502 2025 89
Arrêt de la Ie Cour des assurances sociales du Tribunal cantonal
15. Dezember 2025Deutsch16 min
A. Am 30. Juli 2021 stellte A.________ Strafantrag gegen Unbekannt wegen übler Nachrede und Verleumdung, begangen zwischen dem 1. Juni 2021 und dem 28. Juli 2021 (act. 1009 f.). Gemäss seiner Aussage seien Gerüchte im Umlauf, er habe B.________ vergewaltigt. Er denke, dass B.________ dies ihren Freunden erzählt habe (act. 1006 f.).
Source fr.ch
Kantonsgericht KG
502 2025 89
Urteil vom 12. November 2025
Strafkammer
Besetzung
Präsident: Laurent Schneuwly
Richter: Jérôme Delabays, Alessia Chocomeli
Gerichtsschreiberin-
Berichterstatterin: Nadine Durot
Parteien
A.________, Privatkläger und Beschwerdeführer
gegen
JUGENDRICHTER, Vorinstanz
und
B.________, Beschuldigte und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwältin Anna Gruber,
Gegenstand
Einstellung des Verfahrens (Art. 319 ff. StPO)
Beschwerde vom 27. März 2025 gegen die Verfügung des Jugendrichters vom 14. März 2025
Sachverhalt
Sachverhalt
A. Am 30. Juli 2021 stellte A.________ Strafantrag gegen Unbekannt wegen übler Nachrede und Verleumdung, begangen zwischen dem 1. Juni 2021 und dem 28. Juli 2021 (act. 1009 f.). Gemäss seiner Aussage seien Gerüchte im Umlauf, er habe B.________ vergewaltigt. Er denke, dass B.________ dies ihren Freunden erzählt habe (act. 1006 f.).
Am 16. August 2021 reichte B.________ eine Strafklage gegen A.________ ein wegen Vergewaltigung und sexueller Nötigung, begangen am 5. Februar 2021 in Tafers und am 7. Februar 2021 in Plaffeien (act. 3009 ff.).
Am 23. August 2021 wurde B.________ aufgrund des Strafantrags von A.________ als beschuldigte Person einvernommen (act. 1002 ff.) und mit Polizeirapport vom 8. September 2021 beim Jugendgericht wegen Verleumdung verzeigt (act. 1000 ff.).
Mit Verfügung vom 23. März 2022 sistierte der Jugendrichter das gegen B.________ geführte Jugendstrafverfahren wegen Verleumdung und übler Nachrede (act. 9002 f.). Am 29. November 2023 verfügte er die Wiederanhandnahme des Verfahrens (act. 9006), nachdem die Staatsanwaltschaft das gegen A.________ geführte Verfahren wegen Vergewaltigung und sexueller Nötigung am 5. September 2023 eingestellt hatte (act. 3103 ff.).
B. Mit Strafbefehl vom 19. März 2024 wurde B.________ wegen Verleumdung zu einer bedingten Strafe von zwei Tagen Arbeitsleistung mit einer Probezeit von sechs Monaten verurteilt. Sie wurde verpflichtet, A.________ eine Entschädigung von CHF 548.50 zu bezahlen, und es wurde festgestellt, dass sie für Anwaltskosten von A.________ in der Höhe von CHF 974.95 haftet. Zudem wurden B.________ und ihrer gesetzlichen Vertretung die Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 125.- auferlegt (act. 9011 ff.).
Am 20. März 2024 wurde das gegen B.________ eröffnete Verfahren wegen übler Nachrede aufgrund des Eintritts der Verfolgungsverjährung eingestellt, Kosten zu Lasten des Staates (act. 9009 f.). Diese Einstellungsverfügung ist in Rechtskraft erwachsen (act. 5016 f.).
Am 27. März 2024 erhob B.________ Einsprache gegen den Strafbefehl vom 19. März 2024 wegen Verleumdung (act. 9032 f.). An der Sitzung vom 24. Juli 2024 nahm der Jugendrichter Vormerk, dass betreffend den Vorwurf der Verleumdung am 28. Juli 2024 die Verfolgungsverjährung eintreten werde, und beschloss, das entsprechende Verfahren zu einem späteren Zeitpunkt, unter Vorbehalt der Genehmigung der Staatsanwaltschaft, einzustellen. Der Antrag des damaligen Rechtsvertreters von A.________ auf Ausdehnung des Verfahrens auf falsche Anschuldigung werde geprüft (act. 5007 ff.). Mit Verfügung vom 26. Juli 2024 ordnete der Jugendrichter die Ausdehnung des Strafverfahrens auf falsche Anschuldigung an (act. 5010 f.). Anlässlich der Sitzung des Jugendrichters vom 18. Dezember 2024 gab dieser bekannt, dass die hängigen Strafverfahren wegen Verleumdung und falscher Anschuldigung eingestellt würden (act. 5016 ff.).
Mit Verfügung vom 14. März 2025 wurde das Verfahren gegen B.________ wegen Verleumdung und falscher Anschuldigung eingestellt, Kosten zu Lasten des Staates.
C. Gegen diese Verfügung erhob A.________ (im Folgenden: der Beschwerdeführer) am 27. März 2025 Beschwerde. Er beantragt, die Einstellungsverfügung sei aufzuheben und der Jugendrichter anzuweisen, das Verfahren wegen falscher Anschuldigung fortzuführen.
Mit Eingabe vom 30. April 2025 verzichtete der Jugendrichter auf eine Stellungnahme.
B.________ (im Folgenden: die Beschwerdegegnerin) beantragte in ihrer Stellungnahme vom
5. November 2025 die Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Enthält die Schweizerische Jugendstrafprozessordnung vom 20. März 2009 (Jugendstrafprozessordnung, JStPO; SR 312.1) keine besondere Regelung, so sind die Bestimmungen der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO) anwendbar (Art. 3 Abs. 1 JstPO).
1.2
Gegen Verfügungen des Jugendrichters kann Beschwerde erhoben werden. Die Zulässigkeit der Beschwerde und die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 393 StPO (Art. 39 Abs. 1 JstPO).
1.3
Gegen Einstellungsverfügungen kann innert 10 Tagen bei der Strafkammer Beschwerde geführt werden (Art. 7 Abs. 1 Bst. c, 39 Abs. 3 JstPO; Art. 322 Abs. 2 StPO; Art. 85 Abs. 1 des Justizgesetzes vom 31. Mai 2010 [JG; SGF 130.1]). Aus den Akten ist nicht ersichtlich, wann dem damaligen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die Einstellungsverfügung vom Freitag, 14. März 2025, zugestellt wurde. Es kann jedoch davon ausgegangen werden, dass die Zustellung frühestens am Montag, 17. März 2025, erfolgt ist, so dass die Beschwerdeschrift in jedem Fall rechtzeitig eingereicht wurde.
1.4
Die Beschwerde muss eine Begründung enthalten (Art. 396 Abs. 1 StPO), d.h. der Beschwerdeführer muss genau angeben, welche Punkte des Entscheides er anficht, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und welche Beweismittel er anruft (Art. 385 Abs. 1 StPO), was hier der Fall ist.
1.5
Nach Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Partei im Strafverfahren ist auch die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 Bst. b StPO). Der Beschwerdeführer ist als Privatkläger und durch die vorgeworfenen Delikte betroffene Person zur Beschwerde legitimiert.
Keinen Einfluss auf die Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers hat die Tatsache, dass er für seine Beschwerde offensichtlich Briefpapier seines vorinstanzlichen Rechtsvertreters benutzt hat, wie dies die Beschwerdegegnerin geltend macht.
Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
1.6
Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO).
1.7
Die Beschwerde wird in einem schriftlichen Verfahren behandelt (Art. 397 Abs. 1 StPO). Die Strafkammer verfügt dabei grundsätzlich über volle Kognition (Art. 391 Abs. 1, Art. 393 Abs. 2 StPO).
2.
2.1
Der Jugendrichter erwägt in der angefochtenen Verfügung, eine Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer sei bereits anhängig gemacht worden, als der Beschwerdeführer durch seinen Anwalt den Antrag gestellt habe, das Verhalten der Beschwerdegegnerin auf den Tatbestand der falschen Anschuldigung auszudehnen. Die Beschwerdegegnerin habe nach der Einstellung des Verfahrens gegen den Beschwerdeführer wegen Vergewaltigung und sexueller Nötigung an ihren Aussagen festgehalten, aber nicht ein neues Verfahren gegen ihn eingeleitet und auch keine neuen Vorbringen gemacht. Sie habe während der gesamten Dauer der Strafuntersuchung dieselben Aussagen gemacht und es habe sich jeweils um denselben Lebenssachverhalt gehandelt. Die Tatbestandsvoraussetzungen von Art. 303 StGB seien eindeutig nicht erfüllt. Die Einstellungen der Verfahren wegen übler Nachrede und Verleumdung stünden aufgrund ihrer Sperrwirkung wegen des Grundsatzes «ne bis in idem» einer Verurteilung des gleichen Lebenssachverhalts wegen falscher Anschuldigung entgegen. Es liege Tatidentität vor, da dem ersten Strafverfahren (üble Nachrede und Verleumdung) und dem zweiten Strafverfahren (falsche Anschuldigung) identische Tatsachen zugrunde lägen.
2.2
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Anzeige der Beschwerdegegnerin vom 16. August 2021 gegen ihn stelle eine falsche Anschuldigung dar. Dies sei ein Offizialdelikt, welches ab Einreichung der Anzeige der Beschwerdegegnerin automatisch hätte geprüft werden müssen. Sollte der Lebenssachverhalt, der seiner Strafklage zugrunde liege, derselbe sein wie für die falsche Anschuldigung, sei das Verfahren wegen Verleumdung bisher noch nicht rechtskräftig eingestellt worden und somit noch offen. Der Jugendrichter könne diese Einstellung nicht vorwegnehmen und gleichzeitig das Verfahren wegen falscher Anschuldigung einstellen. Ohne materielle Prüfung des Sachverhalts, welche bei der Verjährung unterbleibe, trete keine Sperrwirkung ein. Sollte es sich um zwei verschiedene Lebenssachverhalte handeln, hindere eine Einstellung wegen Verleumdung die Strafverfolgung wegen falscher Anschuldigung nicht. In beiden Fällen sei die angefochtene Verfügung falsch.
Die Beschwerdegegnerin führt aus, die sehr gut begründete Einstellungsverfügung des Jugendrichters sei rechtlich korrekt.
2.3
2.3.1
Gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft resp. der Jugendrichter die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (Bst. a), kein Straftatbestand erfüllt ist (Bst. b), Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (Bst. c), Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind (Bst. d), oder nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann (Bst. e). Eine rechtskräftige Einstellungsverfügung kommt einem freisprechenden Endentscheid gleich (Art. 320 Abs. 4 StPO).
Dispositiv
Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur (impliziten) Teileinstellung muss die Staatsanwaltschaft sowohl einen Strafbefehl als auch eine beschwerdefähige, formelle Teileinstellungsverfügung erlassen, wenn sie nur einen Teil der vom Opfer behaupteten Taten verfolgt (BGE 148 IV 124 E. 2.6.5 mit Hinweisen). Eine solche Teileinstellung kommt grundsätzlich nur in Betracht, wenn mehrere Lebensvorgänge oder Taten im prozessualen Sinn zu beurteilen sind, die einer separaten Erledigung zugänglich sind. Soweit es sich hingegen lediglich um eine andere rechtliche Würdigung desselben Lebensvorgangs handelt, scheidet eine teilweise Verfahrenseinstellung aus. Wegen ein und derselben Tat im prozessualen Sinn kann nicht aus einem rechtlichen Gesichtspunkt verurteilt und aus einem anderen das Verfahren eingestellt werden. Es muss darüber einheitlich entschieden werden (BGE 144 IV 362 E. 1.3.1 mit Hinweisen).
Wer in der Schweiz rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, darf wegen der gleichen Straftat nicht erneut verfolgt werden (Art. 11 Abs. 1 StPO; Grundsatz «ne bis in idem»). Tatidentität liegt vor, wenn dem ersten und dem zweiten Strafverfahren identische oder im Wesentlichen gleiche Tatsachen zugrunde liegen. Auf die rechtliche Qualifikation dieser Tatsachen kommt es nicht an (BGE 144 IV 362 E. 1.3.2). Wird das Verfahren teilweise eingestellt, obwohl hierfür kein Raum besteht, und erwächst die Teileinstellung in Rechtskraft, steht deren Sperrwirkung einer Verurteilung wegen des gleichen Lebenssachverhalts entgegen (BGE 144 IV 362 E. 1.4 mit Hinweisen).
Das Verbot der doppelten Strafverfolgung gelangt nur bei Sachurteilen, nicht indes bei Prozessurteilen zur Anwendung. Dies erscheint denn auch adäquat, zumal bei einem Prozessurteil der dem Strafverfahren zugrunde liegende Sachverhalt materiell erst gar nicht geprüft wird. Soweit im ersten Strafverfahren noch keine Beurteilung des Sachverhalts erfolgte, kann dieses Verfahren konsequenterweise keine Sperrwirkung entfalten, zumal mangels Sachverhaltsabklärung gar nicht bestimmt werden kann, ob tatsächlich Tatidentität im Sinne von Art. 11 Abs. 1 StPO vorliegt. Auch die der Sperrwirkung zugrundeliegende Ratio, dass der gegenüber dem Beschuldigten erhobene Vorwurf nicht zweimal Gegenstand der Prüfung sein soll, d.h. dass der Beschuldigte nicht mehrfach den grossen Belastungen eines Strafverfahrens ausgesetzt wird und die Strafverfolgungsbehörde durch Mehrfachverfolgung in ihrer Effizienz beeinträchtigt wird, spricht dafür, dass sich das Verbot der Doppelbestrafung ausschliesslich auf Sachurteile bezieht (Urteil OG BE BK 2020 341 vom 27. Oktober 2020 E. 4.6 mit Hinweisen).
2.3.2. Der üblen Nachrede macht sich schuldig, wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, oder wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiterverbreitet (Art. 173 Ziff. 1 StGB). Der Verleumdung macht sich schuldig, wer dies wider besseres Wissen tut (Art. 174 Ziff. 1 StGB). Die Strafverfolgung für Verleumdung verjährt in drei Jahren (Art. 36 Abs. 1 Bst. b JStG i.V.m. Art. 174 Ziff. 1 StGB).
Der falschen Anschuldigung nach Art. 303 StGB macht sich schuldig, wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens, Vergehens oder einer Übertretung beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen, oder wer in anderer Weise arglistige Veranstaltungen trifft, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen einen Nichtschuldigen herbeizuführen. Der objektive Tatbestand erfordert, dass eine Mitteilung, in der einer Person fälschlicherweise die Begehung eines Verbrechens oder Vergehens unterstellt wird, an die Behörde gerichtet wurde. Eine Anschuldigung ist nur dann falsch, wenn die beschuldigte Person nicht schuldig ist, was bedeutet, dass sie die ihr fälschlicherweise unterstellten Straftaten nicht begangen hat. Als nicht schuldig gilt insbesondere, wer durch einen Freispruch oder eine Verfahrenseinstellung vom Vorwurf entlastet worden ist. Der Richter, der über die falsche Anschuldigung entscheidet, ist, sofern keine neuen Tatsachen oder Beweismittel vorliegen, an eine solche Entscheidung gebunden. Es liegt im Interesse der Rechtssicherheit, dass eine rechtskräftige Entscheidung in einem späteren Verfahren nicht mehr angefochten werden kann. Eine frühere Entscheidung ist jedoch nur dann bindend, als diese sich über Schuld oder Nichtschuld der angeschuldigten Person ausspricht. Soweit das frühere Verfahren aus Opportunitätsgründen oder gestützt auf Art. 54 StGB eingestellt worden ist, hindert dies den Richter im Verfahren der falschen Anschuldigung nicht, über die Schuld der angeschuldigten Person erneut zu befinden. Der subjektive Tatbestand der falschen Anschuldigung setzt voraus, dass der Täter weiss, dass die von ihm angezeigte Person unschuldig ist. Es handelt sich um eine Kenntnis im engen Sinn. Eventualvorsatz reicht nicht aus (BGE 136 IV 170 E. 2.1; Urteil BGer 6B_372/2022 vom 1. März 2023 E. 3.2; je mit Hinweisen).
2.4.
2.4.1. Das gegen die Beschwerdegegnerin geführte Verfahren wegen übler Nachrede wurde wegen Eintritts der Verfolgungsverjährung und somit aufgrund einer fehlenden Prozessvoraussetzung bereits mit Verfügung vom 20. März 2024 in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 Bst. d StPO rechtskräftig eingestellt, während das Verfahren wegen Verleumdung aufgrund der Einsprache gegen den Strafbefehl vom 19. März 2024 offenblieb und am 26. Juli 2024 auf falsche Anschuldigung ausgedehnt wurde. Folgt man der Annahme des Jugendrichters in der angefochtenen Verfügung, wonach es sich bei allen Vorwürfen um denselben Lebenssachverhalt handle, hätte keine Teileinstellung für den Vorwurf der üblen Nachrede erfolgen dürfen. Obwohl diese in Rechtskraft erwachsen ist, entfaltet sie keine Sperrwirkung. Denn in der Einstellungsverfügung vom 20. März 2024 beschränkte der Jugendrichter seine Prüfung auf den Eintritt der Verfolgungsverjährung. Der zu Grunde liegende Lebenssachverhalt und dessen Subsumtion unter den Straftatbestand von Art. 173 StGB war demgegenüber nicht Gegenstand der Prüfung. Wie der Beschwerdeführer zudem zu Recht geltend macht, wurde das Verfahren wegen Verleumdung bisher nicht rechtskräftig eingestellt, auch wenn die Verfolgungsverjährung diesbezüglich ebenfalls bereits eingetreten ist. Das Verfahren wegen falscher Anschuldigung durfte somit nicht gestützt auf den Grundsatz «ne bis in idem» eingestellt werden.
2.4.2. Der Jugendrichter prüfte in der angefochtenen Verfügung, ob die Tatbestandsvoraussetzungen der falschen Anschuldigung nach Art. 303 StGB während der Dauer der Strafuntersuchung resp. im Zeitpunkt, als der ehemalige Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die Ausdehnung des Verfahrens auf Art. 303 StGB verlangt hat, erfüllt waren und kam zum Schluss, dass dies nicht der Fall war. Nicht geprüft hat er jedoch, ob die Tatbestandsvoraussetzungen mit der Strafklage der Beschwerdegegnerin vom 16. August 2021 erfüllt wurden. Wie der Beschwerdeführer zu Recht ausführt, handelt es sich bei der falschen Anschuldigung um ein Offizialdelikt, so dass es keine Rolle spielt, wann die Ausdehnung des Verfahrens beantragt wurde. Es muss somit geprüft werden, ob die Einreichung der Strafklage durch die Beschwerdegegnerin wegen Vergewaltigung und sexueller Nötigung eine falsche Anschuldigung im Sinne von Art. 303 StGB darstellt.
Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren gegen den Beschwerdeführer wegen Vergewaltigung und sexueller Nötigung am 5. September 2023 mit folgender Begründung ein: «Vorliegend gehen die Aussagen der Parteien diametral auseinander. Es besteht nicht einmal über die Häufigkeit der Treffen zwischen den Parteien Einigkeit, geschweige denn über das, was sich zwischen den Parteien auf intimer Ebene abgespielt hat. Vorliegend liegen keine weiteren Beweismittel vor, welche die Aussagen von B.________ stützen könnten. Auch wenn das Gutachten nicht vorbringt, dass die Aussagen von B.________ mit Sicherheit nicht der Wahrheit entsprechen, kann doch auch nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit ein Erlebnishintergrund angenommen werden. Dies reicht vorliegend auch unter dem Grundsatz «in dubio pro duriore» nicht aus, um einen genügenden Tatverdacht gegen A.________ zu erhärten und eine Anklage zu rechtfertigen.»
Der Richter, der über die falsche Anschuldigung entscheidet, ist grundsätzlich an diese Einstellungsverfügung gebunden, so dass der Beschwerdeführer als nicht schuldig im Sinne von Art. 303 StGB zu gelten hat. In der vorliegenden Konstellation führt dies jedoch nicht automatisch dazu, dass sich die Beschwerdegegnerin mit ihrer Anzeigeerstattung der falschen Anschuldigung schuldig gemacht hat. Der Tatbestand der falschen Anschuldigung setzt nicht nur eine Beschuldigung gegenüber einem Nichtschuldigen voraus, sondern eine solche wider besseres Wissen. Für eine strafrechtliche Verantwortlichkeit der Beschwerdegegnerin bedürfte es eines Hinweises darauf, dass sie bewusst falsche Behauptungen gemacht hat. Da sie zum Vorwurf der falschen Anschuldigung vom Jugendrichter nie angehört worden ist, kann zum jetzigen Zeitpunkt nicht ausgeschlossen werden, dass der Tatbestand erfüllt ist. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, die Einstellungsverfügung aufzuheben und die Sache zur Weiterführung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen an den Jugendrichter zurückzuweisen.
3.
Nach Art. 428 Abs. 4 StPO trägt der Bund oder der Kanton die Kosten des Rechtsmittelverfahrens, wenn die Rechtsmittelinstanz einen Entscheid aufhebt und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist. Die Verfahrenskosten in Höhe von CHF 500.- (Gerichtsgebühr:
CHF 400.-; Auslagen: CHF 100.-) sind somit dem Staat Freiburg aufzuerlegen.
Es sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen.
Die Kammer erkennt:
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
Die Einstellungsverfügung des Jugendrichters vom 14. März 2025 wird aufgehoben und die Sache zur Weiterführung des Verfahrens an den Jugendrichter zurückgewiesen.
Die Verfahrenskosten werden auf CHF 500.- (Gebühr: CHF 400.-, Auslagen: CHF 100.-) festgesetzt und dem Staat Freiburg auferlegt.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Zustellung.
Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
Freiburg, 12. November 2025/ndu
Der Präsident
Die Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin
502 2025 89
Art. 319 StPOart. 319 CPPart. 319 CPP
Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP
Art. 322 StPOart. 322 CPPart. 322 CPP
Art. 85 JGart. 85 LJart. 85 JG
Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP
Art. 385 StPOart. 385 CPPart. 385 CPP
Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP
Art. 104 StPOart. 104 CPPart. 104 CPP
Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP
Art. 397 StPOart. 397 CPPart. 397 CPP
Art. 391 StPOart. 391 CPPart. 391 CPP
Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP
Art. 303 StGBart. 303 CPart. 303 CP
Art. 319 StPOart. 319 CPPart. 319 CPP
Art. 320 StPOart. 320 CPPart. 320 CPP
BGE 148 IV 124ATF 148 IV 124DTF 148 IV 124
BGE 144 IV 362ATF 144 IV 362DTF 144 IV 362
Art. 11 StPOart. 11 CPPart. 11 CPP
BGE 144 IV 362ATF 144 IV 362DTF 144 IV 362
BGE 144 IV 362ATF 144 IV 362DTF 144 IV 362
Art. 11 StPOart. 11 CPPart. 11 CPP
Art. 173 StGBart. 173 CPart. 173 CP
Art. 174 StGBart. 174 CPart. 174 CP
Art. 36 JStGart. 36 DPMinart. 36 DPMin
Art. 174 StGBart. 174 CPart. 174 CP
Art. 303 StGBart. 303 CPart. 303 CP
Art. 54 StGBart. 54 CPart. 54 CP
BGE 136 IV 170ATF 136 IV 170DTF 136 IV 170
6B_372/2022
Art. 319 StPOart. 319 CPPart. 319 CPP
Art. 173 StGBart. 173 CPart. 173 CP
Art. 303 StGBart. 303 CPart. 303 CP
Art. 303 StGBart. 303 CPart. 303 CP
Art. 303 StGBart. 303 CPart. 303 CP
Art. 303 StGBart. 303 CPart. 303 CP
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 81 BGGart. 81 LTFart. 81 LTF
Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF