Da die medizinisch gut ausgebildeten Sanitäter die Durchführung von Atemalkoholtests erlaubt hätten, habe der Beschuldigte davon aus­gehen dürfe, dass diese keine gesundheitlichen Risiken zur Folge hätten. In den Arztberichten sei nicht erwähnt, dass der Beschwerdeführer weder niesen, sich schnäuzen noch husten durfte. Die Sanitäter hätten offenbar keine solchen Anweisungen gegeben. Polizeibeamte würden zwar medi­zinische Grundkenntnisse erlernen. Doch selbst wenn dem Beschwerdeführer im Spital effektiv sol­che Anweisungen gegeben worden seien, könne vom Beschuldigten nicht erwartet werden, dass er dies hätte wissen müssen, zumal ausgebildete Sanitäter keine Kontraindikationen zur Durchführung der Atemalkoholtests gegeben hätten. Dem Beschuldigten könne daher kein fahrlässiges oder gar eventualvorsätzliches Verhalten vorgeworfen werden. Allerdings komme angesichts der Verletzun­gen des Beschwerdeführers und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Jugendliche verlet­zungsbedingt ohnehin ins Kranken­haus habe gefahren werden müssen, die Durchführung eines Atemlufttests einem frag­würdigen polizeilichen Übereifer gleich. Die Fahrfähigkeit des Verletzten hätte nämlich, wenn nötig, nur wenig später im Spital mit einer Blutprobe überprüft werden können. Eine solche sei denn auch durchgeführt worden. An der Beurteilung des Vorgehens des Beschul­digten aus strafrechtlicher Sicht ändere dies jedoch nichts.

Der Beschwerdeführer rügt, dass sich die Staatsanwaltschaft einzig auf den Polizeirapport vom 16. Mai 2024 stütze. Dieser sei erst zweieinhalb Monate nach dem Ereignis verfasst worden. Ausser­dem sei davon auszugehen, dass die Polizei im Zeitpunkt der Abfassung des Rapports bereits Kenntnis vom Eingang der Strafanzeige hatte und den Rapport entsprechend vorsichtig abfasste. Der Bericht sei voraussichtlich vom Polizisten verfasst worden, welcher zusammen mit dem Beschul­digten des Vorfalls vor Ort gewesen sei. Es handle sich dabei um einen potenziellen Mittäter und er sei in diesem Strafverfahren als Auskunftsperson zu behandeln, nicht als unabhängiger Zeuge. Beim Polizeirapport handle es sich somit bloss um eine Parteibehauptung. Es sei unzulässig einzig auf den Polizeirapport abzustellen. Ausser diesem Rapport gebe es keinen einzigen Hinweis darauf, dass die Durchführung des Atemalkoholtests durch den Beschuldigten mit den Sanitätern abgespro­chen worden sei. Gerade aus diesem Grund habe er die Befragung der Sanitäter als Zeugen bean­tragt. Ohne weitere Abklärung dieser Frage könne nicht davon ausgegangen werden, dass der sub­jektive Tatbestand vom Beschuldigten nicht erfüllt worden sei.

4.2.2

Wer einen Menschen in skrupelloser Weise in unmittelbare Lebensgefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 129 StGB).

Vorausgesetzt ist eine Gefahr für das Leben; eine Gefahr bloss für die Gesundheit genügt nicht. Unmittelbar ist die Gefahr, wenn sich aus dem Verhalten des Täters direkt die Wahrscheinlichkeit oder nahe Möglichkeit der Todesfolge ergibt. Skrupellos ist ein in schwerem Grade vorwerfbares, ein rücksichts- oder hemmungsloses Verhalten. Subjektiv ist zudem direkter Vorsatz in Bezug auf die unmittelbare Lebensgefahr erforderlich; Eventualvorsatz genügt nicht (BGE 133 IV 1 E. 5.1 m.H.). Das Tatbestandsmerkmal der Skrupellosigkeit dient dazu, den Anwendungsbereich von Art. 129 StGB auf besonders schwere Fälle zu beschränken, da grundsätzlich jede vorsätzliche unmittel­bare Lebensgefährdung eines Menschen sittlich zu missbilligen ist, wenn kein Rechtfertigungsgrund vorliegt. Der dem Täter zu machende qualifizierte Grad an Verwerflichkeit muss sich in einem Ver­halten manifestieren, das jegliche Rücksicht auf das Leben anderer Menschen vermissen lässt. Gedacht ist an Situationen, in denen das Leben von Mitmenschen massiv gefährdet wird, dem Täter jedoch kein Tötungsvorsatz nachgewiesen werden kann (Urteil BGer 6B_782/2013 vom 10. Februar 2014 E. 1.3.2 m.H.).

4.2.3

Gemäss Art. 122 StGB macht sich der schweren Körperverletzung schuldig, wer vorsätzlich einen Menschen lebensgefährlich verletzt (Bst. a), wer vorsätzlich den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht oder das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt (Bst. b) oder wer vorsätzlich eine andere schwere Schä­digung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht (Bst. c).

Ein Versuch liegt vor, wenn der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende führt oder der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht eintritt oder dieser nicht eintreten kann (Art. 22 Abs. 1 StGB). Beim Ver­such erfüllt der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale und manifestiert seine Tatent­schlossenheit, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht sind (BGE 150 IV 384 E. 4.2.1 m.H.).

Eine schwere Körperverletzung liegt vorweg dann vor, wenn ein Mensch lebensgefährlich verletzt wird. Die Lebensgefahr muss eine unmittelbare sein. Es muss ein Zustand herbeigeführt worden sein, in dem sich die «Möglichkeit des Todes dermassen verdichtet, dass sie zur ernstlichen und dringlichen Wahrscheinlichkeit wurde» (BGE 109 IV 18 E. 2c). Dies bedeutet aber nicht, dass die Lebensgefahr notwendigerweise eine zeitlich unmittelbare, akute sein muss; massgebend ist viel­mehr die erhebliche Wahrscheinlichkeit des tödlichen Verlaufs (BGE 131 IV 1 E. 1.1; 125 IV 242 E. 2b/dd).

Subjektiv ist Vorsatz gefordert, wobei Eventualvorsatz genügt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Der Vorsatz muss sich auf die schwere Schädigung selbst beziehen (Roth/Berkemeier, in Basler Kommentar, StGB, 4. Aufl. 2019, Art. 122 N. 25). Gemäss Art. 12 Abs. 2 StGB begeht ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt (Satz 1). Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Satz 2). Eventualvorsatz im Sinne von Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB ist gegeben, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs bzw. die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3). Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung in diesem Sinne in Kauf genommen hat, muss das Gericht bei Fehlen eines Geständnisses aufgrund der Umstände entscheiden. Dazu gehö­ren die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto eher darf gefolgert werden, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (BGE 135 IV 12 E. 2.3.2; 134 IV 26 E. 3.2.2; 133 IV 9 E. 4.1; je m.H.). Das Gericht darf vom Wissen auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahr­scheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; 134 IV 26 E. 3.2.2; je m.H.).

4.2.4

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass in den Arztberichten nicht erwähnt wird, dass er weder niesen, sich schnäuzen noch husten durfte. Er reicht weder ein Arztzeugnis oder anderweitige Beweise ein, aus denen hervorgehen würde, dass durch den Atemalkoholtest ein Gesundheitsrisiko für ihn bestand, noch stellt er im Beschwerdeverfahren entsprechende Beweisanträge. Darüber hinaus bestreitet er lediglich, dass die Durchführung des Atemalkoholtests in Absprache mit den Sanitätern erfolgt ist. Die Sanitäter waren jedoch unbestrittenermassen im Zeitpunkt der Durchfüh­rung des Atemalkoholtests bereits vor Ort (vgl. auch Strafanzeige vom 22. März 2024, act. 2001, 3. Absatz) und er bestreitet nicht substantiiert, dass diese keine Kontraindikation gegen den Atem­alkoholtest gegeben haben und ihn auch nicht angewiesen haben, weder zu niesen, sich zu schnäu­zen noch zu husten. Wie bereits die Staatsanwaltschaft ausführte, ist nicht ersichtlich, warum der Beschuldigte über bessere medizinische Kenntnisse als die Sanitäter verfügen sollte. Selbst falls die Behauptungen des Beschwerdeführers betreffend Gesundheitsrisiko zutreffen sollten, kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte eine schwere Körperverletzung in Kauf genommen hat und noch viel weniger, dass er vorsätzlich und gar skrupellos gehandelt hätte. Es ist damit weder der Tatbestand der Gefährdung des Lebens noch der versuchten schweren Körperver­letzung erfüllt. Daran ändern auch die Rügen des Beschwerde­führers bezüglich des Polizeirapports nichts.

