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Entscheid

603 2025 66

Cour fiscale

18. Juli 2025Deutsch26 min

A. Gemäss dem Polizeirapport vom 9. Januar 2024 erhielt die Kantonspolizei Freiburg am 3. Januar 2024 gegen 16.45 Uhr die Meldung, dass zwischen Bundtels und Schmitten ein Personenwagen in unsicherer Fahrweise unter­wegs sei. Der Wagen konnte durch die Polizei A.________ (Beschwerdeführer), geboren im Jahr 1956, zugeordnet werden. Dieser wurde von der Polizei kurz nach 16.55 Uhr an seinem Domizil zur Kontrolle angehalten. Da ein Atemalkoholtest positiv ausfiel (0.85 mg/l) und er einen angeordneten Test mit dem Atemalkoholmessgerät verweigerte, nahm ihm die Kantonspolizei den Führerausweis ab.

Source fr.ch

Kantonsgericht KG

603 2025 66

603 2025 67

Urteil vom 1. Juli 2025

III. Verwaltungsgerichtshof

Besetzung

Präsidentin: Dominique Gross

Richter: Johannes Frölicher

Stéphanie Colella

Gerichtsschreiber-Praktikant: Gabriel Chocomeli

Parteien

A.________, Beschwerde­führer, vertreten durch Rechtsanwalt Elmar Wohlhauser

gegen

Amt für Strassenverkehr und Schifffahrt, Vorinstanz

Gegenstand

Strassenverkehr und Transportwesen

Erteilung von Auflagen nach Fahreignungsgutachten

Beschwerde (603 2025 66) vom 19. Mai 2025 gegen die Verfügung vom 5. Mai 2025

Gesuch (603 2025 67) um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung vom selben Tag

Sachverhalt

Sachverhalt

A. Gemäss dem Polizeirapport vom 9. Januar 2024 erhielt die Kantonspolizei Freiburg am 3. Januar 2024 gegen 16.45 Uhr die Meldung, dass zwischen Bundtels und Schmitten ein Personenwagen in unsicherer Fahrweise unter­wegs sei. Der Wagen konnte durch die Polizei A.________ (Beschwerdeführer), geboren im Jahr 1956, zugeordnet werden. Dieser wurde von der Polizei kurz nach 16.55 Uhr an seinem Domizil zur Kontrolle angehalten. Da ein Atemalkoholtest positiv ausfiel (0.85 mg/l) und er einen angeordneten Test mit dem Atemalkoholmessgerät verweigerte, nahm ihm die Kantonspolizei den Führerausweis ab.

B. Das Amt für Strassenverkehr und Schifffahrt (Vorinstanz) verfügte am 8. Januar 2024 gegen den Beschwerdeführer den vorsorglichen Entzug des Führerausweises und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Dem Beschwerdeführer wurde eine Frist bis zum 7. Juli 2024 angesetzt, um ein Fahreignungs­gutachten von einem Arzt bzw. einem Institut der Anerkennungsstufe 4 einzureichen. Er wurde zu­dem darauf hingewiesen, dass die provisorische Rückerstattung des Führerausweises möglich sei, sofern das der Verfügung beiliegende Formular "Ärztliches Zeugnis: erweiterte Sachverhaltsabklä­rung Alkohol" von einem Arzt ausgefüllt und innerhalb einer Frist von 20 Tagen nach Erhalt der Verfügung zurückgesendet werde.

Mit Strafbefehl vom 7. Mai 2024, der nicht angefochten wurde, hat die Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg den Beschwerdeführer wegen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähig­keit verurteilt.

Am 28. Juni 2024 stellte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz ein Gesuch um Fristerstreckung zur Einreichung des Fahreignungsgutachtens und ersuchte gestützt auf das von Dr. med. B.________ am 20. Juni 2024 ausgefüllte Formular um provisorische Rückerstattung des Führerausweises. Die Vorinstanz hielt am 4. Juli 2024 fest, dass das Gesuch um provisorische Rückerstattung des Führerausweises erst geprüft werden könne, wenn eine Terminbestätigung für das Fahreignungsgutachten vorliege und setzte hierfür eine Frist von 20 Tagen an. Der Beschwerdeführer teilte am 17. Juli 2024 mit, gemäss dem Institut für Rechtsmedizin der Universität Bern (IRM) sei eine Terminbestätigung erst nach Bezahlung eines Kostenvorschusses möglich, und legte eine E-Mail des IRM vom selben Tag bei, wonach der entsprechende Auftrag für ein Gutachten erfasst worden sei. Die Vorinstanz erklärte am 2. August 2024, dass für die Rückerstattung des Führerausweises ein die Fahreignung bestätigendes Gutachten eines Arztes bzw. Institutes der Anerkennungsstufe 4 notwendig. Hinsichtlich der provisorischen Rückerstattung des Führerausweises verwies sie auf ihre Verfügung vom 8. Januar 2024 und legte dar, dass diese Möglichkeit hinfällig geworden sei, weil das ver­langte Gutachten trotz der am 7. Juli 2024 abgelaufenen Frist noch nicht eingegangen sei. Der Beschwerdeführer teilte der Vorinstanz am 5. August 2024 mit, dass ihm noch kein Termin für die Begutach­tung mitgeteilt worden sei. Er ersuchte um die Erstreckung der Frist zur Mitteilung des Gutachten­termins und wies darauf hin, dass sein Fristerstreckungsgesuch vom 28. Juni 2024 unbeantwortet geblieben sei, weshalb er am Antrag auf provisorische Rückerstattung festhalte.

Mit Verfügung vom 20. August 2024 nahm die Vorinstanz das Schreiben des Beschwerdeführers vom 5. August 2024 als Gesuch auf Neubeurteilung des vorsorglichen Führerausweisentzugs entge­gen und stellte fest, dass das ärztliche Zeugnis erst am 28. Juni 2024 und damit weit nach der Frist von 20 Tagen ab Empfang der Verfügung vom 8. Januar 2024 eingereicht und das IRM erst nach der Frist vom 7. Juli 2024 für eine Terminvereinbarung kontaktiert worden sei. Das Gesuch um provisorische Rückerstattung des Führerausweises werde deshalb abgewiesen. Ferner hielt sie an der Verfügung vom 8. Januar 2024 fest, verlängerte aber die Frist zur Einreichung des Fahreignungsgutachtens bis zum 31. Dezember 2024. Der Beschwerdeführer liess der Vorinstanz am 2. September 2024 das Aufgebot des IRM vom 28. August 2024 zur Begutachtung am 27. November 2024 zukommen.

C. Am 4. September 2024 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde (603 2024 124) an das Kantonsgericht und beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 20. August 2024. Der Antrag auf provisorische Rückerstattung des Führerausweises sei gutzuheissen und die Vorinstanz anzuweisen, ihm den Führerausweis innert fünf Tagen nach Rechtskraft des Urteils provisorisch zurückzuerstatten.

Mit Verfügung vom 17. September 2024 erstattete die Vorinstanz dem Beschwerdeführer den Führerausweis aufgrund der neuen Sachlage, namentlich aufgrund des günstigen ärztlichen Berichts von Dr. med. B.________ und der Mitteilung des Gutachtentermins beim IRM, provisorisch zurück. Gleichentags erliess sie bezüglich der Verkehrswiderhandlung vom 3. Januar 2024 einen Warnungsentzug für die Dauer von vier Monaten (der vom 3. Januar 2024 bis und mit 2. Mai 2024 bereits vollstreckt worden war). Die Vorinstanz beantragte daher dem Kantonsgericht, die Beschwerde vom 4. September 2024 als gegen­standslos abzuschreiben. Der Beschwerdeführer stimmte dem Antrag am 7. Oktober 2024 zu, ihm sei jedoch eine Parteientschädigung zu gewähren. Mit einzelrichterlicher Verfügung vom 4. September 2024 schrieb das Kantonsgericht die Beschwerde (603 2024 124) als gegenstandslos ab und gewährte keine Parteientschädigung.

D. Am 27. November 2024 wurde der Beschwerdeführer beim IRM untersucht und das Gutachten wurde der Vorinstanz – nach einer weiteren Fristverlängerung zur Erstellung des Gutachtens – am 13. Februar 2025 übermittelt. Zusammenfassend schloss der Gutachter, dass die Fahreignung beim Beschwerdeführer aus verkehrsmedizinischer Sicht zum gegenwärtigen Zeitpunkt nur unter folgenden Auflagen befürwortet werden könne: 1) Einhalten einer Alkoholabstinenz für die Dauer von voraussichtlich zwölf Monaten; 2) Nachweis der Alkoholabstinenz mittels zweier Haaranalysen in Abständen von sechs Monaten, gerechnet ab Datum der Verfügung der Behörde. Die Vorinstanz gewährte dem Beschwerdeführer am 14. Februar 2025 Gelegenheit zur Stellungnahme zu diesem Gutachten, worauf sich dieser am 9. April 2025 einlässlich vernehmen liess und namentlich beantragte, die Fahreignung sei von keinen Auflagen abhängig zu machen. Der Gutachter hielt gegenüber der Vorinstanz mit Stellungnahme vom 24. April 2025 an seinem Gutachten fest.

E. Mit Verfügung vom 5. Mai 2025, zugestellt am 8. Mai 2025, nahm die Vorinstanz zur Kenntnis, dass gemäss dem Gutachten die Fahreignung des Beschwerdeführers weiterhin unter Einhaltung von Auflagen gegeben sei. Die Aufrechterhaltung seines Rechts zum Führen eines Fahrzeuges wurde an die Auflagen geknüpft, dass er eine Alkoholabstinenz während mindestens zwölf Monaten einhält, die mittels zweier Haaranalysen in Abständen von sechs Monaten (erste Haaranalyse im Oktober 2025, 2. Haaranalyse im April 2026), durchzuführen beim IRM, nachgewiesen werden muss. Die Vorinstanz hielt weiter fest, dass sie ohne Verzug einen Sicherungsentzug gegen ihn verfügen werde, wenn er die Auflagen nicht einhalte. In verfahrensrechtlicher Hinsicht entzog sie einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung.

F. Der Beschwerdeführer hat am 19. Mai 2025 gegen diese Verfügung Beschwerde (603 2025 66) an das Kantonsgericht erhoben. Er beantragt insbesondere, dass die Fahreignung von keinen Auflagen abhängig zu machen sei. Eventualiter sei festzustellen, dass er von Ende Juli 2024 bis heute eine Alkoholabstinenz für die Dauer von insgesamt zehn Monaten eingehalten habe, diese sei an allfällige Auflagen anzurechnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht stellt er ein Gesuch (603 2025 67) um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung.

G. Die Vorinstanz beantragt am 10. Juni 2025 die Abweisung der Beschwerde, gestand jedoch zu, dass es dem Beschwerdeführer freistehe, für die Auflagenkontrolle eine andere anerkannte verkehrsmedizinische Untersuchungsstelle als das IRM zu wählen. Der Beschwerdeführer lässt sich am 18. Juni 2025 nochmals unaufgefordert vernehmen.

H. Auf die weiteren Parteivorbringen und die eingereichten Unterlagen wird – soweit für die Ent­scheidfindung erforderlich – im Rahmen der Erwägungen eingegangen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Das Kantonsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 12 des kantonalen Gesetzes vom 12. November 1981 zur Ausführung der Bundesgesetzgebung über den Strassen­verkehr [AGSVG; SGF 781.1] in Verbindung mit Art. 114 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1]). Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 76 VRG). Die Beschwerde­frist wurde eingehalten (Art. 79 Abs. 1 VRG) und der Kostenvorschuss wurde bezahlt (Art. 128 VRG). Auf die Beschwerde ist daher (vorbehältlich der Ausführungen in E. 6) einzutreten.

2.

Mit der Beschwerde an das Kantonsgericht können die Verletzung des Rechts einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Fest­stellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. Die Rüge der Unangemessenheit ist vorliegend ausgeschlossen (Art. 77 f. VRG).

3.

3.1

In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung in keiner Weise begründet habe, wieso die Abstinenzauflage verfügt wurde. Sie verweise einzig auf das Fahreignungsgutachten sowie die Stellungnahme des IRM und "nehme zur Kenntnis", dass die Fahreignung weiterhin unter Einhaltung von Auflagen gegeben sei. Sie habe aber nicht dargelegt, aus welchen Gründen die Fahreignung von Auflagen abhängig gemacht werde und auf welche gesetzlichen Grundlagen sie sich stütze. Dies stelle eine Verletzung des rechtlichen Gehörs bzw. der Begründungspflicht dar.

3.2

Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV; SR 101) verlangt, dass die Behörde die rechtserheblichen Vorbringen der Parteien tatsächlich hört, ernsthaft prüft und bei der Entscheidfindung angemessen berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 142 II 49 E. 9.2; 136 I 229 E. 5.2).

3.3

Vorliegend stellte die Vorinstanz mit der angefochtenen Verfügung vom 5. Mai 2025 fest, dass die Fahreignung des Beschwerdeführers unter Auflagen gegeben sei, so dass es ihm weiterhin erlaubt ist, ein Motorfahrzeug zu führen. Diese Erlaubnis wurde an die Auflage geknüpft, dass er eine Alkoholabstinenz während mindestens zwölf Monaten einhält und diese mittels zweier Haaranalysen in Abständen von sechs Monaten nachweist. Zwar wurde in der angefochtenen Verfügung in der Tat nicht angegeben, auf welche gesetzlichen Bestimmungen sich die Auflagen stützen. Zur Begründung wurde auf das Gutachten des IRM vom 13. Februar 2025 und dessen Stellungnahme vom 24. April 2025 verwiesen. Aus diesen Aktenstücken ergibt sich (jedenfalls nach der Lesart dieser Aktenstücke durch die Vorinstanz) die entscheidrelevante Sachlage, namentlich die grundsätzlich erhaltene Fahreignung des Beschwerdeführers und die Notwendigkeit der ihm oktroyierten Auflagen (siehe insbesondere die von der Vorinstanz vorgenommenen Hervorhebungen in gelber Farbe in den erwähnten Aktenstücken). Ob diese Einschätzung zu Recht erfolgte, ist Gegenstand der materiellen Prüfung und nicht eine Frage des rechtlichen Gehörs. Selbst wenn diese Begründung jedenfalls äusserst knapp ausfiel, war der Beschwerdeführer im Ergebnis imstande, die Tragweite des Entscheids zu erkennen und er konnte ihn sachgerecht anfechten und jene Punkte der Verfügung, mit denen er nicht einverstanden war, genüglich rügen.

3.4

Ferner geht der Beschwerdeführer fehl, indem er eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darin sieht, dass die Vorinstanz nicht selbst entschieden habe, sondern nur das Fahreignungsgutachten "zur Kenntnis genommen" habe. So erscheint es im Gesamtkontext deutlich, dass die Vorinstanz die Einschätzung im Gutachten zur Fahreignung als überzeugend erachtete und diesem daher folgte (siehe auch E. 4.4 zur Bindung an überzeugende Gutachten). Ein Verzicht auf einen eigenständigen Entscheid ist nicht erkennbar und eine mögliche Nichtausübung bzw. Unterschreitung des der Vorinstanz zustehenden Ermessens wäre im Rahmen der materiellen Prüfung zu untersuchen.

3.5

Überdies ist festzuhalten, dass eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten kann, wenn der Mangel im Verfahren vor der Rechtsmittelinstanz kompensiert wird, die betroffene Person namentlich die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, welche die von der Gehörsverletzung betroffenen Aspekte mit derselben Kognition überprüfen kann wie die untere Instanz (vgl. Urteil BGer 2C_922/2020 vom 8. März 2021 E. 4.1.2). Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit diese zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 142 II 218 E. 2.8.1; 138 II 77 E. 4 und 4.3; Urteil BGer 1C_730/2013 vom 4. Juni 2014 E. 6.1). Selbst wenn folglich das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt worden wäre, könnte diese Verletzung im Rahmen des vorliegenden Verfahrens vor dem Kantonsgericht, das sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann, geheilt werden.

4.

Der Beschwerdeführer rügt in seiner Beschwerde in materieller Hinsicht insbesondere, dass nicht erwiesen sei, ob er bei der Anlasstat in angetrunkenem Zustand ein Fahrzeug geführt habe. Die aktenkundige Messung mit einem Atemluftwert von 0.85 mg/l sei aus rechtlicher Sicht unverwertbar. Vielmehr sei (durch den rechtskräftigen Strafbefehl) einzig erstellt, dass er sich der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit schuldig gemacht habe. Der Gutachter gehe aufgrund der Haaranalyse fälschlicherweise von einem moderaten Alkoholkonsum aus; im Widerspruch hierzu führe er an anderer Stelle im Gutachten aus, dass der Explorand alkoholabstinent lebe. Der Gutachter halte zudem zu Unrecht fest, dass ihm die Alkoholabstinenz nicht leichtgefallen sei. Diese Ausführungen hätten sich indes nur auf gesellschaftliche Anlässe nicht auf den Alkoholkonsum im Alltag bezogen. Bei ihm bestehe keine Suchtkrankheit und er habe bereits vor der Wiedererteilung des Führerausweises suchtabstinent gelebt. Aufgrund des Führerausweisentzugs von vier Monaten und der nachweislich nicht bestehenden Alkoholsucht sei die Anordnung von Auflagen unrechtmässig. Die Auflage sei ausserdem unverhältnismässig, namentlich weil er im Verfügungszeitpunkt bereits seit neun Monaten alkoholabstinent gelebt habe und keine Suchtproblematik bestehe. Zudem sei ihm zu Unrecht vorgeschrieben worden, dass die Auflagenkontrolle beim IRM zu erfolgen habe; hierfür bestehe kein Grund.

4.1

Motorfahrzeugfahrer müssen nach Art. 14 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezem­ber 1958 (SVG; SR 741.01) über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen (Abs. 1). Für die Fahr­eignung ist insbesondere erforderlich, dass der Motorfahrzeugführer die erforderliche körperliche und psychische Leistungsfähigkeit zum sicheren Führen von Motorfahrzeugen hat (Abs. 2 Bst. b), und dass er frei von einer Sucht ist, die das sichere Führen von Motorfahrzeugen beeinträchtigt (Abs. 2 Bst. c). Führerausweise sind zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen (Art. 16 Abs. 1 SVG). Bestehen Zwei­fel an der Fahreignung einer Person, so wird diese nach Art. 15d Abs. 1 Bst. a SVG einer Fahreig­nungsuntersuchung unterzogen, namentlich bei Fahren in angetrunkenem Zustand mit einer Blutal­koholkonzentration von 1.6 Gewichtspromille oder mehr oder mit einer Atemalkoholkonzentration von 0.8 mg Alkohol oder mehr pro Liter Atemluft. Leidet eine Person an einer Sucht, welche die Fahreignung ausschliesst, wie beispielsweise Alkohol-, Betäubungs- und Arzneimittelabhängigkeit, wird ihr der Führerausweis auf unbestimmte Zeit entzogen (Sicherungsentzug; Art. 16d Abs. 1 Bst. b SVG). Der Führerausweis kann gemäss Art. 30 der Verkehrszulassungsverordnung vom 27. Oktober 1976 (VZV; SR 741.51) bereits vor dem Abschluss eines Administra­tivverfahrens betreffend Sicherungsentzug vorsorglich entzogen werden, wenn ernsthafte Zweifel an der Fahreignung bestehen.

Dispositiv

4.2. Eine allfällige Wiedererteilung des Ausweises nach Sicherungsentzügen erfolgt unter den Voraussetzungen von Art. 17 Abs. 3 SVG. Diese Bestimmung sieht vor, dass der auf unbestimmte Zeit entzoge­ne Führerausweis bedingt und unter Auflagen wiedererteilt werden kann, wenn eine allfällige gesetz­liche oder verfügte Sperrfrist abgelaufen ist und die betroffene Person die Behebung des Mangels nachweist, der die Fahreignung ausgeschlossen hat. Diese Norm ist nur (direkt) anwendbar, wenn ein ordentlicher Führerausweisentzug rechtskräftig verfügt wurde. Allerdings kann die Bestimmung analog auf die Wiedererteilung des Führerausweises nach einem vorsorglichen Entzug angewendet werden: Der vorsorglich entzogene Führerausweis ist demnach vorbehaltlos, nach einer Kontrollfahrt, Nachschulung oder einer anderen geeigneten Massnahme (vgl. Art. 15d Abs. 5 SVG) oder unter Auflagen wiederzuerteilen, wenn die Untersuchungen und allfälligen verfügten Massnahmen damit eine günstige Eignungsprognose erlauben (siehe Weissenberger, Kommentar SVG und OBG, 2. Aufl. 2015, Art. 17 SVG N. 2; zu einer entsprechenden Anwendung vgl. z.B. Urteil BGer 1C_435/2011 vom 9. Januar 2012). So kann auch nach allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätzen eine Bewilligung mit Nebenbestimmungen verbunden werden, wenn dafür eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage besteht oder wenn die Bewilligung aufgrund des Gesetzes ohne Nebenbestimmungen verweigert werden müsste. Auflagen stellen eine Art solcher Nebenbestimmungen dar. Sie müssen dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit genügen, d.h. geeignet und erforderlich sein, um das der Verfügung zugrundeliegende öffentliche Interesse zu erfüllen, sowie für den Betroffenen zumutbar sein. Im Strassenverkehrsrecht dienen Auflagen generell dazu, Schwächen hinsichtlich der Fahreignung zu kompensieren. Sie sind im Vergleich zur Verweigerung oder zum Entzug des Führerausweises als milderes Mittel zulässig, wenn sich die Fahreignung nur mit dieser Massnahme aufrechterhalten lässt (siehe BGE 125 II 289 E. 2b; 131 II 248 E. 6.2; Urteil KG FR 603 2024 180 ff. vom 18. Februar 2025 E. 3.2, mit Hinweisen). Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde rügt, es bestehe keine gesetzliche Grundlage für die Abstinenzauflage, geht er mithin fehl.

4.3. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann die Wiedererteilung des Führer­ausweises nach einem Sicherungsentzug wegen Alkoholmissbrauchs je nach den konkreten Umständen für mehrere Jahre an Auflagen geknüpft werden (Urteil BGer 1C_342/2009 vom 23. März 2010 E. 2.4). Namentlich kann bei Suchtkrankheiten die Wiedererteilung mit der Auflage verknüpft werden, wonach die Abstinenz weiter einzuhalten und über eine gewisse Zeit weiter ärztlich zu kontrollieren ist. Es ist davon auszugehen, dass die dauerhafte Überwindung der Sucht einer Behandlung und Kontrolle während vier bis fünf Jahren bedarf, weshalb das Bundesgericht nicht beanstandet hat, die Wiedererteilung grundsätzlich von einer dreijährigen Totalabstinenz abhängig zu machen (Urteile BGer 1C_342/2009 vom 23. März 2010 E. 2.4; 1C_599/2019 vom 4. November 2020 E. 6.2). Eine solche Abstinenzauflage bezweckt, gewisse Bedenken an der Fahreignung auszuräumen, die bei der Wiedererteilung des Führerausweises noch bestehen, und dient dem wichtigen öffentlichen Interesse an der Verkehrssicherheit (vgl. BGE 130 II 25 E. 3.2; Urteil BGer 1C_342/2009 vom 23. März 2010 E. 2.2). Vermag die betroffene Person in einem solchen Fall die mit der Wiedererteilung des Führerausweises auferlegte ärztlich kontrollierte Abstinenz nicht einzuhalten, ist ihr der Ausweis wieder zu entziehen (vgl. BGE 140 II 334 E. 2; Urteil BGer 1C_26/2011 vom 25. Juli 2011 E. 4.1).

4.4. Das Gericht ist gemäss der Rechtsprechung an die Auffassung von Sachverständigen gebunden, soweit Fachfragen betroffen sind und keine triftigen Gründe für eine abweichende Würdigung sprechen (vgl. BGE 145 II 70 E. 5.5 mit Hinweisen). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, dass dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, in voller Kenntnis der Anamnese abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und dass die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1; Urteil BGer 1C_106/2016 vom 9. Juni 2016 E. 3.1.2).

5.

5.1. Vorliegend hat der Gutachter den Beschwerdeführer am 27. November 2024 mit Blick auf die Prüfung der Fahreignung eingehend untersucht. Er führte eine umfassende Anamnese durch und fasste die Aktenlage in seinem Gutachten vom 13. Februar 2025 korrekt zusammen. Der Beschwerdeführer gab demnach anlässlich der Anamnese insbesondere an, dass ihm bei der Fahrt vom 3. Januar 2024 bewusst gewesen sei, dass er zu viel getrunken habe. Er habe sich aber fahrfähig gefühlt und sei deshalb mit dem Auto nach Hause gefahren. Er habe an diesem Tag anlässlich eines erfolgreichen Vertragsabschlusses mit Weisswein angestossen und anschliessend in der gleichen Lokalität seinen baldigen Geburtstag gefeiert und erneut Weisswein konsumiert, wobei er sich nicht an die genaue Menge erinnern könne. Er könne sich nicht an ein weiteres Ereignis mit einer ähnlichen Trinkmenge wie beim gegenständlichen Vorfall erinnern und verneine das Vorliegen eines problematischen oder gar abhängigen Alkoholkonsums. Der Gutachter hielt in seinem Gutachten insbesondere fest, dass der am 3. Januar 2024 gemessene Atemluftwert von 0.85 mg/l von der durchschnittlich trinkgewohnten Bevölkerung nicht ohne weiteres erreicht werde und als Hinweis auf einen gesundheitsschädigenden bzw. missbräuchlichen Umgang mit Alkohol zu werten sei. Der Beschwerdeführer habe gemäss eigenen Angaben trotz Wissen um seine Alkoholisierung die fragliche Fahrt angetreten und sich auch noch fahrfähig eingeschätzt. Von den Polizeibeamten seien aber Ausfallserscheinungen festgestellt worden. Zwar führte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde aus, dass die aktenkundige Messung mit einem Atemluftwert von 0.85 mg/l aus rechtlicher Sicht unverwertbar sei. Indes ist es nachvollziehbar, dass der Gutachter für seine Analyse diesen Wert heranzog, da der Beschwerdeführer einen angeordneten Test mit dem Atemalkoholmessgerät verweigert hat und weil es vorliegend um Massnahmen bzw. Auflagen zum Schutz der Verkehrssicherheit geht, bei denen namentlich die Unschuldsvermutung nicht gelten kann. Zum Erreichen einer derart hohen Blutalkoholkonzentration von über 0.8 mg/l muss ein durchschnittlicher Mann innert zweier Stunden über 2.5 l Bier oder 1.0 l Wein konsumieren, wobei eine Missbrauchsproblematik oder gar eine Suchterkrankung – selbst bei Alkoholersttätern – naheliegt (vgl. Botschaft zu Via sicura, Handlungsprogramm des Bundes für mehr Sicherheit im Strassenverkehr vom 20. Oktober 2010, BBl 2010 8447, S. 8500; Schaffhauser, Zur Entwicklung von Recht und Praxis des Sicherungsentzugs von Führerausweisen, AJP 1992 17, S. 34 f.; vgl. auch BGE 129 II 82 E. 5.2). Aussergewöhnliche Umstände, die zu dieser Fahrt geführt haben wie etwa ein spezielles einschneidendes Ereignis oder ähnliches, sind nicht erkennbar; vielmehr gab der Beschwerdeführer wie im Gutachten erwähnt einen Vertragsabschluss und seinen baldigen Geburtstag als Grund für den übermässigen Alkoholkonsum an. Auch hielt der Beschwerdeführer fest, dass er sich noch fahrfähig gefühlt habe, was – obwohl er namentlich durch eine unsichere Fahrweise aufgefallen war – ebenfalls auf eine gewisse Alkoholgewöhnung hinweisen mag.

5.2. Der Beschwerdeführer teilte dem Gutachter weiter mit, dass er durch den Vorfall einen "Schuss vor den Bug" erhalten habe. Er habe Ende Juli/Anfang August 2024 letztmals Alkohol getrunken und seither bewusst auf alkoholische Getränke verzichtet. Die Haaranalyse der am 27. November 2024 asservierten Haare (ca. 3.5 cm) ergab einen Wert von 9.8 pg/mg Ethylglucuronid (EtG), wobei diese Analyse gemäss dem Gutachten einen Untersuchungszeitraum von Juli 2024 bis Mitte November 2024 abbildete. Dabei sprechen gemäss den Angaben im Gutachten und der Rechtsprechung EtG-Werte unter 7 pg/mg für keinen regelmässigen, relevanten Alkoholkonsum, Werte von 7 pg/mg und mehr für einen moderaten Alkoholkonsum und Werte von 30 pg/mg und mehr für einen übermässigen Alkoholkonsum (siehe hierzu auch etwa BGE 140 II 334 E. 7). Der Gutachter führte in seiner Gesamtschau aus, dass der Beschwerdeführer, basierend auf dem Resultat der ebenfalls durchgeführten Blutanalyse, zum Begutachtungszeitpunkt alkoholabstinent lebe. Der Nachweis von 9.8 pg/mg Ethylglucuronid (EtG) in der Haaranalyse in der Zeitspanne von Ende Juli 2024 bis Mitte November 2024 widerlege die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Alkoholabstinenz nicht zwingend, da sich der Untersuchungszeitraum und der Beginn der geltend gemachten Alkoholabstinenz überschneiden. Es bestünden keine Anhaltspunkte für einen abhängigen Alkoholgebrauch in der Vergangenheit. Vom Hausarzt werde aber ein regelmässiger Alkoholgebrauch geschildert. Damit müsse vor Abstinenzbeginn von einem verkehrsrelevanten Alkoholmissbrauch ausgegangen werden.

Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde rügt, dass es widersprüchlich sei, dass der Gutachter ihm einerseits die Alkoholabstinenz bescheinige und anderseits einen moderaten Alkoholkonsum unterstelle, kann ihm nicht gefolgt werden. So wurden wie im Gutachten erwähnt die asservierten Haare "als Ganzes" untersucht, d.h. auf eine Segmentierung wurde verzichtet (vgl. zu einer möglichen Segmentierung Schweizerische Gesellschaft für Rechtsmedizin [SGRM], Arbeitsgruppe Haaranalytik, Bestimmung von EtG in Haarproben, Version 2017, Ziff. 4.2.2). Damit wurde der Zeitraum von Juli 2024 bis Mitte November 2024 (gesamthaft) untersucht. Der Gutachter hielt auch in der ergänzenden Stellungnahme vom 24. April 2025 nochmals ausdrücklich fest, dass der anamnestische Beginn der Alkoholabstinenz (Ende Juli/Anfang August 2024) aufgrund der zeitlichen Überschneidung nicht widerlegt werden könne. Er präzisierte überzeugend, dass indes der Umkehrschluss, dass eine Abstinenz damit belegt werde, unzulässig sei. Die vom Beschwerdeführer aufgeführte Alkoholabstinenz von neun Monaten sei damit nicht erwiesen. Das Resultat der Blutanalyse sei jedoch mit einer Alkoholabstinenz, zumindest in den zwei bis drei Wochen vor der Begutachtung, zu vereinbaren.

5.3. Der Gutachter hielt weiter fest, dass der Beschwerdeführer angegeben habe, der Verzicht auf den Alkohol sei ihm nicht leichtgefallen. Der Beschwerdeführer rügt, der Gutachter habe verkannt, dass sich diese Ausführungen nur auf gesellschaftliche Anlässe und nicht auf den Alkoholkonsum im Alltag bezogen hätten. Indes führte der Gutachter bei der Suchtmittelanamnese präzise aus, dass dem Beschwerdeführer der Verzicht gemäss seinen Angaben nicht leichtgefallen sei, wenn er in gesellschaftlicher Runde ein alkoholhaltiges Getränk angeboten bekommen habe und "Gluscht" verspürt habe. Diesbezüglich fällt auch auf, dass der Beschwerdeführer die Durchführung des Fahreignungsgutachtens längere Zeit hinauszögerte. So wurde die Frist für die Einreichung des Gutachtens von der Vorinstanz ursprünglich auf den 7. Juli 2024 festgesetzt. Der Beschwerdeführer kontaktierte das IRM für eine Terminvereinbarung jedoch erst nach dieser Frist, mithin über sechs Monate nach dem Vorfall vom 3. Januar 2024; die Frist wurde sodann auf seinen Antrag hin bis zum 31. Dezember 2024 verlängert und er unterzog sich am 27. November 2024 der Begutachtung. Das Gutachten wurde schliesslich, nach einer weiteren Verlängerung der Frist für die Erstellung des Gutachtens durch das IRM, am 13. Februar 2024 an die Vorinstanz übermittelt. Die längere Herauszögerung des Gutachtens durch den gemäss dem Gutachten finanziell gut situierten Beschwerdeführer ist ebenfalls ein Anhaltspunkt, dass der Alkoholverzicht für ihn vorerst schwierig war und unterstützt den Schluss des Gutachters, dass vor Abstinenzbeginn von einem verkehrsrelevanten Alkoholmissbrauch ausgegangen werden muss.

5.4. Der Gutachter legte weiter dar, dass die eingeleitete Alkoholabstinenz als prognostisch positiver Faktor im Sinne einer intrinsisch motivierten Auseinandersetzung mit dem früheren Alkoholkonsummuster zu werten sei. Aus verkehrsmedizinischer Sicht könne zum aktuellen Zeitpunkt trotz der kurzen dokumentierten Abstinenzzeit die Fahreignung des Beschwerdeführers unter der Auflage einer kontrollierten Alkoholabstinenz für die Dauer von voraussichtlich zwölf Monaten bejaht werden. Es sei daher zur Stabilisierung der eingeleiteten Veränderungen sowie zur Unterstützung der Bewährung im Strassenverkehr ab Datum der Verfügung der Behörde eine Alkoholabstinenz von voraussichtlich zwölf Monaten einzuhalten. Der Abstinenznachweis solle durch zwei Haaranalysen in Abständen von sechs Monaten, gerechnet ab dem Datum der Verfügung, erfolgen.

5.5. Insgesamt erweist sich damit die Einschätzung des fachkundigen Gutachters, dem die Vorinstanz gefolgt ist, nach Ansicht des Kantonsgerichts als schlüssig und es sind keine Gründe erkennbar, um vom Gutachten, welches die Aufrechterhaltung des Rechts des Beschwerdeführers zum Führen eines Fahrzeuges an die Auflage knüpfte, dass er eine Alkoholabstinenz während mindestens zwölf Monaten einhält und diese mittels zweier Haaranalysen in Abständen von sechs Monaten nachweist, abzuweichen.

6.

Schliesslich rügte der Beschwerdeführer, dass ihm zu Unrecht vorgeschrieben worden sei, dass die Auflagenkontrolle beim IRM zu erfolgen habe. Hierfür bestehe kein Grund. Die Vorinstanz hielt in ihrer Stellungnahme vom 10. Juni 2025 fest, dass zur Auflagenkontrolle in der angefochtenen Verfügung aus Gründen der fachlichen Konsistenz und Effizienz das IRM festgehalten worden sei. Dabei müsse sich der Beschwerdeführer nicht aktiv um eine neue Untersuchungsstelle bemühen und Abklärungen über Zuständigkeiten und Disponibilität treffen und es reduziere administrative Hürden und fördere die zeitgerechte Umsetzung der angeordneten Massnahme. Es stehe ihm jedoch frei, für diese Kontrolle eine andere anerkannte verkehrsmedizinische Untersuchungsstelle zu wählen.

Die Beschwerde wird somit hinsichtlich des IRM als Untersuchungsstelle durch sinngemässe Wiedererwägung pendente lite durch die Vorinstanz gegenstandslos.

7.

Insgesamt ist die angefochtene Verfügung, mit der die Vorinstanz die Aufrechterhaltung des Rechts des Beschwerdeführers zum Führen eines Fahrzeuges an die Auflage knüpfte, dass er eine Alkoholabstinenz während mindestens zwölf Monaten einhält und diese Abstinenz mittels zweier Haaranalysen in Abständen von sechs Monaten (erste Haaranalyse im Oktober 2025, 2. Haaranalyse im April 2026) nachweist, nicht zu beanstanden.

Die Beschwerde ist folglich abzuweisen, soweit sie nicht gegenstandslos wurde, und die Verfügung der Vorinstanz vom 5. Mai 2025 ist zu bestätigen.

8.

Mit dem sofortigen Entscheid in der Sache ist das Gesuch des Beschwerdeführers um Wiederher­stellung der aufschiebenden Wirkung (603 2025 67) als gegenstandslos abzuschreiben.

9.

9.1. Die Gerichtskosten, die auf CHF 800.- festgelegt werden, sind dem Verfahrensausgang entspre­chend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 800.- zu verrechnen (Art. 131 VRG; Art. 1 und 2 des kantonalen Tarifs vom

17. Dezember1991 der Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz [Tarif VJ; SGF 150.12]).

9.2. Es besteht ausgangsgemäss kein Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 137 ff. VRG). Bei der Gegenstandslosigkeit hinsichtlich der Untersuchungsstelle handelt es sich um einen beim Urteilsausgang insgesamt kaum ins Gewicht fallenden Punkt, der überdies vom Beschwerdeführer direkt mit der Vorinstanz hätte geklärt werden können, soweit er dies als notwendig erachtet hätte (zumal er nicht vorbringt, dass er an eine andere Untersuchungsstelle gelangen möchte), so dass sich die Zusprechung einer Parteientschädigung auch mit Blick auf diese Gegenstandslosigkeit nicht rechtfertigt.

(Dispositiv auf der nächsten Seite)

Der Hof erkennt:

I. Die Beschwerde (603 2025 66) wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos wurde.

II. Das Gesuch (603 2025 67) um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wird als gegenstandslos abgeschrieben.

III. Die Verfahrenskosten von CHF 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

IV. Eine Parteientschädigung wird nicht gewährt.

V. Zustellung.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Bundesgericht ein­gereicht werden. Gegen die Festsetzung der Höhe der Verfahrenskosten ist innert 30 Tagen die Einsprache an die Behörde, die entschieden hat, zulässig, sofern nur dieser Teil des Entscheides angefochten wird (Art. 148 VRG).

Freiburg, 1. Juli 2025/dgr

Die Präsidentin

Der Gerichtsschreiber-Praktikant

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Art. 114 VRGart. 114 CPJAart. 114 VRG

Art. 76 VRGart. 76 CPJAart. 76 VRG

Art. 79 VRGart. 79 CPJAart. 79 VRG

Art. 128 VRGart. 128 CPJAart. 128 VRG

Art. 77 VRGart. 77 CPJAart. 77 VRG

Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Cost.

BGE 142 II 49ATF 142 II 49DTF 142 II 49

BGE 136 I 229ATF 136 I 229DTF 136 I 229

2C_922/2020

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1C_730/2013

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Art. 17 SVGart. 17 LCRart. 17 LCStr

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1C_435/2011

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1C_342/2009

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