602 2025 110
Arrêt de la Cour d'appel pénal du Tribunal cantonal
18. November 2025Deutsch14 min
A. Die Gemeinde C.________ (Gemeinde) führte eine Submission im selektiven Verfahren betreffend den Feuerwehrstützpunkt C.________ durch (Projekt "Beschaffung Generalplanerleistungen Umbau/Erweiterung Feuerwehr Sense"). Zum Verfahren wurden auf Antrag hin insgesamt drei Offerierende zugelassen, darunter die A.________ AG (Einsprecherin) und die B.________ ag (Einsprachegegnerin). Mit Entscheid vom 12. Dezember 2024 verfügte die Gemeinde, die Arbeiten zum Preis von CHF 1'299'998.98 an die Einsprecherin zu vergeben.
Source fr.ch
Kantonsgericht KG
602 2025 110
Urteil vom 3. November 2025
II. Verwaltungsgerichtshof
Die stellvertretende Präsidentin
Besetzung
Stellvertretende Präsidentin: Dominique Gross
Gerichtsschreiber: Steve Bangerter
Parteien
A.________ AG, Einsprecherin, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Zbinden,
gegen
Kantonsgericht II. Verwaltungsgerichtshof, stellvertretende präsidentin, Vorinstanz,
B.________ AG, Einsprachegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Markus Julmy
Gegenstand
Einsprache (Entschädigung, Art. 148 VRG) vom 21. Juli 2025 gegen die Abschreibungsverfügung KG FR 602 2025 1 + 2 vom 28. April 2025
Sachverhalt
Sachverhalt
A. Die Gemeinde C.________ (Gemeinde) führte eine Submission im selektiven Verfahren betreffend den Feuerwehrstützpunkt C.________ durch (Projekt "Beschaffung Generalplanerleistungen Umbau/Erweiterung Feuerwehr Sense"). Zum Verfahren wurden auf Antrag hin insgesamt drei Offerierende zugelassen, darunter die A.________ AG (Einsprecherin) und die B.________ ag (Einsprachegegnerin). Mit Entscheid vom 12. Dezember 2024 verfügte die Gemeinde, die Arbeiten zum Preis von CHF 1'299'998.98 an die Einsprecherin zu vergeben.
Gegen diesen Entscheid erhob die Einsprachegegnerin am 31. Dezember 2024 Beschwerde (602 2025 1) an das Kantonsgericht. Sie beantragte im Wesentlichen die Aufhebung des Entscheids und die Erteilung des Zuschlags an sie. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie sodann namentlich, ihr sei vollumfängliche Einsicht in die vorinstanzlichen Akten zu gewähren, insbesondere auch in die Offerte der Einsprecherin, und ihr sei nach erfolgter Einsicht eine Frist zur Ergänzung der Beschwerde zu gewähren. Zudem ersuchte sie um Gewährung der aufschiebenden Wirkung (602 2025 2).
Nach einem Schriftenwechsel, beschränkt auf die Frage der Vertraulichkeit der Akten, hiess das Kantonsgericht mit Zwischenentscheid vom 28. März 2025 den Antrag der Einsprachegegnerin auf Akteneinsicht teilweise gut. Mit Verfügung vom 22. Mai 2025 stellte es der Einsprachegegnerin ein Exemplar der gemäss dem Zwischenentscheid anonymisierten Vorakten zu und räumte ihr die Möglichkeit ein, eine Stellungnahme in Ergänzung zur Beschwerde einzureichen.
Am 11. Juni 2025 zog die Einsprachegegnerin ihre Beschwerde zurück. Sie erklärte namentlich, dass sie bedauere, dass es eine Beschwerde gebraucht habe, um schon nur Einblick in die Beurteilungskriterien zu erhalten; diese Informationen würden üblicherweise bereits bei einem Debriefing erteilt. Sie wolle nun aber – auch da allenfalls Subventionen der Kantonalen Gebäudeversicherung verfallen könnten – der Realisierung des Projekts nicht im Wege stehen und auch keine Kollateralschäden hervorrufen.
B. Mit Verfügung vom 20. Juni 2025 schrieb die stellvertretende Präsidentin des II. Verwaltungsgerichtshofs die Beschwerde (602 2025 1) und das Gesuch (602 2025 2) um Gewährung der aufschiebenden Wirkung infolge Rückzugs als gegenstandslos ab. Sie verzichtete ausnahmsweise auf die Erhebung von Verfahrenskosten und gewährte der Einsprecherin ex aequo et bono eine Parteientschädigung von CHF 2'702.50 (davon CHF 2'500.- Honorar und Auslagen; MwSt. zu 8.1%, ausmachend CHF 202.50). Die Zahlung dieser Parteientschädigung auferlegte sie der unterliegenden Einsprachegegnerin.
C. Am 21. Juli 2025 hat die Einsprecherin gegen diese Verfügung beim Kantonsgericht Einsprache (602 2025 110) betreffend die Höhe der ihr zugesprochenen Parteientschädigung erhoben. Sie beantragt, die Verfügung sei so abzuändern, dass ihr – entsprechend ihrer Kostennote vom 20. Juni 2025, die sich mit der Abschreibungsverfügung gekreuzt hat – eine Parteientschädigung in der Höhe von insgesamt CHF 7'775.10 (inkl. MwSt. von CHF 582.60) zu gewähren sei.
Die Einsprachegegnerin schliesst am 26. August 2025 auf Abweisung der Einsprache.
D. Auf die weiteren Parteivorbringen und die eingereichten Unterlagen wird – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – im Rahmen der nachstehenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Nach Art. 148 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; SGF 150.1) ist gegen die Festsetzung der Höhe der Parteientschädigung die Einsprache an die Behörde, die entschieden hat, zulässig, sofern nur dieser Teil des Entscheids angefochten wird.
Die vorliegende Einsprache hat ausschliesslich die Höhe der von der stellvertretenden Präsidentin des II. Verwaltungsgerichtshofs des Kantonsgerichts festgesetzten Parteientschädigung zum Gegenstand. Die Einsprecherin ist als Gläubigerin aufgrund von Art. 148 Abs. 1 VRG zur Einsprache berechtigt. Die Einsprachefrist, welche 30 Tage beträgt (Art. 103 Abs. 3 VRG in Verbindung mit dessen Art. 79 Abs. 1), ist eingehalten.
2.
Dispositiv
2.1. Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie die übrigen Auslagen der Partei (Art. 140 VRG). Sie wird gestützt auf Art. 137 Abs. 3 VRG nach dem kantonalen Tarif vom 17. Dezember 1991 der Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz (TarifVJ; SGF 150.12) festgesetzt. Bei der Bemessung kommt der Behörde ein erheblicher Ermessensspielraum zu; sie entscheidet im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen. Die Entschädigung bleibt jedoch auf die zur Wahrung der Interessen entstandenen, notwendigen Kosten beschränkt (Art. 137 Abs. 1 VRG
in fine; Pfammatter, L'indemnité de partie devant le Tribunal administratif fribourgeois, in FZR 1993 S. 123 ff. 131).
2.2. Art. 8 TarifVJ bestimmt weiter, dass das Honorar für die Vertretung einer Partei zwischen CHF 200.- und CHF 10'000.- beträgt. Bei besonders umfangreichen oder besonders komplizierten Angelegenheiten liegt der Höchstbetrag bei CHF 40'000.-. Wer eine Parteientschädigung verlangt, muss der Behörde eine Zusammenstellung der ausgeführten Verrichtungen und wenn nötig die Belege für die Barauslagen zukommen lassen (Art. 11 Abs. 1 Satz 1 TarifVJ). Die Höhe des Honorars wird nach den gleichen Grundsätzen wie die Verwaltungsjustizgebühr festgesetzt, das heisst nach dem erforderlichen Zeit- und Arbeitsaufwand, der Wichtigkeit der Angelegenheit und bei vermögensrechtlichen Sachen nach dem betreffenden Streitwert (siehe Art. 11 Abs. 2 TarifVJ), wobei praxisgemäss der Wichtigkeit der Streitsache und dem Streitwert im Rahmen der Berechnung des Aufwands Rechnung getragen wird und beispielsweise keine Koeffizienten zum Streitwert Anwendung finden. Die Barauslagen des Parteivertreters werden zu den Selbstkosten bzw. nach Pauschalansätzen für Fotokopien und Reiseentschädigung zurückerstattet (Art. 9 TarifVJ). Die Entschädigung für die übrigen Auslagen, welche insbesondere Reisekosten und den Ersatz eines allfälligen Erwerbsausfalls umfasst, ist angemessen festzusetzen (Art. 10 TarifVJ). Erhält die Behörde die Kostennote nicht, bevor der Entscheid getroffen wird, so setzt sie die Entschädigung von Amtes wegen und nach freiem Ermessen fest. Sie geht gleich vor, wenn die Zusammenstellung nicht den dafür festgelegten Anforderungen entspricht (Art. 11 Abs. 1 Satz 2 und 3 TarifVJ). Die Entschädigung wird zudem namentlich in baurechtlichen Angelegenheiten, die in der Kompetenz der Gerichtspräsidentin bzw. des Einzelrichters liegen, pauschal festgesetzt (Art. 11 Abs. 3 Bst. e TarifVJ).
3.
3.1. Vorliegend hat die stellvertretende Präsidentin die Beschwerde vom 31. Dezember 2024 gestützt auf Art. 89 Abs. 1 VRG der Gemeinde am 10. Januar 2025 zur Kenntnis gebracht und diese zur Einreichung der Akten und zur Mitteilung, welche der Aktenstücke gegebenenfalls als vertraulich erachtet werden, aufgefordert. Nach Erhalt der Akten hat sie der Einsprecherin am 11. Februar 2025 eine Frist angesetzt (die in der Folge bis zum 6. März 2025 verlängert wurde), um sich zum Antrag der Einsprachegegnerin auf Akteneneinsicht zu äussern und, soweit sie sich hinsichtlich bestimmter Dokumente auf die Vertraulichkeit bzw. Geschäftsgeheimnisse berufe, dem Kantonsgericht eine Version dieser Dokumente zuzustellen, aus der die Geheimnisse entfernt wurden und die gegebenenfalls der Einsprachegegnerin zugestellt werden können. Der Einsprachegegnerin wurde eine analoge Frist zur Stellungnahme für eine Übermittlung "ihrer" (Offert-)Dokumente an die Einsprecherin gewährt. Am 19. Februar 2025 richtete sich die Einsprecherin mit einem kurzen Schreiben über die anwaltliche Vertretung und die Beschwerde an das Kantonsgericht. Am 24. Februar 2025 schickte sie ein kurzes Schreiben, um ein Dokument zu verlangen und am 4. sowie am 5. März 2025 übermittelte sie zwei kurze spontane Stellungnahmen betreffend eine Abstimmung des Generalrates bzw. betreffend die Abnahme der Frist zur materiellen Stellungnahme zur Beschwerde, wobei sie bereits telefonisch darauf aufmerksam gemacht worden war, dass mit der Verfügung vom 11. Februar 2025 lediglich eine Stellungnahme betreffend die Akteneinsicht (und nicht eine materielle Stellungnahme) verlangt werde. Am 6. März 2025 reichte die Einsprecherin eine ausführliche Stellungnahme zur Akteneinsicht ein.
3.2. In ihrer Einsprache legt die Einsprecherin insbesondere dar, dass sie am 20. Juni 2025 eine detaillierte Kostenliste eingereicht habe. Demnach setze sich das Honorar ihres Rechtsvertreters auf insgesamt CHF 7'775.10, nämlich ein Honorar von CHF 6'850.- (22.83 Stunden zu je CHF 300.‑), Auslagen von pauschal 5% auf diesem Betrag, mithin CHF 342.50, und MwSt. von 8.1%, ausmachend CHF 582.60. Mit der angefochtenen Verfügung sei die Parteientschädigung ex aequo et bono auf insgesamt CHF 2'702.50 festgelegt worden, im Wesentlichen mit der Begründung, dass die Einsprecherin bis zum Rückzug der Beschwerde einzig zur Einreichung einer Stellungnahme zur Akteneinsicht aufgefordert wurde und namentlich noch kein Schriftenwechsel zur Beschwerde in materieller Hinsicht durchgeführt wurde. Ihrer Ansicht nach hätte jedoch die Parteientschädigung in ihrem Fall – namentlich da es sich nicht um eine baurechtliche Angelegenheit in einzelrichterlicher Kompetenz, sondern um eine Beschwerde zum öffentlichen Beschaffungsrecht handle – nicht gestützt auf Art. 11 Abs. 3 Bst. e TarifVJ global, sondern basierend auf der von ihr eingereichten Kostennote und gestützt auf Art. 11 Abs. 2 TarifVJ nach dem (in der Kostennote aufgeführten) erforderlichen Zeit- und Arbeitsaufwand, der Wichtigkeit der Angelegenheit und bei vermögensrechtlichen Sachen nach dem betreffenden Streitwert richte. Für die Ausarbeitung der Stellungnahme vom 6. März habe sie zuerst sämtliche Dokumente und Unterlagen, welche mit ihrer Offerte eingereicht worden seien, auf deren Vertraulichkeit überprüfen müssen. In einem zweiten Schritt habe sie im Einzelnen dargelegt und begründet, aus welchen Gründen die Dokumente nicht offengelegt werden dürften. Diese Arbeiten seien mit einem erheblichen Zeitaufwand verbunden gewesen. Schliesslich sei die Angelegenheit für sie auch von grosser Wichtigkeit, was bei der Festsetzung der Parteientschädigung entsprechend gewürdigt werden müsse.
3.3. Eingangs ist nochmals daran zu erinnern, dass die Entschädigung auf die zur Wahrung der Interessen entstandenen, notwendigen Kosten beschränkt bleiben muss. Weiter ist festzustellen, dass der Einsprecherin im Wesentlichen mit Verfügung vom 11. Februar 2025 Gelegenheit erteilt wurde, um sich zum Antrag der Einsprachegegnerin auf Akteneneinsicht zu äussern und, soweit sie sich hinsichtlich bestimmter Dokumente auf die Vertraulichkeit bzw. Geschäftsgeheimnisse beruft, dem Kantonsgericht eine Version dieser Dokumente zuzustellen, aus der die Geheimnisse entfernt wurden und die gegebenenfalls der Einsprachegegnerin zugestellt werden können. In ihrer Kostennote weist die Einsprecherin bereits bis zum 25. Februar 2025 allein für Akten- und Rechtsstudium über 290 Minuten Aufwand aus. Hinzu kommt namentlich ein grosser Posten von 600 Minuten vom 5. März 2025 mit der Bezeichnung "Entwurf Stellungnahme an das Kantonsgericht Freiburg". Für die Kommunikation mit der Klientin (Besprechungen, E-Mails, Telefonate, Briefe) wird in der Kostennote – ebenfalls nur bis zum 6. März 2025 gerechnet – insgesamt ein Aufwand von rund 500 Minuten angegeben. Ihre Stellungnahme vom 6. März 2025 zum Thema der Akteneinsicht umfasste zehn Seiten, wovon sie sich auf rund zwei Seiten (Let. A) aus theoretischer Sicht mit der Rechtslage befasst. Die Eingabe beinhaltet weiter in Let. B und C teilweise Erwägungen zur Hauptsache bzw. zu mit Blick auf die Instruktionsverfügung nicht relevanten Punkten, respektive weitere theoretische Ausführungen, die nicht aufs Minimum beschränkt wurden. Im Vergleich dazu hat sich die Einsprachegegnerin zu den von ihr als vertraulich erachteten eigenen Akten auf lediglich zwei Seiten geäussert. Selbst wenn der erhöhte Aufwand der Einsprecherin zum Teil damit begründet werden kann, dass sie mehr Daten als vertraulich erachtete als die Einsprachegegnerin, welche der Offenlegung ihrer Akten gesamthaft zustimmte, erweist sich der von jener getätigte Aufwand insgesamt als deutlich überhöht. Die von der Einsprecherin gemäss der Verfügung vom 11. Februar 2025 einzureichende Stellungnahme war thematisch eng beschränkt, nämlich wie erwähnt auf die Prüfung bzw. Stellungnahme zur Vertraulichkeit der von ihr selbst im Vergabeverfahren vor der Vorinstanz eingereichten Offertunterlagen, die ihr als Urheberin bzw. Herrin dieser Informationen bestens bekannt sein mussten. Aufgrund dieser Thematik wäre es angebracht gewesen, eine Triage der Einsprecherin selbst zu überlassen und dies nicht umfassend dem Rechtsvertreter zu übertragen, zumal die mit der Geschäftsführung betrauten Personen selbst am besten wissen, welche ihrer Akten bzw. Informationen sie selbst als vertraulich erachten. Auch wenn ein gewisser anwaltlicher Aufwand im Zusammenhang mit dem durchgeführten Instruktionsverfahren durchaus gerechtfertigt ist, ist die Einsprecherin selbst durch die Mandatierung ihres Rechtsvertreters nicht pauschal davon befreit, die Unterlagen – ihre eigenen Unterlagen – zu sondieren und ihre Rechtsvertretung angemessen zu instruieren, so dass eine effiziente rechtliche Einordnung möglich ist. Unterlässt sie dies, kann ein allfälliger (Mehr-)Aufwand bei der Vornahme von Verfahrenshandlungen nicht entschädigt werden, da sie insoweit ein Schadenminderungsgebot mit Blick auf die von der Einsprachegegnerin zu erstattende Parteientschädigung trifft (vgl. dahingehend auch Urteil KG FR 602 2025 26 vom 28. April 2025 E. 3.2). Eine kürzere Stellungnahme, welche in deutlich kürzerer Zeit vorbereitet und ausgearbeitet werden kann und in gebotener Kürze aufzeigt, weshalb welche Dokumente aus Sicht der Einsprecherin der Geheimhaltung unterliegen, wäre genügend gewesen. Selbst wenn in der Stellungnahme vom 6. März 2025 an einer vertiefteren Auseinandersetzung mit den Rechtsgrundlagen festgehalten würde, hätte auch dieser Aufwand auf ein Minimum beschränkt werden können, und insbesondere auch der sehr hohe Kommunikationsaufwand mit der Klientin erweist sich als überhöht. Weiter wird daran erinnert, dass das Honorar für die Vertretung einer Partei – für die Durchführung des gesamten Beschwerdeverfahrens vor dem Kantonsgericht einschliesslich (materieller) Stellungnahmen in der Sache – nach Art. 8 TarifVJ zwischen CHF 200.- und CHF 10'000.- beträgt; bei besonders umfangreichen oder besonders komplizierten Angelegenheiten liegt der Höchstbetrag bei CHF 40'000.-. Wenn nun von der Einsprecherin allein für die Stellungnahme zur Vertraulichkeit – wobei die zu prüfenden Akten einen sehr überschaubaren Umfang aufwiesen – ein Honorar von CHF 6'850.- (ohne Auslagen und ohne MwSt.) verlangt wird, zeigt dies das Missverhältnis weiter auf. Überdies ist festzuhalten, dass in der Kostennote ein Stundenansatz von CHF 300.- anstatt CHF 250.- (siehe Art. 8 Abs. 1 Satz 2 TarifVJ) geltend gemacht wurde. Auch ist die in der Kostennote der Einsprecherin aufgewiesene Pauschalvergütung von 5% für Auslagen, ausmachend CHF 342.50, im Verwaltungsrecht gesetzlich nicht vorgesehen (vgl. Art. 9 f. TarifVJ).
3.4. Selbst wenn die Einsprecherin schliesslich geltend macht, dass die Parteientschädigung gestützt auf ihre Kostennote gewährt werden müsse bzw. sinngemäss geltend machen möchte, dass sie zu Unrecht nicht aufgefordert wurde, vor dem Erlass der hinsichtlich der Parteientschädigung angefochtenen Abschreibungsverfügung eine Kostennote einzureichen, kann sie damit nichts zu ihren Gunsten ableiten. So sieht Art. 11 Abs. 1 Satz 2 und 3 TarifVJ wie in E. 3.2 erwähnt vor, dass die Entschädigung von Amtes wegen und nach freiem Ermessen festgelegt wird, wenn die Behörde die Kostennote nicht erhält bzw. wenn die eingereichte Zusammenstellung nicht den dafür festgelegten Anforderungen entspricht. Da die Kostennote, die sich mit der Abschreibungsverfügung gekreuzt hat, wie einlässlich aufgezeigt den dafür festgelegten Anforderungen nicht entspricht und deutlich zu hoch ausfiel, darf die Parteientschädigung nach freiem Ermessen festgelegt werden. Damit kann offenbleiben, ob sich die pauschale Festsetzung der Entschädigung durch die stellvertretende Präsidentin auch mit Blick Art. 11 Abs. 3 Bst. e TarifVJ, welche eine pauschale Entschädigung in einzelrichterlich zu erledigenden baurechtlichen Angelegenheiten vorsieht, rechtfertigte.
3.5. Im Ergebnis erweist sich der in der Kostennote ausgewiesene Aufwand – gerade mit Blick darauf, dass im Wesentlichen eine Stellungnahme einzureichen war, die sich zur Vertraulichkeit der von der Einsprecherin selbst im Vergabeverfahren eingereichten Offertunterlagen äussert und eine materielle Prüfung der Beschwerde aufgrund des Instruktionsverfahrens noch nicht angezeigt war –als deutlich überhöht. Die in Ziff. III des Verfügungsdispositivs ex aequo et bono gewährte Parteientschädigung in der Höhe von CHF 2'702.50 (inkl. MwSt. von CHF 202.50) erweist sich – auch unter Berücksichtigung des sehr überschaubaren Umfangs der zu prüfenden (Offert-)Unterlagen – als rechtsgenüglich und angemessen.
3.6. Soweit sich schliesslich die Einsprecherin gemäss ihren Ausführungen in der Einsprache daran stört, dass die stellvertretende Präsidentin mit der Abschreibungsverfügung gestützt auf Art. 129 VRG ausnahmsweise auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet hat, ist sie daran zu erinnern, dass zwar ein Beschwerderückzug grundsätzlich als Unterliegen gilt und entsprechende Kosten- und Entschädigungsfolgen auslöst, aber im Zwischenentscheid vom 28. März 2025 der Antrag der Einsprachegegnerin auf Akteneinsicht teilweise gutgeheissen wurde, was hinsichtlich der Verfahrenskosten jedenfalls gestützt auf Billigkeitserwägungen auch zugunsten der Einsprachegegnerin und zulasten der Einsprecherin bzw. der Behörden hätte bewertet werden können.
4.
Insgesamt ist die Einsprache vom 21. Juli 2025 daher abzuweisen. Ziff. III des Verfügungsdispositivs, wonach die Einsprachegegnerin der Einsprecherin zuhanden von Rechtsanwalt Daniel Zbinden eine Parteientschädigung in der Höhe von insgesamt CHF 2'702.50 (inkl. MwSt. von CHF 202.50) auszurichten hat, ist zu bestätigen.
5.
Für das vorliegende Einspracheverfahren sind keine Kosten zu erheben (Art. 134 Abs. 1 VRG). Eine Parteientschädigung ist nicht zu gewähren, zumal die im Einspracheverfahren obsiegende Einsprachegegnerin, welche am 26. August 2025 eine kurze Stellungnahme eingereicht hat, keinen entsprechenden Antrag gestellt hat (siehe Art. 137 VRG e contrario).
Der Hof erkennt:
I. Die Kosteneinsprache (602 2025 110) wird abgewiesen.
II. Für das vorliegende Einspracheverfahren werden keine Verfahrenskosten erhoben.
III. Eine Parteientschädigung wird nicht gewährt.
IV. Zustellung.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht werden.
Freiburg, 3. November 2025/dgr
Die stellvertretende Präsidentin
Der Gerichtsschreiber
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Art. 148 VRGart. 148 CPJAart. 148 VRG
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Art. 148 VRGart. 148 CPJAart. 148 VRG
Art. 148 VRGart. 148 CPJAart. 148 VRG
Art. 103 VRGart. 103 CPJAart. 103 VRG
Art. 140 VRGart. 140 CPJAart. 140 VRG
Art. 137 VRGart. 137 CPJAart. 137 VRG
Art. 137 VRGart. 137 CPJAart. 137 VRG
Art. 89 VRGart. 89 CPJAart. 89 VRG
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Art. 129 VRGart. 129 CPJAart. 129 VRG
Art. 134 VRGart. 134 CPJAart. 134 VRG
Art. 137 VRGart. 137 CPJAart. 137 VRG
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