603 2023 108
Annulation de la faillite (art. 174 al. 2 LP).
28. Februar 2024Deutsch20 min
A. A.________ (nachfolgend: Versicherte oder Beschwerdeführerin), geboren im Jahr 1981, verheiratet, Mutter eines Kindes (Jahrgang 2011), hat im Herbst 2009 das Studium der Rechtswissenschaften an den Universitäten Freiburg und Bern mit dem Master of Law abgeschlossen und im Herbst 2013 das Notariatspatent erlangt. Danach arbeitete sie für eine kurze Zeit als Notarin (10.2013-12.2014), bevor sie ein Praktikum beim Regierungsstatthalteramt Bern Mittelland (01.2015-05.2015) und in einer Anwaltskanzlei (06.2015-07.2015) absolvierte. Ab September 2015 arbeitete sie als kaufmännische Mitarbeiterin zu einem Pensum von 40 Prozent bei der B.________ AG. Das Arbeitsverhältnis wurde per Ende September 2017 aufgelöst.
Source fr.ch
608 2023 119
Urteil vom 29. Februar 2024
II. Sozialversicherungsgerichtshof
Besetzung
Präsidentin: Daniela Kiener
Richter: Johannes Frölicher,
Anne-Sophie Peyraud
Gerichtsschreiber: Timothy Schertenleib
Parteien
A.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Christian Lauri
gegen
Invalidenversicherungsstelle des Kantons Freiburg, Vorinstanz
Gegenstand
Invalidenversicherung (Rentenbeginn, Bemessung Invaliditätsgrad)
Beschwerde vom 25. August 2023 gegen die Verfügung vom 26. Juni 2023
Sachverhalt
Sachverhalt
A. A.________ (nachfolgend: Versicherte oder Beschwerdeführerin), geboren im Jahr 1981, verheiratet, Mutter eines Kindes (Jahrgang 2011), hat im Herbst 2009 das Studium der Rechtswissenschaften an den Universitäten Freiburg und Bern mit dem Master of Law abgeschlossen und im Herbst 2013 das Notariatspatent erlangt. Danach arbeitete sie für eine kurze Zeit als Notarin (10.2013-12.2014), bevor sie ein Praktikum beim Regierungsstatthalteramt Bern Mittelland (01.2015-05.2015) und in einer Anwaltskanzlei (06.2015-07.2015) absolvierte. Ab September 2015 arbeitete sie als kaufmännische Mitarbeiterin zu einem Pensum von 40 Prozent bei der B.________ AG. Das Arbeitsverhältnis wurde per Ende September 2017 aufgelöst.
Nachdem der Versicherten ab dem 17. Juni 2016 aus psychischen Gründen (F33 Rezidivierende depressive Störung [Diagnose in späteren Berichten: F31.8 Sonstige bipolare affektive Störungen, rapid cycling, ED 05/2018]; Migräne mit Aura, ED 09/2016) eine anhaltende volle Arbeitsunfähigkeit attestiert worden war, meldete sie sich am 5. September 2017 bei der Invalidenversicherungsstelle Freiburg (nachfolgend: IV-Stelle oder Vorinstanz) zum Leistungsbezug an.
Vom 13. Juli 2018 bis zum 10. August 2018 (vorzeitiger Abbruch) absolvierte die Versicherte Integrationsmassnahmen (Support am Arbeitsplatz – Modell WISA). Ab dem 1. Oktober 2018 folgte ein Belastbarkeitstraining bei der C.________ GmbH, das zweimal bis zum 30. Juni 2019 verlängert wurde. Im Abschlussbericht vom 4. Juli 2019 wurde empfohlen, das Belastbarkeitstraining zu beenden. Eine berufliche Integration werde zum jetzigen Zeitpunkt als nicht realistisch erachtet, weshalb eine Rentenprüfung in Betracht zu ziehen sei.
In der Folge wurde ein Abklärungsbericht Haushalt eingeholt. Dieser wurde am 4. Dezember 2019 erstattet und kommt zum Schluss, dass die Versicherte in ihrer Haushaltstätigkeit zu 17.93 Prozent eingeschränkt sei.
Ausserdem wurde – auf Empfehlung des Regionalen Ärztlichen Dienstes Bern/Freiburg/Solothurn (nachfolgend: RAD) – ein psychiatrisches Gutachten eingeholt. Dieses wurde bei Dr. med. D.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, in Auftrag gegeben und datiert vom 13. März 2020. Im Gutachten wird die Diagnose einer bipolaren affektiven Störung, rapid cycling (F31.8) gestellt. Die angestammte Tätigkeit als selbständige Notarin sei angepasst, da sie der Versicherten ermögliche, ihre Arbeitszeiten selbständig einzuteilen und auch von zu Hause aus zu arbeiten. In dieser Tätigkeit sei die Versicherte aktuell und aktenanamnestisch seit mindestens September 2016 zu 80 Prozent arbeitsunfähig.
An diesem Gutachten wurden seitens des RAD mehrere Kritikpunkte erhoben. Da auch die eingeholten Stellungnahmen von Dr. med. D.________ vom 23. Juni 2020 und 27. Mai 2021 nichts an dieser Kritik zu ändern vermochten, wurde schliesslich bei Dr. med. E.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, ein neues psychiatrisches Gutachten in Auftrag gegeben. In diesem Rahmen fand auch eine neuropsychologische Untersuchung durch Dr. phil. F.________, neuropsychologischer Gutachter SIM, statt.
Im Gutachten vom 4. Mai 2022 bestätigt Dr. med. E.________ die Diagnose einer bipolaren affektiven Störung mit rapid cycling (F31.8). In der angestammten Tätigkeit (bis zum 30. September 2017 administrative Mitarbeiterin für Rechtsfragen und Buchhaltung, danach selbständige Notarin) sei ab September 2016 von einer vollen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. In einer angepassten Tätigkeit (in der die Versicherte ihre Leistung dem aktuellen Befinden anpassen und eine gewisse Unterstützung durch den Ehemann erhalten sowie Aufträge selektionieren und solche mit einem erhöhten Risiko – z.B. Umgang mit viel Geld – ablehnen könne), sei von September 2016 bis zum 3. November 2018 ebenfalls von einer vollen Arbeitsunfähigkeit auszugehen, ab dem 4. November 2018 aber eine 15‑ bis 20-prozentige Arbeitsfähigkeit anzunehmen. Dabei sei zu beachten, dass dies vermutlich nur so lange gehen werde, wie es der Versicherten möglich sei, gröbere Fehlleistungen bedingt durch die manische Symptomatik zu vermeiden (z.B. Veruntreuung von Geldern).
Gestützt auf dieses Gutachten, das von der RAD-Ärztin Dr. med. G.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, als schlüssig erachtet wurde, und den Abklärungsbericht Haushalt sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 26. Juni 2023 (Vorbescheid vom 16. Januar 2023) und Wirkung ab 1. Juli 2019 eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung zu. Der Invaliditätsgrad von 67.60 Prozent wurde wie folgt ermittelt:
Haushaltstätigkeit Erwerbstätigkeit
(Anteil 20 Prozent) (Anteil 80 Prozent)
Einschränkung 17.93 Prozent 80 Prozent
Teilinvaliditätsgrad 3.60 Prozent 64 Prozent
Invaliditätsgrad 67.60 Prozent
Sowohl beim Validen- als auch beim Invalideneinkommen stellte die IV-Stelle auf statistische Werte (Schweizerische Lohnstrukturerhebung LSE 2018, TA1_Tirage_skill_level, Position 69-75) ab und legte ihren Berechnungen einen Bruttomonatslohn von CHF 8'137.- zugrunde.
B. Gegen die Verfügung vom 26. Juni 2023 erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Christian Lauri, mit Eingabe vom 25. August 2023 Beschwerde an das Kantonsgericht. Sie stellt das Begehren, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihr ab März 2018 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. In der Begründung der Beschwerde moniert die Beschwerdeführerin den Beginn des Rentenanspruchs und die Bemessung des Invaliditätsgrades.
Der mit Verfügung vom 4. September 2023 einverlangte Kostenvorschuss von CHF 800.- wurde am 8. September 2023 geleistet.
In ihren Bemerkungen vom 10. Oktober 2023 schliesst die Vorinstanz auf eine Abweisung der Beschwerde.
Ein weiterer Schriftenwechsel wurde nicht angeordnet.
C. Die übrigen Elemente des Sachverhalts ergeben sich, soweit für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde massgebend, aus den nachstehenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Die Beschwerde vom 25. August 2023 gegen die Verfügung vom 26. Juni 2023 wurde durch die rechtsgültig vertretene Beschwerdeführerin frist- und formgerecht bei der sachlich und örtlich zuständigen Beschwerdeinstanz eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat ein schutzwürdiges Interesse daran, dass das Kantonsgericht, II. Sozialversicherungsgerichtshof, prüft, ob der Rentenanspruch korrekt ermittelt wurde.
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Beschwerdeführerin meldete sich am 5. September 2017 bei der Vorinstanz zum Leistungsbezug an und machte geltend, seit dem 17. Juni 2016 aus gesundheitlichen Gründen arbeitsunfähig zu sein. Der vorliegende Fall beurteilt sich damit nach den Gesetzesbestimmungen, die bis zum 31. Dezember 2021 in Kraft waren (lit. b der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 19. Juni 2020 [Weiterentwicklung der IV] des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]; Kreisschreiben zu den Übergangsbestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems [KS ÜB WE IV, Ziffer 1007 ff.]).
Im Folgenden werden die massgebenden rechtlichen Bestimmungen in dieser Fassung zitiert.
3.
3.1
Der folgende medizinische Sachverhalt ist nicht bestritten:
Die Beschwerdeführerin leidet an einer bipolaren affektiven Störung mit rapid cycling (F31.8), welche im Mai 2018 erstmals diagnostiziert wurde; zuvor war von einer rezidivierenden depressiven Störung (F33) die Rede. Aufgrund ihrer Krankheit ist die Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit seit September 2016 zu 100 Prozent arbeitsunfähig. Auch in einer angepassten Tätigkeit, wie sie die Beschwerdeführerin seit Juli 2018 ausübt (selbständige Notarin, die ihre Leistung dem aktuellen Befinden anpassen und eine gewisse Unterstützung durch den Ehemann erhalten sowie Aufträge selektionieren und solche mit einem erhöhten Risiko – z.B. Umgang mit viel Geld – ablehnen kann), lag bis zum 3. November 2018 eine volle Arbeitsunfähigkeit vor. Seit dem 4. November 2018 hingegen besteht in dieser angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 15 bis 20 Prozent. Dies gilt aber nur für so lange, wie es der Beschwerdeführerin gelingt, gröbere Fehlleistungen bedingt durch die manische Symptomatik zu vermeiden (vgl. das psychiatrische Gutachten von Dr. med. E.________, IV-Akten S. 505 ff.; vgl. auch Dr. med. D.________, IV-Akten S. 336 ff.).
3.2
Streitig und zu prüfen sind indes der Beginn des Rentenanspruchs (nachstehende E. 4) sowie die Bemessung des IV-Grades (nachstehende E. 5).
4.
4.1
Mit der angefochtenen Verfügung wurde der Rentenbeginn auf den 1. Juli 2019 festgesetzt.
Die Vorinstanz erwog hierzu, dass das Gesuch verspätet eingereicht worden sei, da die Wartezeit am 17. Juni 2017 abgelaufen sei, sich die Versicherte aber erst im September 2017 zum Rentenbezug angemeldet habe. Da bis zum 30. Juni 2019 Eingliederungsmassnahmen durchgeführt worden seien und die Versicherte während dieser Zeit Taggelder bezogen habe, könne der Rentenanspruch frühestens am 1. Juli 2019 entstehen (vgl. Begründungsteil der Verfügung, IV-Akten S. 595-599, namentlich S. 595; Bemerkungen S. 3, act. 5).
Dem hält die Beschwerdeführerin entgegen, dass erst ab dem 13. Juli 2018 Taggeldleistungen erbracht worden seien, weshalb bereits ab März 2018 – sechs Monate nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs – ein Rentenanspruch bestehe. Dem Zusammentreffen von Renten- und Taggeldleistungen sei dabei insofern Rechnung zu tragen, als die Rente im konvergenten Zeitraum auf CHF 0.- festzusetzen sei.
4.2
Anspruch auf eine Rente haben nach Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) gewesen sind (Bst. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind. Gemäss Art. 29 IVG entsteht der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (Abs. 1). Der Anspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Art. 22 IVG beanspruchen kann (Abs. 2). Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht (Abs. 3).
Damit hat die IV-Stelle nach dem Grundsatz "Eingliederung vor Rente" zuerst abzuklären, ob die Erwerbsfähigkeit der versicherten Person (oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen) voraussichtlich durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder hergestellt, erhalten oder verbessert werden kann (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. a IVG). Nur wenn sie zum Schluss gelangt, dass keine entsprechenden Massnahmen (mehr) in Frage kommen, kann ein Rentenanspruch bejaht werden; andernfalls sind vorab geeignete Eingliederungsmassnahmen anzuordnen (Urteile BGer 9C_108/2012 vom 5. Juni 2012 E. 2.2.1 und 9C_99/2010 vom 6. Dezember 2010 E. 3.1, je mit Hinweis auf die Botschaft vom 22. Juni 2005 zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [5. IV-Revision], BBl 2005 4459 ff., 4521 ff., 4531 und 4568). Nach der gesetzlichen Konzeption kann deshalb eine Rente vor der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen (allenfalls auch rückwirkend) nur zugesprochen werden, wenn die versicherte Person wegen ihres Gesundheitszustandes nicht oder noch nicht eingliederungsfähig war (Urteil BGer 9C_108/2012 vom 5. Juni 2012 E. 2.2.1; BGE 121 V 190 E. 4a; Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Auflage 2014, Art. 28 N. 16). Diese Grundsätze finden auch Anwendung auf Integrationsmassnahmen (wie sie auch der Beschwerdeführerin zugesprochen worden waren), bei welchen es sich um eine besondere Form von Eingliederungsmassnahmen handelt (vgl. dazu Art. 8 Abs. 3 Bst. abis und Art. 14a IVG sowie Art. 4quater ff. der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]; vgl. Urteil BGer 9C_689/2019 vom 20. Dezember 2019 E. 3.1 und 3.2): Solange Integrationsmassnahmen in Betracht fallen können, ist der Anspruch auf eine Rente deshalb nicht zu prüfen und kann eine Rente nicht zugesprochen werden (Urteile BGer 8C_951/2010 vom 30. Mai 2011 E. 3.3; 9C_99/2010 vom 6. Dezember 2010 E. 3.1). Dass der Rentenanspruch grundsätzlich erst nach Beendigung der Eingliederungsmassnahmen entstehen kann, gilt dabei selbst im Fall, dass diese nur einen Teilerfolg brachten oder scheiterten (Urteile BGer 9C_689/2019 vom 20. Dezember 2019 E. 3.1 und 9C_450/2019 vom 14. November 2019 E. 3.3.1, je mit Hinweis auf BGE 121 V 190 E. 4c, d und e; Meyer/Reichmuth, Art. 28 N. 7). Anders verhält es sich nach Abklärungsmassnahmen, die zeigen sollen, ob der Versicherte überhaupt eingliederungsfähig ist, und die dann ergeben, dass dies nicht zutrifft; diesfalls kann eine Rente rückwirkend zugesprochen werden (BGE 121 V 190 E. 4d; vgl. zum Ganzen: Urteil BGer 9C_380/2021 vom 31. Januar 2022 E. 5.1, mehrfach bestätigt, so u.a. in BGE 148 V 397 E. 6.2.4 und Urteil BGer 8C_345/2022 vom 12. Oktober 2022 E. 5.3).
4.3
Es ergibt sich aus den Akten und ist unbestritten, dass die Vorinstanz im Rahmen von Integrationsmassnahmen (und nicht etwa im Rahmen von Abklärungsmassnahmen zur Prüfung der Frage der Eingliederungsfähigkeit) die Kosten für einen Support am Arbeitsplatz – Modell WISA (vom 13. Juli 2018 bis zum vorzeitigen Abbruch am 10. August 2018; IV-Akten S. 105-107) sowie die Kosten für ein Belastbarkeitstraining (vom 1. Oktober 2018 bis zum 30. Juni 2019; IV-Akten S. 131-133, 147-148, 199-201) übernommen hat. Diese Integrationsmassnahmen hatten zum Ziel, die Arbeitstätigkeit von 10 Prozent monatlich um 10 Prozent zu steigern, bis die erwünschten 60 Prozent erreicht sind (1. Integrationsmassnahme: Eingliederungsvereinbarung vom 6. Juli 2018; IV-Akten S. 101) resp. mit 2 Stunden täglich an 5 Arbeitstagen pro Woche einzusteigen und die Präsenz bei gutem Verlauf gegebenenfalls sukzessive zu steigern (2. Integrationsmassnahme: Zielvereinbarung vom 11. Oktober 2018; IV-Akten S. 135, siehe auch S. 187, 271) oder das Pensum von 2 Stunden täglich an 5 Arbeitstagen pro Woche einzuhalten (Verlängerung der 2. Integrationsmassnahme: Zielvereinbarung vom 23. Mai 2019; IV-Akten S. 259). Dass die Beschwerdeführerin vor der Durchführung dieser Integrationsmassnahmen wegen ihres Gesundheitszustandes nicht oder noch nicht eingliederungsfähig gewesen sein soll, wird von ihr zu Recht nicht behauptet.
Während der durchgeführten Integrationsmassnahmen bezog die Beschwerdeführerin ein Taggeld der Invalidenversicherung in der Höhe von CHF 92.80 (IV-Akten S. 103-104, 112-113, 136-137, 145-146, 197-198, 248).
4.4
Dass die Vorinstanz erkannte, eine Invalidenrente könne erst nach Abschluss dieser Integrationsmassnahmen – mithin ab 1. Juli 2019 – zugesprochen werden, steht im Einklang mit den dargelegten, von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen.
In diesem Punkt erweist sich die Beschwerde somit als unbegründet und ist abzuweisen.
5.
5.1
Bei der Berechnung des IV-Grades hat die Vorinstanz die gemischte Methode (Erwerbstätigkeit: 80 Prozent; Haushaltstätigkeit: 20 Prozent) angewandt, was von der Beschwerdeführerin nicht kritisiert wird.
Weiter hat die Vorinstanz sowohl dem Validen- als auch dem Invalideneinkommen die statistischen Werte der LSE 2018, Tabelle TA1_tirage_skill_level, Pos. 69-75 (Freiberufliche, wissenschaftliche und technische Dienstleistungen) zu Grunde gelegt und auf ein Bruttoeinkommen von monatlich CHF 8'137.10 abgestellt. Dieses ergibt sich aus dem Total Männer und Frauen von CHF 7'843.-, aufgerechnet auf eine wöchentliche Arbeitszeit von 41.5 Stunden. Auf dieser Basis ermittelte sie ein zu berücksichtigendes Jahreseinkommen von CHF 97'645.20 (12 x 8'137.10; Valideneinkommen) resp. CHF 19'529.05 (12 x 8'137.10 x 20 Prozent; Invalideneinkommen).
Die Beschwerdeführerin hält dem im Wesentlichen entgegen, dass dem Valideneinkommen die LSE 2018, Tabelle T17 zugrunde zu legen sei, die für die Berufsgruppe 26 (Juristen, Sozialwissenschaftler und Kulturberufe) in ihrem Alter (30 bis 49 Jahre) für Frauen ein Bruttoeinkommen von CHF 8'083.- ausweise. Das Invalideneinkommen wiederum sei anhand des tatsächlich erwirtschafteten Gewinns, der in den letzten drei Jahren (2019-2021) durchschnittlich CHF 9'578.65 betragen habe, zu bestimmen. Sollte dennoch auf die statistischen Werte der LSE abgestellt werden, so müsste das so ermittelte Einkommen einerseits wegen des nunmehr noch möglichen Arbeitspensums um 10 Prozent gekürzt werden. Andererseits wäre ihr zusätzlich ein leidensbedingter Abzug von 20 Prozent zu gewähren.
5.2
Für die vorliegend streitige Festsetzung des Invalideneinkommens ist gemäss bisheriger Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in der die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, können gemäss Rechtsprechung die Tabellenlöhne der LSE herangezogen werden (BGE 143 V 295 E. 2.2; 135 V 297 E. 5.2). Dabei wird in der Regel der Totalwert angewendet (Urteile BGer 9C_237/2007 vom 24. August 2007 E. 5.1; 9C_206/2021 vom 10. Juni 2021 E. 4.4.2). Praxisgemäss ist beim anhand der LSE vorgenommenen Einkommensvergleich sodann von der Tabellengruppe A (standardisierte Bruttolöhne) auszugehen (BGE 124 V 321 E. 3b/aa), wobei üblicherweise auf die Tabelle TA1_tirage_skill_level, Privater Sektor, abgestellt wird (BGE 126 V 75 E. 7a; Urteile BGer 8C_124/2021 vom 2. August 2021 E. 4.4.1; 8C_58/2021 vom 30. Juni 2021 E. 4.1.1). Dieser Grundsatz gilt jedoch nicht absolut, sondern kennt Ausnahmen. Es kann sich rechtsprechungsgemäss durchaus rechtfertigen, auf die Tabelle TA7 resp. T17 (ab 2012) abzustellen, wenn dies eine genauere Festsetzung des Invalideneinkommens erlaubt und wenn der versicherten Person der öffentliche Sektor auch offensteht (vgl. Urteile BGer 8C_124/2021 vom 2. August 2021 E. 4.4.1 und 8C_111/2021 vom 30. April 2021 E. 4.2.1, je mit Hinweisen). Bei der Verwendung der standardisierten Bruttolöhne ist gemäss Rechtsprechung jeweils vom sogenannten Zentralwert (Median) auszugehen (BGE 126 V 75 E. 3b/bb; Urteile BGer 8C_58/2021 vom 30. Juni 2021 E. 4.1.1; 8C_256/2021 vom 9. März 2022 E. 6.2).
5.3
Vorliegend ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin seit Juli 2018 als selbständige Notarin arbeitet. Dies ist nur deshalb möglich, weil sie in dieser konkreten Tätigkeit ihre Leistung dem aktuellen Befinden anpassen und eine gewisse Unterstützung durch den Ehemann erhalten sowie Aufträge selektionieren und solche mit einem erhöhten Risiko – z.B. Umgang mit viel Geld – ablehnen kann. Entsprechend attestiert ihr Dr. med. E.________ für die Tätigkeit als selbständige Notarin grundsätzlich eine volle Arbeitsunfähigkeit; nur in der konkreten aktuellen Tätigkeit bestehe eine geringe Arbeitsfähigkeit von 15-20 Prozent (IV-Akten S. 532; vgl. in diesem Sinne auch Dr. med. D.________, IV-Akten S. 387).
Damit ist auch gesagt, dass bezüglich des Invalideneinkommens nicht auf die statistischen Werte der LSE abgestellt werden kann, da der Beschwerdeführerin aus medizinischen Gründen gerade nicht zugemutet werden kann, ohne weiteres einer freiberuflichen wissenschaftlichen Tätigkeit (mit regelmässiger Arbeitszeit und freier Annahme von Aufträgen und ohne die Unterstützung von Drittpersonen) im Umfang von 20 Prozent nachzugehen; in einer solchen Tätigkeit besteht gemäss dem Gutachter eine 100-prozentige Arbeitsunfähigkeit. Eine Arbeitstätigkeit als selbständige Notarin ist nur im konkreten Kontext möglich.
Gemäss den zu den Akten gereichten Geschäftsabschlüssen (IV-Akten S. 540-560) erwirtschaftete die Beschwerdeführerin im Jahr 2019 einen Gewinn von CHF 5'434.07 (IV-Akten S. 546), im Jahr 2020 einen Gewinn von CHF 10'465.60 (IV-Akten S. 552) und im Jahr 2021 einen Gewinn von CHF 12'837.77 (IV-Akten S. 559). Nichts deutet darauf hin, dass die Beschwerdeführerin die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in der aktuellen Tätigkeit nicht in zumutbarer Weise voll ausschöpft. Dass sie im Jahr 2019 einen deutlich geringeren Gewinn erwirtschaftete als in den Folgejahren, ist denn auch nicht auf ihren mangelnden Willen oder Einsatz zurückzuführen, sondern darauf, dass sie sich in diesem Jahr mit ihrer Notariatskanzlei noch in einer Aufbauphase befand.
Für das Invalideneinkommen ist daher auf den mit dieser Tätigkeit tatsächlich erzielten Verdienst – im konkreten Fall auf den Durchschnitt der Jahre 2020-2021 (ausmachend CHF 11'651.70) – abzustellen. Das Jahr 2019, in dem sich die Beschwerdeführerin mit ihrer Notariatskanzlei noch in einer Aufbauphase befand, ist separat zu beurteilen.
Sollte das Invalideneinkommen weiter steigen, wäre dies im Revisionsverfahren entsprechend zu berücksichtigen.
5.4
Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall zu 80 Prozent als selbständige Notarin erwerbstätig wäre. Da sie als Gesunde nie als selbständige Notarin erwerbstätig war, kann nicht auf konkrete Zahlen abgestellt werden, sondern sind auch hier statistische Werte massgebend. Die Vorinstanz hat die LSE 2018, Tabelle TA1_tirage_skill_level, Pos. 69-75 (Freiberufliche, wissenschaftliche und technische Dienstleistungen) herangezogen, was nicht zu beanstanden ist. Bei einem Beschäftigungsgrad von 100 Prozent (vgl. Art. 27bis Abs. 2 IVV) könnte die Beschwerdeführern also in einer Tätigkeit als selbständige (freiberufliche) Notarin ein Einkommen von CHF 94'454.05 (2019), CHF 96'437.60 (2020) resp. CHF 96'630.45 (2021), in den Jahren 2020-2021 also durchschnittlich CHF 96'534.05, erzielen (ausgehend vom Kompetenzniveau 4 Frauen: CHF 7'519.-, aufgerechnet auf eine wöchentliche Arbeitszeit von 41.5 Stunden und indexiert mit dem Nominallohnindex Frauen [Tabelle T1.2.10] auf das jeweilige Jahr).
5.5
Bei einem Valideneinkommen von durchschnittlich CHF 96'534.05 (resp. CHF 94'454.05 für das Jahr 2019) und einem Invalideneinkommen von CHF 11'651.70 (resp. CHF 5'434.05 für das Jahr 2019) liegt der Teilinvaliditätsgrad im Bereich Erwerbstätigkeit bei 70.3 Prozent (resp. 75.4 Prozent für das Jahr 2019). Nach Addition des unbestritten gebliebenen Teilinvaliditätsgrads im Bereich Haushalt (3.6 Prozent) ergibt sich ein globaler Invaliditätsgrad von 73.9 Prozent (resp. 79 Prozent), der zu einer ganzen Invalidenrente berechtigt.
Bei dieser Ausgangslage braucht auf die weiteren Rügen der Beschwerdeführerin nicht weiter eingegangen zu werden.
6.
Damit ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und die angefochtene Verfügung vom 26. Juni 2023 insofern abzuändern, als der Beschwerdeführerin ab 1. Juli 2019 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen ist.
Darüber hinausgehend wird die Beschwerde abgewiesen.
7.
7.1
Aufgrund des teilweisen Unterliegens der Beschwerdeführerin sind die Verfahrenskosten von insgesamt CHF 400.- je zur Hälfte (CHF 200.-) der Beschwerdeführerin und der Vorinstanz aufzuerlegen. Der Saldo von CHF 600.- (geleisteter Kostenvorschuss von CHF 800.- abzüglich CHF 200.-) ist der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten.
7.2
Die Beschwerdeführerin hat als teilweise obsiegende Partei Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung zu Lasten der Vorinstanz. Die Entschädigung richtet sich nach Art. 146 ff. des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; SGF 150.1), dem kantonalen Tarif vom 17. Dezember 1991 über die Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz (Tarif VJ; SGF 150.12) sowie der Komplexität der Angelegenheit und des notwendigen Aufwandes.
Der Rechtsvertreter hat am 21. November 2023 eine Kostenliste über einen Betrag von CHF 3'189.85 eingereicht, welche ein Honorar von CHF 2'937.50 (11,75 Stunden à CHF 250.-), Auslagen von CHF 24.30 sowie eine Mehrwertsteuer (7,7 Prozent) von CHF 228.05 umfasst. Der fakturierte Aufwand und die geltend gemachten Auslagen erweisen sich nicht als unangemessen. Die von der unterliegenden Vorinstanz zu leistende Parteientschädigung ist damit auf insgesamt CHF 1'594.95 (Honorar: CHF 1'468.75, Auslagen: CHF 12.15, Mehrwertsteuer: CHF 114.05) festzusetzen.
(Dispositiv auf der nächsten Seite)
Der Hof erkennt:
I. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die Verfügung der Invalidenversicherungsstelle des Kantons Freiburg vom 26. Juni 2023 in dem Sinne abgeändert, als A.________ ab dem 1. Juli 2019 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zugesprochen wird.
Darüber hinausgehend wird die Beschwerde abgewiesen.
II. Die Verfahrenskosten von CHF 400.- werden je zur Hälfte (CHF 200.-) A.________ und der Invalidenversicherungsstelle des Kantons Freiburg auferlegt.
III. Der Saldo des Kostenvorschusses von CHF 600.- wird A.________ zurückerstattet.
IV. A.________ wird zu Lasten der Invalidenversicherungsstelle des Kantons Freiburg eine reduzierte Parteientschädigung von insgesamt CHF 1'594.95, davon CHF 114.05 für die Mehrwertsteuer, zugesprochen.
V. Zustellung.
Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerdeschrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesgericht ist grundsätzlich kostenpflichtig.
Gegen die Festsetzung der Höhe der Verfahrenskosten und der Parteientschädigung ist innert 30 Tagen die Einsprache an die Behörde, die entschieden hat, zulässig, sofern nur dieser Teil des Entscheides angefochten wird (Art. 148 VRG).
Freiburg, 29. Februar 2024/dki
Die Präsidentin
Der Gerichtsschreiber
608.
2023 119
Art. 28 IVGart. 28 LAIart. 28 LAI
Art. 6 ATSGart. 6 LPGAart. 6 LPGA
Art. 8 ATSGart. 8 LPGAart. 8 LPGA
Art. 29 IVGart. 29 LAIart. 29 LAI
Art. 29 ATSGart. 29 LPGAart. 29 LPGA
Art. 22 IVGart. 22 LAIart. 22 LAI
Art. 28 IVGart. 28 LAIart. 28 LAI
9C_108/2012
9C_99/2010
9C_108/2012
BGE 121 V 190ATF 121 V 190DTF 121 V 190
Art. 14a IVGart. 14a LAIart. 14a LAI
Art. 4quater IVVart. 4quater RAIart. 4quater OAI
9C_689/2019
8C_951/2010
9C_99/2010
9C_689/2019
9C_450/2019
BGE 121 V 190ATF 121 V 190DTF 121 V 190
BGE 121 V 190ATF 121 V 190DTF 121 V 190
9C_380/2021
BGE 148 V 397ATF 148 V 397DTF 148 V 397
8C_345/2022
BGE 143 V 295ATF 143 V 295DTF 143 V 295
BGE 135 V 297ATF 135 V 297DTF 135 V 297
9C_237/2007
9C_206/2021
BGE 124 V 321ATF 124 V 321DTF 124 V 321
BGE 126 V 75ATF 126 V 75DTF 126 V 75
8C_124/2021
8C_58/2021
8C_124/2021
8C_111/2021
BGE 126 V 75ATF 126 V 75DTF 126 V 75
8C_58/2021
8C_256/2021
Art. 27bis IVVart. 27bis RAIart. 27bis OAI
Art. 146 VRGart. 146 CPJAart. 146 VRG
Art. 148 VRGart. 148 CPJAart. 148 VRG