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Entscheid

602 2025 26

Annulation de la faillite (art. 174 LP).

10. Juni 2025Deutsch12 min

A. A.________ (Einsprecher) ist Eigentümer der Parzellen Art. ccc und ddd des Grundbuches der Gemeinde E.________, Sektor F.________. Er reichte am 24. August 2022 ein Baugesuch betreffend "Ersatz Wohnhaus, Erweiterung Pferdestall, Neubau Wohnhaus" bei der Gemeinde ein. Dagegen erhob namentlich B.________ (Einsprachegegner) Einsprache. Mit Entscheiden vom 13. Oktober 2023 erteilte das Oberamt des Seebezirks für das streitige Bauvor­haben die Baubewilli­gung, wies die Einsprache ab und trat auf eine weitere Einsprache nicht ein.

Source fr.ch

Kantonsgericht KG

602 2025 26

Urteil vom 28. April 2025

II. Verwaltungsgerichtshof

Besetzung

Stellvertretende Präsidentin: Dominique Gross

Richter: Cornelia Thalmann El Bachary

Vanessa Thalmann

Gerichtsschreiber-Praktikant: Gabriel Chocomeli

Parteien

A.________, Einsprecher, vertreten durch Tarkan Göksu und/oder Anna Scheidegger

gegen

KANTONSGERICHT II. VERWALTUNGSGERICHTSHOF, Vorinstanz,

B.________, Einsprachegegner

Gegenstand

Einsprache (Entschädigung, Art. 148 VRG) vom 7. Februar 2025 gegen das Urteil KG FR 602 2023 148 vom 19. Dezember 2024

Sachverhalt

Sachverhalt

A. A.________ (Einsprecher) ist Eigentümer der Parzellen Art. ccc und ddd des Grundbuches der Gemeinde E.________, Sektor F.________. Er reichte am 24. August 2022 ein Baugesuch betreffend "Ersatz Wohnhaus, Erweiterung Pferdestall, Neubau Wohnhaus" bei der Gemeinde ein. Dagegen erhob namentlich B.________ (Einsprachegegner) Einsprache. Mit Entscheiden vom 13. Oktober 2023 erteilte das Oberamt des Seebezirks für das streitige Bauvor­haben die Baubewilli­gung, wies die Einsprache ab und trat auf eine weitere Einsprache nicht ein.

Gegen diese Entscheide hat der Einsprachegegner am 15. November 2023 Beschwerde an das Kantonsgericht erhoben. Er führte im Wesentlichen aus, das Bauvorhaben sei seit seiner Einsprache flächenmässig unverändert geblieben. Die Geschossflächenziffer (GFZ) sei einzig durch das Weg­lassen des Eingangstors zur Einstellhalle beim Neubau auf Art. ccc (1) und durch Verzicht des Abschlusses der nordöstlichen Front des Pferdestalls (2) bzw. des Tors des Autounterstands (3) auf Art. ddd auf das zulässige Mass reduziert worden. Aktuell werde dieser Autounterstand jedoch bei Abwesenheiten und nachts mit einem Garagentor abgeschlossen. Er beantragt, der Torabschluss und die dazu gehörende Einrichtung des Autounterstands auf Art. ddd seien vor Baubeginn zu ent­fernen und die erwähnten Bauteile 1-3 seien unter der erteilten Baubewilligung torlos zu betreiben.

Das Oberamt schloss am 25. Januar 2024 auf Abweisung der Beschwerde. Der Einsprecher bean­tragte mit Stellungnahme vom gleichen Tag, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie vollumfänglich abzuweisen. Am 22. März 2024 äusserte sich der Einsprachegegner noch­mals.

B. Mit Urteil KG FR 602 2023 148 vom 19. Dezember 2024 ist das Kantonsgericht auf die Beschwerde nicht eingetreten. Es begründete diesen Entscheid im Wesentlichen damit, dass die Anträge des Einsprachegegners bereits Inhalt der angefochtenen Bewilligung bilden, und somit kein schutzwürdiges Interesse an einer Aufhebung bzw. Änderung derselben besteht. Das Kantonsge­richt hat dem Einsprachegegner ausgangsgemäss die Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 1'000.- auferlegt und den Saldo in der Höhe von CHF 1'000.- vom einverlangten Kostenvor­schuss (CHF 2'000.-) zurückerstattet. Es gewährte dem Einsprecher ex aequo et bono eine Partei­entschädigung von auf CHF 1'405.30.- (5 Stunden Honorar à CHF 250.-; CHF 50.- Auslagen; zzgl. MwSt. von 8.1%: 105.30), da es die am 5. November 2024 eingereichte Kostenliste mit Blick auf die sich stellenden Rechtsfragen und deren Komplexität als offensichtlich überhöht erachtete, weil ein einfacher Nichteintretensentscheid zu fällen war, wie dies der Einsprecher ohne Weiteres habe erkennen können. Die Zahlung dieser Partei­entschädigung wurde dem unterliegenden Einsprache­gegner auferlegt.

C. Am 7. Februar 2025 reichte der Einsprecher gegen das Urteil KG FR 602 2023 148 beim Kantonsgericht eine Einsprache betreffend die Höhe der Parteientschädigung ein. Er beantragt, das Urteil des Kantonsgerichts sei so abzuändern, dass ihm – entsprechend der Kostennote vom 5. März 2024 – eine Parteientschädigung in der Höhe von insgesamt CHF 3'550.85, inkl. MwSt. von CHF 266.05, zu gewähren sei.

D. Am 3. März 2025 schliesst der Einsprachegegner auf Abweisung der Einsprache.

Auf die weiteren Parteivorbringen und die eingereichten Unterlagen wird – soweit für die Entscheid­findung erforderlich – im Rahmen der nachstehenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Nach Art. 148 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; SGF 150.1) ist gegen die Festsetzung der Höhe der Parteientschädigung die Einsprache an die Behörde, die entschieden hat, zulässig, sofern nur dieser Teil des Entscheids angefochten wird.

Die vorliegende Einsprache hat ausschliesslich die Höhe der vom II. Verwaltungsgerichtshof des Kantonsgerichts festgesetzten Parteientschädigung zum Gegenstand. Der Einsprecher ist als Gläu­biger aufgrund von Art. 148 Abs. 1 VRG zur Einsprache berechtigt. Die Einsprachefrist, welche 30 Tage beträgt (Art. 103 Abs. 3 VRG in Verbindung mit dessen Art. 79 Abs. 1), ist eingehalten.

2.

Dispositiv

2.1. Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie die übrigen Auslagen der Partei (Art. 140 VRG). Sie wird gestützt auf Art. 137 Abs. 3 VRG nach dem kantonalen Tarif vom 17. Dezember 1991 der Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz (TarifVJ; SGF 150.12) festgesetzt. Bei der Bemessung kommt der Behörde ein erheblicher Ermessensspiel­raum zu; sie entscheidet im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen. Die Entschädigung bleibt jedoch auf die zur Wahrung der Interessen entstandenen, notwendigen Kosten beschränkt (Art. 137 Abs. 1 VRG

in fine; Pfammatter, L'indemnité de partie devant le Tribunal administratif fribourgeois, in FZR 1993 S. 123 ff. 131).

2.2. Art. 8 TarifVJ bestimmt, dass das Honorar für die Vertretung einer Partei zwischen CHF 200.- und CHF 10'000.- beträgt. Bei besonders umfangreichen oder besonders komplizierten Angelegen­heiten liegt der Höchstbetrag bei CHF 40'000.-. Wer eine Parteientschädigung verlangt, muss der Behörde eine Zusammenstellung der ausgeführten Verrichtungen und wenn nötig die Belege für die Barauslagen zukommen lassen (Art. 11 Abs. 1 Satz 1 TarifVJ). Die Höhe des Honorars wird nach den gleichen Grundsätzen wie die Verwaltungsjustizgebühr festgesetzt, das heisst nach dem erfor­derlichen Zeit- und Arbeitsaufwand, der Wichtigkeit der Angelegenheit und bei vermögensrechtli­chen Sachen nach dem betreffenden Streitwert (siehe Art. 11 Abs. 2 TarifVJ). Die Barauslagen des Parteivertreters werden zu den Selbstkosten bzw. nach Pauschalansätzen für Fotokopien und Rei­seentschädigung zurückerstattet (vgl. Art. 9 TarifVJ). Die Entschädigung für die übrigen Auslagen, welche insbesondere Reisekosten und den Ersatz eines allfälligen Erwerbsausfalls umfasst, ist angemessen festzusetzen (Art. 10 TarifVJ). Erhält die Behörde die Kostennote nicht, bevor der Ent­scheid getroffen wird, so setzt sie die Entschädigung von Amtes wegen und nach freiem Ermessen fest. Sie geht gleich vor, wenn die Zusammenstellung nicht den dafür festgelegten Anforderungen entspricht (Art. 11 Abs. 1 Satz 2 und 3 TarifVJ).

