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Entscheid

601 2025 167

Assurance-invalidité - Refus de rente.

6. November 2025Deutsch20 min

A. C.________, geboren im Jahr 2008, ist die Tochter von A.________ und B.________ (Beschwerdeführer). Sie ist eine talentierte Springreiterin und wohnt mit ihrer Familie in D.________ (Gemeinde E.________). Die Beschwerdeführer stellten am 11. Februar 2023 ein Gesuch zur Aufnahme ihrer Tochter ins Programm "Sport-Kunst-Ausbildung" (nachfolgend: SKA) für einen ausserkantonalen Schulbesuch im Schuljahr 2023/2024 an der Sportklasse des Gymnasiums F.________ in Bern. Das Amt für Sport (SpA) teilte ihnen mit Schreiben vom 17. März 2023 vorerst mit, dass der Antrag abgelehnt werde, da ihre Tochter keine Swiss Olympic Talent Card National, sondern nur die Swiss Olympic Talent Card Regional besitze. Am 2. Juni 2023 – gestützt auf eine erneute Prüfung durch das SpA – informierte die Sicherheits-, Justiz- und Sportdirektion die Beschwerdeführer, dass ihre Tochter gemäss der Bestätigung der Direktion für Bildung und kulturelle Angelegenheiten (Vorinstanz) als Schülerin aus D.________, das zum OS-Kreis Kerzers gehört, gemäss interkantonaler Vereinbarung ein Gymnasium in Bern besuchen könne. Die Tochter brauche indes einen SKA-Status, um am Gymnasium F.________ die Sportklasse besuchen zu können. Da sie eine Swiss Olympic Talent Card Regional besitze und vom nationalen Pferdesportverband in die Swiss Youth Jumping Academy aufgenommen worden sei, seien die entsprechenden Kriterien erfüllt. Somit werde sie für das Schuljahr 2023/2024 ins SKA-Programm aufgenommen und könne folglich die gewünschte Schule besuchen.

Source fr.ch

601 2025 167

Urteil vom 28. November 2025

I. Verwaltungsgerichtshof

Besetzung

Präsidentin: Anne-Sophie Peyraud

Richter: Dominique Gross, Stéphanie Colella

Gerichtsschreiber: Steve Bangerter

Parteien

A.________ und B.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dino Cerutti,

gegen

Direktion für Bildung und kulturelle Angelegenheiten, Vorinstanz

Gegenstand

Schule und Bildung

Kostenübernahme für ausserkantonalen Schulbesuch

Beschwerde vom 8. September 2025 gegen den Entscheid vom 12. August 2025

Sachverhalt

Sachverhalt

A. C.________, geboren im Jahr 2008, ist die Tochter von A.________ und B.________ (Beschwerdeführer). Sie ist eine talentierte Springreiterin und wohnt mit ihrer Familie in D.________ (Gemeinde E.________). Die Beschwerdeführer stellten am 11. Februar 2023 ein Gesuch zur Aufnahme ihrer Tochter ins Programm "Sport-Kunst-Ausbildung" (nachfolgend: SKA) für einen ausserkantonalen Schulbesuch im Schuljahr 2023/2024 an der Sportklasse des Gymnasiums F.________ in Bern. Das Amt für Sport (SpA) teilte ihnen mit Schreiben vom 17. März 2023 vorerst mit, dass der Antrag abgelehnt werde, da ihre Tochter keine Swiss Olympic Talent Card National, sondern nur die Swiss Olympic Talent Card Regional besitze. Am 2. Juni 2023 – gestützt auf eine erneute Prüfung durch das SpA – informierte die Sicherheits-, Justiz- und Sportdirektion die Beschwerdeführer, dass ihre Tochter gemäss der Bestätigung der Direktion für Bildung und kulturelle Angelegenheiten (Vorinstanz) als Schülerin aus D.________, das zum OS-Kreis Kerzers gehört, gemäss interkantonaler Vereinbarung ein Gymnasium in Bern besuchen könne. Die Tochter brauche indes einen SKA-Status, um am Gymnasium F.________ die Sportklasse besuchen zu können. Da sie eine Swiss Olympic Talent Card Regional besitze und vom nationalen Pferdesportverband in die Swiss Youth Jumping Academy aufgenommen worden sei, seien die entsprechenden Kriterien erfüllt. Somit werde sie für das Schuljahr 2023/2024 ins SKA-Programm aufgenommen und könne folglich die gewünschte Schule besuchen.

Mit Verfügung der Vorinstanz vom 10. April 2024 – wiederum gestützt auf eine positive Prüfung durch das SpA – wurde auch der Antrag der Beschwerdeführer für das nächstfolgende Schuljahr 2024/2025 am Gymnasium F.________ angenommen, unter der ausdrücklichen Bedingung, dass die Tochter das laufende Schuljahr besteht. Am 1. Februar 2025 stellten die Beschwerdeführer erneut einen Antrag für die Übernahme der Schulkosten am erwähnten Gymnasium im nachfolgenden Schuljahr 2025/2026. Mit Verfügung vom 1. Mai 2025 bewilligte die Vorinstanz dieses Gesuch, wiederum unter der Bedingung, dass die Tochter das laufende Schuljahr besteht.

B. Per E-Mail vom 29. Juli 2025 richteten sich die Beschwerdeführer an die Vorinstanz. Sie informierten diese, dass ihre Tochter das zweite Schuljahr am Gymnasium F.________ nicht bestanden habe. Als Gründe für die Verschlechterung der Resultate eruierten sie das sehr hohe Sportpensum ihrer Tochter (ca. 30 Trainingsstunden wöchentlich mit drei Pferden, dazu Turniere im In- und Ausland, Pflege der Pferde etc.). Ihre Tochter würde daher ab August 2025 ihre gymnasiale Ausbildung am Sportgymnasium an der G.________ AG (nachfolgend: Sportgymnasium G.________) in H.________ weiterverfolgen, wo sie direkt im dritten Schuljahr weiterfahren könne, da sie den Einstufungstest ausgezeichnet bestanden habe. Die Beschwerdeführer beantragten daher, dass ihnen die Unterstützung für den ausserkantonalen Schulbesuch im Jahr 2025/2026 mit Blick auf diese neue Schule zu gewähren sei.

C. Die Vorinstanz verfügte am 12. August 2025, dass das Gesuch für die Übernahme der Schulkosten in einem anderen Kanton bzw. am Sportgymnasium G.________ für das Schuljahr 2025/2026 abgewiesen wird, weil die Schulresultate gemäss den eingereichten Unterlagen für eine Promotion nicht ausreichten.

D. Die Beschwerdeführer haben gegen diesen Entscheid am 7. September 2025 Beschwerde an das Kantonsgericht erhoben. Sie beantragen die finanzielle Unterstützung ihrer Tochter bei ihrer gymnasialen Ausbildung am Sportgymnasium G.________ im dritten gymnasialen Schuljahr im bisherigen finanziellen Umfang bzw. im finanziellen Rahmen einer normalen gymnasialen Ausbildung im Kanton Freiburg. Zur Begründung legen sie insbesondere dar, dass ihre Tochter den von ihr angestrebten Beruf als Englisch- bzw. Geschichtslehrerin ohne gymnasiale Ausbildung nicht erreichen könne. Wegen ihres Sportpensums und Abwesenheiten für Turniere im In- und Ausland komme nur ein Sportgymnasium mit Halbtagesstruktur und entsprechender individueller Betreuung in Frage. Am Gymnasium F.________ sei diese Struktur nicht gewährleistet gewesen; dies habe – zusammen mit dem hohen Sportpensum – zur Verschlechterung der Schulleistungen geführt.

Mit Eingabe vom 13. Oktober 2025 ersuchen die nunmehr anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer um Sistierung des Verfahrens. Sie hätten zwischenzeitlich bei der Vorinstanz ein Gesuch um Wiedererwägung gestellt. Aus ihrer Sicht sei nämlich das Gesuch von der Vorinstanz nur unter dem Titel der Sportgesetzgebung geprüft worden – sie hätten jedoch ein "normales" Gesuch um Über­nahme der Kosten für den Besuch eines Gymnasiums im Kanton Bern gestellt. Aufgrund ihres Wohn­ortes im OS-Kreis Kerzers und namentlich gestützt auf die interkantonalen Vereinbarungen könne ihre Tochter Gymnasien im Kanton Bern besuchen. Hierzu habe sich die Vorinstanz noch nicht geäussert.

E. Mit Stellungnahe vom 4. November 2025 führt die Vorinstanz aus, dass sie vollumfänglich an ihrem Entscheid vom 12. August 2025 festhalte. Die Beschwerde sei abzuweisen und der Entscheid vom 12. August 2025 betreffend die Nichtübernahme von ausserkantonalen Schulkosten sei zu bestätigen. Der Antrag, die Verfügung vom 12. August 2025 in Wiedererwägung zu ziehen, werde abgelehnt.

F. Am 24. November 2025 lassen sich die Beschwerdeführer nochmals vernehmen. Sie ziehen den Sistierungsantrag zurück, halten an ihren weiteren Rechtsbegehren fest und äussern sich nochmals zur Angelegenheit.

G. Auf die weiteren Parteivorbringen und die eingereichten Unterlagen wird – soweit für die Entscheid­findung erforderlich – im Rahmen der Erwägungen eingegangen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Das Kantonsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 114 Abs. 1 Bst. a des kanto­nalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1] in Verbindung mit Art. 92 Abs. 1 des kantonalen Schulgesetzes vom 9. September 2014 [SchG; SGF 411.0.1] bzw. Art. 18 Abs. 1 des kantonalen Sportgesetzes vom 16. Juni 2010 [SportG; SGF 460.1]). Die Beschwer­deführer sind zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 76 VRG). Die Beschwerdefrist wurde eingehalten (Art. 79 Abs. 1 VRG). Der Kostenvorschuss wurde rechtzeitig bezahlt (Art. 128 VRG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

2.

Mit der Beschwerde an das Kantonsgericht können die Verletzung des Rechts einschliesslich Über­schreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. Die Rüge der Unangemessenheit ist vorliegend ausgeschlossen (Art. 77 f. VRG). Der Vorinstanz steht bei der Frage der Übernahme von Schul­geldern bei ausserkantonalem Schulbesuch ein erheblicher Ermessens- und Handlungsspielraum zu, in den das Gericht nur bei Überschreitung oder Missbrauch eingreifen kann; vom Entscheid der Vorinstanz soll daher im Grundsatz nicht ohne Not abgewichen werden (siehe Art. 96a VRG; Urteile KG FR 601 2022 68 vom 29. November 2022 E. 2; 601 2019 123 vom 22. August 2019 E. 4.2, jeweils mit Hinweisen).

3.

3.1

Die Vorinstanz begründete den angefochtenen Entscheid im Wesentlichen damit, dass gemäss den eingereichten Unterlagen die Schulresultate der Tochter für eine Promotion nicht ausreichten und das Gesuch für die Übernahme der Schulkosten in einem anderen Kanton für das Schuljahr 2025/2026 daher abgelehnt werden müsse. In ihrer Stellungnahme vom 4. November 2025 führte die Vorinstanz – im Sinne einer Beschwerdeantwort und gleichzeitig in Antwort auf das von den Beschwerdeführern eingereichte Wiedererwägungsgesuch – aus, dass sie am angefoch­tenen Entscheid vollumfänglich festhalte und überdies das Gesuch um Wiedererwägung abweise. Da die Familie in D.________ wohne, das zum OS-Kreis Kerzers gehöre, könnten zwar die Kosten für den Besuch des normalen Bildungswegs ohne Sportstatus für das Gymnasium F.________ übernommen werden. Gemäss den anwendbaren Bestimmungen würden die Kosten für das Sport­gymnasium G.________ aber nur bei schriftlicher Kostengutsprache übernommen; diese beurteile sich gestützt auf die Sportgesetzgebung. Da die Tochter der Beschwerdeführer gemäss dem Zeugnis des Gymnasiums F.________ nicht promoviert worden sei, sei das Gesuch zu Recht abgelehnt worden.

3.2

Die Beschwerdeführer stellen sich dem entgegen und fordern im Wesentlichen eine Übernahme der Schulkosten im bisherigen Rahmen für das dritte Schuljahr am Sportgymnasium G.________ in Bern; dies entweder gestützt auf die Sportgesetzgebung, oder gestützt auf die interkantonalen Vereinbarungen aufgrund ihres Wohnortes in D.________ im OS-Kreis Kerzers.

Dispositiv

3.3. Es ist demnach zu prüfen, ob die Vorinstanz mit dem angefochtenen Entscheid bzw. mit dem Entscheid über das Wiedererwägungsgesuch das Gesuch der Beschwerdeführer um Kosten­übernahme für den ausserkantonalen Schulbesuch ihrer Tochter, konkret für den Besuch des dritten Schuljahres am Sportgymnasium G.________ in Bern im Schuljahr 2025/2026, zu Recht abgelehnt hat.

4.

4.1. Die bundesrechtlichen Mindestanforderungen über das Schulwesen sind insbesondere in Art. 19 und 62 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV; SR 101) geregelt. Nach Art. 62 Abs. 1 BV sind für das Schulwesen die Kantone zu­ständig. Dabei verfügen sie über einen erheblichen Ge­staltungsspielraum. Sie sind, unter Vorbe­halt verfassungs- und grundrechtlicher Schranken, grund­sätzlich frei, wie sie die Schule aufbauen, einteilen, organisieren und finanzieren, die Lehrziele defi­nieren und die Lehrinhalte bestimmen wollen (Ehrenzeller, in: Die schweizerische Bundesverfas­sung, 3. Aufl. 2014, Art. 62 N. 9). Art. 18 und 64 der Verfassung des Kantons Freiburg vom 16. Mai 2004 (KV; SGF 10.1) regeln die Grundsätze auf Kantonsebene; sie gehen indes nicht weiter als die bundesrechtlichen Mindestanforderungen.

4.2. Da das Schulwesen wie aufgezeigt Sache der Kantone ist (Art. 62 BV), sind unterschiedli­che Regelungen in den Kantonen nicht ausgeschlossen. Müssten die Kantone die gleiche Ausbil­dung anbieten, würde ihre Schulhoheit ausgehöhlt. Nach der ständigen Rechtsprechung kommt der Vorinstanz bei der Frage der Übernahme von Schulgeldern bei auswärtigem Schulbesuch ein erheblicher Ermessensspielraum zu (vgl. neben vielen Urteile KG FR 601 2015 76 vom 14. August 2015; 601 2016 71 vom 8. Juni 2016; 601 2016 119+120 vom 20. September 2016).

4.3. Der Mittelschulunterricht, um den es vorliegend geht, schliesst grundsätzlich an den obligatorischen Grundschulunterricht an und umfasst namentlich die Gymnasialausbildung (Art. 1 Abs. 2 Bst. a des kantonalen Gesetzes vom 11. April 1991 über den Mittelschulunterricht [MSG; SGF 412.0.1]). Im Kanton Freiburg gehört der Mittelschulunterricht nicht mehr zum obligatorischen Schulunterricht und ist im Gegensatz zu diesem nicht unentgeltlich (vgl. Art. 68 Abs. 1 MSG). Jeder im Kanton wohnhafte Schüler hat das Recht auf Aufnahme in eine Mittelschule, wenn er über die nötigen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, um dem gewählten Unterricht zu folgen (Art. 32 Abs. 1 MSG). Will ein Schüler mit Wohnsitz im Kanton Freiburg eine ausserkantonale Mittelschule besuchen, ist grundsätzlich keine staatliche Bewilligung notwendig. Allerdings besteht in aller Regel kein Anspruch auf Übernahme der Kosten durch den Staat (vgl. Urteil KG FR 601 2015 76 vom 14. August 2015 E. 4 f.; 601 2019 149 vom 20. November 2019 E. 4.3). Eine Kostenübernahme ohne entsprechende gesetzliche Grundlage durch den Kanton Freiburg erfolgt in konstanter Praxis auch nicht "freiwillig" bzw. in jenem (reduziertem) Umfang, den der Schüler dem Kanton verursachen würde, wenn er anstelle einer ausserkantonalen Schule eine kantonsinterne Schule besuchen würde. Entsprechende "freiwillige" Leistungen des Kantons drängen sich – gerade mit Blick auf die beschränkten staatlichen Ressourcen – nicht auf, zumal im Kanton ein breites Bildungsangebot besteht. Soweit die Beschwerdeführer namentlich in ihren Stellungnahmen vom 13. Oktober 2025 bzw. vom 24. November 2025 das Gegenteil geltend machen, kann ihnen nicht gefolgt werden.

5.

Nachfolgend wird geprüft, ob eine Rechtsgrundlage für die Übernahme der Schulkosten für den beantragten Besuch des dritten Schuljahres am Sportgymnasium G.________ besteht.

Vorliegend ist – wie sich die Parteien im Grundsatz einig sind – insbesondere das Regionale Schulabkommen vom 23. November 2007 über die gegenseitige Aufnahme von Auszubildenden und Ausrichtung von Beiträgen (RSA 2009; SGF 416.4) anwendbar. Dieses Abkommen, dem unter anderem die Kantone Freiburg und Bern beigetreten sind, regelt für die Kindergärten, Volksschulen, allgemeinbildenden Schulen auf der Sekundarstufe II sowie die vom Bund nicht anerkannten tertiären Bildungsgänge den interkantona­len Zugang, die Stellung der Auszubildenden sowie die Abgeltung, welche die Wohnsitzkantone der Auszubildenden leisten (Art. 1 RSA 2009). Die Liste der beitragsberechtigten Schulen und Ausbildungsgänge findet sich im Anhang II RSA 2009 (vgl. Art. 6 Abs. 1 RSA 2009; Liste online unter www.nwedk.ch/regionales-schulabkommen-rsa-2009-3, letztmals besucht am 28. November 2025).

5.1. Gemäss der Liste im Anhang II RSA 2009 bedarf es für den Besuch des hier interessierenden Sportgymnasiums G.________ der schriftlichen Bewilligung (Kostengutsprache) des zahlungspflich­tigen Wohnsitzkantons, d.h. des Kantons Freiburg. So ist in der Tabelle bei "G.________ Sportschule" in der Spalte für den Kanton Freiburg der Code NW 1 vermerkt. Gemäss der Codeliste zum RSA 2009, online unter https://nwedk.ch/sites/default/files/upload/rsa2009_code­­liste_23-24_d%20%281%29.pdf, letztmals besucht am 28. November 2025, bedeutet dieser Code: "Gilt für alle Abkommenskantone des RSA 2009 – Beitragsleistung nur mit schriftlicher Bewilligung [Kostengutsprache] des zuständigen Amtes des zahlungspflichtigen Wohnsitzkantons".

5.1.1. Nach der regelmässigen kantonalen Praxis und Rechtsprechung des Kantonsgerichtes richtet sich die Erteilung dieser Bewilligung des Wohnsitzkantons gemäss dem Code NW 1 insbesondere nach dem SportG und der entsprechenden Ausführungsgesetzgebung (vgl. unter anderem Urteile KG FR 601 2016 124 vom 22. August 2016 E. 4e; 601 2017 113 vom 11. September 2017 E. 5b; 601 2019 98 vom 19. Juli 2019 E. 4.4; 601 2019 123 vom 22. August 2019 E. 4.4; 601 2023 135 vom 16. August 2024 E. 4.3). Mit anderen Worten und gemäss der erwähnten regelmässigen Praxis wird eine Bewilligung bei diesem Code nur gewährt, wenn die Voraussetzungen für die Kostenübernahme für einen ausserkantonalen Schulbesuch nach der kantonalen Sportgesetzgebung erfüllt sind. Dies gewährleistet eine haushälterische Verwendung der finanziellen Ressourcen des Kantons und gleichzeitig eine rechtsgleiche Behandlung.

Gemäss Art. 7 SportG unterstützt der Staat den leistungsorientierten Nachwuchssport vor­rangig mit den in der Schulgesetzgebung vorgesehenen Massnahmen (Abs. 1). Er kann auch, wenn die Umstände es rechtfertigen, für junge Nachwuchssportler, die einem regionalen oder nationalen Kader oder einer Elitemannschaft in der Schweiz angehören und ihren Wohnsitz seit mindestens zwei Jahren im Kanton haben, Beiträge an die Schulgelder für den ausserkantonalen Schulbesuch leisten. Der Staatsrat legt die Voraussetzungen für die Gewährung der Beiträge fest (Abs. 2).

5.1.2. Nach Art. 12 Abs. 1 des kantonalen Reglements vom 20. Dezember 2011 über den Sport (SportR; SGF 460.11) schafft der Staat ein Förderprogramm "Sport-Kunst-Ausbildung", das jungen Nach­wuchssportlern erlauben soll, ihre schulische Ausbildung mit der Ausübung eines Spitzensports zu verbinden. Hinsichtlich der Übernahme von Schulkosten in einem anderen Kanton präzisiert Art. 16 Abs. 1 SportR weiter, dass der Staat Beiträge an die Schulkosten leisten kann, wenn sich der Aus­übungsort eines Spitzensports in einem anderen Kanton befindet, da im Kanton Freiburg keine von der Vorinstanz anerkannten Ausbildungsstrukturen vorhanden sind. Nach Art. 16 Abs. 2 SportR können junge Nachwuchssportler einen Beitrag gemäss Abs. 1 dann erhalten, wenn sie die fol­genden Voraussetzungen erfüllen: Sie sind Mitglied in einem freiburgischen Verein oder Klub und haben eine Lizenz bei einem nationalen Verband (Bst. a); sie gehören einem regionalen oder natio­nalen Kader und/oder einer Elitemannschaft in der Schweiz an (Bst. b); sie erreichen das erforderli­che sportliche Leistungsniveau nach den vom Amt für Sport festgelegten Kriterien (Bst. c); sie trai­nieren während mindestens 10 Stunden pro Woche für ihren Sport (Bst. cbis); sie weisen genü­gende Schulresultate auf (Bst. d); sie erfüllen die Zulassungsvoraussetzungen des Wohnsitzkantons und des Aufnahmekantons für die entsprechende Schulstufe (Bst. e); sie haben ihren gesetzlichen Wohnsitz seit zwei Jahren im Kanton Freiburg (Bst. f); sie werden nachweislich medizinisch betreut (Bst. fbis); und die finanziellen Möglichkeiten der gesuchstellenden Person, ihrer Eltern, ihres Ehe­gat­ten oder ihrer Ehegattin, ihres eingetragenen Partners oder ihrer eingetrage­nen Partnerin oder anderer gesetzlich zu ihrem Unterhalt verpflichteter Personen reichen nach­weislich nicht aus, um die Schulkosten in einem anderen Kanton zu decken (Bst. g).

5.1.3. Vorliegend ist aufgrund des von den Beschwerdeführern vor der Vorinstanz eingereichten Schulzeugnisses ihrer Tochter offensichtlich und im Grundsatz unbestritten, dass diese im Schuljahr 2024/2025 in der zweiten Klasse am Gymnasium F.________ ungenügende Leistungen erzielte und somit nicht promoviert wurde. Die Beschwerdeführer bzw. deren Tochter haben das Zeugnis nicht angefochten. Ist das Zeugnis gemäss den bernischen Bestimmungen ungenügend, müssen auch ihre Schulresul­tate im Sinne von Art. 16 Abs. 2 Bst. d SportR als ungenügend qualifiziert werden, hat sie die vom Aufnahmekanton an sie gestellten (Mindest-)Erwar­tungen doch nicht erfüllt.

Daran ändert nichts, dass die Tochter der Beschwerdeführer von der (nicht bestandenen) zweiten Klasse am Gymnasium F.________ in das dritte von fünf Ausbildungsjahren am Sportgymnasium G.________ wechseln konnte: Das SportR stellt auf die erzielten schulischen Re­sultate im Aufnahmekanton ab, welche gemäss dem Zeugnis ungenügend waren (siehe zur gleichen Konstellation Urteil KG FR 601 2023 135 vom 16. August 2024 E. 5.4). Darüber hinaus fällt auf, dass der Ausbildungsgang am Sportgymnasium G.________ nicht nur länger dauert als derjenige des Gymnasiums F.________, sondern auch nur halbtags stattfindet (vgl. den Eintrag auf der Homepage der Schule unter www.G.________, letztmals abgerufen am 28. November 2025). Es erscheint daher zweifelhaft, dass tatsächlich derselbe Lernstoff in derselben Qualität und Kadenz vermittelt wird. Selbst wenn aber das dritte Ausbildungsjahr des Sportgymnasiums G.________ vom Lernstoff her tatsächlich nahtlos an die Gymnasialausbildung des zweiten Jahres des Gymnasiums F.________ anschliessen würde, blie­ben das Zeugnis und damit die Schulresultate der Tochter ungenügend. Allein aus der Tatsache, dass sie in das dritte von fünf Ausbildungsjahren des Sportgymna­siums G.________ aufgenommen wurde, kann in keiner Weise abgeleitet werden, dass sie das bisherige Schuljahr am Gymnasium F.________ erfolg­reich und mit genügenden Schulresultaten bestanden hat und daher promoviert wurde (vgl. zum Ganzen mit Blick auf dieselben zwei Schulen ausführlich Urteil KG FR 601 2023 135 vom 16. August 2024 E. 5). Auch wenn die Beschwerdeführer als Grund für die ungenügenden Leistungen ihrer Tochter im Wesentlichen den von ihr betriebenen grossen Aufwand für den Sport sehen, ändert dies nichts daran, dass die Voraussetzung von Art. 16 Abs. 2 Bst. d SportR nicht erfüllt ist.

5.1.4. Darüber hinaus hat der Kanton ein öffentliches Interesse an einer haushälterischen Verwendung seiner finanziellen Ressourcen. Ihm muss es daher möglich sein, die finanzielle Unterstützung zu entsagen, wenn dem Nachwuchssportler das Weiterkommen in der Ausbildung nicht gelingt. Inso­fern ergibt sich aus dem Zweck der Regelung von Art. 16 Abs. 2 Bst. d SportR ohne Weiteres, dass die Kostenübernahme bzw. die Voraussetzung der genügenden Schulresultate wie vorliegend durch die Bedingung in der Verfügung vom 1. Mai 2025 konkretisiert werden kann, dass der Nachwuchssportler das Schuljahr besteht, was der Tochter der Beschwerdeführer aufgrund ihres ungenügenden Zeugnis­ses nicht gelang. Eine unzulässige Bedingung liegt nicht vor, und die Beschwerdeführer begründen nicht, weshalb dem ihrer Ansicht nach so wäre (vgl. zur Zuläs­sigkeit von Bedingungen namentlich Urteil BGer 1C_476/2016 vom 9. März 2017 E. 2.6; Tschan­nen/Müller/Kern, Allgemeines Verwaltungs­recht, 5. Aufl. 2022, N. 728 ff.). Auch vor diesem Hintergrund sind ihre Schulresultate daher ungenügend im Sinne von Art. 16 Abs. 2 Bst. d SportR.

5.1.5. Weiter ist gemäss den publizierten Kriterien für Talentsportler im Kanton Freiburg für den Bereich des Pferdesports (wie grundsätzlich auch bei den anderen Sportarten) für die Übernahme von Kosten einer ausserkantonalen Schule insbesondere der Besitz einer Swiss Olympic Talent Card National erforderlich (siehe www.fr.ch/sites/default/files/2024-11/Kriterien_Sport_SAF_25-26.pdf, "Pferdesport", Spalte "Kriterien ausserkantonaler Schulbesuch", letztmals besucht am 28. November 2025). Vorliegend ist unbestritten, dass die Tochter der Beschwerdeführer zwar eine Swiss Olympic Talent Card Regional besitzt, nicht aber die Swiss Olympic Talent Card National. Damit erreicht sie das erforderliche sportliche Leistungsniveau nach den vom SpA festgelegten Kriterien bisher nicht, so dass auch die Voraussetzung von Art. 16 Abs. 2 Bst. c SportG für die Übernahme ausserkantonaler Schulkosten offensichtlich nicht erfüllt ist.

5.2. Überdies wird nachfolgend – bezugnehmend auf das von der Vorinstanz abgewiesene Gesuch der Beschwerdeführer um Wiedererwägung – aufgezeigt, dass sich eine Pflicht des Kantons Freiburg zur Kostenübernahme für den Besuch des Sportgymnasiums G.________ auch nicht daraus ergibt, dass die Familie in D.________ und mithin im OS-Kreis Kerzers wohnt.

5.2.1. In der Codeliste zum RSA 2009 ist der Code FR 2 mit der Bedeutung "OS-Kreis Kerzers – Gilt nur für die Gemeinden Kerzers, Fräschels, Ried-bei-Kerzers (inkl. D.________)" hinterlegt. Unter diesem Code figurieren im Anhang II RSA 2009 unter der Spalte des Kantons Freiburg diverse Maturitätsschulen der Sekundarstufe II im Kanton Bern, so namentlich das Gymnasium Hofwil in Münchenbuchsee, das Gymnasium Kirchenfeld in Bern, das Gymnasium Lerbermatt in Köniz, das Gymnasium F.________ in Bern (ausgenommen die Förderklassen aus dem Sportbereich, die wiederum einer Bewilligung bedürfen, Code NW 1) oder das Gymnasium Biel-Seeland in Biel, nicht aber das Sportgymnasium G.________, das wie bereits festgehalten den Code NW 1 aufweist. Wenn die Vorinstanz in casu während zweier Jahre die Schulkosten für den Besuch der Sportklasse am Gymnasium F.________ getragen hat, erweist sich dies als grosszügig (siehe auch die Stellungnahme der Vorinstanz vom 4. November 2025, wonach diese Entscheide fälschlicherweise auf den Code FR 2 gestützt worden seien, obwohl dieser nur für den normalen gymnasialen Bildungsweg, ohne Sportstatus, am Gymnasium F.________ gültig sei und für die Sportklasse an diesem Gymnasium der Code NW 1 gelte). Jedenfalls können die Beschwerdeführer hieraus keine Rechte für die Kostenübernahme für den Besuch des Sportgymnasiums G.________ im Schuljahr 2025/2026 ableiten, nachdem ihre Tochter das zweite Schuljahr am Gymnasium F.________ nicht bestanden hat und die erfolgreiche Promovierung namentlich schon in der Verfügung vom 1. Mai 2025 als Bedingung für die weitere Übernahme der Kosten an diesem Gymnasium festgehalten wurde.

5.2.2. Die Beschwerdeführer gehen demnach fehl, wenn sie in ihrer Beschwerde bzw. in ihrer Stellungnahme vom 13. Oktober 2025 geltend machen, dass sie – auch wenn die Voraussetzungen nach der Sportgesetzgebung nicht erfüllt seien – gestützt auf das RSA 2009 einen Anspruch auf Übernahme der Schulkosten für den Besuchs des Sportgymnasiums G.________ verfügten. Eine solche Grundlage findet sich im RSA 2009 nicht und ist auch sonst in keiner Weise ersichtlich.

6.

Im Ergebnis hat die Vorinstanz daher das Gesuch um Übernahme der Schulkosten bzw. das entsprechende Gesuch um Wiedererwägung für einen aus­serkantonalen Schulbesuch, konkret für den Besuch des Sport­gymnasium G.________ im Schuljahr 2025/2026, zu Recht abgewiesen. Insbesondere hat die Vorinstanz das ihr zustehende erheb­liche Ermessen weder missbraucht noch überschritten. Die Beschwerde ist somit abzuweisen und der angefochtene Entscheid vom 12. August 2025 bzw. der Wiedererwägungsentscheid vom 4. November 2025 sind zu bestätigen.

7.

Die Gerichtskosten, die auf CHF 1'500.- festgelegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss ver­rechnet werden, sind dem Verfahrensausgang entsprechend den Beschwerdeführern solidarisch aufzuerlegen (Art. 131 Abs. 1 VRG; Art. 1 und 2 des Tarifs vom 17. Dezember 1991 der Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz [TarifVJ; SGF 150.12]). Der Saldo von CHF 500.- wird ihnen zurückerstattet.

Es besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 137 Abs. 1 a contrario und Art. 139 VRG).

(Dispositiv auf der nächsten Seite)

Der Hof erkennt:

I. Die Beschwerde wird abgewiesen.

II. Die Gerichtskosten von CHF 1'500.- werden den Beschwerdeführern solidarisch auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der Saldo von CHF 500.- wird ihnen zurückerstattet.

III. Eine Parteientschädigung wird nicht gewährt.

IV. Zustellung.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Bundesgericht ein­gereicht werden. Gegen die Festsetzung der Höhe der Verfahrenskosten ist innert 30 Tagen die Einsprache an die Behörde, die entschieden hat, zulässig, sofern nur dieser Teil des Entscheides angefochten wird (Art. 148 VRG).

Freiburg, 28. November 2025/dgr

Die Präsidentin

Der Gerichtsschreiber

601 2025 167

Art. 18 SportGart. 18 SportGart. 18 SportG

Art. 76 VRGart. 76 VRGart. 76 VRG

Art. 79 VRGart. 79 VRGart. 79 VRG

Art. 128 VRGart. 128 VRGart. 128 VRG

Art. 77 VRGart. 77 VRGart. 77 VRG

601 2022 68

601 2019 123

Art. 19 BVart. 19 Cst.art. 19 Cost.

Art. 62 BVart. 62 Cst.art. 62 Cost.

Art. 62 BVart. 62 Cst.art. 62 Cost.

Art. 18 KVart. 18 KVart. 18 KV

Art. 64 KVart. 64 KVart. 64 KV

Art. 62 BVart. 62 Cst.art. 62 Cost.

601 2015 76

601 2016 71

601 2016 119

Art. 1 MSGart. 1 MSGart. 1 MSG

Art. 68 MSGart. 68 MSGart. 68 MSG

Art. 32 MSGart. 32 MSGart. 32 MSG

601 2015 76

601 2019 149

Art. 1 DRAart. 1 RSAart. 1 RSE

Art. 6 DRAart. 6 RSAart. 6 RSE

601 2016 124

601 2017 113

601 2019 98

601 2019 123

601 2023 135

Art. 7 SportGart. 7 SportGart. 7 SportG

Art. 12 SportRart. 12 SportRart. 12 SportR

Art. 16 SportRart. 16 SportRart. 16 SportR

Art. 16 SportRart. 16 SportRart. 16 SportR

Art. 16 SportRart. 16 SportRart. 16 SportR

601 2023 135

601 2023 135

Art. 16 SportRart. 16 SportRart. 16 SportR

Art. 16 SportRart. 16 SportRart. 16 SportR

1C_476/2016

Art. 16 SportRart. 16 SportRart. 16 SportR

Art. 16 SportGart. 16 SportGart. 16 SportG

Art. 131 VRGart. 131 VRGart. 131 VRG

Art. 1 Tarif VJart. 1 Tarif VJart. 1 Tarif VJ

Art. 2 Tarif VJart. 2 Tarif VJart. 2 Tarif VJ

Art. 139 VRGart. 139 VRGart. 139 VRG

Art. 148 VRGart. 148 VRGart. 148 VRG