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Entscheid

502 2026 49

Actes d'ordre sexuel avec un enfant (art. 187 CP).

4. März 2026Deutsch15 min

A. Gegen A.________ wurde ein Strafver­fahren wegen Betrugs, Wucher, Urkunden­fälschung, Ver­gehen gegen das Tierschutzgesetz und Widerhandlungen gegen das Heilmittelgesetz geführt, welches mit Verfügung vom 19. August 2021 eingestellt wurde.

Source fr.ch

502 2026 49

Urteil vom 19. März 2026

Strafkammer

Besetzung

Präsident: Laurent Schneuwly

Richter: Jérôme Delabays, Alessia Chocomeli

Gerichtsschreiberin-

Berichterstatterin: Silvia Gerber

Parteien

A.________, Beschuldigter und Gesuchsteller, vertreten durch Rechtsanwalt Tarkan Göksu

gegen

Christiana DIEU-BACH, stellvertretende Generalstaatsanwältin, Gesuchsgegnerin

Gegenstand

Ausstand (Art. 56 ff. StPO)

Gesuch vom 4. Februar 2026

Sachverhalt

Sachverhalt

A. Gegen A.________ wurde ein Strafver­fahren wegen Betrugs, Wucher, Urkunden­fälschung, Ver­gehen gegen das Tierschutzgesetz und Widerhandlungen gegen das Heilmittelgesetz geführt, welches mit Verfügung vom 19. August 2021 eingestellt wurde.

In diesem Zusammenhang reichte A.________ eine Strafanzeige gegen B.________ wegen Verleumdung, evtl. übler Nachrede, Vergehen gegen das Bundesgesetz über den unlauteren Wettbewerb (UWG) und Irreführung der Rechtspflege ein.

Mit Strafbefehl vom 18. Juni 2024 wurde B.________ des Vergehens gegen das Bundesgesetz über den unlauteren Wettbewerb, der üblen Nachrede und der versuchten Nötigung für schuldig befunden, wogegen er Einsprache erhob.

Mit Urteil vom 26. September 2025 stellte die Polizeirichterin des Sensebezirks das Verfahren teilweise wegen Verjährung ein und sprach B.________ von den weiteren Vorwürfen frei.

Am 3. November 2025 reichte A.________ seine Berufungserklärung beim Kantonsgericht ein. Die Staatsanwaltschaft schloss am 19. Januar 2026 auf Abweisung der Berufung. Das Verfahren ist beim Strafappellationshof hängig (501 2025 183).

B. Des Weiteres reichte am 30. Oktober 2024 C.________ Strafantrag gegen A.________ wegen Betrugs, Sachbeschädigung und Tierquälerei ein. Das Verfahren ist bei der Staatsanwalt­schaft hängig (D 24 1718).

A.________ reichte seinerseits am 22. November 2024 einen Strafantrag gegen Unbekannt, eventualiter gegen D.________, sub-eventualiter gegen die E.________ AG wegen Verleumd­ung bzw. übler Nachrede ein. Die Staatsanwaltschaft erliess am 8. April 2025 eine Nichtanhand­nahme­verfügung (D 24 1821).

Beim Polizeirichter ist zudem ein Einspracheverfahren betreffend A.________ ebenfalls im Zusam­men­hang mit seiner Tätigkeit als Tierarzt hängig (D 24 42 bzw. 50 2025 92). Im Vorverfahren beantragte A.________ am 25. August 2025, dass das Strafverfahren wegen Tierquälerei auch auf Dr. F.________ und seine Stellvertreterin ausgedehnt werde, da diese als Mittäter in Betracht kämen. Die Staatsanwaltschaft erliess diesbezüglich am 21. Oktober 2025 eine Nichtanhandnahmeverfügung (D 25 1746).

Am 9. Dezember 2025 stellte ferner G.________ Strafantrag wegen Betrug, Veruntreuung, Wucher und Tierquälerei gegen A.________. Das Verfahren ist bei der Staatsanwaltschaft hängig

(D 26 313).

C. Am 4. Februar 2026 reichte A.________ ein Ausstandsgesuch in allen ihn betreffenden Verfahren gegen die stellvertretende Generalstaatsanwältin Christiana Dieu-Bach bei der Staats­anwalt­schaft ein, wobei er sich auf «sämtliche Strafverfahren, in welchen Sie die Untersuchung gegen A.________ leiten oder in welchen Sie mit von ihm zur Anzeige gebrachten Angelegenheiten befasst sind oder waren» beziehe.

Die Staatsanwaltschaft setzte A.________ am 9. Februar 2026 Frist, um zu präzisieren, in welchem Verfahren er den Ausstand verlange, unter Angabe des Gegenstands des Verfahrens und/oder Verfahrensnummer.

A.________ wiederholte am 20. Februar 2026, dass das Ausstandsgesuch alle Verfahren betreffe, in welchen Staatsanwältin Christiana Dieu-Bach als Verfahrensleitung oder als Partei mitwirke bzw. mitwirkte. Seines Wissens handle es sich um folgende Fälle:

- Verfahren Kantonsgericht B.________ (D 15 224);

- Verfahren Polizeirichter Sensebezirk i.S. H.________ (D 24 42);

- Strafanzeige G.________ (keine Aktennummer bekannt);

- Strafanzeige C.________ (D 24 1718);

- Strafanzeige A.________ gegen D.________ (D 24 1821);

- Strafanzeige A.________ gegen Unbekannt (D 25 1746).

Angesichts der grossen Anzahl Fälle könne er nicht ausschliessen, dass er nicht alle ihm bekannten Fälle ausdrücklich erwähnt habe. Zudem sei es möglich, dass Fälle gegen ihn hängig seien, von denen er noch gar nicht Bescheid wisse. Selbstverständlich seien auch alle diese Fälle vom Ausstandsgesuch erfasst. Das Ausstandsgesuch betreffe auch alle zukünftigen Fälle, in denen die geschäftliche Tätigkeit von A.________ als Tierarzt betroffen sein sollte.

D. Die Staatsanwaltschaft leitete das Gesuch am 24. Februar 2026 zuständigkeitshalber an die hiesige Strafkammer weiter. Gleichzeitig nahm sie dazu Stellung und schloss auf Nichteintreten, eventualiter Abweisung des Gesuchs.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die Strafkammer entscheidet gemäss Art. 59 Abs. 1 Bst. b StPO i.V.m. Art. 85 Abs. 1 des Justizgesetzes vom 31. Mai 2010 (JG; SGF 130.1) ohne weiteres Beweisverfahren, wenn die Staatsanwaltschaft betroffen ist und ein Ausstandsgrund nach Art. 56 Bst. a oder f StPO geltend gemacht wird oder sich eine in der Strafbe­hörde tätige Person einem Ausstandsgesuch einer Partei, das sich auf Art. 56 Bst. b-e StPO abstützt, widersetzt.

1.2

Der Entscheid über das Ausstandsgesuch ergeht schriftlich und ist zu begründen (Art. 59 Abs. 2 StPO).

1.3

1.3.1

Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Aus­standsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1 StPO).

Nach der Praxis des Bundesgerichtes sind Ausstandsgründe in der Regel innert etwa einer Woche geltend zu machen; ein Zuwarten während zwei oder mehr Wochen ist hingegen nicht zulässig. Wer einen Ausstandsgrund gegen eine Justizperson kennt, diesen aber nicht unverzüglich, sondern aus prozesstaktischen Gründen erst später geltend macht, etwa bei ungünstigem Verlauf des Ver­fahrens, verstösst gegen Treu und Glauben und verwirkt grundsätzlich seinen Anspruch, sich auf den Ausstandsgrund berufen zu können (Urteil BGer 7B_39/2023 vom 13. März 2024 E. 3.2 m.H.; vgl. BGE 143 V 66 E. 4.3 m.H.).

1.3.2

Vorliegend ist fraglich, ob das Ausstandsgesuch rechtzeitig gestellt wurde. Der Gesuch­steller begründet dieses teilweise mit Umständen die ihm bereits lange vor dem Ausstandsgesuch vom 4. Februar 2026 bekannt waren, namentlich dass die Staatsanwältin angeblich diverse Strafan­zeigen von ihm gegen Dritte verjähren liess, dass sie in der Angelegenheit D 25 1746 eine Nichanhand­nahme­verfügung erliess sowie ihre Eingabe vom 19. Januar 2026 im Berufungs­verfahren vor dem Kantonsgericht. Die Frage kann offenbleiben, da auf das Gesuch ohnehin nicht einzutreten ist und es auch abzuweisen wäre (vgl. nachstehend E. 1.4 und 2).

1.4

1.4.1

Der Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person kann nicht unabhängig von einem konkreten Verfahren und im Übrigen auch nicht bereits im Voraus (mithin für ein allfälliges zukünftiges Verfahren) verlangt werden (Urteil BGer 7B_388/2025 vom 4. September 2025 E. 1.3.2 m.H.).

Dispositiv

Soweit der Gesuchsteller den Ausstand betreffend sämtliche vergangene, gegenwärtige und zukünftige Verfahren, in welchen Christiana Dieu-Bach als Verfahrensleitung oder als Partei mitwirkt oder mitwirkte, verlangt, ohne diese Verfahren konkret zu benennen, ist auf das Gesuch demnach nicht einzutreten.

1.4.2. Das Ausstandsgesuch ist an die Verfahrensleitung zu richten (Art. 58 Abs. 1 StPO), d.h. bis zur Einstellung oder Anklageerhebung an die Staatsanwaltschaft, bei Kollegial­gerichten an die Präsidentin oder den Präsidenten des betreffenden Gerichts und bei Einzel­gerichten an die Richterin oder den Richter (Art. 61 Bst. a, c und d StPO).

Soweit das Ausstandsgesuch beim Kantonsgericht oder beim Polizeirichter des Sensebezirks hängige Verfahren betrifft, ist demnach mangels Zuständigkeit nicht darauf einzutreten.

Im Übrigen ist der Gesuchsteller darauf hinzuweisen, dass die Staatsanwaltschaft nach Erhebung der Anklage zur Partei wird (Art. 104 Abs. 1 Bst. c StPO). In diesem Verfahrensstadium ist die Staatsanwaltschaft definitionsgemäss nicht mehr zur Unparteilichkeit verpflichtet und hat sie grundsätzlich die Anklage zu vertreten (Art. 16 Abs. 2 StPO). Insoweit gewähren weder Art. 29 Abs. 1 noch Art. 30 Abs. 1 BV noch Art. 6 Ziff. 1 EMRK dem Beschuldigten einen besonderen Schutz, der es ihm erlauben würde, sich über die Haltung des Staatsanwalts und dessen Äusserungen in den Verhandlungen zu beschweren (BGE 141 IV 178 E. 3.2.2 m.H.).

1.4.3. Den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person kann nur von einer Partei verlangt werden (vgl. Art. 58 Abs. 1 StPO). Parteien sind die beschuldigte Person, die Privatklägerschaft und die Staatsanwaltschaft im Haupt- und im Rechtsmittelverfahren (Art. 104 Abs. 1 StPO). Der Anzeiger ist hingegen nur ein Verfahrensbeteiligter (Art. 105 Abs. 1 Bst. b StPO). Soweit er in seinen Rechten unmittelbar betroffen ist, steht ihm die zur Wahrung seiner Interessen erforderlichen Verfahrens­rechte einer Partei zu (Art. 105 Abs. 2 StPO). Diese Parteistellung wird nur bei einer direkten, unmittelbaren und persönlichen Betroffenheit zuerkannt, eine faktische oder indirekte Betroffenheit genügt nicht (vgl. BGE 145 IV 161 E. 3.1; 143 IV 40 E. 3.6). Der anzeigenden Person, die weder geschädigt noch Privatklägerin ist, stehen grundsätzlich keine weitergehenden Verfahrensrechte zu (Art. 301 Abs. 3 StPO; Urteile BGer 6B_1383/2023 vom 22. Januar 2026 E. 3.4.9, 3.5.4, zur Publikation vorgesehen; vgl. Urteil BGer 1B_61/2013 vom 27. August 2013 E. 1.3.4; je m.H.).

Es ist nicht ersichtlich, inwiefern der Gesuchsteller als Anzeigeerstatter im Verfahren D 25 1746 in seinen Rechten unmittelbar betroffen wäre, was vom Gesuchsteller auch nicht substantiiert dargelegt wird. Diesbezüglich ist bereits aus diesem Grund nicht auf das Gesuch einzutreten.

1.4.4. In Bezug auf die Strafverfahren gegen D.________ und gegen Unbekannt (D 24 1821 / D 25 1746) ist zudem festzuhalten, dass diese jeweils mit einer Nichtanhand­nahmeverfügung vom 8. April 2025 bzw. 21. Oktober 2025 rechtskräftig abgeschlossen wurden. Ein Ausstandsgesuch kann nur in einem hängigen Verfahren gestellt werden (vgl. Art. 60 Abs. 3 StPO, welcher allerdings nur auf materielle Straferkenntnisse nach rechtskräftig abgeschlossenem Hauptverfahren [im Sinne von Art. 410 Abs. 1 StPO] anwendbar ist [BGE 146 IV 185 E. 6.5]).

1.4.5. Die angerufenen Ausstandsgründe sind sofort und im Gesuch selbst glaubhaft zu machen, das heisst so weit möglich zu substantiieren und zu belegen (Urteil BGer 7B_697/2024 vom 16. Juni 2025 E. 3.2.2 m.H.).

Der Gesuchsteller begründet sein Gesuch in keiner Weise konkret in Bezug auf die von ihm erwähnten Verfahren, vorbehältlich das Verfahren D 24 42 bzw. 50 2025 92, welches beim Polizeirichter hängig ist, und das damit im Zusammenhang stehende Verfahren D 25 1746 gegen Unbekannt. Diesbezüglich ist jedoch von vorneherein nicht auf das Gesuch einzutreten (vgl. vorstehend E. 1.4.2 ff.).

Darüber hinaus begnügt er sich in seinem Gesuch überwiegend mit pauschalen Behauptungen, so namentlich in Bezug auf den Vorwurf des Verjährenlassens von Verfahren. Es liegt nicht an der Strafkammer herauszufinden, welche Verfahren gemeint sein könnten und/oder in diesen nach Verfahrensmängel bzw. Ausstandsgründen zu forschen. Der Gesuchsteller müsste konkret auf­zeigen, inwiefern der Staatsanwaltschaft diesbezüglich ein Verfahrensfehler unterlaufen ist, welcher auf ihre Befangenheit schliessen liesse. Dieser Anforderung genügt er in seinem Gesuch nicht. Ebenso wenig legt er dar, von welchen Sachverhaltsannahmen die Staatsanwaltschat in ihrer Nichtanhandnahmeverfügung vom 21. Oktober 2025 ausgeht, welche nicht aktenkundig sind.

1.4.6. Auf das Ausstandsgesuch ist demnach nicht einzutreten. Es wäre jedoch so oder anders abzuweisen.

2.

2.1. Der Gesuchsteller rügt, dass die Staatsanwältin im Verfahren D 24 42 bei der gegen ihn gerichteten Strafanzeige wegen Tierquälerei einen Strafbefehl erlassen habe, während sie in der Strafanzeige gegen den vorbehandelnden Tierarzt eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen habe. Diese (diametral) unterschiedliche Behandlung der beiden Beschuldigten in der genau gleichen Situation lasse nur den Schluss auf ihre Voreingenommenheit zu. Letztere äussere sich auch aus anderen Aspekten: So sei im Verteiler der Nichtan­hand­nahmeverfügung vom 21. Oktober 2025 erwähnt, dass ihm diese zugestellt werde. Dennoch habe er die Verfügung nicht erhalten. In der Verfügung werde zudem von Annahmen ausgegangen, welche nicht aktenkundig seien. Dies tue sie darüber hinaus, um den Fall von seinem zu unter­scheiden, was in einer Nichtanhandnahme­verfügung gegen eine unbekannte Person erstaune. Zuletzt habe sie im Verfahren vor dem Kantonsgericht die Abweisung seiner Berufung gegen das freisprechende Urteil gegen B.________ beantragt, obwohl sie diesen mit Strafbefehl verurteilt hatte. Auch dies mache ganz offen­sichtlich nur Sinn, wenn sie voreingenommen sei.

