502 2025 111
Chambre pénale
4. Juni 2025Deutsch6 min
502 2025 111
Source fr.ch
Kantonsgericht KG
Sachverhalt
502 2025 111
Urteil vom 4. Juni 2025
Strafkammer
Besetzung
Präsident: Laurent Schneuwly
Richter: Jérôme Delabays, Alessia Chocomeli
Gerichtsschreiberin-
Berichterstatterin: Nadine Durot
Parteien
A.________ und B.________, Privatkläger und Beschwerdeführer
gegen
Staatsanwaltschaft, Beschwerdegegnerin
Erwägungen
und
C.________, Beschwerdegegner
Gegenstand
Nichtanhandnahme (Art. 310 StPO)
Beschwerde vom 22. April 2025 gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 15. April 2025
In Anbetracht dessen,
dass die Ortspolizei der Stadt D.________ (im Folgenden: Ortspolizei) A.________ eine Parkbusse ausstellte, woraufhin ihr Ehemann B.________ der Ortspolizei am 4. Dezember 2023 mitteilte, E.________ habe das Fahrzeug am fraglichen Tag gelenkt;
dass die Busse nicht an E.________ zugestellt werden konnte, da diese an der vom Beschwerdeführer angegebenen Adresse weder auffindbar noch bekannt war;
dass A.________ als Fahrzeughalterin in der Folge mit Strafbefehl verurteilt wurde. Auf die dagegen von B.________ erhobene Einsprache trat die Ortspolizei nicht ein mit dem Hinweis, dass A.________ Einsprache erheben muss, was nicht erfolgt ist;
dass die Stadt D.________ eine Betreibung gegen A.________ einleitete und, nachdem diese Rechtsvorschlag erhoben hatte, C.________ für die Stadt D.________ mit Schreiben vom 10. Oktober 2024 beim zuständigen Regionalgericht um Rechtsöffnung ersuchte;
dass A.________ und B.________ mit Schreiben vom 25. Februar 2025 bei der Staatsanwaltschaft des Kantons F.________ gegen C.________ Strafanzeige wegen Amtsmissbrauchs, begangen am 10. Oktober 2024, einreichten;
dass die Staatsanwaltschaft des Staats Freiburg die Angelegenheit aufgrund des Gerichtsstandes am 3. April 2025 übernahm und mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 15. April 2025 auf die Strafsache C.________ nicht eintrat, Kosten zu Lasten des Staates;
dass A.________ und B.________ (im Folgenden: die Beschwerdeführer) am 22. April 2025 Beschwerde gegen diese Verfügung erhoben;
dass gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft die Beschwerde an die Strafkammer zulässig ist (Art. 393 Abs. 1 Bst. a StPO);
dass die Beschwerdeführer als betroffene Personen grundsätzlich ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben (Art. 382 Abs. 1 StPO);
dass die Beschwerde innert 10 Tagen schriftlich und zumindest grundsätzlich begründet eingereicht wurde (Art. 396 Abs. 1 StPO);
Dispositiv
dass die Beschwerde in einem schriftlichen Verfahren behandelt wird (Art. 397 Abs. 1 StPO). Die Strafkammer verfügt dabei grundsätzlich über volle Kognition (Art. 391 Abs. 1, Art. 393 Abs. 2 StPO);
dass die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung ausführt, es liege kein Amtsmissbrauch vor, da der Fall gemäss Art. 7 des Ordnungsbussengesetzes (OBG; SR 314.1) behandelt worden sei, und die Beschwerdeführer rügen, diese Bestimmung komme erst zur Anwendung, wenn der fehlbare Lenker unbekannt sei;
dass sich Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen, gemäss Art. 312 StGB des Amtsmissbrauchs schuldig machen. Amtsmissbrauch ist der zweckentfremdete Einsatz staatlicher Macht. Nicht nur der einen amtlichen Zweck verfolgende übermässige Zwang im weiteren Sinne stellt sich objektiv als zweckentfremdeter Einsatz staatlicher Macht dar, sondern ebenso der ohne ein solches Ziel erfolgende sinn- und zwecklose Zwang durch Missbrauch der amtlichen Machtstellung. Mit anderen Worten genügt es, wenn der Beamte zwar legitime Ziele verfolgt, aber zur Erreichung derselben in unverhältnismässiger Weise Gewalt anwendet. Amtsmissbrauch liegt damit etwa vor, wenn der Einsatz des Machtmittels zwar rechtmässig war, hierbei das erlaubte Mass an Zwang jedoch überschritten wurde. Der subjektive Tatbestand verlangt vorsätzliches Verhalten, zumindest Eventualvorsatz, und eine besondere Absicht, die in zwei alternativen Formen in Erscheinung treten kann, nämlich die Absicht, sich oder einem Dritten einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, oder die Absicht, einem andern einen Nachteil zuzufügen. Die Nachteilsabsicht ist verwirklicht, sobald der Täter durch Vorsatz oder Eventualvorsatz eine nicht unerhebliche Benachteiligung verursacht; Eventualabsicht genügt. Ein solcher Nachteil kann etwa in einer unnötigen Kränkung oder Demütigung bestehen oder in einer anderweitigen psychischen Destabilisierung. Nach der Rechtsprechung ist eine Benachteiligung anderer bereits anzunehmen, sobald der Täter übermässige Mittel einsetzt, auch wenn er ein legitimes Ziel verfolgt. Demzufolge ist das Motiv, aus dem der Täter handelt, für die tatbestandsmässige Absicht nicht relevant, sondern (erst) bei der Beurteilung des Verschuldens heranzuziehen (BGE 149 IV 128 E. 1.3.1 mit Hinweisen);
dass der Strafbefehl gegen A.________ rechtskräftig geworden ist, nachdem sie dagegen keine Einsprache erhoben hat, und C.________ für die Stadt D.________ versucht hat, die rechtskräftig auferlegte Busse über den Betreibungsweg einzubringen, was in einem solchen Fall das übliche Vorgehen ist;
dass weder eine Betreibung noch das anschliessende Gesuch um Rechtsöffnung, welches im vorliegenden Fall offensichtlich Anlass zur Strafanzeige gegeben hat, einen übermässigen Zwang oder Gewalt darstellen. Sie sind auch nicht sinn- und zwecklos, dienen sie doch der Eintreibung von der Behörde geschuldeten Geldern;
dass C.________ somit keinen Amtsmissbrauch begangen hat und hier aufgrund des in Rechtskraft erwachsenen Strafbefehls nicht weiter zu prüfen ist, ob das Verfahren gemäss Ordnungsbussengesetz korrekt angewendet wurde;
dass die Staatsanwaltschaft zu Recht zum Schluss gelangt ist, dass im vorliegenden Fall kein Strafverfahren zu eröffnen ist, die Beschwerde somit abzuweisen und die Nichtanhandnahme-verfügung im Ergebnis zu bestätigen ist;
dass die Verfahrenskosten von CHF 500.- (Gebühr: CHF 400.-; Auslagen: CHF 100.-) den Beschwerdeführern solidarisch aufzuerlegen und von dem von ihnen geleisteten Vorschuss zu beziehen sind. Es sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen.
(Dispositiv auf der nächsten Seite)
Die Kammer erkennt:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 15. April 2025 wird bestätigt.
Die Verfahrenskosten werden auf CHF 500.- (Gebühr: CHF 400.-; Auslagen: CHF 100.-) festgesetzt und A.________ und B.________ unter solidarischer Haftung auferlegt. Sie werden vom geleisteten Vorschuss bezogen.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Zustellung.
Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
Freiburg, 4. Juni 2025/ndu
Der Präsident
Die Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin
502 2025 111
Art. 310 StPOart. 310 CPPart. 310 CPP
Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP
Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP
Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP
Art. 397 StPOart. 397 CPPart. 397 CPP
Art. 391 StPOart. 391 CPPart. 391 CPP
Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP
Art. 7 OBGart. 7 LAOart. 7 LMD
Art. 312 StGBart. 312 CPart. 312 CP
BGE 149 IV 128ATF 149 IV 128DTF 149 IV 128
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 81 BGGart. 81 LTFart. 81 LTF
Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF