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Entscheid

601 2020 1

Préfecture de la Broye

16. September 2020Deutsch6 min

durch seine Mutter B.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Urs Ebnöther

Source fr.ch

601 2020 1

601 2020 2

Urteil vom 9. September 2020

Sachverhalt

I. Verwaltungsgerichtshof

Besetzung

Präsidentin: Marianne Jungo

Richter: Anne-Sophie Peyraud

Yann Hofmann

Gerichtsschreiber-Praktikant: Florian Demierre

Parteien

A.________, handelnd

durch seine Mutter B.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Urs Ebnöther

gegen

Amt für Bevölkerung und Migration,

Vorinstanz

Gegenstand

Bürgerrecht, Niederlassung, Aufenthalt (Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach vorläufiger Aufnahme)

Beschwerde (601 2020 1) vom 3. Januar 2020 gegen die Verfügung vom 2. Dezember 2019

Gesuch (601 2020 2) vom 3. Januar 2020 um Gewährung der vollständigen unentgeltlichen Rechtspflege

in Anbetracht dessen,

Erwägungen

dass A.________, geboren im 2002, wohnhaft in C.________, 2003 zusammen mit seinen Eltern und seinem älteren Bruder aus dem Iran in die Schweiz flüchtete, wo ihnen 2008 die vorläufige Aufnahme gewährt wurde;

dass seine Mutter am 13. August 2015 beim Amt für Bevölkerung und Migration (BMA) ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für sich und ihre zwei Söhne stellte;

dass das BMA dieses Gesuch mit Verfügung vom 29. Oktober 2015 ablehnte, die vom Kantonsgericht beschwerdeweise mit Urteil 601 2015 155 vom 31. August 2016 aufgehoben und die Angelegenheit ans BMA zurückgewiesen wurde;

dass das BMA mit Verfügung vom 2. Dezember 2019 A.________ und seiner Mutter die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung verweigerte;

dass A.________, handelnd durch seine Mutter, am 3. Januar 2020 eine Beschwerde gegen diese Verfügung beim Kantonsgericht Freiburg einreichte und deren Aufhebung mit Rückweisung an die Vorinstanz zur weiteren Abklärung, eventualiter die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Zustimmung des Staatssekretariats für Migration beantragte;

dass A.________ für das Beschwerdeverfahren um Gewährung der vollständigen unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte;

dass das BMA in seinen Bemerkungen vom 23. Januar 2020 an der angefochtenen Verfügung festhielt;

erwägend,

dass die Beschwerde form- und fristgerecht bei der zuständigen Behörde erhoben wurde (Art. 7 Abs. 2 des kantonalen Ausführungsgesetzes vom 13. November 2007 zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AGAIG; SGF 114.22.1]) und somit darauf einzutreten ist;

dass mit der Beschwerde an das Kantonsgericht die Verletzung des Rechts einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 77 VRG), aber die Rüge der Unangemessenheit vorliegend ausgeschlossen ist (Art. 78 Abs. 2. VRG);

dass vorläufig aufgenommene Personen, die sich seit mehr als fünf Jahren in der Schweiz aufhalten, ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung stellen können, das von den zuständigen Behörden unter Berücksichtigung der Integration, der familiären Verhältnisse und der Zumutbarkeit der Rückkehr in den Herkunftsstaat vertieft zu prüfen ist (Art. 84 Abs. 5 AIG);

dass bei Härtefallgesuchen von Familien stets die Gesamtsituation aller Familienmitglieder zu betrachten ist, wobei es für eine Gutheissung nicht erforderlich ist, dass sämtliche Personen innerhalb der Familie jeweils für sich isoliert betrachtet die Anforderungen an einen Härtefall erfüllen (Urteil BVGer C-930/2009 vom 5. Dezember 2012 E. 5.5; vgl. Bolzli, Migrationsrecht, 5. Aufl. 2019, Art. 84 N. 14);

dass im vorliegenden Fall mit Verfügung vom 2. Dezember 2019 das Aufenthaltsgesuch des Beschwerdeführers und seiner Mutter abgelehnt wurde;

dass diese Verfügung nur vom Beschwerdeführer angefochten wurde und daher in Bezug auf seine Mutter in Rechtskraft erwachsen ist;

dass die Verfügung vom 2. Dezember 2019 für den Beschwerdeführer ab seiner Volljährigkeit am 29. August 2020 keine Wirkung mehr hat;

dass die Beschwerde somit als gegenstandlos abzuschreiben ist;

dass die Vorinstanz aber eingeladen ist, das Aufenthaltsgesuch des Beschwerdeführers individuell zu prüfen;

dass ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird (Art. 129 VRG);

dass keine Parteientschädigung geschuldet ist (Art. 137 Abs. 1 VRG);

dass schliesslich zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege erfüllt sind. Nach Art. 142 Abs. 1 VRG hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wer nicht genügend Mittel besitzt, um ohne Beschränkung des notwendigen Lebensunterhalts für sich oder seine Familie die Kosten eines Verfahrens bestreiten zu können. Die unentgeltliche Rechtspflege wird nach Art. 142 Abs. 2 VRG nicht gewährt, wenn das Verfahren von vornherein aussichtslos erscheint. Dabei sind jene Begehren als aussichtslos anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde (vgl. BGE 139 III 475 E. 2.2; neben vielen auch Urteil KG FR 603 2014 184 und 204 vom 10. Dezember 2014 E. 7b);

dass im konkreten Fall die Mutter des Beschwerdeführers auf eine Beschwerde gegen die Verfügung vom 2. Dezember 2019 verzichtete und der Beschwerdeführer kein eigenes Recht auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung hatte, sondern das statusrechtliche Schicksal seiner Mutter teilte;

Dispositiv

dass die Beschwerde nach dem Vorgesagten als aussichtslos zu bezeichnen ist und demnach das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (601 2020 2) abzuweisen ist;

(Dispositiv auf nachfolgender Seite)

erkennt der Hof:

I. Die Beschwerde (601 2020 1) wird als gegenstandlos abgeschrieben.

II. Die Vorinstanz ist eingeladen das Aufenthaltsgesuch von A.________ individuell zu prüfen.

III. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

IV. Eine Parteientschädigung wird nicht ausgerichtet.

V. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (601 2020 2) wird abgewiesen.

VI. Zustellung.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden.

Gegen die Festsetzung der Höhe der Verfahrenskosten, der Parteientschädigung oder der Entschädigung des zugewiesenen Rechtsbeistands ist innert 30 Tagen die Einsprache an die Behörde, die entscheiden hat, zulässig, sofern nur dieser Teil des Entscheides angefochten wird (Art. 148 VRG).

Freiburg, 9. September 2020/yho

Die Präsidentin:

Der Gerichtsschreiber-Praktikant:

601 2020 1

601 2020 2

601 2020 1

601 2020 2

601 2015 155

Art. 7 AGAIGart. 7 LALEIart. 7 AGAIG

Art. 77 VRGart. 77 CPJAart. 77 VRG

Art. 84 AIGart. 84 LEIart. 84 LStrI

BVGer C-930/2009TAF C-930/2009TAF C-930/2009

Art. 129 VRGart. 129 CPJAart. 129 VRG

Art. 137 VRGart. 137 CPJAart. 137 VRG

Art. 142 VRGart. 142 CPJAart. 142 VRG

Art. 142 VRGart. 142 CPJAart. 142 VRG

BGE 139 III 475ATF 139 III 475DTF 139 III 475

603 2014 184

601 2020 2

601 2020 1

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Art. 148 VRGart. 148 CPJAart. 148 VRG