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Entscheid

502 2025 27

Office de l'assurance-invalidité (OAI)

13. Oktober 2025Deutsch16 min

A. Am 17. Mai 2024 erstattete B.________ für die A.________ GmbH Strafanzeige resp. stellte Strafantrag gegen D.________ wegen Betrugs und evtl. Identitätsmissbrauchs. Gemäss seiner Aussage habe er zwei Jahre vor der Anzeigeerstattung die A.________ GmbH von D.________ gekauft und am 1. März 2024 festgestellt, dass im Google-Unterneh­mens­profil die Telefonnummer von D.________ angezeigt werde, so dass potenzielle Kunden diesen anstelle der A.________ GmbH erreichen würden und dieser die entsprechenden Aufträge annehme und das Geld einkassiere.

Source fr.ch

Kantonsgericht KG

502 2025 27

Urteil vom 8. September 2025

Strafkammer

Besetzung

Präsident: Laurent Schneuwly

Richter: Jérôme Delabays, Alessia Chocomeli

Gerichtsschreiberin-

Berichterstatterin: Nadine Durot

Parteien

A.________ GMBH, vertreten durch B.________, Privatklägerin und Beschwerde­führerin, vertreten durch Rechtsanwalt Krishna Müller

gegen

STAATSANWALTSCHAFT, Vorinstanz

und

C.________, Beschuldigter und Beschwerdegegner

Gegenstand

Nichtanhandnahme (Art. 310 StPO)

Beschwerde vom 3. Februar 2025 gegen die Verfügung der Staatsan­waltschaft vom 7. Januar 2025

Sachverhalt

Sachverhalt

A. Am 17. Mai 2024 erstattete B.________ für die A.________ GmbH Strafanzeige resp. stellte Strafantrag gegen D.________ wegen Betrugs und evtl. Identitätsmissbrauchs. Gemäss seiner Aussage habe er zwei Jahre vor der Anzeigeerstattung die A.________ GmbH von D.________ gekauft und am 1. März 2024 festgestellt, dass im Google-Unterneh­mens­profil die Telefonnummer von D.________ angezeigt werde, so dass potenzielle Kunden diesen anstelle der A.________ GmbH erreichen würden und dieser die entsprechenden Aufträge annehme und das Geld einkassiere.

Die Kantonspolizei erstellte am 10. September 2024 ihren Ermittlungsrapport, in welchem sie D.________ und dessen Sohn C.________ als nicht angezeigte Beschuldigte aufführte.

Am 7. Januar 2025 erliess die Staatsanwaltschaft betreffend D.________ und C.________ jeweils eine Nichtanhandnahmeverfügung.

B. Am 3. Februar 2025 erhob die A.________ GmbH, vertreten durch B.________, Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung betreffend C.________.

Die Staatsanwaltschaft beantragte mit Stellungnahme vom 17. Februar 2025 (Postaufgabe am 18. Februar 2025), auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, subsidiär schloss sie auf Abweisung der Beschwerde.

Mit Schreiben vom 12. März 2025 reichte B.________ eine von der A.________ GmbH (im Folgenden: die Beschwerdeführerin) für ihn ausgestellte Handlungs- und Prozessvollmacht vom 6. März 2025 ein.

C.________ wurde nicht zur Stellungnahme aufgefordert.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gegen Nichtanhandnahmeverfügungen kann bei der Strafkammer Beschwerde geführt werden (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. 322 Abs. 2 StPO; Art. 85 Abs. 1 des Justizgesetzes vom 31. Mai 2010 [JG; SGF 130.1]).

1.2

Die Beschwerde ist innert 10 Tagen ab Zustellung der Verfügung bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 i.V.m. 384 Bst. b StPO). Die Zustellung erfolgt durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung, insbesondere durch die Polizei (Art. 85 Abs. 2 StPO). Bei einer eingeschriebenen Postsendung, die nicht abgeholt worden ist, gilt die Zustellung am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 85 Abs. 4 Bst. a StPO). Die betroffene Person muss nur dann mit einer Zustellung rechnen, wenn ein Verfahren anhängig ist, das die Parteien dazu verpflichtet, sich nach Treu und Glauben zu verhalten, d.h. unter anderem dafür zu sorgen, dass ihnen Entscheidungen im Zusammenhang mit dem Verfahren zugestellt werden können (BGE 146 IV 30 E. 1.1.2).

Die angefochtene Verfügung wurde für die Beschwerdeführerin per Einschreiben an B.________ an seine Adresse in E.________ geschickt und diesem am 8. Januar 2025 von der Post zur Abholung gemeldet. Nachdem B.________ die Sendung nicht abgeholt hatte, sendete sie die Post am 16. Januar 2025 an die Staatsanwaltschaft zurück, welche sie am 23. Januar 2025 mit einfacher Briefpost erneut an B.________ schickte. In ihrer Beschwerde führt die Beschwerdeführerin aus, die angefochtene Verfügung sei erst mit diesem Schreiben rechtsgültig zugestellt worden, womit die zehntägige Beschwerdefrist mit Postaufgabe der Beschwerde am 3. Februar 2025 gewahrt worden sei.

Wie auch in der angefochtenen Verfügung vermerkt, ist die Beschwerdeführerin Privatklägerin und somit Partei und nicht B.________, welcher als Vertreter der Beschwerdeführerin in deren Namen Anzeige erstattet resp. Strafantrag gestellt hatte. Zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Verfügung war B.________ zudem nicht mehr Gesellschafter und Geschäftsführer der Beschwerdeführerin, nachdem er am fff 2024 im Handelsregister gelöscht worden war. B.________ musste somit nicht mit einer Zustellung an seine Adresse in E.________ rechnen. Vielmehr hätte die angefochtene Verfügung direkt der Beschwerdeführerin zugestellt werden müssen (vgl. Art. 321 Abs. 1 Bst. a StPO). Die Zustellfiktion gemäss Art. 85 Abs. 4 Bst. a StPO gilt somit nicht.

Mit nachgereichter Handlungs- und Prozessvollmacht vom 6. März 2025 ermächtigte die Beschwerdeführerin, durch ihren Geschäftsführer N.________, B.________ zur Vertretung der Beschwerdeführerin im Strafverfahren gegen den Beschwerdegegner, namentlich erteilte sie ihm die Befugnis, Rechtsmittel einzureichen. Diese Vollmacht bestätige die im Januar 2025 mündlich erteilte Vollmacht.

Die durch die Beschwerdeführerin, vertreten durch B.________, am 3. Februar 2025 eingereich­te Beschwerde ist somit rechtzeitig erfolgt, nachdem die am 23. Januar 2025 mit einfacher Briefpost an B.________ geschickte Nichtanhandnahmeverfügung frühestens am 24. Januar 2025 zuge­stellt worden ist.

1.3

Die Beschwerdeführerin hat als Privatklägerin ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung (Art. 382 Abs. 1 StPO).

Dispositiv

1.4. Die Beschwerde ist begründet und enthält Rechtsbegehren (Art. 396 Abs. 1 StPO). Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten.

1.5. Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Feststel­lung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO).

1.6. Die Beschwerde wird in einem schriftlichen Verfahren behandelt (Art. 397 Abs. 1 StPO). Die Strafkammer verfügt dabei grundsätzlich über volle Kognition (Art. 391 Abs. 1, Art. 393 Abs. 2 StPO).

2.

Nach Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt. Sie verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Die Staats­anwaltschaft verfügt nach Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind.

Die Frage, ob ein Strafverfahren über eine Nichtanhandnahme erledigt werden kann, beurteilt sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz «in dubio pro duriore» (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 319 Abs. 1 sowie 324 Abs. 1 StPO). Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Dies ist der Fall bei offensichtlicher Straflosigkeit, wenn der Sachverhalt mit Sicherheit nicht unter einen Straftatbestand fällt oder bei eindeutig fehlenden Prozessvoraussetzungen. Der Grundsatz «in dubio pro duriore» ist unter Würdigung der im Einzelfall gegebenen Umstände handzuhaben. Die Staatsanwaltschaft und die Beschwerdeinstanz verfügen insoweit über einen gewissen Spielraum. Im Zweifelsfall, wenn die Gründe der Nichtanhandnahme nicht mit absoluter Sicherheit gegeben sind, muss das Verfahren eröffnet werden. Eine Nichtanhandnahmeverfügung kann auch bei Fehlen eines zureichenden Verdachts erlassen werden. Mithin können die fraglichen Tatbestände als eindeutig nicht erfüllt erachtet werden, wenn gar nie ein Verdacht hätte geschöpft werden dürfen oder der zu Beginn der Strafverfolgung vorhandene Anfangsverdacht sich vollständig entkräftet hat. Dies ist beispielsweise der Fall bei einer unglaubhaften Strafanzeige, wenn sich keine deliktsrelevanten Anhaltspunkte feststellen liessen oder wenn das Opfer seine belastende Aussage im Laufe des Ermittlungs­verfahrens glaubhaft widerrief. Die Staatsanwaltschaft eröffnet hingegen eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Ebenso wenig darf ein Verfahren eingeleitet werden, um Verdacht schöpfen zu können. Der Anfangs­verdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (u.a. BGE 138 IV 86 E. 4.1 ff.; 137 IV 285 E. 2.2 f.; Urteile BGer 6B_654/2022 vom 22. Februar 2023 E. 2.1; 6B_830/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 1.4; je mit Hinweisen).

3.

3.1. Die Staatsanwaltschaft erwägt in der angefochtenen Verfügung, der Tatbestand des Betrugs sei eindeutig nicht erfüllt, da nicht ersichtlich sei, dass der Beschwerdegegner versucht habe, durch die unterlassene Änderung der Telefonnummer die potenziellen Kunden arglistig zu täuschen und sich so einen Vermögensvorteil zu verschaffen. Vielmehr scheine es sich um ein Problem der mangelnden Kommunikation zum Zeitpunkt der Übergabe der Gesellschaft oder um ein Missver­ständnis zu handeln. Der Sache sei somit keine weitere Folge zu geben.

Die Beschwerdeführerin erachtet die Begründung der angefochtenen Verfügung als ungenügend. Die Vorinstanz habe den Sachverhalt ungenügend abgeklärt, sich nicht ernsthaft mit der Problematik befasst und es sich zu einfach gemacht. Entgegen der Meinung der Vorinstanz liege weder ein Missverständnis noch ein Kommunikationsproblem vor. Vielmehr sei das Vorgehen des Beschwer­degegners raffiniert, berechnend und damit arglistig. Dieser habe sich geweigert, seine Telefonnum­mer bei Google zu löschen und Aufforderungen, dies in Ordnung zu bringen, ignoriert. Er habe alleine die Zugangsdaten besessen, um die Änderung vornehmen zu können. Diese Situation habe er vorsätzlich ausgenutzt, um Kunden der Beschwerdeführerin abzuzweigen. Dabei habe er sich wahrheitswidrig als Geschäftsführer der Beschwerdeführerin ausgegeben, so auch anlässlich eines Testanrufs durch den Anwalt der Beschwerdeführerin am 17. Juni 2024, als die Frage, ob man hier bei der A.________ GmbH richtig sei, wahrheitswidrig bejaht worden sei. Die Frage, ob ein Transport durchgeführt werden könne, sei ebenfalls bejaht worden. So seien viele Kunden der Beschwerdeführerin verloren gegangen, was zu einer Umsatzeinbusse geführt habe. Der Straftat­bestand des Betrugs dürfte erfüllt sein.

Der Beschwerdegegner gab am 6. August 2024 anlässlich seiner Einvernahme durch die Polizei zu Protokoll, er habe die Beschwerdeführerin mit notariell beglaubigtem Vertrag am 19. Januar 2023 an B.________ abgetreten. Er hätte diesen bei der Übergabe darauf hingewiesen, dass er die Website aktualisieren müsse und dass er zahlreiche Auftragsanfragen auf der Facebookseite unbeantwortet gelassen habe. Während der Übergangszeit hätte er noch die Logins gehabt, wobei nicht bestimmt worden sei, wie lange diese Übergangsphase dauern solle. Da B.________ trotz Aufforderung von ihm nichts betreffend Website unternommen habe, sei der Google-Eintrag immer der gleiche geblieben. Am 22. Februar 2024 habe er B.________ aufgefordert, die Änderungen vorzunehmen und ihm alle Logins gegeben. Seither habe er bis zum Erhalt der Vorladung für die Einvernahme keinen Kontakt mehr mit B.________ gehabt. Nachdem er am 2. Juli 2024 ein erstes Mal auf der Dienststelle vorgesprochen habe, habe er mit zwei Klicks auf der Google-Seite die Telefonnummer von B.________ eingetragen. Er habe im März oder April 2024 ein neues Transportunternehmen namens G.________ gegründet, aber in der Zeitspanne vom 1. März 2024 bis zur Einvernahme keine Transporte der Beschwerdeführerin übernommen.

3.2. Des Betrugs macht sich schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt (Art. 146 Abs. 1 StGB).

Die Erfüllung des Tatbestandes erfordert eine qualifizierte, arglistige Täuschung. Art und Intensität der angewandten Täuschungsmittel müssen sich durch eine gewisse Raffinesse oder Durchtrieben­heit auszeichnen und eine erhöhte Gefährlichkeit offenbaren. In diesem Sinne liegt nach der Rechtsprechung Arglist vor bei einem Lügengebäude, d.h. bei mehrfachen, raffiniert aufeinander abgestimmten Lügen, durch welche sich selbst ein kritisches Opfer täuschen lässt, oder bei besonderen Machenschaften im Sinne von eigentlichen Inszenierungen, die durch intensive, planmässige und systematische Vorkehrungen, nicht aber notwendigerweise durch eine besondere tatsächliche oder intellektuelle Komplexität gekennzeichnet sind. Bei einfachen falschen Angaben bejaht die Rechtsprechung Arglist, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder wenn sie nicht zumutbar ist, wenn der Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder wenn er nach den Umständen voraussieht, dass jenes die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde. Gestützt auf diese Rechtsprechung wird Arglist grundsätzlich verneint, wenn das Täuschungsopfer den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Damit trägt das Bundesgericht bei der Würdigung des Merkmals der Arglist dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung Rechnung. Das Mass der vom Täuschungsopfer zu erwartenden zumutbaren Selbstschutzmöglichkeiten beurteilt sich dabei nach einem individuellen Massstab, der den besonderen Verhältnissen des Täuschungsopfers Rechnung trägt. Die Rechtsprechung nimmt dabei Rücksicht auf unerfahrene und aufgrund von Alter oder Krankheit beeinträchtigte Opfer oder auf solche, die sich in einem Abhängigkeitsverhältnis oder in einer Notlage befinden und deshalb nur eingeschränkt im Stande sind, dem Täter zu misstrauen (BGE 147 IV 73 E. 3.2 mit Hinweisen).

Der Tatbestand des Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB setzt neben arglistiger Täuschung und Irrtum eine irrtumsbedingte Vermögensverfügung der getäuschten Person voraus, wodurch diese sich selbst bzw. das ihrer tatsächlichen Verfügung unterliegende Vermögen einer Drittperson unmittelbar schädigt. Ein Vermögensschaden liegt vor, wenn das Vermögen des Täuschungsopfers nach Vornahme der irrtumsbedingten Vermögensverfügung in seinem Gesamtwert - durch Verringerung der Aktiven oder Vermehrung der Passiven - tatsächlich verringert ist (BGE 147 IV 73 E. 6.1 mit Hinweisen).

3.3. Aus den Akten ist ersichtlich, dass die Telefonnummer der Beschwerdeführerin in der Google-Beschreibung nicht immer die gleiche war. So schickte der Beschwerdegegner B.________ am 22. Februar 2024 via WhatsApp einen Screenshot des Google-Unternehmensprofils, in welchem die Telefonnummer von B.________ eingetragen war. Am 22. Mai 2024 wurde hingegen bei gleichbleibender Adresse die Geschäftsnummer des Beschwerdegegners angezeigt, welche er auch für seine am hhh 2024 im Handelsregister eingetragene G.________ GmbH verwendet (vgl. https://www.I.________/kontakt, besucht am 17. Juli 2025). Ob er diese auch für sein am jjj 2024 eingetragenes und am kkk 2024 gelöschtes Einzelunternehmen G.________ verwendete, ergibt sich nicht aus den Akten, ist jedoch aufgrund der folgenden Ausführungen hier nicht relevant.

Das Unternehmensprofil auf Google ist mit einem Google-Konto verknüpft, über welches sich der Nutzer anmelden muss, um das Profil zu bearbeiten (vgl. https://support.google.com/business/ answer/lll besucht am 17. Juli 2025). Google nimmt anhand von Infor­mationen aus verschiedenen Quellen jedoch ebenfalls Aktualisierungen am Profil vor, welche in blauer Textfarbe angezeigt werden (vgl. https://support.google.com/business/answermmm, besucht am 17. Juli 2025). Zusätzlich kann jeder Nutzer eine Änderung vorschlagen. Die Telefonnummer in den beiden sich in den Akten befindenden Screenshots des Google-Unterneh­mensprofils der Beschwerdeführerin ist in blauer Textfarbe eingetragen, so dass davon ausge­gangen wird, dass es sich um eine automatische Änderung durch Google gehandelt hat. Ob die Beschwerdeführerin über die nötigen Logindaten für das mit dem Profil verknüpfte Google-Konto verfügte, ist zwischen den Parteien streitig. Was B.________ und der Beschwerdegegner betreffend Übergabe der Logindaten und eine allfällige Übergangsphase nach der Übertragung der Gesellschaft im entsprechenden Vertrag vereinbart haben, kann hier offenbleiben. Denn selbst wenn der Beschwerdegegner frühestens nach dem 22. Februar 2024 die Änderung der Telefonnummer im Profil vorgenommen haben sollte, was gemäss vorstehenden Erwägungen nicht der Fall zu sein scheint, hat er die Beschwerdeführerin damit nicht arglistig getäuscht. Wenn auch für die Änderung des Unternehmensprofils Zugang zum damit verknüpften Konto nötig ist, so ist eine Überprüfung des Profils jederzeit für jede Person mit Internetzugang und somit auch für die Beschwerdeführerin und deren (ehemaligen) Gesellschafter B.________ ohne Aufwand möglich. Zudem hat die Beschwerdeführerin keine Vermögensverfügung gestützt auf die falsche Telefonnummer vorgenommen, welche ihr Vermögen geschädigt hätte.

Sollten potenzielle Kunden durch die Angabe der falschen Telefonnummer und über die Identität des angerufenen Unternehmens getäuscht worden sein, ist nicht ersichtlich, welchen Vermögens­schaden sie dadurch erlitten haben sollen. Die Ausführung eines Transportauftrags durch ein anderes als das von ihnen ursprünglich ausgesuchte Unternehmen führt bei der Bezahlung dieser Dienstleistung zwar zu einer Vermögensverfügung der allenfalls getäuschten und sich in einem Irrtum befindenden Kunden, nicht jedoch zu einem Schaden an ihrem Vermögen. Selbst wenn dies zu entgangenen Einnahmen bei der Beschwerdeführerin geführt haben sollte, unterlag deren Vermögen nicht der Verfügungsmacht der Kunden, so dass der Tatbestand des Betrugs eindeutig nicht erfüllt ist.

4.

Es liegt auch kein Identitätsmissbrauch i.S.v. Art. 179decies StGB vor, da dort in objektiver Hinsicht erforderlich ist, dass der Täter eine fremde Identität verwendet, d.h. sich als eine andere lebende natürliche Person ausgibt (Wohlers, Handkommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 5. Aufl. 2024, Art. 179decies N. 2). Die Strafbestimmung schützt die Persönlichkeit des Individuums (Botschaft vom 15. September 2017 zum Bundesgesetz über die Totalrevision des Bundesgesetzes über den Datenschutz und die Änderung weiterer Erlasse zum Datenschutz, BBl 2017 6941, 7127). Gemäss Beschwerdeführerin hat sich der Beschwerdegegner bei einem Testanruf ihres Rechtsanwalts nicht als eine andere natürliche Person, beispielsweise als B.________, ausgegeben, sondern bejaht, dass es sich um das Unternehmen A.________ GmbH handle. Unternehmen sind jedoch durch Art. 179decies StGB nicht geschützt.

5.

Nach dem Gesagten ist die Staatsanwaltschaft zu Recht zum Schluss gelangt, dass im vorliegenden Fall kein Strafverfahren zu eröffnen ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen und die Nichtanhand­nahmeverfügung vom 7. Januar 2025 zu bestätigen.

6.

Nach Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Mass­gabe ihres Obsiegens oder Unterliegens.

Mit Blick auf den Verfahrensausgang sind die Verfahrenskosten von CHF 600.- (Gebühr:

CHF 500.- Auslagen: CHF 100.-; Art. 35 und 43 des Justizreglements vom 30. November 2010; JR; SGF 130.11) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und von der geleisteten Sicherheit zu beziehen. Es ist keine Parteientschädigung zuzusprechen.

Die Kammer erkennt:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Nichtanhandnahmeverfügung vom 7. Januar 2025 wird bestätigt.

Die Verfahrenskosten werden auf CHF 600.- (Gebühr: CHF 500.-; Auslagen: CHF 100.-) festgesetzt und der A.________ GmbH auferlegt. Sie werden von der geleisteten Sicherheit bezogen.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Zustellung.

Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeits­voraussetzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

Freiburg, 8. September 2025/ndu

Der Präsident

Die Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin

502 2025 27

Art. 310 StPOart. 310 CPPart. 310 CPP

Art. 310 StPOart. 310 CPPart. 310 CPP

Art. 322 StPOart. 322 CPPart. 322 CPP

Art. 85 JGart. 85 LJart. 85 JG

Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP

Art. 384 StPOart. 384 CPPart. 384 CPP

Art. 85 StPOart. 85 CPPart. 85 CPP

Art. 85 StPOart. 85 CPPart. 85 CPP

BGE 146 IV 30ATF 146 IV 30DTF 146 IV 30

Art. 321 StPOart. 321 CPPart. 321 CPP

Art. 85 StPOart. 85 CPPart. 85 CPP

Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP

Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP

Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP

Art. 397 StPOart. 397 CPPart. 397 CPP

Art. 391 StPOart. 391 CPPart. 391 CPP

Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP

Art. 309 StPOart. 309 CPPart. 309 CPP

Art. 309 StPOart. 309 CPPart. 309 CPP

Art. 310 StPOart. 310 CPPart. 310 CPP

Art. 5 BVart. 5 Cst.art. 5 Cost.

Art. 2 StPOart. 2 CPPart. 2 CPP

Art. 319 StPOart. 319 CPPart. 319 CPP

Art. 324 StPOart. 324 CPPart. 324 CPP

Art. 309 StPOart. 309 CPPart. 309 CPP

BGE 138 IV 86ATF 138 IV 86DTF 138 IV 86

BGE 137 IV 285ATF 137 IV 285DTF 137 IV 285

6B_654/2022

6B_830/2013

Art. 146 StGBart. 146 CPart. 146 CP

BGE 147 IV 73ATF 147 IV 73DTF 147 IV 73

Art. 146 StGBart. 146 CPart. 146 CP

BGE 147 IV 73ATF 147 IV 73DTF 147 IV 73

Art. 179decies StGBart. 179decies CPart. 179decies CP

Art. 179decies StGBart. 179decies CPart. 179decies CP

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Art. 35 JRart. 35 RJart. 35 JR

Art. 43 JRart. 43 RJart. 43 JR

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 81 BGGart. 81 LTFart. 81 LTF

Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF