603 2024 180
Circulation routière et transports - Retrait du permis de conduire - Perte de maîtrise - Vitesse inadaptée aux circonstances (aquaplaning) - Profil insuffisant des pneumatiques.
17. Februar 2025Deutsch24 min
A. A.________ (Beschwerdeführerin) ist im Jahr 1976 geboren; sie besitzt seit 2001 den Führerausweis insbesondere der Kategorie B.
Source fr.ch
Kantonsgericht KG
603 2024 180
603 2024 181
603 2024 183
Urteil vom 18. Februar 2025
III. Verwaltungsgerichtshof
Besetzung
Präsidentin: Dominique Gross
Richter: Johannes Frölicher
Dina Beti
Gerichtsschreiberin-Praktikantin: Diana Olivieri
Parteien
A.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin Simone Zurwerra
gegen
Amt für Strassenverkehr und Schifffahrt, Vorinstanz
Gegenstand
Strassenverkehr und Transportwesen
Sicherungsentzug des Führerausweises
Beschwerde (603 2024 180) vom 25. November 2024 gegen die Verfügung vom 25. Oktober 2024
Gesuche um Gewährung der aufschiebenden Wirkung (603 2024 181) und der unentgeltlichen Rechtspflege (603 2024 183) vom selben Tag
Sachverhalt
Sachverhalt
A. A.________ (Beschwerdeführerin) ist im Jahr 1976 geboren; sie besitzt seit 2001 den Führerausweis insbesondere der Kategorie B.
Die Beschwerdeführerin hat am 8. April 2022 mit ihrem Personenwagen beim Überholen eines Fahrzeuges einen Verkehrsunfall verursacht, bei dem sie sehr schwer verletzt wurde. Sie wies gemäss dem toxikologischen Bericht im Tatzeitpunkt eine Blutalkoholkonzentration von mindestens 1.19 Gewichtspromille auf, wobei der gleichzeitige Konsum von Cannabis die Fahrtüchtigkeit noch wieter verminderte. Sie wurde daher mit Urteil des Polizeirichters des Saanebezirks vom 5. Dezember 2022 des Fahrens in angetrunkenem Zustand sowie der mehrfachen einfachen Verletzung der Verkehrsregeln für schuldig befunden. Von einer Bestrafung wurde jedoch abgesehen, weil sie wegen ihrer Verletzungen von den Folgen ihrer Tat bereits persönlich schwer betroffen war.
B. Infolge dieses Unfalls hat ihr die ehemalige Kommission für Administrativmassnahmen im Strassenverkehr, deren Zuständigkeiten am 1. Juli 2022 durch das Amt für Strassenverkehr und Schifffahrt übernommen wurden (nachfolgend: Vorinstanz), am 18. Mai 2022 den Führerausweis vorsorglich auf unbestimmte Zeit entzogen, bis zur Klärung der Ausschlussgründe. Hierfür hatte sie bis zum 17. November 2022 ein Fahreignungsgutachten, erstellt durch einen Arzt oder ein Institut mit der Anerkennungsstufe 4 (Verkehrsmedizin SGRM) einzureichen, welches ihre Fahreignung bestätigt.
Mit Verfügung vom 9. Juni 2022 hat die Vorinstanz ihr den vorsorglich entzogenen Führerausweis wiedererteilt, weil die ernsthaften Zweifel an der Fahreignung durch ein positives Attest ihrer Hausärzte ausgeräumt werden konnten. Zur Beseitigung der weiterhin bestehenden Zweifel an der Fahreignung wurde das Recht zur Fahrerlaubnis weiterhin an die Auflage geknüpft, dass spätestens bis zum 17. November 2022 ein Fahreignungsgutachten einzureichen sei.
C. Am 2. Dezember 2022 verfügte die Vorinstanz den Sicherungsentzug des Führerausweises für unbestimmte Dauer, mindestens jedoch für sechs Monate, weil die Beschwerdeführerin innerhalb der angesetzten Frist kein Fahreignungsgutachten eingereicht hatte. Zur allfälligen Wiedererwägung dieser Verfügung nach Ablauf der Sperrfrist wurde die Einreichung eines Fahreignungsgutachtens durch einen Arzt oder ein Institut mit der Anerkennungsstufe 4 verlangt.
D. Gestützt auf das verkehrsmedizinische Fahreignungsgutachten des Institutes B.________ Sàrl vom 27. Februar 2024 und die Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 15. März 2024 hob die Vorinstanz den Sicherungsentzug mit Verfügung vom 19. März 2024 auf und erstattete ihr den Führerausweis zurück. Die Wiederzulassung als Motorfahrzeugführerin wurde mit den Auflagen verbunden, dass sie während mindestens sechs Monaten einen maximal moderaten Alkoholkonsum einhält (Ethylglucuronid [EtG] < 30 pg/mg), der mittels einer Haaranalyse nach sechs Monaten (im September 2024) nachgewiesen wird, und zusätzlich eine Cannabis- und CBD-Abstinenz während mindestens sechs Monaten einhält, die mittels monatlicher Urinkontrollen nachzuweisen ist, wobei das entsprechende Formular erstmals nach drei Monaten, d.h. bis spätestens am 19. Juni 2024, und sodann nach weiteren drei Monaten zuzustellen war.
Am 28. Juni 2024 erinnerte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin an diese Auflagen und setzte ihr eine Nachfrist von zehn Tagen zur Einreichung des ersten Formulars. Die Hausärztin übermittelte in der Folge am 2. Juli 2024 das Formular zu den vier Urinproben. Die Tests waren betreffend Cannabis negativ ausgefallen, jedoch hat die Ärztin spezifisch auf den Kreatininwert hingewiesen. Aus den daraufhin von der Vorinstanz einverlangten Laborberichten ergab sich, dass dieser Wert hinsichtlich der ersten zwei Messungen unter dem Normwert lag. Dabei bestehe gemäss den Berichten bei entsprechenden Werten der Verdacht auf eine Urinmanipulation (Verdünnung, exzessives Trinken).
Mit Schreiben vom 17. Juli 2024 hat die Vorinstanz die Beschwerdeführerin informiert, dass die ersten zwei Proben aufgrund des zu tiefen Kreatininwerts für ungültig erklärt würden, da von einer Manipulation des Urins ausgegangen werden müsse. Sie machte die Beschwerdeführerin überdies darauf aufmerksam, dass im September 2024 das nächste ärztlich ausgefüllte Formular mit mindestens drei Urinproben, welche ihre Cannabis- und CBD-Abstinenz bestätigen, ebenso wie die Haaranalyse zum Alkoholkonsum erwartet werden.
In der Folge übermittelte die Hausärztin am 12. September 2024 die Laborberichte von drei weiteren Urinproben. Diese waren betreffend Cannabis wiederum negativ ausgefallen, die Kreatininwerte für die zweite und dritte Probe erwiesen sich indes erneut als zu niedrig, was gemäss den Angaben im Laborbericht auf Urinmanipulationen hinweise. Die Ärztin übermittelte der Vorinstanz am 3. Oktober 2024 ein am selben Tag ausgefülltes Formular, in dem sie die Cannabisabstinenz der Beschwerdeführerin aus ärztlicher Sicht dennoch bestätigte und sich kurz zu den verminderten Kreatininwerten äusserte.
Am 18. Oktober 2024 übermittelte der zuständige Arzt des C.________ der Vorinstanz einen Bericht zur Haaranalyse. Insbesondere ergab die Haaranalyse der am 30. September 2024 asservierten Haare eine Konzentration von EtG von 69 pg/mg. Gemäss dem Bericht weise dies deutlich auf einen chronischen und exzessiven Alkoholkonsum für den untersuchten Zeitraum von fünf bis sechs Monaten vor der Analyse hin.
E. In der Folge verfügte die Vorinstanz am 25. Oktober 2024 den Sicherungsentzug des Führerausweises für eine unbestimmte Dauer. Zur Begründung führte sie namentlich aus, dass bei mehreren Proben tiefe Kreatininwerte erfasst worden seien, so dass von einer Manipulation des Urins (Verdünnung, exzessive Flüssigkeitsaufnahme) ausgegangen und die entsprechenden Proben für ungültig erklärt werden müssten. Zudem spreche die Haaranalyse für einen chronischen und exzessiven Alkoholkonsum in den letzten sechs Monaten. Damit habe die Beschwerdeführerin die ihr auferlegten Auflagen nicht eingehalten und der Führerausweis müsse ihr daher entzogen werden. Eine Rückerstattung des Führerausweises könne nach Einreichung eines positiv lautenden Fahreignungsgutachtens (durch einen Arzt oder ein Institut mit der Anerkennungsstufe 4), das insbesondere die Fahreignung (gegebenenfalls unter Auflagen) bejahe, erfolgen. Ferner hat die Vorinstanz einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen.
F. Die Beschwerdeführerin hat am 25. November 2024 gegen diese Verfügung Beschwerde an das Kantonsgericht erhoben (603 2024 180). Sie beantragt die Aufhebung des Sicherungsentzuges; der Führerausweis sei ihr zurückzuerstatten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht sie um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, vorsorglich (603 2024 181) sowie superprovisorisch (603 2024 182). Zudem beantragt sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, unter Beiordnung von Rechtsanwältin Simone Zurwerra (603 2024 183).
G. Die Instruktionsrichterin hat am 27. November 2024 das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung im Sinne einer superprovisorischen Massnahme (603 2024 182) abgewiesen.
H. Am 27. November 2024 übermittelt die Beschwerdeführerin dem Kantonsgericht ein ärztliches Schreiben als ergänzendes Beweismittel.
Die Vorinstanz beantragt am 11. Dezember 2024 die Abweisung der Beschwerde, woraufhin sich die Beschwerdeführerin am 18. Dezember 2024 und erneut am 17. Februar 2025 nochmals spontan vernehmen lässt.
I. Auf die weiteren Parteivorbringen und die eingereichten Unterlagen wird – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – im Rahmen der Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Das Kantonsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 12 des kantonalen Gesetzes vom 12. November 1981 zur Ausführung der Bundesgesetzgebung über den Strassenverkehr [AGSVG; SGF 781.1] in Verbindung mit Art. 114 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1]). Die Beschwerdeführerin ist zur Ergreifung des Rechtsmittels gegen den vorliegenden Entscheid legitimiert (Art. 76 VRG). Die Beschwerdefrist wurde eingehalten (Art. 79 Abs. 1 VRG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
2.
Mit der Beschwerde an das Kantonsgericht können die Verletzung des Rechts einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. Die Rüge der Unangemessenheit ist vorliegend ausgeschlossen (Art. 77 f. VRG).
3.
Vorliegend ist streitig, ob die Vorinstanz mit der angefochtenen Verfügung vom 25. Oktober 2024 – namentlich gestützt auf den Bericht zur Haaranalyse vom 18. Oktober 2024 und die bei den Cannabistests erhobenen tiefen Kreatininwerte – zu Recht einen Sicherungsentzug des Führerausweises auf unbestimmte Dauer gegen die Beschwerdeführerin verfügte.
3.1
Motorfahrzeugfahrer müssen nach Art. 14 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG; SR 741.01) über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen (Abs. 1). Für die Fahreignung ist insbesondere erforderlich, dass der Motorfahrzeugführer die erforderliche körperliche und psychische Leistungsfähigkeit zum sicheren Führen von Motorfahrzeugen hat (Abs. 2 Bst. b), und dass er frei von einer Sucht ist, die das sichere Führen von Motorfahrzeugen beeinträchtigt (Abs. 2 Bst. c). Führerausweise sind zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen (Art. 16 Abs. 1 SVG). Bestehen Zweifel an der Fahreignung einer Person, so wird diese nach Art. 15d Abs. 1 Bst. a SVG einer Fahreignungsuntersuchung unterzogen, namentlich bei Fahren in angetrunkenem Zustand mit einer Blutalkoholkonzentration von 1.6 Gewichtspromille oder mehr oder mit einer Atemalkoholkonzentration von 0.8 mg Alkohol oder mehr pro Liter Atemluft. Leidet eine Person an einer Sucht, welche die Fahreignung ausschliesst, wie beispielsweise Alkohol-, Betäubungs- und Arzneimittelabhängigkeit, wird ihr der Führerausweis auf unbestimmte Zeit entzogen (Sicherungsentzug; Art. 16d Abs. 1 Bst. b SVG). Eine allfällige Wiedererteilung des Ausweises nach Sicherungsentzügen erfolgt unter den Voraussetzungen von Art. 17 Abs. 3 SVG. Dieser sieht vor, dass der auf unbestimmte Zeit entzogene Führerausweis bedingt und unter Auflagen wiedererteilt werden kann, wenn eine allfällige gesetzliche oder verfügte Sperrfrist abgelaufen ist und die betroffene Person die Behebung des Mangels nachweist, der die Fahreignung ausgeschlossen hat.
3.2
Nach allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätzen kann eine Bewilligung mit Nebenbestimmungen verbunden werden, wenn dafür eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage besteht oder wenn die Bewilligung aufgrund des Gesetzes ohne Nebenbestimmungen verweigert werden müsste. Auflagen stellen eine Art solcher Nebenbestimmungen dar. Sie müssen dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit genügen, das heisst geeignet und erforderlich sein, um das der Verfügung zugrundeliegende öffentliche Interesse zu erfüllen, sowie für den Betroffenen zumutbar sein. Im Strassenverkehrsrecht dienen Auflagen generell dazu, Schwächen hinsichtlich der Fahreignung zu kompensieren. Sie sind im Vergleich zur Verweigerung oder zum Entzug des Führerausweises als milderes Mittel zulässig, wenn sich die Fahreignung nur mit dieser Massnahme aufrechterhalten lässt (siehe Weissenberger, Kommentar SVG und OBG, 2. Aufl. 2015, Art. 17 SVG N. 14; BGE 125 II 289 E. 2b; Entscheid Verwaltungsrekurskommission des Kantons SG IV-2017/37 vom 30. November 2017 E. 2b, mit Hinweisen).
3.3
Nach der Praxis des Bundesgerichts kann die Wiedererteilung des Führerausweises nach einem Sicherungsentzug wegen Alkohol- oder Drogensucht bzw. einer entsprechenden Fahreignungsabklärung insbesondere an die Auflage einer befristeten und ärztlich kontrollierten Suchtabstinenzkontrolle geknüpft werden. In der Regel hat die medizinische Nachkontrolle (nach Ablauf einer Sperrfrist bzw. Probezeit) mindestens ein Jahr zu dauern. Die Auflage, während der betreffenden Zeit abstinent zu leben und dies ärztlich kontrollieren zu lassen, steht in diesen Fällen in unmittelbarem Zusammenhang mit der Überwindung einer Suchtkrankheit, welche die Fahreignung des Betroffenen beeinträchtigt. Der damit verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte erscheint im Interesse der Verkehrssicherheit gerechtfertigt (BGE 130 II 25 E. 3.2; 129 II 82 E. 2.2).
3.4
Im Strassenverkehrsgesetz gibt es zwei Bestimmungen, welche den Entzug des Führerausweises für den Fall vorsehen, dass zuvor verfügte Auflagen missachtet wurden. Nach der Generalklausel von Art. 16 Abs. 1 SVG sind Ausweise und Bewilligungen zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen; sie können entzogen werden, wenn die mit der Erteilung im Einzelfall verbundenen Beschränkungen oder Auflagen missachtet werden. Werden hingegen Auflagen verletzt, die bei der Wiedererteilung nach einem Sicherungsentzug verfügt worden waren, kommt Art. 17 Abs. 5 SVG als Spezialnorm zur Anwendung (vgl. Art. 17 Abs. 3 SVG; BGE 140 II 334 E. 2). Art. 16 Abs. 1 SVG ist als "Kann-Vorschrift" abgefasst. Der Entscheid, welche Massnahme im Einzelfall angemessen ist, liegt im pflichtgemässen Ermessen der Behörde. Demgegenüber führt die Verletzung von Auflagen, die im Rahmen von Art. 17 SVG verfügt wurden, nach dem Wortlaut von Art. 17 Abs. 5 SVG in aller Regel zwingend zum Entzug des Führerausweises, ohne dass zuvor noch einmal verkehrsmedizinische oder -psychologische Abklärungen hinsichtlich der Fahreignung notwendig wären (siehe BSK SVG-Rütsche/Weber, Art. 17 N. 29 und 36; Urteil BGer 1C_26/2011 vom 25. Juli 2011 E. 4.1; Entscheid Verwaltungsrekurskommission des Kantons SG IV-2017/37 vom 30. November 2017 E. 2b). Denn in diesem Fall ist davon auszugehen, dass die bereits früher festgestellte Suchtkrankheit nicht erfolgreich überwunden wurde und es weiterhin an der Fahreignung fehlt (BGE 140 II 334 E. 2; Urteile BGer 1C_26/2011 vom 25. Juli 2011 E. 4.1; 1C_147/2018 vom 5. Oktober 2018 E. 6.2; zum Ganzen auch Urteil KG FR 603 2021 32 vom 14. Mai 2021 E. 3).
4.
Vorliegend hatte die Vorinstanz – gestützt auf das verkehrsmedizinische Fahreignungsgutachten des Institutes B.________ Sàrl vom 27. Februar 2024 – den am 2. Dezember 2022 verfügten Sicherungsentzug mit Verfügung vom 19. März 2024 aufgehoben und der Beschwerdeführerin den Führerausweis zurückerstattet. Diese Wiederzulassung als Motorfahrzeugführerin wurde mit den Auflagen verbunden, dass sie während mindestens sechs Monaten einen maximal moderaten Alkoholkonsum einhält (EtG-Wert < 30 pg/mg), der mittels einer Haaranalyse nach sechs Monaten (im September 2024) nachgewiesen wird, und zusätzlich eine Cannabis- und CBD-Abstinenz während mindestens sechs Monaten einhält, die mittels monatlicher Urinkontrollen (beispielsweise beim Hausarzt) nachzuweisen ist, wobei das entsprechende Formular erstmals nach drei Monaten, d.h. bis spätestens am 19. Juni 2024, und sodann nach weiteren drei Monaten, spätestens bis zum 19. September 2024, zuzustellen war.
4.1
Mit Blick auf die vorerwähnte Rechtsprechung, wonach die Wiedererteilung des Führerausweises nach einem Sicherungsentzug insbesondere an die Auflage einer befristeten und ärztlich kontrollierten Suchtabstinenzkontrolle für die Dauer von mindestens einem Jahr geknüpft werden kann, erwiesen sich die von der Vorinstanz am 19. März 2024 konkret verfügten Auflagen, welche immerhin einen moderaten Alkoholkonsum erlaubten und lediglich eine Cannabisabstinenz vorschrieben, als grosszügig.
4.2
Die Beschwerdeführerin musste in der Folge am 28. Juni 2024 erstmals gemahnt werden, weil sie das Formular zur Cannabis- bzw. CBD-Abstinenz entgegen der Auflage nicht eingereicht hatte. In der Folge übermittelte die Hausärztin am 2. Juli 2024 das Formular zu den Urinproben vom 29. April 2024, vom 8. Mai 2024, vom 17. Mai 2024 und vom 12. Juni 2024. Die Tests waren betreffend Cannabis negativ ausgefallen, jedoch hat die Ärztin mit einem Ausrufezeichen im Formular spezifisch auf den Kreatininwert hingewiesen. Aus den von der Vorinstanz nachverlangten Laborberichten ergab sich, dass der Kreatininwert hinsichtlich der ersten zwei Messungen unter dem Normwert lag (1.29 mmol/l bzw. 0.58 mmol/l bei einem Normwert von 2.55 bis 20 mmol/l). Dabei bestehe gemäss den Angaben in den Berichten bei Werten < 2 mmol/l der Verdacht auf eine Urinmanipulation (Verdünnung, exzessives Trinken). In der Folge übermittelte die behandelnde Ärztin die Laborwerte vom 30. Juli 2024, vom 28. August 2024 und vom 9. September 2024. Dabei waren die Proben betreffend Cannabis wiederum negativ, die Kreatininwerte für die zweite und dritte Probe waren indes erneut zu niedrig (1.08 mmol/l bzw. 1.82 mmol/l) und wiesen mithin gemäss den Angaben im Laborbericht auf Urinmanipulationen hin. Die Ärztin übermittelte der Vorinstanz am 3. Oktober 2024 ein am selben Tag ausgefülltes Formular, wonach sie die Cannabisabstinenz der Beschwerdeführerin aus ärztlicher Sicht dennoch bestätige. Die Kreatininwerte der Patientin seien manchmal vermindert. Die Patientin sage, dass sie immer viel trinke und nicht mehr viel esse; ihr Gewicht sei sehr tief.
Am 18. Oktober 2024 erstattete das C.________ der Vorinstanz einen Bericht zur Haaranalyse. Insbesondere ergab die Analyse der am 30. September 2024 asservierten Haare eine Konzentration von EtG von 69 pg/mg. Gemäss dem Gutachter weise dies deutlich auf einen chronischen und exzessiven Alkoholkonsum für den untersuchten Zeitraum von fünf bis sechs Monaten vor der Analyse hin.
Aus diesen medizinischen Akten, namentlich aus dem Bericht des C.________ vom 18. Oktober 2024 und den Laborberichten zu den Cannabis- bzw. CBD-Proben, ergibt sich offensichtlich, dass die der Beschwerdeführerin mit der Verfügung vom 19. März 2024 erteilten Auflagen nicht erfüllt wurden.
4.3
Die Beschwerdeführerin kritisiert in ihrer Beschwerde namentlich, dass ihr vorgeworfen werde, exzessiv Alkohol zu konsumieren; andere Ursachen, wie zum Beispiel, dass sie am Eigenbrauer-Syndrom leiden könnte (einer seltenen Erkrankung, bei der Ethanol endogen durch fermentierende Pilze oder Bakterien hergestellt werde) oder ein Laborfehler vorliegen könnte, seien nicht in Betracht gezogen worden. Auch könnten beispielsweise durch die Behandlung mit alkoholhaltigen Haarkosmetika falsch-positive Befunde aufgetreten. Bei einer früheren Haaranalyse habe sie wegen ihrer Narbe am Kopf regelmässig Alpecin verwendet. Zudem erweise sich die Haaranalyse als wissenschaftlich überholt, was auch in Artikeln der NZZ aufgezeigt worden sei; Beispiele hätten gezeigt, dass Haarproben vom selben Tag zu markant unterschiedlichen Ergebnissen geführt hätten.
Die Beschwerdeführerin ist darauf hinzuweisen, dass die bundesgerichtliche Rechtsprechung die Haaranalyse (nach wie vor) als geeignetes Mittel sowohl zum Nachweis eines übermässigen Alkoholkonsums als auch der Einhaltung einer Abstinenzverpflichtung anerkennt (BGE 140 II 334 E. 3 mit Hinweisen; siehe aktuell beispielsweise Urteil BGer 1C_231/2023 vom 27. Mai 2024 E. 3.3). Biochemische Analyseresultate von Haarproben betreffend das Trinkalkohol-Stoffwechselprodukt EtG erlauben objektive Rückschlüsse auf den Alkoholkonsum eines Probanden während einer bestimmten Zeit (vgl. Schweizerische Gesellschaft für Rechtsmedizin [SGRM], Arbeitsgruppe Haaranalytik, Bestimmung von EtG in Haarproben, Version 2017, Ziff. 3.1). Die Haaranalyse gibt direkten Aufschluss über den Alkoholkonsum. Nach dem Alkoholgenuss wird das Abbauprodukt EtG im Haar eingelagert und erlaubt über ein grösseres Zeitfenster Aussagen über den erfolgten Konsum. Die festgestellte EtG-Konzentration korreliert mit der aufgenommenen Menge an Trinkalkohol. Aufgrund des Kopfhaar-Längenwachstums von rund einem Zentimeter pro Monat lassen sich Aussagen über den Alkoholkonsum während der entsprechenden Zeit vor der Haarentnahme machen. EtG-Werte ab 7 pg/mg, aber unterhalb von 30 pg/mg sprechen für einen moderaten, darüber liegende Werte (≥ 30 pg/mg) für einen übermässigen Alkoholkonsum. Das Ergebnis einer gutachterlichen Haaranalyse ist für die Behörden grundsätzlich verbindlich. Ein Abweichen davon ist nur zulässig, wenn die Zuverlässigkeit des Gutachtens durch die Umstände ernsthaft in Frage gestellt wird (BGE 140 II 334 E. 3 und E. 7 mit Hinweisen; siehe auch Urteil BGer 1C_231/2023 vom 27. Mai 2024 E. 3.3).
4.4
Auch vorliegend besteht nach Ansicht des Kantonsgerichts kein Grund, von dieser Rechtsprechung abzuweichen bzw. an dem durch das Labor ermittelten Wert bzw. am Schluss des Gutachters, wonach der ermittelte Wert für das fragliche Zeitfenster einen chronischen und exzessiven Alkoholkonsum dokumentiere, zu zweifeln. Insbesondere belegt die Beschwerdeführerin in keiner Weise, dass sie am von ihr erwähnten Eigenbrauer-Syndrom oder einer ähnlichen Krankheit leiden könnte und dies wird auch von ihrer Hausärztin nicht vorgebracht. Dieser von der Beschwerdeführerin geäusserten vagen Hypothese (sofern diese überhaupt entscheidrelevant sein könnte) ist daher nicht weiter nachzugehen. Weiter vermögen auch die auf Wunsch der Beschwerdeführerin erstellten kurzen schriftlichen Bezeugungen von ihr nahestehenden Personen – namentlich von ihrem Sohn, der in einem kurzen Brief vom 8. Februar 2024 angab, dass seine Mutter seit dem Unfall im Jahr 2022 keinen Alkohol mehr getrunken habe, vom Physiotherapeuten, der am 12. November 2024 festhielt, dass er bei der Beschwerdeführerin nie einen Geruch oder sonst einen Hinweis auf missbräuchlichen Alkoholkonsum wahrgenommen habe, von einer Mitarbeiterin beim Sozialdienst, welche mit Schreiben vom 20. November 2024 angab, dass die Beschwerdeführerin nie Anzeichen von Alkohol gezeigt habe, oder von einer Sozialarbeiterin der Krebsliga, die in einem Schreiben ebenfalls beschrieb, dass sie während der Gespräche nie festgestellt habe, dass die Beschwerdeführerin Alkohol oder andere Substanzen konsumiert haben könnte – keine entscheiderheblichen Zweifel an den medizinischen Berichten bzw. namentlich am Ergebnis der Haaranalyse zu erwecken. Dies gilt ebenso für die im weiteren Verlauf des Beschwerdeverfahrens eingereichten analogen Kurzschreiben des Pfarrers vom 18. Dezember 2024 und der Physiotherapeutin (undatiert): Es ist nicht erkennbar und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht behauptet, dass diese ihr nahestehenden Personen über suchtspezifische Qualifikationen verfügen würden und auf diese Schreiben kann schon aus diesem Grund nicht abgestellt werden.
4.5
Auch das von der Hausärztin am 3. Oktober 2024 ausgefüllte Formular, in dem diese pauschal angab, dass sie die Cannabisabstinenz aus ärztlicher Sicht bestätigen könne, und die tiefen Kreatininwerte dadurch erklärte, dass die Patientin angebe, dass sie immer viel trinke und nicht mehr viel esse und ihr Gewicht sehr tief sei, vermag nicht zu überzeugen, zumal die Hausärztin gemäss dem öffentlich zugänglichen Register der Verkehrsmediziner lediglich über die Qualifikation mit der Anerkennungsstufe 1 verfügt. Zudem wurde die Beschwerdeführerin namentlich in einer Beilage zur am 19. März 2024 unter Auflagen verfügten Wiederzulassung zum Strassenverkehr darauf aufmerksam gemacht, dass bei Laboranalysen der Kreatininwert im Urin mitbestimmt werden müsse; in Klammern wurde "Urinverdünnung/Verfälschung" festgehalten, so dass der Beschwerdeführerin bewusst sein musste, dass bei entsprechenden Werten ausserhalb der Norm die Auflage als nicht erfüllt gilt. Dies wurde ihr mit Schreiben der Vorinstanz vom 17. Juli 2024 nochmals ausdrücklich mitgeteilt. Auch soweit eine Freundin der Beschwerdeführerin der Vorinstanz in einem Schreiben vom 30. Juli 2024 angab, dass sie der Beschwerdeführerin empfohlen habe, für die Urinprobe genug Wasser zu trinken, damit sie in der Arztpraxis Wasser lösen könne, kann sie folglich nichts zu ihren Gunsten ableiten.
4.6
Weiter ist hinsichtlich der Argumentation der Beschwerdeführerin zur Verwendung von Alpecin oder ähnlicher Produkte darauf hinzuweisen, dass es sich bei EtG um einen direkten wasserlöslichen Metaboliten des Alkohols handelt, dessen Ausscheidung über die Nieren erfolgt und welcher sich nur in geringen Mengen in die Haare einlagert, und nicht um "direkt in das Haar eingelagertes Ethanol" (siehe weitergehend auch Urteil KG FR 603 2023 2 f. vom 11. April 2023 E. 5.1). Zudem hätte sie gegebenenfalls beim Test auf einen entsprechenden Gebrauch hinweisen müssen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den von ihr zitierten Berichten in der NZZ, die sich teils kritisch mit EtG-Analysen befassen. Das Kantonsgericht sieht – ebenso wie das höchste Gericht – keinen Grund, die Haaranalyse aufgrund dieser Artikel aus nichtwissenschaftlichen Zeitschriften bzw. aufgrund der Behauptungen der Beschwerdeführerin nicht mehr als geeignetes Mittel zum Nachweis eines übermässigen Alkoholkonsums zu anerkennen (ebenso Urteil KG FR 603 2023 2 f. vom 11. April 2023 E. 5.1, bestätigt in Urteil BGer 1C_231/2023 vom 27. Mai 2024).
5.
5.1
Im Ergebnis ist es damit offensichtlich, dass die Auflagen vom 19. März 2024 verletzt wurden, da der Kreatininwert in mehreren Urinproben zu tief war, so dass die Cannabis- bzw. CBD-Abstinenz nicht als erstellt gelten kann, und überdies die Haaranalyse einen EtG-Wert von 69 pg/mg ergab, der deutlich über dem Grenzwert von ≥ 30 pg/mg liegt und somit gemäss dem Gutachter deutlich auf einen chronischen und exzessiven Alkoholkonsum hinweist.
Folglich gelangt Art. 17 Abs. 5 SVG zur Anwendung, dem – wie erwähnt – zwingender Charakter zukommt und der besagt, dass bei Nichteinhaltung einer mit der Wiedererteilung des Führerausweises verknüpften Auflage der Ausweis erneut zu entziehen ist, ohne dass zuvor noch einmal verkehrsmedizinische Abklärungen hinsichtlich der Fahreignung notwendig wären (siehe E. 3.4 hiervor). Die Anträge der Beschwerdeführerin auf die Durchführung zusätzlicher Abklärungen sind mit Blick auf die überzeugenden Akten abzuweisen, da sie am feststehenden Ergebnis nichts zu ändern vermöchten (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3), und ebenso konnte auch die Vorinstanz auf weitergehende Untersuchungen verzichten.
5.2
Die getroffene Massnahme erweist sich überdies auch als verhältnismässig, zumal die Rückerstattung des Führerausweises gemäss dem angefochtenen Entscheid von der Vorinstanz nach Einreichung eines positiv lautenden Fahreignungsgutachtens, erstellt durch einen Arzt oder ein Institut mit der Anerkennungsstufe 4, das namentlich die Fahreignung (gegebenenfalls unter Auflagen) bejaht, erfolgen kann (siehe Art. 17 Abs. 3 SVG).
6.
Im Ergebnis hat damit die Vorinstanz mit der angefochtenen Verfügung zu Recht einen Sicherungsentzug des Führerausweises auf unbestimmte Dauer gegen die Beschwerdeführerin verfügt, da diese die Auflagen zur Wiedererteilung des Führerausweises, nämlich die Einhaltung einer Abstinenz betreffend Cannabis und CBD und einen moderaten Konsum von Alkohol, nicht eingehalten hat.
Die Beschwerde (603 2024 180) ist somit abzuweisen und der Entscheid der Vorinstanz ist zu bestätigen.
7.
Mit dem sofortigen Entscheid in der Sache ist das Gesuch der Beschwerdeführerin um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (603 2024 181) als gegenstandslos abzuschreiben.
8.
Schliesslich ersucht die Beschwerdeführerin für das vorliegende Verfahren um vollständige unentgeltliche Rechtspflege und die Ernennung von Rechtsanwältin Simone Zurwerra zu ihrer amtlichen Rechtsvertreterin (603 2024 183).
8.1
Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 142 VRG dann zu gewähren, wenn eine Person bedürftig ist und ihr Rechtsbegehren nicht von vornherein als aussichtslos erscheint.
Eine Person ist bedürftig, wenn sie nicht in der Lage ist, für die Prozesskosten aufzukommen, ohne dass sie Mittel beanspruchen müsste, die zur Deckung des Grundbedarfs für sie und ihre Familie notwendig sind (BGE 127 I 202 E. 3b; 139 III 475 E. 2.2; Urteil KG FR 602 2020 80 vom 13. Januar 2021 E. 10.1).
Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie – zumindest vorläufig – nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich nach den Verhältnissen zu dem Zeitpunkt, in der das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt wird (BGE 142 III 138 E. 5.1; 124 I 304 E. 2c; je mit Hinweisen).
Dispositiv
8.2. Im vorliegenden Fall war die Beschwerde aufgrund der offensichtlich nicht erfüllten Auflagen – sowohl hinsichtlich der Abstinenz von Cannabis bzw. CBD als auch hinsichtlich des moderaten Alkoholkonsums – von vornherein aussichtslos. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (603 2024 183) ist demnach abzuweisen und die Frage, ob die Voraussetzung der Bedürftigkeit erfüllt wäre, kann somit offengelassen werden.
9.
Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird ausnahmsweise verzichtet (Art. 129 VRG).
Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 137 Abs. 1 VRG).
Der Hof erkennt:
I. Die Beschwerde (603 2024 180) wird abgewiesen.
II. Das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (603 2024 181) wird als gegenstandslos abgeschrieben.
III. Das Gesuch (603 2024 183) um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
IV. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird ausnahmsweise verzichtet.
V. Eine Parteientschädigung wird nicht ausgerichtet.
VI. Zustellung.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht werden. Gegen die Festsetzung der Höhe der Verfahrenskosten ist innert 30 Tagen die Einsprache an die Behörde, die entschieden hat, zulässig, sofern nur dieser Teil des Entscheides angefochten wird (Art. 148 VRG).
Freiburg, 18. Februar 2025/dgr
Die Präsidentin
Die Gerichtsschreiberin-Praktikantin
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Art. 12 AGSVGart. 12 LALCRart. 12 AGSVG
Art. 114 VRGart. 114 CPJAart. 114 VRG
Art. 76 VRGart. 76 CPJAart. 76 VRG
Art. 79 VRGart. 79 CPJAart. 79 VRG
Art. 77 VRGart. 77 CPJAart. 77 VRG
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BGE 125 II 289ATF 125 II 289DTF 125 II 289
BGE 130 II 25ATF 130 II 25DTF 130 II 25
BGE 129 II 82ATF 129 II 82DTF 129 II 82
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BGE 140 II 334ATF 140 II 334DTF 140 II 334
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1C_26/2011
BGE 140 II 334ATF 140 II 334DTF 140 II 334
1C_26/2011
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603 2021 32
BGE 140 II 334ATF 140 II 334DTF 140 II 334
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BGE 140 II 334ATF 140 II 334DTF 140 II 334
1C_231/2023
603 2023 2
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1C_231/2023
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BGE 134 I 140ATF 134 I 140DTF 134 I 140
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603 2024 180
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603 2024 181
603 2024 183
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