601 2025 20
Arrêt de la Chambre pénale du Tribunal cantonal
20. Mai 2025Deutsch16 min
A. A.________ (Beschwerdeführer), geboren 1957, kosovarischer Staatsangehöriger, ist im Besitz einer Niederlassungsbewilligung (Permis C) und wohnt in B.________. Der Beschwerdeführer erlitt 2002 einen Autounfall, woraufhin er für einige Monate ein Taggeld des Unfallversicherers erhielt. In der Folge wurde ihm gekündigt und er war sodann aufgrund der geltend gemachten gesundheitlichen Probleme nicht mehr arbeitstätig; für eine kurze Zeit erhielt er eine befristete Invalidenrente der Invalidenversicherung und bezog sodann teilweise Leistungen der Sozialhilfe. Schliesslich meldete er sich bei der Ausgleichskasse zum Vorbezug der Altersrente um zwei Jahre, nämlich ab dem 1. Dezember 2020. Seither erhält er eine monatliche AHV-Rente und Ergänzungsleistungen.
Source fr.ch
Kantonsgericht KG
601 2025 20
Urteil vom 9. Mai 2025
I. Verwaltungsgerichtshof
Besetzung
Präsidentin: Anne-Sophie Peyraud
Richter: Dominique Gross, Dina Beti
Gerichtsschreiber-Praktikant: Gabriel Chocomeli
Parteien
A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Christian Jungen
gegen
Amt für Bevölkerung und Migration, Vorinstanz
Gegenstand
Bürgerrecht, Niederlassung, Aufenthalt
Wiedererwägungsgesuch betr. Aufenthaltsbewilligung im Familiennachzug
Beschwerde vom 18. Februar 2025 gegen den Entscheid vom 16. Januar 2025
Sachverhalt
Sachverhalt
A. A.________ (Beschwerdeführer), geboren 1957, kosovarischer Staatsangehöriger, ist im Besitz einer Niederlassungsbewilligung (Permis C) und wohnt in B.________. Der Beschwerdeführer erlitt 2002 einen Autounfall, woraufhin er für einige Monate ein Taggeld des Unfallversicherers erhielt. In der Folge wurde ihm gekündigt und er war sodann aufgrund der geltend gemachten gesundheitlichen Probleme nicht mehr arbeitstätig; für eine kurze Zeit erhielt er eine befristete Invalidenrente der Invalidenversicherung und bezog sodann teilweise Leistungen der Sozialhilfe. Schliesslich meldete er sich bei der Ausgleichskasse zum Vorbezug der Altersrente um zwei Jahre, nämlich ab dem 1. Dezember 2020. Seither erhält er eine monatliche AHV-Rente und Ergänzungsleistungen.
Am 15. August 2018 heiratete der Beschwerdeführer seine zweite Ehegattin, C.________, geboren im Jahr 1969, die ebenfalls kosovarische Staatsangehörige ist. Sie stellte am 20. Mai 2021 bei der Botschaft in Pristina einen Antrag auf Erteilung eines Visums für den langfristigen Aufenthalt (Visum D) bzw. für eine Aufenthaltsbewilligung im Familiennachzug.
Mit Verfügung vom 3. Februar 2022 lehnte das Amt für Bevölkerung und Migration (Vorinstanz) das Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ab. Die Vorinstanz begründete dies im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer Ergänzungsleistungen beziehe. Zudem habe die Berechnung des Budgets vom 6. Oktober 2021 eine monatliche Unterdeckung von CHF 1'277.- ergeben. Es sei fraglich, ob die Ehefrau eine Anstellung fände, um diese Unterdeckung abzufedern, und das eingereichte Arbeitsversprechen der D.________ GmbH vom 20. Dezember 2021, wonach die Ehefrau zukünftig als temporäre Mitarbeiterin zu 50 % für ein monatliches Gehalt von CHF 2'300.- eingestellt werde, sei vermutlich nur zum Schein ausgestellt worden, um die Gewährung der Aufenthaltsbewilligung zu erleichtern. Das Risiko, kurz- bzw. mittelfristig Leistungen von der Sozialhilfe beziehen zu müssen, sei daher als konkret einzustufen. Mit Urteil KG FR 601 2022 31 vom 11. Juli 2022 hat das Kantonsgericht die hiergegen erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers abgewiesen. Namentlich teilte das Gericht die Einschätzung der Vorinstanz hinsichtlich des Arbeitsversprechens der D.________ GmbH; zudem seien dieses Versprechen sowie eine weitere im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichte Bescheinigung des Grillhouse E.________ in F.________, wonach die Ehefrau als Hilfsköchin eingestellt werden könne, keine Arbeitsverträge und somit rechtlich nicht durchsetzbar. Dieses Urteil wurde nicht angefochten.
B. Am 7. Juni 2023 stellte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz ein neues Gesuch um eine Aufenthaltsbewilligung bzw. ein Gesuch um Wiedererwägung für seine Ehefrau. Er gab insbesondere an, dass sie eine Arbeitsstelle als Hilfsköchin gefunden habe, und übermittelte hierzu eine weitere Bescheinigung des Grillhouse E.________ in F.________ vom März 2023. Mit ihrem Gehalt und seiner Rente könnten die Lebenshaltungskosten in der Schweiz gedeckt werden. Die Vorinstanz informierte den Beschwerdeführer am 21. September 2023, dass die Voraussetzungen für den Familiennachzug weiterhin nicht erfüllt seien und sie daher die Abweisung des Gesuchs beabsichtige. Am 26. September 2023 nahm der Beschwerdeführer Stellung und fragte am 22. Mai 2024 nach dem Stand des Verfahrens. Die Vorinstanz erkundigte sich mit Schreiben vom 15. Juli 2024, ob sich die Verhältnisse zwischenzeitlich verändert hätten, was der Beschwerdeführer am 28. August 2024 verneinte. Am 17. Dezember 2024 forderte der Beschwerdeführer die Vorinstanz erneut auf, ihn über den Verfahrensstand zu informieren bzw. über die Angelegenheit zu entscheiden.
C. Mit Entscheid vom 16. Januar 2025 ist die Vorinstanz auf das Gesuch um Wiedererwägung nicht eingetreten. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass sich die finanzielle Situation nicht in dem Masse verändert habe, dass die Kriterien für einen Familiennachzug nun erfüllt seien.
D. Am 18. Februar 2025 hat der Beschwerdeführer hiergegen Beschwerde an das Kantonsgericht erhoben. Er beantragt insbesondere, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und das Gesuch um Erteilung der Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs sei gutzuheissen. Eventualiter sei die Angelegenheit zur weiteren Sachverhaltsabklärung und zum neuen materiellen Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen mit der Anweisung, den entsprechenden Entscheid innert nützlicher Frist zu erlassen. Zur Begründung legt er insbesondere dar, seine Ehegattin habe nach Eröffnung der des angefochtenen Entscheides zwei neue Arbeitsangebote erhalten, und reicht dem Gericht die entsprechenden Arbeitsverträge als Beweismittel ein. Es sei unwahrscheinlich, dass sie in den ersten Jahren ihrer Anwesenheit in der Schweiz Ergänzungsleistungen beziehen würde. Das Interesse der Öffentlichkeit an einer sofortigen Verbesserung seiner finanziellen Situation sei höher zu gewichten als das öffentliche Interesse, einen theoretisch möglichen Bezug von Ergänzungsleistungen durch die Ehegattin im Pensionsalter zu verhindern. Durch die Verfügung werde das Eheleben faktisch verunmöglicht, was die verfassungsrechtlichen und völkerrechtlichen Bestimmungen verletze.
E. Die Vorinstanz verweist am 27. März 2025 auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides und beantragt die Abweisung der Beschwerde.
