603 2025 31
Urteil der Strafkammer des Kantonsgerichts
23. Mai 2025Deutsch24 min
A. A.________ (Beschwerdeführer) ist im Jahr 1996 geboren; er besitzt seit 2014 den Führerausweis namentlich der Kategorie B.
Source fr.ch
Kantonsgericht KG
603 2025 31
Urteil vom 23. Mai 2025
III. Verwaltungsgerichtshof
Besetzung
Präsidentin: Dominique Gross
Richter: Johannes Frölicher
Stéphanie Colella
Gerichtsschreiber-Praktikant: Gabriel Chocomeli
Parteien
A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Alain Jeger
gegen
Amt für Strassenverkehr und Schifffahrt, Vorinstanz
Gegenstand
Beschwerde gegen vorsorgliche Massnahmen
Anordnung eines Fahreignungsgutachtens
Beschwerde vom 20. März 2025 gegen die Verfügung vom 5. März 2025
Sachverhalt
Sachverhalt
A. A.________ (Beschwerdeführer) ist im Jahr 1996 geboren; er besitzt seit 2014 den Führerausweis namentlich der Kategorie B.
Gemäss der Anzeige der Kantonspolizei vom 11. Februar 2025 wurde die Polizei am 5. Februar 2025 kurz nach 12 Uhr in Tafers, Mariahilfstrasse, auf einen Lieferwagen aufmerksam, der vom Beschwerdeführer gelenkt wurde, worauf er in Tafers, Galteren, zur Kontrolle angehalten wurde. Die Polizisten stellten beim Beschwerdeführer Anzeichen von Betäubungsmittelkonsum fest (glasige Augen, Müdigkeit). Der vor Ort durchgeführte Drogenschnelltest fiel positiv auf Cannabis, Amphetamin und Metamphetamin aus. Der Beschwerdeführer sei von der Polizei über das weitere Vorgehen informiert worden, habe jedoch die Blut- und Urinentnahme verweigert und sei auch nach Erhalt des Dokuments betreffend die Verweigerung von angeordneten Voruntersuchungen bei dieser Entscheidung geblieben. Der Führerausweis sei ihm unverzüglich abgenommen und an das Amt für Strassenverkehr und Schifffahrt (Vorinstanz) weitergeleitet worden.
Noch gleichentags, am 5. Februar 2025 und sodann am 13. Februar 2025, liess der Beschwerdeführer bei seinem Hausarzt Urinproben entnehmen. Der Befund war gemäss den Laborberichten für sämtliche geprüften Drogen negativ, allerdings lag der Kreatininwert bei beiden Proben unter dem Normwert. Gemäss den Berichten bestehe bei entsprechend tiefen Werten der Verdacht auf eine Urinmanipulation (Verdünnung oder exzessive Flüssigkeitszufuhr vor Urinabgabe).
B. Am 10. Februar 2025 eröffnete die Vorinstanz infolge dieses Ereignisses vom 5. Februar 2025 ein Administrativverfahren gegen den Beschwerdeführer und verfügte, dass das durch die Polizei verhängte Verbot zum Führen eines Motorfahrzeugs bis zur Abklärung eines eventuellen Ausschlussgrundes vorsorglich aufrechterhalten bleibe. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 21. Februar 2025 Beschwerde (603 2025 16) an das Kantonsgericht. Er beantragte insbesondere die Aufhebung dieses Entzuges. Sein Führerausweis sei ihm sofort zurückzuerstatten; eventualiter sei die Angelegenheit zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
C. Am 5. März 2025 (zugestellt am 10. März 2025) verfügte die Vorinstanz die provisorische Rückerstattung des Führerausweises an den Beschwerdeführer. Sie hielt fest, dass die Aufrechterhaltung des Rechts zum Führen eines Fahrzeugs an die Bedingung geknüpft sei, dass er bis zum 4. September 2025 ein Fahreignungsgutachten, erstellt durch einen Arzt oder ein Institut mit der Anerkennungsstufe 4 (Verkehrsmedizin SGRM) einreiche, welches seine Fahreignung bestätige, wobei die Kosten der medizinischen Untersuchungen, Analysen, Beratungsgespräche und der Erstellung der ärztlichen Berichte zu seinen finanziellen Lasten gingen. Weiter auferlegte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 155.-, und machte ihn darauf aufmerksam, dass der definitive Entscheid über die Fahreignung nach Erhalt des Gutachtens erfolgen werde.
D. Gegen diese Verfügung hat der Beschwerdeführer am 20. März 2025 wiederum Beschwerde (603 2025 31) an das Kantonsgericht erhoben. Er beantragt sinngemäss insbesondere, dass die Rückerstattung des Führerausweises an keine Bedingungen zu knüpfen sei. Eventualiter habe die Erstellung des Fahreignungsgutachtens auf Kosten der Vorinstanz zu erfolgen, wobei ihm eine neue Frist von mindestens sechs Monaten zur Einreichung des Gutachtens anzusetzen sei. Subeventualiter sei ihm eine angemessene neue Frist von mindestens sechs Monaten anzusetzen, um die Bedingungen zu verfügen. Für den erstinstanzlich verfügten Zwischenentscheid seien überdies keine Kosten zu erheben. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt er insbesondere, die Verfahren 603 2025 16 und 603 2025 31 seien zu vereinigen.
E. Die Vorinstanz beantragt am 3. April 2025 die Abweisung der Beschwerde, woraufhin sich der Beschwerdeführer am 24. April 2025 nochmals spontan vernehmen lässt.
F. Auf die weiteren Parteivorbringen und die eingereichten Unterlagen wird – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – im Rahmen der Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Dispositiv
Nach Art. 42 Abs. 1 Bst. b des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; SGF 150.1) kann eine Behörde aus wichtigen Gründen Eingaben in einem einzigen Verfahren vereinigen, wenn diese den gleichen Gegenstand betreffen. Hinsichtlich der fraglichen Beschwerden, die einerseits die (mit der Verfügung vom 5. März 2025 aufgehobene) Bestätigung des polizeilichen Führerausweisentzugs (603 2025 16), anderseits die Anordnung eines Fahreignungsgutachtens und die entsprechenden Kostenfolgen (603 2025 31) betreffen, sieht das Kantonsgericht keine Notwendigkeit zur Verfahrensvereinigung; insbesondere sprechen auch keine verfahrensökonomischen Gründe für eine Vereinigung (siehe hierzu etwa Urteil KG FR 602 2021 41 ff. vom 5. Juli 2021 E. 1.1). Der Antrag auf Vereinigung der Verfahren 603 2025 16 und 603 2025 31 wird daher abgewiesen und mit dem vorliegenden Urteil wird einzig über die zweitgenannte Beschwerde entschieden. Indes wird die zuständige Präsidentin in einer separaten Verfügung vom heutigen Tag ebenfalls über die Beschwerde 603 2025 16 entscheiden.
2.
Das Kantonsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 12 des kantonalen Gesetzes vom 12. November 1981 zur Ausführung der Bundesgesetzgebung über den Strassenverkehr [AGSVG; SGF 781.1] in Verbindung mit Art. 114 VRG). Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels gegen die angefochtene Verfügung legitimiert (Art. 76 VRG bzw. Art. 120 VRG). Die Beschwerdefrist von 10 Tagen wurde eingehalten (Art. 79 Abs. 2 VRG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
3.
Mit der Beschwerde an das Kantonsgericht können die Verletzung des Rechts einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. Die Rüge der Unangemessenheit ist vorliegend ausgeschlossen (Art. 77 f. VRG).
Bei der Überprüfung vorsorglicher Massnahmen ist zu beachten, dass deren Anordnung auf einer bloss summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage beruht; die zuständige Behörde ist nicht gehalten, für ihren Entscheid zeitraubende tatsächliche oder rechtliche Abklärungen zu treffen, sondern kann in erster Linie auf die ihr zur Verfügung stehenden Akten abstellen (BGE 131 III 473 E. 2.3; 130 II 149 E. 2.2; Urteil BGer 1C_541/2019 vom 10. März 2020 E. 3). Die Prüfungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz kann nicht darüber hinausgehen und der erhebliche Beurteilungs- und Ermessensspielraum der anordnenden Behörde ist zu respektieren (vgl. Urteil BGer 2C_720/2016 vom 18. Januar 2017 E. 2.1 mit Hinweisen). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung haftet auch der Anordnung eines Fahreignungsgutachtens im Sinne von Art. 15d SVG insoweit vorsorglicher Charakter an, als die Verwaltungsbehörde grundsätzlich zunächst die Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung als milderen Grundrechtseingriff summarisch zu prüfen hat, bevor sie zum vorsorglichen Ausweisentzug schreitet (siehe BGE 150 II 537 E. 2.4 f.). Vorliegend ist es daher angebracht, die angeordneten Massnahmen ebenfalls einer summarischen Prüfung zu unterziehen.
4.
In formeller Sicht rügt der Beschwerdeführer, dass die Verfügung vom 5. März 2025 nicht rechtsgenüglich zustande gekommen sei, da sie keine Rechtsmittelbelehrung enthalte.
Entscheide haben bestimmten Formvorschriften zu entsprechen, namentlich enthalten sie das Datum und die Unterschrift (Art. 66 Abs. 1 Bst. e VRG) und die Rechtsmittelbelehrung (Art. 66 Abs. 1 Bst. f VRG). Die Missachtung von Formvorschriften stellt eine mangelhafte Eröffnung dar, aus der den Parteien kein Rechtsnachteil erwachsen darf (BGE 143 II 268 E. 4.2.1; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, N. 871 f. und 1078 ff., jeweils mit weiteren Hinweisen).
In der Tat enthält die angefochtene Verfügung keine Rechtsmittelbelehrung. Die Vorinstanz begründete dies in ihrer Stellungnahme vom 3. April 2025 damit, dass die Zuständigkeit zur Behandlung der Sache – da der Beschwerdeführer bereits die Verfügung vom 10. Februar 2025 angefochten habe – aufgrund der Devolutivwirkung beim Kantonsgericht verbleibe, so dass eine Rechtsmittelbelehrung nicht angebracht gewesen sei. Indes umfasst die spätere Verfügung einen anderen Streitgegenstand als die frühere, nämlich die Anordnung eines Fahreignungsgutachtens und der entsprechenden Kosten, während Gegenstand der ersten Verfügung allein die Bestätigung des Führerausweisentzuges bildete. Überdies geht es beim Verhältnis des Beschwerdeführers mit der Vorinstanz um einen Dauersachverhalt, in dem es der Vorinstanz möglich sein muss, Anordnungen hinsichtlich weiterer (anderer) Gegenstände zu treffen (siehe zum Geltungsbereich der Devolutivwirkung auch etwa Seiler, in: Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Aufl. 2023, Art. 54 N. 26). Vorliegend konnte der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer seine Beschwerde frist- und formgerecht sowie inhaltlich vollständig beim zuständigen Kantonsgericht einreichen und er erlitt durch die fehlende Rechtsmittelbelehrung keinen Rechtsnachteil. Es kann daher offenbleiben, ob sich vor diesem Hintergrund eine Rechtsmittelbelehrung aufgedrängt hätte.
5.
Streitig und zu prüfen ist in der Sache namentlich, ob die Vorinstanz mit der Verfügung vom 5. März 2025 die Rückerstattung des Führerausweises zu Recht an die Bedingung knüpfte, dass der Beschwerdeführer bis zum 4. September 2025 ein Fahreignungsgutachten durch einen Arzt oder ein Institut der Anerkennungsstufe 4 erstellen lässt, welches seine Fahreignung bestätigt, wobei die Kosten der medizinischen Untersuchungen, Analysen, Beratungsgespräche und der Erstellung der ärztlichen Berichte zu seinen finanziellen Lasten gehen.
5.1 Nach Art. 14 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG; SR 741.01) müssen Motorfahrzeugführer über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen. Über Fahreignung verfügt unter anderem, wer frei von einer Sucht ist, die das sichere Führen von Motorfahrzeugen beeinträchtigt (Art. 14 Abs. 2 Bst. c SVG). Bei fehlender Fahreignung ist der Führerausweis gemäss Art. 16d Abs. 1 SVG auf unbestimmte Zeit zu entziehen (sogenannter Sicherungsentzug), namentlich wenn die Person an einer Sucht leidet, welche die Fahreignung ausschliesst (Art. 16d Abs. 1 Bst. b SVG).
Bestehen Zweifel an der Fahreignung einer Person, so wird diese gemäss Art. 15d Abs. 1 SVG einer Fahreignungsuntersuchung unterzogen, namentlich in den in Bst. a-e dieser Bestimmung genannten Fällen, so insbesondere auch bei Fahren unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln oder bei Mitführen von Betäubungsmitteln, welche die Fahrfähigkeit stark beeinträchtigen oder ein hohes Abhängigkeitspotenzial aufweisen (Bst. b). Die Fahreignungsuntersuchung hat bei verkehrsmedizinischen Fragestellungen durch einen Arzt nach Art. 5abis der Verkehrszulassungsverordnung vom 27. Oktober 1976 (VZV; SR 741.51) zu erfolgen, der in den Fällen nach Art. 15d Abs. 1 Bst. b SVG über eine Anerkennung der Stufe 4 verfügen muss (Art. 28a Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 Bst. a VZV). In den vom Gesetzgeber in Art. 15d Abs. 1 Bst. a-e SVG aufgezählten Fällen ist grundsätzlich zwingend und ohne weitere Einzelfallprüfung eine Fahreignungsuntersuchung anzuordnen, selbst wenn die Zweifel an der Fahreignung im konkreten Fall noch nicht erhärtet oder nur abstrakter Natur sind (BGE 150 II 537 E. 4.1). Diese Tatbestände begründen damit einen Anfangsverdacht fehlender Fahreignung, der zur Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung führt (Urteil BGer 1C_330/2020 vom 10. März 2021 E. 3.2 mit Hinweisen). Die Aufzählung in Bst. a-e ist indes nicht abschliessend (vgl. Urteil BGer 1C_151/2021 vom 20. August 2021 E. 3.1; BGE 150 II 537 E. 4.1).
5.2. Nach der Rechtsprechung sind die Anforderungen an die Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung nicht dieselben wie für den vorsorglichen Führerausweisentzug, obschon diese beiden Massnahmen häufig zusammen ergehen. Während für Erstere hinreichende Anhaltspunkte ausreichen, welche die Fahreignung in Frage stellen, setzt der vorsorgliche Führerausweisentzug voraus, dass ernsthafte Zweifel an der Fahreignung einer Person bestehen (Urteile BGer 1C_384/2017 vom 7. März 2018 E. 2.2; 1C_151/2021 vom 20. August 2021 E. 3.1; 1C_330/2020 vom 10. März 2021 E. 4.3). Solche ernsthaften Zweifel sind berechtigt, wenn konkrete Anhaltspunkte eine Person als besonderes Risiko für die anderen Verkehrsteilnehmer erscheinen lassen und es daher unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherheit nicht zu verantworten wäre, ihr den Führerausweis bis zur Beseitigung der Zweifel zu belassen (BGE 141 II 220 E. 3.1.1; Urteil BGer 1C_330/2020 vom 10. März 2021 E. 4.3). Ob hinreichende Anhaltspunkte die Fahreignung einer Person in Frage stellen und damit eine Fahreignungsuntersuchung rechtfertigen, hat die zuständige Behörde unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach pflichtgemässem Ermessen zu entscheiden (Urteil BGer 1C_458/2019 vom 25. März 2020 E. 2.1). Ein strikter Beweis der Umstände, die Zweifel an der Fahreignung einer Person wecken, ist wie bereits erwähnt nicht erforderlich (Urteil BGer 1C_405/2020 vom 8. Dezember 2020 E. 2.2; zum Ganzen siehe auch Urteil BGer 1C_151/2021 vom 20. August 2021 E. 3.1; BGE 150 II 537 E. 4.1).
5.3. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers findet im Übrigen der Grundsatz der Unschuldsvermutung in einem Verfahren wie dem vorliegenden keine Anwendung. So ist die Behörde bei Zweifeln in Bezug auf den Sachverhalt im Kontext mit der Frage der Fahreignung nicht gehalten, auf die für den Betroffenen günstigere Variante abzustellen (vgl. Urteil BGer 1C_308/2012 vom 3. Oktober 2012 E. 2.4). Die vorsorglichen Massnahmen sind verschuldensunabhängig und dienen ausschliesslich der Sicherheit im Strassenverkehr (vgl. BGE 140 II 334 E. 6; Weissenberger, Kommentar Strassenverkehrsgesetz, 2. Aufl. 2015, Art. 15d SVG N. 19).
6.
6.1. Vorliegend gewährte die Vorinstanz mit ihrer Verfügung vom 5. März 2025 die Rückerstattung des Führerausweises an den Beschwerdeführer unter der Bedingung, dass er bis zum 4. September 2025 ein Fahreignungsgutachten durch einen Arzt oder ein Institut der Anerkennungsstufe 4 erstellen lässt, welches seine Fahreignung bestätigt, wobei die Kosten der medizinischen Untersuchungen, Analysen, Beratungsgespräche und der Erstellung der ärztlichen Berichte zu seinen finanziellen Lasten gehen. Sie begründete die Notwendigkeit dieses Gutachtens insbesondere damit, dass der Beschwerdeführer gemäss polizeilichen Beobachtungen zum Kontrollzeitpunkt glasige Augen hatte und müde sowie aphasisch gewirkt habe. Ausserdem sei der durchgeführte Drogenschnelltest positiv auf Cannabis, Amphetamin bzw. Metamphetamin und Benzodiazepine ausgefallen und er habe jegliche Mitwirkung verweigert. Zwar seien die von ihm eingereichten Urinproben vom 5. und 13. Februar 2025 negativ auf gängige Drogen ausgefallen, die Kreatininwerte seien aber unter dem Normwert gelegen, was auf eine Manipulation des Urins, das heisst auf Verdünnung oder exzessive Flüssigkeitszufuhr vor der Urinabgabe schliessen lasse.
6.2. Der Beschwerdeführer rügt in seiner Beschwerde im Wesentlichen, dass der Drogenschnelltest grundlos erfolgt und mangelhaft durchgeführt worden sei. Konkret müsse der Test gemäss der Gebrauchsanweisung bei mindestens 2° Celsius durchgeführt werden, im Zeitpunkt der Durchführung habe eine Temperatur von unter 0° geherrscht. Ferner hätten die Polizisten den Test während der Wartezeit für die Auswertung auf einer schrägen Oberfläche platziert und immer wieder bewegt. Korrekterweise müsse sich das Objekt während der Auswertungsdauer unberührt auf einer waagrechten Oberfläche befinden. Das Testergebnis sei somit nicht verwertbar. Im Übrigen habe er (nach Ablauf von zehn Minuten, als der Test gemäss den Herstellerangaben bereits nicht mehr verwertbar war) den Test sehen können, wobei er ein entsprechendes Foto zu den Akten reichte. Auf dem Foto seien lediglich drei Kontrolllinien sichtbar, was gemäss den Angaben des Herstellers auf ein negatives Resultat hinweise.
6.3. Nach der bundesgerichtlichen und konventionsrechtlichen Rechtsprechung für Halter und Lenker von Motorfahrzeugen ergeben sich aus der Akzeptanz der Strassenverkehrsgesetzgebung sowie der Fahrberechtigung gewisse Obliegenheiten. Darunter fallen neben Verhaltenspflichten auch vielfältige Auskunftspflichten gegenüber den Behörden sowie namentlich die Duldungspflicht der beschuldigten Person zur Entnahme von Beweismitteln wie Blut, Atem, Urin, auch gegen ihren Willen (BGE 145 IV 50 E. 3.6; 144 I 242 E. 1.2.3). So können gemäss Art. 55 SVG Fahrzeugführer sowie an Unfällen beteiligte Strassenbenützer einer Atemalkoholprobe unterzogen werden (Abs. 1). Weist die betroffene Person Anzeichen von Fahrunfähigkeit auf und sind diese nicht oder nicht allein auf Alkoholeinfluss zurückzuführen, so kann sie weiteren Voruntersuchungen, namentlich Urin- und Speichelproben unterzogen werden (Abs. 2). Eine Blutprobe muss nach Abs. 3 angeordnet werden, wenn Anzeichen von Fahrunfähigkeit vorliegen, die nicht auf Alkoholeinfluss zurückzuführen sind (Bst. a); die betroffene Person sich der Durchführung der Atemalkoholprobe widersetzt oder entzieht oder den Zweck der Massnahme vereitelt (Bst. b); die betroffene Person die Durchführung einer Blutalkoholanalyse verlangt (Bst. c). Weiter sieht auch Art. 10 der Strassenverkehrskontrollverordnung vom 28. März 2007 (SKV; SR 741.013) vor, dass die Polizei zum Nachweis von Betäubungs- oder Arzneimitteln namentlich im Urin, Speichel oder Schweiss, Vortests durchführen kann, wenn Hinweise dafür bestehen, dass die kontrollierte Person wegen einer anderen Substanz als Alkohol fahrunfähig ist und in diesem Zustand ein Fahrzeug geführt hat (Abs. 2). Die Vortests sind nach den Vorschriften des Geräteherstellers durchzuführen (Abs. 3). Nach der Rechtsprechung genügen für die Durchführung eines Vortests bereits geringe Anzeichen für eine durch Betäubungs- oder Arzneimittel beeinträchtigte Fahrfähigkeit, wie beispielsweise ein blasser Teint und wässrige Augen (BGE 145 IV 50 E. 3.5; 146 IV 88 E. 1.4.2). Eines hinreichenden Tatverdachts, wie er zur Anordnung strafprozessualer Zwangsmassnahmen erforderlich ist, bedarf es nicht (BGE 146 IV 88 E. 1.4.2). Eine Blutprobe ist gemäss Art. 12a SKV anzuordnen, wenn Anzeichen von Fahrunfähigkeit oder Hinweise auf Fahrunfähigkeit vorliegen, die nicht oder nicht allein auf Alkoholeinfluss zurückzuführen sind. Zusätzlich kann eine Sicherstellung von Urin angeordnet werden. Nach Art. 251a der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO; SR 312.0), der die Kompetenzen der Polizei gestärkt hat und seit dem 1. Januar 2024 in Kraft steht, kann die Polizei namentlich auch die Abnahme einer Blutprobe und deren Analyse anordnen in den Fällen, in denen das Bundesrecht eine Blutuntersuchung vorschreibt (Bst. b), sowie die Abgabe von Urin und dessen Analyse anordnen (Bst. c).
6.4. Vorliegend wurde der Beschwerdeführer gemäss der Anzeige der Kantonspolizei vom 11. Februar 2025 am 5. Februar 2025 in Tafers, Galteren, zur Kontrolle angehalten, nachdem die Patrouille auf seinen Lieferwagen aufmerksam geworden war. Die Polizisten stellten Anzeichen von Betäubungsmittelkonsum fest (glasige Augen, Müdigkeit). Sie waren aufgrund dieser Anzeichen, die auch vom Beschwerdeführer an sich nicht in Abrede gestellt werden, gemäss der erwähnten Bestimmungen und der Rechtsprechung berechtigt, den Drogenschnelltest durchzuführen und in der Folge auch – aufgrund der erwähnten Anzeichen und weil überdies dieser Vortest hinsichtlich mehrerer Betäubungsmittel positiv ausgefallen war – die Blut- und Urinuntersuchung anzuordnen. Der Beschwerdeführer war folglich verpflichtet, bei der Blut- und Urinprobe mitzuwirken, und dies selbst dann, wenn er der Auffassung gewesen ist, das Ergebnis des Drogenschnelltests sei unzutreffend.
Gemäss den Angaben im Polizeirapport wurden ihm im Rahmen der Verkehrskontrolle die Formulare "Verweigerung von angeordneten Voruntersuchungen – Konsequenzen" sowie "Rechte und Pflichten der beschuldigten Person" ausgehändigt. Im erstgenannten Formular wird er auf die möglichen Folgen einer Verweigerung der Untersuchungen aufmerksam gemacht. Angesichts der ihm schriftlich erteilten Informationen hätte der Beschwerdeführer die möglichen Konsequenzen seines Verhaltens erkennen können. Wenn er in seiner Beschwerde behauptet, dass er aufgrund der mündlichen Erklärungen der Polizisten darauf verzichtet habe, die Formulare durchzulesen bzw. zu unterzeichnen, und davon ausgegangen sei, "dies" (gemeint ist wohl: der Drogenschnelltest und die Blut- bzw. Urinprobe) seien gleichwertige Optionen, kann er hieraus für das vorliegende Verfahren nichts zu seinen Gunsten ableiten. Vielmehr nährte sein zumindest uneinsichtiges bzw. unverständiges Verhalten anlässlich der Kontrolle die Zweifel an seiner Fahreignung. So hätte doch ein verständiger Lenker wenigstens das entsprechende Formular geprüft bzw. dessen Wichtigkeit verstanden.
Im Nachgang zur Verkehrskontrolle vom 5. Februar 2025, noch am selben Tag und sodann am 13. Februar 2025, liess der Beschwerdeführer bei seinem Hausarzt Urinproben entnehmen. Zwar fielen die Tests gemäss den Laborberichten für sämtliche geprüften Drogen negativ aus, allerdings lag der Kreatininwert mit 1.16 mmol/l bzw. 1.23 mmol/l bei beiden Proben unter dem Normwert. Bereits gemäss den Angaben in den Laborberichten besteht bei entsprechenden Werten unter 2.00 mmol/l der Verdacht auf eine Urinmanipulation (Verdünnung oder exzessive Flüssigkeitszufuhr vor Urinabgabe; vgl. hierzu auch Urteil KG FR 603 2024 180 vom 18. Februar 2025 E. 4.5). Aus den eingereichten Urinproben kann der Beschwerdeführer daher für das vorliegende Verfahren keinesfalls etwas zu seinen Gunsten ableiten; vielmehr deuten diese Proben – auch mit Blick auf den Gesamtkontext – darauf hin, dass er einen Drogenkonsum im Nachgang an die Verkehrskontrolle vom 5. Februar 2025 kaschieren wollte, was die Zweifel an seiner Fahreignung weiter nährte.
Ob bzw. inwieweit bei der Durchführung des Drogenschnelltests die Vorschriften des Geräteherstellers missachtet wurden, wie dies der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde behauptet, kann im vorliegenden Verfahren bzw. die Fahreignung offenbleiben, da sich die Zweifel an der Fahreignung wie aufgezeigt aus verschiedenen Hinweisen im Gesamtkontext und nicht allein aus diesem Test ergeben. Jedenfalls kann er aus seiner zu den Akten gereichten Fotoaufnahme des Tests für das vorliegende Verfahren nichts zu seinen Gunsten ableiten. Dies gilt schon deshalb, weil daraus gar nicht ersichtlich ist, unter welchen Bedingungen das Foto realisiert wurde, und weil er selbst darlegt, dass es erst nach dem Zeitpunkt von zehn Minuten, während der das Ergebnis gemäss der Gebrauchsanweisung ablesbar sei, aufgenommen worden sei.
6.5. Hinsichtlich der Verhältnismässigkeit der Massnahme ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer im Nachgang an das Ereignis vom 5. Februar 2025 namentlich kein Zeugnis seines Hausarztes betreffend die Betäubungsmittelproblematik eingereicht hat (und hierzu, aufgrund der Vermutung auf einen Mischkonsum, von der Vorinstanz praxisgemäss auch nicht aufgefordert wurde; siehe zur Vorgehensweise Expertengruppe Verkehrssicherheit, Leitfaden Fahreignung, genehmigt durch die Mitgliederversammlung der Vereinigung der Strassenverkehrsämter am 27. November 2020, Kap. 4 Bst. A Ziff. 2). Dennoch hat sich die Vorinstanz mit der angefochtenen Verfügung vom 5. März 2025 entschlossen, ihm den Führerausweis vorsorglich zurückzuerstatten und (nur) ein positives Gutachten zur Fahreignung zu verlangen. Dieses Vorgehen erweist sich in Anbetracht der Umstände, weil im Gesamtkontext erhebliche Zweifel an der Fahreignung vorliegen, als äusserst grosszügig. Aufgrund des Verbotes der reformatio in pejus gemäss Art. 95 Abs. 1 VRG ist das Kantonsgericht indes an diese Regelung gebunden. Eine mildere Massnahme bzw. der Verzicht auf das Fahreignungsgutachten vermöchte mit Blick auf das öffentliche Interesse an der Verkehrssicherheit und damit einhergehend den Schutz des Lebens und der Gesundheit der Verkehrsteilnehmer keinesfalls zu genügen.
6.6. Damit ist im Ergebnis zu schliessen, dass offensichtlich Zweifel an der Fahreignung des Beschwerdeführers bestehen, so dass die Vorinstanz zu Recht angeordnet hat, dass er ein Fahreignungsgutachten, erstellt durch einen Arzt oder ein Institut mit der Anerkennungsstufe 4 (Verkehrsmedizin SGRM) einreichen muss, welches seine Fahreignung bestätigt.
7.
7.1. Weiter beantragte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde eventualiter, dass die Kosten für das Fahreignungsgutachten von der Vorinstanz zu tragen seien, wobei ihm eine neue Frist von mindestens sechs Monaten für die Begutachtung anzusetzen sei. Er habe keinen Grund für die Begutachtung geboten und diese erweise sich als ungerechtfertigt. Folglich müsse er auch die dadurch entstehenden Kosten nicht tragen.
7.2. Wie aufgezeigt ging die Vorinstanz zu Recht davon aus, dass Zweifel an der Fahreignung des Beschwerdeführers bestehen und die Anordnung des Fahreignungsgutachtens erweist sich als gerechtfertigt. Bei den Kosten für die angeordnete verkehrsmedizinische Untersuchung handelt es sich um Verwaltungsgebühren für die Vorkehren zur Erlangung bzw. zur Beibehaltung des Führerausweises, die der Fahrzeuglenker der Verwaltungsbehörde zu leisten hat (vgl. BGE 103 Ia 230). So wird nämlich der Führerausweis nur unter der aufschiebenden Bedingung erteilt, dass der Lenker bis zum Schluss alle erforderlichen Voraussetzungen für die Erteilung erfüllt. Wer sich einer Fahreignungsabklärung unterzieht, beansprucht einen öffentlichen Dienst und hat die dafür anfallenden Kosten selbst zu tragen (vgl. Weissenberger, Kommentar SVG und OBG, 2. Aufl. 2015, Art. 15d SVG N. 23). Da der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten Zweifel an seiner Fahreignung herbeigeführt hat, sind die betreffenden Untersuchungs- bzw. Folgekosten – unter anderem gestützt auf das Verursacherprinzip – ihm und nicht der Allgemeinheit aufzuerlegen (vgl. Urteil BGer 1C_423/2010 vom 14. Februar 2011 E. 6.1.2; siehe überdies auch Urteil KG FR 603 2018 55 vom 11. Juni 2018 E. 3.4 und 4). Dieser Antrag ist somit abzuweisen, wobei hinsichtlich der Erstreckung der Frist auf E. 9 verwiesen wird.
8.
8.1. Weiter rügt der Beschwerdeführer, dass ihm auch die Kosten für das vorinstanzliche Verfahren zu Unrecht auferlegt worden seien, und beantragt, dass für die angefochtene Verfügung keine Kosten zu erheben seien. Mit dieser Verfügung seien keine Massnahmen angeordnet, sondern nur in Aussicht gestellt worden. Für die Erhebung von Verfahrenskosten bestehe keine gesetzliche Grundlage.
8.2. Gemäss Art. 4a Abs. 1 des kantonalen Beschlusses vom 12. Juli 1991 über die Strassenverkehrsgebühren (SGF 781.16) werden die Verfahrenskosten der Person auferlegt, gegen die eine Massnahme ausgesprochen wird, bestehend aus a) einer Gebühr von CHF 50.- bis 500.-; b) den Auslagen, die sich insbesondere aus den Expertenhonoraren, den Zeugenentschädigungen und alle durch die Instruktion verursachten Kosten zusammensetzen. Vorliegend musste die Vorinstanz nach dem Entzug des Führerausweises durch die Polizeibeamten über die Aufrechterhaltung oder Rückerstattung des Ausweises und in der Folge über die Anordnung eines Fahreignungsgutachtens entscheiden. Entscheidend ist nicht, ob nach der Einreichung dieses Gutachtens weitere Massnahmen angedacht sind, sondern dass mit der fraglichen Verfügung ein behördlicher (Zwischen-)Entscheid bzw. eine Massnahme betreffend die Fahreignung getroffen wurde. Entsprechend sind die von der Vorinstanz mit der angefochtenen Verfügung erhobenen Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 155.- – die sich im unteren Bereich des gesetzlichen Rahmens befinden – vom Beschwerdeführer zu tragen, der den Aufwand auch verursacht hat (siehe auch Urteil KG FR 603 2016 14 vom 16. Februar 2016 E. 4, basierend auf der alten mittlerweile aufgehobenen Rechtsgrundlage).
