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Entscheid

502 2025 386

Arrêt de la IIe Cour des assurances sociales du Tribunal cantonal

27. Februar 2026Deutsch12 min

A. A.________ wurde mit Strafbefehl vom 31. Oktober 2024 wegen Vergehen gegen das Waffengesetz nach Art. 33 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG; SR 514.54) verurteilt.

Source fr.ch

502 2025 386

Urteil vom 8. Januar 2026

Strafkammer

Besetzung

Präsident: Laurent Schneuwly

Richter: Jérôme Delabays, Alessia Chocomeli

Gerichtsschreiberin-

Berichterstatterin: Silvia Gerber

Parteien

A.________, Beschuldigter und Beschwerdeführer

gegen

Staatsanwaltschaft, Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Amtliche Verteidigung (Art. 132 Abs. 1 Bst. b StPO), Ausstand (Art. 56 Bst. f StPO) - Nichteintreten

Beschwerde vom 10. November 2025 gegen die Verfügung der Polizeirichterin des Sensebezirks vom 21. Oktober 2025

Sachverhalt

Sachverhalt

A. A.________ wurde mit Strafbefehl vom 31. Oktober 2024 wegen Vergehen gegen das Waffengesetz nach Art. 33 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG; SR 514.54) verurteilt.

Gegen diesen Strafbefehl erhob er am 19. November 2024 Einsprache bei der Polizeirichterin des Sensebezirks (hiernach: die Polizeirichterin) und ersuchte um Gewährung der vollständigen unent­geltlichen Rechtspflege für das Strafverfahren. Mit Entscheid vom 11. März 2025 wurde das Gesuch abgewiesen. Dieser Entscheid erwuchs in Rechtskraft.

Am 12. September 2025 ersuchte A.________ erneut um Beiordnung einer amtlichen Verteidigung.

B. Mit Verfügung vom 21. Oktober 2025 wies die Polizeirichterin den Antrag um Beiordnung einer amtlichen Verteidigung ab. Es wurden keine Kosten erhoben.

C. Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 10. November 2025 Beschwerde. Er beantragt, dass ihm Rechtsanwalt Roger Lerf als amtlicher Verteidiger beizuordnen sei. Der Verhand­lungs­termin sei bis zur Bestellung der amtlichen Verteidigung zu verschieben. Es seien keine Kosten zu seinen Lasten zu erheben. Die Rechtsmässigkeit der bisherigen Entscheide des Sensebezirks und die Befangenheit/Überforderung der Richterin Gauch seien zu überprüfen. Die Beiordnung und die Terminänderung seien schriftlich zu bestätigen.

Am 12. November 2025 sendete der Präsident der Strafkammer die Eingabe vom 10. November 2025 per Einschreiben an A.________ zurück, da diese nicht unterzeichnet war. Er setzte ihm eine Frist von 5 Tagen, um diesen Mangel zu beheben, und wies ihn darauf hin, dass die Eingabe andernfalls als nicht erfolgt gilt.

Am 28. November 2025 wurde die eingeschriebene Sendung vom 12. November 2025 von der Post an die Strafkammer retourniert, da sie nicht innert Frist abgeholt wurde.

Die Strafkammer versendete das Schreiben gleichentags erneut per A-Post.

Mit Eingabe vom 29. November 2025 beantragt A.________, dass festzustellen sei, dass kein Mangel vorliege, da die Eingabe vom 10. November 2025 ordnungsgemäss unterzeichnet war. Eventualiter sei die Frist zur angeblichen Mängelbehebung wiederherzustellen. Die von ihm erneut eingereichte Seite 7 (Original) sowie die vollständige Eingabe vom 10. November 2025 seien zu den Akten zu nehmen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die Beschwerde ist zulässig gegen die Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrens­handlungen der erstinstanzlichen Gerichte (Art. 393 Abs. 1 Bst. b StPO; Art. 85 Abs. 1 des Justiz­gesetzes vom 31. Mai 2010 [JG; SGF 130.1]; BGE 140 IV 202 E. 2.1 f.).

1.2

Der Beschwerdeführer hat als betroffene Person ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung (Art. 382 Abs. 1 StPO).

1.3

Die Beschwerde ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO).

Der angefochtene Entscheid wurde dem Beschwerdeführer am 3. November 2025 zugestellt (vgl. Art. 85 Abs. 4 Bst. a StPO). Die Beschwerdefrist lief somit am 13. November 2025 ab, womit die Eingabe vom 10. November 2025 innert Frist erfolgt wäre.

1.4

1.4.1

Gemäss Art. 110 Abs. 1 StPO sind schriftliche Eingaben zu datieren und zu unterzeichnen. Andernfalls sind sie innert einer kurzen Nachfrist zu verbessern. Die Verfahrensleitung weist darauf hin, dass die Eingabe, falls sie nicht überarbeitet wird, unbeachtet bleibt (Art. 110 Abs. 4, Art. 385 Abs. 2 StPO; BGE 142 I 10 E. 2.4.3 ff.).

Vorliegend war die Eingabe vom 10. November 2025 nicht unterzeichnet. Entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers enthielt diese keine Seite 7 mit seiner Unterschrift.

Dispositiv

Dem Beschwerdeführer wurde am 12. November 2025 eine Nachfrist von praxisgemäss 5 Tagen zur Unter­zeichnung seiner Eingabe gesetzt, mit dem Hinweis, dass seine Eingabe andernfalls als nicht erfolgt gilt. Der Beschwerdeführer holte das Einschreiben vom 12. November 2025 nicht ab. Die Abholfrist lief bis am 20. November 2025. Der Beschwerdeführer hätte seine Eingabe demnach bis am 25. November 2025 unterzeichnet einreichen müssen, was er nicht getan hat. Vielmehr hat er seine Eingabe erst am 29. November 2025 unterzeichnet eingereicht.

1.4.2. Der Beschwerdeführer beantragt eine Fristwiederherstellung. Er macht – wie bereits in früheren Verfahren – geltend, dass ihm die Post die eingeschriebenen Briefe bzw. Abholungs­einladungen nicht zustelle. Er habe daher erst am 29. November 2025 von der Nachfristansetzung Kenntnis erhalten, weshalb der Fristbeginn auf den 29. November 2025 zu setzen sei.

1.4.3. Die Strafbehörden bedienen sich für ihre Mitteilungen der Schriftform, soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes bestimmt. Die Zustellung erfolgt durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung, insbesondere durch die Polizei (Art. 85 Abs. 1 und 2 StPO). Mitteilungen sind den Adressatinnen und Adressaten an ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort oder an ihren Sitz zuzustellen (Art. 87 Abs. 1 StPO), wobei diese Bestimmung die Parteien nicht hindert, den Behörden eine andere Zustelladresse mitzuteilen als die ihres Wohnsitzes, ihres gewöhnlichen Aufenthaltsortes oder ihres Sitzes (BGE 139 IV 228 E. 1.1 f.; Urteile 6B_38/2024 vom 4. Juni 2024 E. 1.3; 6B_1019/2023 vom 16. Oktober 2024 E. 1.3.2).

Eine eingeschriebene Postsendung, die nicht abgeholt worden ist, gilt am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als abgeholt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 85 Abs. 4 Bst. a StPO). Bei eingeschriebenen Postsendungen gilt eine wider­legbare Vermutung, dass der oder die Postangestellte den Avis ordnungsgemäss in den Briefkasten oder in das Postfach des Empfängers gelegt hat und das Zustellungsdatum korrekt registriert worden ist. Es findet in diesem Fall eine Umkehr der Beweislast in dem Sinne statt, als bei Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten des Empfängers ausfällt, der den Erhalt der Abholungseinladung bestreitet. Diese Vermutung kann durch den Gegenbeweis umgestossen werden. Sie gilt so lange, als der Empfänger nicht den Nachweis einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit von Fehlern bei der Zustellung erbringt. Da der Nichtzugang einer Abholungseinladung eine negative Tatsache ist, kann dafür naturgemäss kaum je der volle Beweis erbracht werden. Die immer bestehende Möglichkeit von Fehlern bei der Poststelle genügt nicht, um die Vermutung zu widerlegen. Vielmehr müssen konkrete Anzeichen für einen Fehler vorhanden sein (BGE 142 IV 201 E. 2.3 m.H.).

Nach Art. 94 Abs. 1 StPO kann eine Partei die Wiederherstellung der Frist verlangen, wenn sie diese versäumt hat und ihr daraus ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust erwachsen würde; dabei hat sie glaubhaft zu machen, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft. Nach der Rechtsprechung ist die Frist nur wiederherzustellen, wenn die Person objektiv oder subjektiv nicht in der Lage war, selber zu handeln oder eine dritte Person damit zu beauftra­gen, in ihrem Namen innert Frist zu handeln (Urteil BGer 6B_538/2014 vom 8. Januar 2015 E. 2.2 m.H.). Die Fristwieder­herstellung kommt nicht in Frage, wenn die Partei oder ihre Rechtsvertretung darauf verzichtet hat, zu handeln, sei es aus einem bewussten Entscheid, einem Fehler oder einer – evtl. fehlerhaften – Beratung eines Dritten (BGE 149 IV 196 E. 1.1; 143 I 284 E. 1.3; je m.H.).

Ein nicht rechtsgültig zugestellter Entscheid entfaltet indessen keine Rechtswirkung; Fristen werden nicht ausgelöst. Einem Betroffenen kann folglich auch nicht vorgehalten werden, er habe eine Frist verpasst. Eine Wiederherstellung zufolge versäumter Fristen im Sinne von Art. 94 StPO fällt insoweit ausser Betracht. Die Frage nach der Wiederherstellung einer Frist stellt sich mithin nur, wenn die Frist versäumt wurde. Dies setzt voraus, dass die Mitteilung rechtsgültig tatsächlich oder fiktiv zugestellt wurde (BGE 142 IV 201 E. 2.4 m.H.).

Die Begründung eines Prozessrechtsverhältnisses verpflichtet die Parteien, sich nach Treu und Glauben zu verhalten und unter anderem dafür zu sorgen, dass ihnen behördliche Akten zugestellt werden können, welche das Verfahren betreffen. Von einer am Verfahren beteiligten Person ist zu verlangen, dass sie um die Nachsendung ihrer an die bisherige Adresse gelangenden Korrespon­denz besorgt ist, allenfalls längere Ortsabwesenheiten der Behörde mitteilt oder einen Stellvertreter ernennt (u.a. BGE 141 II 429 E. 3.1; 139 IV 228 E. 1.1; 138 III 225 E. 3.1; Urteil 6B_110/2016 vom 27. Juli 2016 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 142 IV 286 m.H.). Die Parteien haben weiter darum besorgt zu sein, den Inhalt der Verfügung und deren Begründung zu erfahren, sobald sie vom Bestand einer sie betreffenden Entscheidung Kenntnis erhalten (BGE 144 IV 57 E. 2.3.2 m.H.).

1.4.4. Der Beschwerdeführer beweist nicht, dass ihm die Abholungseinladung nicht zugestellt wurde. Er wiederholt lediglich – wie in anderen Verfahren auch – seinen pauschalen Vorwurf, dass seine Post abgefangen würde. Dies wohl im Verteilzentrum B.________ durch Angestellte, welche mit seiner Ex-Partnerin und deren Familie befreundet seien. Es ist jedoch gerichtsnotorisch, dass der Beschwerdeführer in der Regel Verfahrenshandlungen dennoch fristgerecht vornimmt, nachdem ihm die Mitteilungen erneut per einfacher Briefpost zugestellt wurden. Es ist daher nicht ersichtlich, warum lediglich seine eingeschriebenen Sendungen abgefangen werden sollten, nicht aber seine einfache Briefpost, zumal auf den Briefumschlägen ersichtlich ist, welche Schreiben von den Gerichts­behörden stammen.

So oder anders wusste der Beschwerdeführer sowohl über das Bestehen des Prozess­rechtsver­hältnisses als auch über die angeblichen Probleme mit der Post Bescheid. Es wäre an ihm gelegen, eine Zustelladresse bekanntzugeben, an welcher er seine Post auch tatsächlich empfangen kann. Es ist nicht ersichtlich, warum ihm dies ohne amtliche Verteidigung nicht möglich sein sollte. Das Einschreiben vom 12. November 2025 wurde dem Beschwerdeführer demnach rechtsgültig am 20. November 2025 zugestellt. Die Nachfrist lief am 25. November 2025 ab und die unterzeichnete Eingabe vom 29. November 2025 ist verspätet erfolgt. Der Beschwerdeführer war weder objektiv noch subjektiv ausser Stande, innert Frist zu handeln. Es besteht damit kein Anlass, die Frist wiederherzustellen. Die Beschwerde ist somit verspätet erfolgt.

1.5. Nach der Rechtsprechung steht es der beschuldigten Person allerdings grundsätzlich offen, nach Gesuchsabweisung ein neues Gesuch zu stellen. Die Behörden müssen das neue Gesuch im Prinzip behandeln (Urteil BGer 6B_1184/2023 vom 18. August 2025 E. 3.4.2 m.H.). Es stellt sich daher die Frage, ob aus prozessökonomischen Gründen dennoch auf die Beschwerde einzutreten und über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Wirkung ex nunc zu entscheiden ist (vgl. Urteile BGer 7B_208/2023 vom 12. Oktober 2023 E. 3.4; 1B_245/2020 vom 23. Juli 2020 E. 3.7).

Allerdings hat im vorliegenden Fall die Hauptverhandlung bereits stattgefunden und wird ein neues Gesuch in einem allfälligen Berufungsverfahren zu stellen sein (vgl. Art. 133 Abs. 1 StPO). Ohnehin macht der Beschwerdeführer keine neuen Tatsachen und Beweismittel geltend (vgl. Urteil BGer 4A_314/2025 vom 4. August 2025 E. 2.4 f. m.H.), womit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.

1.6. Schliesslich ist festzuhalten, dass das Ausstandsgesuch gegen die Polizeirichterin so oder anders verspätet erfolgt ist. Der Beschwerdeführer wusste schon zu Beginn des Verfahrens über die früheren Entscheidungen der Polizeirichterin Bescheid und hätte sein Ausstandsgesuch ohne Verzug bei der Verfahrensleitung stellen müssen (Art. 58 Abs. 1 StPO; vgl. Urteil BGer 7B_39/2023 vom 13. März 2024 E. 3.2; BGE 143 V 66 E. 4.3; je m.H.).

2.

Fraglich ist, ob der Beschwerdeführer auch für das vorliegende Beschwerdeverfahren ein Gesuch um amtliche Verteidigung stellen will.

2.1. Die Gewährung einer amtlichen Verteidigung wegen Bedürftigkeit setzt jedoch namentlich den Nachweis der Mittellosigkeit voraus. Dabei obliegt es der Antrag stellenden Partei, ihre aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse aufzuzeigen und ihre finanziellen Verpflichtungen zu belegen. Kommt sie dieser Obliegenheit nicht nach, ist der Antrag abzuweisen (vgl. insbesondere Urteil BGer 7B_485/2023 vom 11. September 2023 E. 4.3 m.H.).

2.2. Der Beschwerdeführer belegt allerdings seine finanzielle Situation in keiner Weise. Er verweist lediglich auf die Verfügung vom 8. Oktober 2025 des Polizeirichters des Saanebezirks, in welcher gestützt auf die Veranlagungsverfügung vom 17. April 2025 von der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen wird. Diese liegt jedoch einerseits der Strafkammer nicht vor. Andererseits vermögen ohnehin weder die Verfügung vom 8. Oktober 2025 noch die Veranlagungs­verfügung vom 17. April 2025 Auskunft über die aktuelle finanzielle Situation des Beschwerde­führers geben, womit ein allfälliges Gesuch nicht nur wegen Aussichtslosigkeit, sondern auch mangels Nachweises der Bedürftigkeit abzuweisen wäre.

3.

Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO trägt die unterliegende Partei die Kosten des Verfahrens. Der Beschwerdeführer hat folglich die Kosten in der Höhe von CHF 300.- (Gebühr: CHF 200.-, Auslagen: CHF 100.-) zu tragen. Es wird keine Parteientschädi­gung gesprochen.

Die Kammer erkennt:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Die Kosten des Verfahrens in der Höhe von CHF 300.- (Gebühr: CHF 200.-, Auslagen: CHF 100.-) werden A.________ auferlegt.

Es wird keine Parteientschädigung gesprochen.

Zustellung.

Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeits­voraussetzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

Freiburg, 8. Januar 2026/sig

Der Präsident

Die Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin

502 2025 386

Art. 132 StPOart. 132 CPPart. 132 CPP

Art. 56 StPOart. 56 CPPart. 56 CPP

Art. 33 WGart. 33 LArmart. 33 LArm

Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP

BGE 140 IV 202ATF 140 IV 202DTF 140 IV 202

Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP

Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP

Art. 85 StPOart. 85 CPPart. 85 CPP

Art. 110 StPOart. 110 CPPart. 110 CPP

Art. 110 StPOart. 110 CPPart. 110 CPP

Art. 385 StPOart. 385 CPPart. 385 CPP

BGE 142 I 10ATF 142 I 10DTF 142 I 10

Art. 85 StPOart. 85 CPPart. 85 CPP

Art. 87 StPOart. 87 CPPart. 87 CPP

BGE 139 IV 228ATF 139 IV 228DTF 139 IV 228

6B_38/2024

6B_1019/2023

Art. 85 StPOart. 85 CPPart. 85 CPP

BGE 142 IV 201ATF 142 IV 201DTF 142 IV 201

Art. 94 StPOart. 94 CPPart. 94 CPP

6B_538/2014

BGE 149 IV 196ATF 149 IV 196DTF 149 IV 196

BGE 143 I 284ATF 143 I 284DTF 143 I 284

Art. 94 StPOart. 94 CPPart. 94 CPP

BGE 142 IV 201ATF 142 IV 201DTF 142 IV 201

BGE 141 II 429ATF 141 II 429DTF 141 II 429

BGE 139 IV 228ATF 139 IV 228DTF 139 IV 228

BGE 138 III 225ATF 138 III 225DTF 138 III 225

6B_110/2016

BGE 142 IV 286ATF 142 IV 286DTF 142 IV 286

BGE 144 IV 57ATF 144 IV 57DTF 144 IV 57

6B_1184/2023

7B_208/2023

1B_245/2020

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4A_314/2025

Art. 58 StPOart. 58 CPPart. 58 CPP

7B_39/2023

BGE 143 V 66ATF 143 V 66DTF 143 V 66

7B_485/2023

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Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

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Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF