604 2024 14
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28. Mai 2024Deutsch16 min
A. Am 23. Oktober 2015 wurde die Kollektivgesellschaft C.________ mit Sitz in D.________ (nachfolgend: Unternehmen) in das Handelsregister eingetragen. Der Zweck der Gesellschaft besteht in der Lösung von komplexen Problemen in der Projektierung und Realisierung im Bereich der Drucksachenverarbeitung. Als Gesellschafter mit Kollektivunterschrift zu zweien wurden E.________ und B.________ im Handelsregister eingetragen.
Source fr.ch
Kantonsgericht KG
604 2024 14
Urteil vom 27. Mai 2024
Steuergerichtshof
Besetzung
Präsident: Marc Sugnaux
Richterinnen: Dina Beti, Daniela Kiener
Gerichtsschreiberin: Angélique Marro
Parteien
A.________ UND B.________, Beschwerdeführer
gegen
Finanzdirektion, Vorinstanz
Gegenstand
Einkommens- und Vermögenssteuer der natürlichen Personen – Steuererlass (Kantonssteuer 2021)
Beschwerde vom 23. Januar 2024 gegen den Entscheid vom 13. Dezember 2023
Sachverhalt
Sachverhalt
A. Am 23. Oktober 2015 wurde die Kollektivgesellschaft C.________ mit Sitz in D.________ (nachfolgend: Unternehmen) in das Handelsregister eingetragen. Der Zweck der Gesellschaft besteht in der Lösung von komplexen Problemen in der Projektierung und Realisierung im Bereich der Drucksachenverarbeitung. Als Gesellschafter mit Kollektivunterschrift zu zweien wurden E.________ und B.________ im Handelsregister eingetragen.
Per 31. Dezember 2021 ist B.________ als Gesellschafter aus dem Unternehmen ausgeschieden. Am 22. April 2022 wurde er als Gesellschafter im Handelsregister gelöscht und F.________ als neue Gesellschafterin mit Kollektivunterschrift zu zweien eingetragen (vgl. den Auszug aus dem kantonalen Handelsregister, zuletzt konsultiert am Tag des Urteils).
Von 2016 bis 2021 arbeitete auch A.________ sporadisch als Arbeitnehmerin im Stundenlohn für das Unternehmen.
B. Am 19. Januar 2023 wurden die Steuerpflichtigen B.________ und seine Ehefrau A.________ für das Steuerjahr 2021 ordentlich veranlagt. Die Steuerverwaltung des Kantons Freiburg setzte das Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit auf CHF 7'769.- (Code 1.110) und CHF 7'080.- (Code 1.130) fest. Darüber hinaus berücksichtigte sie ein Einkommen aus der Beteiligung an einer Kollektiv-/Kommanditgesellschaft von CHF 246'904.- (Code 1.420). Insgesamt ergab sich ein steuerpflichtiges Einkommen von CHF 230'560.- (direkte Bundessteuer; geschuldete Steuer nach Steuerabzug: CHF 16'025.-) bzw. CHF 230'661.- (Kantonssteuer; satzmassgebend: CHF 115'300.- ; geschuldete Steuer: CHF 26'132.30).
Die Abweichung beim Einkommen aus der Beteiligung an einer Kollektiv-/Kommanditgesellschaft (Code 1.420) begründete die Steuerverwaltung damit, dass zusätzlich zur (deklarierten) Gewinnbeteiligung von CHF 50'578.- auch die Austrittsleistung von CHF 196'325.- zu berücksichtigen sei.
Gegen diese Steuerveranlagung erhoben die Steuerpflichtigen, vertreten durch die Rechtsanwälte G.________ und H.________, am 17. Februar 2023 schriftlich Einsprache, mit welcher sie beantragten, es sei das Einkommen aus der Beteiligung an einer Kollektiv-/Kommanditgesellschaft um CHF 10'000.- zu reduzieren und auf CHF 236'904.- festzusetzen.
Mit definitiver Veranlagungsanzeige vom 16. März 2023 wurde dem Antrag stattgegeben und das Einkommen aus der Beteiligung an einer Kollektiv-/Kommanditgesellschaft auf CHF 236'904.- festgesetzt, was ein steuerpflichtiges Einkommen von CHF 220'560.- (direkte Bundessteuer; geschuldete Steuer nach Steuerabzug: CHF 14'725.-) bzw. CHF 220'661.- (Kantonssteuer; satzmassgebend: CHF 110'300.-; geschuldete Steuer: CHF 24'635.05) ergab.
Gegen diese Veranlagungsanzeige erhoben die Steuerpflichtigen am 12. April 2023 abermals Einsprache, mit welcher sie geltend machten, dass ihnen die Austrittsleistung über CHF 186'325.- nie ausbezahlt worden sei. Auch lasse sich der deklarierte Gewinn von CHF 50'578.- der Jahresrechnung nicht entnehmen. Ferner verwiesen die Steuerpflichtigen auf einen Anwaltswechsel, der Gegenstand eines "juristischen Prozesses" sei.
Mit Einspracheentscheid vom 18. April 2023 trat die Steuerverwaltung auf die Einsprache nicht ein, was sie damit begründete, dass gegen eine definitive Veranlagung keine Einsprache mehr erhoben werden könne und die Frist von 30 Tagen, um gegen die ordentliche Veranlagung vom 19. Januar 2023 Einsprache zu erheben, bereits abgelaufen sei.
Am 15. Mai 2023 gelangten die Steuerpflichtigen erneut an die Steuerverwaltung. Sie reichten die Geschäftsunterlagen betreffend die Jahre 2016 bis 2021 zu den Akten, verwiesen auf diverse Unstimmigkeiten in der Buchhaltung des Unternehmens, die mit der Einsprache vom 17. Februar 2023 nicht gerügt worden seien, und baten um eine neue Veranlagung.
Am 17. Mai 2023 sandte die Steuerverwaltung den Steuerpflichtigen die Unterlagen zurück und verwies diese auf den Einspracheentscheid vom 18. April 2023 sowie den Rechtsweg.
Mit Eingabe vom 23. Mai 2023 erhoben die Steuerpflichtigen Beschwerde an den Steuergerichtshof des Kantonsgerichts (Verfahren 604 2023 59 und 60), in welcher sie einmal mehr auf die Unstimmigkeiten in der Buchhaltung verwiesen und sinngemäss darum ersuchten, den angefochtenen Einspracheentscheid aufzuheben und die Angelegenheit zur neuen Veranlagung an die Steuerverwaltung zurückzuweisen.
Da der mit Verfügung vom 31. Mai 2023 einverlangte Kostenvorschuss nicht fristgerecht geleistet wurde, wurde auf die Beschwerde mit Verfügung vom 12. Juli 2023 nicht eintreten.
C. Mit Eingabe vom 30. August 2023 stellten die Steuerpflichtigen ein Gesuch um Erlass der Steuern des Jahres 2021. Sie begründeten diesen Antrag damit, dass sie im Zeitraum von 2016 bis 2021 durch das Geschäftsgebaren ihres ehemaligen Geschäftsführers resp. Arbeitgebers in grosse finanzielle Not geraten seien. Um die finanzielle Notlage zu überwinden, hätten sie einen Bankkredit aufnehmen müssen. Sie würden sich aber nach wie vor in einer sehr schwierigen finanziellen Lage befinden, die existenzbedrohend sei, und seien deshalb nicht in der Lage, die Steuern des Jahres 2021 zu begleichen. Aus dem beigelegten Monatsbudget ergibt sich bei deklarierten monatlichen Einkünften von CHF 9'018.- und Ausgaben von CHF 10'831.- ein Fehlbetrag von CHF 1'813.-.
Am 18. resp. 22. September 2023 beantragten die Gemeinden I.________ (Wohnsitz ab 1. Oktober 2021) und D.________ (Wohnsitz bis 30. September 2021), es sei dem Erlassgesuch nicht stattzugeben und der offene Steuerbetrag mit einer Zahlungsvereinbarung zu tilgen.
Auch die Steuerverwaltung beantragte am 28. November 2023, es sei das Erlassgesuch abzuweisen. Zur aktuellen finanziellen Lage wird ausgeführt, dass das Ehepaar über ein monatliches Einkommen von CHF 9'738.- verfüge und sich die Ausgaben auf CHF 8'222.- belaufen würden, was einen monatlichen Freibetrag von CHF 1'516.- ergebe.
Mit zwei separaten Entscheiden vom 13. Dezember 2023 betreffend Kantonssteuer einerseits und direkte Bundessteuer andererseits wies die Finanzdirektion das Erlassgesuch ab. Sie erwog, dass aus dem Dossier nicht hervorgehe, dass eine finanzielle Notlage bestehe, weshalb die minimalen Voraussetzungen für die Gewährung eines Steuererlasses nicht erfüllt seien. Ferner wies sie darauf hin, dass der Zweck des Steuererlassverfahrens nicht darin bestehe, eine in Rechtskraft erwachsene Veranlagung abzuändern oder bestehende Rechtsmittel zu ersetzen oder zu erweitern. Gründe, die sich auf die Veranlagung beziehen, könnten demzufolge im Steuererlassverfahren nicht mehr berücksichtigt werden.
D. Gegen den Entscheid betreffend Kantonssteuer erhoben die Steuerpflichtigen am 23. Januar 2024 Beschwerde an das Kantonsgericht. Sie stellen sinngemäss das Begehren, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und ihrem Gesuch um Steuererlass zu entsprechen. In der Begründung der Beschwerde wird erneut auf diverse Unstimmigkeiten in der Buchhaltung des Unternehmens hingewiesen. Das steuerbare Einkommen und Vermögen würde somit auf falschen Zahlen beruhen, welche durch ein gerichtliches Gutachten zu überprüfen seien. Namentlich sei ihnen weder der der Steuerveranlagung zu Grunde liegende Lohn noch die Gewinnbeteiligung oder die Austrittsleistung ausbezahlt worden. Es gehe ihnen aber nicht um den kompletten Erlass der geschuldeten Steuer, und sie seien auch bereit, ihr tatsächliches Einkommen zu versteuern. Einkommen, das ihnen nie ausbezahlt worden sei, dürfe aber nicht veranlagt werden. Des Weiteren führen die Steuerpflichtigen aus, dass sie durch die aktuellen Forderungen unter anderem der Steuerbehörden in eine akute finanzielle Notlage geraten würden. Aufgrund des monatlichen Fehlbetrages könnten sie die ausstehenden Steuern trotz regelmässigen Einkommens nicht begleichen.
In ihren Bemerkungen vom 19. März 2024 schliesst die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde.
Ein weiterer Schriftenwechsel wurde nicht angeordnet.
E. Die weiteren Elemente des Sachverhalts ergeben sich, soweit für die Urteilsfindung wesentlich, aus den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die steuerpflichtige Person, die Eidgenössische Steuerverwaltung und der betroffene Gemeinderat können die Steuererlassentscheide innert 30 Tagen nach ihrer Eröffnung beim Kantonsgericht mit Beschwerde anfechten. Die Art. 180-187 DStG gelten sinngemäss (Art. 213d des Gesetzes vom 6. Juni 2000 über die direkten Kantonssteuern [DStG; SGF 631.1]; vgl. auch Zweifel/Casanova/Beusch/Hunziker, Schweizerisches Steuerverfahrensrecht – Direkte Steuern, 2. Auflage 2018, S. 520 N. 35).
Die Beschwerdeschrift muss die Begehren der beschwerdeführenden Person und deren Begründung enthalten (Art. 180 Abs. 2 DStG). Mit der Beschwerde können alle Mängel des angefochtenen Entscheids und des vorangegangenen Verfahrens gerügt werden (Art. 180 Abs. 3 DStG). Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach dem kantonalen Gesetz vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; SGF 150.1) (Art. 182 DStG).
1.2
Die Beschwerde vom 23. Januar 2024 gegen den Entscheid vom 13. Dezember 2023 ist durch die Beschwerdeführer frist- und formgerecht bei der sachlich und örtlich zuständigen Beschwerdeinstanz eingereicht worden. Die Beschwerdeführer sind als Gesuchsteller durch den angefochtenen Entscheid berührt und haben ohne Weiteres ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 76 Bst. a VRG).
Auf die Beschwerde ist somit ohne Weiteres einzutreten.
2.
2.1
Die Vorinstanz hat am 13. Dezember 2023 zwei separate Entscheide erlassen. Der eine Entscheid betrifft die Kantonssteuern, der andere die direkte Bundessteuer. Obschon die Beschwerdeführer der Beschwerde vom 23. Januar 2024 beide Entscheide beigelegt haben, erklären sie in ihrer Beschwerdeschrift ausdrücklich, Beschwerde gegen den Entscheid betreffend Kantonssteuer zu erheben (vgl. die Überschrift der Beschwerde: "Beschwerde gegen den Erlassentscheid – Kantonssteuer 2021"; act. 1). Der Entscheid betreffend die direkte Bundessteuer wurde dagegen nicht angefochten. Damit beschränkt sich das vorliegende Beschwerdeverfahren auf die Frage, ob den Beschwerdeführern die Kantonssteuern zu Recht nicht erlassen wurden.
2.2
Weiter ist festzustellen, dass es im vorliegenden Verfahren einzig zu beurteilen gilt, ob den Beschwerdeführern der Steuererlass zu Recht verweigert wurde. Nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Frage, ob im Steuerjahr 2021 ein zu hohes Einkommen veranlagt wurde. Entsprechende Einwände gegen die Veranlagung hätten im Einsprache- und Beschwerdeverfahren gegen die Steuerveranlagung geltend gemacht werden müssen und erfolgen nun zu spät; die Steuerveranlagung kann nicht mehr abgeändert werden.
Folglich ist auf die Beschwerde, soweit die Beschwerdeführer vorbringen, es sei ein zu hohes Einkommen veranlagt worden, nicht einzutreten.
3.
3.1
Bedeutet für eine steuerpflichtige Person infolge einer Notlage die Zahlung der Steuer, eines Zinses oder einer Busse wegen einer Übertretung eine grosse Härte, so können die geschuldeten Beträge auf Gesuch hin ganz oder teilweise erlassen werden. Der Steuererlass bezweckt, zur dauerhaften Sanierung der wirtschaftlichen Lage der steuerpflichtigen Person beizutragen. Er hat der steuerpflichtigen Person selbst und nicht ihren Gläubigerinnen oder Gläubigern zugutezukommen (Art. 213a Abs. 1 und 2 DStG).
Die Finanzdirektion ist die zuständige Behörde für den Erlass der direkten Bundessteuern, der Kan-tons-, Gemeinde- und Kirchensteuern. Sie entscheidet nach Stellungnahme der Gemeindebehörde (Art. 213b Abs. 1 DStG). Das Erlassgesuch muss schriftlich und begründet sein und die nötigen Beweismittel enthalten. Im Gesuch ist die Notlage darzulegen, der zufolge die Zahlung der Steuer, des Zinses oder der Busse eine grosse Härte bedeuten würde (Art. 213b Abs. 2 DStG).
Die Vorschriften des DBG und der dazugehörigen Vollzugsbestimmungen über die Ablehnungs-gründe, die Verfahrensrechte und -pflichten der gesuchstellenden Person, die Untersuchungsmittel der Erlassbehörde und das Verfahren gelten sinngemäss (Art. 213c DStG).
3.2
Gemäss Art. 167a DBG kann der Steuererlass insbesondere dann ganz oder teilweise abgelehnt werden, wenn die steuerpflichtige Person ihre Pflichten im Veranlagungsverfahren schwerwiegend oder wiederholt verletzt hat, sodass eine Beurteilung der finanziellen Situation in der betreffenden Steuerperiode nicht mehr möglich ist (Bst. a), ab der Steuerperiode, auf die sich das Erlassgesuch bezieht, trotz verfügbarer Mittel keine Rücklagen vorgenommen hat (Bst. b), im Zeitpunkt der Fälligkeit der Steuerforderung trotz verfügbarer Mittel keine Zahlungen geleistet hat (Bst. c), die mangelnde Leistungsfähigkeit durch freiwilligen Verzicht auf Einkommen oder Vermögen ohne wichtigen Grund, durch übersetzte Lebenshaltung oder dergleichen leichtsinnig oder grobfahrlässig herbeigeführt hat (Bst. d) oder während des Beurteilungszeitraums andere Gläubigerinnen oder Gläubiger bevorzugt behandelt hat (Bst. e).
3.3
Die Voraussetzungen für den Steuererlass, die Gründe für dessen Ablehnung sowie das Erlassverfahren sind in der Verordnung des Eidgenössischen Finanzdepartements vom 12. Juni 2015 über die Behandlung von Gesuchen um Erlass der direkten Bundessteuer (Steuererlassverordnung; SR 642.121) näher umschrieben (Art. 167f DBG). Diese sieht in Art. 2 vor, dass eine Notlage vorliegt, wenn die finanziellen Mittel der Person zur Bestreitung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums nicht ausreichen (Abs. 1 Bst. a) oder der ganze geschuldete Betrag in einem Missverhältnis zur finanziellen Leistungsfähigkeit der Person steht (Abs. 1 Bst. b). Ein Missverhältnis zur finanziellen Leistungsfähigkeit ist insbesondere dann gegeben, wenn die Steuerschuld trotz zumutbarer Einschränkung der Lebenshaltungskosten nicht in absehbarer Zeit vollumfänglich beglichen werden kann (Abs. 2). Eine Einschränkung der Lebenshaltungskosten gilt als zumutbar, wenn diese das betreibungsrechtliche Existenzminimum übersteigen (Art. 93 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG; SR 281.1]) (Abs. 3).
Als Ursachen, die zu einer Notlage einer natürlichen Person führen, werden insbesondere anerkannt (Art. 3 Abs. 1 der Steuererlassverordnung):
a. eine wesentliche und andauernde Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Person ab der Steuerperiode, auf die sich das Erlassgesuch bezieht, aufgrund aussergewöhnlicher Belastungen durch den Unterhalt der Familie oder Unterhaltspflichten (Ziff. 1), aufgrund hoher Kosten infolge Krankheit, Unfall oder Pflege, die nicht von Dritten getragen werden (Ziff. 2), oder aufgrund längerer Arbeitslosigkeit (Ziff. 3);
b. eine starke Überschuldung aufgrund ausserordentlicher Aufwendungen, die in den persönlichen Verhältnissen begründet sind und für welche die Person nicht einzustehen hat.
Einkommensausfälle und Aufwendungen, die bereits mit der Veranlagung oder der Steuerberechnung berücksichtigt wurden, werden nicht als Ursache anerkannt. Dies gilt insbesondere für übliche Schwankungen des Einkommens der steuerpflichtigen Person (Art. 3 Abs. 3 der Steuererlassverordnung).
Schliesslich sieht die Steuererlassverordnung in Art. 10 vor, dass die Erlassbehörde über das Erlassgesuch aufgrund aller für die Beurteilung der Voraussetzungen und der Ablehnungsgründe wesentlichen Tatsachen entscheidet, insbesondere aufgrund der gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der gesuchstellenden Person im Zeitpunkt des Entscheids (Bst. a), der Entwicklung ab der Steuerperiode, auf die sich das Gesuch bezieht (Bst. b), der wirtschaftlichen Aussichten der gesuchstellenden Person (Bst. c) und der von der gesuchstellenden Person getroffenen Massnahmen zur Verbesserung ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit (Bst. d).
3.4
Aus Gründen der rechtsgleichen Behandlung der Steuerpflichtigen (vgl. Art. 8 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101]) muss der Steuererlass seltene Ausnahme bleiben, welche nur unter bestimmten Voraussetzungen gewährt wird. Ein Erlass ist ausnahmslos nur dann zulässig, wenn er gesetzlich vorgesehen ist. Undenkbar ist deshalb insbesondere ein "gnadenweiser" Erlass über den gesetzlich geregelten hinaus (Urteile BVGer A-1910/2011 vom 5. April 2012 E. 2.3, A-1758/2011 vom 26. März 2012 E. 2.2 und A-7949/2010 vom 6. Oktober 2011 E. 2.2.3 mit Hinweisen).
4.
4.1
Vorliegend ist festzustellen, dass keine finanzielle Notlage im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen vorliegt. Namentlich kann den Beschwerdeführern nicht gefolgt werden, wenn sie vorbringen, bei der Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums ergebe sich ein Fehlbetrag:
Die Beschwerdeführer arbeiten bei der J.________ AG in K.________, der Beschwerdeführer zu 100 Prozent in der Medienproduktion, die Beschwerdeführerin zu 80 Prozent in der Spedition. Der ausbezahlte Nettolohn (inkl. Kinder- und Ausbildungszulagen) beträgt monatlich CHF 5'811.70 (Ehemann) bzw. CHF 3'206.30 (Ehefrau). Dass den Beschwerdeführen ein 13. Monatslohn ausbezahlt wird, ergibt sich nicht aus den vorliegenden Unterlagen; entsprechend kann ihnen ein 13. Monatslohn auch nicht angerechnet werden. Sodann ist auch die den Beschwerdeführern für ihren Sohn gewährte individuelle Prämienverbilligung im Betrag von monatlich CHF 219.05 zum Einkommen dazuzurechnen. Damit verfügen die Beschwerdeführer über ein monatliches Einkommen von CHF 9'237.05 (CHF 5'811.70 + CHF 3'206.30 + CHF 219.05).
Bei den Ausgaben kann ein Betrag von insgesamt CHF 2'900.- als Grundbedarf für ein Ehepaar mit zwei Kindern über 10 Jahre anerkannt werden. In diesem Betrag sind auch die Kosten für das Telefon (inkl. Serafe) sowie die Prämien für die Hausrats- und Haftpflichtversicherung enthalten (vgl. Urteile BGer 2C_48/2017 vom 16. Juni 2017 E. 3.2.1 mit Hinweisen; 5A_779/2015 vom 12. Juli 2016 E. 5.1 mit Hinweis). Die Miete für die Familienwohnung beträgt CHF 1'830.- und die Mietnebenkosten liegen bei CHF 643.40 (CHF 5'790.60 geteilt durch 9 Monate). Die Prämien für die obligatorische Krankenpflegeversicherung belaufen sich auf CHF 1'267.30 (CHF 415.20 + CHF 444.70 + CHF 111.80 + 295.60); zusätzlich kann unter dem Titel der ungedeckten Krankheitskosten ein Betrag von CHF 44.90 anerkannt werden (belegt sind ungedeckte Krankheitskosten von CHF 538.60, geteilt durch 12 Monate).
Da die Beschwerdeführer nicht aufzeigen, dass das geleaste Fahrzeug für Fahrten zum Arbeitsplatz benötigt wird und ihm somit Kompetenzcharakter zukommt, können für das Fahrzeug (und auch für den Parkplatz) keine Ausgaben berücksichtigt werden (vgl. Urteile BGer 5A_774/2015 vom 24. Februar 2016 E. 6; 9C_380/2015 vom 17. November 2015 E. 5.2; 8C_909/2014 vom 6. Mai 2015 E. 3.3; 9C_365/2013 vom 25. Juli 2013 E. 4.2.1). Zu berücksichtigen sind indes die unumgänglichen Berufsauslagen, worunter einerseits die Kosten für den Arbeitsweg anfallen, der aufgrund des Wohn- und Arbeitsortes und der guten Anbindung an den öffentlichen Verkehr ohne weiteres mit dem Zug zurückgelegt werden kann. Diese sind auf CHF 571.25 (CHF 6'855.- geteilt durch 12 Monate) zu veranschlagen, basierend auf dem Preis für ein GA Erwachsene (CHF 3'995.-) und ein GA Duo (CHF 2'860.-) in der 2. Klasse; bei einem Streckenbillett von CHF 17.20 (Halbtax) resp. CHF 34.40 (ohne Halbtax) hin und zurück ist ein GA die günstigere Variante. Ausserdem hat die Vorinstanz den Beschwerdeführern Auslagen für die auswärtige Verpflegung von monatlich CHF 495.- (220 resp. 176 Arbeitstage à CHF 15.-, geteilt durch 12 Monate) zugestanden, was nicht zu beanstanden ist. Die anerkannten Ausgaben belaufen sich damit auf insgesamt CHF 7'751.85.
Die finanziellen Mittel der Beschwerdeführer reichen somit ohne weiteres aus, ihren Lebensunterhalt zu decken, steht ihnen doch ein monatlicher Freibetrag von CHF 1'485.20 (CHF 9'237.05 – CHF 7'751.85) zur Verfügung. Ausserdem steht der ganze geschuldete Betrag (CHF 46'728.70 für die Kantons- und Gemeindesteuern) nicht in einem Missverhältnis zu ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit, sind die Beschwerdeführer doch in der Lage, die geschuldeten Steuern mittels Zahlungsvereinbarung in absehbarer Zeit zu begleichen.
4.2
Kommt hinzu, dass auch keine anerkannte Ursache für das Entstehen einer Notlage vorliegt, haben sich doch die finanziellen Verhältnisse nicht erst seit dem Jahr 2021 verschlechtert, sondern schon zuvor. Ausserdem machen die Beschwerdeführer rein wirtschaftliche Gründe für ihre finanzielle Situation verantwortlich (Unregelmässigkeiten in der Buchhaltung der Kollektivgesellschaft C.________ und Umstände ihres Ausscheidens aus dem Unternehmen), nicht aber persönliche oder familiäre (vgl. Art. 3 Abs. 1 der Steuererlassverordnung).
4.3
Insgesamt ist der angefochtene Entscheid vom 13. Dezember 2023, mit welchem das Erlassgesuch der Beschwerdeführer abgewiesen wurde, nicht zu beanstanden, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann.
5.
Aufgrund der besonderen Verhältnisse ist von einer Kostenauflage zu Lasten der unterliegenden Beschwerdeführer abzusehen (Art. 213c DStG i.V.m. Art. 144 Abs. 3 DBG).
Der Hof erkennt:
I. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Zustellung.
Der vorliegende Entscheid kann gemäss Art. 82 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) innert 30 Tagen seit Eröffnung mit einer Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht in Luzern angefochten werden.
Freiburg, 27. Mai 2024/dki
Der Präsident
Die Gerichtsschreiberin
604.
2024 14
604.
2023 59
Art. 180 DStGart. 180 LICDart. 180 DStG
Art. 187 DStGart. 187 LICDart. 187 DStG
Art. 180 DStGart. 180 LICDart. 180 DStG
Art. 180 DStGart. 180 LICDart. 180 DStG
Art. 182 DStGart. 182 LICDart. 182 DStG
Art. 76 VRGart. 76 CPJAart. 76 VRG
Art. 213a DStGart. 213a LICDart. 213a DStG
Art. 213b DStGart. 213b LICDart. 213b DStG
Art. 213b DStGart. 213b LICDart. 213b DStG
Art. 213c DStGart. 213c LICDart. 213c DStG
Art. 167a DBGart. 167a LIFDart. 167a LIFD
Art. 167f DBGart. 167f LIFDart. 167f LIFD
Art. 93 SchKGart. 93 LPart. 93 LEF
Art. 3 Steuererlassverordnungart. 3 Ordonnance sur les demandes en remise d'impôtart. 3 Ordinanza sul condono dell'imposta
BVGer A-1910/2011TAF A-1910/2011TAF A-1910/2011
BVGer A-1758/2011TAF A-1758/2011TAF A-1758/2011
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Art. 3 Steuererlassverordnungart. 3 Ordonnance sur les demandes en remise d'impôtart. 3 Ordinanza sul condono dell'imposta
Art. 213c DStGart. 213c LICDart. 213c DStG
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Art. 82 BGGart. 82 LTFart. 82 LTF