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Entscheid

502 2025 112

Tribunal cantonal

17. Juni 2025Deutsch27 min

A. Die Staatsanwaltschaft Freiburg (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt gegen A.________ ein Strafverfahren wegen Betrugs, Misswirtschaft, Unterlassung der Buchführung, ordnungswidriger Führung der Geschäftsbücher, Vergehen gegen das Bundesgesetz über die Alters- und Hinter­lassenenversicherung und Übertretung des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenen­versicherung. Am 26. April 2021 erliess sie einen Haftbefehl sowie ein Ausschreibungsbegehren für RIPOL im Zusammenhang mit dem Konkurs von vier Firmen von A.________ (B.________ GmbH, C.________ Sàrl, D.________ Sàrl, E.________ GmbH) und mit Covid-19-Krediten für vier Firmen (D.________ Sàrl, E.________ GmbH, F.________ Sàrl, G.________ Sàrl) , wovon er bei einer im Zeitpunkt des Kreditantrags und bei einer anderen nach Auszahlung des Kredits Gesellschafter und Geschäftsführer war (Akten Staatsanwaltschaft D 20 889, act. 6000 ff.). A.________ befand sich zu jenem Zeitpunkt in Slowenien in Haft, sodass die Schweizer Behörden Slowenien um seine Auslieferung ersuchten (D 20 889, act. 6013 ff.).

Source fr.ch

Kantonsgericht KG

502 2025 112

502 2025 113

Urteil vom 3. Juni 2025

Strafkammer

Besetzung

Präsident: Laurent Schneuwly

Richter: Jérôme Delabays

Ersatzrichter: Felix Baumann

Gerichtsschreiberin-

Berichterstatterin: Nadine Durot

Parteien

A.________, Beschuldigter und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Astrit Bytyqi

gegen

Staatsanwaltschaft, Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Besuchsbewilligung (Art. 235 Abs. 2 StPO)

Beschwerde vom 25. April 2025 gegen die Verfügung der Staatsan­waltschaft vom 14. April 2025

Sachverhalt

Sachverhalt

A. Die Staatsanwaltschaft Freiburg (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt gegen A.________ ein Strafverfahren wegen Betrugs, Misswirtschaft, Unterlassung der Buchführung, ordnungswidriger Führung der Geschäftsbücher, Vergehen gegen das Bundesgesetz über die Alters- und Hinter­lassenenversicherung und Übertretung des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenen­versicherung. Am 26. April 2021 erliess sie einen Haftbefehl sowie ein Ausschreibungsbegehren für RIPOL im Zusammenhang mit dem Konkurs von vier Firmen von A.________ (B.________ GmbH, C.________ Sàrl, D.________ Sàrl, E.________ GmbH) und mit Covid-19-Krediten für vier Firmen (D.________ Sàrl, E.________ GmbH, F.________ Sàrl, G.________ Sàrl) , wovon er bei einer im Zeitpunkt des Kreditantrags und bei einer anderen nach Auszahlung des Kredits Gesellschafter und Geschäftsführer war (Akten Staatsanwaltschaft D 20 889, act. 6000 ff.). A.________ befand sich zu jenem Zeitpunkt in Slowenien in Haft, sodass die Schweizer Behörden Slowenien um seine Auslieferung ersuchten (D 20 889, act. 6013 ff.).

Mit Schreiben vom 24. Mai 2021 an das Bundesamt für Justiz teilte das slowenische Justiz­ministerium mit, dass die Auslieferung von A.________ an die Schweizer Behörden zur strafrecht­lichen Verfolgung der Straftaten unter Art. 146, 165 und 166 StGB in Anwendung von Art. 14 und 15 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1) gewährt wurde und dass die Auslieferung bis zum Abschluss des gegen A.________ in Slowenien eröffneten Strafverfahrens resp. bis zur Verbüssung einer allfälligen Haftstrafe aufgeschoben werde (D 20 889, act. 6031 f.). Mit E-Mail des Bundesamtes für Justiz vom 24. Oktober 2022 wurde die Staatsanwaltschaft informiert, dass A.________ vom Bezirksgericht Koper, Slowenien, rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 3.5 Jahren verurteilt worden war (D 20 889, act. 6041).

Am 11. Juli 2024 erliess die Staatsanwaltschaft einen weiteren Haftbefehl gegen A.________ wegen Betrugs, Misswirtschaft, Unterlassung der Buchführung, ordnungswidriger Führung der Geschäftsbücher, Vergehen gegen das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenver­sicherung und Übertretung des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung im Zusammenhang mit dem Konkurs und einem Covid-19-Kredit der H.________ GmbH, deren Gesellschafter und Geschäftsführer er war (D 20 889, act. 6100 f.). Ebenfalls am 11. Juli 2024 erliess die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern einen Haftbefehl gegen A.________ wegen Veruntreuung, ungetreuer Geschäftsbesorgung, betrügerischen Konkurses, Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung, Misswirtschaft, Unterlassung der Buchführung, Bevorzugung eines Gläubigers, Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte, Ungehorsams des Schuldners im Konkursverfahren im Zusammenhang mit dem Konkurs von fünf Firmen von A.________ sowie Missbrauchs von Ausweisen und Schildern (D 20 889, act. 6115 ff.).

Am 18. Juli 2024 wurde A.________ nach Verbüssung seiner Freiheitsstrafe von Slowenien an die Schweiz ausgeliefert (D 20 889, act. 6200). Das Zwangsmassnahmengericht ordnete mit Verfügung vom 22. Juli 2024 in Gutheissung des Haftgesuchs der Staatsanwaltschaft Untersuchungshaft bis zum 17. Oktober 2024 an (D 20 889, act. 6266 ff.). Die Untersuchungshaft wurde in der Folge mehrmals verlängert (D 20 889, act. 6289 ff., 6311 ff., 6321 ff.), letztmals am 28. April 2025 bis zum 17. Juli 2025 (D 20 889, act. 6345 ff.).

Am 16. September 2024 stellte die Staatsanwaltschaft beim Bundesamt für Justiz ein Nachtragser­suchen (D 20 889, act. 6125). Das Bundesamt für Justiz ersuchte seinerseits am 25. Oktober 2024 das Justizministerium von Slowenien um Ausdehnung der Auslieferung von A.________ auf die Verfolgung der in den beiden Haftbefehlen vom 11. Juli 2024 erhobenen Vorwürfe sowie auf die Verbüssung von insgesamt 220 Tagen Freiheitsstrafe gemäss zwei rechtskräftigen Strafbefehlen vom 18. April 2019 und 12. Juni 2020 (D 20 889, act. 6165 f.).

B. Am 3. Oktober 2024 stellte die Staatsanwaltschaft den minderjährigen Söhnen von A.________ (geboren am 2009 und am 2013) eine unbeschränkte Besuchsbe­willigung aus

(D 20 889, act. 9023). In der Folge konnten indes aus organisatorischen Gründen einzig zwei Besuche durchgeführt werden; gemäss einer Mitteilung der Staatsanwaltschaft vom 24. Oktober 2024 stehe entgegen ihrer Annahme das REPR (Relais Enfants Parents Romands) nicht zur Verfügung, um Besuche von Kindern in deutscher Sprache zu begleiten (D 20 889, act. 9016). Laut einem E-Mail des Abteilungsleiters des Zentralgefängnisses vom 13. November 2024 sei es «aufgrund von Kollusionsgefahr zwischen dem grossen Sohn und seiner Mutter» kompliziert, die Besuche der Kinder zu organisieren (D 20 889, act. 6302). Daraufhin ersuchte A.________ am 2. Dezember 2024 erstmals um eine Besuchsbewilligung für seinen Cousin I.________, damit dieser die Kinder begleiten kann (D 20 889, act. 9026). Da keine Antwort erfolgte, ersuchte A.________ am 27. Dezember 2024 erneut um eine Besuchsbewilligung für I.________ (D 20 889, act. 9029). Daraufhin antwortete die Staatsanwaltschaft am 21. Januar 2025, der unbegleitete Besuch seiner beiden Kinder sei möglich, ohne sich zur beantragten Besuchsbewilligung von I.________ zu äussern (D 20 889, act. 9033). Am 4. März 2025 ersuchte A.________ ein weiteres Mal um eine Besuchsbewilligung für I.________ sowie für seine Ehefrau J.________ (D 20 889, act. 9034 f.). Am 5. März 2025 verweigerte die Staatsanwaltschaft die Besuchsbewilligungen, da nach wie vor Kollusionsgefahr bestehe (D 20 889, act. 9037). Daraufhin ersuchte A.________ am 13. März 2025 um Erlass einer anfechtbaren Verfügung (D 20 889, act. 9038 f.). Die Staatsanwaltschaft lehnte die Besuchsbewilligungen am 9. April 2025 erneut ab, ohne jedoch eine anfechtbare Verfügung zu erlassen (D 20 889, act. 9040). Am 11. April 2025 setzte A.________ der Staatsanwaltschaft eine Frist von fünf Tagen, um ihm eine beschwerdefähige Verfügung zu eröffnen (D 20 889, act. 9042). Ebenfalls am 11. April 2025 informierte der Abteilungsleiter des Zentralgefängnisses A.________, dass es wegen des organisatorischen Aufwands nicht möglich sei, die Besuche der Kinder durchzuführen (Beschwerdebeilage 3). Mit Verfügung vom 14. April 2025 wies die Staatsanwalt­schaft das Gesuch von A.________ für eine Besuchsbewilligung für seine Ehefrau J.________ wegen Kollusionsgefahr ab und behielt die Kosten vor (D 20 889, act. 5005 f.).

C. A.________ hat gegen die Verfügung der Staatanwaltschaft vom 14. April 2025 am 25. April 2025 Beschwerde eingereicht. Er beantragt unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und primär die Ausstellung einer Dauerbesuchsbewilligung für J.________ und I.________, subsidiär die Ausstellung einer Dauerbesuchsbewilligung nur für J.________ sowie subsubsidiär für J.________ die Bewilligung wöchentlicher Besuche von einer Stunde unter Aufsicht sowie ein wöchentliches überwachtes Telefonat von einer Stunde. Ebenfalls beantragt er, es sei ihm für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und Rechtsanwalt Astrit Bytyqi sei zu seinem amtlichen Verteidiger zu bestimmen.

Die Staatsanwaltschaft hat am 12. Mai 2025 zur Beschwerde Stellung genommen, auf deren Abweisung geschlossen und ihre Akten übermittelt.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Verfügungen der Staatsanwaltschaft können innert zehn Tagen schriftlich und begründet mit Beschwerde bei der Strafkammer angefochten werden (Art. 20 Abs. 1 Bst. b, 393 Abs. 1 Bst. a, 396 Abs. 1 StPO; Art. 85 Abs. 1 des Justizgesetzes vom 31. Mai 2010 [JG; SGF 130.1]).

1.2

Die angefochtene Verfügung datiert vom 14. April 2025 und wurde dem Beschwerdeführer nach unwidersprochener Darlegung am 15. April 2025 zugestellt. Die am 25. April 2025 eingereichte Beschwerde erfolgte somit rechtzeitig. Die Beschwerde enthält Rechtsbegehren und eine Begründung (vgl. auch Art. 385 Abs. 1 StPO). Zudem hat der Beschwerdeführer offensichtlich ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung (Art. 382 Abs. 1 StPO).

Auf die Beschwerde ist somit grundsätzlich einzutreten (vgl. aber E. 2).

1.3

Die Strafkammer verfügt über eine umfassende Prüfungsbefugnis in rechtlicher und sachlicher Hinsicht (Art. 393 Abs. 2 StPO). Insbesondere können Noven berücksichtigt werden (BGE 141 IV 396 E. 4.4).

1.4

Die Beschwerde wird in einem schriftlichen Verfahren behandelt (Art. 397 Abs. 1 StPO).

2.

Der Beschwerdeführer beantragt eine Dauerbesuchsbewilligung für seinen Cousin I.________. Die Staatsanwaltschaft hat sich in der angefochtenen Verfügung nur zum Antrag auf Erteilung einer Besuchsbewilligung für J.________ geäussert, jedoch nicht zu I.________. Gleiches gilt für das Schreiben des Beschwerdeführers vom 11. April 2025, das Bezug nimmt auf das Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 9. April 2025, in welchem ebenfalls nur das Gesuch um eine Besuchsbewilli­gung für J.________ abgelehnt wird. Insofern fehlt es an einem anfechtbaren Streitgegenstand, sodass in diesem Punkt auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. Im Übrigen ergibt sich aus der Beschwerdebegründung, dass der Beschwerdeführer letztlich nicht den Besuch seines Cousins anstrebt, sondern sicherstellen will, dass die bewilligten Besuche seiner beiden Kinder ausgeübt werden können, indem zusätzlich einer Begleitperson das Besuchsrecht gewährt wird (Beschwerde, S. 9 Ziff. IV.1.7). Mit Blick auf den Ausgang des Verfahrens ist diesem Anliegen Genüge getan.

3.

3.1

In der angefochtenen Verfügung führt die Staatsanwaltschaft aus, der Beschwerdeführer habe zu den Vorwürfen, welche im Haftbefehl vom 11. Juli 2024 festgehalten wurden und für welche die Ausdehnung der Auslieferung von den slowenischen Behörden verlangt wurde, noch nicht angehört werden können, da diese Ausdehnung noch nicht bewilligt worden sei. Es gelte zu vermeiden, dass sich der Beschwerdeführer mit Drittpersonen zum Thema des Haftbefehls vom 11. Juli 2024 austauschen könne, bevor er von der Polizei oder der Staatsanwaltschaft angehört werden konnte. Die Staatsanwaltschaft macht mithin Kollusionsgefahr geltend.

In ihrer Stellungnahme vom 12. Mai 2025 führt die Staatsanwaltschaft zudem aus, trotz mehrfacher Intervention des Bundesamtes für Justiz bei den slowenischen Behörden stehe deren Entscheid betreffend Ausdehnung der Auslieferung immer noch aus. Dem Beschwerdeführer werde vorgeworfen, in seiner Rolle als Gesellschafter und Geschäftsführer der H.________ GmbH am 31. März 2020 auf betrügerische Weise und durch Angabe eines massiv überhöhten Jahresumsatzes einen Covid-19-Kredit in der Höhe von CHF 249'070.- beantragt und erhalten zu haben und sich den erhaltenen Betrag sogleich angeeignet zu haben. Es sei aktuell komplett offen, wie sich der Beschwerdeführer zum Erhalt und der Verwendung der Gelder aus dem Covid-19-Kredit für die H.________ GmbH äussern werde. Daher könne im aktuellen Stand des Verfahrens nicht gesagt werden, mit welchen Personen, wie beispielsweise mit dem vorherigen Gesellschafter, mit Empfängern von Geldern etc. er nach seinen Aussagen konfrontiert werden müsse. Es müsse verhindert werden, dass er mit seiner Frau über die Themen sprechen könne, weil sie Informationen an Personen zutragen könnte, welche noch einvernommen werden müssten. Die Staatsanwaltschaft räumt weiter ein, dass die aktuelle Situation unbefriedigend sei. Die Interessen an einer ungestörten Strafverfolgung seien im vorliegenden Fall aber höher zu gewichten als die Achtung des Familien­lebens.

3.2

Der Beschwerdeführer bringt zum einen vor, es bestehe keine Kollusionsgefahr. Gemäss Haftbefehl vom 11. Juli 2024 werde ihm vorgeworfen, in seiner Rolle als Gesellschafter und Geschäftsführer der H.________ GmbH am 31. März 2020 einen Covid-19-Kredit erhalten zu haben. Es sei weder ersichtlich noch dargetan, welche angeblichen Beweismittel der Staatsan­waltschaft durch ein mögliches Kolludieren der Ehefrau bzw. des Cousins verloren gehen könnten. Es handle sich weder um Vier-Augen-Delikte noch um solche im familiären oder nahen Freundes­kreis, bei denen auch niederschwellige Beeinflussungen oder Druckausübungen denkbar wären. Die mutmasslichen Delikte seien auch nicht in einem Umfeld begangen worden, in dem notorisch mit Beeinflussungsversuchungen zu rechnen wäre, wie etwa im Drogenhandel. Aktenkundig sei insbesondere der Covid-19-Kredit-Antrag und die Entlassung aus der Bürgschaftshaftung vom 11. Oktober 2021, welche die Privatklägerin K.________ am 19. Juli 2023 eingereicht habe, sowie der Betreibungsregisterauszug der H.________ GmbH. Die Konkurseröffnung über die Gesellschaft H.________ GmbH sei am 14. Juni 2021 ausgesprochen und mangels Aktiven am 2. September 2021 eingestellt worden. Mithin liege der Sachverhalt knapp vier Jahre zurück. Selbst wenn die bestrittenen Vorwürfe sich bestätigen sollten, seien mögliche Kollusions­handlungen nicht ersichtlich. Es handle sich um Delikte, welche über die Mehrheit des Inhalts durch Dokumente bewiesen werden. Es sei nicht ersichtlich und werde auch nicht vorgebracht, dass der Staatsanwaltschaft in diesem Verfahren noch Dokumente fehlten. Anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom 13. August 2024 habe der Beschwerdeführer Aussagen und teilweise Geständ­nisse gemacht. Dem Einvernahmeprotokoll vom 13. August 2024 sei zu entnehmen, dass er mit einigen Aussagen aus dem Jahre 2020 konfrontiert wurde. Die weiteren in dieser Angelegenheit involvierten Personen, nämlich L.________, M.________ und N.________, hätten bereits Aussagen getätigt. Sollte sich der Vorwurf gegen den Beschwerdeführer bewahrheiten, hätte dieser über vier Jahre Gelegenheit gehabt, sein Aussageverhalten mit anderen Personen abzusprechen. Zudem habe er nach eigenen Aussagen in der Haftanstalt in Slowenien uneingeschränkte Kontakt- und Besuchsmöglichkeiten gehabt. Eine Gefährdung der wahrheitsgetreuen Abklärung des Sachverhalts sei unter diesem Umstand nicht möglich (Beschwerde, S. 6 ff. Ziff. IV.1).

Zum andern beruft sich der Beschwerdeführer auf sein Recht auf persönliche Freiheit und auf Achtung des Privat- und Familienlebens, insbesondere auf die Praxis des Bundesgerichts, gemäss der unter den Voraussetzungen von Art. 235 StPO grundsätzlich ein bundesrechtlicher Anspruch auf angemessene Haftbesuche besteht; der grundsätzlich nur vollständig verweigert werden kann, solange akute Kollusionsgefahr besteht, die aber hier nicht vorliege (Beschwerde, S. 9 f. Ziff. 2).

4.

4.1

Jede Person hat das Recht auf persönliche Freiheit sowie auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens (Art. 10 Abs. 2 und Art. 13 Abs. 1 BV). Das Recht auf Familie ist grundrechtlich gewährleistet (Art. 14 BV, Art. 8 EMRK). Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse (oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter) gerechtfertigt und verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 2 und Abs. 3 BV). Schwere Eingriffe müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein (Art. 36 Abs. 1 Satz 2 BV).

4.2

Die strafprozessual inhaftierte beschuldigte Person darf in ihrer persönlichen Freiheit nicht stärker eingeschränkt werden, als es der Haftzweck sowie die Ordnung und Sicherheit in der Haftanstalt erfordern (Art. 235 Abs. 1 StPO). Kontakte zwischen der inhaftierten beschuldigten Person und anderen Personen bedürfen der Bewilligung der Verfahrensleitung; Besuche finden wenn nötig unter Aufsicht statt (Art. 235 Abs. 2 StPO). Nach der Praxis des Bundesgerichts besteht unter den Voraussetzungen von Art. 235 StPO grundsätzlich ein bundesrechtlicher Anspruch auf angemessene Haftbesuche. Mangels entgegenstehender gewichtiger öffentlicher Interessen haben auch strafprozessuale Häftlinge namentlich das Recht auf angemessenen regelmässigen Kontakt zu ihrer Familie, darunter auch unverheirateten Lebenspartnern. Dies gilt besonders während länger andauernder strafprozessualer Haft und Wegfall von Kollusionsgefahr. Hingegen kann eine Haftbesuchsbewilligung – selbst unter Bewachung und auch gegenüber nahen Angehörigen – grundsätz­lich verweigert werden, solange akute Verdunkelungsgefahr besteht (Urteil BGer 7B_301/2024 vom 18. Juni 2024 E. 2.3 m.H.).

