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Entscheid

603 2024 197

Tribunal cantonal

28. März 2025Deutsch17 min

A. A.________ (Beschwerdeführer) ist im Jahr 1964 geboren. Er ist seit 1992 im Besitz des Führerausweises namentlich der Kategorien B, D1 und D1E. Im Informationssystem Verkehrszulas­sung (vgl. Art. 89a ff. des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 [SVG; SR 741.01] und die Verordnung vom 30. November 2018 über das Informationssystem Verkehrszulassung [IVZV; SR 741.58]) ist gegen ihn insbesondere ein Führerausweisentzug für die Dauer von einem Monat gemäss Verfügung vom 26. Oktober 2022 infolge einer mittelschweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften verzeichnet (Ende des Führerausweisentzuges: 13. März 2023), zudem ein weiterer Entzug ebenfalls für die Dauer von einem Monat infolge einer leichten Wider­handlung gemäss Verfügung vom 24. Januar 2020 (Ende des Führerausweisentzugs am 11. Juli 2020).

Source fr.ch

Kantonsgericht KG

603 2024 197

Urteil vom 11. März 2025

III. Verwaltungsgerichtshof

Besetzung

Präsidentin: Dominique Gross

Richter: Dina Beti

Stéphanie Colella

Gerichtsschreiberin-Praktikantin: Diana Olivieri

Parteien

A.________, Beschwerdeführer

gegen

Amt für Strassenverkehr und Schifffahrt, Vorinstanz

Gegenstand

Strassenverkehr und Transportwesen

Warnungsentzug wegen mittelschwerer Widerhandlung

Beschwerde vom 30. Dezember 2024 gegen die Verfügung vom 3. Dezember 2024

Sachverhalt

Sachverhalt

A. A.________ (Beschwerdeführer) ist im Jahr 1964 geboren. Er ist seit 1992 im Besitz des Führerausweises namentlich der Kategorien B, D1 und D1E. Im Informationssystem Verkehrszulas­sung (vgl. Art. 89a ff. des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 [SVG; SR 741.01] und die Verordnung vom 30. November 2018 über das Informationssystem Verkehrszulassung [IVZV; SR 741.58]) ist gegen ihn insbesondere ein Führerausweisentzug für die Dauer von einem Monat gemäss Verfügung vom 26. Oktober 2022 infolge einer mittelschweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften verzeichnet (Ende des Führerausweisentzuges: 13. März 2023), zudem ein weiterer Entzug ebenfalls für die Dauer von einem Monat infolge einer leichten Wider­handlung gemäss Verfügung vom 24. Januar 2020 (Ende des Führerausweisentzugs am 11. Juli 2020).

Am 30. Mai 2024 um 10.05 Uhr überschritt der Beschwerdeführer während seiner Tätigkeit als Kurierfahrer mit einem Lieferwagen auf der Wohlenstrasse in Uettligen innerorts die zulässige sig­nalisierte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 22 km/h (nach Abzug der Sicherheitsmarge). Das Amt für Strassenverkehr und Schifffahrt (Vorinstanz) zeigte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22. Juli 2024 an, dass infolge dieser Geschwindigkeitsüberschreitung ein Administrativverfah­ren gegen ihn eröffnet wurde. Mit Verfügung vom 8. August 2024 wurde das Verfahren bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Strafurteils sistiert.

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern-Mittelland, verurteilte den Beschwerdeführer infolge des erwähnten Ereignisses mit Strafbefehl vom 4. September 2024 wegen einfacher Verlet­zung der Verkehrsregeln zu einer Busse von CHF 600.-. Dieser Strafbefehl wurde nicht angefochten.

B. Mit Verfügung vom 3. Dezember 2024 entzog die Vorinstanz dem Beschwerdeführer den Füh­rerausweis für die Dauer von vier Monaten; dies wegen der erwähnten Geschwindigkeitsüberschrei­tung, welche als mittelschwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften qualifiziert wurde, und da ihm der Führerausweis in den vorangegangenen zwei Jahren bereits einmal wegen einer mittelschweren Widerhandlung entzogen worden war.

C. Am 30. Dezember 2024 hat der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde an das Kantonsgericht erhoben. Er beantragt insbesondere, dass ihm eine Bewilligung für berufliche Fahrten zu erteilen sei. Zur Begründung bringt er im Wesentlichen vor, er sei als Notfallkurier für ein medizinisches Unternehmen auf seine Arbeitsstelle angewiesen. Sein Arbeitgeber werde ihn auf­grund des Führerausweisentzuges entlassen, er sei 60 Jahre alt und werde aufgrund seiner gesund­heitlichen Einschränkungen keine andere Stelle mehr finden.

D. Die Vorinstanz schliesst mit Eingabe vom 22. Januar 2025 auf Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer wendet sich am 30. Januar 2025 nochmals an das Kantonsgericht und bittet nochmals, dass ihm zumindest die beruflichen Fahrten zu erlauben seien. Er verliere sonst die Ar­beitsstelle und damit seine finanzielle Existenz und er sei kein Raser.

E. Auf die weiteren Parteivorbringen und die eingereichten Unterlagen wird – soweit für die Ent­scheidfindung erforderlich – im Rahmen der Erwägungen eingegangen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Das Kantonsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 12 des kantonalen Gesetzes vom 12. November 1981 zur Ausführung der Bundesgesetzgebung über den Strassenverkehr [AGSVG; SGF 781.1] in Verbindung mit Art. 114 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1]). Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels gegen den vorliegenden Entscheid legitimiert (Art. 76 VRG). Die Beschwerdefrist wur­de eingehalten (Art. 79 Abs. 1 VRG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

2.

Mit der Beschwerde an das Kantonsgericht können die Verletzung des Rechts einschliesslich Über­schreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. Die Rüge der Unangemessenheit ist vorliegend ausgeschlossen (Art. 77 f. VRG).

3.

3.1

Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts darf die Verwaltungsbehörde beim Ent­scheid über die Massnahme des Führerausweisentzugs von den tatsächlichen Feststellungen des Straf­richters nur abweichen, wenn sie Tatsachen feststellt und ihrem Entscheid zugrunde legt, die dem Strafrichter unbekannt waren, wenn sie zusätzliche Beweise erhebt oder wenn der Strafrichter bei der Rechtsanwendung auf den Sachverhalt nicht alle Rechtsfragen abgeklärt, namentlich die Verlet­zung bestimmter Verkehrsregeln übersehen hat (BGE 124 II 103 E. 1c/aa, mit Hinweis). Die Verwal­tungsbehörde ist grundsätzlich auch an einen Strafentscheid gebunden, der nicht im ordentli­chen Verfahren, sondern im Strafbefehlsverfahren gefällt wurde, sofern die beschuldigte Person wusste oder angesichts der Schwere der ihr vorgeworfenen Delikte voraussehen musste, dass ge­gen sie ein Führerausweisentzugsverfahren eröffnet wird, und sie es trotzdem unterlässt oder darauf verzichtet, im Rahmen des summarischen Strafverfahrens die ihr garantierten Verteidigungsrechte geltend zu machen. Unter diesen Umständen darf die betroffene Person nicht das Verwaltungsver­fahren abwarten, um allfällige Rügen vorzubringen und Beweisanträge zu stellen, sondern ist nach Treu und Glauben verpflichtet, dies bereits im Rahmen des summarischen Strafverfahrens zu tun, sowie allenfalls die nötigen Rechtsmittel zu ergreifen (BGE 123 II 97 E. 3c/aa; Urteile BGer 1C_537/2020 vom 16. Februar 2021 E. 3.1; 1C_432/2017 vom 7. Februar 2018 E. 2.3).

3.2

Vorliegend wurde im Strafbefehl vom 4. September 2024 in sachverhaltlicher Hinsicht insbe­sondere festgestellt, dass der Beschwerdeführer am 30. Mai 2024 um 10.05 Uhr auf der Wohlenstrasse in Uettligen innerorts mit einem Lieferwagen die maximal zulässige Höchstge­schwin­digkeit von 50 km/h um 22 km/h überschritten hat (nach Abzug der Sicherheitsmarge). Dies wurde als einfache Verletzung der Verkehrsvorschriften qualifiziert und der Beschwerdeführer wurde hier­für zu einer Busse von CHF 600.- verurteilt.

Der Beschwerdeführer hat gegen diesen Strafbefehl kein Rechtsmittel ergriffen und bestreitet diesen Sachverhalt in seiner Beschwerde grundsätzlich auch nicht. Hierauf ist folglich abzustellen.

4.

Nach Art. 32 Abs. 1 SVG ist die Geschwindigkeit stets den Umständen anzupassen, namentlich den Besonderheiten von Fahrzeug und Ladung sowie den Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen. Laut Art. 32 Abs. 2 SVG hat der Bundesrat die Geschwindigkeit auf allen Strassen durch Höchstge­schwindigkeitsvorschriften zu begrenzen. In Ortschaften beträgt die allgemeine Höchstgeschwindig­keit unter günstigen Strassen‑, Verkehrs- und Sichtverhältnissen gemäss Art. 4a Abs. 1 Bst. a der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV; SR 741.11) 50 km/h. Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h gilt nach Art. 4a Abs. 2 VRV im ganzen dichtbebauten Gebiet der Ortschaft; sie beginnt beim Signal "Höchstgeschwindigkeit 50 generell" und endet beim Signal "Ende der Höchstgeschwindigkeit 50 generell". Für Fahrzeugführer, die aus unbedeutenden Neben­strassen (wie Strassen, die nicht Ortschaften oder Ortsteile direkt verbinden, landwirtschaftliche Er­schliessungsstrassen, Waldwege und dergleichen) in eine Ortschaft einfahren, gilt sie auch ohne Signalisation, sobald die dichte Überbauung beginnt. Abweichende signalisierte Höchstgeschwin­digkeiten gehen den allge­meinen Höchstgeschwindigkeiten vor (Art. 4a Abs. 5 VRV).

Gestützt auf den im Strafbefehl etablierten Sachverhalt ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die erwähnten Bestimmungen verletzte.

5.

5.1

Das Gesetz unterscheidet zwischen leichten (Art. 16a SVG), mittelschweren (Art. 16b SVG) und schweren Widerhandlungen (Art. 16c SVG). Eine leichte Widerhandlung begeht, wer durch Ver­letzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft, sofern ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft. Nach der Rechtsprechung müssen eine geringe Gefahr und ein leichtes Verschulden kumulativ gegeben sein (BGE 135 II 138 E. 2.2.3). Eine mittelschwere Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit an­derer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16b Abs. 1 Bst. a SVG). Sie stellt einen Auffangtatbe­stand dar. Sie liegt vor, wenn nicht alle privilegierenden Elemente einer leichten und nicht alle quali­fizie­renden Elemente einer schweren Widerhandlung gegeben sind. Ist die Gefährdung gering, aber das Verschulden hoch, oder umgekehrt die Gefährdung hoch und das Verschulden gering, liegt eine mittelschwere Widerhandlung vor (BGE 136 II 447 E. 3.2). Ist die Verletzung von Verkehrsregeln grob und wird dadurch eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen oder in Kauf genommen, ist die Widerhandlung schwer (Art. 16c Abs. 1 Bst. a SVG). Eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer ist nicht erst bei einer konkreten, sondern bereits bei einer erhöhten abstrak­ten Gefährdung zu bejahen. Ob eine solche vorliegt, hängt von den jeweiligen Verhältnissen des Einzelfalles ab (BGE 135 II 138 E. 2.2.2 f.; 131 IV 133 E. 3.2).

5.2

In Bezug auf die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeiten hat die Rechtspre­chung im Interesse der rechtsgleichen Behandlung Grenzwerte zur Sanktionierung festgelegt. Eine schwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16c Abs. 1 Bst. a SVG ist gegeben, wenn innerorts die Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 25 km/h oder mehr überschritten wird. Dies gilt ungeachtet der konkreten Umstände wie z.B. günstige Verkehrsverhältnisse oder ein tadelloser automobilisti­scher Leumund (BGE 132 II 234 E. 3; Urteil BGer 1C_144/2011 vom 26. Oktober 2011 E. 3.3). Nach der Rechtsprechung ist die Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit bei Vorliegen eines objektiv schweren Falles in der Regel mindestens grobfahrlässig (Urteil BGer 1C_156/2020 vom 15. April 2021 E. 4.2). Weiter stellt die Überschreitung der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit innerorts von 50 km/h um 21 km/h bis 24 km/h nach der Rechtsprechung einen mittelschweren Fall dar, der grund­sätzlich einen Führerausweisentzug nach sich zieht (BGE 124 II 97 E. 2). Diese Schematisierung entbindet die Entzugsbehörde allerdings nicht, den Umständen des Einzelfalls Rechnung zu tragen. Denn sie hat in allen Fällen des erwähnten Geschwindigkeitsbereichs auch das Ausmass der Ge­fährdung und des Verschuldens abzuklären und zu gewichten, damit sie entscheiden kann, ob al­lenfalls ein schwerer Fall vorliegt und welche Entzugsdauer bei einem mittelschweren beziehungs­weise schweren Fall angemessen ist. Eine rein schematische Beurteilung dieser Fragen lediglich aufgrund der festgestellten Geschwindigkeitsüberschreitung würde ein pflichtwidriges Nichtausüben des rechtserheblichen Ermessens und damit eine Verletzung von Bundesrecht darstellen. Umge­kehrt kommt ein leichter Fall allenfalls dann in Betracht, wenn der Lenker aus nachvollziehbaren Gründen gemeint hat, er befinde sich noch nicht oder nicht mehr im Innerortsbereich (siehe BGE 124 II 97 E. 2c; Urteil BGer 1C_156/2020 vom 15. April 2021 E. 4.2; 1C_210/2020 vom 30. Novem­ber 2020 E. 2.2; 1C_454/2018 vom 21. Dezember 2018 E. 3.3).

6.

6.1

Der Beschwerdeführer trägt in seiner Beschwerde zur Qualifizierung des Ereignisses im We­sentlichen vor, dass er in Aarberg gewesen sei, als er nach Spiez zu einem Notfall gerufen wurde. Er habe aber zuvor die eingesammelten Blutproben noch nach Bern ins Labor bringen müssen. Da die Fahrt nach Spiez noch recht weit gewesen sei, sei er etwas unter Zeitdruck gewesen. Leider habe er kurzzeitig nicht auf das Tempo geachtet und sei in eine Geschwindigkeitskontrolle geraten. Er sei auf diesem Strassenabschnitt allein gewesen und habe niemanden gefährdet.

6.2

Hinsichtlich der geltend gemachten Notfallsituation ist es zwar nachvollziehbar, dass sich der Beschwerdeführer in einer gewissen Stresssituation befand. Als Berufsfahrer für einen Medizinal­dienstleister (B.________), für den er insbesondere Patientenproben abholen und überbringen muss (siehe das Zwischenzeugnis des Arbeitgebers vom 2. März 2021), musste er sich solche Situationen indes gewohnt sein. Zudem ist auch keine ganz konkrete und imminente Notsituation, bei der er sich ausnahmsweise auf einen Rechtfertigungstatbestand hätte berufen können, ersichtlich und dies wird von ihm auch nicht weiter geltend gemacht. Dem Beschwerdeführer musste aufgrund der konkreten örtlichen Verhältnisse und der opti­schen Erscheinung, namentlich aufgrund der Häuserzeilen am Strassenrand, klar sein, dass er sich in einem Innerortsbereich befand und dies durfte er nicht ausser Acht lassen. Er macht denn in seiner Beschwerde auch nicht geltend, dass er sich in einem Sach­verhaltsirrtum befunden hätte und aus nachvollziehbaren Gründen davon ausgegangen wäre, er befinde sich in einem Ausserortsbereich.

Die (ganz ausnahmsweise) Qualifizierung des Ereignisses als leichte Widerhandlung fällt daher nicht in Betracht. Die Vorinstanz hat folglich in der angefochtenen Verfügung gemäss der erwähnten Rechtsprechung zu Recht geschlossen, dass der Beschwerdeführer mit der Geschwindigkeitsüber­schreitung von 22 km/h (nach Abzug der Sicher­heitsmarge) bei einer erlaubten Höchstgeschwindig­keit von 50 km/h innerorts am 30. Mai 2024 eine mittelschwere Widerhandlung gegen die Verkehrs­vorschriften begangen hat.

6.3

Dem steht auch nicht entgegen, dass das fragliche Ereignis im Strafbefehl als einfache Ver­kehrsregelverletzung bewertet wurde: So umfasst doch die einfache Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 1 SVG administrativrechtlich sowohl die leichte als auch die mittelschwere Widerhand­lung nach Art. 16a und 16b SVG Das straf- und das administrativrechtliche Sanktionensystem sind insofern nicht deckungsgleich (siehe BGE 135 II 138 E. 2.4).

7.

7.1

Hinsichtlich der Dauer des Führerausweisentzugs ist darauf hinzuweisen, dass der Führeraus­weis gemäss Art. 16b Abs. 2 Bst. a SVG bei einer mittelschweren Widerhandlung für mindestens einen Monat zu entziehen ist. Laut Art. 16b Abs. 2 Bst. b SVG wird jedoch nach einer mittelschweren Wider­handlung der Führerausweis für mindestens vier Monate entzogen, wenn in den vorangegan­genen zwei Jahren der Ausweis einmal wegen einer schweren oder mittelschweren Widerhandlung entzo­gen war. Die erwähnte Rückfallfrist von zwei Jahren für die Kaskade beginnt nach der Recht­sprechung erst nach Ablauf des letzten Tages des früheren Führerausweisentzuges zu laufen (siehe hierzu ausführlich Urteil BGer 1C_180/2010 vom 22. September 2010). Bei der Festsetzung der Dauer (über das Minimum hinaus) sind die Umstände des Einzelfal­les zu berücksichtigen, nament­lich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahr­zeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen (Art. 16 Abs. 3 Satz 1 SVG). Die Mindestentzugsdauer darf jedoch nicht unterschritten werden (Art. 16 Abs. 3 Satz 2 SVG; vgl. auch BGE 132 II 234 E. 2.3).

7.2

Dem Beschwerdeführer war der Ausweis bereits aufgrund der Verfügung vom 26. Oktober 2022 infolge einer mittelschweren Widerhandlung für die Dauer von einem Monat entzogen worden; dieser Führerausweisentzug endete am 13. März 2023. Die Rückfallfrist von zwei Jahren beginnt wie erwähnt nach Ablauf des letzten Tages dieses Ausweisentzuges, somit am 14. März 2023, zu laufen. Die Vorinstanz musste daher nach der Kaskadenregelung von Art. 16b Abs. 2 Bst. b SVG den Führerausweis des Beschwerdeführers für die Mindestdauer von vier Monaten entziehen. Selbst wenn der Beschwerdeführer auf den Führerausweis angewiesen ist, kann eine kürzere Ent­zugsdauer nicht gewährt werden.

8.

Der Beschwerdeführer beantragte in seiner Beschwerde, dass ihm zumindest berufliche Fahrten zu erlauben seien; er verliere sonst seine Arbeitsstelle und damit seine finanzielle Existenz.

8.1

Art. 33 Abs. 5 der Verordnung vom 27. Oktober 1976 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen (VZV; SR 741.51) sieht vor, dass die kantonale Behörde Ausweisinhabern eine Bewil­ligung für Fahrten während des Führerausweisentzugs erteilen kann, sofern diese zu ihrer Berufs­ausübung notwendig sind. Voraussetzung für eine solche Bewilligung ist, dass der Ausweis wegen einer leichten Widerhandlung nach Art. 16a SVG entzogen wird (Bst. a), nicht auf unbestimmte Zeit oder für immer entzogen wird (Bst. b), und in den vorangegangenen fünf Jahren nicht mehr als einmal entzogen worden ist (Bst. c).

8.2

Selbst wenn das Kantonsgericht die vom Beschwerdeführer vorgebrachten persönlichen Prob­leme nachvollziehen kann, muss geschlossen werden, dass die vorgenannten Voraussetzungen im vorliegenden Fall klar nicht erfüllt sind. So wurde doch die Geschwindigkeitsüberschreitung vom 30. Mai 2024 wie gesehen zu Recht als mittelschwere Widerhandlung gegen die Strassen­verkehrsvorschriften qualifiziert. Zudem wurde ihm in den letzten fünf Jahren der Führerausweis bereits zweimal entzogen; einmal aufgrund der Verfügung vom 26. Oktober 2022 für die Dauer von einem Monat (Ende des Führerausweisentzuges: 13. März 2023) und zuvor wegen einer leichten Widerhandlung gemäss der Verfügung vom 24. Januar 2020 ebenfalls für die Dauer von einem Monat (Ende des Führerausweisentzugs am 11. Juli 2020). Das Kantonsgericht ist an das Gesetz – das diesbezüglich klar ist und nicht anderweitig ausgelegt werden kann – gebunden und es bleibt daher keine Möglichkeit, den Anträgen des Beschwerdeführers stattzugeben.

9.

Im Ergebnis hat damit die Vorinstanz mit dem Entzug des Führerausweises für die Dauer von vier Monaten wegen einer mittelschweren Widerhandlung das ihr zustehende Ermessen nicht miss­braucht oder überschritten und der Entscheid erweist sich als gerechtfertigt. Die Beschwerde ist somit abzuweisen und die Verfügung der Vorinstanz vom 3. Dezember 2024 ist zu bestätigen.

10.

Die Gerichtskosten, die auf CHF 800.- festgelegt werden, sind dem Verfahrensausgang entspre­chend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrech­nen (Art. 131 Abs. 1 VRG; Art. 1 und 2 des kantonalen Tarifs vom 17. Dezember 1991 der Verfah­renskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz [TarifVJ; SGF 150.12]).

Der Hof erkennt:

I. Die Beschwerde wird abgewiesen.

II. Die Gerichtskosten von CHF 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem ge­leisteten Kostenvorschuss verrechnet.

III. Zustellung.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Bundesgericht ein­gereicht werden. Gegen die Festsetzung der Höhe der Verfahrenskosten ist innert 30 Tagen die Einsprache an die Behörde, die entschieden hat, zulässig, sofern nur dieser Teil des Entscheides angefochten wird (Art. 148 VRG).

Freiburg, 11. März 2025/dgr

Die Präsidentin

Die Gerichtsschreiberin-Praktikantin

603.

2024 197

Art. 12 AGSVGart. 12 LALCRart. 12 AGSVG

Art. 114 VRGart. 114 CPJAart. 114 VRG

Art. 76 VRGart. 76 CPJAart. 76 VRG

Art. 79 VRGart. 79 CPJAart. 79 VRG

Art. 77 VRGart. 77 CPJAart. 77 VRG

BGE 124 II 103ATF 124 II 103DTF 124 II 103

BGE 123 II 97ATF 123 II 97DTF 123 II 97

1C_537/2020

1C_432/2017

Art. 32 SVGart. 32 LCRart. 32 LCStr

Art. 32 SVGart. 32 LCRart. 32 LCStr

BGE 135 II 138ATF 135 II 138DTF 135 II 138

BGE 136 II 447ATF 136 II 447DTF 136 II 447

BGE 135 II 138ATF 135 II 138DTF 135 II 138

BGE 131 IV 133ATF 131 IV 133DTF 131 IV 133

BGE 132 II 234ATF 132 II 234DTF 132 II 234

1C_144/2011

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BGE 124 II 97ATF 124 II 97DTF 124 II 97

BGE 124 II 97ATF 124 II 97DTF 124 II 97

1C_156/2020

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Art. 90 SVGart. 90 LCRart. 90 LCStr

BGE 135 II 138ATF 135 II 138DTF 135 II 138

1C_180/2010

Art. 16 SVGart. 16 LCRart. 16 LCStr

Art. 16 SVGart. 16 LCRart. 16 LCStr

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