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Entscheid

502 2025 341

Assureur-accidents

19. Februar 2026Deutsch16 min

A. Gegen A.________ wurde am 22. Mai 2025 ein Strafverfahren wegen qualifiziert grober Verletzung der Verkehrsregeln eröffnet (act. 7000).

Source fr.ch

502 2025 341

Urteil vom 5. Januar 2026

Strafkammer

Besetzung

Präsident: Laurent Schneuwly

Richter: Jérôme Delabays, Alessia Chocomeli

Gerichtsschreiberin-

Berichterstatterin: Silvia Gerber

Parteien

A.________, Beschuldigter und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Martin Klaus

gegen

Staatsanwaltschaft, Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Beschlagnahme, Verwertbarkeit von Beweisen

Beschwerde vom 1. Oktober 2025 gegen die Verfügung der Staats-anwaltschaft vom 19. September 2025

Sachverhalt

Sachverhalt

A. Gegen A.________ wurde am 22. Mai 2025 ein Strafverfahren wegen qualifiziert grober Verletzung der Verkehrsregeln eröffnet (act. 7000).

Die Kantonspolizei erstellte am 19. September 2025 ihren Anzeigerapport, in dem A.________ und zwei weitere Personen als Beschuldigte und dessen minderjährige Cousin, B.________, geb. 2008, sowie eine Drittperson als Zeuge aufgeführt sind. Dem Rapport ist namentlich zu entnehmen, dass die Polizei im Rahmen einer separaten Untersuchung auf Befehl des Jugendrichters das Mobiltelefon von B.________ sicher­gestellt hat. Die Daten, welche sich darauf befanden, wurden extrahiert und ausgewertet. Durch diese Massnahme wurde Bild- und Videomaterial entdeckt, auf welchem mehrere, zum Teil schwere Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz und das Waffengesetz begangen werden. Konkret soll A.________ zwischen dem 16. März und dem 17. März 2024 mit zwei Kollegen Sportwagen gemietet haben, um damit in der Region Biel und Bern zu fahren, wobei es zu massiven Geschwindigkeitsüberschreitungen gekommen sein soll (namentlich Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h um 151 km/h: 271 km/h). Am 27. September 2024 tätigte er weitere massive Geschwindigkeits-überschreitungen. Gemäss Polizei­rapport hat A.________ durch sein Tun mehrmals sein eigenes Leben und jenes seiner Beifahrer sowie übriger Verkehrsteilnehmer gefährdet (act. 2040 ff.).

B. Am 19. September 2025 verfügte die Staatsanwaltschaft im Rahmen des besagten Verfahrens die Beschlagnahme des Mobiltelefons (iPhone 16 Pro Max) von B.________ (act. 5006 f.). Zur Begründung führte die Staats­anwalt­schaft aus, dass sich auf dem iPhone 16 Pro Max Snapchat-Videos befänden, welche bei der Daten­extraktion durch die Polizei nicht gesichert werden konnten. Diese Snapchat-Videos würden wichtige Beweismittel darstellen. B.________ habe mit besagtem Mobiltelefon A.________ und zwei seiner Kollegen bei der Begehung massiver Geschwindigkeits­überschreitungen aufgenommen. Obschon die Polizei die Snapchat-Videos abgefilmt habe, seien die Originalaufnahmen unerlässlich, insbe­sondere weil weder A.________ noch seine Kollegen die Taten eingestanden hätten.

C. Am 1. Oktober 2025 erhob A.________ (im Folgenden: der Beschwerdeführer) Beschwerde gegen die Beschlagnahmeverfügung vom 19. September 2025. Er beantragt, dass die Verfügung aufzuheben sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. MwSt. Eventualiter sei die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festzusetzen. Für die auszurichtende amtliche Entschädigung sei festzu­stellen, dass weder eine Rückzahlungspflicht noch ein Nachforderungsrecht zu seinen Lasten besteht.

Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Stellungnahme vom 14. Oktober 2025 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.

A.________ nahm hierzu am 27. Oktober 2025 Stellung.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Straf­kammer Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a StPO; Art. 85 Abs. 1 des Justizgesetzes vom 31. Mai 2010 [JG; SGF 130.1]).