Je höher die Flucht-, Kollusions-, Wiederholungs- oder Ausführungsgefahr ist oder je stärker die Ordnung und Sicherheit in der Anstalt gefährdet ist, desto restriktiver dürfen die Haftbedingungen sein (BGE 123 I 221 E. I.4c m.H.). Das Bundesgericht hielt weiter fest, dass bei einer länger dauernden Untersuchungshaft – über drei Monate hinaus – die Haftbedingungen höheren Anforde­rungen genügen müssen. Die Dauer ist ein wesentliches Kriterium, ob die Haftbedingungen mit den Grundrechten vereinbar sind oder nicht. Wobei die Frist von drei Monaten bloss als Richtwert zu verstehen ist, der im Rahmen der Gesamtbeurteilung aller Haftbedingungen im konkreten Fall zu berücksichtigen ist (BGE 140 I 125 E. 3.3; 141 I 141 E. 6.3.4; 143 I 214 E. 3.4).

4.3

Kollusionsgefahr liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass die beschuldigte Person jemanden beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 Bst. b StPO). Verdunkelung kann gemäss der Rechtsprechung insbesondere in der Weise erfolgen, dass sich die beschuldigte Person mit Zeugen, Auskunftspersonen, Sachverstän­digen oder Mitbeschuldigten ins Einvernehmen setzt oder diese zu wahrheitswidrigen Aussagen veranlasst oder dass sie Spuren und Beweismittel beseitigt. Strafprozessuale Haft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass die beschuldigte Person die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhalts vereitelt oder gefährdet. Die theoretische Möglichkeit, dass sie kolludieren könnte, genügt indessen nicht, um Untersuchungshaft unter diesem Titel zu rechtfertigen. Es müssen vielmehr konkrete Indizien für die Annahme von Verdunkelungsgefahr sprechen. Das Vorliegen des Haftgrundes ist nach Massgabe der Umstände des jeweiligen Einzelfalles zu prüfen (BGE 137 IV 122 E. 4; 132 I 21 E. 3.2; vgl. zuletzt etwa Urteil BGer 7B_301/2024 vom 18. Juni 2024 E. 2.4 m.H.).

Konkrete Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich namentlich ergeben aus dem bisherigen Verhalten der beschuldigten Person im Strafprozess, aus ihren persönlichen Merkmalen, aus ihrer Stellung und ihren Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhaltes sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihr und den sie belastenden Personen. Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen. Je weiter das Strafverfahren vorangeschritten ist und je präziser der Sachverhalt bereits abgeklärt werden konnte, desto höhere Anforderungen sind an den Nachweis von Verdunkelungsgefahr zu stellen (Urteil BGer 7B_301/2024 vom 18. Juni 2024 E. 2.4 m.H.).

Im Kanton Freiburg kommt das strikte Regime ohne Anspruch auf Besuch üblicherweise in den ersten Wochen bzw. in den ersten Monaten nach Anordnung der Untersuchungshaft zur Anwendung (vgl. Urteil KGer FR 502 2016 318 vom 30. Januar 2017 E. 3c.; vgl. auch BGE 118 Ia 64 E. 3n).

5.

5.1

Dem Beschwerdeführer wird im von der Staatsanwaltschaft angeführten Haftbefehl vom 11. Juli 2024 vorgeworfen, in seiner Rolle als Gesellschafter und Geschäftsführer der H.________ GmbH am 31. März 2020 auf betrügerische Weise und durch Angabe eines massiv überhöhten Jahresumsatzes einen Covid-19-Kredit in der Höhe von CHF 249'070.- beantragt und sich diesen nach Erhalt angeeignet zu haben sowie für die Gesellschaft keine Buchhaltung geführt zu haben

(D 20 889, act. 6101). Im Berner Haftbefehl vom 11. Juli 2024 wird dem Beschwerdeführer vorgeworfen, in der Zeit vom 20. März 2018 bis zum 27. August 2020 Konkursreiterei im Zusammenhang mit den Gesellschaften O.________ GmbH, P.________ Sàrl, Q.________ GmbH, R.________ GmbH und evtl. C.________ GmbH begangen, im Jahr 2020 über gepfändetes Vermögen verfügt, einen im Sommer 2020 ausgeliehenen Porsche Cayenne nicht zurückgegeben sowie trotz Aufforderungen des Amtes für Strassenverkehr und Schifffahrt vom 29. August 2020 und vom 14. September 2020 Motorfahrzeug­steuern und Haftpflichtversicherung nicht bezahlt und Kontrollschilder nicht hinterlegt zu haben (D 20 889, act. 6116).

5.2

Zutreffend ist der Einwand der Staatsanwaltschaft, der Beschwerdeführer sei bezüglich der Vorwürfe gemäss ihrem Haftbefehl vom 11. Juli 2024 noch nicht angehört worden, da die Ausdeh­nung der Auslieferung auf diese Vorwürfe von den slowenischen Behörden noch nicht bewilligt worden sei. Dies spricht für eine gewisse Kollusionsgefahr. Allerdings handelt es sich bei den Vorwürfen um Straftaten gegen das Vermögen, die in der Regel vorab durch Dokumente nachweis­bar sind. Gemäss Haftbefehl basieren die Vorwürfe denn auch auf der Analyse von Bankauszügen und dem Antragsformular für den Covid-19-Kredit. Letzteres befindet sich ebenso in den Akten wie ein Internetauszug aus dem Handelsregister und ein Betreibungsregisterauszug der H.________ GmbH vom 30. Dezember 2020 (Akten Staatsanwaltschaft F 21 594, act. 2040 f., 2055 f., 9017). Nicht in den Akten befinden sich jedoch die Einvernahmeprotokolle von L.________, M.________ und N.________, bei denen es sich gemäss Beschwerdeführer um die «weiteren in dieser Angelegenheit involvierten Personen» handle (Beschwerde, S. 8 Ziff. IV.1.4). Bei M.________ handelt es sich um den ehemaligen Gesellschafter und Geschäftsführer der D.________ Sàrl und somit den Vorgänger des Beschwerdeführers in dieser Rolle (F 21 594, act. 2038) und bei den beiden anderen Personen um die ehemaligen Gesellschafter und Geschäftsführer der F.________ Sàrl und G.________ Sàrl. Es scheint somit wahrscheinlich, dass diese drei Personen im Zusammenhang mit den im ersten Haftbefehl der Staatsanwaltschaft erhobenen Vorwürfe einvernommen worden sind und nicht im Zusammenhang mit der H.________ GmbH (vgl. auch Protokoll der polizeilichen Einvernahme des Beschwerdeführers vom 13. August 2024,

D 20 889, act. 2299 ff., Z. 69 ff., 215 ff., 298 ff., 343 ff.; Protokoll der Hafteinvernahme des Beschwerdeführers durch die Staatsanwaltschaft vom 19. Juli 2024, D 20 889, act. 3000 ff., Z. 71 ff.)

Der Beschwerdeführer hat den Betrug im Zusammenhang mit der H.________ GmbH gegenüber der Polizei grundsätzlich zugegeben (Einvernahmeprotokoll vom 13. August 2024, D 20 889, act. 2299 ff., Z. 434: «Moi je reconnais les crédits pris pour E.________ GMBH et H.________.»), wobei fraglich ist, ob diese Aussage aufgrund des Spezialitäts-prinzips verwertbar ist. Allerdings hat er auf die Anwendung des Spezialitätsprinzips verzichtet und der Verfolgung weiterer Straftaten, welche Gegenstand des fraglichen Haftbefehls sind, zugestimmt (Schreiben an das Bundesamt für Justiz vom 28. August 2024, D 20 889, act. 9011 f.). Weiter weist der Beschwerdeführer zu Recht darauf hin, dass dieses Strafverfahren vor über vier Jahren eröffnet wurde (Vorwürfe gemäss Berner Haftbefehl reichen zum Teil bis 2018 zurück). Insbesondere ergibt sich aus dem Einvernahmeprotokoll vom 13. August 2024, dass bereits am 26. August 2020 eine Hausdurchsuchung am (damaligen) Domizil des Beschwerdeführers in Anwesenheit von dessen Ehefrau stattgefunden hat. Diese habe den Beschwerdeführer gemäss seiner Aussage über diese Intervention informiert (D 20 889, act. 2299 ff., Z. 43 ff.). In Slowenien wurde er erst am 1. April 2021 festgenommen (D 20 889, act. 6015), so dass er bis dahin – und gemäss seinen Ausführungen auch im Gefängnis in Slowenien – die Möglichkeit gehabt hat, mit weiteren involvierten Personen zu kolludieren. So sagte er auch in seiner Hafteinvernahme aus, er brauche nicht mit anderen Leuten Kontakt aufzunehmen, und fragte die Staatsanwältin, ob sie denke, er hätte nicht bereits aus Slowenien aus Kontakt aufnehmen können und drei Jahre lang keinen Kontakt mit N.________, M.________ etc. aufgenommen (D 20 889, act. 3000 ff., Z. 131 ff.). Sein in der Beschwerde wiederholtes Vorbringen, wonach er im Gefängnis in Slowenien uneingeschränkte Kontakt- und Besuchsmöglichkeiten gehabt habe, erscheint einleuchtend, da er sich während mehrerer Jahre im Strafvollzug befand. Selbst wenn er nicht sofort über alle im Schweizer Verfahren erhobenen Vorwürfe Kenntnis erlangt hatte, da er sich im Ausland befand, ist davon auszugehen, dass er spätestens während seines Gefängnisaufenthalts davon erfahren hat, beispielsweise über seine Familie oder die bereits im August resp. September 2020 einvernommenen M.________ und N.________.

Auch legt die Staatsanwaltschaft nicht dar, welche konkreten Kollusionshandlungen sie befürchtet bzw. mit welchen Drittpersonen der Beschwerdeführer sich über den Gegenstand des Haftbefehls vom 11. Juli 2024 absprechen könnte. Sie nennt allgemein den vorherigen Gesellschafter oder «Empfänger von Geldern». Der Beschwerdeführer wurde jedoch bereits am 20. Mai 2019 als Gesellschafter und Geschäftsführer der H.________ GmbH im Handelsregister eingetragen, mithin über zehn Monate vor dem Covid-19-Kreditantrag, sodass nicht nachvollziehbar ist, weshalb zu ehemaligen Gesellschaftern Kollusionsgefahr bestehen könnte. Ebenfalls erscheint fraglich, inwiefern zu möglichen «Empfängern» der Kreditgelder Kollusionsgefahr bestehen kann: Dem Beschwerdeführer wird gemäss Staatsanwaltschaft vorgeworfen, sich den als Covid-19-Kredit erhaltenen Betrag «sogleich angeeignet zu haben». Sofern dies zutrifft, hätte er den Tatbestand des Betrugs erfüllt, und wäre es unter diesem Blickwinkel ohne Belang, ob er die Gelder an andere Personen weitergeleitet hat. Ausserdem ist aufgrund der bisherigen Aussagen des Beschwerde­führers betreffend Verwendung der Gelder aus den Covid-19-Krediten nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer spätere Empfänger dieser Gelder nennen wird (vgl. Einvernahme­protokoll vom 13. August 2024, D 20 889, act. 2299 ff., Z. 131 ff.). Schliesslich bringt die Staatsanwaltschaft nicht vor, die Ehefrau des Beschwerdeführers sei in irgendeiner Art und Weise in den mutmasslichen Covid-19-Betrug verwickelt, und es bestehe aus diesem Grund zu ihr Kollusionsgefahr (Stellungnahme vom 12. Mai 2025, S. 2).

Betreffend das Strafverfahren gemäss Berner Haftbefehl vom 11. Juli 2024 befinden sich keine weiteren Unterlagen in den Akten der Staatsanwaltschaft, und diese nimmt in ihrer Stellungnahme auch keinen Bezug auf das Berner Verfahren. Damit ist es der Strafkammer nicht möglich, das Vorliegen von Kollusionsgefahr zu prüfen. Es handelt sich jedoch auch hier hauptsächlich um Vermögensdelikte, bei denen kaum kolludiert werden kann. So macht denn die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern in ihrem Haftbefehl auch keine Kollusionsgefahr geltend, sondern stützt diesen auf Fluchtgefahr (D 20 889, act. 6115). Nicht zu verkennen ist allerdings, dass dem Beschwerde­führer namentlich Betrug in grösserem Stil vorgeworfen wird; insbesondere soll er im zusätzlichen Freiburger Verfahren CHF 249'070.- ertrogen haben.

Unter diesen Umständen kann gesamthaft betrachtet nicht von einer akuten, sondern bloss von einer geringen Kollusionsgefahr ausgegangen werden.

Dagegen stellt die Strafkammer fest, dass sich der Beschwerdeführer bereits seit dem 18. Juli 2024, das heisst seit über zehn Monaten, in Untersuchungshaft befindet. Ebenfalls ist aktuell nicht absehbar, bis wann die slowenischen Behörden die Ausdehnung der Auslieferung auf die Vorwürfe gemäss Haftbefehlen vom 11. Juli 2024 bewilligen, sodass der Beschwerdeführer dazu einver­nommen werden kann und die vorgebrachte Kollusionsgefahr entfällt. Erfahrungsgemäss kann sich das Bewilligungsverfahren noch einige Monate hinziehen. Schliesslich verunmöglicht die Verwei­gerung der Besuchsbewilligung für seine Ehefrau (oder allenfalls andere Personen) faktisch die Ausübung des Besuchsrechts durch seine beiden Kinder, das die Staatsanwaltschaft am 3. Oktober 2024 bewilligt hat. Überdies verhält sich die Staatsanwaltschaft widersprüchlich, wenn sie Kollusionsgefahr zur Ehefrau annimmt, aber nicht zum 15 ½ -jährigen Sohn des Beschwerdeführers, der diesen bereits zweimal besuchen konnte.

Unter diesen Umständen erscheint eine vollständige Verweigerung der Besuchsbewilligung für die Ehefrau des Beschwerdeführers unverhältnismässig. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Staatsanwaltschaft am 13. August 2024 die Weiterleitung eines Briefes des Beschwerdeführers an dessen Ehefrau verweigert hat, in welchem dieser gemäss der deutschen Übersetzung u.a. geschrieben hatte: «… bitte dem S.________ dies, diese pauschale Strafe welche ich habe und dem Freund, welcher dich anrief sage, T.________ hat gesagt, erledige die Sache/Arbeit welche besprochen wurde, mit dem verlangen Geld, weil ich im Gefängnis bin …» (D 20 889, act. 12033 ff.). Darin kann eine Kollusionshandlung erblickt werden. Es ist somit gesamthaft betrachtet von einer geringen Kollusionsgefahr auszugehen, so dass es sich rechtfertigt, der Ehefrau des Beschwerdeführers regelmässige wöchentliche Besuche von mindestens einer Stunde Dauer zu bewilligen; diese sind jedoch unter Aufsicht durchzuführen. Damit wird dem Beschwerdeführer namentlich ermöglicht, seine beiden Kinder zu sehen, die von der Mutter begleitet werden. Dagegen erscheint es weder zweckdienlich noch notwendig, zusätzlich noch überwachte wöchentliche Telefonate mit der Ehefrau zu bewilligen, da er diese ja während der Besuche sehen kann: Einerseits hat der Beschwerdeführer klar zum Ausdruck gebracht, dass es ihm in erster Linie darum geht, seine beiden Söhne zu sehen. So hatte er gegenüber der Staatsanwaltschaft auch nicht beantragt, wöchentliche Telefonate mit seiner Ehefrau zu führen. Anderseits lassen sich Telefonate, die zweifellos in albanischer Sprache geführt werden würden, nur mit grossem Aufwand überwachen.

Die Beschwerde ist somit teilweise gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist.

6.

Der Beschwerdeführer beantragt für das Beschwerdeverfahren die Bezeichnung von Rechtsanwalt Bytyqi als amtlichen Verteidiger.

6.1

Die Strafkammer hat kürzlich ihre Praxis, wonach eine amtliche Verteidigung der beschuldigten Person vor der ersten Instanz automatisch, auch ohne entsprechendes Gesuch, auf das Beschwerdeverfahren ausgedehnt wurde, aufgegeben und sich der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (insbesondere Urteil BGer 7B_485/2023 vom 11. September 2023 E. 4.3 mit Hinweisen) angepasst, gemäss welcher sich die notwendige Verteidigung grundsätzlich nicht auf Beschwerde­verfahren erstreckt. In solchen Verfahren fällt – jedenfalls wenn die beschuldigte Person Beschwer­de führt – einzig die amtliche Verteidigung nach den allgemeinen Regeln der unentgelt­lichen Rechtspflege in Betracht. Es ist zulässig, die Erteilung der amtlichen Verteidigung von der Nicht-aussichtslosigkeit des Rechtsmittels abhängig zu machen. Die Gewährung einer amtlichen Ver­teidigung wegen Bedürftigkeit setzt sodann den Nachweis der Mittellosigkeit voraus. Dabei obliegt es der Antrag stellenden Partei, ihre aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse aufzu­zeigen und ihre finanziellen Verpflichtungen zu belegen. Kommt sie dieser Obliegenheit nicht nach, ist der Antrag abzuweisen (u.a. Urteil KG FR 502 2024 79 vom 23. August 2024 E. 3.1.2).

6.2

Der Beschwerdeführer lässt ausführen, er habe zurzeit keinen Aufenthaltsstatus in der Schweiz und sei, nachdem er sich vorher in Slowenien in Haft befunden habe, im Moment mittellos. Das vorliegende Verfahren habe die notwendige Komplexität, welche die Ernennung eines amtlichen Verteidigers rechtfertige. Zudem seien seine Rechtsbegehren nicht aussichtslos.

6.3

Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen und war somit nicht von vornherein aussichtslos. Selbst wenn der Beschwerdeführer gemäss seinen Aussagen über Vermögenswerte im Ausland verfügt, war er mindestens seit seiner Verhaftung in Slowenien am 1. April 2021 nicht mehr arbeitstätig. Er ist somit offensichtlich mittellos und war nicht in der Lage, ohne Beistand eines Anwaltes Beschwerde zu führen.

Der Antrag auf amtliche Verteidigung im Beschwerdeverfahren ist somit gutzuheissen und Rechtsanwalt Astrit Bytyqi zum amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers zu ernennen.

6.4

Die Strafkammer setzt die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für das Beschwerde­verfahren fest (Art. 57 Abs. 1 und 2 JR; FZR 2015 73). Im vorliegenden Fall erscheinen rund fünf Stunden Arbeit für die Kenntnisnahme der Verfügung, der Stellungnahmen und des vorliegenden Urteils, die Kontakte mit dem Klienten sowie das Verfassen der Beschwerde und der Replik als ange­messen. Unter Berücksichtigung der Auslagen ist die Entschädigung bei einem Stundentarif von CHF 180.- pauschal auf CHF 1000.- festzusetzen. Hinzu kommen 8.1% MwSt., d.h. CHF 81.-.

7.

Nach Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Im vorliegenden Fall dringt der Beschwerdeführer mit seinem Anliegen im Grundsatz durch, sodass es sich rechtfertigt, die Verfahrenskosten von insgesamt CHF 1'681.- (Gebühr: CHF 500.-; Auslagen: CHF 100.-; Kosten für die amtliche Verteidigung: CHF 1'081.-) dem Staat aufzuerlegen (Art. 35, 43 JR).

Die Kammer erkennt:

Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.

Die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 14. April 2025 wird abgeändert und lautet neu wie folgt:

Das Gesuch von A.________ für eine Besuchsbewilligung für seine Ehefrau wird teilweise gutgeheissen. J.________ werden regelmässige wöchentliche Besuche von mindestens einer Stunde Dauer bewilligt; die Besuche sind zu überwachen.

Die Kosten bleiben vorbehalten.

(…)

Der Antrag auf amtliche Verteidigung für das Beschwerdeverfahren wird gutgeheissen, und Rechtsanwalt Astrit Bytyqi wird zum amtlichen Verteidiger von A.________ ernannt.

Die angemessene Entschädigung von Rechtsanwalt Astrit Bytyqi als amtlicher Vertei­diger von A.________ im Beschwerdeverfahren wird auf CHF 1’000.-, zzgl. 8.1% MwSt., d.h. CHF 81.-, festgesetzt.

Die Verfahrenskosten von CHF 1'681.- (Gebühr: CHF 500.-; Auslagen: CHF 100.-; Kosten für die amtliche Verteidigung: CHF 1'081.-) werden dem Staat Freiburg auferlegt.

Zustellung.

Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeits voraussetzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

Freiburg, 3. Juni 2025/fba

Der Präsident

Die Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin

502.

2025 112

502.

2025 113

Art. 235 StPOart. 235 CPPart. 235 CPP

Art. 146 StGBart. 146 CPart. 146 CP

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Art. 14 Europäisches Auslieferungsübereinkommenart. 14 Convention européenne d'extraditionart. 14 Convenzione europea di estradizione

Art. 15 Europäisches Auslieferungsübereinkommenart. 15 Convention européenne d'extraditionart. 15 Convenzione europea di estradizione

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Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP

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Art. 85 JGart. 85 LJart. 85 JG

Art. 385 StPOart. 385 CPPart. 385 CPP

Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP

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