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Entscheid

601 2023 135

Ministère public

4. Oktober 2024Deutsch18 min

A. A.________ (Beschwerdeführerin) ist im Jahr 2006 geboren. Als talentierte Fechterin besitzt die Beschwerdeführerin eine Swiss Olympic Talent Card National. Im Schuljahr 2022-2023 besuchte sie das erste Jahr der gymnasialen Sportausbildung des Gymnasiums C.________ im Kanton Bern ("Quarta"). Am 17. März 2023 bewilligte das Amt für Sport das Gesuch der Beschwerdeführerin um Aufnahme in das kantonale Programm "Sport-Kunst-Ausbildung" für das Schuljahr 2023-2024 und teilte ihr mit, dass über die Höhe des Kostenbeitrags für den ausserkantonalen Schulbesuch die Direktion für Bildung und kulturelle Angelegenheiten (Vorinstanz) entscheiden werde. Diese bewil­ligte das Gesuch der Beschwerdeführerin betreffend Kostenübernahme für einen ausserkantonalen Schulbesuch am Gymnasium C.________ im Schuljahr 2023-2024 ("Tertia") mit Entscheid vom 23. März 2023 unter der Bedingung, dass sie das laufende Schuljahr (2022-2023) am Gymnasium C.________ bestehe.

Source fr.ch

Kantonsgericht KG

601 2023 135

Urteil vom 16. August 2024

I. Verwaltungsgerichtshof

Besetzung

Präsidentin: Anne-Sophie Peyraud

Richter: Dominique Gross, Stéphanie Colella

Gerichtsschreiber: Timothy Schertenleib

Parteien

A.________, vertreten durch ihren Vater B.________, Beschwerdeführerin, dieser vertreten durch Rechtsanwalt Marc Ursenbacher

gegen

Direktion für Bildung und kulturelle Angelegenheiten, Vorinstanz

Gegenstand

Schule und Bildung

Kostenübernahme für ausserkantonalen Schulbesuch

Beschwerde vom 14. September 2023 gegen den Entscheid vom 19. Juli 2023

Sachverhalt

Sachverhalt

A. A.________ (Beschwerdeführerin) ist im Jahr 2006 geboren. Als talentierte Fechterin besitzt die Beschwerdeführerin eine Swiss Olympic Talent Card National. Im Schuljahr 2022-2023 besuchte sie das erste Jahr der gymnasialen Sportausbildung des Gymnasiums C.________ im Kanton Bern ("Quarta"). Am 17. März 2023 bewilligte das Amt für Sport das Gesuch der Beschwerdeführerin um Aufnahme in das kantonale Programm "Sport-Kunst-Ausbildung" für das Schuljahr 2023-2024 und teilte ihr mit, dass über die Höhe des Kostenbeitrags für den ausserkantonalen Schulbesuch die Direktion für Bildung und kulturelle Angelegenheiten (Vorinstanz) entscheiden werde. Diese bewil­ligte das Gesuch der Beschwerdeführerin betreffend Kostenübernahme für einen ausserkantonalen Schulbesuch am Gymnasium C.________ im Schuljahr 2023-2024 ("Tertia") mit Entscheid vom 23. März 2023 unter der Bedingung, dass sie das laufende Schuljahr (2022-2023) am Gymnasium C.________ bestehe.

B. Das Gymnasium C.________ hielt im Jahreszeugnis vom 7. Juli 2023 betreffend das Schuljahr 2022-2023 fest, dass die Ergebnisse der Beschwerdeführerin ungenügend seien und sie daher nicht promoviert sei.

Die Beschwerdeführerin wechselte in der Folge im August 2023 auf das Schuljahr 2023-2024 die Schule. Sie trat in das zweite Ausbildungsjahr (von fünf) des Sportgymnasiums an der D.________ AG in Bern ein. Mit Gesuch vom 4. Juli 2023 beantragte sie, vertreten durch ihren Vater B.________, bei der Vorinstanz die Übertragung der bewilligten Kostenübernahme für den ausserkantonalen Schulbesuch für das Schuljahr 2023-2024 auf das Sportgymnasium an der D.________.

C. Mit Entscheid vom 19. Juli 2023 wies die Vorinstanz das Gesuch um Übernahme der Schul­kosten für einen ausserkantonalen Schulbesuch ab. Sie erwog, die Schulresultate der Beschwerde­führerin würden nicht ausreichen für eine Promotion, womit sie die Voraussetzung genügender Schulresultate nicht erfülle.

D. Gegen diesen Entscheid hat die Beschwerdeführerin am 14. September 2023 Beschwerde an das Kantonsgericht erhoben. Sie beantragt namentlich, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und das Gesuch um Übernahme der ausserkantonalen Schulgelder sei gutzuheissen.

E. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Stellungnahme vom 19. Dezember 2023 die Abweisung der Beschwerde.

Auf die weiteren Parteivorbringen und die eingereichten Unterlagen wird – soweit für die Entscheid­findung erforderlich – im Rahmen der Erwägungen eingegangen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Das Kantonsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 114 Abs. 1 lit. a des kanto­nalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1] i.V.m. Art. 18 Abs. 1 des kantonalen Sportgesetzes vom 16. Juni 2010 [SportG; SGF 460.1]). Die Beschwer­deführerin ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 76 VRG). Die Beschwerdefrist wurde eingehalten (Art. 79 Abs. 1 VRG). Der Kostenvorschuss wurde rechtzeitig bezahlt (Art. 128 VRG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

2.

Mit der Beschwerde an das Kantonsgericht können die Verletzung des Rechts einschliesslich Über­schreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. Die Rüge der Unangemessenheit ist vorliegend ausgeschlossen (Art. 77 f. VRG). Der Vorinstanz steht bei der Frage der Übernahme von Schul­geldern bei auswärtigem Schulbesuch ein erheblicher Ermessens- und Handlungsspielraum zu, in den das Gericht nur bei Überschreitung oder Missbrauch eingreifen kann; vom Entscheid der Vorinstanz soll daher im Grundsatz nicht ohne Not abgewichen werden (Urteile KG FR 601 2022 68 vom 29. November 2022 E. 2; 601 2019 123 vom 22. August 2019 E. 4.2, jeweils mit Hinweisen).

3.

3.1

Die Vorinstanz begründete den angefochtenen Entscheid im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführerin die Bewilligung vom 23. März 2023 unter der Bedingung gewährt worden sei, dass sie am Ende des Schuljahres die Promotion erreiche. Dafür hätten ihre Schulresultate jedoch nicht ausgereicht. Aus diesem Grund erfülle sie die Voraussetzungen für eine Schulkostenüber­nahme für das Schuljahr 2023-2024 in einem anderen Kanton nicht.

3.2

Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, die von der Vorinstanz verwendeten Begriffe "Promotion" und "Bestehen des Schuljahrs" seien Bedingungen, die von der kantonalen Gesetzgebung nicht vorgesehen und daher bereits unzulässig seien. Sie habe jedoch die Bedin­gung, das laufende Schuljahr zu bestehen, erfüllt, da sie gemäss Entscheid der Schuldirektion des Sportgymnasiums D.________ für das Schuljahr 2023-2024 in das zweite Ausbildungsjahr aufge­nommen worden sei. Nach der Gesetzessystematik des Kantons Freiburg werde ein Mittelschüler promoviert, wenn er die durch die Schulleitung erlassenen Bedingungen erfülle oder aufgrund ausserordentlicher Umstände von einem in das nächste Schuljahr übertrete. Da sie mit dem Wech­sel vom ersten in das zweite Schuljahr übergetreten sei, habe sie die Bedingung erfüllt. Gestützt darauf weise sie "genügende Schulresultate" auf, wobei dieser Begriff in der Gesetzgebung gar nicht näher definiert werde. Weiter bringt sie vor, es widerspreche dem gesetzgeberischen Willen, dass sie sich im schlimmsten Fall zwischen der Schule und dem Sport zu entscheiden habe. Sie erfülle sämtliche Voraussetzungen und Bedingungen; die ausserkantonalen Schulkosten seien zu über­nehmen.

Dispositiv

3.3. Zu prüfen ist demnach, ob die Vorinstanz mit ihrem Entscheid vom 19. Juli 2023 das Gesuch um Kostenübernahme für den ausserkantonalen Schulbesuch der Beschwerdeführerin am Sport­gymnasium D.________ für das Jahr 2023-2024 zu Recht abgelehnt hat.

4.

4.1. Die bundesrechtlichen Mindestanforderungen über das Schulwesen sind insbesondere in Art. 19 und 62 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV; SR 101) geregelt. Nach Art. 62 Abs. 1 BV sind für das Schulwesen die Kantone zu­ständig. Dabei verfügen sie über einen erheblichen Ge­staltungsspielraum. Sie sind, unter Vorbe­halt verfassungs- und grundrechtlicher Schranken, grund­sätzlich frei, wie sie die Schule aufbauen, einteilen, organisieren und finanzieren, die Lehrziele defi­nieren und die Lehrinhalte bestimmen wollen (Ehrenzeller, in Die schweizerische Bundesverfas­sung, 3. Aufl. 2014, Art. 62 N. 9). Art. 18 und 64 der Verfassung des Kantons Freiburg vom 16. Mai 2004 (KV; SGF 10.1) regeln die Grundsätze auf Kantonsebene; sie gehen indes nicht weiter als die bundesrechtlichen Mindestanforderungen.

4.2. Vorliegend ist insbesondere das Regionale Schulabkommen vom 23. November 2007 über die gegenseitige Aufnahme von Auszubildenden und Ausrichtung von Beiträgen (RSA 2009; SGF 416.4) anwendbar. Dieses Abkommen, dem unter anderem die Kantone Freiburg und Bern beigetreten sind, regelt für die Kindergärten, Volksschulen, allgemein bildenden Schulen auf der Sekundarstufe II sowie die vom Bund nicht anerkannten tertiären Bildungsgänge den interkantona­len Zugang, die Stellung der Auszubildenden sowie die Abgeltung, welche die Wohnsitzkantone der Auszubildenden leisten (Art. 1 RSA 2009). Die Leistung von Kantonsbeiträgen gemäss Anhang I für den ausserkantonalen Schulbesuch setzt die Erteilung einer Bewilligung durch den Wohnsitzkanton voraus (Art. 5 Abs. 1 RSA 2009). Die Liste der beitragsberechtigten Schulen und Ausbildungsgänge findet sich im Anhang II RSA 2009 (vgl. Art. 6 Abs. 1 RSA 2009; Liste auffindbar unter https://www.nwedk.ch/regionales-schulabkommen-rsa-2009-3, [letztmals abgerufen am 14. August 2024]).

4.3. Gemäss der Liste im Anhang II RSA 2009 bedarf es für den Besuch der hier interessierenden D.________ Sportschule Bern der schriftlichen Bewilligung (Kostengutsprache) des zahlungspflich­tigen Wohnsitzkantons, d.h. des Kantons Freiburg. Die Erteilung dieser Bewilligung richtet sich insbesondere nach dem SportG und der entsprechenden Ausführungsgesetzgebung (vgl. Urteil KG FR 601 2019 123 vom 22. August 2019 E. 4.4).

4.4. Gemäss Art. 7 SportG unterstützt der Staat den leistungsorientierten Nachwuchssport vor­rangig mit den in der Schulgesetzgebung vorgesehenen Massnahmen (Abs. 1). Er kann auch, wenn die Umstände es rechtfertigen, für junge Nachwuchssportler, die einem regionalen oder nationalen Kader oder einer Elitemannschaft in der Schweiz angehören und ihren Wohnsitz seit mindestens zwei Jahren im Kanton haben, Beiträge an die Schulgelder für den ausserkantonalen Schulbesuch leisten. Der Staatsrat legt die Voraussetzungen für die Gewährung der Beiträge fest (Abs. 2).

Nach Art. 12 Abs. 1 des kantonalen Reglements über den Sport vom 20. Dezember 2011 (SportR; SGF 460.11) schafft der Staat ein Förderprogramm "Sport-Kunst-Ausbildung", das jungen Nach­wuchssportlern erlauben soll, ihre schulische Ausbildung mit der Ausübung eines Spitzensports zu verbinden. Hinsichtlich der Übernahme von Schulkosten in einem anderen Kanton präzisiert Art. 16 Abs. 1 SportR weiter, dass der Staat Beiträge an die Schulkosten leisten kann, wenn sich der Aus­übungsort eines Spitzensports in einem anderen Kanton befindet, da im Kanton Freiburg keine von der Vorinstanz anerkannten Ausbildungsstrukturen vorhanden sind. Nach Art. 16 Abs. 2 Bst. d SportR können junge Nachwuchssportler einen Beitrag gemäss Abs. 1 dann erhalten, wenn sie fol­gende Voraussetzungen erfüllen: Sie sind Mitglied in einem freiburgischen Verein oder Klub und haben eine Lizenz bei einem nationalen Verband (Bst. a); sie gehören einem regionalen oder natio­nalen Kader und/oder einer Elitemannschaft in der Schweiz an (Bst. b); sie erreichen das erforderli­che sportliche Leistungsniveau nach den vom Amt für Sport festgelegten Kriterien (Bst. c); sie trai­nieren während mindestens 10 Stunden pro Woche für ihren Sport (Bst. cbis); sie weisen genü­gende Schulresultate auf (Bst. d); sie erfüllen die Zulassungsvoraussetzungen des Wohnsitzkantons und des Aufnahmekantons für die entsprechende Schulstufe (Bst. e); sie haben ihren gesetzlichen Wohnsitz seit zwei Jahren im Kanton Freiburg (Bst. f); sie werden nachweislich medizinisch betreut (Bst. fbis); und die finanziellen Möglichkeiten der gesuchstellenden Person, ihrer Eltern, ihres Ehe­gat­ten oder ihrer Ehegattin, ihres eingetragenen Partners oder ihrer eingetrage­nen Partnerin oder anderer gesetzlich zu ihrem Unterhalt verpflichteter Personen reichen nach­weislich nicht aus, um die Schulkosten in einem anderen Kanton zu decken (Bst. g).

5.

5.1. Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerde vor, die Begriffe Promotion und Bestehen des Schuljahres dürften nicht als Bedingungen verwendet werden, da sie vom Gesetzgeber nicht explizit vorgesehen seien. Darüber hinaus sei sie medizinisch gesehen ohnehin nicht in der Lage gewesen, das zweite Semester im Gymnasium C.________ zu bestehen, da bei ihr relativ spät während des Schuljahres eine Hyperventilierungskrankheit entdeckt worden sei. Sie führt weiter aus, sie erfülle die Bedingung der "genügenden Schulresultate" nach Art. 16 Abs. 2 Bst. d SportR, da sie gemäss dem Entscheid der Schuldirektion des Sportgymnasiums D.________ für das Schul­jahr 2023-2024 in das zweite Ausbildungsjahr aufgenommen worden und damit vom einen Schuljahr in das nächste übergetreten sei, was nach der Gesetzessystematik des Kantons Freiburg eine Promotion darstelle.

5.2. Die Beschwerdeführerin stützt sich namentlich auf das kantonale Gesetz vom 9. September 2014 über die obligatorische Schule (SchulG; SGF 411.0.1), das kantonale Gesetz vom 11. Dezem­ber 2018 über den Mittelschulunterricht (MSG; SGF 412.0.1) sowie das kantonale Reglement vom 15. April 1998 über die Gymnasialausbildung (GAR; SGF 412.1.11): Nach Art. 38 Abs. 1 SchulG mit dem Titel Promotion ist für den Übertritt von einem Schuljahr ins nächste die schulische Arbeit, die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten sowie das Alter der Schülerin massgebend. Für den Mittel­schulunterricht statuiert Art. 40 Abs. 1 MSG, dass die Promotion einer Schülerin von ihren Schul­ergebnissen abhängt. Für die vier Kollegien des Kantons Freiburg St. Michael, Gambach, Heilig Kreuz und dasjenige des Südens regelt das GAR die Bestimmungen über die Gymnasialausbildung (Art. 1 GAR). Gemäss Art. 13 Abs. 1 GAR sind für die Beförderung in die nächsthöhere Stufe alle Unterrichtsfächer gemäss Art. 8 Abs. 1 Bst. a-d GAR massgebend. Die Beförderungsbedingungen sind in Art. 16 GAR geregelt. Gestützt auf Art. 18 GAR mit dem Titel "Ausserordentliche Umstände" kann der Rektor die Beförderung auch bewilligen, wenn aus Krankheitsgründen oder bei Umstän­den, auf die die Schülerin keinen Einfluss hat, die Ergebnisse nicht den Bedingungen nach Art. 16 GAR entsprechen.

5.3. Die Sportgesetzgebung bzw. das SportR sieht wie ausgeführt als eine der Voraussetzungen zur Kostenübernahme der ausserkantonalen Schulkosten ausdrücklich vor, dass Nachwuchssport­ler genügende Schulresultate aufweisen müssen (Art. 16 Abs. 2 Bst. d SportR). Dieselbe Voraus­setzung findet sich auch in Art. 13 Abs. 2 Bst. e SportR, der die Zulassung zum Förderprogramm "Sport-Kunst-Ausbildung" regelt. Das Sportreglement selbst basiert auf dem Sportgesetz (Art. 7 Abs. 2 SportG letzter Satz). Es legt die Modalitäten für die Ausführung des Sportgesetzes fest (Art. 1 SportR), präzisiert demnach das Sportgesetz. Zudem erläutert die Botschaft des Staatsrats zum SportG, dass die Voraussetzungen für die Gewährung von Beiträgen in einem Ausführungsregle­ment festgelegt werden (vgl. TGR 2010 S. 1004). Die Bestimmung von Art. 16 SportR begründet keine neuen Rechte oder Pflichten, sondern konkretisiert lediglich, welche Voraussetzungen ein Nachwuchssportler zu erfüllen hat, um allen­falls eine Unterstützung zu erhalten. Die Bestimmung regelt damit die für den Vollzug von Art. 7 SportG offen gelassenen Detailfragen; der Gesetzgeber hat mit dieser Bestimmung dem Staatsrat ausdrücklich die Kompetenz erteilt, die entsprechenden Voraussetzungen festzulegen. Damit überliess er ihm einen gewissen Spielraum bei der Wahl der notwendigen Kriterien (vgl. Urteil KG FR 601 2015 79 vom 11. August 2015 E. 4c).

Der Begriff der genügenden Schulresultate wird jedoch weder vom Gesetzgeber im SportG noch vom Staatsrat im SportR ausdrücklich definiert oder erläutert. "Genügend" bedeutet in ausreichen­der Menge vorhanden; als Synonyme gelten angemessen, ausreichend, befriedigend oder sogar gut (vgl. den entsprechenden Eintrag im Duden unter https://www.duden.de/rechtschreib­ung/genuegend_Indefinitpronomen_ausreichend, letztmals abgerufen am 14. August 2024). Auch im allgemeinen Sprachgebrauch wird "genügend" hauptsächlich beschreibend verwendet für etwas, das die gestellten Anforderungen erreicht oder erfüllt, so z.B. die im Rahmen eines Dienstverhält­nisses an die Arbeitsleistung eines Mitarbeiters gestellten Erwartungen. Die Abgrenzung erfolgt am unteren Spektrum gegenüber nicht den Erwartungen entsprechenden, mithin eben "ungenügenden" Resultaten. Der Begriff "ungenügend" wird denn auch verstanden als deutliche Mängel aufweisend bzw. nicht zureichend und daher den Erwartungen nicht entsprechend (vgl. den Eintrag im Duden unter https://www.duden.de/rechtschreibung/ungenuegend, letztmals abgerufen am 14. August 2024). Grammatikalisch ist Art. 16 Abs. 2 Bst. d SportR daher so zu lesen, dass vom Nachwuchs­sportler die Erfüllung der schulischen (Mindest-)Erwartungen verlangt wird. Die schulischen Min­desterwartungen wiederum ergeben sich aus der Schulgesetzgebung. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin ist dabei aber vorliegend nicht auf das freiburgische GAR, sondern auf die für das Gymnasium C.________ einschlägige kantonalbernische Mittelschul­direktionsverordnung vom 16. Juni 2017 (MiSDV; BSG 433.121.1) abzustellen: Das GAR regelt nämlich ausschliesslich die Bestimmungen über die Gymnasialausbildung an den vier Kollegien im Kanton Freiburg (Art. 1 GAR; E. 5.3 soeben). Sinn und Zweck der Bestimmung von Art. 16 Abs. 2 Bst. d SportR ist jedoch, auf die jeweiligen Anforderungen und Erwartungen der besuchten Schule im Aufnahmekanton abzu­stellen. Die Schulresultate müssen gemäss den dort geltenden Bestimmungen genügend sein, damit sie auch genügend im Sinne des SportR sind. Andernfalls würde das eine Vermischung der gesetzli­chen Voraussetzungen mit dem Aufnahmekanton bedeuten (vgl. auch Urteil KG FR 601 2017 113 vom 11. September 2017 E. 7c, bei dem von der Nachwuchssportlerin zu Unrecht gestützt auf die freiburgischen Regelungen verlangt worden war, beim Übergang zwischen Quarta und Tertia die Berner Aufnahmeprüfung für den ordentlichen gymnasialen Bildungsgang abzulegen, obwohl eine solche gemäss den bernischen Bestimmungen nur für den Eintritt in die Quarta verlangt wurde).

5.4. Vorliegend ergeht bereits aus dem gestützt auf die MiSDV ergangenen Jahreszeugnis vom 7. Juli 2023 zum Schuljahr 2022-2023, dass die Leistungen der Beschwerdeführerin nicht für eine Promotion ausreichten und daher das Zeugnis ungenügend ist und sie nicht promoviert wird. Die Beschwerdeführerin hat das Zeugnis nicht angefochten. Ist das Zeugnis gemäss den bernischen Bestimmungen ungenügend, müssen gestützt auf die bisherigen Erwägungen auch ihre Schulresul­tate im Sinne von Art. 16 Abs. 2 Bst. d SportR als ungenügend qualifiziert werden, hat sie die vom Aufnahmekanton an sie gestellten (Mindest-)Erwar­tungen doch nicht erfüllt.

Daran ändert nichts, dass die Beschwerdeführerin in das zweite von fünf Ausbildungsjahren am Sportgymnasium D.________ wechselt: Das SportR stellt wie gesehen auf die erzielten schulischen Resultate der ausgewählten Schule im Aufnahmekanton ab, welche gemäss dem Zeugnis vom 7. Juli 2023 ungenügend waren. Darüber hinaus fällt auf, dass der Ausbildungsgang am Sportgym­nasium D.________ nicht nur länger dauert als derjenige des Gymnasiums C.________, sondern auch nur halbtags stattfindet (vgl. den Eintrag auf der Homepage der D.________ unter E.________, letztmals abgerufen am 14. August 2024). Es erscheint daher zweifelhaft, dass tatsächlich derselbe Lernstoff in derselben Qualität und Kadenz vermittelt wird. Selbst wenn aber das zweite Ausbil­dungsjahr des Sportgymnasiums D.________ vom Lernstoff her tatsächlich nahtlos an die Gymnasi­alausbildung des ersten Jahres des Gymnasiums C.________ anschliessen würde, blieben das Zeugnis und damit die Schulresultate der Beschwerdeführerin ungenügend. Allein aus der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin in das zweite von fünf Ausbildungsjahren des Sportgymnasiums D.________ aufgenommen wurde, kann in keiner Weise abgeleitet werden, dass sie das bisherige Schuljahr am Gymnasium C.________ erfolgreich und mit genügenden Schulresultaten bestanden hat und daher promoviert wurde.

Die in der Beschwerde vorgebrachte Hyperventilierungskrankheit ändert an den ungenügenden Schulresultaten nichts, ist diese doch gemäss den vorliegenden Akten erst nach Abschluss des Schuljahrs erstmals ärztlich nachgewiesen (das ins Recht gelegte Arztzeugnis datiert vom 17. Au­gust 2023). Zudem besteht auch kein Hinweis dafür, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Problematik in Kontakt mit der Schule gestanden hätte. Es wäre an ihr gewesen, bei entsprechenden Anzeichen und Beeinträchtigungen ihrer Leistungsfähigkeit umgehend die Schule zu kontaktieren, diese über die Problematik aufzuklären und zeitnah ein Arztzeugnis einzureichen, wenn sie sich aufgrund der Auswirkungen nicht zum Erreichen der Promotion imstande sah. Sie hätte hiermit nicht bis zum Abschluss des Schuljahres warten dürfen. Es kommt hinzu, dass sich das ins Recht gelegte Zeugnis ohnehin lediglich zum Gesundheitszustand im zweiten Semester des Schuljahres 2022-2023 äussert, nicht jedoch im ersten Semester.

Darüber hinaus hat der Kanton ein öffentliches Interesse an einer haushälterischen Verwendung seiner finanziellen Ressourcen. Ihm muss es daher möglich sein, die finanzielle Unterstützung zu entsagen, wenn dem Nachwuchssportler das Weiterkommen in der Ausbildung nicht gelingt. Inso­fern ergibt sich aus dem Zweck der Regelung von Art. 16 Abs. 2 Bst. d SportR ohne Weiteres, dass die Kostenübernahme bzw. die Voraussetzung der genügenden Schulresultate wie vorliegend durch die Bedingung konkretisiert bzw. mit dieser ergänzt werden kann, dass der Nachwuchssportler das Schuljahr besteht, was die Beschwerdeführerin unbestritten aufgrund ihres ungenügenden Zeugnis­ses nicht tat. Eine unzulässige Bedingung liegt nicht vor, und die Beschwerdeführerin begründet nicht, weshalb dem ihrer Ansicht nach so ist (vgl. zur Zulässigkeit von Bedingungen namentlich Urteil BGer 1C_476/2016 vom 9. März 2017 E. 2.6; Tschannen/Müller/Kern, Allgemeines Verwaltungs­recht, 5. Aufl. 2022, N 728 ff.; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, N 906 ff., jeweils mit Hinweisen). Auch vor diesem Hintergrund sind ihre Schulresultate daher ungenügend im Sinne von Art. 16 Abs. 2 Bst. d SportR.

Schliesslich entspricht es entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin auch dem klaren Willen des Gesetzgebers, dass Beiträge an Nachwuchssportler nur bei Erfüllung der festgelegten Voraussetzungen gewährt werden (vgl. E. 5.3 soeben).

5.5. Nach dem Gesagten ist zu schliessen, dass die Beschwerdeführerin die Voraussetzung der genügenden Schulresultate von Art. 16 Abs. 2 Bst. d SportR zur Kostenübernahme des ausserkan­tonalen Schulbesuchs nicht erfüllt.

6.

Im Ergebnis hat die Vorinstanz daher das Gesuch um Übernahme der Schulkosten für einen aus­serkantonalen Schulbesuch, nämlich den Besuch des zweiten von fünf Ausbildungsjahren am Sport­gymnasium D.________ im Schuljahr 2023-2024, zu Recht abgewiesen. Der angefochtene Entscheid erweist sich als gerechtfertigt; insbesondere hat die Vorinstanz das ihr zustehende, erheb­liche Ermessen (E. 2) weder missbraucht noch überschritten. Die Beschwerde ist somit abzuweisen und der angefochtene Entscheid vom 19. Juli 2023 zu bestätigen.

7.

Die Gerichtskosten, die auf CHF 1'500.- festgelegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss ver­rechnet werden, sind dem Verfahrensausgang entsprechend der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 131 Abs. 1 VRG; Art. 1 und 2 des Tarifs vom 17. Dezember 1991 der Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz [TarifVJ; SGF 150.12]).

Es besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 137 Abs. 1 und Art. 139 VRG).

Der Hof erkennt:

I. Die Beschwerde wird abgewiesen.

II. Die Gerichtskosten von CHF 1'500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

III. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

IV. Zustellung.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Bundesgericht ein­gereicht werden. Gegen die Festsetzung der Höhe der Verfahrenskosten ist innert 30 Tagen die Einsprache an die Behörde, die entschieden hat, zulässig, sofern nur dieser Teil des Entscheides angefochten wird (Art. 148 VRG).

Freiburg, 16. August 2024/tsc

Die Präsidentin

Der Gerichtsschreiber

601 2023 135

Art. 18 SportGart. 18 LSportart. 18 SportG

Art. 76 VRGart. 76 CPJAart. 76 VRG

Art. 79 VRGart. 79 CPJAart. 79 VRG

Art. 128 VRGart. 128 CPJAart. 128 VRG

Art. 77 VRGart. 77 CPJAart. 77 VRG

601 2022 68

601 2019 123

Art. 19 BVart. 19 Cst.art. 19 Cost.

Art. 62 BVart. 62 Cst.art. 62 Cost.

Art. 62 BVart. 62 Cst.art. 62 Cost.

Art. 18 KVart. 18 Cst.art. 18 KV

Art. 64 KVart. 64 Cst.art. 64 KV

Art. 1 RSA 2009art. 1 CSR 2009art. 1 RSA 2009

Art. 5 RSA 2009art. 5 CSR 2009art. 5 RSA 2009

Art. 6 RSA 2009art. 6 CSR 2009art. 6 RSA 2009

601 2019 123

Art. 7 SportGart. 7 LSportart. 7 SportG

Art. 12 SportRart. 12 RSportart. 12 SportR

Art. 16 SportRart. 16 RSportart. 16 SportR

Art. 16 SportRart. 16 RSportart. 16 SportR

Art. 16 SportRart. 16 RSportart. 16 SportR

Art. 40 MSGart. 40 LMCart. 40 LMC

Art. 40 MSGart. 40 LESSart. 40 MSG

Art. 1 GARart. 1 REGart. 1 GAR

Art. 13 GARart. 13 REGart. 13 GAR

Art. 8 GARart. 8 REGart. 8 GAR

Art. 16 GARart. 16 REGart. 16 GAR

Art. 18 GARart. 18 REGart. 18 GAR

Art. 16 GARart. 16 REGart. 16 GAR

Art. 16 SportRart. 16 RSportart. 16 SportR

Art. 13 SportRart. 13 RSportart. 13 SportR

Art. 7 SportGart. 7 LSportart. 7 SportG

Art. 1 SportRart. 1 RSportart. 1 SportR

Art. 16 SportRart. 16 RSportart. 16 SportR

Art. 7 SportGart. 7 LSportart. 7 SportG

601 2015 79

Art. 16 SportRart. 16 RSportart. 16 SportR

Art. 1 GARart. 1 REGart. 1 GAR

Art. 16 SportRart. 16 RSportart. 16 SportR

601 2017 113

Art. 16 SportRart. 16 RSportart. 16 SportR

Art. 16 SportRart. 16 RSportart. 16 SportR

1C_476/2016

Art. 16 SportRart. 16 RSportart. 16 SportR

Art. 16 SportRart. 16 RSportart. 16 SportR

Art. 131 VRGart. 131 CPJAart. 131 VRG

Art. 1 Tarif VJart. 1 Tarif JAart. 1 Tarif VJ

Art. 2 Tarif VJart. 2 Tarif JAart. 2 Tarif VJ

Art. 137 VRGart. 137 CPJAart. 137 VRG

Art. 139 VRGart. 139 CPJAart. 139 VRG

Art. 148 VRGart. 148 CPJAart. 148 VRG