Lexipedia

Entscheid

502 2024 28

Travail, licenciement pour justes motifs (art. 337 CO).

20. Juni 2024Deutsch13 min

A. Am 5. März 2023 kam es zu einer Auseinandersetzung zwischen A.________, B.________ und C.________, in dessen Rahmen sowohl A.________ als auch C.________ verletzt wurden.

Source fr.ch

Kantonsgericht KG

502 2024 28

Urteil vom 19. Juni 2024

Strafkammer

Besetzung

Präsident: Laurent Schneuwly

Richter: Jérôme Delabays, Sandra Wohlhauser

Gerichtsschreiberin-

Berichterstatterin: Silvia Gerber

Parteien

A.________, Privat­kläger und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Marc Ursenbacher

gegen

B.________, Beschuldigter und Beschwerdegegner 1, vertreten durch Rechtsanwältin Martina Müller-Felser

und

C.________, Beschuldigte und Beschwerdegegnerin 2, vertre­ten durch Rechtsanwalt Thomas Weder

sowie

STAATSANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin 3

Gegenstand

Einstellung des Verfahrens (Art. 319 ff. StPO)

Beschwerde vom 12. Februar 2024 gegen die Verfügung der Staats­anwaltschaft vom 31. Januar 2024

Sachverhalt

Sachverhalt

A. Am 5. März 2023 kam es zu einer Auseinandersetzung zwischen A.________, B.________ und C.________, in dessen Rahmen sowohl A.________ als auch C.________ verletzt wurden.

Die Polizei vernahm am 22. März 2023 A.________ ein. Dieser stellte Strafantrag gegen B.________ und C.________ wegen Tätlichkeiten, einfacher Körperverletzung, schwerer Körperverletzung, Unterlassung der Nothilfe und Gefährdung des Lebens (act. 2005 ff., 2030 ff.).

B.________ wurde ebenfalls am 22. März 2023 durch die Polizei einvernommen. Er stellte Strafan­trag gegen A.________ wegen Tätlichkeiten und Beschimpfung (act. 2015 ff., 2033 f.).

C.________ wurde ihrerseits am 3. April 2023 durch die Polizei einvernommen. Sie stellte Strafan­trag gegen A.________ wegen Beschimpfung und schwerer Körperverletzung (act. 2022 ff., 2035 f.).

Die Staatsanwaltschaft konfrontierte A.________, B.________ und C.________ am 6. Juli 2023 (act. 3000 ff.).

Mit Strafbefehlen vom 31. Januar 2024 wurden A.________ der einfachen Körperverletzung, der Beschimpfung (mehrfach begangen) und der Tätlichkeiten (act. 10007 ff.) und B.________ der Tätlichkeiten für schuldig befunden (act. 10012 ff.).

Gegen die Strafbefehle erhob A.________ am 9. bzw. 12. Februar 2024 Einsprache (act. 10023 ff.).

B. Gleichzeitig stellte die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 31. Januar 2024 das Strafver­fahren gegen B.________ wegen einfacher Körperverletzung, Unterlassung der Nothilfe und Gefähr­dung des Lebens sowie das Strafverfahren gegen C.________ wegen einfacher Körperverletzung, Unterlassung der Nothilfe, Gefährdung des Lebens und Tätlichkeiten ein. Die Zivilklage wurde auf den Zivilweg verwiesen und die Verfahrenskosten dem Staat auferlegt.

C. Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 12. Februar 2024 Beschwerde. Er bean­tragt, dass die Einstellungsverfügung aufzuheben und die Sache der Staatsanwaltschaft zur Wieder­aufnahme der Ermittlungen gegen C.________ und B.________ zurückzuweisen sei. Für das Beschwerdeverfahren sei ihm eine Parteientschädigung von CHF 2'601.20 inkl. MwSt. zuzuspre­chen. Die Kosten seien dem Staat aufzuerlegen.

Die Staatsanwaltschaft schloss mit Stellungnahme vom 23. Februar 2024 auf Abweisung der Beschwerde.

B.________ und C.________ wurden nicht vernommen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gegen Einstellungsverfügungen kann innert 10 Tagen bei der Strafkammer Beschwerde geführt werden (Art. 20 Abs. 1 Bst. b, Art. 322 Abs. 2 StPO; Art. 64 Bst. c JG). Aus den Akten ist nicht ersichtlich, wann der Beschwerdeführer die angefochtene Verfügung erhalten hat. Die am Montag, 12. Februar 2024, der Post übergebene Beschwerdeschrift gilt so oder anders als rechtzei­tig eingereicht.

1.2

Die Beschwerde muss eine Begründung enthalten (Art. 396 Abs. 1 StPO), d.h. der Beschwer­deführer muss genau angeben, welche Punkte des Entscheides er anficht, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und welche Beweismittel er anruft (Art. 385 Abs. 1 StPO).

Vorliegend enthält die Beschwerde grundsätzlich eine Begründung. Nicht darauf einzutreten ist jedoch, soweit der Beschwerdeführer pauschal seine eigene Sicht der Dinge wiedergibt oder die angefochtene Verfügung zitiert, ohne aufzuzeigen, inwiefern seine Ausführungen einen anderen Entscheid nahelegen (namentlich Ziff. 3 bis 40 der Beschwerde). Des Weiteren wird in den nachste­henden E. 2 f. darauf eingegangen, ob die Beschwerde eine rechtsgenügliche Begründung enthält.

1.3

Nach Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Partei im Strafverfahren ist auch die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 Bst. b StPO). Der Beschwerdeführer ist als Privatklä­ger und durch die angeblichen Delikte betroffene Person zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist somit grundsätzlich einzutreten.

1.4

Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Feststel­lung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO).

1.5

Die Beschwerde wird in einem schriftlichen Verfahren behandelt (Art. 397 Abs. 1 StPO). Die Strafkammer verfügt dabei grundsätzlich über volle Kognition (Art. 391 Abs. 1, Art. 393 Abs. 2 StPO).

2.

2.1

Der Beschwerdeführer macht geltend, dass als Beweismittel nebst den medizinischen Gutachten lediglich die Aussagen der Parteien vorliegen würden und es nicht möglich sei, die einzel­nen Aussagen als glaubhafter oder weniger glaubhaft zu werten, weshalb Anklage zu erheben sei. Die Aussagen der Beschwerdegegner betreffend den Vorwurf, dass er das Mobiltelefon der Beschwerdegegnerin 2 ergriffen habe, seien ausserdem kaum haltbar. Beide hätten erklärt, dass er den Pullover des Beschwerdegegners 1 festgehalten habe. Er habe nicht gleichzeitig das Mobiltele­fon ergreifen können. Die Beteiligung und die Rolle der Beschwerdegegnerin 2 sei im Rahmen der Ermittlungen zu bestimmen.

2.2

Die Staatsanwaltschaft verfügt gestützt auf Art. 319 Abs. 1 StPO die vollständige oder teilwei­se Einstellung des Verfahrens unter anderem, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (Bst. a) oder wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (Bst. b). Sie erhebt beim zuständigen Gericht Anklage, wenn sie aufgrund der Untersuchung die Verdachtsgründe als hinreichend erachtet und keinen Strafbefehl erlassen kann (Art. 324 Abs. 1 StPO).

Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» zu richten. Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwalt­schaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur mate­riellen Beurteilung zuständige Gericht. Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 m.H.).

Stehen sich gegensätzliche Aussagen gegenüber («Aussage gegen Aussage»-Situation) und ist es nicht möglich, die einzelnen Aussagen als glaubhafter oder weniger glaubhaft zu bewerten, ist nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» in der Regel Anklage zu erheben. Dies gilt insbesondere, wenn typische «Vier-Augen-Delikte» zu beurteilen sind, bei denen oftmals keine objektiven Beweise vorliegen. Auf eine Anklageerhebung kann verzichtet werden, wenn der Strafkläger ein widersprüch­liches Aussageverhalten offenbarte und seine Aussagen daher wenig glaubhaft sind oder wenn eine Verurteilung unter Einbezug der gesamten Umstände aus anderen Gründen als von vornherein unwahrscheinlich erscheint (BGE 143 IV 241 E. 2.2.2 m.H.).

Die Sachverhaltsfeststellung obliegt grundsätzlich dem urteilenden Gericht. Die Staatsanwaltschaft und die Beschwerdeinstanz dürfen bei Entscheiden über die Einstellung eines Strafverfahrens den Sachverhalt daher nicht wie ein urteilendes Gericht feststellen. Sachverhaltsfeststellungen müssen in Berücksichtigung des Grundsatzes «in dubio pro duriore» jedoch auch bei Einstellungen zulässig sein, soweit gewisse Tatsachen «klar» bzw. «zweifelsfrei» feststehen, so dass im Falle einer Ankla­ge mit grosser Wahrscheinlichkeit keine abweichende Würdigung zu erwarten ist. Davon kann indes nicht ausgegangen werden, wenn eine abweichende Beweiswürdigung durch das Gericht ebenso wahrscheinlich erscheint. Den Staatsanwaltschaften ist es nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» lediglich bei einer unklaren Beweislage untersagt, der Beweiswürdigung des Gerichts vorzugreifen. Sachverhaltsfeststellungen der Staatsanwaltschaften sind im Rahmen von Art. 319 Abs.1 Bst. b und c StPO in der Regel gar notwendig. Auch insoweit gilt jedoch, dass der rechtlichen Würdigung der Sachverhalt «in dubio pro duriore», d.h. der klar erstellte Sachverhalt zugrunde gelegt werden muss (BGE 143 IV 241 E. 2.3.2 m.H.).

2.3

Wie der Beschwerdeführer selbst ausführt, liegen nicht bloss die Aussagen der Parteien vor, sondern auch diverse Arztberichte. Die Staatsanwaltschaft erwog, dass die Aussagen des Beschwerde­führers medizinisch nicht hätten bestätigt werden können, womit sich der Beschwerde­führer nicht substantiiert auseinandersetzt (vgl. auch nachstehend E. 3). Ebenso wenig setzt er sich damit auseinander, dass er gemäss der Staatsanwaltschaft gar nicht so lange und heftig in den Finger der Beschwerdegegnerin 2 hätte beissen können, wenn er unter Atemnot gelitten hätte oder gar bewusstlos gewesen sei. Es habe somit kein genügender Verdacht erstellt werden können, dass die Beschwerdegegnerin 2 oder der Beschwerdegegner 1 dem Beschwerdeführer die Jacke über den Kopf gezogen und dieser das Bewusstsein verloren oder an Atemnot gelitten hätte.

Es besteht auch kein Widerspruch in den Aussagen der Beschwerdegegner betreffend das Ergreifen des Mobiltelefons. So sagten sie aus, dass der Beschwerdeführer das Mobiltelefon von der Beschwerdegegnerin 2 ergriffen habe, nachdem der Beschwerdegegner 1 seinen Griff gelöst hatte (act. 2017 Zeilen 41 – 46, 2024 Zeilen 36 – 40, 3005 Zeilen 203 - 206). Dies ist ohne Weiteres möglich. Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer selbst den angeblichen Zwischenfall mit dem Mobiltelefon nicht erwähnt hat. Ohnehin ist bezüglich des Ergreifens des Mobiltelefons durch den Beschwerdeführer kein strafbares Verhalten der Beschwerdegegner ersichtlich.

Unter diesen Umständen konnte die Staatsanwaltschaft sehr wohl die Aussagen der Beschwerde­gegner 1 und 2 als glaubhafter als diejenigen des Beschwerdeführers bewerten. Daran ändert nichts, dass es sich bei den Beschwerdegegnern 1 und 2 um ein Paar handelt.

Dispositiv

Was schliesslich die Rolle der Beschwerdegegnerin 2 betrifft, so erwog die Staatsanwaltschaft, dass kein hinreichender Verdacht auf irgend ein mögliches strafbares Verhalten habe begründet werden können. Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, inwiefern diese Erwägung fehlerhaft sein soll. Ist kein Verdacht erhärtet, ist das Verfahren gemäss Art. 319 Abs. 2 Bst. a StPO einzustellen. Die Staats­anwaltschaft hat demnach das Strafverfahren betreffend die Beschwerdegegnerin 2 zu Recht einge­stellt.

Die Beschwerde ist in diesen Punkten abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

3.

3.1. Der Beschwerdeführer rügt weiter, dass die Staatsanwaltschaft die Aussage der Beschwer­degegnerin 2 nicht beachtet habe, wonach der Beschwerdegegner 1 seine Hand geöffnet habe, um sich von seinem Griff zu befreien. In der Folge habe er einen Daumenbruch erlitten. Es sei nicht nachvollziehbar, dass dieser durch einen Sturz erfolgt sein soll. Wäre der Daumen bereits beim Sturz gebrochen, hätte er sich nicht festhalten können bzw. hätte der Beschwerdegegner 1 seine Hand nicht öffnen müssen. Es sei festzuhalten, dass der Beschwerdegegner 1 den Beschwerdefüh­rer festgehalten habe und ihn danach habe loslassen müssen, um dessen Griff mit Öffnung der Hand zu lösen. Aufgrund des erlittenen Daumenbruchs sei nicht nur wegen Tätlichkeiten, sondern ebenfalls wegen Körperverletzung zu seinem Nachteil zu ermitteln.

3.2. Die Staatsanwaltschaft hat die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 nicht unbeachtet gelas­sen, sondern einerseits den Beschwerdegegner 1 mit Strafbefehl vom 31. Januar 2024 wegen Tätlichkeiten für schuldig befunden. Andererseits hat sie das Folgende erwogen: «Unbestritten ist, dass es zu einem Handgemenge zwischen B.________ und A.________ gekommen ist, woraufhin B.________, wohl um den Griff zu lösen, am Finger von A.________ gezogen hat und im Rahmen dessen A.________ und B.________ zusammen auf den Boden gefal­len sind.» «Keine der Parteien vermag zu erklären, wie es genau zum Bruch des Fingers von A.________ gekommen ist. Gemäss dem Bericht der Universitätsklinik für Plastische- und Hand­chirurgie vom 8. November 2023 stammt der Bruch jedoch nicht von einem Ziehen am Finger. Deshalb ist vielmehr davon auszu­gehen, dass sich A.________ die Verletzung während des Sturzes zu Boden oder während dem Schlagen gegen die Eingangstüre zugezogen hat. Beide Möglichkeiten können jedoch B.________ nicht zum Vorwurf gemacht werden. Wie es zum Sturz von B.________ und A.________ kam, konnte im Ermittlungsverfahren nicht geklärt werden, wahrscheinlich ist, dass sich B.________ und A.________ gegenseitig gehalten haben und sodann beide - aufgrund des schwachen Standes von A.________ - zu Fall kamen. Ein Vorsatz von B.________ im Rahmen dieses Sturzes den Finger seines Onkels zu brechen oder ihn sonst wie zu verletzen ist nicht ersichtlich. Auch ein fahrlässiges Verhalten von B.________ konnte vorliegend nicht nachgewiesen werden.»

