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Entscheid

502 2024 303

Arrêt de la Cour d'appel pénal du Tribunal cantonal

30. September 2024Deutsch7 min

Beschwerde vom 22. November 2024 gegen die Verfügung der Polizeirichterin des Sensebezirks vom 29. Oktober 2024

Source fr.ch

Kantonsgericht KG

Sachverhalt

502 2024 303

Urteil vom 16. Januar 2025

Strafkammer

Besetzung

Präsident: Laurent Schneuwly

Richter: Jérôme Delabays

Ersatzrichter: Felix Baumann

Gerichtsschreiberin-

Berichterstatterin: Nadine Durot

Parteien

A.________, Beschuldigter und Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft, Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Einsprache gegen einen Strafbefehl (Art. 354 StPO)

Beschwerde vom 22. November 2024 gegen die Verfügung der Polizeirichterin des Sensebezirks vom 29. Oktober 2024

In Anbetracht dessen,

Erwägungen

dass A.________ mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2024 der Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte für schuldig befunden und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 10 Tagessätzen (zu CHF 100.-) verurteilt wurde, zuzüglich Verfahrenskosten von CHF 205.-;

dass er dagegen mit Schreiben vom 27. Juni 2024 Einsprache erhob;

dass die Staatsanwaltschaft die Einsprache samt Akten sodann zuständigkeitshalber der Polizei­richterin des Sensebezirks (nachfolgend: die Polizeirichterin) übermittelte;

dass A.________ gemäss Sitzungsprotokoll die Sitzung der Polizeirichterin vom 29. Oktober 2024 nach 31 Minuten unentschuldigt verliess, ohne zu erklären, er halte an der Einsprache fest;

dass die Polizeirichterin gleichentags feststellte, die Einsprache gelte unter diesen Umständen als zurückgezogen, das Einspracheverfahren abschrieb und verfügte, dass der Strafbefehl der Staats­anwaltschaft vom 11. Juni 2024 somit zum rechtskräftigen Urteil werde;

dass A.________ mit Eingabe vom 22. November 2024 gegen diese Verfügung beim Gericht des Sensebezirks Beschwerde erhob;

dass die Polizeirichterin die Beschwerde zuständigkeitshalber an das Kantonsgericht weiterleitete;

dass die Staatsanwaltschaft und die Polizeirichterin mit ihren jeweiligen Schreiben vom 11. Dezem­ber 2024 auf Stellungnahmen verzichteten;

dass gegen Verfügungen der erstinstanzlichen Gerichte die Beschwerde an die Strafkammer zuläs­sig ist (Art. 393 Abs. 1 Bst. b und 80 Abs. 1 StPO);

dass der Beschwerdeführer Beschuldigter ist und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhe­bung der angefochtenen Verfügung hat, so dass ihm die Beschwerdelegitimation zukommt (Art. 382 Abs. 1 StPO);

dass die Beschwerde innert 10 Tagen schriftlich einzureichen ist (Art. 396 Abs. 1 StPO). Diese Frist wurde im vorliegenden Fall eingehalten, da die angefochtene Verfügung A.________ am 13. November 2024 zugestellt worden war;

dass die Strafkammer ohne Verhandlung entscheidet (Art. 397 Abs. 1 StPO). Sie verfügt grundsätz­lich über volle Kognition (Art. 391 Abs. 1, 393 Abs. 2 StPO);

dass A.________ ausführt, das Protokoll der Sitzung vom 29. Oktober 2024 sei nicht ganz wahrheitsgetreu geschrieben. Er habe auf die Frage, ob er an seiner Einsprache festhalte, klar geantwortet, dass er seine Einsprache nicht zurückziehe und daran festhalte, obwohl die Polizei­richterin darauf bestanden habe, dass er die Einsprache zurückziehe. Ausserdem habe er fest­gestellt, dass das Dossier unvollständig gewesen sei. Das Dokument vom 26. April 2024, an das Betreibungsamt des Sensebezirks adressiert, in welchem er seine finanzielle Situation dokumentiert habe, fehle in den Akten. Die Staatsanwaltschaft hätte dieses Dokument einreichen müssen;

dass die Einsprache bis zum Abschluss der Parteivorträge zurückgezogen werden kann (Art. 356 Abs. 3 StPO) und die Einsprache gegen den Strafbefehl als zurückgezogen gilt, wenn die Einsprache erhebende Person der Hauptverhandlung unentschuldigt fernbleibt und sie sich auch nicht vertreten lässt (Art. 356 Abs. 4 StPO);

dass die Strafprozessordnung nicht präzisiert, in welcher Form ein Rückzug der Einsprache im Sinne von Art. 356 Abs. 3 StPO erfolgen muss, und ein solcher auch konkludent erfolgen kann. Nach der Rechtsprechung darf ein konkludenter Rückzug der Einsprache nur angenommen werden, wenn sich aus dem gesamten Verhalten des Betroffenen der Schluss aufdrängt, er verzichte mit seinem Desinteresse am weiteren Gang des Verfahrens bewusst auf den ihm zustehenden Rechtsschutz. Der von Art. 355 Abs. 2 und 356 Abs. 4 StPO an das unentschuldigte Fernbleiben geknüpfte (fingierte) Rückzug der Einsprache setzt deshalb voraus, dass sich der Beschuldigte der Konse­quenzen seiner Unterlassung bewusst ist und er in Kenntnis der massgebenden Rechtslage auf die ihm zustehenden Rechte verzichtet. Zu verlangen ist, dass der Betroffene hinreichend über die Folgen des unentschuldigten Fernbleibens in einer ihm verständlichen Weise belehrt wird. Die Rückzugsfiktion kann sodann nur zum Tragen kommen, wenn aus dem unentschuldigten Fernbleiben nach dem Grundsatz von Treu und Glauben auf ein Desinteresse am weiteren Gang des Strafverfahrens geschlossen werden kann (BGE 140 IV 86 E. 2.6; 146 IV 286 E. 2.2; je mit Hinweisen);

dass A.________ in der Vorladung der Polizeirichterin vom 4. September 2024 für die Sitzung vom 29. Oktober 2024 darüber informiert wurde, dass die Einsprache als zurückgezogen gilt, wenn die Einsprache erhebende Person der Hauptverhandlung unentschuldigt fernbleibt und sich auch nicht vertreten lässt;

dass A.________ zwar zur Sitzung vom 29. Oktober 2024 erschienen ist, diese aber nach einer Diskussion, in welcher er Unterlagen vorlegte und die Polizeirichterin ihm die Folgen eines allfälligen Freispruchs oder einer erneuten Verurteilung nach Durchführung des Verfahrens aufzeigte, unentschuldigt verlassen hat;

dass sowohl die Polizeirichterin als auch der protokollführende Gerichtsschreiber die Richtigkeit des Protokolls vom 29. Oktober 2024 bestätigt haben und A.________ gemäss den Feststellungen im Protokoll an der Sitzung nicht erklärt hat, er halte an der Einsprache fest;

dass A.________ sowohl in der Vorladung hinreichend über die Konsequenzen eines unentschul­digten Fernbleibens an der Sitzung der Polizeirichterin als auch während der Sitzung über die Folgen einer erneuten Verurteilung nach Durchführung des Verfahrens informiert wurde;

dass sich aufgrund des gesamten Verhaltens von A.________, mithin aufgrund der fehlenden klaren Antwort auf die Frage, ob er an der Einsprache festhalte, und des unentschuldigten Verlassens der Sitzung, der Schluss aufdrängte, dass er an der Fortführung des Verfahrens nicht interessiert ist. Dementsprechend blieb der Polizeirichterin gemäss Art. 356 Abs. 3 und 4 StPO keine andere Wahl als festzuhalten, dass die Einsprache gegen den Strafbefehl vom 11. Juni 2024 als zurückgezogen gilt und das Einspracheverfahren abzuschreiben ist;

dass es nicht der Strafkammer obliegt, zu beurteilen, ob sich A.________ der Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte schuldig gemacht hat, und sie somit nicht zu prüfen hat, ob Dokumente rechtzeitig eingereicht wurden und diese allenfalls zu einem Freispruch von A.________ geführt hätten. Dies wäre die Aufgabe der Polizeirichterin gewesen, wenn A.________ die Sitzung nicht unentschuldigt verlassen hätte;

Dispositiv

dass die Beschwerde demnach abzuweisen und die angefochtene Verfügung zu bestätigen ist;

dass gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Mass­gabe ihres Obsiegens oder Unterliegens tragen;

dass A.________ als unterliegende Partei die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen hat; sie werden auf CHF 250.- (Gerichtsgebühr: CHF 200.-; Auslagen: CHF 50.-) festgesetzt;

Die Kammer erkennt:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Folglich wird die Verfügung der Polizeirichterin des Sensebezirks vom 29. Oktober 2024 bestätigt.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 250.- (Gebühr: CHF 200.-; Auslagen: CHF 50.-) werden A.________ auferlegt.

Zustellung.

Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvorausset­zungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

Freiburg, 16. Januar 2025/ndu

Der Präsident

Die Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin

502 2024 303

Art. 354 StPOart. 354 CPPart. 354 CPP

Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP

Art. 80 StPOart. 80 CPPart. 80 CPP

Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP

Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP

Art. 397 StPOart. 397 CPPart. 397 CPP

Art. 391 StPOart. 391 CPPart. 391 CPP

Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP

Art. 356 StPOart. 356 CPPart. 356 CPP

Art. 356 StPOart. 356 CPPart. 356 CPP

Art. 356 StPOart. 356 CPPart. 356 CPP

Art. 355 StPOart. 355 CPPart. 355 CPP

Art. 356 StPOart. 356 CPPart. 356 CPP

BGE 140 IV 86ATF 140 IV 86DTF 140 IV 86

BGE 146 IV 286ATF 146 IV 286DTF 146 IV 286

Art. 356 StPOart. 356 CPPart. 356 CPP

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 81 BGGart. 81 LTFart. 81 LTF

Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF