Lexipedia

Entscheid

502 2024 278

Droit pénal

28. November 2024Deutsch10 min

A. Am 17. Januar 2024 (Eingang: 26. Januar 2024) reichte A.________ eine Strafanzeige/ Strafantrag gegen Rechtsanwältin B.________ wegen übler Nachrede, Verleum­dung, falscher Anschuldigung und Irreführung der Rechtspflege ein und konstituierte sich als Privatkläger. Am 25. Januar 2024 (Eingang: 29. Januar 2024) reichte er eine zweite Strafanzeige gegen Rechtsanwältin B.________ ein, wobei er ihr wiederum falsche Anschuldigung und Irreführung der Rechtspflege vorwarf. Dabei konstituierte er sich erneut als Privatkläger.

Source fr.ch

Kantonsgericht KG

502 2024 278

Urteil vom 11. Dezember 2024

Strafkammer

Besetzung

Präsident: Laurent Schneuwly

Richter: Jérôme Delabays

Ersatzrichter: Felix Baumann

Gerichtsschreiberin-

Berichterstatterin: Nadine Durot

Parteien

A.________, Strafanzeiger/Strafantragsteller und Beschwerdeführer

gegen

STAATSANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin

und

B.________, Beschuldigte und Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Nichtanhandnahmeverfügung (üble Nachrede, Verleumdung, falsche Anschuldigung und Irreführung der Rechtspflege)

Beschwerde vom 30. Oktober 2024 gegen die Verfügung der Staats­anwaltschaft vom 24. Oktober 2024

Sachverhalt

Sachverhalt

A. Am 17. Januar 2024 (Eingang: 26. Januar 2024) reichte A.________ eine Strafanzeige/ Strafantrag gegen Rechtsanwältin B.________ wegen übler Nachrede, Verleum­dung, falscher Anschuldigung und Irreführung der Rechtspflege ein und konstituierte sich als Privatkläger. Am 25. Januar 2024 (Eingang: 29. Januar 2024) reichte er eine zweite Strafanzeige gegen Rechtsanwältin B.________ ein, wobei er ihr wiederum falsche Anschuldigung und Irreführung der Rechtspflege vorwarf. Dabei konstituierte er sich erneut als Privatkläger.

B. Mit Entscheid vom 24. Oktober 2024 verfügte die Staatsanwaltschaft, auf die Strafsache B.________ (Strafanzeigen/Strafanträge vom 17. und 25. Januar 2024) werde nicht eingetreten. Die Kosten wurden dem Staat überbunden, und es wurde keine Entschädigung ausge­richtet.

C. A.________ hat gegen die Nichtanhandnahmeverfügung vom 24. Oktober 2024 am 30. Oktober 2024 Beschwerde eingereicht.

Zur Stellungnahme aufgefordert, hat die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 18. November 2024 mitgeteilt, auf eine solche zu verzichten.

Am 22./23. sowie am 29./30. November 2024 hat A.________ (im Folgenden: der Beschwerdefüh­rer) unaufgefordert weitere Eingaben an die Strafkammer gerichtet.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft können innert zehn Tagen mit Beschwerde bei der Strafkammer des Kantonsgerichts angefochten werden (Art. 310 Abs. 2 und 322 Abs. 2 StPO; Art. 85 Abs. 1 JG). Die Beschwerde muss eine Begründung enthalten (Art. 396 Abs. 1 StPO), d.h. der Beschwerdeführer muss genau angeben, welche Punkte des Entscheides er anficht, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und welche Beweismittel er anruft (Art. 385 Abs. 1 StPO). Dabei ist genau auszuführen, welche sachverhaltsmässigen und rechtlichen Gründe einen anderslautenden Entscheid nahelegen. Weist der angefochtene Entscheid Alternativ‑, Eventual- oder Mehrfachbegründungen auf, ist – damit das Rechtsmittel gültig ist – bezüglich jeder Begründung darzulegen, weshalb sie unzutreffend ist (Jositsch/Schmid, StPO-Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, Art. 385 N 3).

Ein Rechtsmittel nach der StPO kann jede Partei ergreifen, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Partei ist auch die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 Bst. b StPO). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person (Art. 115 StPO), die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu betei­ligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Der Strafantrag ist dieser Erklärung gleichgestellt (Abs. 2). Andere Verfahrensbeteiligte wie z.B. der Strafanzeiger haben die Rechte einer Partei und können ein Rechtsmittel ergreifen, soweit sie durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in ihren Rechten betroffen sind (Art. 105 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 StPO; BSK StPO-Bähler, 3. Aufl. 2023, Art. 382 N 1).

Dispositiv

1.2. Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Feststel­lung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO). Die Straf­kammer verfügt dabei grundsätzlich über volle Kognition (Art. 391 Abs. 1 StPO). Noven sind im Beschwerdeverfahren zulässig (BGE 141 IV 396 E. 4.4).

Die Beschwerde wird in einem schriftlichen Verfahren behandelt (Art. 397 Abs. 1 StPO).

1.3. Die Nichtanhandnahmeverfügung erging am 24. Oktober 2024, sodass die Beschwerde vom 30. Oktober 2024 offensichtlich rechtzeitig erfolgt ist. Hingegen erfolgten die weiteren Eingaben vom 22./23. und 29./30. November 2024 ausserhalb der Beschwerdefrist, wurden auch nicht durch eine Stellungnahme der Gegenpartei veranlasst und beziehen sich nicht auf die angefochtene Verfügung, sondern auf ein Einvernahmeprotokoll vom 21. November 2024. Sie sind deshalb unbeachtlich.

Der Beschwerdeführer hat Strafanträge wegen übler Nachrede (Art. 173 StGB) und Verleumdung (Art. 174 StGB) eingereicht und in seiner Strafanzeige vorgebracht, die Beschuldigte habe ihn gegenüber den Strafbehörden falsch angeschuldigt (Art. 303 StGB). Bezüglich dieser drei Straftat­bestände ist er somit grundsätzlich zur Beschwerde legitimiert (vgl. zur falschen Anschuldigung BGE 136 IV 170 E. 2.1). Nicht zur Beschwerde berechtigt ist er hingegen hinsichtlich der angezeigten Irreführung der Rechtspflege (Art. 304 StGB), da diese Bestimmung – auch nicht indirekt – keine privaten Interessen, sondern ausschliesslich die Rechtspflege schützt (Urteil BGer 1C_51/2020 vom 19. Oktober 2020 E. 1.2.2 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer ist somit von der Nichtanhandnah­me nicht unmittelbar betroffen. In diesem Punkt ist von vornherein nicht auf die Beschwerde einzu­treten.

Die Nichtanhandnahmeverfügung ist sorgfältig begründet. In seiner Beschwerde setzt sich der Beschwerdeführer nicht substanziiert mit der angefochtenen Verfügung auseinander, sondern legt seine eigene Sicht der Dinge dar und nimmt über grosse Strecken auf sachfremde Elemente wie die erfolgte Abtreibung seiner Ex-Freundin oder deren Besuch im Frauenhaus Bezug, obwohl er in der angefochtenen Verfügung ausdrücklich auf seine Begründungspflicht aufmerksam gemacht wurde (Dispositiv, Ziff. 5). Auf die Beschwerde ist somit mangels rechtsgenüglicher Begründung nicht einzutreten. Wäre darauf einzutreten, müsste sie im Übrigen abgewiesen werden, wie nachfolgend aufzuzeigen ist (E. 2 hienach).

2.

2.1. Ausgangspunkt der beiden Strafanzeigen/Strafanträge bildet eine Stellungnahme, die die Beschuldigte am 2. November 2023 für ihre Mandantin C.________ – Ex-Freundin des Beschwerdeführers – in einem Beschwerdeverfahren vor der Strafkammer (502 2023 194) verfasst hatte und in der sie den Beschwerdeführer – angeblich – der physischen Gewalt gegenüber C.________ bezichtigt habe. Die Staatsanwaltschaft hielt das Vorliegen eines Ehrverletzungs­delikts mit einer doppelten Begründung für ausgeschlossen (Nichtanhandnahmeverfügung, S. 3 f.): Zum einen führte sie aus, es werde im Schreiben ausdrücklich dargelegt, dass der Beschwerdefüh­rer eben gerade nicht physisch gewalttätig gewesen sei. Es habe lediglich eine physische Ausein­andersetzung in Madagaskar gegeben, bei der kein Strafantrag eingereicht worden sei. Inwiefern die in einem gerichtlichen Beschwerde­verfahren eingereichte Stellungnahme vom 2. November 2023 ehrenrührig sein soll, sei nicht ersichtlich. Zum andern liege – falls die Stellungnahme ehren­rührig wäre – für die Beschuldigte als Anwältin ein Rechtfertigungsgrund im Sinne von Art. 14 StGB vor, da die Stellungnahme der Anwältin sachbezogen war, nicht über das Notwendige hinausging, nicht wider besseres Wissen erfolgte und blosse Vermutungen als solche bezeichnet werden (BGE 131 IV 154 E. 1.3.1). Die Strafkammer schliesst sich dieser überzeugenden Doppelbegründung an und macht sie sich zu eigen.

Der Beschwerdeführer ist weiter der Auffassung, die Beschuldigte habe eine falsche Anschuldigung begangen, indem sie ihn (gegenüber der Strafkammer) der physischen Gewalt gegenüber C.________ bezichtigt habe. Diesbezüglich kann nur auf das bereits Gesagte verwiesen werden: Die Beschuldigte hat den Beschwerdeführer in ihrem Schreiben vom 2. November 2023 eben gerade nicht der physischen Gewalt gegenüber C.________ bezichtigt, sodass der objektive Tatbestand von Art. 303 StGB offensichtlich nicht erfüllt ist. Soweit der Beschwerdeführer der Ansicht ist, die Zitation der Aussage von C.________, der einzige Vorfall mit physischer Gewalt sei in Madagaskar gewesen (unter Hinweis auf Akten D 22 1636, act. 3005, wo effektiv diese Aussage steht), stelle eine falsche Anschuldigung dar, kann ihm wiederum nicht gefolgt werden: Zum einen zitiert die Beschuldigte ganz einfach die protokollierte Aussage ihrer Mandantin, sodass ein Recht­fertigungsgrund vorliegt, und zum andern wurde kein Strafantrag eingereicht (der Vorfall ereignete sich Anfang 2022), sodass die Eröffnung eines Strafverfahrens von vornherein ausge­schlossen ist (Art. 31 StGB). Die Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Behauptungen von C.________ zum Vorfall in Madagaskar (Beschwerde, S. 1) zielen mithin ins Leere. Auch die Nichtanhandnahme des Straf­verfahrens wegen falscher Anschuldigung ist somit in der Sache nicht zu beanstanden.

2.2. Weiter behauptete der Beschwerdeführer in seiner zweiten Strafanzeige vom 25. Januar 2024, die Beschuldigte habe ihn bei der Strafbehörde zu Unrecht der Verletzung des Schriftgeheim­nisses (Art. 179 StGB) bezichtigt, was eine falsche Anschuldigung darstelle. Der Beschwerdeführer äusserte sich weder in seiner Strafanzeige noch in seiner Beschwerde dazu, wann, wo und unter welchen Umständen diese Bezichtigung stattgefunden haben soll. Der Vorwurf der Verletzung des Schriftgeheimnisses lässt sich erstmals dem Strafantrag von C.________ vom 13. September 2022 entnehmen (Akten D 22 1636; act. 2002, 2004, «violation de secrets privés»). Daraufhin wurde der Beschwerdeführer (und C.________) von der Staatsanwältin am 17. Januar 2023 für den 9. März 2023 zur Einvernahme vorgeladen, unter anderem wegen des Vorwurfs der Verletzung des Schriftgeheimnisses (Akten D 22 1636; act. 5003). C.________ wandte sich in der Folge am 17. Februar 2023 an die Beschuldigte und beauftragte sie mit ihrer Verteidigung (Akten D 22 1636; act. 9055), und die Einvernahme wurde auf den 23. April 2023 verschoben (Akten D 22 1636; act. 9055 f., 5007). C.________ hatte somit den Beschwerde­führer gegenüber der Staatsanwalt­schaft bereits der Verletzung des Schriftgeheimnisses beschuldigt, und diese hatte ein Verfahren eröffnet, bevor die Beschuldigte als deren Rechtsbeistand überhaupt mit der Sache befasst war. Es ist somit nicht nachvollziehbar, wie die Beschuldigte diesbezüglich eine falsche Anschuldigung hätte begehen können. Darüber hinaus hat sich die Beschuldigte weder in der Einvernahme vom 27. April 2023 (Akten D 22 1636; act. 3000 ff., 3013) noch in ihrem Schreiben an die Strafkammer vom 2. November 2023 zum Vorwurf der Verletzung des Schriftgeheimnisses geäussert. Es ist somit unerfindlich, worauf der Beschwerdeführer seinen Vorwurf stützt, sodass zu Recht eine Nichtanhandnahme verfügt wurde.

Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist, und die angefochtene Verfügung ist zu bestätigen.

3.

Nach Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Mass­gabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Im vorliegenden Fall wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. Die Verfahrenskosten von CHF 500.- (Gebühr: CHF 400.-; Auslagen: CHF 100.-) sind demnach dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvor­schuss zu verrechnen. Mit Blick auf den Verfahrensausgang ist keine Parteientschädigung zuzu­sprechen.

Die Kammer erkennt:

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

Die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 24. Oktober 2024 wird bestätigt.

Die Verfahrenskosten werden auf CHF 500.- (Gebühr: CHF 400.-; Auslagen: CHF 100.-) fest­gesetzt, A.________ auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

Es wird keine Parteientschädigung gesprochen.

Zustellung.

Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvorausset­zungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

Freiburg, 11. Dezember 2024/fba

Der Präsident

Die Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin

502 2024 278

Art. 310 StPOart. 310 CPPart. 310 CPP

Art. 322 StPOart. 322 CPPart. 322 CPP

Art. 85 JGart. 85 LJart. 85 JG

Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP

Art. 385 StPOart. 385 CPPart. 385 CPP

Art. 385n 3art. 385n 3art. 385n 3

Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP

Art. 104 StPOart. 104 CPPart. 104 CPP

Art. 115 StPOart. 115 CPPart. 115 CPP

Art. 118 StPOart. 118 CPPart. 118 CPP

Art. 105 StPOart. 105 CPPart. 105 CPP

Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP

Art. 391 StPOart. 391 CPPart. 391 CPP

BGE 141 IV 396ATF 141 IV 396DTF 141 IV 396

Art. 397 StPOart. 397 CPPart. 397 CPP

Art. 173 StGBart. 173 CPart. 173 CP

Art. 174 StGBart. 174 CPart. 174 CP

Art. 303 StGBart. 303 CPart. 303 CP

BGE 136 IV 170ATF 136 IV 170DTF 136 IV 170

Art. 304 StGBart. 304 CPart. 304 CP

1C_51/2020

502 2023 194

Art. 14 StGBart. 14 CPart. 14 CP

BGE 131 IV 154ATF 131 IV 154DTF 131 IV 154

Art. 303 StGBart. 303 CPart. 303 CP

Art. 31 StGBart. 31 CPart. 31 CP

Art. 179 StGBart. 179 CPart. 179 CP

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 81 BGGart. 81 LTFart. 81 LTF

Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF