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Entscheid

502 2026 69

Montant de l'amende, frais de justice, indemnité.

21. April 2026Deutsch9 min

A. Gegen A.________, geboren 1975, wurde ein Strafverfahren wegen Diebstahls (gewerbsmässig, bandenmässig), Sachbeschädigung und Raubs (strafbare Vorbereitungs­hand­lungen, Art. 140 i.V.m. Art. 260bis Abs. 1 Bst. d StGB) eröffnet. Ihm wird vorgeworfen, gemeinsam mit B.________ und C.________ (separate Verfahren) am 8. Mai 2025 um ca. 10:00 Uhr in D.________ bei der E.________ einen Geldtransporter der Firma F.________ AG aufgebrochen und sieben Geldkoffer, welche insgesamt CHF 553'289.- und EUR 20'900.- beinhalteten, gestohlen zu haben. Zudem wird den drei vorgenannten Personen aufgrund polizeilicher Ermittlungen vorge­worfen, über mehrere Wochen vor deren Anhaltung einerseits verschiedene Standorte observiert zu haben, die von F.________-Geldtransportfahrzeugen beliefert werden und andererseits auch solche Geldtransporte selbst mit einem Fahrzeug verfolgt zu haben (act. 6000 ff.).

Source fr.ch

502 2026 69

Urteil vom 31. März 2026

Strafkammer

Besetzung

Präsident: Laurent Schneuwly

Richter: Jérôme Delabays, Alessia Chocomeli

Gerichtsschreiberin-

Berichterstatterin: Silvia Gerber

Parteien

A.________, Beschuldigter und Beschwerdeführer

gegen

Staatsanwaltschaft, Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Untersuchungshaft (Art. 221 StPO) – Haftentlassungsgesuch

Beschwerde vom 16. März 2026 gegen die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 4. März 2026

Sachverhalt

Sachverhalt

A. Gegen A.________, geboren 1975, wurde ein Strafverfahren wegen Diebstahls (gewerbsmässig, bandenmässig), Sachbeschädigung und Raubs (strafbare Vorbereitungs­hand­lungen, Art. 140 i.V.m. Art. 260bis Abs. 1 Bst. d StGB) eröffnet. Ihm wird vorgeworfen, gemeinsam mit B.________ und C.________ (separate Verfahren) am 8. Mai 2025 um ca. 10:00 Uhr in D.________ bei der E.________ einen Geldtransporter der Firma F.________ AG aufgebrochen und sieben Geldkoffer, welche insgesamt CHF 553'289.- und EUR 20'900.- beinhalteten, gestohlen zu haben. Zudem wird den drei vorgenannten Personen aufgrund polizeilicher Ermittlungen vorge­worfen, über mehrere Wochen vor deren Anhaltung einerseits verschiedene Standorte observiert zu haben, die von F.________-Geldtransportfahrzeugen beliefert werden und andererseits auch solche Geldtransporte selbst mit einem Fahrzeug verfolgt zu haben (act. 6000 ff.).

A.________ wurde am 17. Dezember 2025 von der Polizei angehalten. Das Zwangsmass­nahmengericht (im Folgenden: das ZMG) ordnete sodann am 20. Dezember 2025 Unter­suchungshaft bis zum 16. März 2026 an. Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 2. Januar 2026 Beschwerde, welche mit Urteil der Strafkammer vom 14. Januar 2026 abgewiesen wurde

(502 2026 1).

B. Am 20. Januar 2026 reichte A.________ dem Kantonsgericht ein Haftentlassungs-gesuch ein. Dieses wurde am 22. Januar 2026 zuständig­keitshalber an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet, welche am 23. Januar 2026 das Haftent­lassungs­gesuch mit ihrem Antrag auf dessen Abweisung dem ZMG weiterleitete. Mit Verfügung vom 2. Februar 2026 wies das ZMG das Haftentlassungsgesuch vom 20. Januar 2026 ab und bestätigte die gegenüber A.________ bis zum 16. März 2026 angeordnete Untersuchungshaft. Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 4. Februar bzw. 16. Februar 2026 Beschwerde, welche mit Urteil der Strafkammer vom 3. März 2026 abgewiesen wurde (502 2026 22).

C. Mit Schreiben vom 19. Februar 2026 (eingegangen bei der Staatsanwaltschaft am 23. Februar 2026) stellte A.________ erneut ein Haftentlassungsgesuch. Am 25. Februar 2026 reichte die Staatsanwaltschaft dem ZMG ihren Antrag auf Nichteintreten, subsidiär auf Abweisung des Haftentlassungsgesuchs ein. Mit Verfügung vom 4. März 2026 wies das ZMG das Haftentlassungsgesuch vom 19. Februar 2026 ab, bestätigte die gegenüber A.________ bis zum 16. März 2026 angeordnete Untersuchungshaft und auferlegte ihm eine Sperrfrist bis zum 16. März 2026, um weitere Haftentlassungsgesuche (Art. 228 Abs. 5 StPO) einzureichen.

D. Mit eigenhändiger Eingabe vom 16. März 2026 an das Kantonsgericht erhob A.________ Beschwerde gegen die Verfügung des ZMG vom 4. März 2026. Darin beantragte er sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und seine sofortige Entlassung aus der Untersuchungshaft. Darüber hinaus stellte er den Antrag, es seien sein Haftentlassungsgesuch vom 19. Februar 2026 und seine Empfangsbestätigung eines Schreibens vom 25. Februar 2026 im Original zu edieren. Auch machte A.________ Ausführungen zu einem von der Staatsanwaltschaft am 11. März 2026 gestellten Haftverlängerungsgesuch. Schliesslich stellte er den Antrag, es sei ihm eine Kopie seiner Beschwerde, inkl. beide Seiten des Briefumschlags mit Empfangsstempel, wenn möglich in zweifacher Ausfertigung, ins Gefängnis zuzustellen.

Am 24. März 2026 nahm die Staatsanwaltschaft Stellung zur Beschwerde von A.________. Sie beantragt, diese abzuweisen. Zur Begründung verweist sie vollumfänglich auf den angefochtenen Entscheid des ZMG.

Ebenfalls mit Eingabe vom 24. März 2026 schloss das ZMG auf Abweisung der Beschwerde vom 16. März 2026, soweit darauf einzutreten sei. Darüber hinaus legte das ZMG seine Verfügung vom 23. März 2026 (100 2026 109/119/126) betreffend u.a. die Verlängerung der Untersuchungshaft bei.

Innert der angesetzten Frist ging keine Stellungnahme der Verteidigung ein. A.________ übergab der Anstaltsleitung am 27. März 2026 seine Vernehmlassung zu den Stellungnahmen der Staatsanwalt­schaft und des ZMG. Seine Eingabe ging beim Kantonsgericht am 31. März 2026 ein.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die verhaftete Person kann Entscheide über die Anordnung, die Verlängerung oder die Aufhebung der Untersuchungshaft innerhalb von 10 Tagen mittels Beschwerde bei der Strafkammer anfechten (Art. 20 Abs. 1 Bst. c, Art. 222, Art. 393 Abs. 1 Bst. c und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 64 Bst. c und 85 Abs. 1 des Justizgesetzes vom 31. Mai 2010 [JG; SGF 130.1]).

Die angefochtene Verfügung datiert vom 4. März 2026 und wurde gleichentags dem Zentral­gefängnis zu Handen des Beschwerdeführers elektronisch übermittelt. Die Frist von 10 Tagen wurde mit der vom inhaftierten Beschwerdeführer persönlich am 16. März 2026 der Leitung des Gefäng­nisses zum Versand übergebeben Beschwerde, welche beim Kantonsgericht am 19. März 2026 einging, gewahrt.

1.2

Der Beschwerdeführer hat ein rechtlich geschütztes Inte­resse an der Auf­hebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung (Art. 382 Abs. 1 StPO).

1.3

Die Strafkammer verfügt über eine umfassende Prüfungsbefugnis in rechtlicher und sachlicher Hinsicht (Art. 393 Abs. 2 StPO).

Es kann aufgrund der Akten entschieden werden (Art. 397 Abs. 1 StPO).

1.4

Anfechtungsobjekt der vorliegenden Beschwerde bildet einzig die Verfügung des ZMG vom 4. März 2026, womit das Haftentlassungsgesuch des Beschwerdeführers vom 19. Februar 2026 abgewiesen wurde. Es kann im vorliegenden Beschwerdeverfahren nur darum gehen, ob die Vorinstanz zu Recht feststellen durfte, dass seit Erlass des Urteils der Strafkammer vom 3. März 2026 (502 2026 22) keine neuen Tatsachen zutage getreten sind, weswegen nach wie vor von einem dringenden Tatverdacht und dem Weiterbestehen von nicht durch Ersatzmassnahmen einzudäm­menden Haftgründen auszugehen ist.

Dispositiv

Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten (Art. 396 Abs. 1 StPO), in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, welche Punkte des Entscheides angefochten werden, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und welche Beweismittel angerufen werden (Art. 385 Abs. 1 StPO). Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als fehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (Urteil BGer 6B_1450/2022 vom 20. Dezember 2022 E. 4 m.H.). Die Beschwerdemotive müssen demnach in jedem Fall, auch in Laienbeschwerden, bis zum Ablauf der zehntägigen Beschwerdefrist so konkret dargetan werden, dass ersichtlich ist, welche Punkte des angefochtenen Entscheids beanstandet werden und inwiefern dieser abgeändert werden soll. Auch die innert gesetzlicher Frist vorgebrachte Beschwerdebegründung hat sich zumindest ansatzweise mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides auseinanderzusetzen (Urteil BGer 6B_1450/2022 vom 20. Dezember 2022 E. 4 mit Hinweisen). Es ist eine allgemeine Verfahrensregel, dass die Begründung vollständig in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein muss. Diese kann somit nicht später ergänzt oder korrigiert werden, zumal die Anwendung von Art. 385 Abs. 2 StPO nicht dazu dienen darf, die Tragweite von Art. 89 Abs. 1 StPO, welcher das Erstrecken gerichtlicher Fristen verbietet, zu umgehen