4.2.5

Wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben, wird, auf Antrag, mit Busse bestraft (Art. 126 Abs. 1 StGB).

Eine Tätlichkeit ist anzunehmen bei einer das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass überschreitenden physischen Einwirkung auf einen Menschen, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge hat. Nicht entscheidend sein kann, ob der Angriff beim Betroffenen zu einer Störung des Wohlbefindens oder einem deutlichen Missbehagen führt; denn sonst hinge die Strafbarkeit des Täters von der Empfindlichkeit des Opfers ab. Wenn allerdings ein Eingriff in die körperliche Integrität geeignet ist, bei einem durchschnittlich widerstandsfähigen Menschen eine Störung des Wohlbefindens hervorzurufen, ist dies ein gewichtiges Indiz dafür, dass er über das allgemein übliche und geduldete Mass hinausgeht. Ob ein Eingriff in die körperliche Unversehrtheit als alltägliches und gesellschaftlich toleriertes Verhalten anzusehen ist, ist im Einzelfall unter Berück­sichtigung der Tatumstände zu entscheiden. Sofern dadurch nicht bereits eine Schädigung des Kör­pers oder der Gesundheit bewirkt wird, ist eine Tätlichkeit im allgemeinen jedoch anzunehmen bei Ohrfeigen, Faustschlägen, Fusstritten und heftigen, insbesondere mit den Händen und Ellbogen geführten Stössen, ferner beim Anwerfen fester Gegenstände von einigem Gewicht, beim Begiessen des Opfers mit einer Flüssigkeit und bei der Zerzausung einer kunstvollen Frisur. Harmlose Schub­se, wie sie namentlich im Gedränge, etwa in Warteschlangen vor Skiliften, vorkommen können, sind dagegen keine Tätlichkeiten (BGE 117 IV 14 E. 2a/bb f.).

Der subjektive Tatbestand verlangt Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Dabei muss sich der Vorsatz auf die Tathandlung und den Erfolg beziehen (Roth/Keshelava, in Basler Kommentar, StGB, 4. Aufl. 2019, Art. 126 N. 13).

4.2.6

Vorliegend liess der Beschuldigte den Beschwerdeführer dreimal für einen Atemalkoholtest blasen. Selbst falls der Beschuldigte in diesem Zeitpunkt nicht wusste, dass der Beschwerdeführer über einen Zahnschaden verfügt, so wies dieser zahlreiche Verletzungen im Gesicht auf (vgl. act. 2004) und es war mit Schmerzen zu rechnen, zumal der Test (erfolglos) zweimal wiederholt werden musste. Der Atem­alkoholtest war ausserdem nicht nötig, da der Beschwerdeführer ohnehin ins Spi­tal gebracht werden musste. Unter diesen Umständen lässt sich eine Tätlichkeit nicht ausschliessen.

4.3

4.3.1

Betreffend den angeblichen Amtsmissbrauch erwog die Staatsanwaltschaft, dass der Beschuldigte weder seine Kompetenzen überschritten noch pflichtwidrig gehandelt habe. Aufgrund der bestehenden Zweifel, ob der Beschwerdeführer das Fahrrad tatsächlich gestossen oder dieses unter Alkoholeinfluss gelenkt habe, seien Massnahmen zur Feststellung der Fahrfähigkeit durchaus verhältnismässig gewesen. Da der Beschuldigte die Atemlufttests in Absprache mit den Sanitätern durchgeführt habe, habe er die im Rahmen seiner Befugnisse nötigen Massnahmen durchgeführt und seine Amtsgewalt nicht missbraucht.

Der Beschwerdeführer macht geltend, dass sich die Staatsanwaltschaft selbst widerspreche, führe sie doch aus: «Allerdings kommt angesichts der Verletzungen von A.________ und unter der Berücksichtigung der Tatsache, dass der Jugend­liche verletzungsbedingt ohnehin ins Krankenhaus gefahren werden musste, die Durchführung eines Atemlufttests einem fragwürdigen polizeilichen Übereifer gleich.» Entgegen der Staatsanwaltschaft würde die Tätigkeit des Beschuldigten sehr wohl eine Überschreitung seiner Kompetenzen darstellen und nicht nur einen verniedlichenden «fragwür­digen polizeilichen Über­eifer». Mit der Durchführung des Atemlufttests sei ihm ein Nachteil, nämlich massive Schmerzen, zugeführt worden.

4.3.2

Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzu­fügen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 312 StGB).

Amtsmissbrauch ist der zweckentfremdete Einsatz staatlicher Macht. Nicht nur der einen amtlichen Zweck verfolgende übermässige Zwang im weiteren Sinne stellt sich objektiv als zweckentfremdeter Einsatz staatlicher Macht dar, sondern ebenso der ohne ein solches Ziel erfolgende sinn- und zweck­lose Zwang durch Missbrauch der amtlichen Machtstellung. Mit anderen Worten genügt es, wenn der Beamte zwar legitime Ziele verfolgt, aber zur Erreichung derselben in unverhältnismässiger Wei­se Gewalt anwendet. Amtsmissbrauch liegt damit etwa vor, wenn der Einsatz des Machtmittels zwar rechtmässig war, hierbei das erlaubte Mass an Zwang jedoch überschritten wurde (BGE 149 IV 128 E. 1.3.1 m.H.).

Der subjektive Tatbestand verlangt vorsätzliches Verhalten, zumindest Eventualvorsatz, und eine besondere Absicht, die in zwei alternativen Formen in Erscheinung treten kann, nämlich die Absicht, sich oder einem Dritten einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, oder die Absicht, einem andern einen Nachteil zuzufügen. Die Nachteilsabsicht ist verwirklicht, sobald der Täter durch Vor­satz oder Eventualvorsatz eine nicht unerhebliche Benachteiligung verursacht. Eventualabsicht genügt. Ein solcher Nachteil kann etwa in einer unnötigen Kränkung oder Demütigung bestehen oder in einer anderweitigen psychischen Destabilisierung. Nach der Rechtsprechung ist eine Benachteiligung anderer bereits anzunehmen, sobald der Täter übermässige Mittel einsetzt, auch wenn er ein legitimes Ziel verfolgt. Demzufolge ist das Motiv, aus dem der Täter handelt, für die tatbestandsmässige Absicht nicht relevant, sondern (erst) bei der Beurteilung des Verschuldens heranzuziehen. In einem weiteren Fall hat das Bundesgericht festgehalten, dass ein durch den erzielten Zwang beim Einzelnen verursachter Nachteil genügen kann, wenn dieser zum Selbstzweck zugefügt wird (BGE 149 IV 128 E. 1.3.1 m.H.).

