602 2023 135
Assurance-chômage
5. September 2024Deutsch28 min
A. A.________ ist Eigentümer des nicht überbauten Grundstücks Art. bbb des Grundbuches (GB) von C.________, welches gemäss dem 1997 genehmigten Zonenplan zur Wohnzone gehört. Die Gemeinde C.________ (hiernach: die Gemeinde) ist Eigentümerin der nördlich benachbarten Parzelle Art. ddd GB von insgesamt 21'458 m2. Die weiter nordöstlich gelegenen Parzellen sind bewaldet und liegen ausserhalb der Bauzone. Auf Art. ddd GB befand sich früher eine Kiesgrube, bzw. von 1973 bis 1995 (auch) eine Deponie des Typs B für weitgehend inertes Material. Die Bestockung der Böschung der ehemaligen Kiesgrube zieht sich über die gesamte Parzelle von der nördlichen zur südlichen Parzellengrenze.
Source fr.ch
Kantonsgericht KG
602 2023 135
Urteil vom 10. Oktober 2024
II. Verwaltungsgerichtshof
Besetzung
Präsident: Johannes Frölicher
Richterinnen: Anne-Sophie Peyraud
Cornelia Thalmann El Bachary
Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin: Maude Roy Gigon
Parteien
A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Simone Zurwerra,
gegen
Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft, Vorinstanz
Gegenstand
Forstwesen (Waldfeststellung)
Beschwerde vom 26. Oktober 2023 gegen den Entscheid vom 21. September 2023
Sachverhalt
Sachverhalt
A. A.________ ist Eigentümer des nicht überbauten Grundstücks Art. bbb des Grundbuches (GB) von C.________, welches gemäss dem 1997 genehmigten Zonenplan zur Wohnzone gehört. Die Gemeinde C.________ (hiernach: die Gemeinde) ist Eigentümerin der nördlich benachbarten Parzelle Art. ddd GB von insgesamt 21'458 m2. Die weiter nordöstlich gelegenen Parzellen sind bewaldet und liegen ausserhalb der Bauzone. Auf Art. ddd GB befand sich früher eine Kiesgrube, bzw. von 1973 bis 1995 (auch) eine Deponie des Typs B für weitgehend inertes Material. Die Bestockung der Böschung der ehemaligen Kiesgrube zieht sich über die gesamte Parzelle von der nördlichen zur südlichen Parzellengrenze.
B. Am 7. Mai 1996 erliess das damalige Kantonsforstamt (heute: Amt für Wald und Natur [WNA]) einen Waldfeststellungsentscheid und setzte die statische Waldgrenze entlang der nördlichen Parzellengrenze von Art. ddd GB fest. Gemäss der Ortsplanung, welche am 9. September 1997 genehmigt wurde, liegt die Parzelle in einer speziellen Bauzone ("Detailbebauungsplan E.________"). Ein eigentlicher Detailbebauungsplan wurde nie erstellt und die Parzelle auch nicht überbaut. Im Zonennutzungsplan von 1997 wurde zwar eine Waldabstandslinie, nicht hingegen die statische Waldgrenze eingetragen.
Die Revision der Ortsplanung der Gemeinde wurde im Jahr 2019 ein zweites Mal öffentlich aufgelegt. Art. bbb GB liegt weiterhin in der Wohnzone. Ein Grossteil des Grundstücks Art. ddd GB wurde ausgezont und liegt neu in der Landwirtschaftszone. Lediglich 395 m2, welche im nordöstlichen Teil der Parzelle liegen, wurden in die Kernzone umgezont. Es wurde weder ein Waldfeststellungsverfahren durchgeführt noch erfolgte die Eintragung von statischen Waldgrenzen. Am 9. August 2019 erteilte das WNA ein positives Gutachten mit Bedingungen. Es hielt fest, dass die 1996 in verschiedenen Gebieten festgestellten Waldgrenzen weder im Zonennutzungsplan eingetragen noch speziell vermerkt seien. Da das Amt es selber in seinem Schlussprüfungsgutachten vom 22. Mai 2015 unterlassen hatte, die Eintragung zu fordern, stellte es insbesondere die Bedingung, dass die Waldgrenzen spätestens bei der nächsten Ortsplanungsrevision zwingend im Zonennutzungsplan einzutragen und speziell zu vermerken sind. Das Bau- und Raumplanungsamt (BRPA) schloss sich dieser Ansicht in seinem Gesamtgutachten zur Schlussprüfung vom 12. Oktober 2020 mit gleicher Begründung an.
Mit Entscheid vom 17. Juli 2024 genehmigte die Direktion für Raumentwicklung, Infrastruktur, Mobilität und Umwelt (RIMU) die Gesamtrevision der Ortsplanung teilweise mit Vorbehalten und Bedingungen. Sie genehmigte insbesondere die (Teil-)Auszonung von Art. ddd GB. Die vergessen gegangenen statischen Waldgrenzen, darunter jene für den Bereich "E.________", sollen entsprechend den vorerwähnten Gutachten erst im Rahmen der nächsten Ortsplanänderung eingetragen werden. Die weiterhin eingezeichneten Waldabstandslinien sollen auch erst im Rahmen der nächsten Ortsplanrevision gelöscht werden, da es sich dabei nicht um einen reduzierten Abstand, sondern um den im kantonalen Gesetz vorgesehenen Abstand handelt. Der Entscheid ist noch nicht definitiv, in diesen Punkten aber unangefochten geblieben.
C. Nachdem sich im Frühjahr 2021 ein potenzieller Käufer des Grundstücks Art. bbb GB beim WNA im Hinblick auf dessen Überbauung und den einzuhaltenden Abstand über die Qualifikation des Gehölzes auf der Parzelle Art. ddd GB erkundigte, nahm das Amt eine Waldfeststellung vor. Diese wurde vom 14. Januar bis 14. Februar 2022 öffentlich aufgelegt. Die Waldgrenze soll neu - soweit hier interessierend – nicht mehr auf der nördlichen Parzellengrenze verlaufen, sondern auf einen Teil der südlichen Parzellengrenze von Art. ddd GB zu liegen kommen. Dieser Teil ist gleichzeitig Teil der nördlichen Parzellengrenze von Art. bbb GB.
Gegen diese Waldfeststellung reichte insbesondere A.________ beim WNA mit Schreiben vom 14. Februar 2022 Einsprache ein und beantragte deren Aufhebung. Er machte im Wesentlichen geltend, dass die Gemeinde ihre Gesamtrevision der Ortsplanung am 11. Januar 2019 ein zweites Mal öffentlich aufgelegt hatte. Die Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft (ILFD) bzw. das WNA hätten im Rahmen dieser Gesamtrevision kein erneutes Waldfeststellungsverfahren durchgeführt, weil ein solches bereits mit Entscheid vom 7. Mai 1996 erfolgt war. Die Gemeinde habe in ihrer Ortsplanrevision die Waldfeststellung des 1997 genehmigten Ortsplanes übernommen. Der Wald sei damals bereits parzellenscharf von der Bauzone getrennt gewesen. Im Waldfeststellungsentscheid vom 7. Mai 1996 sei der Wald gemäss dem Situationsplan vom 16. April 1996 an der nördlichen Parzellengrenze des Grundstücks Art. ddd GB festgestellt worden. A.________ war daher der Ansicht, dass die Waldfeststellung mit diesem Entscheid bereits rechtskräftig geworden war und somit eine gesetzliche Grundlage für die erneute Waldfeststellung fehlte. Ausserdem sei die Bestockung nicht als Wald zu qualifizieren und es handle sich bei 11'229 m2 des Grundstücks um einen belasteten Standort. Die Gemeinde erhob ebenfalls Einsprache und beantragte die Aufhebung des Feststellungsentscheids.
D. Mit Entscheid vom 21. September 2023 wies die ILFD die Einsprachen ab. Die Nutzungspläne seien 2019 revidiert worden und die Verhältnisse hätten sich geändert (Änderung der Zonengrenzen, Art. ddd GB wurde umgenutzt, ausgeschieden und als Landwirtschaftszone definiert). Die Voraussetzungen für eine Waldfeststellung seien deshalb gegeben. Zwar sei eine solche "grundsätzlich" im Rahmen einer Änderung des Ortsplans vorzunehmen, dies sei aber nicht obligatorisch. Der Staat sei verpflichtet, die Waldgrenzen im ganzen Kanton festzustellen. Er könne diese Aufgabe jederzeit wahrnehmen. Zudem handle es sich tatsächlich um Wald. Die Bestockung sei mehr als 20 Jahre alt und auch die Kriterien der Mindestfläche und -breite seien mit einer deutlich grösseren Fläche als 800 m2 und klar grösseren Breite als 12 m vorhanden. Schliesslich erwog sie, dass das Grundstück zwar im Kataster der belasteten Standorte eingetragen, aber als Standort beschrieben sei, wo keine schädlichen oder lästigen Einwirkungen zu erwarten seien. Der Wald erfülle zumindest die Wohlfahrtsfunktion, zumal er einen Lebensraum für Fauna und Flora und einen Ort der Erholung und für Freizeitaktivitäten für Menschen darstellt. Zudem erscheine es als wahrscheinlich, dass er auch seine Nutzungsfunktion erfüllt. Schliesslich stelle die Waldfeststellung keine Zerstückelung dar, da sie nicht zur Teilung der betroffenen Parzelle führe.
E. Am 26. Oktober 2023 erhebt A.________ beim Kantonsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid und beantragt die Waldfeststellung aufzuheben, weder im Einsprache- noch im Beschwerdeverfahren Verfahrenskosten zu erheben und ihm eine angemessene Parteientschädigung für beide Verfahren zuzusprechen. Eine Überprüfung der Waldgrenze dürfe ausserhalb der Ortsplanrevision nicht erfolgen und auch die Waldfläche habe sich nicht verändert. Da die Waldgrenze bereits 1996 rechtskräftig festgestellt worden sei, gelte die vorliegende Bestockung nicht als Wald i.S. der Waldgesetzgebung. Der Beschwerdeführer macht weiter eine Verletzung der Koordinationspflicht geltend. Das BRPA bzw. die RIMU hätten am Verfahren nicht teilnehmen können, obwohl bei dem Richtplangebiet auch die Interessen der Siedlungsentwicklung auf dem Spiel stehen. Da es sich um einen belasteten Standort handle, hätte sich zum Beispiel auch das Amt für Umwelt (AfU) zur Waldfeststellung äussern dürfen. Der Antrag auf Einholung eines Gutachtens des AfU sei völlig unbeachtet geblieben, obwohl vor der Waldfeststellung hätte untersucht werden müssen, ob der belastete Standort saniert werden müsse. Die Waldfeststellung komme zudem einer Teilung, bzw. einer Zerstückelung i.S.v. Art. 10 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 7. September 2011 über belastete Standorte (AltlastG; SGF 810.3) gleich. Schliesslich macht der Beschwerdeführer eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben geltend.
F. Die Gemeinde beantragt in ihrer Stellungnahme vom 8. Dezember 2023 die Einstellung des Waldfeststellungsverfahrens. Im ökologischen Sinne sei sie nicht gegen diese Waldfeststellung, sie habe jedoch die Ausweitung des Waldes bis auf Art. bbb GB angrenzend aufgrund des fehlenden Baumbestandes abgelehnt, zumal sie einen massgeblichen Einfluss auf die Bauzone habe, und damit auch eine materielle Teilenteignung darstelle. Sie bedaure, dass das WNA dem von ihr vorgeschlagenen Kompromiss, die Grenze etwas weiter nördlich festzulegen, nicht gefolgt ist. Ihrer Ansicht nach sei einer Gemeinde das Recht zuzugestehen, sich auf öffentlich aufgelegte Zonennutzungspläne und die dazu abgegebenen Gutachten bis zur nächsten Auflage oder Revision verlassen zu können.
