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Entscheid

502 2024 305

Assurance-accidents

6. Januar 2025Deutsch16 min

A. Die Staatsanwaltschaft führt seit 5. April 2023 ein Verfahren gegen A.________ wegen vorsätzlicher Tötung, evtl. Mord, schwerer Körperverletzung und Raufhandels. A.________ wurde am 5. April 2023 verhaftet und befindet sich seither in Untersuchungshaft. Am 11. März 2024 erstellte Dr. B.________ ein psychiatrisches Gutachten betreffend A.________. Dabei stützte sich die Gutachterin auf Unterlagen der Universitären Psychiatrischen Dienste (UPD) Bern.

Source fr.ch

Kantonsgericht KG

502 2024 305

502 2024 306

Urteil vom 6. Januar 2025

Strafkammer

Besetzung

Präsident: Laurent Schneuwly

Richter: Jérôme Delabays

Ersatzrichter: Felix Baumann

Gerichtsschreiberin-

Berichterstatterin: Nadine Durot

Parteien

A.________, Beschuldigter und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Marco Schwartz

gegen

STAATSANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Verwertbarkeit von Beweismitteln – Entfernung von Aktenstücken (Art. 141 Abs. 5 StPO)

Beschwerde vom 6. Dezember 2024 gegen die Verfügung der Staats­anwaltschaft vom 25. November 2024

Sachverhalt

Sachverhalt

A. Die Staatsanwaltschaft führt seit 5. April 2023 ein Verfahren gegen A.________ wegen vorsätzlicher Tötung, evtl. Mord, schwerer Körperverletzung und Raufhandels. A.________ wurde am 5. April 2023 verhaftet und befindet sich seither in Untersuchungshaft. Am 11. März 2024 erstellte Dr. B.________ ein psychiatrisches Gutachten betreffend A.________. Dabei stützte sich die Gutachterin auf Unterlagen der Universitären Psychiatrischen Dienste (UPD) Bern.

Mit Eingabe an die Staatsanwaltschaft vom 14. November 2024 beantragte A.________ unter ande­rem, das Gutachten von Dr. B.________ vom 11. März 2024 sei aus den Akten zu entfernen, da es offensichtlich unverwertbar sei.

Mit Verfügung vom 25. November 2024 wies die Staatsanwaltschaft den Antrag A.________s auf Entfernung des Gutachtens aus den Akten ab.

B. A.________ hat gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 25. November 2024 am 6. Dezember 2024 Beschwerde eingereicht. Er beantragt unter Kosten- und Entschädigungsfolge, die angefochtene Verfügung aufzuheben (Ziffer 3), die Nichtigkeit der Entbindung vom Berufs- und Amtsgeheimnis von Prof. Dr. med. C.________ (UPD) durch die Gesundheits-, Sozial- und lntegra­tionsdirektion resp. das Gesundheitsamt (Abteilung Aufsicht und Bewilligungen) festzustellen (Ziffer 4) und das forensisch-psychiatrische Gutachten vom 11. März 2024 (sowie sämtliche Aktenstücke, welche darauf Bezug nehmen resp. dieses wörtlich oder sinngemäss wiedergeben) umgehend aus den Akten zu entfernen (Ziffer 5).

Gleichzeitig ersucht er um Ausdehnung der amtlichen Verteidigung auf das Beschwerdeverfahren.

In ihrer Stellungnahme vom 18. Dezember 2024 schliesst die Staatsanwaltschaft auf Abweisung der Rechtsbegehren Ziffern 3 und 5, auf Nichteintreten auf das Rechtsbegehren 4, eventualiter auf dessen Abweisung, sowie auf Abweisung des Gesuchs um Ausdehnung der amtlichen Verteidigung auf das Beschwerdeverfahren.

A.________ (im Folgenden: der Beschwerdeführer) hat am 23. Dezember 2024 repliziert. Er hält an seiner Auffassung fest.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Verfügungen der Staatsanwaltschaft können innert zehn Tagen schriftlich und begründet mit Beschwerde bei der Strafkammer angefochten werden (Art. 20 Abs. 1 Bst. b, 393 Abs. 1 Bst. a, 396 Abs. 1 StPO; Art. 85 Abs. 1 JG). Dies gilt nach der Rechtsprechung insb. auch für Verfügungen über die Entfernung von Beweismitteln aus den Akten (BGE 143 IV 475).

1.2

Die angefochtene Verfügung datiert vom 25. November 2024 und wurde dem Beschwerde­führer nach unwidersprochener Darlegung am 26. November 2024, zugestellt. Die am 6. Dezember 2024 eingereichte Beschwerde erfolgte somit rechtzeitig. Die Beschwerde enthält Rechtsbegehren und eine Begründung (vgl. auch Art. 385 Abs. 1 StPO). Zudem ist der Beschwerdeführer als Adres­sat der Verfügung offensichtlich zur Beschwerde berechtigt (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die Beschwerde ist folglich einzutreten.

1.3

Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Feststel­lung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO).

1.4

Die Beschwerde wird in einem schriftlichen Verfahren behandelt (Art. 397 Abs. 1 StPO). Die Strafkammer verfügt dabei grundsätzlich über eine umfassende Prüfungsbefugnis in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht (Art. 391 Abs. 1, Art. 393 Abs. 2 StPO).

1.5

Für Rechtsmittel gegen erstinstanzliche Entscheide, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt werden, gilt neues Recht (Art. 454 Abs. 1 StPO). Da der angefochtene Entscheid der Staats­anwaltschaft am 25. November 2024 gefällt wurde, gilt somit neues Recht (vgl. insb. Art. 141 Abs. 4 und 170 Abs. 2 StPO in der Fassung vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 [AS 2023 468]).

2.

2.1

Bezüglich des Beschwerdeführers wurde am 11. März 2024 von Dr. B.________ ein psychia­trisches Gutachten erstellt. Dazu zog die Gutachterin Unterlagen der UPD Bern bei. Da der Beschwerdeführer die Ärzte der UPD nicht von deren Schweigepflicht entbinden wollte, ersuchte die Staatsanwaltschaft am 9. Oktober 2023 die zuständigen Stellen um Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht. Am 15. November 2023 entband der Abteilungsleiter des Gesundheitsamtes, Abtei­lung Aufsicht und Bewilligung, des Kantons Bern gestützt auf ein schriftliches Gesuch vom 14. November 2023 den Direktor der UPD, Prof. C.________, sowie die involvierten Fachmitarbei­tenden als Hilfspersonen vom Berufsgeheimnis und ermächtigte sie, die den Beschwerdeführer betreffenden medizinischen Unterlagen der Staatsanwaltschaft auszuhändigen sowie alle notwendi­gen Auskünfte zu erteilen (act. 41’041; Beschwerdebeilage 3). Am 20. November 2023 entband zudem der Regierungsrat des Kantons Bern, Leiter der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirek­tion, dieselben Personen vom Berufsgeheimnis und ermächtigte sie, die den Beschwerdeführer betreffenden medizinischen Unterlagen der Staatsanwaltschaft auszuhändigen sowie alle nötigen Auskünfte zu erteilen (act. 41’040; Beschwerdebeilage 4). Daraufhin stellten die UPD der Staatsan­waltschaft am 18. Januar 2024 die medizinischen Unterlagen zusammen mit den Ermächtigungen in Kopie zu (act. 41'037 ff.), und diese wurden am 24. Januar 2024 inkl. der Entbindungen an die Gutachterin weitergeleitet (act. 41’036), welche sich in der Folge bei der Erstellung ihres Gutachtens darauf abstützte.