Dispositiv

Die Frage, ob der vom Täter beabsichtigte Nachteil auch in der Zwangshandlung selbst liegen kann, wird von der aktuellen Literatur - soweit sie sich dazu äussert - einhellig bejaht. Ansonsten, so die Begründung, wären physische Missbräuche, die keine weiteren negativen Folgen zeitigen, nicht strafbar. An dieser Auffassung ist festzuhalten, wobei es für die Nachteilsabsicht nicht darauf ankom­men kann, welchen Zweck der Täter anstrebt: Die Art des Nachteils ist im Gesetz nicht genauer definiert. Durch den Wortlaut von Art. 312 StGB gedeckt sind damit bereits die durch den erzielten Zwang beim Einzelnen verursachten Nachteile. Wie erwähnt, reicht eine unnötige Kränkung oder psychische Destabilisierung aus. Erst recht muss dies für eine körperliche Misshandlung gelten. Dass der geforderten Absicht an sich in den Fällen körperlicher Misshandlung unter Umständen keine selbständige Bedeutung mehr zukommt, ist unerheblich. In diesem Sinne hat das Bundesge­richt bereits in BGE 99 IV 13 E. 1 entschieden; dort hat es festgehalten, dass der Polizeibeamte, der eine zu vernehmende Person unberechtigterweise schlägt und damit seine Befugnisse missbraucht, sich des Amtsmissbrauchs strafbar macht, weil er weiss, dass er andere auf diese Weise schädigt. Ebenso hat das Bundesgericht im Urteil 6B_699/2011 vom 26. Januar 2012 E. 1.3.2 f. die vorin­stanzliche Sachverhaltsfeststellung, wonach der Faustschlag des fraglichen Polizisten nur dazu bestimmt gewesen sein konnte, die (fixierte) festgenommene Person körperlich zu verletzen und sie damit zu schädigen, als Amtsmissbrauch qualifiziert. Ungeachtet dessen, ob er ein legitimes Ziel verfolgt, nimmt derjenige, der wissentlich und willentlich übermässigen amtlichen Zwang anwendet, einen nicht mehr durch die Amtspflicht gedeckten Nachteil des Betroffenen zumindest in Kauf (BGE 149 IV 128 E. 1.3.2 f. m.H.).

4.3.3. Vorliegend hat der Beschuldigte den Beschwerdeführer dreimal einen Atemalkoholtest durchführen lassen, obwohl dieser zahlreiche Verletzungen im Gesicht aufwies und ohnehin ins Spi­tal gebracht werden musste. Unerheblich ist, ob die Massnahmen zur Feststellung der Fahrfähigkeit verhältnismässig waren, da die Fahrfähigkeit auch durch eine Blutprobe und -analyse überprüft wer­den konnte. Ein Amtsmissbrauch kann daher nicht ausgeschlossen werden.

4.4. Die Beschwerde ist somit teilweise gutzuheissen, die Nichtanhandnahmeverfügung vom 11. Oktober 2024 in Bezug auf die Tatbestände der Tätlichkeiten und des Amtsmissbrauchs aufzu­heben und die Angelegenheit an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen.

5.

5.1. Nach Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Vorliegend wird die Beschwerde teilweise gutgeheis­sen. Die Verfahrenskosten von CHF 600.- (Gebühr: CHF 500.-, Auslagen: CHF 100.-) werden dem Beschwerdeführer und dem Staat Freiburg je hälftig auferlegt (Art. 428 Abs. 4 StPO). Sie werden vom geleisteten Vorschuss bezogen. Dem Beschwerdeführer werden nach Rechtskraft des vorlie­genden Urteils CHF 300.- erstattet.

5.2. Gemäss Art. 436 Abs. 3 StPO hätte der Beschwerdeführer bei diesem Verfahrensausgang Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten des Staates. Er ist jedoch seiner Verpflichtung zur Bezifferung und Begründung seiner Forderung nicht nachgekommen (Art. 433 Abs. 2 StPO, anwendbar gemäss Verweis in Art. 436 Abs. 1 StPO).

(Dispositiv auf der nächsten Seite)

Die Kammer erkennt:

Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.

Die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 11. Oktober 2024 wird in Bezug auf die Tatbestän­de der Tätlichkeiten und des Amtsmissbrauchs aufgehoben und die Angelegenheit an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen.

Die Verfahrenskosten von CHF 600.- (Gebühr: CHF 500.-, Auslagen: CHF 100.-) werden A.________ und dem Staat Freiburg je hälftig auferlegt. Sie werden vom geleisteten Vor­schuss bezogen. A.________ werden nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils CHF 300.- erstattet.