Nicht anfechtbar ist hingegen die Eröffnung eines Strafverfahrens (Art. 309 Abs. 3 StPO; Urteil BGer 1B_317/2011 vom 6. September 2011 E. 4.9; Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Beschluss vom 28. Januar 2013, UH120349). Aus den Akten ergibt sich, dass das Straf­verfahren nach Entdeckung der fraglichen Aufnahmen eröffnet wurde. Indem mit der Beschwerde die Aufhebung der Beschlagnahme des Mobiltelefons einer Drittperson (B.________) verlangt wird, welches die angeblich unverwertbaren Beweise enthält, scheint der Beschwerdeführer im Grunde die Annullierung des Entscheids der Staatsanwaltschaft, gegen ihn ein Strafverfahren zu eröffnen, erreichen zu wollen. Ob auf die Beschwerde unter diesen Umständen einzutreten wäre, kann aufgrund der nachfolgenden Erwägungen offen bleiben.

1.2

Die Beschwerde ist innert 10 Tagen ab Zustellung der Verfügung bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 i.V.m. 384 Bst. b StPO).

Die angefochtene Verfügung wurde dem Beschwerdeführer mit einfacher Post am 22. September 2025 zugestellt. Die am 1. Oktober 2025 eingereich­te Beschwerde ist somit rechtzeitig erfolgt.

1.3

Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Feststel­lung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO).

1.4

Die Beschwerde wird in einem schriftlichen Verfahren behandelt (Art. 397 Abs. 1 StPO). Die Strafkammer verfügt dabei grundsätzlich über volle Kognition (Art. 391 Abs. 1, Art. 393 Abs. 2 StPO).

1.5

Dispositiv

1.5.1. Nach Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Das Interesse muss ein aktuelles und praktisches sein. Mit diesem Erfordernis soll sichergestellt werden, dass das Gericht konkrete und nicht bloss theoretische Fragen entscheidet (BGE 144 IV 81 E. 2.3.1 m.H.). Ein rechtlich geschütztes Interesse liegt nur vor, wenn der Beschwerdeführer selbst in seinen eigenen Rechten unmittelbar und direkt betroffen ist. Eine blosse Reflexwirkung genügt nicht

(BGE 145 IV 161 E. 3.1; Urteile BGer 6B_942/2016 vom 7. September 2017 E. 2.3, nicht publ. in

BGE 143 IV 313; 1B_440/2021 vom 17. Februar 2022 E. 4.3; je m.H.). Eine direkte Betroffenheit in eigenen Rechten hat das Bundesgericht etwa verneint für die Familienmitglieder der beschuldigten Person, gegen die eine Landesverweisung ausgesprochen wurde (BGE 145 IV 161); für den an einem Konto bloss wirtschaftlich Berechtigten, der sich gegen eine Kontosperre oder Beschlagnahme wehrt (Urteil BGer 1B_498/2017 vom 27. März 2018 E. 4 m.H.), hinsichtlich Überwachungen, die nicht gegen den Beschwerdeführer persönlich, sondern gegen andere Personen angeordnet wurden (Urteil BGer 1B_259/2019 vom 25. Februar 2020 E. 2 m.H.), und hinsichtlich der Siegelung, die den Beschwerdeführer nicht in eigenen gesetzlich geschützten Geheimnisinteressen tangiert (Urteile BGer 1B_563/2020 vom 29. Januar 2021 E. 1.3 m.H.; 1B_440/2021 vom 17. Februar 2022 E. 4.3).

1.5.2. Der Beschwerdeführer legt dar, dass mit der angefochtenen Verfügung das Mobiltelefon von B.________ beschlagnahmt wurde mit dem Zweck, die sich darin befindlichen Snapchat-Videos als Beweismittel im Verfahren gegen ihn (den Beschwerdeführer) zu verwenden. Der Beschwerde­führer habe ein besonders gewichtiges rechtlich geschütztes Interesse an der unverzüglichen Feststellung der Unverwertbarkeit des Beweises, vorliegend an der Nichtbeschlagnahme des Mobiltelefons, welches die unverwertbaren Beweise enthält. Damit sei er zur Beschwerde legitimiert.

1.5.3. Gemäss ihrem klaren Wortlaut beschränkt sich die angefochtene Verfügung darauf, das Mobiltelefon von B.________ zu beschlagnahmen (vgl. Beschlagnahmeverfügung vom 19. September 2025, Rubrik «Beschlagnahmeort»). Dadurch wird der Beschwerdeführer in seinem Eigen­tumsrecht in keiner Weise tangiert. Entsprechend ist er zur Beschwerdeführung gegen die Beschlag­nahmeverfügung nicht legitimiert, weswegen auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. Sie wäre jedoch auch abzuweisen (vgl. nachstehend E. 2).

2.

2.1. Wird die Rechtmässigkeit der Beschlagnahme geprüft, kann die berechtigte Person akzessorisch weitere Einwände gegen die Beschlagnahme, wie etwa die Unverwertbarkeit beschlag­nahmter bzw. zu beschlagnahmender Beweismittel, erheben. Im Übrigen ist die Frage der Verwert­barkeit von Beweismitteln grundsätzlich dem Sachrichter bzw. der den Endentscheid fällenden Strafbehörde zu unterbreiten (vgl. Art. 339 Abs. 2 Bst. d StPO). Vom Sachgericht kann erwartet werden, dass dieses in der Lage ist, die unzulässigen Beweise von den zulässigen zu unterscheiden und sich bei der Würdigung ausschliesslich auf Letztere zu stützen (BGE 148 IV 137 E. 5.7; 143 IV 475 E. 2.7, 143 IV 387 E. 4.4; je m.H.). Dies schliesst indes nicht aus, dass ausnahmsweise bereits im Vorverfahren über die Verwertbarkeit von Beweis­mitteln entschieden wird. Eine solche Aus­nahme liegt insbe­sondere vor, wenn das Gesetz ausdrück­lich die sofortige Rückgabe aus den Akten bzw. Vernichtung rechtswidriger Beweise vorsieht (vgl. namentlich Art. 248 Abs. 1, Art. 271 Abs. 3, Art. 277 und Art. 289 Abs. 6 StPO) oder aufgrund des Gesetzes oder der Umstände des Einzelfalles die Unverwert­barkeit bereits ohne Weiteres feststeht. Derartige Umstände können allerdings nur angenommen werden, wenn die betroffene Person ein besonders gewichtiges rechtlich geschütztes Interesse an der unverzüglichen Feststellung der Unverwert-barkeit des Beweises geltend macht (vgl. BGE 146 I 11 E. 4.2; 143 IV 387 E. 4.4; 141 IV 284 E. 2.3; je m.H.; Urteil BGer 1B_57/2022 vom 27. Dezember 2022 E. 2.3).

2.2. Gemäss Art. 243 Abs. 1 StPO werden zufällig entdeckte Spuren oder Gegenstände, die mit der abzuklärenden Straftat nicht in Zusammenhang stehen, aber auf eine andere Straftat hinweisen, sichergestellt. Unter Zufallsfunden nach Art. 243 StPO versteht man die bei der Durchführung von Zwangsmassnahmen allgemein und bei Durchsuchungen und Untersuchungen im Besonderen zufällig entdeckten Beweismittel, Spuren, Gegenstände oder Vermögenswerte, die mit der abzuklärenden Straftat in keinem direkten Zusammenhang stehen und den ursprünglichen Verdacht weder erhärten noch widerlegen, aber auf eine weitere Straftat hinweisen. Art. 243 StPO äussert sich nicht zur Verwertbarkeit von Zufallsfunden. Zufallsfunde können ohne Einschränkungen Anlass zur Eröffnung eines neuen Strafverfahrens geben und in diesem als Beweismittel verwendet werden, soweit die ursprüngliche Massnahme rechtmässig war. War die Massnahme, die zum Zufallsfund führte, rechtswidrig, dürfen die Ergebnisse nur unter den Einschränkungen von Art. 141 Abs. 4 i.V.m. Art. 141 Abs. 2 StPO verwertet werden. Abzugrenzen sind Zufallsfunde von unzulässigen Beweisausforschungen, sogenannten "Fishing expeditions". Eine "Fishing expedition" besteht, wenn einer Zwangsmassnahme kein genügender Tatverdacht zugrunde liegt, sondern aufs Geratewohl Beweisaufnahmen getätigt werden. Aus Beweisausforschungen resultierende Ergebnisse sind grundsätzlich nicht verwertbar (Urteil BGer 6B_337/2025 vom 24. September 2025 E. 2.1).

Gemäss Art. 141 Abs. 2 StPO dürfen Beweise, die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich. Art. 141 Abs. 2 StPO beinhaltet eine Interessenabwägung. Je schwerer die zu beurteilende Straftat ist, umso eher überwiegt das öffentliche Interesse an der Wahrheitsfindung das private Interesse der beschuldigten Person daran, dass der fragliche Beweis unverwertet bleibt (BGE 147 IV 9 E. 1.3.1; 146 I 11 E. 4.2; 143 IV 387 E. 4.4; je m.H.). Als schwere Straftaten im Sinne des Gesetzes fallen vorab Verbrechen in Betracht (BGE 147 IV 9 E. 1.3.1; 146 I 11 E.4.2; 137 I 218 E. 2.3.5.2; je m.H.). Für die Frage, ob eine schwere Straftat im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO vorliegt, sind nicht generell gewisse Tatbestände und deren abstrakte Strafandrohungen, sondern die gesamten Umstände des konkreten Falls zu berücksichtigen. Entscheidend ist nicht das abstrakt angedrohte Strafmass, sondern die Schwere der konkreten Tat (BGE 149 IV 352 E. 1.3.3; 147 IV 16 E. 6, 147 IV 9 E. 1.4.2). Dabei kann auf Kriterien wie das geschützte Rechtsgut, das Ausmass dessen Gefährdung resp. Verletzung, die Vorgehensweise und kriminelle Energie des Täters oder das Tatmotiv abgestellt werden

(BGE 149 IV 352 E. 1.3.3; 147 IV 16 E. 7.2, 147 IV 9 E. 1.4.2; je m.H.; Urteil BGer 6B_821/2021 vom 6. September 2023 E. 1.5, nicht publ. in

BGE 149 IV 369).

2.3. Dem Beschwerdeführer wird namentlich eine mehrfache qualifiziert grobe Verletzung von Verkehrsregeln nach Art. 90 Abs. 3 und 4 Bst c und d des Strassenverkehrs­gesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG; SR 741.01) vorgeworfen. Demnach wird mit Freiheitsstrafe von einem bis zu vier Jahren bestraft, wer durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingeht, namentlich durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, waghalsiges Überholen oder Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen mit Motorfahrzeugen (Art. 90 Abs. 3 SVG). Eine besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit liegt vor, wenn diese überschritten wird um mind. 60 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 80 km/h beträgt (Art. 90 Abs. 4 Bst. c SVG) bzw. um 80 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit mehr als 80 km/h beträgt (Bst. d).

Der Tatbestand der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln wird ausschliesslich mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu vier Jahren geahndet (Art. 90 Abs. 3 SVG). Es handelt sich damit um ein Verbrechen (Art. 10 Abs. 2 StGB).

2.4. Gemäss dem Polizeirapport vom 19. September 2025 habe der Beschwerde­führer am 17. März 2024 die Höchst­geschwindigkeit von 120 km/h um 151 km/h und diejenige von 100 km/h um 115 km/h überschritten. Am 27. September 2024 habe er die Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 120 km/h und diejenige von 120 km/h um 100 km/h überschritten (Delikte 1-4; act. 2041 f.), womit der Tatbestand von Art. 90 Abs. 3 und 4 Bst c und d SVG erfüllt wäre.

Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass eine schwere Straftat im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO vorliegt und mithin das öffentliche Interesse an der Aufklärung der unter Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4 Bst b und c SVG fallenden Delikte das private Interesse des Beschwerdeführers an der Unverwertbarkeit der fraglichen Videoaufzeichnungen bzw. des beschlag­nahmten Telefons über­wiegt (vgl. Urteil BGer 6B_821/2021 vom 6. September 2023 E. 1.5.3, nicht publ. in

BGE 149 IV 369). Dies genügt bereits, damit die Unverwertbarkeit des beschlagnahmten Mobiltelefons nicht ohne Weiteres feststeht.

Im Übrigen lässt sich derzeit aufgrund der Akten nicht beurteilen, ob es sich bei den weiteren dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Delikte (Überschreiten der zugelassenen Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h oder weniger auf der Autobahn, anderweitige Verrichtung während der Fahrt und Widerhandlungen gegen das Waffengesetz; Delikte 5-7, act. 2043), um schwere Straftaten handelt, zumal es gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht auf die abstrakte Strafandrohung ankommt. Vielmehr sind die gesamten Umstände des konkreten Falls zu würdigen. Der Beschwer­de­führer setzt sich nicht damit auseinander, sondern führt selber aus, dass in einem späteren Zeitpunkt über die Verwertbarkeit der einzelnen Videoaufnahmen zu entscheiden sein wird. Diese Aufgabe wird demnach dem Sachrichter zukommen.

2.5. Die Beschwerde wäre demnach abzuweisen, wenn darauf einzutreten wäre. Es braucht daher nicht geklärt zu werden, ob die bei der Beschlagnahme und Durchsuchung des Mobiltelefons von B.________ gewonnenen Beweise klarerweise das Ergebnis einer unzulässigen Beweisaus­forschung sind oder aber als Zufallsfunde zu qualifizieren sind. Die Akten des Strafverfahrens gegen B.________ sind somit nicht beizuziehen. Ebenso kann offenbleiben, ob das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt wurde, indem er angeblich keine Einsicht in die Akten des Straf­ver­fahrens gegen B.________ hatte. So oder anders hat er die Mitteilung vom 25. September 2025 der Staatsanwaltschaft, wonach er beim Jugendrichter um Akteneinsicht ersuchen müsse (act. 9022), nicht angefochten. Diese Mitteilung bzw. die angebliche Rechtsverweigerung durch das Jugendstrafgericht war nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung und kann daher auch nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sein. Gleiches gilt für das der Polizei zugestellte Bild- und Videomaterial via EPN.

3.

3.1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO).

Vorliegend wird auf die Beschwerde nicht eingetreten, sodass die Verfahrens­kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind. Sie werden auf CHF 500.- (Gebühr: CHF 400.-; Auslagen: CHF 100.-) fest­gesetzt. Es ist keine Parteientschädigung zu sprechen.

3.2. Der Beschwerdeführer beantragt eventualiter, die Entschädigung seines amtlichen Anwalts für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren durch das urteilende Gericht oder die Staats-anwaltschaft am Ende des Verfahrens festzulegen (Art. 135 Abs. 2 StPO).

Die Entschädigungsfrage ist jedoch für jede Verfahrensstufe getrennt zu prüfen (BGE 142 IV 163 E. 3.2.2 m.H.). Darüber hinaus erstreckt sich die notwendige Verteidigung grundsätzlich nicht auf Beschwerdeverfahren. In solchen Verfahren fällt – jedenfalls wenn die beschuldigte Person Beschwerde führt – einzig die amtliche Verteidigung nach den allgemeinen Regeln der unentgelt­lichen Rechtspflege in Betracht. So ist es zulässig, die Erteilung der amtlichen Verteidigung von der Nichtaussichtslosigkeit des Rechtsmittels abhängig zu machen. Die Gewährung einer amtlichen Verteidigung wegen Bedürftigkeit setzt sodann den Nachweis der Mittellosigkeit voraus. Dabei obliegt es der Antrag stellenden Partei, ihre aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse aufzuzeigen und ihre finanziellen Verpflichtungen zu belegen. Kommt sie dieser Obliegenheit nicht nach, ist der Antrag abzuweisen (Urteil BGer 7B_485/2023 vom 11. September 2023 E. 4.3 m.H.).

Sofern der Beschwerdeführer in seinem Eventualantrag implizit ein Gesuch um amtliche Verteidigung stellen will, so wäre dieses mangels Nachweises der Bedürftig­keit abzuweisen.

(Dispositiv auf der nächsten Seite)

Die Kammer erkennt:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Die Verfahrenskosten von CHF 500.- (Gebühr: CHF 400.-; Auslagen: CHF 100.-) werden A.________ auferlegt.

Es wird keine Parteientschädigung gesprochen.

Ein allfälliges Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

Zustellung.

Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraus­setzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

Freiburg, 5. Januar 2026/ach

Der Präsident

Die Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin

502 2025 341

Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP

Art. 85 JGart. 85 JGart. 85 JG

Art. 309 StPOart. 309 CPPart. 309 CPP

1B_317/2011

Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP

Art. 384 StPOart. 384 CPPart. 384 CPP

Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP

Art. 397 StPOart. 397 CPPart. 397 CPP

Art. 391 StPOart. 391 CPPart. 391 CPP

Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP

Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP

BGE 144 IV 81ATF 144 IV 81DTF 144 IV 81

BGE 145 IV 161ATF 145 IV 161DTF 145 IV 161

6B_942/2016

BGE 143 IV 313ATF 143 IV 313DTF 143 IV 313

1B_440/2021

BGE 145 IV 161ATF 145 IV 161DTF 145 IV 161

1B_498/2017

1B_259/2019

1B_563/2020

1B_440/2021

Art. 339 StPOart. 339 CPPart. 339 CPP

BGE 148 IV 137ATF 148 IV 137DTF 148 IV 137

BGE 143 IV 475ATF 143 IV 475DTF 143 IV 475

BGE 143 IV 387ATF 143 IV 387DTF 143 IV 387

Art. 248 StPOart. 248 CPPart. 248 CPP

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Art. 277 StPOart. 277 CPPart. 277 CPP

Art. 289 StPOart. 289 CPPart. 289 CPP

BGE 146 I 11ATF 146 I 11DTF 146 I 11

BGE 143 IV 387ATF 143 IV 387DTF 143 IV 387

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1B_57/2022

Art. 243 StPOart. 243 CPPart. 243 CPP

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Art. 141 StPOart. 141 CPPart. 141 CPP

6B_337/2025

Art. 141 StPOart. 141 CPPart. 141 CPP

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BGE 143 IV 387ATF 143 IV 387DTF 143 IV 387

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6B_821/2021

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