9.
9.1. Der Beschwerdeführer beantragte weiter, dass ihm (subeventualiter) eine angemessene neue Frist von mindestens sechs Monaten anzusetzen sei, um die Bedingungen zu erfüllen bzw. das Fahreignungsgutachten einzureichen.
9.2. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer mit der angefochtenen Verfügung vom 5. März 2025 eine Frist bis zum 4. September 2025 zur Einreichung des Fahreignungsgutachtens angesetzt. Eine Abklärung der Fahreignung muss im Hinblick auf die Gewährleistung der Verkehrssicherheit innert nützlicher Frist erfolgen. Eine Erstreckung der Frist durch das Kantonsgericht zum jetzigen Zeitpunkt, in welchem dem Beschwerdeführer noch über drei Monate für die Einreichung des Gutachtens zur Verfügung stehen, würde diesem Zweck zuwiderlaufen. Dies gilt umso mehr, als sich die Rückerstattung des Führerausweises an den Beschwerdeführer im vorliegenden Fall als äusserst grosszügig erwies (vgl. hierzu E. 6.5). Die gewährte Frist erweist sich als verhältnismässig und grundsätzlich genügend, weshalb der Antrag des Beschwerdeführers auf Erstreckung der Frist abgewiesen wird. Sofern keine zeitnahen Termine für die Begutachtung mehr erhältlich sein sollten – was in der Beschwerde nicht geltend gemacht wird –, wäre es im weiteren Verfahrensverlauf an der Vorinstanz als Vollzugsbehörde, und nicht am Kantonsgericht, über ein Gesuch um Fristerstreckung zu entscheiden.
10.
10.1. Insgesamt ist die Beschwerde damit abzuweisen und die angefochtene Verfügung ist zu bestätigen.
Die Vorinstanz verfügte mit der angefochtenen Verfügung zu Recht, dass die Aufrechterhaltung des Rechts zum Führen eines Fahrzeugs an die Bedingung geknüpft ist, dass der Beschwerdeführer bis zum 4. September 2025 ein Fahreignungsgutachten, erstellt durch einen Arzt oder ein Institut mit der Anerkennungsstufe 4 (Verkehrsmedizin SGRM) einreicht, welches seine Fahreignung bestätigt, wobei die Kosten der medizinischen Untersuchungen, Analysen, Beratungsgespräche und der Erstellung der ärztlichen Berichte zu seinen finanziellen Lasten gehen. Auch die von der Vorinstanz festgelegten Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 155.- sind nicht zu beanstanden.
10.2. Auf die Abnahme weiterer Beweismittel, insbesondere den Einbezug der Bodycam-Aufnahmen der Polizei, kann damit – mit Blick auf die überzeugende Aktenlage im vorliegenden summarischen Verfahren – in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden, da die am feststehenden Ergebnis nichts zu ändern vermöchten (BGE 134 I 140 E. 5.3).
11.
Die Gerichtskosten, die auf CHF 800.- festgelegt werden, sind dem Verfahrensausgang entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 800.- zu verrechnen (Art. 131 VRG; Art. 1 und 2 des kantonalen Tarifs vom 17. Dezember 1991 der Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz [Tarif VJ; SGF 150.12]).
Es besteht kein Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 137 und 139 VRG).
(Dispositiv auf der nächsten Seite)
Der Hof erkennt:
I. Die Beschwerde wird abgewiesen.
II. Die Gerichtskosten von CHF 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
III. Eine Parteientschädigung wird nicht gewährt.
IV. Zustellung.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht werden. Gegen die Festsetzung der Höhe der Gerichtskosten ist innert 30 Tagen die Einsprache an die Behörde, die entschieden hat, zulässig, sofern nur dieser Teil des Entscheides angefochten wird (Art. 148 VRG).
Freiburg, 23. Mai 2025/dgr/gch
Die Präsidentin
Der Gerichtsschreiber-Praktikant
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Art. 114 VRGart. 114 CPJAart. 114 VRG
Art. 76 VRGart. 76 CPJAart. 76 VRG
Art. 120 VRGart. 120 CPJAart. 120 VRG
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Art. 77 VRGart. 77 CPJAart. 77 VRG
BGE 131 III 473ATF 131 III 473DTF 131 III 473
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Art. 66 VRGart. 66 CPJAart. 66 VRG
Art. 66 VRGart. 66 CPJAart. 66 VRG
BGE 143 II 268ATF 143 II 268DTF 143 II 268
Art. 14 SVGart. 14 LCRart. 14 LCStr
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1C_330/2020
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