Es wird keine Parteientschädigung gesprochen.

Zustellung.

Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvorausset­zungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

Freiburg, 27. Februar 2025/cfa

Der Präsident

Der Gerichtsschreiber

502 2024 271

Art. 310 StPOart. 310 CPPart. 310 CPP

Art. 122 StGBart. 122 CPart. 122 CP

Art. 129 StGBart. 129 CPart. 129 CP

Art. 126 StGBart. 126 CPart. 126 CP

Art. 312 StGBart. 312 CPart. 312 CP

Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP

Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP

Art. 310 StPOart. 310 CPPart. 310 CPP

Art. 322 StPOart. 322 CPPart. 322 CPP

Art. 85 JGart. 85 LJart. 85 JG

Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP

Art. 104 StPOart. 104 CPPart. 104 CPP

Art. 385 StPOart. 385 CPPart. 385 CPP

Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP

Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP

Art. 397 StPOart. 397 CPPart. 397 CPP

Art. 391 StPOart. 391 CPPart. 391 CPP

Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP

Art. 309 StPOart. 309 CPPart. 309 CPP

Art. 309 StPOart. 309 CPPart. 309 CPP

Art. 310 StPOart. 310 CPPart. 310 CPP

Art. 5 BVart. 5 Cst.art. 5 Cost.

Art. 2 StPOart. 2 CPPart. 2 CPP

Art. 310 StPOart. 310 CPPart. 310 CPP

Art. 319 StPOart. 319 CPPart. 319 CPP

Art. 324 StPOart. 324 CPPart. 324 CPP

Art. 309 StPOart. 309 CPPart. 309 CPP

BGE 138 IV 86ATF 138 IV 86DTF 138 IV 86

BGE 137 IV 285ATF 137 IV 285DTF 137 IV 285

6B_830/2013

Art. 129 StGBart. 129 CPart. 129 CP

BGE 133 IV 1ATF 133 IV 1DTF 133 IV 1

Art. 129 StGBart. 129 CPart. 129 CP

6B_782/2013

Art. 122 StGBart. 122 CPart. 122 CP

Art. 22 StGBart. 22 CPart. 22 CP

BGE 150 IV 384ATF 150 IV 384DTF 150 IV 384

BGE 109 IV 18ATF 109 IV 18DTF 109 IV 18

BGE 131 IV 1ATF 131 IV 1DTF 131 IV 1

BGE 125 IV 242ATF 125 IV 242DTF 125 IV 242

Art. 12 StGBart. 12 CPart. 12 CP

Art. 12 StGBart. 12 CPart. 12 CP

Art. 12 StGBart. 12 CPart. 12 CP

BGE 137 IV 1ATF 137 IV 1DTF 137 IV 1

BGE 135 IV 12ATF 135 IV 12DTF 135 IV 12

BGE 134 IV 26ATF 134 IV 26DTF 134 IV 26

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BGE 137 IV 1ATF 137 IV 1DTF 137 IV 1

BGE 134 IV 26ATF 134 IV 26DTF 134 IV 26

Art. 126 StGBart. 126 CPart. 126 CP

BGE 117 IV 14ATF 117 IV 14DTF 117 IV 14

Art. 12 StGBart. 12 CPart. 12 CP

Art. 312 StGBart. 312 CPart. 312 CP

BGE 149 IV 128ATF 149 IV 128DTF 149 IV 128

BGE 149 IV 128ATF 149 IV 128DTF 149 IV 128

Art. 312 StGBart. 312 CPart. 312 CP

BGE 99 IV 13ATF 99 IV 13DTF 99 IV 13

6B_699/2011

BGE 149 IV 128ATF 149 IV 128DTF 149 IV 128

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 436 StPOart. 436 CPPart. 436 CPP

Art. 433 StPOart. 433 CPPart. 433 CPP

Art. 436 StPOart. 436 CPPart. 436 CPP

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 81 BGGart. 81 LTFart. 81 LTF

Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF