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Entscheid

502 2025 339

Ministère public

19. Januar 2026Deutsch15 min

A. A.________ und C.________ sind die getrennten Eltern zweier Kinder. Zur Regelung des Getrenntlebens reichte C.________ am 14. April 2023 ein Eheschutzgesuch ein (act. 9014 ff.).

Source fr.ch

502 2025 339

Urteil vom 19. Januar 2026

Strafkammer

Besetzung

Präsident: Laurent Schneuwly

Richter: Jérôme Delabays, Alessia Chocomeli

Gerichtsschreiberin-

Berichterstatterin: Silvia Gerber

Parteien

A.________, Privatkläger und Beschwerdeführer

gegen

B.________, Beschuldigter und Beschwerdegegner

und

Staatsanwaltschaft, Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Einstellung des Verfahrens (Art. 319 ff. StPO)

Beschwerde vom 26. September 2025 gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 18. September 2025

Sachverhalt

Sachverhalt

A. A.________ und C.________ sind die getrennten Eltern zweier Kinder. Zur Regelung des Getrenntlebens reichte C.________ am 14. April 2023 ein Eheschutzgesuch ein (act. 9014 ff.).

Am 7. November 2023 erstattete C.________ zudem Strafanzeige gegen A.________ wegen Tätlichkeiten und Drohung (act. 2000 ff.).

Am 8. Januar 2024 reichte A.________ seinerseits Strafanzeige gegen C.________ wegen Verleumdung, eventualiter übler Nachrede, falscher Anschuldigung und Nötigung ein (act. 2019 f.).

C.________ reichte am 14. März 2024 zusätzlich Strafanzeige gegen A.________ wegen Hausfriedensbruch, Sachbeschädigung, Beschimpfung, übler Nachrede, eventualiter Verleumdung, ein (act. 2021 ff.).

A.________ stellte am 14. Juni 2024 einen weiteren Strafantrag gegen C.________ wegen Sachbeschädigung und Beschimpfung (act. 9071 ff.).

C.________ reichte schliesslich am 5. Februar 2025 eine Strafanzeige gegen A.________ wegen Irreführung der Rechtspflege ein (act. 9096 ff.).

Der Entscheid über das Eheschutzgesuch erging am 30. Oktober 2024 (act. 2031 ff.). Gegen diesen Entscheid erhob A.________ Berufung beim hiesigen Kantonsgericht. C.________ reichte ihre Berufungsantwort am 6. Dezember 2024, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, ein (act. 2070 ff.). Dieser führte darin namentlich das Folgende aus (act. 2074): «Im Rahmen des erstinstanz­lichen Verfahrens konnte erstellt werden, dass das Verhalten des Berufungsklägers übergriffig war, weshalb sich die Berufungsbeklagte zurecht dagegen zur Wehr setzte.»

In der Folge reichte A.________ am 21. Januar 2025 Strafantrag gegen C.________ und Rechtsanwalt B.________ wegen Verleumdung, eventualiter übler Nachrede, ein (act. 2028 ff.).

B. Mit Verfügung vom 18. September 2025 stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen B.________ wegen Verleumdung, eventualiter übler Nachrede, ein. Die Zivilklage wurde auf den Zivilweg verwiesen. Es wurden keine Verfahrenskosten auferlegt und B.________ eine Entschädigung verweigert.

Gleichentags stellte die Staatsanwaltschaft zudem die Strafverfahren gegen A.________ und C.________ ein (act. 10006 ff.).

C. A.________ erhob am 26. September 2025 Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung betreffend B.________. Er bean­tragt, dass die Einstellungsverfügung aufzuheben, B.________ wegen Verleumdung, eventualiter übler Nachrede schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen sei. Eventualiter sei die Sache zur ergänzenden Untersuchung und neuer Entscheidung an die Staatsanwaltschaft zurückzu­weisen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Die Staatsanwaltschaft schloss am 14. Oktober 2025 auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.

B.________ nahm am 6. Januar 2026 Stellung und schloss ebenfalls auf Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gegen Einstellungsverfügungen kann innert 10 Tagen bei der Strafkammer Beschwerde geführt werden (Art. 20 Abs. 1 Bst. b, Art. 322 Abs. 2 StPO; Art. 64 Bst. c des Justizgesetzes vom 31. Mai 2010 [JG; SGF 130.1]). Aus den Akten ist nicht ersichtlich, wann der Beschwerdeführer die angefochtene Verfügung erhalten hat. Die am 26. September 2025 eingereichte Beschwerde gegen die Verfügung vom 18. September 2025 gilt so oder anders als rechtzeitig erfolgt.

1.2

Nach Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Partei im Strafverfahren ist auch die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 Bst. b StPO). Der Beschwerdeführer ist als Privatklä­ger und durch die angeblichen Delikte betroffene Person zur Beschwerde legitimiert.

1.3

Die Beschwerde muss eine Begründung enthalten (Art. 396 Abs. 1 StPO), was vorliegend der Fall ist.

1.4

Nicht auf die Beschwerde einzutreten ist, soweit der Beschwerdeführer die strafrechtliche Verurteilung des Beschwerdegegners beantragt. Bei einer Beschwerde gegen eine Einstellungs­verfügung kann die Strafkammer höchstens die angefochtene Verfügung aufheben, die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen und für den weiteren Gang des Verfahrens Weisungen erteilen (vgl. Art. 397 Abs. 2 und 3 StPO).

1.5

Ebenso wenig ist auf die Beschwerde einzutreten, soweit der Beschwerdeführer behauptet, der Beschwerdegegner habe auch am 17. Januar 2025 eine Ehrverletzung zu seinem Nachteil begangen. Jede Ehrverletzung stellt einen Einzelakt dar (BGE 142 IV 18 E. 2.3 ff.; 132 IV 49 E. 3.1.1.3; 131 IV 83 E. 2.4.5; Urteil BGer 6B_976/2017 vom 14. November 2018 E. 4.3 f. m.H.). Die angebliche Ehrverletzung vom 17. Januar 2025 war nicht Gegenstand der angefochtenen Ver­fügung, womit sie auch nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sein kann.

1.6

Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Feststel­lung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO).

1.7

Die Beschwerde wird in einem schriftlichen Verfahren behandelt (Art. 397 Abs. 1 StPO). Die Strafkammer verfügt dabei grundsätzlich über volle Kognition (Art. 391 Abs. 1, Art. 393 Abs. 2 StPO).

2.

2.1

Die Staatsanwaltschaft verfügt gestützt auf Art. 319 Abs. 1 StPO die vollständige oder teilwei­se Einstellung des Verfahrens unter anderem, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (Bst. a) oder wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (Bst. b). Sie erhebt beim zuständigen Gericht Anklage, wenn sie aufgrund der Untersuchung die Verdachtsgründe als hinreichend erachtet und keinen Strafbefehl erlassen kann (Art. 324 Abs. 1 StPO).

Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» zu richten. Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwalt­schaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur mate­riellen Beurteilung zuständige Gericht. Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 m.H.).

2.2

Der Beschwerdeführer wirft dem Beschwerdegegner vor, in seiner Berufungsantwort vom 6. Dezember 2024 das Folgende ausgeführt zu haben: «Im Rahmen des erst­instanzlichen Verfahrens konnte erstellt werden, dass das Verhalten des Berufungsklägers über­griffig war, weshalb sich die Berufungs­beklagte zurecht dagegen zur Wehr setzte.» Entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft seien «gegenseitige Übergriffe» im Rahmen einer einzelnen Aus­einander­setzung nicht dasselbe wie «dass das Verhalten des Berufungsklägers übergriffig war». Im Weiteren lasse der zweite Teilsatz, wonach sich C.________ «zurecht dagegen zur Wehr setzte» keine Zweifel offen, dass es sich um regel­mässige, einseitige Übergriffe gegen C.________ als Opfer handelte. Es habe jedoch keine Übergriffe durch ihn gegeben. Das Zivilgericht habe ausserdem keine entsprechenden Fest­stellungen getroffen. Dem Beschwerdegegner als Rechts­anwalt seien diese Umstände bewusst gewesen.

2.3

Den Straftatbestand der üblen Nachrede erfüllt, wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, oder wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiter­ver­breitet (Art. 173 Ziff. 1 StGB). Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiter­verbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar (Art. 173 Ziff. 2 StGB).

Der Verleumdung nach Art. 174 Ziff. 1 StGB macht sich schuldig, wer jemanden wider besseres Wissen bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, oder wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung wider besseres Wissen verbreitet. Die Verleumdung ist eine qualifizierte Form der üblen Nachrede (Art. 173 StGB). Im Unterschied zur üblen Nachrede setzt der objektive Tat­bestand von Art. 174 StGB voraus, dass die ehrverletzende Tatsachenbehauptung unwahr ist. Während der Täter im Falle der üblen Nachrede nachzuweisen hat, dass die von ihm vorgetragene Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten (Art. 173 Ziff. 2 StGB), müssen bei der Verleumdung die Strafverfolgungs­behörden nachweisen, dass die behauptete Tatsache unwahr ist (Urteil BGer 7B_542/2023 vom 30. Mai 2024 E. 2.2.2 m.H.).

Die Ehrverletzungstatbestände gemäss Art. 173 ff. StGB schützen nach ständiger Rechtsprechung den Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, d.h. sich so zu benehmen, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt (BGE 148 IV 409 E. 2.3; 145 IV 462 E. 4.2.2; 137 IV 313 E. 2.1.1; 132 IV 112 E. 2.1; Urteil BGer 6B_73/2023 vom 28. Dezember 2023 E. 2.3; je m.H.). Nach der Rechtsprechung ist die sittliche Ehre grundsätzlich tangiert beim Vorwurf, jemand habe vorsätzlich eine strafbare Handlung begangen (BGE 145 IV 462 E. 4.2.2; 132 IV 112 E. 2; Urteil BGer 6B_1046/2021 vom 2. August 2022 E. 3.3.2; je m.H.). Die Strafbarkeit von Äusserungen beurteilt sich nach dem Sinn, den der unbefangene Durchschnittsadressat diesen unter den jeweiligen konkreten Umständen gibt. Die gleichen Begriffe haben daher, je nach Kontext, in dem sie verwendet werden, nicht notwendigerweise die gleiche Bedeutung (BGE 148 IV 113 E. 3, 148 IV 409 E. 2.3.2; 145 IV 462 E. 4.2.3; 143 IV 193 E. 1; 140 IV 67 E. 2.1.2; Urteil BGer 6B_73/2023 vom 28. Dezember 2023 E. 2.3; je m.H.).

Die Erlaubtheit einer ehrverletzenden Äusserung kann sich aus Art. 14 StGB ergeben. Gemäss dieser Bestimmung verhält sich rechtmässig, wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, auch wenn die Tat nach dem StGB oder einem anderen Gesetz mit Strafe bedroht ist. Prozess­parteien können sich gemäss der Rechtsprechung bei allfälligen ehrenrührigen Bemerkungen auf ihre prozessualen Darlegungspflichten und damit auf Art. 14 StGB berufen. Die gleichen Befugnisse stehen auch dem Anwalt zu, der eine Partei vertritt, sofern seine Ausführungen sachbezogen sind, sich auf das für die Erläuterung des jeweiligen Standpunktes Notwendige beschränken, nicht wider besseres Wissen erfolgen und blosse Vermutungen als solche bezeichnen (BGE 135 IV 177 E. 4; 131 IV 154 E. 1.3.1; je m.H.). Innerhalb dieser Grenzen sollen die Anwälte die Interessen ihrer Mandanten auch pointiert vertreten dürfen, um die zu erläuternden Rechtspositionen nachhaltig auf den Punkt zu bringen. Hinzunehmen ist dabei ein gewisses Mass an übertreibenden Bewertungen und gar Provokationen, soweit sich die anwaltlichen Äusserungen weder als völlig sachwidrig noch als unnötig beleidigend erweisen. Der Rechtfertigungsgrund von Art. 14 StGB hat Vorrang vor dem Entlastungsbeweis im Sinne von Art. 173 Ziff. 2 StGB (BGE 131 IV 154 E. 1.3.1; Urteil BGer 6B_73/2023 vom 28. Dezember 2023 E. 2.3; je m.H.).

2.4

Im vorliegenden Fall reichten der Beschwerdeführer und seine Ehefrau, vertreten durch den Beschwerdegegner, während des hängigen Eheschutzverfahrens diverse Strafanzeigen- bzw. anträge gegeneinander ein.

Dispositiv

Der Eheschutzentscheid erging am 30. Oktober 2024. In dessen E. 7.12 wird das Folgende erwogen: «Allerdings kann den Akten entnommen werden, dass die Situation zwischen den Parteien sehr angespannt ist […]. Die Parteien haben unbestrittener­massen Schwierigkeiten in der Kommunikation miteinander. Weiter ist die Beziehung zwischen den Kinds­eltern von gegenseitigen Vorwürfen geprägt und sie bezichtigen sich gegenseitig verschiedener Straftaten […]. Demnach erachtet das Gericht die Kooperation und Kommunikation zwischen den Parteien nicht als genügend gut, um eine alternierende Obhut zu installieren.» In der Folge wurden die Kinder unter die alleinige Obhut der Kindsmutter gestellt.

Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Entscheid Berufung (Dossier ddd). In der Berufungs­schrift vom 11. November 2024, welche gerichtsnotorisch ist, führte seine Rechtsanwältin aus

(S. 6 Ziff. 5): «Es ist dabei zu erwähnen, dass die von der Vorinstanz erwähnten Vorwürfe und Strafanzeigen jeweils durch die Berufungsbeklagte initiiert worden sind und seit Beginn weg seitens des Berufungsklägers der Verdacht geäussert wurde, dass diese Schritte lediglich eingeleitet wurden, um die alternierende Obhut zu verhindern […].»

Der Beschwerdegegner, in Vertretung der Ehefrau, antwortete hierauf am 6. Dezember 2024 (ad 5.1): «Im Rahmen des erstinstanz­lichen Verfahrens konnte erstellt werden, dass das Verhalten des Berufungsklägers übergriffig war, weshalb sich die Berufungsbeklagte zurecht dagegen zur Wehr setzte. Zu den ihr zur Verfügung stehenden rechtlichen Mitteln, gehört auch die Strafanzeige.»

2.5. Die Frage der Kooperation und Kommunikation zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau war demnach wesentlich für den Entscheid über die Obhut. In diesem Rahmen wurde auch berücksichtigt, dass die Parteien verschiedene Strafanzeigen- bzw. anträge gegeneinander ein­gereicht hatten. In seiner Berufungsantwort legte der Beschwerdegegner diesbezüglich lediglich den Standpunkt seiner Klientin dar, wonach das Verhalten des Beschwerdeführers übergriffig gewesen sein soll und sie sich zu Recht dagegen gewehrt habe. Als Parteivertreter war der Beschwerde­gegner nicht zu einer neutralen Feststellung des Sachverhalts verpflichtet, sondern durfte sich auf die Darlegung des von seiner Klientin behaupteten Sachverhalts beschränken. Den Rechts­anwälten ist zudem ein gewisses Mass an übertreibenden Bewertungen zuzugestehen. Die Äusserung war weder völlig sachwidrig noch unnötig beleidigend. Der Beschwerdegegner kann sich demnach auf den Rechtfertigungsgrund von Art. 14 StGB berufen. Es braucht somit nicht geprüft zu werden, ob die Äusserung wahr war oder er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten. Daran ändern die weiteren Rügen des Beschwerde­führers nichts.

Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

4.

4.1. Nach Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens.

Vorliegend wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. Die Verfahrenskosten von CHF 500.- (Gebühr: CHF 400.-, Auslagen: CHF 100.-) werden dem Beschwerdeführer auferlegt und von der geleisteten Sicherheit bezogen.

4.2. Nach Art. 436 Abs. 2 StPO hat die beschuldigte Person bei einem Obsie­gen im Rechtsmittel­verfahren Anspruch auf eine angemessene Entschädigung. Der Beschwerdeführer hat demnach dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung zu zahlen (BGE 147 IV 47 E. 4.2.6).

Die Parteientschä­digung wird nach einem Stundentarif von CHF 250.- festgelegt (Art. 75a Abs. 2 des Justizreglements vom 30. November 2010 [JR; SGF 130.11]).

Der Beschwerdegegner beantragt eine Entschädigung in der Höhe von CHF 800.-, zzgl. 8.1% MwSt. Für die Kenntnisnahme der kurzen Beschwerde sowie des vorliegenden Urteils und das Verfassen der Stellungnahme, welche nicht einmal eine Seite beträgt, erscheint eine Entschädigung von CHF 100.- inkl. Auslagen angemessen. Hinzu kommen 8.1% MwSt., d.h. CHF 8.10.

(Dispositiv auf der nächsten Seite)

Die Kammer erkennt:

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

Die Einstellungsverfügung vom 18. September 2025 wird demnach bestätigt.

Die Verfahrenskosten von CHF 500.- (Gebühr: CHF 400.-, Auslagen: CHF 100.-) werden A.________ auferlegt. Sie werden von der geleisteten Sicherheit bezogen.

Die von A.________ an Rechtsanwalt B.________ zu leistende Parteientschädigung wird auf CHF 100.-, zzgl. MwSt. von CHF 8.10, festgesetzt.

Zustellung.

Innert 30 Tagen nach der Zustellung des begründeten Urteils kann dieses mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

Freiburg, 19. Januar 2026/sig

Der Präsident

Die Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin

502 2025 339

Art. 319 StPOart. 319 CPPart. 319 CPP

Art. 20 StPOart. 20 CPPart. 20 CPP

Art. 322 StPOart. 322 CPPart. 322 CPP

Art. 64 JGart. 64 JGart. 64 JG

Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP

Art. 104 StPOart. 104 CPPart. 104 CPP

Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP

Art. 397 StPOart. 397 CPPart. 397 CPP

BGE 142 IV 18ATF 142 IV 18DTF 142 IV 18

BGE 132 IV 49ATF 132 IV 49DTF 132 IV 49

BGE 131 IV 83ATF 131 IV 83DTF 131 IV 83

6B_976/2017

Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP

Art. 397 StPOart. 397 CPPart. 397 CPP

Art. 391 StPOart. 391 CPPart. 391 CPP

Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP

Art. 319 StPOart. 319 CPPart. 319 CPP

Art. 324 StPOart. 324 CPPart. 324 CPP

BGE 143 IV 241ATF 143 IV 241DTF 143 IV 241

Art. 173 StGBart. 173 CPart. 173 CP

Art. 173 StGBart. 173 CPart. 173 CP

Art. 174 StGBart. 174 CPart. 174 CP

Art. 173 StGBart. 173 CPart. 173 CP

Art. 174 StGBart. 174 CPart. 174 CP

Art. 173 StGBart. 173 CPart. 173 CP

7B_542/2023

Art. 173 StGBart. 173 CPart. 173 CP

BGE 148 IV 409ATF 148 IV 409DTF 148 IV 409

BGE 145 IV 462ATF 145 IV 462DTF 145 IV 462

BGE 137 IV 313ATF 137 IV 313DTF 137 IV 313

BGE 132 IV 112ATF 132 IV 112DTF 132 IV 112

6B_73/2023

BGE 145 IV 462ATF 145 IV 462DTF 145 IV 462

BGE 132 IV 112ATF 132 IV 112DTF 132 IV 112

6B_1046/2021

BGE 148 IV 113ATF 148 IV 113DTF 148 IV 113

BGE 148 IV 409ATF 148 IV 409DTF 148 IV 409

BGE 145 IV 462ATF 145 IV 462DTF 145 IV 462

BGE 143 IV 193ATF 143 IV 193DTF 143 IV 193

BGE 140 IV 67ATF 140 IV 67DTF 140 IV 67

6B_73/2023

Art. 14 StGBart. 14 CPart. 14 CP

Art. 14 StGBart. 14 CPart. 14 CP

BGE 135 IV 177ATF 135 IV 177DTF 135 IV 177

BGE 131 IV 154ATF 131 IV 154DTF 131 IV 154

Art. 14 StGBart. 14 CPart. 14 CP

Art. 173 StGBart. 173 CPart. 173 CP

BGE 131 IV 154ATF 131 IV 154DTF 131 IV 154

6B_73/2023

Art. 14 StGBart. 14 CPart. 14 CP

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 436 StPOart. 436 CPPart. 436 CPP

BGE 147 IV 47ATF 147 IV 47DTF 147 IV 47

Art. 75a JRart. 75a JRart. 75a JR

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 81 BGGart. 81 LTFart. 81 LTF

Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF