601 2025 45
Arrêt de la IIIe Cour administrative du Tribunal cantonal
25. Juli 2025Deutsch25 min
A. C.________, geboren im Jahr 2013, ist die Tochter von A.________ und B.________ (Beschwerdeführer) und besucht derzeit die Orientierungs-/Sekundarschule in D.________. Zudem ist sie Tänzerin mit Hauptfokus auf dem Tanzstil Urban/Hip-Hop, ergänzt durch Hip-Hop-Freestyle, Jazz und Ballett, und ist Inhaberin einer "Talentkarte Tanz" der Bildungs- und Kulturdirektion des Kantons Bern. Ihre tänzerische Ausbildung absolviert sie an der E.________ in Bern.
Source fr.ch
Kantonsgericht KG
601 2025 45
Urteil vom 28. Juli 2025
I. Verwaltungsgerichtshof
Besetzung
Präsidentin: Anne-Sophie Peyraud
Richter: Dina Beti, Dominique Gross
Gerichtsschreiber-Berichterstatter: Timothy Schertenleib
Parteien
A.________ und B.________, Beschwerdeführer,
gegen
Direktion für Bildung und kulturelle Angelegenheiten, Vorinstanz
Gegenstand
Schule und Bildung
Kostenübernahme für ausserkantonalen Schulbesuch
Beschwerde vom 26. März 2025 gegen den Entscheid vom 14. März 2025
Sachverhalt
Sachverhalt
A. C.________, geboren im Jahr 2013, ist die Tochter von A.________ und B.________ (Beschwerdeführer) und besucht derzeit die Orientierungs-/Sekundarschule in D.________. Zudem ist sie Tänzerin mit Hauptfokus auf dem Tanzstil Urban/Hip-Hop, ergänzt durch Hip-Hop-Freestyle, Jazz und Ballett, und ist Inhaberin einer "Talentkarte Tanz" der Bildungs- und Kulturdirektion des Kantons Bern. Ihre tänzerische Ausbildung absolviert sie an der E.________ in Bern.
B. Im Oktober 2024 stellten die Beschwerdeführer für ihre Tochter beim Amt für Sport ein Gesuch um Aufnahme in das kantonale Programm "Sport-Kunst-Ausbildung" (SKA) und um Kostenübernahme für den ausserkantonalen Schulbesuch für das Schuljahr 2025-2026 am Sportgymnasium an der F.________ AG (F.________) in Bern.
Mit Entscheid vom 14. März 2025 wies die Direktion für Bildung und kulturelle Angelegenheiten (Vorinstanz) das Gesuch um Übernahme der Schulkosten für einen ausserkantonalen Schulbesuch ab. Sie erwog namentlich, die künstlerische Ausbildung von C.________ bereite sie nicht auf ein Berufsstudium vor, womit sie die Voraussetzungen zur Kostenübernahme nicht erfülle.
C. Gegen diesen Entscheid haben die Beschwerdeführer am 26. März 2025 Beschwerde an das Kantonsgericht erhoben. Sie beantragen namentlich, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und das Gesuch um Übernahme der ausserkantonalen Schulgelder sei gutzuheissen. Sinngemäss erfülle C.________ die Voraussetzungen zur Übernahme der Schulkosten als Nachwuchssportlerin und auch als junges Kunsttalent.
Am 5. Mai 2025 reichen die Beschwerdeführer weitere Unterlagen zu den Akten.
Die Vorinstanz beantragt in ihren Bemerkungen vom 22. Mai 2025 die Abweisung der Beschwerde und führt namentlich aus, die Bestimmungen der Sportgesetzgebung seien vorliegend nicht anwendbar, da "Tanz" der Kunst zuzuordnen sei. Tänzer müssten denn auch den Fragebogen Kunst ausfüllen. Die diesbezüglichen Voraussetzungen zur Kostenübernahme seien nicht erfüllt.
Die Beschwerdeführer halten in ihren Gegenbemerkungen vom 6. Juni 2025 an ihren Anträgen fest und erklären, C.________ erfülle die Voraussetzungen zur Kostenübernahme auch als junges Kunsttalent. Sie hätten sich in ihrer Beschwerde nur deshalb u.a. auf die Sportgesetzgebung berufen, weil der Entscheid der Vorinstanz ihrer Ansicht nach auf dieser Grundlage gefällt worden sei. Sie hätten den von C.________ ausgeübten Tanz bereits zum Zeitpunkt des Gesuchs als Kunst kategorisiert und daher auch den Fragebogen Kunst eingereicht.
D. Auf die weiteren Parteivorbringen und die eingereichten Unterlagen wird – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – im Rahmen der Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Das Kantonsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 114 Abs. 1 Bst. a des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1]). Die Beschwerdeführer sind als Eltern von C.________ zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 76 VRG; siehe u.a. Urteil BGer 2C_433/2011 vom 1. Juni 2012 E. 1.2). Die Beschwerdefrist wurde eingehalten (Art. 79 Abs. 1 VRG). Der Kostenvorschuss wurde rechtzeitig bezahlt (Art. 128 VRG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
2.
Mit der Beschwerde an das Kantonsgericht können die Verletzung des Rechts einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. Die Rüge der Unangemessenheit ist vorliegend ausgeschlossen (Art. 77 f. VRG).
Der Vorinstanz steht bei der Frage der Übernahme von Schulgeldern bei auswärtigem Schulbesuch ein erheblicher Ermessens- und Handlungsspielraum zu, in den das Gericht nur bei Überschreitung oder Missbrauch eingreifen kann; vom Entscheid der Vorinstanz soll daher im Grundsatz nicht ohne Not abgewichen werden (Urteile KG FR 601 2023 135 vom 16. August 2024 E. 2; 601 2022 68 vom 29. November 2022 E. 2; 601 2019 123 vom 22. August 2019 E. 4.2).
3.
Die Vorinstanz begründet den angefochtenen Entscheid im Wesentlichen damit, dass das Konservatorium bzw. das Amt für Kultur eine negative Stellungnahme abgegeben habe. Gemäss dieser bereite die künstlerische Ausbildung von C.________ an der E.________ in Bern nicht auf eine anerkannte Berufsausbildung (z.B. an der Fachhochschule für Tanz) vor, sei also nicht berufsvorbereitend. Zudem müssten Schülerinnen das erforderliche künstlerische Leistungsniveau nach den vom Amt für Kultur festgelegten Kriterien erreichen, mithin den Förderstatus SKA innehaben. C.________ habe diesen Förderstatus aber nicht. Darüber hinaus müsse die Ausbildungsstruktur, an der die Kunst ausgeübt werde, institutionell anerkannt sein, was bei der E.________ nicht der Fall sei. Der Kanton Bern übe keine Qualitätskontrolle über diese private Struktur aus. Die Voraussetzungen zur Kostenübernahme für den ausserkantonalen Schulbesuch seien daher nicht erfüllt.
Die Beschwerdeführer bringen hiergegen im Wesentlichen vor, C.________ erfülle alle Voraussetzungen zur Kostenübernahme. Im Kanton Freiburg bestünden keine von der Direktion anerkannten künstlerischen Ausbildungsstrukturen in Bezug auf ihren Tanzstil Urban/Hip-Hop, in denen sie ihre Karriere aufbauen könne. Auch das Konservatorium sei hierauf nicht spezialisiert. Die E.________ sei die grösste und renommierteste Tanzschule für urbanen Tanz in der Region, begleite als Partner von Sportgymnasien zahlreiche ambitionierte Nachwuchstänzer und erziele auf nationaler Ebene regelmässig beachtliche Erfolge. Sie bespiele regelmässig bedeutende Bühnen, so z.B. letztmals den Eurovision Song Contest 2025 in Basel. C.________ habe bereits mehrfach an bedeutenden Anlässen auftreten können. Sie habe sich zudem kürzlich erneut sowohl in der Kategorie Solo als auch in der Formation Hip-Hop für die Schweizer Meisterschaften der International Dance Organization qualifiziert und erfülle die Anforderungen an ihr künstlerisches Leistungsniveau. Die Voraussetzung eines berufsvorbereitenden Bildungsganges könne in ihrem Fall – aufgrund der nicht vorhandenen Strukturen – gar nicht erfüllt werden. Sie habe aber mit der E.________ eine passende, anerkannte und höchst professionell arbeitende Tanzschule gefunden, weshalb die Voraussetzung als erfüllt betrachtet werden könne.
Dispositiv
Zu prüfen ist demnach, ob die Vorinstanz mit ihrem Entscheid vom 14. März 2025 das Gesuch um Kostenübernahme für den ausserkantonalen Schulbesuch von C.________ am Sportgymnasium F.________ für das Jahr 2025-2026 zu Recht abgelehnt hat.
4.
4.1. Die bundesrechtlichen Mindestanforderungen über das Schulwesen sind insbesondere in Art. 19 und 62 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV; SR 101) geregelt. Nach Art. 62 Abs. 1 BV sind für das Schulwesen die Kantone zuständig. Dabei verfügen sie über einen erheblichen Gestaltungsspielraum. Sie sind, unter Vorbehalt verfassungs- und grundrechtlicher Schranken, grundsätzlich frei, wie sie die Schule aufbauen, einteilen, organisieren und finanzieren, die Lehrziele definieren und die Lehrinhalte bestimmen wollen (Ehrenzeller, in Die schweizerische Bundesverfassung, 3. Aufl. 2014, Art. 62 N. 9). Art. 18 und 64 der Verfassung des Kantons Freiburg vom 16. Mai 2004 (KV; SGF 10.1) regeln die Grundsätze auf Kantonsebene; sie gehen indes nicht weiter als die bundesrechtlichen Mindestanforderungen.
4.2. Vorliegend ist insbesondere das Regionale Schulabkommen vom 23. November 2007 über die gegenseitige Aufnahme von Auszubildenden und Ausrichtung von Beiträgen (RSA 2009; SGF 416.4) anwendbar. Dieses Abkommen, dem unter anderem die Kantone Freiburg und Bern beigetreten sind, regelt für die Kindergärten, Volksschulen, allgemein bildenden Schulen auf der Sekundarstufe II sowie die vom Bund nicht anerkannten tertiären Bildungsgänge den interkantonalen Zugang, die Stellung der Auszubildenden sowie die Abgeltung, welche die Wohnsitzkantone der Auszubildenden leisten (Art. 1 RSA 2009). Die Leistung von Kantonsbeiträgen gemäss Anhang I für den ausserkantonalen Schulbesuch setzt die Erteilung einer Bewilligung durch den Wohnsitzkanton voraus (Art. 5 Abs. 1 RSA 2009). Die Liste der beitragsberechtigten Schulen und Ausbildungsgänge findet sich im Anhang II RSA 2009 (vgl. Art. 6 Abs. 1 RSA 2009; Liste auffindbar unter www.nwedk.ch/node/267, [letztmals abgerufen am Tag des Urteils]).
4.3. Gemäss der Liste im Anhang II RSA 2009 bedarf es für den Besuch der hier interessierenden F.________ Sportschule Bern der schriftlichen Bewilligung (Kostengutsprache) des zahlungspflichtigen Wohnsitzkantons, d.h. des Kantons Freiburg. Die Erteilung dieser Bewilligung richtet sich insbesondere nach der anwendbaren kantonalen Spezialgesetzgebung und der entsprechenden Ausführungsgesetzgebung (z.B. des kantonalen Sportgesetzes vom 16. Juni 2010 [SportG; SGF 460.1]; vgl. Urteil KG FR 601 2019 123 vom 22. August 2019 E. 4.4).
4.4. Gemäss dem kantonalen Gesetz vom 24. Mai 1991 über die kulturellen Angelegenheiten (KAG; SGF 480.1) setzt sich der Staat für die Kulturförderung ein (Art. 4 Abs. 1 KAG). So gewährt er namentlich Subventionen und Beiträge (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. b sowie Art. 6 Abs. 1 Bst. a KAG).
Nach Art. 34a Abs. 1 des kantonalen Reglements vom 10. Dezember 2007 über die kulturellen Angelegenheiten (KAR; SGF 480.11) schafft der Staat ein Förderprogramm "Sport-Kunst-Ausbildung", das jungen Kunsttalenten erlauben soll, ihre schulische Ausbildung mit der Ausübung einer Kunst auf hohem Niveau zu verbinden. Gemäss Art. 34b KAR ist das Förderprogramm grundsätzlich den Schülerinnen und Schülern der Sekundarstufe vorbehalten, die eine von der Direktion anerkannte Kunst ausüben (Abs. 1). Zum Förderprogramm zugelassen werden können junge Kunsttalente, sofern sie darüber hinaus weitere Voraussetzungen erfüllen (Abs. 2 Bst. a-e). Nach Art. 34c Abs. 2 KAR prüft das Konservatorium, ob alle Zulassungsvoraussetzungen nach Art. 34bKAR erfüllt sind, und teilt seine Stellungnahme der zuständigen Schuldirektion mit. Diese entscheidet gemäss Art. 34d Abs. 1 KAR unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Konservatoriums über die Zulassung einer Schülerin oder eines Schülers zum Förderprogramm und lässt dem Amt für Sport eine Kopie des Entscheids zukommen.
Hinsichtlich der Übernahme von Schulkosten in einem anderen Kanton präzisiert Art. 34e Abs. 1 KAR weiter, dass der Staat Beiträge an die Schulkosten von jungen Kunsttalenten leisten kann, wenn sich der Ausübungsort einer Kunst auf hohem Niveau in einem anderen Kanton befindet, da im Kanton Freiburg keine von der Direktion anerkannten künstlerischen Ausbildungsstrukturen vorhanden sind. Nach Art. 34e Abs. 2 KAR können junge Kunsttalente dann einen Beitrag erhalten, wenn sie folgende Voraussetzungen erfüllen: Sie absolvieren einen von der Direktion anerkannten berufsvorbereitenden Bildungsgang (Bst. a); sie erreichen das erforderliche künstlerische Leistungsniveau nach den vom Amt für Kultur festgelegten Kriterien (Bst. b); sie üben ihre Kunst während mindestens zehn Stunden pro Woche aus (Bst. c); sie erzielen genügende Schulresultate (Bst. d); sie erfüllen die Zulassungsvoraussetzungen des Wohnsitzkantons und des Aufnahmekantons für die entsprechende Schulstufe (Bst. e); sie haben ihren gesetzlichen Wohnsitz seit zwei Jahren im Kanton Freiburg (Bst. f); sie werden nachweislich medizinisch betreut (Bst. g); und die finanziellen Möglichkeiten der gesuchstellenden Person, ihrer Eltern, ihres Ehegatten oder ihrer Ehegattin, ihres eingetragenen Partners oder ihrer eingetragenen Partnerin oder anderer gesetzlich zu ihrem Unterhalt verpflichteter Personen reichen nachweislich nicht aus, um die Schulkosten in einem anderen Kanton zu decken (Bst. h).
Das Konservatorium prüft, ob alle Voraussetzungen gemäss Art. 34e KAR erfüllt sind, und teilt seine Stellungnahme der Direktion mit (Art. 34f Abs. 2 KAR). Diese entscheidet über den Grundsatz der Beitragsleistung und die Höhe des Beitrags an die Schulkosten in einem anderen Kanton (Art. 34g Abs. 1 KAR).
4.5. Neben jungen Kunsttalenten widmet sich der Staat auch Nachwuchssportlern. Gemäss Art. 7 SportG unterstützt er den leistungsorientierten Nachwuchssport vorrangig mit den in der Schulgesetzgebung vorgesehenen Massnahmen (Abs. 1). Er kann auch, wenn die Umstände es rechtfertigen, für junge Nachwuchssportler, die einem regionalen oder nationalen Kader oder einer Elitemannschaft in der Schweiz angehören und ihren Wohnsitz seit mindestens zwei Jahren im Kanton haben, Beiträge an die Schulgelder für den ausserkantonalen Schulbesuch leisten. Der Staatsrat legt die Voraussetzungen für die Gewährung der Beiträge fest (Abs. 2).