2.2. Gemäss Art. 56 StPO tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand, wenn sie aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand (Bst. f), befangen sein könnte. Bei dieser Bestimmung handelt es sich um eine Generalklausel, welche alle Ausstandsgründe erfasst, die in Art. 56 Bst. a-e StPO nicht ausdrücklich vorgesehen sind. Sie entspricht Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Danach hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Die Recht­sprechung nimmt Voreingenommenheit und Befangenheit an, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu erwecken. Solche Umstände können namentlich in einem bestimmten Verhalten des Richters begründet sein. Dabei ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvor­eingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreinge­nommenheit erwecken. Für die Ablehnung ist nicht erforderlich, dass der Richter tatsächlich befan­gen ist (BGE 141 IV 178 E. 3.2.1 m.H.).

Der Anspruch auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht gemäss Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK umfasst nicht auch die Garantie jederzeit fehlerfrei arbeitender Richter. Prozessuale Rechtsfehler sind im Rechtsmittelverfahren zu rügen und lassen sich grundsätzlich nicht als Begrün­dung für eine Verletzung der Garantie des verfassungsmässigen Richters heranziehen. Nur aus­nahms­weise können richterliche Verfahrensfehler die Unbefangenheit einer Gerichtsperson infrage stellen. Dabei müssen objektiv gerechtfertigte Gründe zur Annahme bestehen, dass sich in Rechts­fehlern gleichzeitig eine Haltung manifestiert, die auf fehlender Distanz und Neutralität beruht. Wird der Ausstandsgrund aus materiellen oder prozessualen Rechtsfehlern abgeleitet, so sind diese nur wesentlich, wenn sie besonders krass sind oder wiederholt auftreten, sodass sie einer schweren Amtspflichtverletzung gleichkommen und sich einseitig zulasten einer der Prozessparteien auswir­ken. Diese Rechtsprechung ist auch auf die Staatsanwaltschaft im Vorverfahren anwendbar (zum Ganzen: BGE 143 IV 69 E. 3.2; 141 IV 178 E. 3.2.1 ff.; 138 IV 142 E. 2.3; je m.H.).

2.3. Aus den Akten (D 25 1746) geht hervor, dass A.________ im gegen ihn geführten Verfahren am 25. August 2025 beantragte, dass das Strafverfahren wegen Tierquälerei auch auf Dr. F.________ und seine Stellvertreterin auszudehnen sei. Diese erstbehandelnden Tierärzte, welche offenkundig Falschdiagnosen gestellt haben, hätten nämlich ebenso tatbestandsmässig das Leiden des Tieres verlängert und kämen als Mittäter in Betracht. Die Staatsanwältin erliess in der Folge am 21. Oktober 2025 eine Nichtanhandnahmeverfügung. Dabei erstaunt nicht, dass die Staatsanwältin in dieser erwog, inwiefern ein Unterschied zu A.________ besteht, nachdem er Mittäterschaft geltend gemacht hatte. Wie bereits gesehen (vorstehend E. 1.4.5), legt der Gesuchsteller zudem nicht konkret dar, von welchen aktenwidrigen Annahmen die Staatsanwältin in der Nichtanhandnahme­verfügung ausgegangen sein soll. Vielmehr begnügt er sich mit pauschalen Behauptungen. Schliess­lich wird im Verteiler der Nichtanhand­nahme­verfügung erwähnt, dass dem Gesuchsteller als Anzeiger nach Rechtskraft der Verfügung eine Mitteilung mit separatem Schreiben zugestellt wird. Diese Mitteilung erfolgte am 26. November 2025 (vgl. Art. 301 Abs. 2 StPO). Der Staats­anwältin kann diesbezüglich kein Vorwurf gemacht werden. Im Übrigen hat der Gesuchsteller in dieser Angelegenheit kein Rechtsmittel erhoben.

