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Entscheid

601 2023 66

Ière Cour administrative

12. März 2024Deutsch8 min

dass A.________ (Beschwerdeführer) von der Direktion für Erziehung, Kultur und Sport (EKSD) am 1. Februar 2018 als Verwaltungsadjunkt beim Amt für Sport (SpA) für das B.________) befristet angestellt wurde;

Source fr.ch

601 2023 66

Urteil vom 21. Februar 2024

Sachverhalt

I. Verwaltungsgerichtshof

Besetzung

Präsidentin: Anne-Sophie Peyraud

Richter: Dominique Gross

Dina Beti

Gerichtsschreiber-Praktikant: Steve Bangerter

Parteien

A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Philippe Corpataux

gegen

Sicherheits-, Justiz- und Sportdirektion, Vorinstanz

Gegenstand

Amtsträger der Gemeinwesen

Eröffnung eines Mobbingverfahrens

Beschwerde vom 11. Mai 2023 gegen den Entscheid vom 30. März 2023

in Anbetracht dessen,

dass A.________ (Beschwerdeführer) von der Direktion für Erziehung, Kultur und Sport (EKSD) am 1. Februar 2018 als Verwaltungsadjunkt beim Amt für Sport (SpA) für das B.________) befristet angestellt wurde;

dass aufgrund des Transfers des SpA zur Sicherheits-, Justiz- und Sportdirektion (Vorinstanz) per 1. Januar 2022 die Vorinstanz als neu zuständige Anstellungsbehörde am 14. Februar 2022 einen neuen unbefristeten Arbeitsvertrag mit dem Beschwerdeführer abschloss;

dass der Beschwerdeführer am 10. Februar 2023 bei der Vorinstanz eine Aufsichtsbeschwerde sowie einen Antrag auf die Eröffnung eines formellen Mobbingverfahrens zwischen ihm und dem Amtsvorsteher einreichte;

dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20. Februar 2023 anzeigte, dass gegen ihn ein ordentliches Kündigungsverfahren eingeleitet wurde, und ihn per sofort von der Arbeit freistellte;

dass die Vorinstanz ihm mit Entscheid vom 30. März 2022 (recte: 30. März 2023) mitteilte, dass sie der Aufsichtsbeschwerde keine Folge gebe, da sie zum Schluss gekommen sei, dass die von ihm erhobenen Vorwürfe das Ergreifen einer Massnahme nicht rechtfertigten. In Bezug auf die Eröffnung eines formellen Mobbingverfahrens verfügte die Vorinstanz, dass sie nach der Vorprüfung nicht auf den Antrag eintrete, weil kein Mobbing glaubhaft gemacht worden sei;

dass die Vorinstanz überdies mit Entscheid vom selben Tag das Dienstverhältnis mit dem Beschwerdeführer per 30. Juni 2023 ordentlich auflöste;

dass der Beschwerdeführer am 11. Mai 2023 gegen die ordentliche Kündigung Beschwerde (601 2023 61) an das Kantonsgericht erhoben hat;

dass er am selben Tag mit einer weiteren Beschwerde (601 2023 66) an das Kantonsgericht gelangte und namentlich beantragte, der Entscheid der Vorinstanz sei in Bezug auf die Nichteröffnung eines formellen Mobbingverfahrens aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, ein Mobbingverfahren gegen den Vorsteher des SpA zu eröffnen;

dass das Kantonsgericht die Beschwerde 601 2023 61 gegen die ordentliche Kündigung mit einem separaten Urteil vom heutigen Tag abweist und die ordentliche Kündigung bestätigt;

erwägend,

dass der Beschwerdeführer gemäss Arbeitsvertrag vom 14. Februar 2022 der Gesetzgebung über das Staatspersonal und damit namentlich dem kantonalen Gesetz vom 17. Oktober 2001 über das Staatspersonal (StPG; SGF 122.70.1) sowie dem kantonalen Reglement vom 17. Dezember 2002 über das Staatspersonal (StPR; SGF 122.70.11) unterstand;