(Urteil BGer 1B_232/2017 vom 19. Juli 2017 E. 2.4.3; 1B_113/2017 vom 19. Juni 2017 E. 2.4.3 m. H.). Mit seiner Eingabe vom 27. März 2026 bezweckt der Beschwerdeführer ausdrücklich eine Ergänzung seiner Beschwerde vom 16. März 2026 ohne neue Tatsachen vorzubringen, was nach dem Gesagten nicht zulässig ist.

Vorliegend legt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 16. März 2026 selbst für einen Laien nicht ausreichend dar, inwiefern der angefochtene Entscheid falsch sein soll. Mit den Erwägungen der Vorinstanz setzt er sich nicht auseinander. Der Beschwerdeführer beschränkt sich einzig darauf, die in der angefochtenen Verfügung formulierte Feststellung des ZMG zu kritisieren, wonach – anders als von ihm (dem Beschwerdeführer) behauptet – die Fristen gemäss Art. 228 StPO von der Staatsanwaltschaft und dem ZMG eingehalten wurden. Dabei übersieht er einerseits, dass es sich bei der von der Staatsanwaltschaft einzuhaltenden Dreitagesfrist von Art. 228 Abs. 2 Satz 2 StPO um eine haftprozessuale Ordnungsvorschrift handelt, deren Verletzung nicht automatisch zur Haftentlassung führt (BSK StPO-Forster, 3. Aufl. 2023, Art. 228 StPO N. 3). Andererseits geht aus den Akten des ZMG (welche praxisgemäss ediert wurden) hervor, dass die Vorinstanz die Frist gemäss Art. 228 Abs. 3 StPO durchaus eingehalten hat, indem sie dem Zentralgefängnis und der Verteidigung des Beschwerdeführers am 25. Februar 2026, um 16:17 Uhr, vorweg auf elektronischem Weg den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Nichteintreten, subsidiär Abweisung des Haftentlassungsgesuchs, zustellte. So oder so zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, ob und gegebenenfalls welche Auswirkung die von ihm behaupteten Fristverletzungen auf den Ausgang des Verfahrens gehabt haben.

Die übrigen Ausführungen bzw. Rügen des Beschwerdeführers betreffen das Haftverlängerungs­gesuch, welches von der Staatsanwaltschaft am 11. März 2026 dem ZMG eingereicht wurde. Das besagte Haftverlängerungsgesuch und die daraufhin vom ZMG am 23. März 2026 erlassene Verfügung sind nicht Anfechtungsobjekt im vorliegenden Beschwerdeverfahren.

Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

2.

Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Verfahrenskosten von CHF 500.- (Gebühr: CHF 400.-, Auslagen: CHF 100.-) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).

Es ist keine Parteientschädigung zuzusprechen.

(Dispositiv auf der nächsten Seite)

Die Kammer erkennt:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Die Verfahrenskosten werden auf CHF 500.- (Gebühr: CHF 400.-, Auslagen: CHF 100.-) festgesetzt und A.________ auferlegt.

Zustellung.

Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bun­desgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvorausset­zungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

Freiburg, 31. März 2026/ach

Der Präsident

Die Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin

502 2026 69

Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP

Art. 140 StGBart. 140 CPart. 140 CP

Art. 260bis StGBart. 260bis CPart. 260bis CP

502 2026 1

502 2026 22

Art. 228 StPOart. 228 CPPart. 228 CPP

100 2026 109

Art. 20 StPOart. 20 CPPart. 20 CPP

Art. 222 StPOart. 222 CPPart. 222 CPP

Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP

Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP

Art. 64 JGart. 64 JGart. 64 JG

Art. 85 JGart. 85 JGart. 85 JG

Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP

Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP

Art. 397 StPOart. 397 CPPart. 397 CPP

502 2026 22

Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP

Art. 385 StPOart. 385 CPPart. 385 CPP

6B_1450/2022

6B_1450/2022

Art. 385 StPOart. 385 CPPart. 385 CPP

Art. 89 StPOart. 89 CPPart. 89 CPP

1B_232/2017

1B_113/2017

Art. 228 StPOart. 228 CPPart. 228 CPP

Art. 228 StPOart. 228 CPPart. 228 CPP

Art. 228 StPOart. 228 CPPart. 228 CPP

Art. 228 StPOart. 228 CPPart. 228 CPP

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 81 BGGart. 81 LTFart. 81 LTF

Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF