502 2025 29
Arrêt de la Cour de protection de l'enfant et de l'adulte du Tribunal cantonal
28. Februar 2025Deutsch26 min
A. Gegen A.________ wird von der Staatsanwaltschaft Freiburg (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) ein Strafverfahren wegen Betrugs, Misswirtschaft, Unterlassung der Buchführung, ordnungswidriger Führung der Geschäftsbücher, Vergehen gegen das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und Übertretung des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung geführt. Gestützt auf die Vorwürfe, in Zusammenarbeit mit weiteren Personen von März bis Mai 2020 Covid-19-Kredite für die Gesellschaften B.________ GmbH (CHF 197'585.‑), C.________ Sàrl (CHF 330'000.-), D.________ Sàrl (CHF 166'500.-) und E.________ Sàrl (CHF 140'000.-) beantragt und nach Erhalt für eigene Zwecke verwendet zu haben, sowie im Zusammenhang mit den Konkursen der Unternehmen C.________ Sàrl (gerichtliche Auflösung im 2022), B.________ GmbH (Konkurseröffnung im 2020), F.________ GmbH (Konkurseröffnung im 2020) und G.________ Sàrl (Konkurseröffnung im 2019) keine Buchhaltung geführt, Gelder für private Zwecke aus den Unternehmen genommen, die Überschuldung dem Richter nicht angezeigt und Sozialabgaben nicht geleistet zu haben, erliess die Staatsanwaltschaft am 26. April 2021 einen Haftbefehl sowie ein Ausschreibungsbegehren für RIPOL (Akten Staatsanwaltschaft, Register 6).
Source fr.ch
Kantonsgericht KG
502 2025 29
502 2025 30
Urteil vom 18. Februar 2025
Strafkammer
Besetzung
Präsident: Laurent Schneuwly
Richterin: Catherine Faller
Ersatzrichter: Felix Baumann
Gerichtsschreiberin-
Berichterstatterin: Nadine Durot
Parteien
A.________, Beschuldigter und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Astrit Bytyqi
gegen
Staatsanwaltschaft, Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Verlängerung der Untersuchungshaft (Art. 227 StPO) – Fluchtgefahr, Verletzung des Beschleunigungsgebots
Beschwerde vom 5. Februar 2025 gegen die Verfügung des Zwangs-massnahmengerichts vom 24. Januar 2025
Gesuch um amtliche Verteidigung vom 5. Februar 2025
Sachverhalt
Sachverhalt
A. Gegen A.________ wird von der Staatsanwaltschaft Freiburg (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) ein Strafverfahren wegen Betrugs, Misswirtschaft, Unterlassung der Buchführung, ordnungswidriger Führung der Geschäftsbücher, Vergehen gegen das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und Übertretung des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung geführt. Gestützt auf die Vorwürfe, in Zusammenarbeit mit weiteren Personen von März bis Mai 2020 Covid-19-Kredite für die Gesellschaften B.________ GmbH (CHF 197'585.‑), C.________ Sàrl (CHF 330'000.-), D.________ Sàrl (CHF 166'500.-) und E.________ Sàrl (CHF 140'000.-) beantragt und nach Erhalt für eigene Zwecke verwendet zu haben, sowie im Zusammenhang mit den Konkursen der Unternehmen C.________ Sàrl (gerichtliche Auflösung im 2022), B.________ GmbH (Konkurseröffnung im 2020), F.________ GmbH (Konkurseröffnung im 2020) und G.________ Sàrl (Konkurseröffnung im 2019) keine Buchhaltung geführt, Gelder für private Zwecke aus den Unternehmen genommen, die Überschuldung dem Richter nicht angezeigt und Sozialabgaben nicht geleistet zu haben, erliess die Staatsanwaltschaft am 26. April 2021 einen Haftbefehl sowie ein Ausschreibungsbegehren für RIPOL (Akten Staatsanwaltschaft, Register 6).
Mit Schreiben vom 24. Mai 2021 an das Bundesamt für Justiz teilte das slowenische Justizministerium mit, dass die Auslieferung von A.________ an die Schweizer Behörden zur strafrechtlichen Verfolgung der Straftaten unter Art. 146, 165 und 166 StGB in Anwendung von Art. 14 und 15 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1) gewährt wurde und dass die Auslieferung bis zum Abschluss des gegen A.________ in Slowenien eröffneten Strafverfahrens resp. bis zur Verbüssung einer allfälligen Haftstrafe aufgeschoben werde. Mit E-Mail des Bundesamtes für Justiz vom 24. Oktober 2022 wurde die Staatsanwaltschaft informiert, dass A.________ vom Bezirksgericht H.________, Slowenien, rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 3.5 Jahren verurteilt worden war (Akten Staatsanwaltschaft, Register 6).
Am 11. Juli 2024 erliess die Staatsanwaltschaft einen weiteren Haftbefehl gegen A.________ wegen Betrugs, Misswirtschaft, Unterlassung der Buchführung, ordnungswidriger Führung der Geschäftsbücher, Vergehen gegen das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und Übertretung des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung. Darin wird ihm vorgeworfen, in seiner Rolle als Gesellschafter und Geschäftsführer der I.________ GmbH am 31. März 2020 auf betrügerische Weise einen Covid-19-Kredit beantragt und sich diesen nach Erhalt angeeignet zu haben (Akten Staatsanwaltschaft, Register 6).
Ebenfalls am 11. Juli 2024 erliess die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern einen Haftbefehl gegen A.________ wegen Veruntreuung, ungetreuer Geschäftsbesorgung, betrügerischen Konkurses, Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung, Misswirtschaft, Unterlassung der Buchführung, Bevorzugung eines Gläubigers, Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte, Ungehorsams des Schuldners im Konkursverfahren und Missbrauchs von Ausweisen und Schildern. Konkret wird A.________ verdächtigt, in der Zeit vom 20. März 2018 bis zum 27. August 2020 Konkursreiterei im Zusammenhang mit den Gesellschaften J.________ GmbH, K.________ Sàrl, L.________ GmbH, M.________ GmbH und evtl. G.________ GmbH begangen, im Jahr 2020 über gepfändetes Vermögen verfügt, einen im Sommer 2020 ausgeliehenen Porsche Cayenne nicht zurückgegeben sowie trotz Aufforderungen des Amtes für Strassenverkehr und Schifffahrt vom 29. August 2020 und vom 14. September 2020 Motorfahrzeugsteuern und Haftpflichtversicherung nicht bezahlt und Kontrollschilder nicht hinterlegt zu haben (Akten Staatsanwaltschaft, Register 6).
Am 18. Juli 2024 wurde A.________ von Slowenien an die Schweiz ausgeliefert (Haftmeldung der Staatsanwaltschaft vom 19. Juni 2024, Akten Staatsanwaltschaft, Register 6). Das Zwangsmassnahmengericht (nachfolgend: ZMG) ordnete mit Verfügung vom 22. Juli 2024 in Gutheissung des Haftgesuchs der Staatsanwaltschaft vom 19. Juli 2024 Untersuchungshaft bis zum 17. Oktober 2024 an (Akten Staatsanwaltschaft, Register 6; ZMG 100 2024 246). Mit Verfügung vom 17. Oktober 2024 verlängerte das ZMG die Untersuchungshaft in Gutheissung des Haftverlängerungsgesuchs der Staatsanwaltschaft vom 10. Oktober 2024 bis zum 17. Januar 2025 (Akten Staatsanwaltschaft, Register 6; ZMG 100 2024 335).
Am 16. September 2024 stellte die Staatsanwaltschaft beim Bundesamt für Justiz ein Nachtragsersuchen. Das Bundesamt für Justiz ersuchte seinerseits am 25. Oktober 2024 das Justizministerium von Slowenien um Ausdehnung der Auslieferung von A.________ auf die Verfolgung der in den beiden Haftbefehlen vom 11. Juli 2024 erhobenen Vorwürfe sowie auf die Verbüssung von insgesamt 220 Tagen Freiheitsstrafe gemäss zwei rechtskräftigen Strafbefehlen vom 18. April 2019 und 12. Juni 2020 (Akten Staatsanwaltschaft, Register 6).
B. Am 14. Januar 2025 ersuchte die Staatsanwaltschaft um erneute Verlängerung der Untersuchungshaft um drei Monate. Nach Durchführung des Schriftenwechsels und provisorischer Verlängerung der Haft hiess das ZMG mit Verfügung vom 24. Januar 2025 das Gesuch der Staatsanwaltschaft gut und verlängerte die Untersuchungshaft von A.________ um drei Monate, d.h. bis zum 17. April 2025, und auferlegte die Verfahrenskosten von pauschal CHF 250.- in Folge der Verletzung der Verfahrensvorschrift von Art. 227 Abs. 2 StPO dem Staat.
C. Gegen diese Verfügung hat A.________ (im Folgenden: der Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 5. Februar 2025 Beschwerde eingereicht. Er verlangt unter Kosten- und Entschädigungsfolge primär die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und seine unverzügliche Entlassung aus der Untersuchungshaft, subsidiär die Anordnung einer Meldepflicht als Ersatzmassnahme und subsubsidiär die Verlängerung der Untersuchungshaft um maximal einen Monat. Zudem beantragt er, es sei ihm für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und Rechtsanwalt Astrit Bytyqi sei zu seinem amtlichen Verteidiger zu bestimmen.
Am 10. Februar 2025 liess das ZMG der Strafkammer seine Akten zukommen und schloss auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.
Die Staatsanwaltschaft nahm ebenfalls am 10. Februar 2025 Stellung zur Beschwerde, schloss auf deren Abweisung und übermittelte ihre Akten.
A.________ hat am 14. Februar 2025 repliziert. Er bestätigt seine Rechtsbegehren.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die verhaftete Person kann Entscheide über die Anordnung, die Verlängerung oder die Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft innerhalb von zehn Tagen mittels Beschwerde bei der Strafkammer anfechten (Art. 20 Abs. 1 Bst. c, 222, 393 Abs. 1 Bst. c und 396 Abs. 1 StPO; Art. 64 Bst. c und 85 Abs. 1 Justizgesetz vom 31. Mai 2010 [JG; SGF 130.1]).
Die angefochtene Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 27. Januar 2025 zugestellt, so dass die zehntägige Frist mit der am 5. Februar 2025 eingereichten Beschwerde gewahrt wurde.
1.2
Der Beschwerdeführer hat offensichtlich ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung (Art. 382 Abs. 1 StPO).
1.3
Die Beschwerde ist grundsätzlich begründet (Art. 396 Abs. 1 StPO).
1.4
Die Strafkammer verfügt über eine umfassende Prüfungsbefugnis in rechtlicher und sachlicher Hinsicht (Art. 393 Abs. 2 StPO). Insbesondere können Noven berücksichtigt werden (BGE 141 IV 396 E. 4.4).
1.5
Es kann aufgrund der Akten entschieden werden (Art. 397 Abs. 1 StPO).
2.
Gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO ist Untersuchungs- oder Sicherheitshaft nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht (Bst. a), oder Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Bst. b), oder durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (Bst. c). Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind weiter ausnahmsweise zulässig, wenn die beschuldigte Person dringend verdächtig ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben; und die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben (Art. 221 Abs. 1bis StPO). Haft ist auch zulässig, wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen (Art. 221 Abs. 2 StPO). Anstelle der Haft sind eine oder mehrere mildere Massnahmen anzuordnen, wenn diese den gleichen Zweck erfüllen (Art. 212 Abs. 2 Bst. c und Art. 237 Abs. 1 StPO). Generell muss sich die Haft als verhältnismässig erweisen (vgl. Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 3 BV sowie Art. 197 Abs. 1 Bst. c und d StPO), und sie darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).
3.
Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts nicht. Er lässt dazu ausführen, diese Frage könne im Beschwerdeverfahren offenbleiben, da die Voraussetzungen der Flucht- und Kollusionsgefahr nicht erfüllt seien (vgl. Beschwerde, Ziff. III.2). Zudem macht er eine Verletzung des Beschleunigungsgebots geltend.
4.
Der Beschwerdeführer bestreitet zunächst den Haftgrund der Fluchtgefahr (vgl. Beschwerde, Ziff. III.3).
4.1
Beim Haftgrund der Fluchtgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 Bst. a StPO geht es um die Sicherung der Anwesenheit der beschuldigten Person im Verfahren. Fluchtgefahr darf nicht schon angenommen werden, wenn die Möglichkeit der Flucht in abstrakter Weise besteht. Es braucht eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass sich die beschuldigte Person, wenn sie in Freiheit wäre, dem Vollzug der Strafe durch Flucht entziehen würde. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist jedoch auch ein Untertauchen im Inland. Ob Fluchtgefahr besteht, ist aufgrund einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände zu beurteilen. Miteinzubeziehen sind insbesondere die familiären und sozialen Bindungen, die berufliche und finanzielle Situation und die Kontakte zum Ausland. Die Schwere der drohenden Strafe darf als Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden, genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen. Die Wahrscheinlichkeit einer Flucht nimmt in der Regel mit zunehmender Verfahrens- bzw. Haftdauer ab, da sich auch die Dauer des allenfalls noch abzusitzenden strafrechtlichen Freiheitsentzugs mit der bereits geleisteten prozessualen Haft, die auf die mutmassliche Freiheitsstrafe anzurechnen wäre (Art. 51 StGB), kontinuierlich verringert (BGE 145 IV 503 E. 2.2; 143 IV 160 E. 4.3; Urteil BGer 1B_114/2017 vom 28. April 2017 E. 2.2; je mit Hinweisen).
4.2
Das ZMG führte in der angefochtenen Verfügung aus, der Beschwerdeführer habe die Schweiz in der Vergangenheit bereits einmal verlassen, weil gegen ihn rechtskräftige Strafbefehle bestanden, mit denen er zu Freiheitsstrafen verurteilt wurde. Für die ihm im aktuellen Verfahren vorgeworfenen Straftaten drohe ihm wiederum eine beachtliche Strafe. Dazu komme, dass der Beschwerdeführer in seiner polizeilichen Einvernahme angegeben habe, im Ausland grosse Summen Geld zu haben. All dies lasse das Interesse des Beschwerdeführers, in der Schweiz zu verbleiben und sich den Strafverfolgungsbehörden zur Verfügung zu halten, als zweifelhaft und gering erscheinen. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten familiären Hindernisse, die Schweiz zu verlassen, hätten bereits bei seiner letzten Flucht vor den Strafbehörden bestanden. Schliesslich müsse festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer kosovarischer Staatsangehöriger sei und über keinen festen Wohnsitz in der Schweiz verfüge.
4.3
Der Beschwerdeführer lässt ausführen, er habe einer Auslieferung von Slowenien an die Schweiz stets zugestimmt. Dass er die Schweiz zuvor wegen rechtskräftiger Strafbefehle verlassen habe, bedeute nicht, dass er nun auch während der Untersuchung flüchten werde. Er habe seine Lehre gezogen und werde für seine Taten einstehen. Der Beschwerdeführer sei im Alter von zwölf Jahren legal in die Schweiz eingereist, spreche fliessend Deutsch und habe im Rahmen eines Familiennachzugs eine Niederlassungsbewilligung erhalten, welche letztmals bis zum 31. Mai 2023 verlängert worden sei. Er sei momentan dabei, in migrationsrechtlicher Hinsicht seinen Aufenthaltsstatus zu regeln. Er habe nie die Absicht gehabt, seinen Lebenspunkt von der Schweiz ins Ausland zu verlegen. Im August 2020 habe er Ferien im Balkan gemacht. Am 12. Juni 2020 seien ihm im Kosovo ein Fahrzeug, ein Laptop, sechs Uhren und Bargeld gestohlen worden. Als Anzeiger habe er am Strafverfahren mitgewirkt, welches einige Zeit gedauert habe. Zudem habe er im Sommer 2020 ein Auto im Kosovo verkauft, was ein weiterer Grund für seinen Auslandaufenthalt gewesen sei. Der Aufenthalt in Slowenien sei unfreiwillig erfolgt, nach der Verhaftung. Neben seiner Ehefrau und seinen beiden 2009 und 2013 geborenen Söhnen, die in der Schweiz zur Schule gehen, würden auch seine Eltern und Brüder in der Schweiz leben. Es bestünden somit sehr wohl familiäre Hindernisse, die Schweiz zu verlassen.
4.4
Gegen den Beschwerdeführer wurden namentlich am 18. April 2019, am 28. November 2019 und am 12. Juni 2020 Strafbefehle erlassen, mit welchen er zu unbedingten Freiheitsstrafen von insgesamt 290 Tagen verurteilt wurde (Akten Staatsanwaltschaft, Register 1). Anlässlich seiner Einvernahmen durch die Staatsanwaltschaft vom 19. Juli 2024 sagte der Beschwerdeführer aus, er habe vor seiner Verhaftung in Slowenien am 1. April 2021 in der Schweiz gelebt, sei aber nicht die ganze Zeit in der Schweiz gewesen, sondern auch in Italien und im Kosovo. Er habe gewusst, dass er gesucht werde. Er habe die Schweiz verlassen, weil es rechtskräftige Strafbefehle mit Freiheitsstrafe gegen ihn gegeben habe (Protokoll Hafteinvernahme vom 19. Juli 2024, Akten Staatsanwaltschaft, Register 3, Zeilen 98 ff. und 120 f.; Protokoll Einvernahme Ausdehnung Auslieferungsersuchen vom 19. Juli 2024, Akten Staatsanwaltschaft, Register 6, Zeilen 9 ff.). Die Staatsanwaltschaft führte in ihren Haftbefehlen vom 26. April 2021 und 11. Juli 2024 sowie in ihrem Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft vom 19. Juli 2024 aus, der Beschwerdeführer habe im Sommer 2020 die Schweiz verlassen und sei offenbar vor seiner Verhaftung in Slowenien nicht in die Schweiz zurückgekehrt. Jedenfalls sei es der Polizei nie gelungen, den Beschwerdeführer anzuhalten. Seine Ehefrau sei von der Polizei informiert worden, dass er sich bei der Polizei melden solle, was er unterlassen habe. Auch die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern bestätigte in ihrem Haftbefehl vom 11. Juli 2024, dass der Beschwerdeführer nicht auf Vorladungen reagiert habe und am gemeldeten Domizil nicht anzutreffen gewesen sei (Akten Staatsanwaltschaft, Register 6). Den Aufforderungen des Kantonalen Konkursamtes, am 11. Mai 2020 und am 13. November 2020 auf dem Konkursamt zu erscheinen, leistete der Beschwerdeführer ebenfalls keine Folge. Gemäss Angaben des Konkursamtes war er weder für das Amt noch für die Polizei auffindbar (Strafanträge des Kantonalen Konkursamtes vom 18. Januar 2021, Akten Staatsanwaltschaft, Register 6).
Dispositiv
Es mag zutreffen, dass der Beschwerdeführer sich nach seiner Verhaftung nicht freiwillig in Slowenien aufgehalten hat. In den Monaten vor seiner Verhaftung ist der Beschwerdeführer jedoch untergetaucht und hat zumindest phasenweise freiwillig im Ausland gelebt, um sich den Behörden resp. den drohenden Konkurs- und Strafverfahren sowie Freiheitsstrafen zu entziehen. Seine Familie lebte auch zu diesem Zeitpunkt in der Schweiz, was den Beschwerdeführer nicht davon abgehalten hat, die Schweiz freiwillig zu verlassen. In der Schweiz verfügt er zudem weder über finanzielle Mittel noch über eine gültige Aufenthaltserlaubnis. Im Gegensatz dazu scheint er gemäss eigener Aussage im Ausland über Vermögenswerte zu verfügen (Einvernahmeprotokoll der Kantonspolizei vom 13. August 2024, Akten Staatsanwaltschaft, Register 2, Zeilen 182, 484 f.), welche ihm eine Flucht erleichtern könnten.
Mit Blick auf die Anzahl und die Schwere der Vorwürfe sowie seine Vorstrafen muss der Beschwerdeführer mit einer längeren Freiheitsstrafe rechnen. Die Angaben des Beschwerdeführers, wonach er aus der Vergangenheit seine Lehren gezogen und für seine Taten einstehen werde, sind nicht glaubhaft. So hat der Beschwerdeführer bereits in der Vergangenheit unbestrittenermassen die Schweiz verlassen, um sich der Verbüssung von rechtskräftig verhängten Freiheitsstrafen zu entziehen. Seine persönliche Situation unterschied sich zu diesem Zeitpunkt bezüglich seiner in der Schweiz lebenden Familie nicht von der heutigen Situation. Bezüglich seines Aufenthaltsstatus verfügte er jedoch im Jahr 2020 noch über eine Aufenthaltsbewilligung, was heute nicht mehr der Fall ist, auch wenn er ein Gesuch gestellt hat, um seine Aufenthaltsbewilligung zu erneuern (vgl. Beschwerdebeilage 2). Schliesslich ist der Beschwerdeführer kosovarischer Staatsangehöriger und spricht die Sprache.
Bei einer Freilassung besteht also die Gefahr, dass sich der Beschwerdeführer ins Ausland absetzt und sich so dem Strafverfahren entzieht. Fluchtgefahr ist somit offensichtlich gegeben, und sie ist erheblich.
4.5. Dementsprechend ist von der Strafkammer nicht zusätzlich zu prüfen, ob neben Fluchtgefahr auch noch Kollusionsgefahr besteht, wovon die Staatsanwaltschaft und das ZMG ausgehen.
5.
Der Beschwerdeführer macht zudem eine Verletzung des Beschleunigungsgebots geltend (vgl. Beschwerde, Ziff. III.5).
5.1. Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK). Befindet sich eine beschuldigte Person in Haft, so wird ihr Verfahren vordringlich durchgeführt (Art. 5 Abs. 2 StPO). Das Beschleunigungsgebot verpflichtet die Behörden, ein Strafverfahren mit der gebotenen Beförderung zu behandeln, nachdem die beschuldigte Person darüber in Kenntnis gesetzt wurde. Sie soll nicht länger als notwendig den Belastungen eines Strafverfahrens ausgesetzt sein. Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln, sie richtet sich vielmehr nach den konkreten Umständen des Einzelfalls (BGE 143 IV 373 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Kriterien für die Angemessenheit der Verfahrensdauer sind etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhalts, die gebotenen Untersuchungshandlungen, die Schwierigkeit und Dringlichkeit der Sache, das Verhalten der Behörden und dasjenige der beschuldigten Person sowie die Zumutbarkeit für diese (Urteil BGer 6B_180/2023 vom 27. Juni 2024 E. 4.1).
Die Verletzung des Beschleunigungsgebots kann nur zur Haftentlassung führen, wenn die Verfahrensverzögerung geeignet ist, die Rechtmässigkeit der Untersuchungshaft in Frage zu stellen. Das ist der Fall, wenn sie besonders schwer wiegt und die Strafverfolgungsbehörden erkennen lassen, dass sie nicht gewillt oder in der Lage sind, das Verfahren nunmehr mit der für Haftfälle verfassungs- und konventionsrechtlich gebotenen Beschleunigung voranzutreiben (BGE 140 IV 74 E. 3.2; 137 IV 92 E. 3.1; 137 IV 118 E. 2.2; je mit Hinweisen). Ansonsten erfolgt – in teilweiser Gutheissung der Beschwerde – eine Feststellung der Verletzung des Beschleunigungsgebots im Dispositiv und eine Berücksichtigung bei den Kosten- und Entschädigungsfolgen (BGE 137 IV 118 E. 2.2; Urteil BGer 1B_6/2019 vom 31. Januar 2019 E. 5.3; je mit Hinweisen).
5.2. Der Beschwerdeführer lässt ausführen, das Strafverfahren gegen ihn laufe bereits seit dem Jahr 2020. Nach seiner Auslieferung an die Schweiz am 18. Juli 2024 habe am 13. August 2024 seine letzte Einvernahme stattgefunden. Seither seien keine weiteren Untersuchungshandlungen durchgeführt worden, obwohl der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28. August 2024 an das Bundesamt für Justiz auf die Anwendung des Spezialitätsprinzips verzichtet und der Verfolgung weiterer Straftaten zugestimmt habe. Die Anfrage um Ausdehnung der Auslieferung des Bundesamtes für Justiz an das Justizministerium von Slowenien sei erst am 25. Oktober 2024 erfolgt. Die Staatsanwaltschaft hätte nötigenfalls dafür Sorge zu tragen, dass das vorliegende Strafverfahren ausreichend zügig vorangetrieben werde (bspw. Nachfrage beim Bundesamt für Justiz).
5.3. Die Staatsanwaltschaft führt dazu aus, die Zustimmung der slowenischen Behörden zur Ausdehnung der Auslieferung auf weitere Sachverhalte, die dem Beschwerdeführer vorgeworfen werden, sei nach wie vor ausstehend. Der nachträgliche Verzicht des Beschwerdeführers auf die Anwendung des Spezialitätsprinzips ändere gemäss Auskunft des Bundesamtes für Justiz nichts daran, dass keine Ermittlungshandlungen zu Sachverhalten vorgenommen werden dürfen, die Gegenstand des Nachtragsauslieferungsersuchens seien.
5.4. Im vorliegenden Fall haben die Staatsanwaltschaft und die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern ihre ergänzenden Haftbefehle am 11. Juli 2024 erlassen. Der Beschwerdeführer wurde am 18. Juli 2024 gestützt auf die Zustimmung des slowenischen Justizministeriums vom 24. Mai 2021 und somit für die im ersten Haftbefehl der Staatsanwaltschaft vom 26. April 2021 vorgeworfenen Straftaten von Slowenien an die Schweiz ausgeliefert. Am folgenden Tag führte die Staatsanwaltschaft eine Hafteinvernahme sowie eine Einvernahme zur Ausdehnung der Auslieferung durch und stellte ein Haftgesuch, welches am 22. Juli 2024 vom ZMG bewilligt wurde. Am 13. August 2024 wurde der Beschwerdeführer von der Kantonspolizei zu den Vorwürfen gemäss Haftbefehl vom 26. April 2021 einvernommen und mit Schreiben vom 28. August 2024 an das Bundesamt für Justiz verzichtete er bezüglich seiner Auslieferung auf die Anwendung des Spezialitätsprinzips. Als Reaktion auf dieses Schreiben informierte das Bundesamt für Justiz die Staatsanwaltschaft sowie die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern per E-Mail vom 30. August 2024 darüber, dass in jedem Fall ein Nachtragsersuchen gemäss Art. 14 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens notwendig ist (ZMG 100 2024 335, act. 6). In der Folge stellte die Staatsanwaltschaft am 16. September 2024 ihr Nachtragsgesuch bezüglich der Vorwürfe gemäss ihrem zweiten Haftbefehl vom 11. Juli 2024 und bezüglich zwei rechtskräftiger Strafbefehle vom 18. April 2019 und 12. Juni 2020 mit den verlangten, zum Teil in die slowenische Sprache übersetzten Unterlagen. Gestützt darauf und wohl auch gestützt auf ein Nachtragsersuchen der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, welches sich nicht in den Akten befindet, stellte das Bundesamt für Justiz am 25. Oktober 2024 ein Gesuch um Ausdehnung der Auslieferung beim Justizministerium von Slowenien, auf welches sich in den Akten noch keine Antwort befindet.
Die Staatsanwaltschaft hat somit ihr Nachtragsgesuch innerhalb von zwei Monaten nach der Auslieferung des Beschwerdeführers resp. innerhalb von rund zwei Wochen nach der Auskunft des Bundesamtes für Justiz vom 30. August 2024, wonach ein Nachtragsersuchen nötig ist, gestellt. In Anbetracht der Komplexität des Auslieferungsverfahrens, welches auch Übersetzungen in die slowenische Sprache erforderte, kann der Staatsanwaltschaft keine Verzögerung des Verfahrens vorgeworfen werden. Mit Einreichung ihres Nachtragsgesuchs vom 16. September 2024 lag der Fortgang des Verfahrens nicht mehr in ihrem Zuständigkeitsbereich. Wie vom Bundesamt für Justiz in seinem Schreiben an die Staatsanwaltschaft vom 19. Juli 2024 ausgeführt, darf die ausgelieferte Person in Anwendung des Spezialitätsprinzips für vor der Auslieferung begangene Straftaten, welche nicht Gegenstand des Auslieferungsersuchens bzw. der ausländischen Auslieferungsbewilligung waren, namentlich nicht verfolgt werden, was auch die Befragung als beschuldigte Person erfasst. Indem die Staatsanwaltschaft keine weiteren Befragungen durchgeführt hat oder hat durchführen lassen, hat sie sich somit an die Vorgaben des Bundesamtes für Justiz gehalten. Die Frage, ob ein schriftlicher Verzicht auf die Anwendung des Spezialitätsprinzip durch die betroffene Person nach ihrer Auslieferung dazu führt, dass das Spezialitätsprinzip nicht anwendbar ist oder ob dazu in jedem Fall eine Zustimmung des ausliefernden Staates vorliegen muss, ist weder von der Staatsanwaltschaft noch im vorliegenden Verfahren zu beurteilen.
Ebenfalls nicht zu hören ist das Vorbringen des Beschwerdeführers, das Verfahren laufe bereits seit dem Jahr 2020. Wie sich aus den Akten ergibt, hat sich der Beschwerdeführer der Polizei im Jahr 2020 entzogen und befand sich anschliessend ab dem 1. April 2021 bis zu seiner Auslieferung in Slowenien in Haft, so dass eine Befragung unter diesen Umständen sehr kompliziert gewesen wäre.
Es liegt somit keine Verletzung des Beschleunigungsgebots vor. Selbst wenn der Verzicht des Beschwerdeführers auf die Anwendung des Spezialitätsprinzips genügen würde, um die Auslieferung und damit die Untersuchung auszudehnen, würde keine Verfahrensverzögerung vorliegen, welche zur Haftentlassung führen würde. Im Übrigen beantragt der Beschwerdeführer auch nicht, dass eine Verletzung des Beschleunigungsgebots im Dispositiv festzuhalten sei.
Schliesslich ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdefüher seit rund sieben Monaten in Untersuchungshaft befindet und dass diese Haftdauer in Anbetracht der konkreten Vorwürfe, insbesondere des Vorwurfs, Covid-19-Gelder von weit über einer halben Million Franken für eigene Zwecke abgezweigt zu haben, sowie des ihm aufgrund der beiden rechtskräftigen Strafbefehle vom 18. April 2019 und 12. Juni 2020 drohenden Vollzugs von 220 Tagen Freiheitsstrafe in ihrer Dauer nicht unverhältnismässig ist.
6.
Der Beschwerdeführer beantragt subsidiär die Anordnung einer Ersatzmassnahme in Form einer Meldepflicht.
6.1. Nach Art. 237 Abs. 1 StPO ordnet das zuständige Gericht an Stelle der Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen. Als Ersatzmassnahme kommen namentlich die Ausweis- und Schriftensperre (Art. 237 Abs. 2 Bst. b StPO) und die Auflage, sich regelmässig bei einer Amtsstelle zu melden, in Frage (Art. 237 Abs. 2 Bst. d StPO).
Ersatzmassnahmen für Haft können zwar geeignet sein, einer gewissen (niederschwelligen) Fluchtneigung Rechnung zu tragen. Bei ausgeprägter Fluchtgefahr erweisen sie sich nach der einschlägigen Praxis des Bundesgerichts jedoch in der Regel nicht als ausreichend (Urteil BGer 1B_378/2018 vom 21. September 2018 E. 6.2 mit Hinweis).
6.2 Der Beschwerdeführer führt betreffend diesen Antrag lediglich aus, die Anordnung von Ersatzmassnahmen sei denkbar, sollte das Gericht von einer Fluchtneigung ausgehen. Im Vordergrund stünden dabei eine Ausweis- und Schriftensperre sowie eine Auflage, sich regelmässig bei einer Amtsstelle zu melden. Als Mittel zur Überprüfung dieser Massnahmen könne Electronic Monitoring eingesetzt werden (vgl. Beschwerde, Ziff. III. 3.3 und 3.6). Die Strafkammer teilt die Meinung des ZMG, dass im vorliegenden Fall keine Ersatzmassnahmen bestehen, welche die Fluchtgefahr zu bannen vermögen (vgl. angefochtene Verfügung, S. 8 f. E. d). Da von einer erheblichen Fluchtgefahr und nicht nur von einer gewissen Fluchtneigung auszugehen ist, erscheinen Ersatzmassnahmen von vornherein als unzureichend. Es ist nicht davon auszugehen, dass solche die Fluchtgefahr bannen könnten. Im Schengenraum ist ein Grenzübertritt grundsätzlich ohne Ausweiskontrolle möglich. Die Meldepflicht und eine elektronische Überwachung würden es zudem lediglich erlauben, eine Flucht des Beschwerdeführers frühzeitig zu bemerken, aber nicht zu verhindern (vgl. BGE 145 IV 503 E. 3.2 f.; Urteil BGer 1B_130/2018 vom 9. April 2018 E. 2.2; je mit Hinweisen). Dem Beschwerdeführer wäre es indessen innert kurzer Zeit möglich, die Schweiz zu verlassen oder unterzutauchen.
7.
Der Beschwerdeführer beantragt subsubsidiär, die Untersuchungshaft sei um maximal einen Monat zu verlängern. Er begründet diesen Antrag mit keinem Wort, weshalb darauf nicht einzutreten ist.
8.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sowohl ein dringender Tatverdacht als auch Fluchtgefahr vorliegen. Ersatzmassnahmen sind nicht ersichtlich, und weder das Beschleunigungsgebot noch der Grundsatz der Verhältnismässigkeit wurden verletzt. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
9.
Der Beschwerdeführer beantragt für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege und die Ernennung von Astrit Bytyqi zu seinem amtlichen Verteidiger.
9.1. Die Strafkammer hat kürzlich ihre Praxis, wonach eine amtliche Verteidigung der beschuldigten Person vor der ersten Instanz automatisch, auch ohne entsprechendes Gesuch, auf das Beschwerdeverfahren ausgedehnt wurde, aufgegeben und sich der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (insbesondere Urteil BGer 7B_485/2023 vom 11. September 2023 E. 4.3 mit Hinweisen) angepasst, gemäss welcher sich die notwendige Verteidigung grundsätzlich nicht auf Beschwerdeverfahren erstreckt. In solchen Verfahren fällt – jedenfalls wenn die beschuldigte Person Beschwerde führt – einzig die amtliche Verteidigung nach den allgemeinen Regeln der unentgeltlichen Rechtspflege in Betracht. Es ist zulässig, die Erteilung der amtlichen Verteidigung von der Nicht-aussichtslosigkeit des Rechtsmittels abhängig zu machen. Die Gewährung einer amtlichen Verteidigung wegen Bedürftigkeit setzt sodann den Nachweis der Mittellosigkeit voraus. Dabei obliegt es der Antrag stellenden Partei, ihre aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse aufzuzeigen und ihre finanziellen Verpflichtungen zu belegen. Kommt sie dieser Obliegenheit nicht nach, ist der Antrag abzuweisen (u.a. Urteil KG FR 502 2024 79 vom 23. August 2024 E. 3.1.2).
9.2. Der Beschwerdeführer lässt ausführen, er habe zurzeit keinen Aufenthaltsstatus in der Schweiz und sei momentan mittellos. Das vorliegende Haftverfahren habe die notwendige Komplexität, welche die Ernennung eines amtlichen Verteidigers rechtfertige. Zudem seien seine Rechtsbegehren nicht aussichtslos.
9.3. Die Beschwerde erscheint nicht von vornherein aussichtslos. Selbst wenn der Beschwerdeführer gemäss seinen Aussagen über Vermögenswerte im Ausland verfügt, war er mindestens seit seiner Verhaftung in Slowenien am 1. April 2021 nicht mehr arbeitstätig. Er ist somit offensichtlich mittellos.
Der Antrag auf amtliche Verteidigung im Beschwerdeverfahren ist somit gutzuheissen und Rechtsanwalt Astrit Bytyqi zum amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers zu ernennen.
9.4. Die Strafkammer setzt die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für das Beschwerdeverfahren fest (Art. 57 Abs. 1 und 2 JR; FZR 2015 73). Im vorliegenden Fall erscheinen rund sechs Stunden Arbeit für die Kenntnisnahme der Verfügung, der Stellungnahmen und des vorliegenden Urteils, die Kontakte mit dem Klienten sowie das Verfassen der Beschwerde und der Replik als angemessen. Unter Berücksichtigung der Auslagen wird die Entschädigung bei einem Stundentarif von CHF 180.- pauschal auf CHF 1’100.- festgesetzt. Hinzu kommen 8.1% MwSt., d.h. CHF 89.10.
10.
Aufgrund des Ausgangs des Verfahrens sind die Verfahrenskosten von insgesamt CHF 1'789.10 (Gebühr: CHF 500.-; Auslagen: CHF 100.-; angemessene Entschädigung: CHF1'189.10) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO).
(Dispositiv auf der nächsten Seite)
Die Kammer erkennt:
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 24. Januar 2025 wird bestätigt.
Der Antrag auf amtliche Verteidigung für das Beschwerdeverfahren wird gutgeheissen, und Rechtsanwalt Astrit Bytyqi wird zum amtlichen Verteidiger von A.________ ernannt.
Die angemessene Entschädigung von Rechtsanwalt Astrit Bytyqi als amtlicher Verteidiger von A.________ im Beschwerdeverfahren wird auf CHF 1’100.-, zzgl. 8.1% MwSt., d.h. CHF 89.10, festgesetzt.
Die Verfahrenskosten von CHF 1'789.10 (Gebühr: CHF 500.-; Auslagen: CHF 100.-; angemessene Entschädigung: CHF 1'189.10) werden A.________ auferlegt.
A.________ ist verpflichtet, die Entschädigung gemäss Ziffer II zurückzubezahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
Zustellung.
Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
Freiburg, 18. Februar 2025/ndu
Der Präsident
Die Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin
502 2025 29
502 2025 30
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Art. 14 Europäisches Auslieferungsübereinkommenart. 14 Convention européenne d'extraditionart. 14 Convenzione europea di estradizione
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100 2024 246
100 2024 335
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