dass nach Art. 114 Abs. 1 Bst. a des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; SGF 150.1) i.V.m. Art. 14 Abs. 1 der kantonalen Verordnung vom 14. Dezember 2015 über Mobbing, sexuelle Belästigung und zwischenmenschliche Probleme am Arbeitsplatz (MobV; SGF 122.70.14), das Kantonsgericht insbesondere Beschwerden gegen Entscheide der Direktionen des Staatsrats behandelt;

dass nach Art. 76 Abs. 1 Bst. a VRG zur Beschwerde berechtigt ist, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. Hinsichtlich des erforderlichen Rechtsschutzinteresses ist weiter festzuhalten, dass der Beschwerdeführer ein aktuelles praktisches Interesse an der Behandlung seiner Beschwerde besitzen muss. Das heisst, dass der durch den Entscheid erlittene Nachteil im Zeitpunkt des Urteils noch bestehen muss (BGE 128 II 34 E. 1b). Praktisch ist das Interesse, wenn dieser Nachteil bei Gutheissung der Beschwerde beseitigt würde (siehe Häner, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl. 2019, Art. 48 N. 19 ff., mit zahlreichen Hinweisen; Urteile KG FR 601 2016 22 vom 19. April 2016 E. 1c; 601 2016 150 vom 18. November 2016);

dass der Staatsrat gemäss Art. 130 StPG die nötigen Massnahmen zur Vorbeugung, Feststellung und Beendigung von Persönlichkeitsverletzungen, insbesondere in Fällen von sexueller Belästigung und Mobbing von Seiten der anderen Mitarbeiter bei der Arbeit oder am Arbeitsplatz, ergreift (Abs. 1). In den Ausführungsbestimmungen wird ein informelles Beschwerde- und Schlichtungsverfahren eingeführt (Abs. 2);

dass mit der MobV, die sich auf Art. 130 StPG stützt, das entsprechende informelle Verfahren eingeführt wurde (Art. 1 Abs. 2 MobV). Gemäss diesem Verfahren können Mitarbeiter, die ihre berufliche Beziehung zu anderen Mitarbeitern als konfliktträchtig oder problematisch empfinden und die sich in ihrer Persönlichkeit verletzt oder belästigt fühlen, an sog. Vertrauenspersonen verwiesen werden, welche in der Folge eine Vorprüfung vornehmen und Massnahmen vorschlagen können (Art. 9 ff. MobV; vgl. zu diesem Verfahren beispielsweise Urteil KG FR 601 2021 152 vom 12. Mai 2022, namentlich E. 4);

dass die MobV gemäss ihrem Art. 1 Abs. 2 MobV "ausserdem [d.h. neben dem Hauptgegenstand des informellen Verfahrens] einige Regeln für das formelle Verfahren" festlegt;

dass Art. 14 Abs. 1 MobV zum formellen Verfahren insbesondere festhält, dass es sich nach dem VRG richtet, und die Bestimmungen des StPG sowie die besonderen Garantien im Bereich der Gleichstellung von Frau und Mann nach der Bundesgesetzgebung vorbehalten bleiben;

dass das Kantonsgericht mit dem Urteil 601 2023 61 vom heutigen Tag die Beschwerde des Beschwerdeführers betreffend die ordentliche Kündigung abweist und die Rechtmässigkeit dieser Kündigung bestätigt;

dass aufgrund der Abweisung dieser Beschwerde kein aktuelles praktisches Interesse an der Eröffnung des beantragten formellen Mobbingverfahrens besteht. Das Mobbingverfahren zielt wie erwähnt namentlich auf Massnahmen zur Vorbeugung, Feststellung und Beendigung von Mobbing am Arbeitsplatz. Da das Arbeitsverhältnis mit dem Beschwerdeführer aufgehoben wurde, besteht auch kein gemeinsames Arbeitsumfeld mehr mit dem Vorsteher des SpA. Überdies können gestützt auf ein formelles Mobbingverfahren auch keine Entschädigungsansprüche (oder anderweitige Ansprüche, die für ein aktuelles und praktisches Beschwerdeinteresse sprechen würden) geltend gemacht werden (siehe zu den Entschädigungsansprüchen Urteil KG FR 601 2021 152 vom 12. Mai 2022 E. 4.2 und 5). Schliesslich hat der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde auch in keiner Weise substantiiert, inwiefern er (auch für den Fall einer Abweisung der Beschwerde gegen die Kündigung) ein anhaltendes Beschwerdeinteresse hätte;

dass die Beschwerde im Fall, wenn das Rechtsschutzinteresse im Laufe des Verfahrens dahinfällt, als gegenstandslos abzuschreiben ist (vgl. u.a. Urteile BGer 4A_226/2016 vom 20. Oktober 2016 E. 5 und 4A_272/2014 vom 9. Dezember 2014 E. 1.1 und 2);

dass überdies – sofern die Beschwerde nicht ohnehin als gegenstandslos abzuschreiben ist – festzuhalten ist, dass es gemäss dem heutigen Urteil 601 2023 61 keine Hinweise auf eine vom Amtsvorsteher geschaffene Konflikt- bzw. Mobbingsituation gibt (siehe insbesondere E. 6.5 und E. 7), so dass die Vorinstanz auch in der Sache zu Recht auf die Einleitung eines formellen Mobbingverfahrens nach Art. 14 f. MobV verzichtet hat bzw. nicht auf den Antrag eingetreten ist;

dass die Beschwerde damit abzuweisen ist, sofern sie nicht ohnehin gegenstandslos ist;

dass die Gerichtskosten, welche auf CHF 500.- festgelegt werden, dem Verfahrensausgang entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem Kostenvorschuss zu verrechnen sind; der Saldo von CHF 500.- ist ihm zurückzuerstatten (Art. 131 Abs. 1 VRG; Art. 1 und 2 des kantonalen Tarifs vom 17. Dezember 1991 der Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz [TarifVJ; SGF 150.12]; überdies hat der Beschwerdeführer, wie im Urteil 601 2023 61 aufgezeigt, durch sein Verhalten der Vorinstanz einen Kündigungsgrund gegeben und damit die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens implizit verursacht);

dass keine Parteientschädigung geschuldet ist (Art. 137 VRG);

erkennt der Hof:

I. Die Beschwerde wird abgewiesen, sofern sie nicht ohnehin gegenstandslos ist.

Erwägungen

II. Die Gerichtskosten in der Höhe von CHF 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem Kostenvorschuss verrechnet. Der Saldo von CHF 500.- wird ihm zurückerstattet.

III. Es ist keine Parteientschädigung geschuldet.

IV. Zustellung.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht werden. Gegen die Festsetzung der Höhe der Verfahrenskosten ist innert 30 Tagen die Einsprache an die Behörde, die entschieden hat, zulässig, sofern nur dieser Teil des Entscheides angefochten wird (Art. 148 VRG).

Freiburg, 21. Februar 2024/dgr/sba

Die Präsidentin

Der Gerichtsschreiber-Praktikant

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Art. 114 VRGart. 114 CPJAart. 114 VRG

Art. 14 MobVart. 14 OHarcart. 14 MobV

Art. 76 VRGart. 76 CPJAart. 76 VRG

BGE 128 II 34ATF 128 II 34DTF 128 II 34

601.

2016 22

601.

2016 150

Art. 130 StPGart. 130 LPersart. 130 StPG

Art. 130 StPGart. 130 LPersart. 130 StPG

Art. 1 MobVart. 1 OHarcart. 1 MobV

Art. 9 MobVart. 9 OHarcart. 9 MobV

601.

2021 152

Art. 1 MobVart. 1 OHarcart. 1 MobV

Art. 14 MobVart. 14 OHarcart. 14 MobV

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2023 61

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2021 152

4A_226/2016

4A_272/2014

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Art. 14 MobVart. 14 OHarcart. 14 MobV

Art. 131 VRGart. 131 CPJAart. 131 VRG

Art. 1 Tarif VJart. 1 Tarif JAart. 1 Tarif VJ

Art. 2 Tarif VJart. 2 Tarif JAart. 2 Tarif VJ

601.

2023 61

Art. 137 VRGart. 137 CPJAart. 137 VRG

Art. 148 VRGart. 148 CPJAart. 148 VRG