603 2020 72
Arrêt de la IIe Cour d'appel civil du Tribunal cantonal
8. Juni 2020Deutsch5 min
I. Die Beschwerde (603 2020 72 und 74) wird gutgeheissen und die Entscheide der Sicherheits- und Justizdirektion vom 27. Juni 2016 und vom 13. Juni 2019 werden aufgehoben. Das Dossier wird zur weiteren Instruierung und zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Sicherheits- und Justizdirektion zurückgewiesen.
Source fr.ch
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Urteil vom 15. Juni 2020
III. Verwaltungsgerichtshof
Besetzung
Präsidentin: Anne-Sophie Peyraud
Richter: Johannes Frölicher
Dominique Gross
Gerichtsschreiber-Praktikant: Florian Demierre
Parteien
A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Simone Zurwerra
gegen
Sicherheits- und Justizdirektion, Vorinstanz
Gegenstand
Handel und Gastgewerbe
Einziehung einer Waffe, Kosten der Begutachtung, unentgeltliche Rechtspflege
Beschwerde vom 16. August 2019 gegen den Entscheid vom 13. Juni 2019
Verfahrenswiederaufnahme nach Rückweisung durch das Bundesgericht
stellt fest und zieht in Erwägung,
dass das Kantonsgericht mit Urteil 603 2019 119-122 vom 24. Oktober 2019 sowie mit Zwischenurteil 603 2016 158, 159 und 169 vom 16. September 2016 zwei Beschwerden von A.________ (Beschwerdeführer) abgewiesen und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abgelehnt hat. Das Kantonsgericht hat insbesondere geschlossen, dass die beschlagnahmte Pistole des Beschwerdeführers, welcher zum Eigenkonsum Cannabis angebaut und konsumiert hatte, definitiv eingezogen werden kann, da er kein forensisch-psychiatrisches Gutachten beigebracht hat, welches seine Waffentauglichkeit bestätigte, und dass für die Kosten eines solchen Gutachtens keine unentgeltliche Rechtspflege gewährt werden kann. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für die Verfahren vor dem Kantonsgericht wurden abgewiesen, da die Beschwerden als aussichtslos erachtet wurden;
dass das Bundesgericht mit Urteil 2C_1086/2019 vom 24. April 2020 die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die erwähnten Urteile des Kantonsgerichts aufgehoben hat. Die Sache wurde zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an das Kantonsgericht zurückgewiesen;
dass das Bundesgericht in diesem Urteil insbesondere festgehalten hat, dass die Anordnung eines forensisch-psychiatrischen Gutachtens zur Prüfung der Waffentauglichkeit des Beschwerdeführers nicht erforderlich sei. Ein solches sei zwar grundsätzlich geeignet, das Suchtpotential eines Cannabis-Konsumenten zu beurteilen sowie dessen Waffentauglichkeit zu prüfen, es gebe aber nicht unmittelbar Aufschluss darüber, ob der Beschwerdeführer drogenabhängig sei. Der Beschwerdeführer bestreite dies, weshalb vorgängig durch geeignete andere Beweismittel abzuklären sei, ob dies zutreffe. Könnten die Zweifel betreffend die Drogenabhängigkeit des Beschwerdeführers ausgeräumt werden, sei mangels anderer Anhaltspunkte, welche die Gefahr einer missbräuchlichen Verwendung der beschlagnahmten Waffe nahelegen, auf die Anordnung eines solchen Gutachtens zu verzichten und die Waffe sowie die Munition dem Beschwerdeführer zurückzugeben (E. 5). Zudem würden die allfälligen Begutachtungskosten als Teil der Verfahrenskosten auch von der unentgeltlichen Rechtspflege umfasst, und das Kantonsgericht habe den Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege zu Unrecht abgewiesen, da die Beschwerde nicht aussichtslos, sondern begründet gewesen sei (E. 6);
dass das Kantonsgericht folglich beim jetzigen Aktenstand nicht in der Lage ist, über die definitive Einziehung bzw. die Rückgabe der beschlagnahmten Waffe zu entscheiden und zudem die Sicherheits- und Justizdirektion aufgrund ihrer spezifischen Fachkenntnisse besser geeignet ist, das Verfahren im jetzigen Stadium weiterzuführen, zumal der Beschwerdeführer andernfalls einer Instanz verlustig ginge;
dass daher die Beschwerde (603 2020 72 und 74) gutzuheissen und die Entscheide der Sicherheits- und Justizdirektion vom 27. Juni 2016 und vom 13. Juni 2019 aufzuheben sind. Die Sache wird zur weiteren Instruierung und zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Sicherheits- und Justizdirektion zurückgewiesen;
dass damit der Beschwerdeführer als obsiegende Partei gilt;
dass demnach keine Gerichtskosten erhoben werden (Art. 131 Abs. 1 VRG; Art. 133 VRG);
dass der obsiegende Beschwerdeführer für die Verfahren vor dem Kantonsgericht Anspruch auf eine Parteientschädigung hat (Art. 137 Abs. 1 VRG). Gestützt auf die Kostenliste vom 3. Juni 2020 (welche gemäss dem Schreiben des Beschwerdeführers die gesamten Aufwendungen seit Beginn des Verfahrens enthalten, davon ausgenommen die Beschwerdeverfahren 603 2015 70, 80 und 83 sowie jenes vor dem Bundesgericht, für welche ihm bereits eine Entschädigung zugesprochen wurde) wird die Parteientschädigung für das Verfahren 603 2019 119-122, für das Verfahren 603 2016 158, 159 und 169 sowie für das Verfahren 603 2020 72-75 vor dem Kantonsgericht auf insgesamt CHF 4'519.40 festgesetzt (Honorar: CHF 4'115.20; Auslagen: CHF 76.90; Mehrwertsteuer von 8 % bzw. von 7.7 % seit dem 1. Januar 2018: CHF 327.30). Die Parteientschädigung wird dem Staat Freiburg auferlegt. Aufgrund der Rückweisung im vorliegenden Verfahren wird die Sicherheits- und Justizdirektion über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für die vorinstanzlichen Verfahren zu entscheiden haben;
dass mithin das Gesuch (603 2020 73 und 75) um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für die Verfahren vor dem Kantonsgericht als gegenstandslos abzuschreiben ist;
erkennt der Hof:
Sachverhalt
I. Die Beschwerde (603 2020 72 und 74) wird gutgeheissen und die Entscheide der Sicherheits- und Justizdirektion vom 27. Juni 2016 und vom 13. Juni 2019 werden aufgehoben. Das Dossier wird zur weiteren Instruierung und zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Sicherheits- und Justizdirektion zurückgewiesen.
Erwägungen
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Der Staat Freiburg wird verpflichtet, Rechtsanwältin Simone Zurwerra eine Parteientschädigung von CHF 4'519.40 (einschliesslich MwSt. von CHF 327.30) zu bezahlen.
IV. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (603 2020 73 und 75) wird als gegenstandslos abgeschrieben.
V. Zustellung.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Bundesgericht, Lausanne, eingereicht werden. Gegen die Festsetzung der Höhe der Parteientschädigung ist innert 30 Tagen die Einsprache an die Behörde, die entschieden hat, zulässig, sofern nur dieser Teil des Entscheides angefochten wird (Art. 148 VRG).
Freiburg, 15. Juni 2020/dgr
Die Präsidentin:
Der Gerichtsschreiber-Praktikant:
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2019 119
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2016 158
2C_1086/2019
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Art. 131 VRGart. 131 CPJAart. 131 VRG
Art. 133 VRGart. 133 CPJAart. 133 VRG
Art. 137 VRGart. 137 CPJAart. 137 VRG
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Art. 148 VRGart. 148 CPJAart. 148 VRG