3.

Die Rechtsvertreter des Einsprechers machten in ihrer Kostenliste vom 5. November 2024 eine Par­teientschädigung von insgesamt CHF 3'550.85 geltend, nämlich 12.57 Stunden zu je CHF 250.‑, damit ein Honorar von CHF 3'147.50, zzgl. Auslagen von CHF 137.30 und MwSt. von 8.1%, ausma­chend CHF 266.05. Zur Begründung dieser Entschädigung bringt der Einsprecher in einem ersten Punkt seiner Einsprache vor, dass er aufgrund der Laienbeschwerde, für welche üblicherweise nicht sehr strenge Massstäbe angewendet werden, nicht ohne Weiteres darauf vertrauen durfte, dass ein Nichteintretensentscheid ergehen könnte. Die anwaltlichen Vertreter hätten somit auch die Thematik der GFZ in der Beschwerdeantwort behandeln müssen. Weiter sei ihm durch die Instruktionsrichterin eine Frist zur Beschwerdeantwort angesetzt worden, obwohl darauf bei offensichtlicher Unbegrün­detheit der Beschwerde hätte verzichtet werden können. Ausserdem habe das Gericht vom Einspra­chegegner einen Kostenvorschuss in Höhe von CHF 2'000.- verlangt, woraus auch nicht auf einen offensichtlichen Nichteintretensentscheid habe geschlossen werden können. Sie hätten jegliche anwaltliche Vorsicht vermissen lassen, wenn sie in der Beschwerdeantwort einzig auf Nichteintreten geschlossen hätten, ohne die GFZ zu behandeln.

3.1. Vorliegend hat die Instruktionsrichterin die Beschwerde vom 15. November 2023 gestützt auf Art. 89 Abs. 1 VRG dem Oberamt, der Gemeinde und dem Einsprecher am 19. Dezember 2023 zur Kenntnis gebracht und ihnen eine Frist zur Einreichung der Bemerkungen angesetzt. Zwar besteht gemäss Art. 90 Abs. 1 VRG die Möglichkeit, auf einen Schriftenwechsel zu verzichten, wenn sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig erweist. Dies ist jedoch nur eine Kann-Bestimmung und es gibt keine Verpflichtung zu diesem Verzicht. Aufgrund der in diesem Zeitpunkt beim Gericht noch nicht vollständigen Aktenlage besteht für das Gericht grundsätzlich keine Möglichkeit, die Sache in diesem Zeitpunkt bereits fundiert zu prüfen und in der Regel wird daher ein Schriftenwech­sel angeordnet. Nach Art. 2 TarifVJ wird die Höhe der Verfahrenskosten (wie auch die Parteient­schädigung nach Art. 11 Abs. 2 TarifVJ) nach dem erforderlichen Zeit- und Arbeitsaufwand, der Wichtigkeit der Angelegenheit und bei vermögensrechtlichen Sachen nach dem Streitwert festge­setzt. Gemäss der Praxis des Kantonsgerichtes wird für eine "durchschnittliche" Beschwerde in Bau­bewilligungsverfahren ein Kostenvorschuss von mindestens CHF 2'500.- verlangt. Der am 20. November 2023 von der Instruktionsrichterin einverlangte Kostenvorschuss von CHF 2'000.- impliziert daher jedenfalls, dass sie von einer für Baubewilligungssachen gerade hinsichtlich des Zeit- und Arbeitsaufwandes eher einfachen, "unterdurchschnittlichen" Angelegenheit ausging. Dies ergibt sich insbesondere auch daraus, dass die Beschwerde lediglich eine Seite plus einige wenige Zeilen auf einer zweiten Seite umfasste, was auch dem Einsprecher klar sein musste.

3.2. Zwar vermag die Beschwerdeschrift vom 15. November 2023 ohne Kenntnis des Bauprojekts bzw. ohne Kenntnis der Akten auf den ersten Blick etwas schwer verständlich anmuten und die Ausführungen wurden in der Stellungnahme vom 22. März 2024 – auf die hin sich der Einsprecher jedoch nicht mehr geäussert hatte – teilweise etwas konkretisiert (siehe im Einzelnen hierzu die Ausführungen im Urteil KG FR 602 2023 148 E. 1.2). Indes war dem Einsprecher als Bauherr das streitbetroffene Bauvorhaben bestens bekannt. Es oblag daher – schon aus Gründen der Waffen­gleichheit bei einer entsprechenden Laienbeschwerde und dem Schadenminderungsprinzip – dem Einsprecher, seine anwaltlichen Vertreter über das Projekt und namentlich die ihm aus dem Vorver­fahren bekannten Frage- und Problemstellungen betreffend die GFZ im Zusammenhang mit der Einstellhalle und dem Autounterstand (siehe zu den entsprechenden Änderungen während der Dauer des Baubewilligungsverfahrens namentlich Bst. B des angefochtenen Urteils) klar zu orien­tieren. Basierend auf einer entsprechenden kurzen Auslegeordnung bzw. Instruktion wäre es mög­lich gewesen, die Äusserungen in der Beschwerdeschrift effizient und korrekt einzuordnen. Offenbar hat der Einsprecher den Autounterstand auf dem Grundstück Art. ddd jedenfalls zeitweise geschlos­sen betrieben – obwohl dieser im Rahmen der relevanten GFZ-Berechnung und der vom Oberamt erteilten Baubewilligung als offen statt wie bisher als geschlossen ausgewiesen wurde. Wenn er demnach die anwaltlichen Vertreter hierüber nicht orientierte bzw. es unterliess, ihnen den rechts­erheblichen Sachverhalt namentlich betreffend die Einstellhalle bzw. den Autounterstand zu schil­dern, so dass eine effiziente rechtliche Einordnung möglich ist, kann ein allfälliger (Mehr‑)Aufwand bei der Ausarbeitung der Beschwerde nicht entschädigt werden, da ihn insoweit ein Schadenminde­rungsgebot mit Blick auf die vom Einsprachegegner zu erstattende Parteientschädigung trifft (siehe auch Art. 12 Bst. a des Anwaltsgesetzes vom 23. Juni 2000 [BGFA; SR 835.61], wonach die Pflicht zur sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung mitunter auch die Pflicht des Anwalts umfasst, sich in Bezug auf sein Tätigwerden gehörig instruieren zu lassen). Bei konziser Orientierung über die Sach- und Problemlage in Bezug auf den offenen Betrieb der Einstellhalle bzw. des Autounter­stands hätten die anwaltlichen Vertreter nämlich ohne Weiteres in einer sehr kurzen Eingabe darauf plädieren können, dass die vom Einsprachegegner vorgebrachten Punkte bereits Teil der Baubewil­ligung bildeten. Zu beachten ist weiter wie erwähnt der äusserst kurze Umfang der Beschwerde von lediglich einer Seite plus ein paar Zeilen auf einer zweiten Seite, zu welcher der Einsprecher die Beschwerdeantwort verfasste. Schliesslich war durch das Kantonsgericht ein einfacher Nichteintre­tensentscheid zu fällen, wie dies der Einsprecher auch erkannt hat. Wenn in der Kostennote bei­spielsweise eine erste Besprechung von einer Stunde mit zwei Anwälten des Einsprechers ausge­wiesen wurde, können die dadurch entstandenen "doppelten" Kosten mit Blick auf die äusserst kurze Laienbeschwerde und die Kenntnislage des Einsprechers über sein eigenes Projekt nicht als zur Wahrung der Interessen notwendig erscheinen.

3.3. Soweit der Einsprecher mithin in seiner Kostennote einen Aufwand von 12.57 Stunden für das Beschwerdeverfahren, in dem er im Wesentlichen eine Beschwerdeantwort zu einer rund eine Seite umfassenden Laienbeschwerde zu verfassen hatte, geltend macht, erweist sich dies als offensicht­lich und deutlich überhöht. Eine kürzere Beschwerdeantwort, welche in deutlich kürzerer Zeit ausge­arbeitet werden kann und sich nicht im Detail mit der GFZ in materieller Hinsicht befasst, hätte hierfür genügt. Selbst wenn an einer entsprechenden Auseinandersetzung mit der GFZ festgehalten würde, hätte diese aufgrund der konkreten Sachlage und nach adäquater Instruktion durch den Einsprecher über die Sachlage und die sich bis dahin im Verfahren gestellten Problemkreise auf ein Minimum beschränkt werden können. Es rechtfertigte sich daher, den dem Einsprecher für das Beschwerde­verfahren 602 2023 148 entstandenen notwendigen Aufwand gestützt auf Art. 11 Abs. 1 Satz 3 TarifVJ nach freiem Ermessen auf 5 Stunden festzusetzen.

3.4. Hinsichtlich der Auslagen ist insbesondere festzuhalten, dass der in der Kostennote geltend gemachte Pauschalaufwand von CHF 100.- für die Erstellung des Dossiers gesetzlich nicht vorgese­hen ist und im Wesentlichen als Sekretariatsaufwand nicht entschädigt werden kann bzw. im Anwaltshonorar inbegriffen ist (siehe aus dem Zivilrecht bereits Urteil KG FR 106 2013 88 vom 14. Oktober 2013 E. 2 und die neuere Praxis im Verwaltungsrecht, namentlich Urteile KG FR 601 2023 79 vom 7. Februar 2024 E. 3.2; 608 2024 4 vom 8. Oktober 2024 E. 11.3). Weiter wurden für Kopien CHF 0.50 anstatt CHF 0.40 berechnet (vgl. zu den Auslagen insbesondere Art. 8 ff. TarifVJ). Diesbezüglich rechtfertigt es sich, die Auslagen ebenfalls gestützt auf Art. 11 Abs. 1 Satz 3 TarifVJ nach freiem Ermessen auf CHF 50.- festzulegen.

3.5. Insgesamt erweist sich damit die in Ziff. III des Urteilsdispositivs ex aequo et bono gewährte Parteientschädigung in der Höhe von CHF 1'405.30 (nämlich 5 Stunden Honorar à CHF 250.-, aus­machend CHF 1'250; CHF 50.- Auslagen; zuzüglich Mehrwertsteuer zu 8.1%, ausmachend CHF 105.30) als rechtsgenüglich und angemessen.

4.

Die Einsprache vom 7. Februar 2025 ist daher abzuweisen. Ziff. III des Urteilsdispositivs, wonach der Einsprachegegner dem Einsprecher zuhanden der Rechtsanwälte Göksu bzw. Scheidegger eine Parteientschädigung in der Höhe von insgesamt CHF 1'405.30 auszurichten hat, ist zu bestätigen.

5.

Für das vorliegende Einspracheverfahren sind keine Kosten zu erheben (Art. 134 Abs. 1 VRG). Eine Parteientschädigung ist nicht zu gewähren (Art. 137 VRG

e contrario).

Der Hof erkennt:

I. Die Einsprache wird abgewiesen.

II. Für das vorliegende Einspracheverfahren werden keine Verfahrenskosten erhoben.

III. Eine Parteientschädigung wird nicht gewährt.

IV. Zustellung.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Bundesgericht ein­gereicht werden.

Freiburg, 28. April 2025/dgr

Die stellvertretende Präsidentin

Der Gerichtsschreiber-Praktikant

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Art. 148 VRGart. 148 CPJAart. 148 VRG

602 2023 148

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Art. 148 VRGart. 148 CPJAart. 148 VRG

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Art. 103 VRGart. 103 CPJAart. 103 VRG

Art. 140 VRGart. 140 CPJAart. 140 VRG

Art. 137 VRGart. 137 CPJAart. 137 VRG

Art. 137 VRGart. 137 CPJAart. 137 VRG

Art. 89 VRGart. 89 CPJAart. 89 VRG

Art. 90 VRGart. 90 CPJAart. 90 VRG

602 2023 148

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Art. 134 VRGart. 134 CPJAart. 134 VRG

Art. 137 VRGart. 137 CPJAart. 137 VRG