Der Beschwerdeführer bringt vor, die erteilten Entbindungen seien nichtig, da sein rechtliches Gehör verletzt worden sei. Er habe keinerlei Gelegenheit gehabt, zur Entbindung vom Berufs- bzw. Amts­geheimnis Stellung zu nehmen, sondern von den Entbindungen erst am 5. November 2024 Kenntnis erhalten. Zudem enthielten die Entbindungen keinerlei Begründung und seien ihm nie eröffnet wor­den. Folglich sei das Gutachten gestützt auf Art. 141 Abs. 2, 4 und 5 StPO aus den Akten zu entfer­nen, da es sich auf die Akten der UPD stütze, die in Verletzung des Amts- und Berufsgeheimnisses erlangt worden seien.

Die Staatsanwaltschaft legt dar, die Entbindung vom Berufs- bzw. Amtsgeheimnis sei durch die sachlich, örtlich und funktionell zuständige Behörde gestützt auf eine hinreichende gesetzliche Grundlage erfolgt und somit gültig. Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs rüge, hätte er die Ermächtigungen mit verwaltungsrechtlicher Beschwerde anfechten müs­sen, was er nicht getan habe. Zudem seien die Ermächtigungen selbst bei einer Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht nichtig, sondern bloss anfechtbar, was sich angeblich aus einem veröffent­lichten Urteil des Bernischen Verwaltungs­gerichts ergebe.

2.2

Im Strafprozessrecht ist die Frage der Verwertbarkeit von Beweismitteln grundsätzlich dem Sachrichter (Art. 339 Abs. 2 Bst. d StPO) bzw. der den Endentscheid fällenden Strafbehörde zu unterbreiten. Vom Sachrichter kann erwartet werden, dass er in der Lage ist, die unzulässigen Beweise von den zulässigen zu unterscheiden und sich bei der Würdigung ausschliesslich auf Letz­tere zu stützen. Der Betroffene kann den Endentscheid nötigenfalls auch noch mit Berufung anfech­ten (Art. 398 StPO) und die Angelegenheit schliesslich an das Bundesgericht weiterziehen (vgl. BGE 141 IV 284 E. 2.2, 141 IV 289 E. 1.2). Von der Regel, dass im Untersuchungsverfahren noch nicht abschliessend über Beweisverwertungen entschieden wird, bestehen Ausnahmen. Eine solche liegt insbesondere vor, wenn das Gesetz ausdrücklich die sofortige Rückgabe aus den Akten bzw. Vernichtung rechtswidriger Beweise vorsieht (sog. absolute Beweisverwertungsverbote, vgl. z.B. Art. 248 Abs. 3, 271 Abs. 3, 277 oder Art. 289 Abs. 6 StPO). Ebenso verhält es sich, wenn aufgrund des Gesetzes oder der Umstände des Einzelfalles die Unverwertbarkeit bereits ohne Weiteres fest­steht. Derartige Umstände können allerdings nur angenommen werden, wenn der Betroffene ein besonders gewichtiges rechtlich geschütztes Interesse an der unverzüglichen Feststellung der Unverwertbarkeit des Beweises geltend macht und gehörig substanziiert (relative Beweisverwer­tungsverbote, BGE 141 IV 284 E. 2.3).

Art. 141 StPO regelt die Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweise: Beweise, die in Verletzung von Artikel 140 erhoben wurden, sind in keinem Falle verwertbar. Dasselbe gilt, wenn dieses Gesetz einen Beweis als unverwertbar bezeichnet (Abs. 1). Beweise, die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, dürfen nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich (Abs. 2). Beweise, bei deren Erhebung Ordnungsvorschriften verletzt worden sind, sind verwertbar (Abs. 3). Ermöglichte ein Beweis, der nach Absatz 1 oder 2 nicht verwertet werden darf, die Erhebung eines weiteren Beweises, so ist dieser nur dann verwertbar, wenn er auch ohne die vorhergehende Beweiserhe­bung möglich gewesen wäre (Abs. 4 in der ab 1. Januar 2024 geltenden Fassung, vgl. E. 1.5 hievor), das heisst, der erste Beweis "conditio sine qua non" des zweiten ist (BGE 138 IV 169 E. 3.1 mit Hinweisen). Die Aufzeichnungen über unverwertbare Beweise werden aus den Strafakten entfernt, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss gehalten und danach vernichtet (Abs. 5).

2.3

2.3.1

Der Beschwerdeführer beantragt zuerst, es sei die Nichtigkeit der Entbindung vom Berufs- und Amtsgeheimnis von Herr Prof. Dr. med. C.________ (UPD) durch die Gesundheits-, Sozial- und lntegrationsdirektion resp. das Gesundheitsamt (Abteilung Aufsicht und Bewilligungen) festzustellen (Rechtsbegehren, Ziffer 4).

Dieser Antrag wurde vor der Staatsanwaltschaft nicht gestellt (vgl. Eingabe des Beschwerdeführers vom 14. November 2024). Er ist neu und somit unzulässig. Zudem ist weder die Staatsanwaltschaft noch die Strafkammer für die Feststellung der Nichtigkeit einer verwaltungsrechtlichen Verfügung einer Berner Behörde zuständig (zu prüfen ist vielmehr die Unverwertbarkeit von Beweismitteln, vgl. E. 2.3.2 hienach). Zuständig wäre wohl das Berner Verwaltungsgericht (vgl. dazu Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 18. Dezember 2024). Auf das Rechtsbegehren ist nicht einzutreten.

2.3.2

Der Beschwerdeführer beantragt weiter, das forensisch-psychiatrische Gutachten vom 11. März 2024 (sowie sämtliche Aktenstücke, welche darauf Bezug nehmen resp. dieses wörtlich oder sinngemäss wiedergeben) sei(en) umgehend aus den Akten zu entfernen (Rechtsbegehren, Ziffer 5), weil bei der Erteilung der Ermächtigung durch die Berner Behörden sein rechtliches Gehör verletzt worden sei.

Die Argumentation des Beschwerdeführers verfängt nicht. Zu prüfen ist im vorliegenden Verfahren entgegen seiner Ansicht nicht, ob die Entbindung der Ärzte der UPD Bern vom Berufs- bzw. Amts­geheimnis verfahrensrechtlich korrekt erfolgt ist, sondern ob die von der UPD übermittelten ärztli­chen Unterlagen (Beweise) bzw. das sich darauf stützende psychiatrische Gutachten offensichtlich unverwertbar sind und gestützt auf Art. 141 StPO bereits im Untersuchungsverfahren aus den Akten entfernt werden müssen.

Dass die StPO (oder ein anderes Gesetz) die Unverwertbarkeit der ärztlichen Unterlagen – d.h. die sofortige Rückgabe aus den Akten bzw. die Vernichtung rechtswidriger Beweise – ausdrücklich vorsieht, behauptet der Beschwer­de­führer zu Recht nicht (vgl. zu den ausdrücklich vorgesehenen Fällen von Unverwertbarkeit CR CPP-Bénédict, 2. Aufl. 2019, Art. 141 N 4 und 7a). Insbesondere sehen die vom Beschwerdeführer angeführten Art. 170-173 StPO Solches nicht vor. Auch Art. 271 Abs. 3 StPO ist nicht einschlägig, da die streitgegenständlichen Unterlagen nicht aus einer Überwa­chung stammen.

Weiter kann auch nicht gesagt werden, dass die Unverwertbarkeit der von den UPD Bern übermit­telten ärztlichen Unterlagen ohne Weiteres feststeht. Denn die übermittelnden Ärzte wurden gemäss Aktenlage von der sachlich, örtlich und funktionell zuständigen Behörde gestützt auf die einschlägi­gen Bestimmungen des Berner Rechts (Art. 8 Abs. 2 GesG; Art. 58 PG) schriftlich ermächtigt, der Freiburger Staats­anwaltschaft die fraglichen Unterlagen auszu­händigen bzw. waren dazu gestützt auf Art. 170 Abs. 2 und 171 Abs. 2 Bst b StPO sogar verpflichtet. Von einer offensichtlichen Verlet­zung von Gültigkeitsvorschriften kann somit nicht die Rede sein. Anders könnte es sich allenfalls verhalten, falls überhaupt keine Ermächtigung vorläge. Um zu prüfen, ob die Entbindung vom Berufs- bzw. Amtsgeheimnis in allen Punkten verfahrensrechtlich korrekt erfolgt ist, müsste die Straf­kammer ein eigentliches Beweisverfahren durchführen und namentlich prüfen, ob – gestützt auf das nicht bei den Akten liegende Gesuch vom 14. November 2023 – eine Interessenabwägung vorge­nommen wurde, ob das rechtliche Gehör hätte gewährt werden müssen (vgl. zu diesen beiden Punk­ten den Leitfaden Schweigepflicht der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion des Kantons Bern von Januar 2023, veröffentlicht unter www.gsi.be.ch/de/start/dienstleistungen/berufe/berufli­che-schweigepflicht.html, der diese Fragen in Ziff. 3.4 regelt), wann der Beschwerdeführer von den Entbindungs­schreiben vom 15. und 20. November 2023 Kenntnis erhielt und ob er diese hätte vor Verwaltungsgericht anfechten müssen. Bezüglich des Zeitpunkts der Kenntnisnahme ist das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe von den beiden Schreiben erst am 5. November 2024 Kenntnis genommen, zumindest diskutabel, hat er doch am 8. März 2024 um Akteneinsicht ersucht (act. 40440) und diese gemäss Staats­anwaltschaft am 12. März 2024 erhalten; damals lagen die erwähnten Schreiben vom 15. und 20. November 2023 bereits bei den Akten (vgl. act. 41036 - 41041). Es ist weder an der Staats­anwaltschaft noch an der Strafkammer, sondern allenfalls am Sachrichter, ein solches Beweis­verfahren durchzuführen.

Im Übrigen bringt der Beschwerdeführer zutreffend vor, dass eine allfällige Verletzung des Amts- und Berufsgeheimnisses bereits stattgefunden hat, da die Gutachterin und die anderen Verfahrens­parteien von den medizinischen Unterlagen der UPD Kenntnis nehmen konnten (Replik vom 23. Dezember 2024, S. 4). Es ist deshalb nicht offensichtlich, worin das besonders gewichtige recht­lich geschützte Interesse des Beschwerdeführers an der unverzüglichen Feststellung der Unver­wertbarkeit der Beweismittel und deren Entfernung aus den Akten liegt, und der Beschwerdeführer äussert sich dazu auch nicht, wie er das hätte tun müssen.

Damit verbleiben die medizinischen Unterlagen bei den Akten. Es wird am Sachrichter sein, in Anwendung von Art. 141 Abs. 2 StPO zu prüfen, ob beim Beizug der medizinischen Unterlagen Gültigkeitsvorschriften verletzt wurden und, falls ja, ob diese Unterlagen mit Blick auf die Schwere der Straftaten gegebenenfalls trotzdem verwertbar sind.

Da die ärztlichen Unterlagen der UPD Bern nicht als offensichtlich unverwertbar aus den Akten zu entfernen sind, besteht auch kein Raum für die Entfernung des Gutachtens vom 11. März 2024, welches sich zumindest teilweise auf diese Unterlagen stützt, oder von anderen Aktenstücken, die auf diese Unterlagen Bezug nehmen oder sie wiedergeben.

Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

3.

3.1

Der Beschwerdeführer ersucht um «Ausweitung der amtlichen Verteidigung auf das Beschwerdeverfahren», mithin um Bezeichnung eines amtlichen Verteidigers für das Beschwerde­verfahren. Als einzigen Beleg für seine Mittellosigkeit legt er einen Kontoauszug seines Kontos bei der Postfinance vor, der ein Saldo von CHF 170.93 ausweist (Beschwerde­beilage 5).

Gemäss der neuen, veröffentlichten Rechtsprechung der Strafkammer muss der beschwerdefüh­rende Beschuldigte für das Beschwerdeverfahren in jedem Fall ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellen und nachweisen, dass die Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtspflege erfüllt sind. Dazu gehört insbesondere, dass die Beschwerde nicht aussichtslos erscheint. Auch die Mittellosigkeit ist darzutun, ansonsten das Gesuch abzuweisen ist (Urteil der Strafkammer 502 2024 79 vom 23. August 2024 E. 3.1.2 m.H., insb. Urteile BGer 7B_485/2023 vom 11. September 2023 E. 4.3 und 6B_1322/2021 vom 11. März 2023 E. 4.4.). Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn der Beschuldigte im Strafverfahren notwendig verteidigt ist (Urteil BGer 1B_232/2023 vom 30. Mai 2023 E. 4.1. m.H.).

Als Nachweis seiner Mittellosigkeit reicht der Beschwerdeführer einzig einen Kontoauszug eines Kontos bei der Postfinance vom 7. November 2024 mit einem Saldo von CHF 170.93 ein und behauptet lapidar, er generiere in der Untersuchungshaft kein Einkommen. Ob er über Vermögen verfügt oder andere Einkommens­quellen hat, ergibt sich aus dem Gesuch nicht. Im Strafverfahren wurde Rechtsanwalt Schwartz mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 11. April 2023 gestützt auf Art. 132 Abs. 1 Bst. a und Art. 130 Bst. b StPO als notwendiger Verteidiger des Beschwerdeführers bezeichnet, da dieser keine Wahlverteidigung bestellt hatte. Die Mittellosigkeit des Beschwerdefüh­rers wurde offen gelassen (act. 7001). Unter diesen Umständen war es am Beschwerdeführer, seine Mittellosigkeit genauer darzutun und ist es nicht an der Strafkammer, 12 Bundesordner Akten zu durchforsten, um zu prüfen, ob der Beschwerdeführer tatsächlich mittellos ist.

Darüber hinaus muss die Beschwerde auch als aussichtslos bezeichnet werden: Auf das erste Rechtsbegehren des Beschwerdeführers wurde mangels Zuständigkeit nicht eingetreten, und bezüglich der beiden anderen Rechtsbegehren musste der Beschwerdeführer aufgrund der Begrün­dung der Staatsanwaltschaft erkennen, dass eine zumindest formell gültige Entbindung vom Amts- bzw. Berufsgeheimnis vorlag.

Das Gesuch ist somit mangels belegter Mittellosigkeit und wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 133 Abs. 1 und 388 Bst c StPO).

Dispositiv

3.2. Nach Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Im vorliegenden Fall wird die Beschwerde abgewie­sen, soweit darauf eingetreten wird. Die Verfahrenskosten von CHF 500.- (Gebühr: CHF 400.-; Auslagen: CHF 100.-) sind demnach dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Eine Parteientschädi­gung ist mit Blick auf den Verfahrens­ausgang nicht zuzusprechen.

Die Kammer erkennt:

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

Die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 25. November 2024 wird bestätigt.

Das Gesuch um Ausdehnung der amtlichen Verteidigung auf das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 500.- (Gebühr: CHF 400.-; Auslagen: CHF 100.-) werden A.________ auferlegt.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Zustellung.

Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvorausset­zungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

Freiburg, 6. Januar 2025/fba

Der Präsident

Die Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin

502 2024 305

502 2024 306

Art. 141 StPOart. 141 CPPart. 141 CPP

Art. 20 StPOart. 20 CPPart. 20 CPP

Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP

Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP

Art. 85 JGart. 85 LJart. 85 JG

BGE 143 IV 475ATF 143 IV 475DTF 143 IV 475

Art. 385 StPOart. 385 CPPart. 385 CPP

Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP

Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP

Art. 397 StPOart. 397 CPPart. 397 CPP

Art. 391 StPOart. 391 CPPart. 391 CPP

Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP

Art. 454 StPOart. 454 CPPart. 454 CPP

Art. 141 StPOart. 141 CPPart. 141 CPP

Art. 170 StPOart. 170 CPPart. 170 CPP

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Art. 339 StPOart. 339 CPPart. 339 CPP

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BGE 141 IV 289ATF 141 IV 289DTF 141 IV 289

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502 2024 79

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