Ferner ist nicht ersichtlich, warum die Staatsanwaltschaft voreingenommen sein soll, nur weil sie auf Abweisung der Berufung von A.________ im Verfahren gegen B.________ schloss. Es steht der Staatsanwaltschaft frei, sich einem erstinstanzlichen freisprechenden Urteil anzuschliessen, auch wenn sie zuvor einen Strafbefehl erlassen hatte. Der Strafbefehl gilt als Anklageschrift (Art. 356 Abs. 1 Satz 2 StPO) und die Staatsanwaltschaft ist weder an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung noch an die gestellten Anträge gebunden (Art. 337 Abs. 2 StPO).

Das Gesuch wäre demnach auch abzuweisen.

3.

Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Verfahrenskosten von CHF 400.- (Gebühr: CHF 300.-; Auslagen: CHF 100.-) dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 59 Abs. 4 StPO).

Es ist keine Parteientschädigung zu sprechen.

Die Kammer erkennt:

Auf das Ausstandsgesuch wird nicht eingetreten.

Die Verfahrenskosten von CHF 400.- (Gebühr: CHF 300.-; Auslagen: CHF 100.-) werden A.________ auferlegt.

Es wird keine Parteientschädigung gesprochen.

Zustellung.

Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraus­setzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

Freiburg, 19. März 2026/sig

Der Präsident

Die Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin

502 2026 49

Art. 56 StPOart. 56 CPPart. 56 CPP

501 2025 183

50 2025 92

Art. 59 StPOart. 59 CPPart. 59 CPP

Art. 85 JGart. 85 JGart. 85 JG

Art. 56 StPOart. 56 CPPart. 56 CPP

Art. 56 StPOart. 56 CPPart. 56 CPP

Art. 59 StPOart. 59 CPPart. 59 CPP

Art. 58 StPOart. 58 CPPart. 58 CPP

7B_39/2023

BGE 143 V 66ATF 143 V 66DTF 143 V 66

7B_388/2025

Art. 58 StPOart. 58 CPPart. 58 CPP

Art. 61 StPOart. 61 CPPart. 61 CPP

Art. 104 StPOart. 104 CPPart. 104 CPP

Art. 16 StPOart. 16 CPPart. 16 CPP

Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Cost.

Art. 30 BVart. 30 Cst.art. 30 Cost.

Art. 6 EMRKart. 6 CEDHart. 6 CEDU

BGE 141 IV 178ATF 141 IV 178DTF 141 IV 178

Art. 58 StPOart. 58 CPPart. 58 CPP

Art. 104 StPOart. 104 CPPart. 104 CPP

Art. 105 StPOart. 105 CPPart. 105 CPP

Art. 105 StPOart. 105 CPPart. 105 CPP

BGE 145 IV 161ATF 145 IV 161DTF 145 IV 161

BGE 143 IV 40ATF 143 IV 40DTF 143 IV 40

Art. 301 StPOart. 301 CPPart. 301 CPP

6B_1383/2023

1B_61/2013

Art. 60 StPOart. 60 CPPart. 60 CPP

Art. 410 StPOart. 410 CPPart. 410 CPP

BGE 146 IV 185ATF 146 IV 185DTF 146 IV 185

7B_697/2024

50 2025 92

Art. 56 StPOart. 56 CPPart. 56 CPP

Art. 56 StPOart. 56 CPPart. 56 CPP

Art. 30 BVart. 30 Cst.art. 30 Cost.

Art. 6 EMRKart. 6 CEDHart. 6 CEDU

BGE 141 IV 178ATF 141 IV 178DTF 141 IV 178

Art. 30 BVart. 30 Cst.art. 30 Cost.

Art. 6 EMRKart. 6 CEDHart. 6 CEDU

BGE 143 IV 69ATF 143 IV 69DTF 143 IV 69

BGE 141 IV 178ATF 141 IV 178DTF 141 IV 178

BGE 138 IV 142ATF 138 IV 142DTF 138 IV 142

Art. 301 StPOart. 301 CPPart. 301 CPP

Art. 356 StPOart. 356 CPPart. 356 CPP

Art. 337 StPOart. 337 CPPart. 337 CPP

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Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

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