603 2025 98
Responsabilité des collectivités publiques et de leurs agents - Responsabilité médicale - Lien de causalité - Vraisemblance prépondérante.
27. Oktober 2025Deutsch13 min
A. A.________ (Beschwerdeführer), geboren im Jahr 1975, ist seit 2012 im Besitz des Führerausweises namentlich der Kategorie B.
Source fr.ch
Kantonsgericht KG
603 2025 98
603 2025 99
Urteil vom 24. September 2025
III. Verwaltungsgerichtshof
Besetzung
Präsidentin: Dominique Gross
Richter: Johannes Frölicher
Stéphanie Colella
Gerichtsschreiber-Praktikant: Gabriel Chocomeli
Parteien
A.________, Beschwerdeführer
gegen
Amt für Strassenverkehr und Schifffahrt, Vorinstanz
Gegenstand
Beschwerde gegen vorsorgliche Massnahmen
Vorsorglicher Entzug des Führerausweises
Beschwerde (603 2025 98) vom 9. Juli 2025 gegen die Verfügung vom 25. Juni 2025
Gesuch (603 2025 99) um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung vom selben Tag
Sachverhalt
Sachverhalt
A. A.________ (Beschwerdeführer), geboren im Jahr 1975, ist seit 2012 im Besitz des Führerausweises namentlich der Kategorie B.
Die Kantonspolizei hat am 16. April 2025 bei der Staatsanwaltschaft Anzeige gegen den Beschwerdeführer erstattet. Im Anzeigerapport hielt sie insbesondere fest, dass er anlässlich einer polizeilichen Befragung namentlich zugegeben habe, von Januar 2021 bis Ende 2025 eine Menge von 515 g Kokain gesnifft zu haben. Zudem habe er im selben Zeitraum bei verschiedenen Personen die entsprechende Menge Kokain zu einen Gesamtpreis von CHF 42'000.- gekauft.
B. Das Amt für Strassenverkehr und Schifffahrt (Vorinstanz) informierte den Beschwerdeführer am 5. Mai 2025, dass infolge dieser Anzeige ein Administrativverfahren gegen ihn eingeleitet werde und gewährte ihm Gelegenheit zur Stellungnahme, die dieser jedoch nicht wahrnahm.
C. Mit Verfügung vom 25. Juni 2025 (zugestellt am 3. Juli 2025) hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer den Führerausweis aufgrund der polizeilichen Verzeigung wegen Konsums von Kokain vorsorglich und auf unbestimmte Zeit entzogen. Der definitive Entscheid über den Führerausweis werde nach Erhalt eines Fahreignungsgutachtens, das durch einen Arzt oder ein Institut mit der Anerkennungsstufe 4 (Verkehrsmedizin SGRM) erstattet und bis spätestens am 24. Dezember 2025 eingereicht werden müsse, erfolgen. Weiter hat die Vorinstanz einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen.
D. Gegen diese Verfügung hat der Beschwerdeführer am 9. Juli 2025 Beschwerde (603 2025 98) an das Kantonsgericht erhoben. Er beantragt sinngemäss insbesondere, dass auf den vorsorglichen Entzug des Führerausweises zu verzichten sei. Weiter ersucht er um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (603 2025 99).
E. Die Vorinstanz beantragt am 3. September 2025 die Abweisung der Beschwerde.
F. Auf die weiteren Parteivorbringen und die eingereichten Unterlagen wird – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – im Rahmen der Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Das Kantonsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 12 des kantonalen Gesetzes vom 12. November 1981 zur Ausführung der Bundesgesetzgebung über den Strassenverkehr [AGSVG; SGF 781.1] in Verbindung mit Art. 114 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1]). Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels gegen den vorliegenden Zwischenentscheid legitimiert (Art. 76 und Art. 120 Abs. 2 VRG). Die Beschwerdefrist wurde eingehalten (Art. 79 Abs. 2 VRG). Auch wurde der Kostenvorschuss rechtzeitig bezahlt (Art. 128 VRG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
2.
Mit der Beschwerde an das Kantonsgericht können die Verletzung des Rechts einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. Die Rüge der Unangemessenheit ist vorliegend ausgeschlossen (Art. 77 f. VRG).
3.
Vorliegend ist streitig und zu prüfen, ob die Vorinstanz dem Beschwerdeführer aufgrund der Polizeianzeige wegen Konsums von Kokain zu Recht den Führerausweis vorsorglich entzogen und ein Fahreignungsgutachten angeordnet hat.
3.1
Nach Art. 14 Abs. 1 SVG müssen Motorfahrzeugführer über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen. Über Fahreignung verfügt unter anderem, wer frei von einer Sucht ist, die das sichere Führen von Motorfahrzeugen beeinträchtigt (Art. 14 Abs. 2 Bst. c SVG). Bei fehlender Fahreignung ist der Führerausweis gemäss Art. 16d Abs. 1 SVG auf unbestimmte Zeit zu entziehen (sogenannter Sicherungsentzug), namentlich wenn die Person an einer Sucht leidet, welche die Fahreignung ausschliesst (Bst. b), bzw. wenn sie aufgrund ihres bisherigen Verhaltens nicht Gewähr bietet, dass sie künftig beim Führen eines Motorfahrzeuges die Vorschriften beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht nehmen wird (Bst. c).
3.2
Eine Sucht im Sinne von Art. 16d Abs. 1 Bst. b SVG wird nach der Rechtsprechung bejaht, wenn die Abhängigkeit von einer Droge derart ist, dass die Betroffene mehr als jede andere Person der Gefahr ausgesetzt ist, sich ans Steuer eines Fahrzeugs in einem – dauernden oder zeitweiligen – Zustand zu setzen, der das sichere Führen nicht mehr gewährleistet (BGE 124 II 559 E. 2b mit Hinweisen). Bei Verdacht auf eine Alkohol- oder Betäubungsmittelabhängigkeit im Sinne von Art. 16d Abs. 1 Bst. b SVG wird jedoch rechtsprechungsgemäss nicht zwingend vorausgesetzt, dass die betroffene Person unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln gefahren ist oder Betäubungsmittel im Fahrzeug mitgeführt hat (vgl. Urteile BGer 1C_285/2018 vom 12. Oktober 2018 E. 3.2 ff.; 1C_446/2012 vom 26. April 2013 E. 3.2). Im Interesse der Verkehrssicherheit setzt die Rechtsprechung den regelmässigen Konsum von Drogen der Drogenabhängigkeit gleich, sofern dieser seiner Häufigkeit und Menge nach geeignet ist, die Fahreignung zu beeinträchtigen. Auf fehlende Fahreignung darf geschlossen werden, wenn die betroffene Person nicht mehr in der Lage ist, Drogenkonsum und Strassenverkehr ausreichend zu trennen, oder wenn die naheliegende Gefahr besteht, dass sie im akuten Rauschzustand am motorisierten Strassenverkehr teilnimmt (BGE 127 II 122 E. 3c). Entsprechende Anhaltspunkte ergeben sich etwa aus dem Konsumverhalten der Betroffenen, ihrer Vorgeschichte – namentlich hinsichtlich einschlägigen Drogenmissbrauchs im Strassenverkehr – sowie ihrer Persönlichkeit (vgl. Urteil BGer 1C_384/2017 vom 7. März 2018 E. 2.1 mit Hinweisen).
3.3
Eine fehlende Fahreignung aufgrund einer Abhängigkeit ist durch Untersuchungen und Arztberichte, in den meisten Fällen jedoch durch ein medizinisches Fachgutachten festzustellen. In diesem Zusammenhang sieht Art. 28a Abs. 1 Bst. a der Verkehrszulassungsverordnung vom 27. Oktober 1976 (VZV; SR 741.51) vor, dass bei Zweifeln an der Fahreignung einer Person eine Fahreignungsuntersuchung durch einen Arzt nach Art. 5abis VZV anzuordnen ist. In den Fällen nach Art. 15d Abs. 1 Bst. b SVG hat der Arzt über eine Anerkennung der Stufe 4 zu verfügen (Art. 28a Abs. 2 Bst. a VZV). Die Prüfung des Einflusses einer Sucht auf die Fahrfähigkeit sowie die Feststellung einer eigentlichen Drogenabhängigkeit erfordern besondere Kenntnisse, die in aller Regel den Beizug von Spezialisten und damit die Anordnung eines medizinischen Gutachtens bedingen. Grundsätzlich ist die Entzugsbehörde daher verpflichtet, ein medizinisches Gutachten zur Frage der Drogensucht einzuholen; der Verzicht auf eine spezialärztliche Begutachtung wird nur ausnahmsweise, etwa in Fällen offensichtlicher, schwerer Drogenabhängigkeit, gerechtfertigt sein (BGE 126 II 185 E. 2a; 120 Ib 305 E. 4b).
Dispositiv
3.4. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind die Anforderungen an die Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung nicht dieselben wie für den vorsorglichen Führerausweisentzug, obschon diese beiden Massnahmen häufig ohne weitere Differenzierung zusammen ergehen: Während für Erstere hinreichende Anhaltspunkte ausreichen, welche die Fahreignung in Frage stellen, setzt der vorsorgliche Führerausweisentzug voraus, dass ernsthafte Zweifel an der Fahreignung einer Person bestehen (siehe Urteile BGer 1C_285/2018 vom 12. Oktober 2018 E. 3; 1C_384/2017 vom 7. März 2018 E. 2.2; 1C_531/2016 vom 22. Februar 2017 E. 2.4.2 mit Hinweisen). Demnach ist, wenn ernsthafte Zweifel an der Fahreignung vorliegen, neben der Anordnung der entsprechenden Untersuchung der Führerausweis bereits vorsorglich zu entziehen (vgl. Art. 30 Abs. 1 VZV; BGE 141 II 220 E. 3.1.1). In diesem Fall ist es unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherheit grundsätzlich nicht zu verantworten, dem Betroffenen den Führerausweis bis zum Vorliegen des Untersuchungsergebnisses zu belassen (Urteile BGer 1C_76/2017 vom 19. Mai 2017 E. 5; 1C_298/2020 vom 1. Februar 2021 E. 3.1). Der strikte Beweis für eine den Sicherungsentzug rechtfertigende fehlende Fahreignung ist im Verfahren des vorsorglichen Sicherungsentzuges jedoch noch nicht erforderlich; wäre dieser erbracht, müsste unmittelbar der Sicherungsentzug selbst verfügt werden (BGE 125 II 492 E. 2b; Urteil BGer 1C_658/2015 vom 20. Juni 2016 E. 2 mit Hinweisen). Können die notwendigen Abklärungen nicht rasch und abschliessend getroffen werden, soll der Ausweis schon vor dem Sachentscheid provisorisch entzogen werden können und braucht eine umfassende Auseinandersetzung mit sämtlichen Gesichtspunkten, die für oder gegen einen Sicherungsentzug sprechen, erst im anschliessenden Hauptverfahren zu erfolgen (BGE 141 II 220 E. 3.1.1; Urteil BGer 1C_339/2016 vom 7. November 2016 E. 3.1).
3.5. Da namentlich der Konsum von Kokain rasch zu einer ausgeprägten psychischen Abhängigkeit führt, kann eine gerichtsmedizinische Begutachtung der Fahreignung bzw. ein vorsorglicher Entzug des Führerausweises bereits bei gelegentlichem Kokainkonsum angezeigt sein, auch wenn daraus nicht zwingend auf eine Abhängigkeit geschlossen werden kann (vgl. BGE 120 Ib 305 E. 4c und d; Urteil BGer 1C_431/2024, 1C_432/2024 vom 29. Juli 2024 E. 2). Ein vorsorglicher Ausweisentzug im Zusammenhang mit Betäubungsmittelkonsum ausserhalb des Strassenverkehrs wurde etwa bejaht bei einem 28-Jährigen, der seit seinem 16. Lebensjahr regelmässig Cannabis und in den letzten Jahren gelegentlich Kokain konsumiert hatte (Urteil BGer 6A.56/2000 vom 28. Juni 2000), bei einem gelegentlichen Kokainkonsum an festlichen Anlässen (Urteil BGer 1C_282/2007 vom 13. Februar 2008), bei der polizeilichen Beschlagnahme grösserer Mengen Betäubungsmittel, die dem Eigenkonsum des Betroffenen dienten und dem der Führerausweis zuvor wegen Drogensucht entzogen war (Urteil BGer 1C_328/2013 vom 18. September 2013), bei einer mitgeführten Menge von 47.4 g Amphetamin, die auf einen regelmässigen Konsum hindeutet (Urteil BGer 1C_285/2018 vom 12. Oktober 2018), bei einem wegen Verstoss gegen das Betäubungsmittelgesetz als Beschuldigter Einvernommenen, der gestand, in einem Zeitraum von rund eineinhalb Jahren 25-mal Kokain in nicht unerheblichen Mengen konsumiert zu haben (Urteil BGer 1C_434/2016 vom 1. Februar 2017), ebenso bei einer mittlerweile alkoholabstinenten Person, welcher der Führerausweis bereits mehrmals wegen Trunkenheitsfahren entzogen wurde und die nun eine Drogenproblematik (Cannabiskonsum) entwickelt hatte (Urteil BGer 1C_403/2019 vom 22. November 2019). Hingegen wurde der vorsorgliche Entzug etwa verneint bei einem einmaligen bzw. zugestandenen Kokainkonsum (Urteile BGer 1C_20/2012 vom 18. April 2012; 6A.72/2006 vom 7. Februar 2006). Verweigert die betroffene Person die Mitwirkung bei Untersuchungsmassnahmen, können daraus negative Schlüsse auf ihre Fahreignung gezogen werden (vgl. BGE 124 II 559 E. 5a). Die Abklärung der Fahreignung wurde in allen vorgenannten Fällen bejaht.
4.
4.1. Im vorliegenden Fall macht der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde im Wesentlichen geltend, dass er zwingend auf den Führerausweis angewiesen sei, um seiner beruflichen Tätigkeit in der Gastronomie als Koch und im Service nachzugehen. Er arbeite bei der B.________ AG in C.________, sein Arbeitsweg betrage 33 km mit ca. 40 Fahrminuten. Aufgrund der Lage und der Arbeitszeiten sei es ihm nicht möglich bzw. nicht zumutbar, mit dem öffentlichen Verkehr zu seinem Arbeitsplatz zu gelangen.
4.2. Damit bestreitet der Beschwerdeführer zu Recht nicht, dass ernsthafte Zweifel an seiner Fahreignung bestehen. So wurde er doch am 16. April 2025 von der Kantonspolizei angezeigt, weil er anlässlich einer polizeilichen Befragung namentlich zugegeben habe, von Januar 2021 bis Ende 2025 eine Menge von 515 g Kokain gesnifft zu haben. Zudem habe er im selben Zeitraum bei verschiedenen Personen diese Menge Kokain zu einen Gesamtpreis von CHF 42'000.- gekauft. Aufgrund der konsumierten Menge an Kokain ist evident, dass es sich nicht nur um einen einmaligen oder ganz seltenen Konsum, sondern um einen regelmässigen Konsum handelte. Nach der vorgenannten Rechtsprechung (E. 3.5) ist es aufgrund des eingestandenen Konsums einer erheblichen Menge Kokain über mehrere Jahre offensichtlich, dass ernsthafte Zweifel an seiner Fahreignung bestehen.
4.3. Da die Vorinstanz somit offensichtlich ernsthafte Zweifel an der Fahreignung des Beschwerdeführers haben musste, wäre es unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherheit nicht zu verantworten, ihm den Führerausweis bis zum Vorliegen des Fahreignungsgutachtens zu belassen (vgl. E. 3.4). Mit Blick auf den Schutz der öffentlichen Sicherheit bzw. der Sicherheit der Verkehrsteilnehmer ist der vorsorgliche Ausweisentzug nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts geeignet, erforderlich und dem Betroffenen grundsätzlich zumutbar, wenn ernsthafte Zweifel an der Fahreignung bestehen (vgl. Urteile BGer 1C_41/2019 vom 4. April 2019 E. 3.2 und 1C_536/2018 vom 30. Januar 2019 E. 7). Der vom Beschwerdeführer eingereichte Arbeitsvertrag vermag hieran nichts zu ändern und auch aus der mittlerweile erfolgten Anmeldung für das Fahreignungsgutachten ergibt sich nichts zu seinen Gunsten. Ebenso wenig vermag die Verkehrssicherheit bis zur Abklärung der Fahreignung dadurch gewährleistet zu werden, indem der Beschwerdeführer einmal wöchentlich Urinproben abgeben würde, obwohl er sich hierzu bereit erklärte. Mit Blick auf die vom Beschwerdeführer erweckten ernsthaften Zweifel an seiner Fahreignung hat sein privates Interesse an einer guten Erreichbarkeit seiner Arbeitsstelle hinter dem erheblichen Interesse der öffentlichen Sicherheit und der Sicherheit der Verkehrsteilnehmer zurückzutreten. Es ist am Beschwerdeführer, die mit der Massnahme verbundenen Nachteile hinzunehmen bzw. sich hinsichtlich seiner Arbeitsstelle anders zu organisieren (vgl. Urteil BGer 1C_541/2019 vom 10. März 2020 E. 2.5 mit Hinweis). Indem ihm die Vorinstanz die Möglichkeit einräumt, bis am 24. Dezember 2025 ein Fahreignungsgutachten vorzulegen, hat er es überdies in der Hand, den vorsorglichen Führerausweisentzug schnellstmöglich durch eine gegebenenfalls positive Einschätzung eines Experten zu beenden.
5.
Im Ergebnis sind damit der vorsorgliche Entzug des Führerausweises und die Anordnung des Fahreignungsgutachtens nicht zu beanstanden. Die Beschwerde (603 2025 98) ist folglich abzuweisen und die angefochtene Verfügung ist zu bestätigen.
6.
Mit dem sofortigen Entscheid in der Sache ist das Gesuch des Beschwerdeführers um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (603 2025 99) als gegenstandslos abzuschreiben.
7.
Die Gerichtskosten, die auf CHF 800.- festgelegt werden, sind dem Verfahrensausgang entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 131 VRG; Art. 1 und 2 des kantonalen Tarifs vom 17. Dezember 1991 der Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz [Tarif VJ; SGF 150.12]).
Es besteht kein Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 137 und 139 VRG).
Der Hof erkennt:
I. Die Beschwerde (603 2025 98) wird abgewiesen.
II. Das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (603 2025 99) wird als gegenstandslos abgeschrieben.
III. Die Gerichtskosten von CHF 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
IV. Zustellung.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht werden.
Freiburg, 24. September 2025/dgr
Die Präsidentin
Der Gerichtsschreiber-Praktikant
603 2025 98
603 2025 99
603 2025 98
603 2025 99
603 2025 98
603 2025 99
Art. 12 AGSVGart. 12 LALCRart. 12 AGSVG
Art. 114 VRGart. 114 CPJAart. 114 VRG
Art. 76 VRGart. 76 CPJAart. 76 VRG
Art. 120 VRGart. 120 CPJAart. 120 VRG
Art. 79 VRGart. 79 CPJAart. 79 VRG
Art. 128 VRGart. 128 CPJAart. 128 VRG
Art. 77 VRGart. 77 CPJAart. 77 VRG
Art. 14 SVGart. 14 LCRart. 14 LCStr
Art. 14 SVGart. 14 LCRart. 14 LCStr
BGE 124 II 559ATF 124 II 559DTF 124 II 559
1C_285/2018
1C_446/2012
BGE 127 II 122ATF 127 II 122DTF 127 II 122
1C_384/2017
BGE 126 II 185ATF 126 II 185DTF 126 II 185
BGE 120 Ib 305ATF 120 Ib 305DTF 120 Ib 305
1C_285/2018
1C_384/2017
1C_531/2016
Art. 30 VZVart. 30 OACart. 30 OAC
BGE 141 II 220ATF 141 II 220DTF 141 II 220
1C_76/2017
1C_298/2020
BGE 125 II 492ATF 125 II 492DTF 125 II 492
1C_658/2015
BGE 141 II 220ATF 141 II 220DTF 141 II 220
1C_339/2016
BGE 120 Ib 305ATF 120 Ib 305DTF 120 Ib 305
1C_431/2024
1C_432/2024
6A.56/2000
1C_282/2007
1C_328/2013
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1C_434/2016
1C_403/2019
1C_20/2012
6A.72/2006
BGE 124 II 559ATF 124 II 559DTF 124 II 559
1C_41/2019
1C_536/2018
1C_541/2019
603 2025 98
603 2025 99
Art. 131 VRGart. 131 CPJAart. 131 VRG
Art. 137 VRGart. 137 CPJAart. 137 VRG
Art. 139 VRGart. 139 CPJAart. 139 VRG
603 2025 98
603 2025 99