Nach Art. 12 Abs. 1 des kantonalen Reglements über den Sport vom 20. Dezember 2011 (SportR; SGF 460.11) schafft der Staat ein Förderprogramm "Sport-Kunst-Ausbildung", das jungen Nachwuchssportlern erlauben soll, ihre schulische Ausbildung mit der Ausübung eines Spitzensports zu verbinden. Hinsichtlich der Übernahme von Schulkosten in einem anderen Kanton präzisiert Art. 16 Abs. 1 SportR weiter, dass der Staat Beiträge an die Schulkosten leisten kann, wenn sich der Ausübungsort eines Spitzensports in einem anderen Kanton befindet, da im Kanton Freiburg keine von der Vorinstanz anerkannten Ausbildungsstrukturen vorhanden sind. Nach Art. 16 Abs. 2 Bst. d SportR können junge Nachwuchssportler einen Beitrag gemäss Abs. 1 dann erhalten, wenn sie die folgenden, teilweise mit Art. 34e Abs. 2 KAR übereinstimmenden Voraussetzungen erfüllen: Sie sind Mitglied in einem freiburgischen Verein oder Klub und haben eine Lizenz bei einem nationalen Verband (Bst. a); sie gehören einem regionalen oder nationalen Kader und/oder einer Elitemannschaft in der Schweiz an (Bst. b); sie erreichen das erforderliche sportliche Leistungsniveau nach den vom Amt für Sport festgelegten Kriterien (Bst. c); sie trainieren während mindestens 10 Stunden pro Woche für ihren Sport (Bst. cbis); sie weisen genügende Schulresultate auf (Bst. d); sie erfüllen die Zulassungsvoraussetzungen des Wohnsitzkantons und des Aufnahmekantons für die entsprechende Schulstufe (Bst. e); sie haben ihren gesetzlichen Wohnsitz seit zwei Jahren im Kanton Freiburg (Bst. f); sie werden nachweislich medizinisch betreut (Bst. fbis); und die finanziellen Möglichkeiten der gesuchstellenden Person, ihrer Eltern, ihres Ehegatten oder ihrer Ehegattin, ihres eingetragenen Partners oder ihrer eingetragenen Partnerin oder anderer gesetzlich zu ihrem Unterhalt verpflichteter Personen reichen nachweislich nicht aus, um die Schulkosten in einem anderen Kanton zu decken (Bst. g).
5.
5.1. Nicht mehr bestritten ist, dass auf die vorliegende Streitigkeit die Regelungen des KAG und KAR (E. 4.4) – und nicht diejenigen des SportG bzw. des SportR (E. 4.5) – Anwendung finden. Selbst wenn gewisse Künste, wie z.B. Tanz, mitunter auch im Sinne eines Sports praktiziert werden, besteht mit dem KAG bzw. dem KAR eine gesetzliche Spezialregelung, die der Sportgesetzgebung in diesen Fällen vorgeht. Auch die Beschwerdeführer führten in ihren Gegenbemerkungen vom 6. Juni 2025 aus, sie hätten bei ihrem ursprünglichen Gesuch bewusst den SKA-Fragebogen "Kunst" und nicht "Sport" beantwortet. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz diese Bestimmungen und nicht diejenigen der Sportgesetzgebung zur Anwendung gebracht hat. Die Prüfung des Gesuchs hat im Folgenden denn auch anhand dieser Bestimmungen (E. 4.4) zu erfolgen.
5.2. Zunächst ist das erste, vorliegend strittige Kriterium von Art. 34e Abs. 2 KAR zu prüfen, wonach ein von der Direktion anerkannter berufsvorbereitender Bildungsgang zu absolvieren ist (Bst. a).
5.2.1. Aus den vorliegenden Akten ergeht insbesondere, dass C.________ für das Schuljahr 2025-2026 Trägerin der "Talentkarte Tanz" der Bildungs- und Kulturdirektion des Kantons Bern in den Bereichen Urban/Hip-Hop/Jazz ist, die von der kantonalbernischen Fachkommission im musischen Bereich an junge Talente vergeben wird. Sie erhielt die Talentkarte bereits für das Schuljahr 2024-2025. Im Schuljahr 2024-2025 trainierte sie gemäss dem von ihr eingereichten Trainingsplan ca. 11 Stunden wöchentlich an der E.________ in Bern (Hip-Hop, Hip-Hop-Freestyle, Jazz, Ballett). Sie will ihre Kunst denn auch weiterhin an dieser Institution ausüben und vertiefen. Gemäss den Ausführungen der Beschwerdeführer sowie denjenigen von G.________, Präsident des an der Tanztalentförderung beteiligten Vereins H.________ (vgl. I.________, zuletzt abgerufen am Tag des Urteils), arbeitet die E.________ auf einem sehr hohen Niveau, in dem Tanz sowohl im Rahmen von Wettkämpfen und Meisterschaften wie auch von Vorstellungen und Produktionen trainiert und praktiziert werde. Schliesslich lässt sich den Akten entnehmen, dass das Amt für Kultur bzw. das Konservatorium am 6. März 2025 eine negative Stellungnahme zum Gesuch um Kostenübernahme abgegeben hat mit der Begründung, dass einerseits die künstlerische Ausbildung von C.________ (an der E.________) nicht berufsvorbereitend sei und andererseits die Ausbildungsstrukturen der E.________ als private Institution vom Kanton Bern nicht anerkannt seien.
5.2.2. Vorab ist festzuhalten, dass soweit ersichtlich keine offizielle Liste oder ein offizielles Dokument der Direktion existiert (z.B. erläuternde Dokumentationen), in dem sich diese dazu äussert, welche Bildungsgänge von ihr als berufsvorbereitend i.S.v. Art. 34e Abs. 2 Bst. a KAR anerkannt werden – obwohl der Wortlaut der Regelung ("Sie absolvieren einen von der Direktion anerkannten berufsvorbereitenden Bildungsgang"; kursive Hervorhebung durch das Gericht) Entsprechendes voraussetzt. Bereits diese Tatsache wirft gewisse Bedenken auf, können junge Kunsttalente so doch gar nicht vorweg abschätzen, ob sie die Voraussetzungen zum Erhalt von Staatsbeiträgen erfüllen oder nicht. Jeder staatliche Akt hat sich aber gemäss dem Legalitätsprinzip auf eine gesetzliche Grundlage zu stützen, die hinreichend bestimmt ist, damit der Bürger sein Verhalten danach ausrichten und die Folgen dieses Verhaltens mit einem den Umständen entsprechenden Grad an Gewissheit abschätzen kann (Art. 5 Abs. 1 BV; Art. 4 KV; vgl. BGE 141 I 201 E. 4.6; 130 I 1 E. 3.1; ferner Urteil KG FR 602 2016 50 vom 22. März 2017 E. 3.d). Ob das Kriterium daher in dieser Form überhaupt einschlägig ist, ist fraglich (vgl. in diese Richtung zu einem Kriterium beim Nachwuchssport Urteil KG FR 601 2019 98 vom 19. Juli 2019 E. 5.2).
Auch den Materialien zum übergeordneten KAG lassen sich keine näheren Informationen dazu entnehmen, wie die Leistung von Staatsbeiträgen an junge Kunsttalente, konkret an junge Tänzerinnen, erfolgen bzw. an welche konkreten Voraussetzungen diese geknüpft sein soll (vgl. namentlich Botschaft Nr. 204 des Staatsrats vom 19. Februar 1990 insbesondere zum Entwurf zum KAG, TGR 1990 S. 99 ff.). Fest steht indes, dass sich das Förderangebot der Art. 34a-g KAR grundsätzlich an Sekundarschülerinnen richtet (Art. 34b Abs. 1 KAR). Nach Sinn und Zweck ist es daher sachlogisch und nachvollziehbar, wenn die Ausrichtung von Staatsbeiträgen bzw. die Übernahme von ausserkantonalen Schulkosten als Förderangebot für Sekundarschülerinnen grundsätzlich an das Kriterium geknüpft wird, dass der künstlerische Bildungsgang auf eine Berufsausbildung vorbereitet. In diese Richtung scheint auch das Amt für Sport zu gehen, wenn es in Bezug auf die Zulassungsvoraussetzungen für Talentkünstlerinnen festhält, dass Schülerinnen eine "vorbereitende Ausbildung auf das Berufsstudium" absolvieren müssen, um in den Genuss von Fördermassnahmen zu kommen; Voraussetzung dafür sei "die Aufnahme ins Vorstudium am Konservatorium (Vorberufszertifikat)" oder "die Aufnahme in die Talentförderklasse junge Talente Musik" (vgl. Dokument Sport-Kunst-Ausbildung – Kunst des Amts für Sport; unter fr.ch, Rubrik Themen und Leistungen > Sport und Freizeit > Leistungssport > Sportlich talentierte oder künstlerisch begabte Schülerinnen und Schüler > Amt für Sport: Sport-Kunst-Ausbildung > Seite für Talentkünstler-innen > Kriterien Kunst SAF 2023 [zuletzt abgerufen am Tag des Urteils).
Solange keine weiterführenden Richtlinien der Direktion in Bezug auf die Anerkennung von Bildungsgängen bzw. die dafür erforderlichen Grundsätze bestehen, ist das Kriterium von Art. 34e Abs. 2 Bst. a KAR also so zu verstehen, dass die künstlerische Ausbildung des Talents auf eine Berufsausbildung vorbereitet – egal ob auf Sekundarstufe II bzw. in der beruflichen Grundbildung oder Tertiärstufe. Dies ist vorliegend entgegen der Stellungnahme des Konservatoriums zu bejahen, bestehen im Tanzbereich doch auch in der Schweiz Ausbildungen, die mit den Tanzformen von C.________ grundsätzlich vereinbar erscheinen, z.B. eine solche als Bühnentänzer:in EFZ (www.berufsberatung.ch/dyn/show/1900?id=7669, zuletzt abgerufen am Tag des Urteils) oder auch beispielsweise – im Anschluss an eine Maturität an einem Sportgymnasium wie der F.________ – eine Ausbildung in der Tanzpädagogik (an der Zürcher Hochschule der Künste; vgl. www.berufsberatung.ch/dyn/show/1900?id=8461, zuletzt abgerufen am Tag des Urteils). Auch wenn im Bereich Urban/Hip-Hop in der Schweiz derzeit (noch) keine spezifischen Ausbildungen auf Sekundarstufe II oder Tertiärstufe angeboten werden, stehen C.________ zumindest allgemein ausgerichtete Ausbildungsgänge im Tanzbereich offen (vgl. zum Ausbildungsweg im Tanzbereich zudem die weiterführenden Ausführungen des Berufsverbands für Tanz "dansesuisse" unter dansesuisse.ch, Rubrik Tanz & Ausbildung, zuletzt abgerufen am Tag des Urteils). Würde der Ansicht des Konservatoriums bzw. des Amts für Sport gefolgt, wonach die künstlerische Ausbildung zwingend auf das Berufsstudium (am Konservatorium) vorbereiten muss, ergäbe sich ein Spannungsfeld zur Rechtsgleichheit zwischen Talenten aus unterschiedlichen Kunstbereichen: Das Konservatorium bietet nicht für alle Kunstformen ein Studium an (vgl. hierzu bereits das erwähnte Dokument Sport-Kunst-Ausbildung – Kunst des Amts für Sport), womit diese nicht für Staatsbeiträge qualifizieren würden. Eine solche Ungleichbehandlung müsste jedoch auf sachlichen Gründen beruhen und dürfte nicht von vornherein ohne ersichtlichen Grund einzelne Kunsttalente von der Möglichkeit eines Staatsbeitrags ausschliessen – dies gilt grundsätzlich selbst für Bestimmungen wie die vorliegende, die dem Adressaten auch bei Erfüllung der Voraussetzungen keinen Rechtsanspruch auf Erhalt des Staatsbeitrags einräumen (Kann-Formulierungen; vgl. hierzu und zur Rechtsgleichheit allgemein Urteil KG FR 601 2023 49 vom 14. August 2024 E. 4, mit weiteren Hinweisen; vgl. überdies auch E. 5.4 nachfolgend, wonach Staatsbeiträge für einen ausserkantonalen Schulbesuch auch für Randsportarten möglich sind).
5.2.3. Im Sinne eines Zwischenfazits ist damit festzuhalten, dass das Kriterium von Art. 34e Abs. 2 Bst. a KAR, wonach ein berufsvorbereitender Bildungsgang zu absolvieren ist, vorliegend als erfüllt gilt, zumal derzeit keine von der Direktion etablierte Liste der von ihr anerkannten Bildungsgänge besteht und von der Vorinstanz auch nicht nachvollziehbar aufgezeigt wurde, dass bzw. wieso der hier streitige Bildungsgang oder analoge Ausbildungen in regelmässiger Praxis nicht anerkannt würden.
5.3. Im Weiteren ist zu prüfen, ob das in Art. 34e Abs. 2 Bst. b KAR genannte und strittige Kriterium erfüllt ist, ob mithin C.________ das erforderliche künstlerische Leistungsniveau nach den vom Amt für Kultur festgelegten Kriterien erreicht.
5.3.1. Vorab ist festzuhalten, dass im Widerspruch zu Art. 34e Abs. 2 Bst. b KAR soweit ersichtlich kein Dokument besteht, in dem das Amt für Kultur Kriterien hinsichtlich des erforderlichen künstlerischen Niveaus festlegt oder diese näher beschreibt. Auch den Materialien zum KAG lässt sich diesbezüglich nichts entnehmen. Nach dem bereits soeben zum Kriterium des berufsvorbereitenden Bildungsgangs Erwogenen (E. 5.2.2) stellt sich damit auch betreffend dieses Kriterium die Frage, ob es gestützt auf das Legalitätsprinzip vorliegend überhaupt zur Anwendung gebracht werden kann. Ein Vergleich mit dem entsprechenden Kriterium in der Sportgesetzgebung (Art. 16 Abs. 2 Bst. c SportR, vgl. E. 4.5 oben) zeigt, dass der Wortlaut der beiden Bestimmungen nahezu identisch ist. Für das dortige Kriterium des erforderlichen sportlichen Leistungsniveaus hielt die Rechtsprechung – für den Fall eines Skeletonfahrers, wobei spezifisch betreffend diesen Sport ebenfalls keine publizierte Praxis des Amtes für Sport bestand –, fest, dass der ausgeübte Sport auf einem ausserordentlich hohen Niveau betrieben, mitunter ein Spitzensport ausgeübt werden muss, um es zu erfüllen (vgl. z.B. Urteil KG FR 601 2019 98 vom 19. Juli 2019 E. 5.2). Vor dem Hintergrund des nahezu deckungsgleichen Wortlauts der beiden Bestimmungen und weil das Förderprogramm in beiden Bereichen dasselbe ist (vgl. bereits dessen Bezeichnung "Sport-Kunst-Ausbildung") erscheint es sachgerecht, diese Rechtsprechung auf die vorliegende Konstellation analog anzuwenden, da konkrete Kriterien des Amts für Kultur fehlen und auch aus diesem Grund eine gewisse Gleichbehandlung bzw. Einheitlichkeit zwischen Nachwuchssportlern und jungen Kunsttalenten in Bezug auf die Übernahme ausserkantonaler Schulkosten angezeigt erscheint. Gestützt auf Art. 34e Abs. 2 Bst. b KAR ist daher zu fordern, dass C.________ ihre Kunst auf einem ausserordentlich hohen Niveau ausübt.
5.3.2. Vorliegend sind die künstlerischen Leistungen von C.________ gemäss den Vorakten beachtlich: Insbesondere hat sie gemäss ihren Bewerbungsunterlagen für die Talentkarte bereits dreimal an den Schweizer Meisterschaften in der Disziplin Hip-Hop-Formation und einmal in der Disziplin Hip-Hop-Solo teilgenommen. In ersterer erreichte sie zweimal den vierten Rang (vgl. auch Urteil KG FR 601 2019 98 vom 19. Juli 2019 E. 5.2, in dem bei einem 17-jährigen Skeletonfahrer namentlich aufgrund der Teilnahme an der Jugendolympiade die Ausübung von Spitzensport bejaht wurde). Darüber hinaus wird die "Talentkarte Tanz" im Kanton Bern nur an junge Talente verliehen, die systematisch gefördert werden sollten, da sie (gemäss der Einschätzung des Kantons Bern) im musischen Bereich besondere Begabung zeigen und sich in hohem Mass engagieren (vgl. die Informationen unter bernertalent.ch, zuletzt abgerufen am Tag des Urteils). G.________, Präsident des an der Berner Tanztalentförderung beteiligten Vereins H.________ (vgl. E. 5.2.1), hält sodann fest, dass C.________ gestützt auf eine durchgeführte Audition die Kriterien für den Übertritt an eine Förderschule erfülle. Im Rahmen der Talentscouting Days 2025 des Berufsverbands für Tanz "dansesuisse" wurde die Leistung von C.________ anlässlich einer Tanzaudition mit B+ bewertet ("sehr gute überdurchschnittliche Leistung"). Die Geschäftsführerin der E.________, J.________, führt überdies aus, dass C.________ eine sehr engagierte, zuverlässige und fleissige Tanzschülerin sei und sowohl ihr Trainingspensum als auch ihr zeitliches Engagement sehr gross seien. Sie trainiere regelmässig mehr als 10 Stunden pro Woche, zwei davon in verschiedenen Förderklassen, die regelmässig an Wettbewerben und Showcases teilnehmen würden. Dazu kämen Tanzproben, Shows und Wettbewerbsteilnahmen mitunter an den Wochenenden. Es ist nicht ersichtlich, welche zusätzlichen Leistungen mit Blick auf das junge Alter von C.________ und die Strukturen in der von ihr ausgeübten Tanzsparte verlangt werden könnten, um das erforderliche künstlerische Leistungsniveau zu erfüllen, welches für eine Übernahme der Kosten für das beantragte Schuljahr 2025-2026 der obligatorischen Schule an sie zu stellen ist. Es erhellt nach dem Vorgesagten, dass C.________ in ihrer Disziplin über ein ausserordentlich hohes Niveau im Sinne der aufgezeigten Anforderungen verfügt.
Dass C.________ nicht über den Förderstatus SKA des Kantons Freiburg verfügt, ändert hieran nichts. Zwar steht der vorliegend interessierende Art. 34e KAR im Abschnitt 2.9 "Förderprogramm ‘Sport-Kunst-Ausbildung’", in dem auch die Voraussetzungen für die Verleihung des Förderstatus geregelt sind (Art. 34a-d KAR). Art. 34e KAR selbst spricht jedoch lediglich davon, dass jungen Kunsttalenten Beiträge an ausserkantonale Schulkosten gewährt werden können – ohne zwischen solchen mit oder ohne Förderstatus zu unterscheiden. Auch Art. 34a und 34bKAR, welche die Zulassung zum Förderstatus betreffen, knüpfen begrifflich ausschliesslich an den Ausdruck "junge Kunsttalente" an. Eine Differenzierung dieser Gruppe erfolgt nicht. Somit können sich sowohl junge Kunsttalente mit als auch solche ohne Förderstatus bei Erfüllung der Voraussetzungen auf Art. 34e KAR berufen. Im Übrigen ist der Förderstatus in Art. 34e KAR auch gar nicht als eigenständiges Kriterium aufgeführt und ein negativer Entscheid diesbezüglich nicht aktenkundig. Zudem wird die Aufnahme von C.________ offenbar mit dem Argument verweigert, dass der von ihr angestrebte Bildungsgang nicht berufsvorbereitend sei (vgl. die Stellungnahme der Vorinstanz und Art. 34b Abs. 2 Bst. a KAR). Diesbezüglich ist auf die einschlägigen Ausführungen zum gleichen Kriterium von Art. 34e KAR zu verweisen (E. 5.2).
5.3.3. Damit ist festzuhalten, dass auch das zweite strittige Kriterium von Art. 34e Abs. 2 Bst. b KAR vorliegend erfüllt ist.
5.4. Soweit die Vorinstanz sodann gestützt auf die negative Stellungnahme des Konservatoriums vom 6. März 2025 anführt, das Gesuch sei mit der Begründung abzuweisen, dass die E.________ über keine institutionelle Anerkennung verfüge, kann ihr bzw. dem Konservatorium nicht gefolgt werden, findet ein derartiges Kriterium doch weder in den anwendbaren Bestimmungen (vgl. Art. 34a-g KAR) noch in den dazugehörigen Materialien eine Stütze und auch eine entsprechende regelmässige Praxis wird von der Vorinstanz, die über ein weites Ermessen verfügt, nicht geltend gemacht. In diesem Zusammenhang ist zudem auf ihre Praxis zur Sportgesetzgebung hinzuweisen, gemäss derer Staatsbeiträge für einen ausserkantonalen Schulbesuch auch für Randsportarten möglich sind (z.B. im Bereich des Schiesssports, des Ringens oder des Ruderns, vgl. Urteil KG FR 601 2019 98 vom 19. Juli 2019 E. 5.1 und 5.5, mit Hinweisen auf die Praxis des Amts für Sport). Es muss demzufolge aus Gründen der Gleichbehandlung bzw. Einheitlichkeit zwischen Nachwuchssportlern und jungen Kunsttalenten (hierzu E. 5.3.1 oben) – und mangels einer im Gesetz erkennbaren gegenteiligen Regelung bzw. entsprechenden dargelegten nachvollziehbaren Praxis der Vorinstanz – ebenfalls möglich sein, Kunsttalente in Randsparten zu fördern, selbst wenn dort bislang noch nicht die gleichen (Organisations-)Strukturen entstehen konnten, wie sie in verbreiteteren Bereichen üblich sind (z.B. mit nationalen oder internationalen Verbänden und einheitlichem Regelwerk).
Schliesslich ist festzuhalten, dass C.________ die weiteren in Art. 34e Abs. 2 KAR aufgeführten Voraussetzungen für die Übernahme von Schulkosten in einem anderen Kanton erfüllt bzw. dass deren Erfüllung nicht bestritten und Gegenteiliges auch nicht ersichtlich ist. Sie übt ihre Kunst während mindestens zehn Stunden pro Woche aus (Bst. c), erzielt genügende Schulresultate (Bst. d) und erfüllt die Zulassungsvoraussetzungen des Wohnsitzkantons und des Aufnahmekantons für die entsprechende Schulstufe (Bst. e). Sie wird nachweislich medizinisch betreut (Bst. g) und es ist nicht bestritten, dass sie seit mindestens zwei Jahren Wohnsitz im Kanton hat (Bst. f). Nach der Praxis der Vorinstanz zur Sportgesetzgebung wird zudem derzeit nicht geprüft, ob die gesuchstellende Person oder ihre Eltern oder andere gesetzlich zu ihrem Unterhalt verpflichtete Personen die finanziellen Möglichkeiten hätten, um die Schulkosten in einem anderen Kanton selbst zu übernehmen (Bst. h), so dass auch auf dieses Kriterium nicht abzustellen ist (vgl. hierzu Urteil KG FR 601 2019 98 vom 19. Juli 2019 E. 5.7). Darüber hinaus bestehen im Bereich Urban/Hip-Hop keine vergleichbaren Ausbildungsstrukturen im Kanton Freiburg (vgl. Art. 34e Abs. 1 KAR).
6.
Damit ist im Ergebnis festzuhalten, dass die Vorinstanz mit ihrem Entscheid, das Gesuch um Übernahme der ausserkantonalen Schulkosten von C.________ abzuweisen, das ihr zustehende Ermessen überschritten bzw. Recht verletzt hat. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und der angefochtene Entscheid ist aufzuheben. Die Beiträge für den ausserkantonalen Schulbesuch von C.________ für das beantragte Schuljahr 2025-2026 der obligatorischen Schule am Sportgymnasium F.________ in Bern sind durch den Kanton zu gewähren. Die Angelegenheit ist daher an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese umgehend eine neue Verfügung erlässt, die sich über die Modalitäten dieser Kostenübernahme ausspricht (vgl. Art. 34g Abs. 1 KAR).
7.
Bei diesem Verfahrensausgang gelten die Beschwerdeführer als obsiegende Partei. Es werden demnach keine Gerichtskosten erhoben (Art. 131 Abs. 1 VRG; Art. 133 VRG); der von den Beschwerdeführern geleistete Kostenvorschuss ist ihnen zurückzuerstatten. Eine Parteientschädigung ist nicht zu gewähren, da sie nicht anwaltlich vertreten sind.
(Dispositiv auf der nächsten Seite)
Der Hof erkennt:
I. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid vom 14. März 2025 wird aufgehoben. Die Beiträge für den ausserkantonalen Schulbesuch von C.________ am Sportgymnasium der F.________ AG in Bern für das Schuljahr 2025-2026 sind durch den Kanton zu gewähren.
Die Angelegenheit wird an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit diese umgehend eine neue Verfügung erlässt, die sich über die Modalitäten dieser Kostenübernahme ausspricht.
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. Der von den Beschwerdeführern geleistete Kostenvorschuss von CHF 1'500.- wird ihr zurückerstattet.
III. Zustellung.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht werden.
Freiburg, 28. Juli 2025/tsc
Die Präsidentin
Der Gerichtsschreiber-Berichterstatter
601 2025 45
Art. 114 VRGart. 114 CPJAart. 114 VRG
Art. 76 VRGart. 76 CPJAart. 76 VRG
2C_433/2011
Art. 79 VRGart. 79 CPJAart. 79 VRG
Art. 128 VRGart. 128 CPJAart. 128 VRG
Art. 77 VRGart. 77 CPJAart. 77 VRG
601 2023 135
601 2022 68
601 2019 123
Art. 19 BVart. 19 Cst.art. 19 Cost.
Art. 62 BVart. 62 Cst.art. 62 Cost.
Art. 62 BVart. 62 Cst.art. 62 Cost.
Art. 18 KVart. 18 Cst.art. 18 KV
Art. 64 KVart. 64 Cst.art. 64 KV
Art. 1 RSA 2009art. 1 CSR 2009art. 1 RSA 2009
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Art. 6 RSA 2009art. 6 CSR 2009art. 6 RSA 2009
601 2019 123
Art. 4 KAGart. 4 LPCCart. 4 LICol
Art. 4 KAGart. 4 LACart. 4 KAG
Art. 5 KAGart. 5 LPCCart. 5 LICol
Art. 6 KAGart. 6 LPCCart. 6 LICol
Art. 5 KAGart. 5 LACart. 5 KAG
Art. 6 KAGart. 6 LACart. 6 KAG
Art. 7 SportGart. 7 LSportart. 7 SportG
Art. 12 SportRart. 12 RSportart. 12 SportR
Art. 16 SportRart. 16 RSportart. 16 SportR
Art. 16 SportRart. 16 RSportart. 16 SportR
Art. 5 BVart. 5 Cst.art. 5 Cost.
Art. 4 KVart. 4 Cst.art. 4 KV
BGE 141 I 201ATF 141 I 201DTF 141 I 201
BGE 130 I 1ATF 130 I 1DTF 130 I 1
602 2016 50
601 2019 98
601 2023 49
Art. 16 SportRart. 16 RSportart. 16 SportR
601 2019 98
601 2019 98
601 2019 98
601 2019 98
Art. 131 VRGart. 131 CPJAart. 131 VRG
Art. 133 VRGart. 133 CPJAart. 133 VRG