F. Auf die weiteren Parteivorbringen und die eingereichten Unterlagen wird – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – im Rahmen der Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Das Kantonsgericht ist zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 114 Abs. 2 Bst. a des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1] in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 des kantonalen Ausführungsgesetzes vom 13. November 2007 zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AGAIG; SGF 114.22.1]). Der Beschwerdeführer, der um eine Aufenthaltsbewilligung für seine Ehefrau ersucht, ist jedenfalls insoweit im Sinne von Art. 76 VRG zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert, als er das Recht auf Familienleben geltend macht (siehe Urteil BGer 2C_295/2009 vom 25. September 2009 E. 1.2). Die Beschwerdefrist wurde eingehalten (Art. 79 Abs. 1 VRG). Der Kostenvorschuss wurde rechtzeitig bezahlt (Art. 128 VRG). Auf die Beschwerde ist daher unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung einzutreten.
1.2
Die Beschwerde richtet sich gegen eine Verfügung der Vorinstanz, mit der diese auf das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist.
Soweit die Vorinstanz auf ein Rechtsmittel nicht eintritt, ohne mit einer Eventualbegründung die Sache auch materiell zu beurteilen, kann vor dem Kantonsgericht nur das Nichteintreten angefochten werden. Ist die Beschwerde begründet, weist das Gericht die Sache zur weiteren Beurteilung des Falles zurück. Andernfalls hat es mit dem vorinstanzlichen Nichteintretensentscheid sein Bewenden (siehe BGE 144 II 184 E. 1.1; 139 II 233 E. 3.2). Der Streitgegenstand des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens ist somit grundsätzlich auf die Eintretensfrage beschränkt (Urteile BGer 2C_304/2023 vom 17. Mai 2024 E. 1.2; 2C_922/2022 vom 22. März 2024 E. 1.3; 2C_52/2023 vom 3. August 2023 E. 1.3). Nachdem die Vorinstanz auf die Angelegenheit ohne (fundierte) materielle Eventualbegründung nicht eingetreten ist, geht der Antrag des Beschwerdeführers, dass seiner Ehegattin eine Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs zu erteilen sei, über das Streitobjekt hinaus. Insoweit ist folglich auf die Beschwerde nicht einzutreten.
2.
Mit der Beschwerde an das Kantonsgericht können die Verletzung des Rechts einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. Die Rüge der Unangemessenheit ist vorliegend ausgeschlossen (Art. 77 f. VRG).
3.
Wie erwähnt, ist in casu einzig streitig und durch das Kantonsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz mit dem Entscheid vom 16. Januar 2025 auf das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers vom 7. Juni 2023 zu Recht nicht eingetreten ist, oder ob sie verpflichtet gewesen wäre, dieses Gesuch materiell zu behandeln.
Eine ausländische Person, deren Gesuch um eine Aufenthaltsbewilligung abgelehnt worden ist, kann grundsätzlich jederzeit ein neues Bewilligungsgesuch bei der ersten Instanz einreichen (vgl. Uebersax/Schlegel, Einreise und Anwesenheit, in: Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Aufl. 2022, S. 403 ff., Rz. 9.496). Unabhängig davon, ob dieses Gesuch als Wiedererwägung oder neuer Antrag bezeichnet wird, kann es indes nicht dazu dienen, rechtskräftige Verwaltungsentscheide immer wieder infrage zu stellen (siehe BGE 146 I 185 E. 4.1). Eine kantonale Behörde muss sich mit einem Wiedererwägungsgesuch dann förmlich befassen und allenfalls auf eine rechtskräftige Verfügung zurückkommen, wenn das kantonale Recht dies vorsieht und die entsprechenden (gesetzlichen) Voraussetzungen erfüllt sind oder wenn die Grundsätze gemäss Art. 29 Abs. 1 und Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV; SR 101) dies unmittelbar verlangen: Danach besteht eine behördliche Pflicht, auf ein Gesuch um Wiedererwägung einzutreten, wenn die Umstände sich seit dem ersten Entscheid wesentlich verändert haben oder wenn die gesuchstellende Person erhebliche Tatsachen und Beweismittel dartut, die ihr im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für sie rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand. Es besteht nicht bereits dann ein Anspruch auf eine Neubeurteilung, wenn ein Wiedererwägungsgrund nur behauptet wird. Die betroffene Person hat vielmehr glaubhaft zu machen und mit geeigneten Beweismitteln zu belegen, welche tatsächlichen Verhältnisse sich seit dem ersten Entscheid derart verändert haben, sodass es sich rechtfertigt, die Situation erneut zu überprüfen, sowie aufzuzeigen, dass die veränderten Verhältnisse geeignet sind, bei dieser Prüfung zu einer anderen Beurteilung zu gelangen (vgl. BGE 146 I 185 E. 4.1; 136 II 177 E. 2.1; 120 Ib 42 E. 2b; Urteile BGer 2C_714/2022 vom 11. Oktober 2023 E. 3.3; 2C_95/2024 vom 8. August 2024 E. 4.1).
In diesem Sinne sieht auch Art. 104 Abs. 1 VRG vor, dass eine Partei die Verwaltungsbehörde jederzeit ersuchen kann, ihren Entscheid in Wiedererwägung zu ziehen. Nach Art. 104 Abs. 2 VRG muss sich die angerufene Behörde mit einem Wiedererwägungsgesuch nur dann befassen, wenn die Verhältnisse sich seit dem ersten Entscheid erheblich geändert haben oder der Gesuchsteller erhebliche Tatsachen oder Beweismittel geltend macht, die er beim Erlass des ersten Entscheides nicht kannte oder auf die er sich damals nicht berufen konnte oder keinen Grund dazu hatte, oder wenn der Gesuchsteller einen Revisionsgrund im Sinne von Art. 105 VRG geltend macht (wobei Letzteres vorliegend von vornherein nicht ersichtlich ist). Als "erheblich" gelten neue Tatsachen und Beweismittel dann, wenn sie geeignet sind, den Ausgang des Verfahrens effektiv zu beeinflussen. Neue Tatsachen sind nur dann erheblich, wenn sie zu einer für den Gesuchsteller bzw. Beschwerdeführer vorteilhaften Änderung des Entscheids führen können. Beweismittel erfüllen die Anforderung der Erheblichkeit, wenn deren Existenz im Verfahren geeignet gewesen wäre, dessen Ausgang ernsthaft zu beeinflussen (siehe Urteil KG FR 601 2020 86 vom 26. November 2020 E. 2.1).
4.
Dispositiv
4.1. Gemäss Art. 43 Abs. 1 Bst. e des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG; SR 142.20) haben ausländische Ehegatten von Personen mit Niederlassungsbewilligung Anspruch auf Erteilung und Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung, sofern sie unter anderem keine jährlichen Ergänzungsleistungen nach dem Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen vom 6. Oktober 2006 zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6. Oktober 2006 (ELG; SR 831.30) beziehen oder wegen des Familiennachzugs beziehen könnten. Für die Beurteilung dieser Frage kann sinngemäss auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum Kriterium der Fürsorgeunabhängigkeit zurückgegriffen werden (Urteil BGer 2C_309/2021 vom 5. Oktober 2021 E. 5 und 6.1). Demnach ist dieses Kriterium erfüllt, wenn keine konkrete Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit besteht (Urteile BGer 2C_35/2019 vom 15. September 2020 E. 4.1; 2C_953/2018 vom 23. Januar 2019 E. 3.1; 2C_834/2016 vom 31. Juli 2017 E. 2.1). Blosse finanzielle Bedenken genügen nicht und ebenso wenig kann diesbezüglich auf Hypothesen und pauschalierte Gründe abgestellt werden (Urteil BGer 2C_574/2018 vom 15. September 2020 E. 4.1 mit Hinweisen). Für die Beurteilung der Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit ist von den bisherigen und aktuellen Verhältnissen auszugehen und die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht abzuwägen. In diesem Sinn müssen die Erwerbsmöglichkeiten und das damit verbundene Einkommen mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf mehr als nur kurze Frist hin gesichert erscheinen (BGE 139 I 330 E. 4.1; 122 II 1 E. 3c; Urteil BGer 2C_502/2020 vom 4. Februar 2021 E. 5.1).
4.2. Der Nachzug von Ehegatten, die sich kurz vor dem Rentenalter befinden, erhöhen in der Regel das Risiko der Abhängigkeit von Ergänzungsleistungen bei der Pensionierung. Gemäss Bundesgericht hat in solchen Fällen ein allfälliger Eingriff in das Recht auf Schutz des Privat- und Familienlebens (auch im Falle des Bezugs von Ergänzungsleistungen) verhältnismässig und diskriminierungsfrei zu sein (Urteil BGer 2C_7/2023 vom 26. Januar 2024 E. 4.2). Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung erscheint es gegebenenfalls auch angebracht, eine (vorübergehende) Einsparung für die öffentliche Wohlfahrt aufgrund der Erwerbstätigkeit des nachziehenden Ehepartners zu berücksichtigen.
5.
5.1. Vorliegend bringt der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren insbesondere vor, seine Ehegattin habe nach Eröffnung des angefochtenen Entscheides vom 16. Januar 2025 zwei neue Arbeitsangebote erhalten, und reicht dem Gericht die entsprechenden Arbeitsverträge als Beweismittel ein. So wurde ein erster Arbeitsvertrag zwischen der G.________ AG mit Sitz in H.________ und der Ehefrau am 3. Februar 2025 unterzeichnet. Gemäss diesem Arbeitsvertrag wird sie unbefristet als Gebäudereinigerin gemäss dem Gesamtarbeitsvertrag des Reinigungssektors eingestellt, mit einem Monatslohn von CHF 4'350.- brutto (für Gebäudereiniger ohne Qualifikation, mit mehr als vier Jahren in der Branche) und einer wöchentlichen Arbeitszeit von 42 Stunden. Als besondere Bedingungen wurde festgehalten, dass die Arbeitnehmerin zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht über eine gültige Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz verfügt; der Vertrag erreiche demnach seine Gültigkeit erst mit dem Erreichen der Schweizer Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung und der Arbeitsbeginn habe danach baldmöglichst zu erfolgen. Am 11. Februar 2025 hat die Ehefrau einen zweiten Arbeitsvertrag mit dem Hotel Restaurant I.________ GmbH in J.________ unterzeichnet. Demnach wird sie – ebenfalls unter der Bedingung, dass sie eine Schweizer Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung erhält, wobei der Arbeitsbeginn danach baldmöglichst erfolgen solle – als Küchenhilfe zu 100% mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 43.5 Stunden zu einem monatlichen Bruttolohn von CHF 4'062.50.- (einschliesslich Anteil 13. Monatslohn) angestellt. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass sich seine Ehefrau für eine dieser Stellen entscheiden werde, wenn ihr eine Aufenthaltsbewilligung gewährt werde.
5.2. Damit zeigt der Beschwerdeführer eine wesentliche Veränderung der Umstände seit der rechtskräftigen Beurteilung des ersten Gesuchs um eine Aufenthaltsbewilligung durch das Kantonsgericht mit Urteil vom 11. Juli 2022 auf. Im damaligen Zeitpunkt lagen dem Kantonsgericht lediglich zwei unverbindliche Erklärungen der D.________ GmbH und des Grillhouse E.________ vor, wonach sie die Ehefrau anstellen würden, aber kein verbindlicher Arbeitsvertrag, wobei das Kantonsgericht hinsichtlich der erstgenannten Erklärung (wie bereits die Vorinstanz) schloss, dass diese nur zum Schein abgegeben wurde; überdies stand in beiden Bescheinigungen eine teilzeitliche Tätigkeit von 50% (mit entsprechend geringerem Lohn) im Vordergrund.
Basierend auf den zwei mittlerweile abgeschlossenen Arbeitsverträgen für Arbeitstätigkeiten, welche die 55-jährige Ehefrau auch ohne besondere berufliche Qualifikationen ausführen könnte und für die sie einen durchschnittlichen Monatslohn von über CHF 4'000.- brutto erhalten würde, rechtfertigt es sich, die Situation neu zu prüfen, da diese Verträge geeignet erscheinen, den Ausgang des Verfahrens effektiv zu beeinflussen. Dies gilt insbesondere auch mit Blick auf die von der Vorinstanz im Entscheid vom 3. Februar 2022 berechnete Unterdeckung von monatlich CHF 1'277.- und die Möglichkeit, dass der Beschwerdeführer durch das Einkommen der Ehefrau für längere Zeit von den Ergänzungsleistungen gelöst werden könnte.
Der Notwendigkeit einer neuen rechtlichen Prüfung steht nicht entgegen, dass diese Arbeitsverträge erst nach dem Erlass des angefochtenen Entscheides vom 16. Januar 2025 unterzeichnet und beim Kantonsgericht eingereicht worden sind. So darf nach Art. 81 Abs. 3 Satz 2 VRG der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift Tatsachen und Beweismittel geltend machen, die im vorangegangenen Verfahrenen nicht angeführt wurden. Die kantonale gerichtliche Instanz muss die Sachverhaltsentwicklung bis zum Zeitpunkt ihres Urteils berücksichtigen (Urteil BGer 2C_529/2019 vom 31. Oktober 2019 E. 5.1.2 mit Hinweisen). Dies korreliert überdies mit der bundesrechtlichen Verpflichtung von Art. 110 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110), wonach das letztinstanzlich urteilende kantonale Gericht verpflichtet ist, den Sachverhalt bis zum Urteilszeitpunkt zu berücksichtigen (vgl. Urteil BGer 2C_939/2017 vom 21. Dezember 2018 E. 5.3).
6.
Insgesamt ist die Beschwerde damit gutzuheissen und der angefochtene Entscheid ist aufzuheben. Die Sache ist an die Vorinstanz als zuständige Fachbehörde zurückzuweisen, damit diese auf das neue Gesuch um eine Aufenthaltsbewilligung bzw. das Gesuch um Wiedererwägung eintritt und in diesem Rahmen die Voraussetzungen für eine Erteilung der Aufenthaltsbewilligung im Familiennachzug an die Ehefrau – namentlich unter Berücksichtigung der zwei eingereichten Arbeitsverträge – näher abklärt. Dabei ist die Vorinstanz der Vollständigkeit halber darauf aufmerksam zu machen, dass die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Art. 43 Abs. 4 AIG gegebenenfalls auch mit dem Abschluss einer Integrationsvereinbarung verbunden werden könnte, sofern ein besonderer Integrationsbedarf gemäss den Kriterien von Art. 58a AIG bestehen würde.
Die weiteren Rügen des Beschwerdeführers, insbesondere eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz, müssen daher durch das Kantonsgericht nicht geprüft werden.
7.
7.1. Bei diesem Verfahrensausgang gilt der Beschwerdeführer als obsiegende Partei. Es werden demnach keine Gerichtskosten erhoben (Art. 131 Abs. 1 VRG; Art. 133 VRG). Der von ihm geleistete Kostenvorschuss von CHF 1'000.- wird ihm zurückerstattet.
7.2. Indes rechtfertigt es sich nicht, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu gewähren. So sieht Art. 137 Abs. 1 VRG vor, dass in den Beschwerdeverfahren vor einer als letzter kantonaler Instanz entscheidenden Behörde der obsiegenden Partei auf Gesuch eine Entschädigung für die zur Wahrung ihrer Interessen entstandenen notwendigen Kosten zuspricht. Nach Art. 138 Abs. 2 VRG hat jedoch eine Partei, die durch eigenes Verschulden im vorangegangenen Verfahren nicht zufriedengestellt wurde, keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Der Beschwerdeführer hatte im Rahmen des zweiten Gesuchs um eine Aufenthaltsbewilligung vom 7. Juni 2023 hinsichtlich einer Erwerbstätigkeit einzig ein Schreiben des Grillhouse E.________ in F.________ vom März 2023 eingereicht, wonach der Ehefrau eine Anstellung als Hilfsköchin angeboten würde. Hierbei handelte es sich allerdings um eine unverbindliche Bescheinigung zugunsten der Behörde und nicht um einen durchsetzbaren Arbeitsvertrag, aus dem die Ehefrau ein Recht für sich ableiten könnte. Auf Grundlage dieses Beweismittels ist die Vorinstanz auf das Wiedererwägungsgesuch zu Recht nicht eingetreten, zumal das Kantonsgericht im Urteil vom 11. Juli 2022 eine ähnliche lautende Bescheinigung vom selben Betrieb bereits abschlägig beurteilt hatte.
(Dispositiv auf der nächsten Seite)
Der Hof erkennt:
I. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung wird aufgehoben. Die Sache wird an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit diese im Sinne der Erwägungen auf das fragliche Gesuch eintritt.
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss von CHF 1'000.- wird ihm zurückerstattet.
III. Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet.
IV. Zustellung.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht werden.
Freiburg, 9. Mai 2025/dgr
Die Präsidentin
Der Gerichtsschreiber-Praktikant
601 2025 20
601 2022 31
Art. 114 VRGart. 114 CPJAart. 114 VRG
Art. 76 VRGart. 76 CPJAart. 76 VRG
2C_295/2009
Art. 79 VRGart. 79 CPJAart. 79 VRG
Art. 128 VRGart. 128 CPJAart. 128 VRG
BGE 144 II 184ATF 144 II 184DTF 144 II 184
BGE 139 II 233ATF 139 II 233DTF 139 II 233
2C_304/2023
2C_922/2022
2C_52/2023
Art. 77 VRGart. 77 CPJAart. 77 VRG
BGE 146 I 185ATF 146 I 185DTF 146 I 185
Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Cost.
BGE 146 I 185ATF 146 I 185DTF 146 I 185
BGE 136 II 177ATF 136 II 177DTF 136 II 177
BGE 120 Ib 42ATF 120 Ib 42DTF 120 Ib 42
2C_714/2022
2C_95/2024
Art. 104 VRGart. 104 CPJAart. 104 VRG
Art. 104 VRGart. 104 CPJAart. 104 VRG
Art. 105 VRGart. 105 CPJAart. 105 VRG
601 2020 86
Art. 43 AETRart. 43 AETRart. 43 AETR
2C_309/2021
2C_35/2019
2C_953/2018
2C_834/2016
2C_574/2018
BGE 139 I 330ATF 139 I 330DTF 139 I 330
BGE 122 II 1ATF 122 II 1DTF 122 II 1
2C_502/2020
2C_7/2023
Art. 81 VRGart. 81 CPJAart. 81 VRG
2C_529/2019
Art. 110 BGGart. 110 LTFart. 110 LTF
2C_939/2017
Art. 43 AIGart. 43 LEtrart. 43 LStrI
Art. 131 VRGart. 131 CPJAart. 131 VRG
Art. 133 VRGart. 133 CPJAart. 133 VRG
Art. 137 VRGart. 137 CPJAart. 137 VRG
Art. 138 VRGart. 138 CPJAart. 138 VRG