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Entscheid

601 2021 76

Assurance-invalidité - droit à la rente - méthode mixte - taux d'invalidité pour les activités ménagères - coordination avec le droit à une rente de veuve.

30. Juni 2021Deutsch3 min

dass der Präsident der Rekurskommission der Universität Freiburg (Vorinstanz) per Entscheid vom 12. April 2021 auf die von A.________ (Beschwerdeführerin) gegen den Entscheid der Internen Rekurskommission der Universität Freiburg vom 2. Oktober 2019 gerichtete Beschwerde vom 18. Oktober 2019 betreffend Plagiat und Zulassung zur Wiederholungsprüfung mangels Rechtsschutzinteresse nicht eingetreten ist;

Source fr.ch

601 2021 76

Verfügung vom 5. Juli 2021

Sachverhalt

I. Verwaltungsgerichtshof

Der stellvertretende Präsident

Besetzung

Stellvertretender Präsident: Yann Hofmann

Gerichtsschreiberin-Praktikantin: Sabine Cotting

Parteien

A.________, Beschwerdeführerin

gegen

Rekurskommission der Universität Freiburg, Vorinstanz

Gegenstand

Schule und Bildung

Beschwerde vom 3. Mai 2021 gegen den Entscheid vom 12. April 2021

stellt fest und zieht in Erwägung,

dass der Präsident der Rekurskommission der Universität Freiburg (Vorinstanz) per Entscheid vom 12. April 2021 auf die von A.________ (Beschwerdeführerin) gegen den Entscheid der Internen Rekurskommission der Universität Freiburg vom 2. Oktober 2019 gerichtete Beschwerde vom 18. Oktober 2019 betreffend Plagiat und Zulassung zur Wiederholungsprüfung mangels Rechtsschutzinteresse nicht eingetreten ist;

dass die Beschwerdeführerin hiergegen am 3. Mai 2021, verbessert am 20. Mai 2021, Beschwerde an das Kantonsgericht erhoben hat;

dass die Partei in Streitigkeiten vor dem Kantonsgericht einen von der Behörde festgesetzten Kostenvorschuss als Sicherheit für die Bezahlung der voraussichtlichen Verfahrenskosten leisten muss, wobei für diese Zahlung eine angemessene Frist angesetzt wird unter der Androhung, andernfalls die Beschwerde für unzulässig zu erklären (Art. 128 Abs. 2 und 3 des Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1]);

dass die Beschwerdeführerin mit eingeschriebenem Brief vom 26. Mai 2021 aufgefordert wurde, bis zum 25. Juni 2021 einen Kostenvorschuss von CHF 800.- zu bezahlen, und darauf hingewiesen wurde, dass im Säumnisfall nicht auf die Beschwerde eingetreten wird;

dass dieses Schreiben der Beschwerdeführerin am 27. Mai 2021 zugestellt wurde;

dass diese indes den Kostenvorschuss bis heute nicht bezahlte, nachdem sie in ihrem Schreiben vom 14. Juni bereits erklärte, dass sie den Kostenvorschus nicht leisten werde – da der Fehler nicht bei ihr, sondern bei der Universität liege – aber dennoch an der Beschwerde festhielt;

dass damit gestützt auf Art. 128 VRG androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;

dass bei diesem Verfahrensausgang die Verfahrenskosten auf die gesetzliche Mindestgebühr von CHF 100.- festzulegen sind und der Beschwerdeführerin auferlegt werden müssen (Art. 1 Abs. 1 des kantonalen Tarifs vom 17. Dezember 1991 der Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz [SGF 150.12]; Art. 131 VRG).

(Dispositiv auf der nächsten Seite)

verfügt:

in Anwendung von Art. 100 Abs. 1 lit. a VRG

I. Auf die Beschwerde von A.________ wird infolge Nichtleistung des Kostenvorschusses nicht eingetreten.

Erwägungen

II. Die Gerichtskosten von CHF 100.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

III. Zustellung.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht werden.

Freiburg, 5. Juli 2021/yho/sco

Der stellvertretende Präsident:

Die Gerichtsschreiberin-Praktikantin:

601.

2021 76

Art. 128 VRGart. 128 CPJAart. 128 VRG

Art. 128 VRGart. 128 CPJAart. 128 VRG

Art. 1 Tarif VJart. 1 Tarif JAart. 1 Tarif VJ

Art. 131 VRGart. 131 CPJAart. 131 VRG

Art. 100 VRGart. 100 CPJAart. 100 VRG