Die ILFD hält in ihrer vom 9. Januar 2024 datierten Stellungnahme an ihrem Entscheid fest und schliesst auf Abweisung der Beschwerde.
Mit Schreiben vom 6. September 2024 reicht der Beschwerdeführer einen Auszug aus dem Genehmigungsentscheid der RIMU vom 17. Juli 2024 betreffend Ortsplanung der Gemeinde ein.
G. Auf die weiteren Parteivorbringen und die eingereichten Unterlagen wird – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – im Rahmen der Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Das Kantonsgericht ist zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde gemäss Art. 114 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; SGF 150.1) in Verbindung mit Art. 76 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 2. März 1999 über den Wald und den Schutz vor Naturereignissen (WSG; SGF 921.1) zuständig. Der Beschwerdeführer hat ein schutzwürdiges Interesse daran, dass das Kantonsgericht prüft, ob die Waldfeststellung, welche Auswirkungen auf sein Grundeigentum hat, rechtskonform erfolgt ist (Art. 76 lit. a VRG). Die Beschwerdefrist wurde eingehalten (Art. 79 Abs. 1 VRG) und der Kostenvorschuss rechtzeitig bezahlt (Art. 128 VRG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit der Beschwerde an das Kantonsgericht können die Verletzung des Rechts einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 77 VRG). Die Rüge der Unangemessenheit ist vorliegend unzulässig (Art. bbb Abs. 2 VRG e contrario).
3.
Streitig und zu prüfen ist, ob die mit dem angefochtenen Entscheid vom 21. September 2023 bestätigte Waldfeststellung auf dem Grundstück Art. ddd GB zu Recht vorgenommen wurde.
3.1
3.1.1
Gemäss Art. 77 BV sorgt der Bund dafür, dass der Wald seine Schutz-, Nutz- und Wohlfahrtsfunktionen erfüllen kann. Er legt Grundsätze über den Schutz des Waldes fest und fördert Massnahmen zur Erhaltung des Waldes. Unter anderem gestützt auf diese Bestimmung wurden insbesondere das Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über den Wald (WaG; SR 921.0) und die Verordnung vom 30. November 1992 über den Wald (WaV; SR 921.01) erlassen. Diese Gesetze sollen namentlich dafür sorgen, dass der Wald die vorerwähnten Funktionen erfüllen kann; der Wald soll durch diese Gesetze in seiner Fläche und in seiner räumlichen Verteilung erhalten und als naturnahe Lebensgemeinschaft geschützt werden (Art. 1 Abs. 2 lit. a bis c WaG).
3.1.2
Nach Art. 18 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (RPG; SR 700) ist das Waldareal durch die Forstgesetzgebung umschrieben und geschützt; der Begriff des Waldes wird mithin in der Bundesgesetzgebung definiert. Art. 2 WaG umschreibt den Begriff des Waldes: Danach gilt als Wald jede Fläche, die mit Waldbäumen oder Waldsträuchern bestockt ist und Waldfunktionen erfüllen kann (Abs. 1; zu Sonderfällen vgl. Abs. 2). Waldfunktionen sind vor allem die Schutz-, Wohlfahrts- und Nutzfunktion des Waldes (Art. 1 Abs. 1 lit. c WaG). Nicht als Wald gelten unter anderem isolierte Baum- und Strauchgruppen sowie Hecken (Art. 2 Abs. 3 WaG). Innerhalb des vom Bundesrat festgelegten Rahmens können die Kantone bestimmen, ab welcher Breite, welcher Fläche und welchem Alter eine einwachsende Fläche sowie ab welcher Breite und welcher Fläche eine andere Bestockung als Wald gilt (Art. 2 Abs. 4 erster Satz WaG). Diesen Rahmen legt der Bundesrat in Art. 1 Abs. 1 WaV fest. Erfüllt die Bestockung in besonderem Masse Wohlfahrts- oder Schutzfunktionen, so sind die kantonalen Kriterien nicht massgebend (Art. 2 Abs. 4 zweiter Satz WaG und Art. 1 Abs. 2 WaV; BGE 137 II 182 E. 3.7.2.1; 123 II 499 E. 3b/bb). Werden die von den Kantonen erlassenen quantitativen Mindestkriterien erreicht, ist die Waldqualität – aussergewöhnliche Verhältnisse vorbehalten – in aller Regel zu bejahen (vgl. Urteile BGer 1C_1/2021 vom 30. Juli 2021 E. 3.1 m. H.; 1A.8/2004 vom 17. Dezember 2004 E. 2.3).
Für den Kanton Freiburg bestimmt Art. 3 WSG, dass eine Bestockung als Wald gilt, wenn sie 800 m2 gross und mindestens 12 m breit ist und wenn die Einwuchsfläche mindestens 20 Jahre alt ist; ein Waldsaum von 2 m Breite wird berücksichtigt.
Beim Vorgesagten handelt es sich um einen dynamischen Waldbegriff: Der Wald bestimmt seinen örtlichen Geltungsbereich und seinen Nutzungszweck aus eigener, bundesrechtlicher Kraft und geht kantonalen und kommunalen Nutzungszonen im Konfliktfall vor (BGE 137 II 182 E. 3.7.2.1; 123 II 499 E. 3b/bb). Da die Grenzen gerade nicht statisch sind, können sie sich im Laufe der Zeit ändern. Der dynamische Waldbegriff gilt grundsätzlich ausserhalb von Bauzonen (Art. 10 Abs. 2 i.V.m. Art. 13 WaG; BGE 137 II 182 E. 3.7.1).
3.1.3
Nach Art. 10 WaG kann vom Kanton feststellen lassen, ob eine Fläche Wald ist, wer ein schutzwürdiges Interesse nachweist (Abs. 1). Beim Erlass und der Revision von Nutzungsplänen ist nach Art. 10 Abs. 2 WaG eine Waldfeststellung anzuordnen in Gebieten, in denen Bauzonen an den Wald grenzen oder in Zukunft angrenzen sollen (lit. a) sowie ausserhalb der Bauzonen, in denen der Kanton eine Zunahme des Waldes verhindern will (lit. b). Die Gebiete ausserhalb der Bauzone sind gemäss Art. 12a WaV im kantonalen Richtplan zu bezeichnen. Waldgrenzen, die gemäss Art. 10 Abs. 2 WaG festgestellt worden sind, werden nach Art. 13 Abs. 1 WaG in den Nutzungsplänen eingetragen. Neue Bestockungen ausserhalb dieser Waldgrenzen gelten nicht als Wald (Abs. 2). Waldgrenzen können im Waldfeststellungsverfahren nach Art. 10 WaG überprüft werden, wenn die Nutzungspläne revidiert werden und sich die tatsächlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben (Abs. 3).
Art. 10 Abs. 2 und Art. 13 WaG dienen dazu, den dynamischen Waldbegriff in beschränktem Umfang durch einen statischen Waldbegriff zu ersetzen (Urteil BGer 1A.8/2004 vom 17. Dezember 2004 E. 3, in ZBl 107/2006, S. 52; Muggli, in Praxiskommentar RPG: Nutzungsplanung, 2016, Art. 18 N. 42). Ein Waldgrundstück, das sich innerhalb einer Bauzone befindet, bleibt forstrechtlich Wald (Art. 18 Abs. 3 RPG). Dies gilt auch, wenn eine Bauzone nach Inkrafttreten des Waldgesetzes in einem neurechtlichen Zonenplan geschaffen oder bestätigt wird, solange nicht eine regelkonforme Waldfeststellung im Sinne von Art. 10 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 WaG durchgeführt worden ist. Auch die in Art. 13 Abs. 2 WaG vorgesehene Rechtsfolge, dass neue Bestockungen in der Bauzone nach Durchführung einer Waldfeststellung nach Art 10 Abs. 2 WaG und deren Eintragung in der Bauzone nach Art. 13 Abs. 1 WaG nicht als Wald gelten, kommt erst nach rechtskräftiger Durchführung dieses Verfahrens zum Tragen. Bis dahin gilt dagegen weiterhin der dynamische Waldbegriff (vgl. Urteil BGer 1C_309/2007 vom 29. Oktober 2008 E. 3.2 m. Hinweisen). Im Rahmen der erstmaligen Abgrenzung von Wald mit Bauzonen hat sich das Baugebiet am Bestehen von Wald zu orientieren und nicht umgekehrt das Waldareal an der Ausdehnung der Bauzonen (BGE 122 II 274 E. 2b).
Die nach Art. 10 Abs. 2 WaG festgestellten Waldgrenzen müssen beim Erlass bzw. bei der Revision vom Zonennutzungsplan dort in diesen eingetragen werden, wo sie an Bauzonen angrenzen. Solange die Waldgrenzen nicht im Zonennutzungsplan eingetragen worden sind, gilt der dynamische Waldbegriff uneingeschränkt und der Wald kann sich zum Nachteil der Bauzone ausdehnen (Maunoir/Blaser-Suarez in Abt et al., Hrsg., WaG, Kommentar zum Waldgesetz, 2022, Art. 13 N. 19 s.; Urteil BGer 1C_309/2007 vom 29. Oktober 2008 E. 3.2). Die nach Art. 10 Abs. 2 WaG festgestellten Waldgrenzen bleiben zwar bis zur Revision des Nutzungsplans verbindlich (Wagner Pfeifer, Umweltrecht, besondere Regelungsbereiche, IX. Wald und Holz, 2021, S. 562, N. 1697). Die Waldgrenzen sind aber nicht unveränderlich. Gemäss Art. 13 Abs. 3 WaG
Dispositiv
können die in den Nutzungsplänen eingetragenen Waldgrenzen bei der Änderung von Nutzungsplänen überprüft werden, wenn sich die Verhältnisse seit der ursprünglichen Abgrenzung wesentlich geändert haben, d.h. grundsätzlich nur, wenn der Wald sich ausgedehnt hat (Maunoir/Blaser-Suarez, Art. 13 N. 33). Werden aber im Rahmen einer Revision der Nutzungspläne die Grenzen der Bauzonen neu festgelegt, sind die Waldgrenzen erneut im Waldfeststellungsverfahren zu prüfen (Hänni, Planungs‑, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, 2022, S. 489 f.). Werden zum Beispiel Grundstücke im Rahmen der Revision eines Nutzungsplanes aus der Bauzone entlassen, so wird die Frage, ob es sich um Wald handelt, nach den Kriterien von Art. 2 WaG entschieden; hier gilt wieder der dynamische Waldbegriff (Keller, Neues zu Wald und Raumplanung in Le droit public en mouvement, Mélanges en l'honneur du Professeur Etienne Poltier, 2020, S. 925 f.).
Das kantonale Recht sieht in Art. 21 WSG vor, dass die zuständige Direktion die statischen Waldgrenzen für das gesamte Kantonsgebiet festlegt (Abs. 1), wobei die Waldfeststellung grundsätzlich im Rahmen der amtlichen Vermessung, ihrer Aktualisierung oder im Rahmen einer Gesamtrevision oder Änderung der Ortsplanung erfolgt (Abs. 2). Weiter stellt sie nach Art. 22 WSG auf Antrag jeder Person, die ein schutzwürdiges Interesse nachweist, fest, ob ein Grundstück Wald ist (Abs. 1). Ist die Waldfeststellung mit einem Rodungsgesuch verbunden, so ist die Behörde zuständig, die zur Bewilligung der Rodung befugt ist (Abs. 2). Die Festlegung der Waldgrenzen führt zu einer Aktualisierung des Nutzungsplans im Sinne der Raumplanungs- und Baugesetzgebung (Abs. 3).
3.1.4. Gemäss Art. 12 WaG bedarf die Zuweisung von Wald zu einer Nutzungszone einer Rodungsbewilligung (i. S. v. Art. 5 WaG). Wird nämlich Wald einer Nutzungszone, zum Beispiel einer Bauzone oder einer Landwirtschaftszone zugewiesen, verliert das Gebiet seine Waldqualität. Die Rodungsbewilligung muss also während dem Genehmigungsverfahren des Zonennutzungsplans gemäss Art. 26 RPG mindestens in Form eines verbindlichen Gutachtens der zuständigen Behörde erteilt worden sein. Wird Wald gesetzwidrig, d.h. entgegen der Vorschrift von Art. 12 WaG ohne Rodungsbewilligung in eine Nutzungszone einbezogen, so bleibt er Wald im Rechtssinn. Die Erteilung der Rodungsbewilligung ist mithin eine conditio sine qua non. Sie stellt sicher, dass das Interesse an der Zuteilung der Parzelle zu einer Nutzungszone höher zu gewichten ist als jenes an der Erhaltung des Waldes. Das Rodungsbewilligungsverfahren und das Verfahren der Nutzungsplangenehmigung und -änderung sind gemäss dem Grundsatz der Koordination (Art. 25a RPG) aufeinander abzustimmen. Die Prüfung durch die Rodungsbehörden bezieht sich hauptsächlich auf das Verhältnis der Walderhaltungs- und Raumplanungsinteressen insgesamt (vgl. Maunoir/Blaser-Suarez, Art. 12 N. 6, 12 s. und 18; vgl. auch Urteil BGer 1C_645/2018 vom 21. November 2019 E. 6.2). Der wesentliche Gehalt von Art. 12 WaG ist darin zu erblicken, dass dem einzig nach sachlichen Kriterien zu fällende Rodungsentscheid gegenüber dem mitunter politischen Entscheid über die Nutzungsplanung wesentliches Gewicht zukommen soll, indem mit dem Instrument der Rodungsbewilligung der Nutzungsplanung zugunsten der Walderhaltung klare Schranken gesetzt werden können (Keller, Neues zu Wald und Raumplanung, in Le droit public en mouvement, Mélanges en l'honneur du Professeur Etienne Poltier, 2020, S. 923).
Nach Art. 17 WSG ist die ILFD für die Erteilung von Rodungsbewilligungen zuständig.
3.2.
3.2.1. Die Vorinstanz hielt im angefochtenen Entscheid fest, dass gestützt auf Fotos, Pläne, auf dem Geoportal des Staates Freiburg einsehbaren Luftaufnahmen, Aufnahmen aus dem Geoportal des Bundes sowie den Bemerkungen des WNA, festgestellt werden muss, dass die Bestockung auf Art. ddd GB mehr als 20 Jahre alt ist. Dass gewisse Bäume inzwischen gefällt worden waren, ändere nichts. Die Kriterien der Mindestfläche und -breite seien ebenfalls klar erfüllt, so dass es sich eindeutig um Wald handle. Ausserdem bestehe kein Zweifel, dass der besagte Wald zumindest Wohlfahrtsfunktion erfüllt, zumal er ein Lebensraum für Fauna und Flora und ein Ort der Erholung und für Freizeitaktivitäten für den Menschen darstellt. Es erscheine wahrscheinlich, dass er auch seine Nutzungsfunktion erfüllt.
Der Beschwerdeführer bestreitet im vorliegendem Beschwerdeverfahren diese Feststellungen nicht mehr. Nach Einsicht in die Akten und das Geoportal des Staates Freiburg besteht auch kein Anlass, die Feststellung der Vorinstanz in Frage zu stellen. Damit stellt die fragliche Bestockung grundsätzlich Wald dar.
3.2.2. 1996 wurde ein Waldfeststellungsverfahren durchgeführt. Die festgestellte statische Waldgrenze wurde im Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen aufgenommen. Allerdings wurde die Waldgrenze, entlang der damaligen Bauzone, nie in den Zonenplan der Gemeinde eingetragen. Genau so wenig scheint eine Rodungsbewilligung erteilt worden zu sein. Jedenfalls wird Gegenteiliges weder geltend gemacht noch kann es den Akten entnommen werden. Das Waldareal ist somit trotz Waldfeststellungsverfahren nicht verbindlich eingegrenzt und es gilt nach wie vor der dynamische Waldbegriff.
Daran ändert die kürzlich genehmigte Ortsplanrevision nichts, da auch dort weder statische Waldgrenzen eingetragen noch entsprechende Rodungsbewilligungen erteilt worden sind. Dem Beschwerdeführer kann deshalb nicht gefolgt werden, wenn er geltend macht, die Bestockung auf Art. ddd GB sei Nichtwald. Das Gegenteil ist der Fall.
Kommt hinzu, dass in der letzten Ortsplanrevision die Bauzonen verschoben wurden. Art. ddd GB wurde grösstenteils aus der Bauzone entlassen. Damit ist die Frage, ob es sich bei der Bestockung auf diesem Grundstück um Wald handelt, ohnehin nach dem dynamischen Waldbegriff zu bestimmen. Die Waldfeststellung von 1996 hat keine Gültigkeit mehr. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers geht es vorliegend somit nicht um eine Überprüfung dieser statischen Waldgrenze nach Art. 13 Abs. 3 WaG, sondern um eine (neue) Waldfeststellung im Sinne von Art. 10 Abs. 2 Bst. a WaG.
Eine Verletzung von Art. 13 Abs. 2 und/oder 3 WaG kann nicht ausgemacht werden. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.
3.2.3. Die Tatsache, dass das WNA im Rahmen der Ortsplanrevision fälschlicherweise erklärte, die 1996 festgestellten statischen Waldgrenzen seien spätestens in der nächsten Ortsplanrevision einzutragen, bleibt ohne Konsequenz. Eine spätere Eintragung könnte nur erfolgen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen dafür im gegebenen Zeitpunkt (noch) gegeben sind, was vorliegend bereits aufgrund der Auszonung des Grundstücks nicht der Fall ist. Die 1996 festgestellte Waldgrenze kann nicht mehr der Abgrenzung der Bauzone dienen. Ausserhalb von Bauzonen können statische Waldgrenzen nur dort gezogen werden, wo entsprechendes im kantonalen Richtplan vorgesehen ist. Art. ddd GB ist im kantonalen Richtplan nicht als Gebiet vermerkt, in dem der Kanton eine Zunahme des Waldes verhindern will. Vielmehr ist die E.________böschung als Wald erfasst.
Weiter kann dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden, wenn er geltend macht, das Gutachten des WNA von 2019 enthalte eine Zusicherung, dass an der Waldfeststellung von 1996 festgehalten werde und dass er sich auf dieses und dasjenige des BRPA von 2020 sowie auf den Zonennutzungsplan als Vertrauensgrundlage verlassen dürfe.
Zwar verleiht der in Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 der Bundesverfassung (BV; SR 101) sowie in Art. 10 der Verfassung des Kantons Freiburg (KV; SGF 10.1) verankerte Grundsatz von Treu und Glauben einer Person Anspruch darauf, dass ihr berechtigtes Vertrauen in eine behördliche Zusicherung geschützt wird. Vorausgesetzt ist dabei aber, dass die Person, die sich auf den Vertrauensschutz beruft, auf diese Grundlage vertrauen durfte und gestützt darauf nachteilige Dispositionen getroffen hat, die sie nicht mehr rückgängig machen kann (BGE 137 I 69 E. 2.5.1). Weiter ist selbst dann, wenn diese Voraussetzungen alle erfüllt sind, eine Interessenabwägung zwischen der richtigen Durchsetzung des objektiven Rechts und jenes des Vertrauensschutzes vorzunehmen. Überwiegt das öffentliche Interesse an der Anwendung des positiven Rechts, muss sich der Bürger unterziehen. Diese Grundsätze sind namentlich bei der Beurteilung von Nutzungsplanfestsetzungen zu beachten. Gemäss konstanter Rechtsprechung hat kein Grundeigentümer Anspruch darauf, dass sein Land dauernd in jener Zone verbleibt, in die es einmal eingewiesen worden ist. Pläne können und müssen angepasst werden, wenn sich die Verhältnisse erheblich geändert haben (Art. 21. Abs. 2 RPG; BGE 116 Ib 185 E. 3c). Überdies ist das Kantonsgericht nicht an Informationen gebunden, die in dem Beschwerdeverfahren vorgelagerten Verfahren kommuniziert wurden, ansonsten die gerichtliche Überprüfung von Entscheiden seiner Substanz entleert würde (vgl. Urteile BGer 1C_536/2019 und 1C_537/2019 vom 16. September 2020 E. 6; 1C_645/2017 vom 19. Dezember 2018 E. 5.2).
Zum einen war vorliegend dem Beschwerdeführer bekannt, dass sich der potenzielle Käufer seines Grundstücks beim WNA Anfang 2021 über die Qualifikation des Gehölzes auf der benachbarten Parzelle erkundigte und dass das WNA am 21. Mai 2021 antwortete, dass die "[…] rechtliche Situation des von Ihnen erwähnten Gehölzes aktuell unklar [ist]. Das Gehölz steht zumindest teilweise im Perimeter E.________, welche[r] aber mit der aktuellen Ortsplanrevision aus der Bauzone ausgezont wird. Und ob das erwähnte Gehölz innerhalb oder ausserhalb der Bauzone steht, ist schlussendlich relevant für die Beurteilung, ob es sich um Wald oder ein Gehölz ausserhalb des Waldareals handelt. Wir haben die notwendigen Schritte eingeleitet, um die rechtliche Situation des Gehölzes zu klären. […]". Erst später, d.h. gemäss eigenen Angaben im Rahmen des vorliegenden Feststellungsverfahrens, hat der Beschwerdeführer von den Gutachten des WNA und BRPA Kenntnis erlangt. Wenn er sich nun auf den Standpunkt stellt, die Auskunft des WNA von 2021 sei falsch und er habe die Fehlerhaftigkeit der beiden Gutachten nicht erkennen können, muss ihm entgegnet werden, dass er aufgrund der beiden Stellungnahmen des WNA zumindest davon ausgehen musste, dass die rechtliche Situation eben gerade nicht klar war. Eine Vertrauensgrundlage stellen die verschiedenen, sich widersprechenden Standpunkte jedenfalls eindeutig nicht dar. Nichts zu seinen Gunsten kann er aus dem Zonenplan ableiten, in dem - wie bereits erwähnt - keine statischen Waldgrenzen eingetragen sind.
Zum anderen sind vorliegend so oder anders keine Dispositionen des Beschwerdeführers ersichtlich, die dieser getroffen hätte und die er nicht mehr rückgängig machen könnte. Solche macht er auch nicht geltend. Aus der Tatsache, dass er sein Grundstück (wohl) hätte verkaufen können, wenn die 1996 festgestellte statische Waldgrenze noch gültig wäre, der Verkauf aber aufgrund der vorliegend beanstandeten Feststellungsverfügung nicht zu Stande kam, kann er jedenfalls nichts zu seinen Gunsten ableiten.
Der Vertrauensschutz vermag in casu die korrekte Anwendung des Rechts nicht zu verhindern. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt unbegründet.
3.2.4. Zwar ist dem Beschwerdeführer beizupflichten, dass die Waldfeststellung im Rahmen der Ortsplanrevision hätte vorgenommen werden sollen (vgl. Art. 10 Abs. 2 Bst. a WaG). Damit wäre die Koordination der verschiedenen Verfahren sowie die Gültigkeit der festgestellten Waldgrenze durch deren Eintragung im Zonennutzungsplan gewährleistet gewesen. Einer späteren Waldfeststellung, wie sie vorliegend durch einen potenziellen Käufer der benachbarten Parzelle ausgelöst wurde, steht die Unterlassung jedoch nicht im Wege (vgl. Art. 10 Abs. 1 WaG). Allerdings kann ihr erst vollständige Wirkung gegenüber Dritten zukommen, wenn sie rechtsgültig nach Erhalt der Rodungsbewilligung im Zonenplan der Gemeinde eingetragen wurde. Bis dahin gilt weiterhin der dynamische Waldbegriff und der Wald kann sich weiter ausdehnen, dies auch zum Nachteil der Parzelle des Beschwerdeführers. Insofern haben vorwiegend dieser wie auch die Gemeinde ein Interesse daran, dass die versäumte Waldfeststellung nachgeholt und vor allem rechtsgültig eingetragen wird. Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet.
3.3. Bei dieser Sachlage sind die anderen Vorbringen des Beschwerdeführers, welche allesamt im Zusammenhang mit einer Überprüfung einer bestehenden Waldgrenze stehen, unbegründet.
Er macht nämlich weiter eine Verletzung der Koordinationspflicht gemäss Art. 25a RPG und Art. 2 Abs. 3 RPBR geltend. Es stünden Interessen der Siedlungsentwicklung und umweltschutzrechtliche Interessen auf dem Spiel. Weder konnten sich die Gemeinde oder das BRPA zur Frage der künftigen Siedlungsentwicklung äussern, noch das Amt für Umwelt (AfU) zur Waldfeststellung auf einem belasteten Standort. Die Waldfeststellung komme einer Teilung, bzw. einer Zerstückelung i.S.v. Art. 10 Abs. 1 AltlastG gleich, weil für den Waldteil die Waldgesetzgebung zur Anwendung gelangen würde und somit Massnahmen zur Untersuchung, Überwachung und Sanierung verhindert bzw. erheblich erschwert würden. Dafür bräuchte es eine Rodungsbewilligung, die nicht erteilt werden dürfte. Solche Massnahmen wären künftig nicht mehr möglich. Ausserdem könne der Wald die Schutzfunktion (Schutz von Böden und des Grundwassers) nicht erfüllen, weil er sich auf einem belasteten Standort befindet und dadurch Schadstoffe aufnehmen und ins Grundwasser transportieren kann. Bevor an diesem belasteten Standort Wald festgestellt werden könnte, müsste vorher untersucht werden, ob der belastete Standort saniert werden muss. Der Boden sei als Waldboden nicht geeignet und könne die Schutzfunktion nicht erfüllen. Die Voraussetzungen für einen gesunden Wald seien vorliegend nicht gegeben. Schliesslich moniert der Beschwerdeführer, seine privaten Interessen seien beeinträchtigt, weil die Bebaubarkeit seines Grundstückes durch den vorgeschriebenen Waldabstand erheblich geschmälert würde.
Anders als im Überprüfungsverfahren nach Art. 13 Abs. 3 WaG, in dem gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine Interessenabwägung analog zu art. 21 RPG vorzunehmen ist (vgl. Urteil BGer 1C_182/2022 vom 20. Oktober 2023 E. 5.1 m. H.), ist in einem Waldfeststellungsverfahren im Sinne von Art. 10 Abs. 1 WaG einzig auf die tatsächlichen Verhältnisse, den bundesrechtlichen Waldbegriff und die durch kantonales Ausführungsrecht bestimmten Waldkriterien abzustellen; eine Abwägung mit den berührten privaten und anderen öffentlichen Interessen ist dagegen ausgeschlossen (Urteil BGer 1C_114/2019 vom 19. Juli 2019 E. 4 mit Hinweisen). Es spielt für die Waldfeststellung deshalb keine Rolle, ob sich ein Gebiet als Wald eignet (vgl. Urteil KG FR 602 2020 61 vom 12. Februar 2021 E. 5.2) und es gibt auch keinen Spielraum für Vereinbarungen mit betroffenen Grundeigentümern (vgl. Wagner Pfeifer, Umweltrecht, besondere Regelungsbereiche, IX. Wald und Holz, 2021, S. 562, N. 1698), wie es die Gemeinde gewünscht hat. Eine Interessenabwägung ist hingegen in nachfolgenden Verfahren vorzunehmen, insbesondere im Rodungsverfahren. Eine solche Ausnahmebewilligung kann nämlich nur erteilt werden, wenn dafür wichtige Gründe bestehen, die das Interesse an der Walderhaltung überwiegen und weitere Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. Art. 5 WaG). Wie erwähnt (vgl. E. 3.1.4. hiervor) ist dieses Verfahren mit jenem der Nutzungsplangenehmigung und -änderung zu koordinieren. Die privaten Interessen können allenfalls auch in einem anderen nachfolgenden Verfahren (z.B. Ausnahmebewilligung für die Unterschreitung des Waldabstands) berücksichtigt werden (Urteil BGer 1C_118/2019 vom 19. Juli 2019 E. 10 mit Hinweisen).
Schliesslich zielt auch das Argument des Beschwerdeführers, die Waldfeststellung komme einer Zerstückelung des Grundstücks gleich, weil für diesen Teil des Grundstücks eine Untersuchung, Überwachung und Sanierung verhindert bzw. erheblich erschwert würden, ins Leere. Das WaG als Bundesrecht bricht von Vornherein das kantonale AltlastG.
3.4. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.
4.
Die Gerichtskosten, die auf CHF 2'500.- festgelegt werden, sind dem Verfahrensausgang entsprechend dem Beschwerdeführer als unterliegende Partei aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 131 VRG; Art. 1 und 2 des kantonalen Tarifs vom 17. Dezember 1991 der Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz [Tarif VJ; SGF 150.12]).
Bei diesem Ausgang sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen.
Der Hof erkennt:
I. Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Entscheid der Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft vom 21. September 2023 wird bestätigt.
II. Die Gerichtskosten werden auf CHF 2'500.- festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.
III. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
IV. Zustellung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht werden. Gegen die Festsetzung der Höhe der Verfahrenskosten ist innert 30 Tagen die Einsprache an die Behörde, die entschieden hat, zulässig, sofern nur dieser Teil des Entscheides angefochten wird (Art. 148 VRG).
Freiburg, 10. Oktober 2024/cth
Der Präsident
Die Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin
602 2023 135
Art. 10 AltlastGart. 10 LSitesart. 10 AltlastG
Art. 114 VRGart. 114 CPJAart. 114 VRG
Art. 76 WSGart. 76 LFCNart. 76 WSG
Art. 76 VRGart. 76 CPJAart. 76 VRG
Art. 79 VRGart. 79 CPJAart. 79 VRG
Art. 128 VRGart. 128 CPJAart. 128 VRG
Art. 77 VRGart. 77 CPJAart. 77 VRG
Art. 77 BVart. 77 Cst.art. 77 Cost.
Art. 1 WaGart. 1 LFoart. 1 LFo
Art. 18 RPGart. 18 LATart. 18 LPT
Art. 2 WaGart. 2 LFoart. 2 LFo
Art. 1 WaGart. 1 LFoart. 1 LFo
Art. 2 WaGart. 2 LFoart. 2 LFo
Art. 2 WaGart. 2 LFoart. 2 LFo
Art. 1 WaVart. 1 OFoart. 1 OFo
Art. 2 WaGart. 2 LFoart. 2 LFo
Art. 1 WaVart. 1 OFoart. 1 OFo
BGE 137 II 182ATF 137 II 182DTF 137 II 182
BGE 123 II 499ATF 123 II 499DTF 123 II 499
1C_1/2021
1A.8/2004
Art. 3 WSGart. 3 LFCNart. 3 WSG
BGE 137 II 182ATF 137 II 182DTF 137 II 182
BGE 123 II 499ATF 123 II 499DTF 123 II 499
Art. 10 WaGart. 10 LFoart. 10 LFo
Art. 13 WaGart. 13 LFoart. 13 LFo
BGE 137 II 182ATF 137 II 182DTF 137 II 182
Art. 10 WaGart. 10 LFoart. 10 LFo
Art. 10 WaGart. 10 LFoart. 10 LFo
Art. 10 WaGart. 10 LFoart. 10 LFo
Art. 13 WaGart. 13 LFoart. 13 LFo
Art. 10 WaGart. 10 LFoart. 10 LFo
Art. 10 WaGart. 10 LFoart. 10 LFo
Art. 13 WaGart. 13 LFoart. 13 LFo
1A.8/2004
Art. 18 RPGart. 18 LATart. 18 LPT
Art. 10 WaGart. 10 LFoart. 10 LFo
Art. 13 WaGart. 13 LFoart. 13 LFo
Art. 13 WaGart. 13 LFoart. 13 LFo
Art. 10 WaGart. 10 LFoart. 10 LFo
Art. 13 WaGart. 13 LFoart. 13 LFo
1C_309/2007
BGE 122 II 274ATF 122 II 274DTF 122 II 274
Art. 10 WaGart. 10 LFoart. 10 LFo
1C_309/2007
Art. 10 WaGart. 10 LFoart. 10 LFo
Art. 13 WaGart. 13 LFoart. 13 LFo
Art. 2 WaGart. 2 LFoart. 2 LFo
Art. 21 WSGart. 21 LFCNart. 21 WSG
Art. 22 WSGart. 22 LFCNart. 22 WSG
Art. 12 WaGart. 12 LFoart. 12 LFo
Art. 5 WaGart. 5 LFoart. 5 LFo
Art. 26 RPGart. 26 LATart. 26 LPT
Art. 12 WaGart. 12 LFoart. 12 LFo
1C_645/2018
Art. 12 WaGart. 12 LFoart. 12 LFo
Art. 17 WSGart. 17 LFCNart. 17 WSG
Art. 13 WaGart. 13 LFoart. 13 LFo
Art. 10 WaGart. 10 LFoart. 10 LFo
Art. 5 BVart. 5 Cst.art. 5 Cost.
Art. 9 BVart. 9 Cst.art. 9 Cost.
Art. 10 KVart. 10 Cst.art. 10 KV
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BGE 116 Ib 185ATF 116 Ib 185DTF 116 Ib 185
1C_536/2019
1C_537/2019
1C_645/2017
Art. 10 WaGart. 10 LFoart. 10 LFo
Art. 10 WaGart. 10 LFoart. 10 LFo
Art. 2 RPBRart. 2 ReLATeCart. 2 RPBR
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1C_182/2022
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1C_114/2019
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1C_118/2019
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