Dem genannten Bericht kann denn auch entnommen werden, dass der Beschwerdeführer einen mehrfragmentären Bruch am Grundglied des Daumens erlitten hat. Der Bruch könne von einer star­ken Krafteinwirkung stammen, wobei es hierfür eine enorme Hebelwirkung benötige. Der Bruch könnte rein mechanisch durch einen Aufprall auf den Boden oder einen Schlag gegen eine Türe eingetreten sei. Hingegen lasse er sich medizinisch und mechanisch nicht durch ein starkes Ziehen am Finger erklären. Da der Knochen breit und kurz sei, würde ein Gelenk bei Zug auf den Finger eher luxieren (aushängen), als dass eine mehrfragmentäre Fraktur entstehen würde. Somit könne dies eher nicht durch Zug des Daumens entstanden sein (act. 4026).

Der Beschwerdeführer setzt sich nicht mit diesem Bericht, welcher nachvollziehbar ist und sich auf eine vollständige Kenntnis des Patientendossiers stützt, auseinander. Demnach ist es unwahr­scheinlich, dass der Bruch durch Ziehen am Daumen entstanden ist. Hingegen ist es sehr wohl möglich, dass dieser im Rahmen eines Sturzes oder bei Schlagen gegen eine Türe erfolgt ist. Dabei braucht vorliegend nicht geklärt zu werden, ob der Finger beim Sturz oder beim Schlagen gegen die Türe gebrochen ist. Ausschlaggebend ist einzig, dass der Bruch nicht durch starkes Ziehen am Daumen erfolgt ist. Der Beschwerdeführer setzt sich nicht mit den Erwägungen der Staatsanwalt­schaft auseinander, wonach dem Beschwer­degegner 1 weder Vorsatz noch fahrlässiges Handeln in Bezug auf den Fingerbruch im Rahmen des Sturzes vorge­worfen werden kann. Es ist schliesslich nicht ersichtlich, was es am Ausgang des Verfahrens ändern sollte, wenn der Beschwerdegegner 1 den Beschwerdeführer loslassen musste, um dessen Griff zu lösen.

Die Beschwerde ist somit auch in diesem Punkt abzu­weisen, soweit darauf einzutreten ist.

4.

4.1. Nach Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Vorliegend wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. Die Verfahrenskosten von CHF 600.- (Gerichtsgebühr: CHF 500.-; Auslagen: CHF 100.-) sind demnach dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.

4.2. Die Beschwerdegegner 1 und 2 wurden nicht vernommen, womit keine Parteientschädigun­gen zu sprechen sind.

(Dispositiv auf der nächsten Seite)

Die Kammer erkennt:

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

Die Verfügung der Staats­anwaltschaft vom 31. Januar 2024 wird bestätigt.

Die Verfahrenskosten von CHF 600.- (Gerichtsgebühr: CHF 500.-; Auslagen: CHF 100.-) werden A.________ auferlegt.

Es werden keine Parteientschädigungen gesprochen.

Zustellung.

Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvorausset­zungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

Freiburg, 19. Juni 2024/sig

Der Präsident

Die Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin

502 2024 28

Art. 319 StPOart. 319 CPPart. 319 CPP

Art. 20 StPOart. 20 CPPart. 20 CPP

Art. 322 StPOart. 322 CPPart. 322 CPP

Art. 64 JGart. 64 LJart. 64 JG

Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP

Art. 385 StPOart. 385 CPPart. 385 CPP

Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP

Art. 104 StPOart. 104 CPPart. 104 CPP

Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP

Art. 397 StPOart. 397 CPPart. 397 CPP

Art. 391 StPOart. 391 CPPart. 391 CPP

Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP

Art. 319 StPOart. 319 CPPart. 319 CPP

Art. 324 StPOart. 324 CPPart. 324 CPP

BGE 143 IV 241ATF 143 IV 241DTF 143 IV 241

BGE 143 IV 241ATF 143 IV 241DTF 143 IV 241

Art. 319 StPOart. 319 CPPart. 319 CPP

BGE 143 IV 241ATF 143 IV 241DTF 143 IV 241

Art. 319 StPOart. 319 CPPart. 319 CPP

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 81 BGGart. 81 LTFart. 81 LTF

Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF