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Entscheid

604 2024 24

Aide sociale - aide matérielle - exigence de vendre un bien immobilier servant de logement ou d'établir une cédule hypothécaire sur ce bien.

6. September 2024Deutsch13 min

A. Am 14. März 2023 reichte A.________ (nachfolgend: Steuerpflichtige oder Beschwerdeführe­rin) die Steuererklärung 2022 ein. Darin deklarierte sie unter anderem ein Einkommen aus unselb­ständiger Tätigkeit (Code 1.110) von CHF 68'905.-, aus Privatkapitalien (Code 3.210) von CHF 60.‑, aus Privatliegenschaften (Code 3.310) von CHF 5'508.-, sowie aus Mietzinseinnahmen (Code 3.340) von CHF 3'600.-. Insgesamt ergab sich unter Code 7.910 ein steuerbares Einkommen von CHF 44'635.- und ein steuerbares Vermögen von CHF 104'830.-.

Source fr.ch

Kantonsgericht KG

604 2024 24

604 2024 25

Urteil vom 18. Juni 2024

Steuergerichtshof

Besetzung

Präsident: Marc Sugnaux

Richterinnen: Dina Beti, Daniela Kiener

Gerichtsschreiber: Timothy Schertenleib

Parteien

A.________, Beschwerdeführerin,

gegen

Kantonale Steuerverwaltung, Vorinstanz

Gegenstand

Einkommens- und Vermögenssteuer der natürlichen Personen (Abzug auf dem Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit; Betrugsschaden)

Beschwerde vom 19. Februar 2024 gegen den Einspracheentscheid vom 29. Januar 2024; direkte Bundessteuer und Kantonssteuer 2022

Sachverhalt

Sachverhalt

A. Am 14. März 2023 reichte A.________ (nachfolgend: Steuerpflichtige oder Beschwerdeführe­rin) die Steuererklärung 2022 ein. Darin deklarierte sie unter anderem ein Einkommen aus unselb­ständiger Tätigkeit (Code 1.110) von CHF 68'905.-, aus Privatkapitalien (Code 3.210) von CHF 60.‑, aus Privatliegenschaften (Code 3.310) von CHF 5'508.-, sowie aus Mietzinseinnahmen (Code 3.340) von CHF 3'600.-. Insgesamt ergab sich unter Code 7.910 ein steuerbares Einkommen von CHF 44'635.- und ein steuerbares Vermögen von CHF 104'830.-.

B. Mit Veranlagungsanzeige vom 16. November 2023 setzte die Steuerverwaltung des Kantons Freiburg (nachfolgend: Steuerverwaltung oder Vorinstanz) das steuerbare Einkommen auf CHF 44'873.- (Kanton; geschuldete Steuer: CHF 3'462.30) bzw. CHF 53'396.- (Bund; geschuldete Steuer: CHF 532.05) und das steuerbare Vermögen auf CHF 104'830.- (geschuldete Steuer: CHF 87.20) fest.

Gegen diese Veranlagung erhob die Steuerpflichtige am 30. November 2023 Einsprache. Sie stellte sinngemäss den Antrag, das steuerbare Einkommen sei auf CHF 0.- festzusetzen und ihr der bereits bezahlte Steuerbetrag zurückzuerstatten. Zur Begründung führt sie an, dass ihr der von ihr dekla­rierte Haupterwerb von CHF 68'905.- aufgrund eines Betrugs über die Internetplattform Tinder gestohlen worden sei. Da das Deliktsgut insgesamt CHF 124'000.- und damit zwei Jahreseinkom­men entspreche, sei es gerecht, ihr auch für das Jahr 2023 einen Steuererlass zu gewähren.

Mit Einspracheentscheid vom 29. Januar 2024 wies die Steuerverwaltung die Einsprache ab, soweit sie darauf eintrat. In der Begründung wies sie darauf hin, dass der beantragte Steuererlass nicht Gegenstand des Einspracheentscheids sei. Die Überweisungen (an die Internetbekanntschaft) wie­derum seien im Steuerjahr 2023 getätigt worden, weshalb sie nicht im Steuerjahr 2022 berücksichtigt werden könnten. Ausserdem würden Betrugsfälle, auch wenn sie aus menschlicher Sicht schmerz­haft seien, steuerrechtlich keinen abziehbaren privaten Kapitalverlust darstellen und seien auch un­ter keinem anderem Titel abziehbar.

C. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob die Steuerpflichtige am 19. Februar 2024 (Datum der Postaufgabe) Beschwerde an das Kantonsgericht. Am 29. Februar 2024 reichte sie auf Auffor­derung des Kantonsgerichts eine verbesserte Beschwerdeschrift ein. Darin stellt die Beschwerde­führerin sinngemäss den Antrag, es sei der Einspracheentscheid vom 29. Januar 2024 aufzuheben, das steuerbare Einkommen auf CHF 0.- festzusetzen und ihr die bereits bezahlten Steuerbeträge für die Steuerperiode 2022 zurückzuerstatten. Sodann sei ihr für die Steuerperiode 2023 ein Steu­ererlass zu gewähren. Im Wesentlichen macht die Beschwerdeführerin geltend, dass ihr das Einkommen der Jahre 2022 und 2023 gestohlen worden sei und sie sich daher in einer schwierigen finanziellen Situation befinde.

In ihrer Stellungnahme vom 22. März 2024 schliesst die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde.

Die Eidgenössische Steuerverwaltung verzichtete auf eine Vernehmlassung.

Ein weiterer Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt.

D. Die weiteren Elemente des Sachverhalts ergeben sich, soweit für die Urteilsfindung wesent­lich, aus den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

Prozessuales

1.

Gegen Einspracheentscheide der Veranlagungsbehörde kann die steuerpflichtige Person innert 30 Tagen nach Zustellung beim Kantonsgericht schriftlich Beschwerde erheben (Art. 140 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11]; Art. 50 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG; SR 642.14]; Art. 180 Abs. 1 des Gesetzes vom 6. Juni 2000 über die direkten Kantonssteuern [DStG; SGF 631.1]). Die Beschwerdeschrift muss die Begehren der beschwerdeführenden Person und deren Begründung enthalten (vgl. Art. 140 Abs. 2 DBG; Art. 50 Abs. 2 StHG; Art. 180 Abs. 2 DStG). Mit der Beschwerde können alle Mängel des angefoch­tenen Entscheids und des vorangegangenen Verfahrens gerügt werden (Art. 140 Abs. 3 DBG; Art. 50 Abs. 2 StHG; Art. 180 Abs. 3 DStG). Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach dem Gesetz vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; SGF 150.1) (Art. 182 DStG).

Die Beschwerde vom 19. Februar 2024 gegen den Einspracheentscheid vom 29. Januar 2024 ist durch die Beschwerdeführerin frist- und – nach entsprechender Verbesserung – auch formgerecht bei der sachlich und örtlich zuständigen Beschwerdeinstanz eingereicht worden. Die Beschwerde­führerin ist als Steuerschuld­nerin durch den angefochtenen Einspracheentscheid berührt und hat ohne weiteres ein schutz­würdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 76 Bst. a VRG).

Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1

Im Verfahren der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege gilt als Streitgegenstand das Rechtsverhältnis, das Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildet, und zwar in dem Umfang, in dem es im Streit liegt. Beschwerdebegehren, die neue, in der angefochtenen Verfügung nicht geregelte Fragen aufwerfen, überschreiten den Streitgegenstand und sind deshalb unzulässig. Denn in einem Rechtsmittelverfahren kann der Streitgegenstand grundsätzlich nur eingeschränkt, aber nicht ausgeweitet werden. Was Streitgegenstand ist, bestimmt sich nach dem angefochtenen Entscheid und den Parteibegehren (vgl. Urteile BGer 2C_386/2012 und 2C_387/2012 vom 16. November 2012 E. 3.3; 2C_446/2007 vom 22. Januar 2008 E. 2.2 und 3.1, mit Hinweisen).

Im Übrigen sieht Art. 81 Abs. 3 VRG ausdrücklich vor, dass die beschwerdeführende Person in der Beschwerdeschrift keine Begehren stellen kann, die ausserhalb des Fragenkreises liegen, der Gegenstand des vorangegangenen Verfahrens war. Sie kann zwar gemäss dieser Bestimmung zur Begründung ihres Rechtsmittels Tatsachen und Beweismittel geltend machen, die in diesem Verfahren nicht angeführt wurden; diese vermögen jedoch keine Ausweitung des Streitgegenstan­des zu bewirken. Abgesehen davon bleiben abweichende steuerrechtliche Verfahrensvorschriften, wie sie im Falle der Anfechtung einer Ermessensveranlagung gelten, vorbehalten.

2.2

Die Veranlagungsanzeige vom 16. November 2023 beschlägt die direkte Bundessteuer und Kantonssteuer der Steuerperiode 2022. Entsprechend beurteilte die Vorinstanz im angefochtenen Einspracheentscheid auch nur die direkte Bundessteuer und Kantonssteuer 2022. Dagegen bildet der Steuererlass 2023 nicht Gegenstand des Einspracheentscheids (vgl. ausdrücklich Ziff. B.1 der Begründung des Einspracheentscheids). Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde am Antrag, es sei ihr die Steuer 2023 zu erlassen, festhält, überschreitet die Beschwerde den Streitge­genstand und ist daher unzulässig. In diesem Punkt ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

Direkte Bundessteuer (604 2024 24)

3.

Streitig ist, ob die Vorinstanz im Steuerjahr 2022 zu Recht ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit veranlagt hat.

3.1

Der Einkommenssteuer unterliegen alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte (Art. 16 Abs. 1 DBG), auch das Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit (Art. 17 ff. DBG). Steuer­bar sind namentlich alle Einkünfte aus privatrechtlichem oder öffentlich-rechtlichem Arbeitsverhältnis mit Einschluss der Nebeneinkünfte (Art. 17 Abs. 1 DBG). Der Begriff des Einkommens aus unselb­ständiger Erwerbstätigkeit ist weit gefasst. Steuerbar sind sämtliche Leistungen, die der Arbeitneh­mer aufgrund des Arbeitsverhältnisses erhält, darunter unter anderem der Lohn (Urteil BGer 2C_357/2014 vom 23. Mai 2016 E. 2.1 f.; Reich, Steuerrecht, 3. Aufl. 2020, § 13 N 4, jeweils mit Hinweisen).

Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, für ihre Anstellungen bei den Universitäten B.________ und C.________ einen Lohn erhalten zu haben. Dies ergibt sich denn auch bereits aus der eingereichten Steuererklärung 2022 sowie den entsprechenden Lohnausweisen (Universität B.________: CHF 21'498.90; Universität C.________: CHF 47'406.-). Dieses Einkommen ist steuerbar, und zwar unabhängig davon, wie das Einkommen letztlich verwendet wird. Der Beschwerdeführerin kann daher nicht gefolgt werden, wenn sie rügt, die Vorinstanz habe ein Erwerbseinkommen von insge­samt CHF 68'905.- (Code 1.110) veranlagt.

3.2

Von den gesamten steuerbaren Einkünften sind die Aufwendungen und die allgemeinen Abzüge nach den Art. 26–33a DBG abziehbar (Art. 25 DBG). Von den Einkünften aus unselbstän­diger Erwerbstätigkeit können unter anderem die Berufskosten abgezogen werden (Art. 26 DBG). Darunter fallen die notwendigen Kosten bis zu einem Maximalbetrag von CHF 3'000.- für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte (Bst. a), die notwendigen Mehrkosten für Verpflegung ausserhalb der Wohnstätte und bei Schichtarbeit (Bst. b) und die übrigen für die Ausübung des Berufes erforder­lichen Kosten (Bst. c), so die Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung, einschliesslich der Umschulungskosten, bis zu einem Gesamtbetrag von CHF 12'000.- (Art. 33 Abs. 1 Bst. j DBG).

Die allgemeinen Abzüge ergeben sich aus den Art. 33 und 33a DBG Es handelt sich um Abzüge für Schuldzinsen, Renten und dauernde Lasten, Unterhaltsbeiträge, Beiträge an Einrichtungen der ersten und zweiten Säule, Beiträge zum Erwerb von Ansprüchen aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge, Beiträge an die übrigen Sozialversicherungen des Bundes, Versiche­rungsprämien und Zinsen von Sparkapitalien, Krankheits-, Unfall- und Invaliditätskosten, behinde­rungsbedingte Kosten, Mitgliederbeiträge und Zuwendungen an politische Parteien, Aus- und Weiterbildungskosen, Kosten der Drittbetreuung von Kindern, Einsatzkosten bei Lotteriegewinnen sowie Abzüge bei Erwerbstätigkeit beider Ehegatten. Die gesetzliche Regelung dieser allgemeinen Abzüge ist abschliessend (vgl. Reich, § 13 N 250 ff., mit Hinweisen; Hunziker/Mayer-Knobel in Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, 4. Aufl. 2022, Art. 33 N 4). Bei unselbständiger Erwerbstätigkeit besteht somit – im Unterschied zur selbständigen Erwerbstätigkeit – keine Möglichkeit, Kapitalverluste als Abzug geltend zu machen (vgl. Art. 27 Abs. 2 Bst. b DBG sowie Urteil KG FR 604 2020 35 vom 15. Januar 2021 E. 2.2 für die Abzugsfähigkeit von Verlusten auf dem Geschäftsvermögen).

Die Sozialabzüge schliesslich ergeben sich aus Art. 35 DBG.

3.3

Vorliegend ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2023 Opfer eines Anlage­betrugs über die Internetplattform Tinder geworden ist. Die Beschwerdeführerin macht diesbezüglich geltend, der in der Steuererklärung deklarierte Haupterwerb von CHF 68'905.- sei ihr gestohlen worden. Dies mag zwar zutreffen und ist zu bedauern. Ein Vermögensschaden aufgrund einer Straf­tat ist jedoch in der abschliessenden Aufzählung der zulässigen Abzüge (Art. 33 DBG) nicht aufge­listet und deshalb auch nicht abzugsfähig.

Kommt hinzu, dass der Schaden erst im Jahr 2023 eingetreten ist (vgl. Bestätigung Anzeigeerstat­tung, wonach das Delikt zwischen dem 28. August 2023 und dem 19. Oktober 2023 begangen wurde). Damit könnte der Schaden – wenn er denn überhaupt abzugsfähig wäre, was nach dem Gesagten aber nicht der Fall ist – ohnehin erst in der Steuerperiode 2023 geltend gemacht werden (vgl. Art. 40 Abs. 1 und 2 DBG).

Damit hat die Vorinstanz den Vermögensschaden zu Recht nicht zum Abzug zugelassen.

3.4

Bleibt zu erwähnen, dass nicht erkennbar ist, inwiefern die Nichtzulässigkeit des Abzugs des Betrugsschadens gegen den Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähig­keit (vgl. Art. 127 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101]) verstossen soll. Der Grundsatz der Gesamt­reineinkommenssteuer (vgl. Art. 16 Abs. 1 DBG) beinhaltet nämlich vorab das Totalitätsprinzip, das besagt, dass eine gleich­mässige Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit nur gewährleistet werden kann, wenn alle Einkünfte im Steuerobjekt vereinigt werden und sämtliche geldwerten Vorteile, die dem Steuerpflichtigen während des Jahres netto zufliessen, in einer einheitlichen Bemessungsgrundlage berücksichtigt werden (Reich/Weidmann in Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizeri­schen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, 4. Aufl. 2022, Art. 16 N 19). Aus diesem Grundsatz der Gesamt­reineinkommenssteuer kann auch der Grundsatz der Unmassgeblich­keit der Einkommens­verwendung entnommen werden. Abziehbar sind damit weder die Lebenshal­tungskosten noch die reinvestierten Gewinne. Nimmt man das Einkommen als Massgrösse wirt­schaftlicher Leistungsfähigkeit, so darf die aktuelle Einkommensverwendung, worunter auch Über­weisungen an Internetbekanntschaften zu zählen sind, keine Rolle spielen (vgl. Reich/Weidmann, Art. 16 N 22c; Reich, § 10 N 49 mit Hinweis). Schliesslich sind der Beschwerdeführerin die Einkünfte aus Erwerbstätigkeit tatsächlich zugeflossen und erst danach bei der Einkommensverwendung ver­loren gegangen.

Kommt hinzu, dass Grundlage und Schranke staatlichen Handelns das Recht ist (Art. 5 Abs. 1 BV) und Bundesgesetze und Völkerrecht für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend sind (Art. 190 BV). Wie weiter oben dargelegt wurde, hat sich die Vorinstanz an das geltende Recht gehalten.

3.5

Nach dem Gesagten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 29. Januar 2024 zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

Kantonssteuer (604 2024 25)

4.

Die vorne dargelegten Grundsätze gelten auch im Bereich der Kantonssteuern. Die entsprechenden, praktisch gleich lautenden Gesetzesbestimmungen sind in den Art. 17, Art. 18 – 18d, Art. 26, Art. 27, Art. 34 sowie Art. 34a DStG enthalten (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 1 StHG).

Angesichts der mit dem Recht der direkten Bundessteuer übereinstimmenden gesetzlichen Rege­lung kann für die Rechtsanwendung auf die Ausführungen in Erwägung 3 verwiesen werden. Demzufolge ist auch die Beschwerde betreffend die Kantonssteuer abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

Kosten- und Entschädigungsfolge

5.

Auf die Erhebung von Gerichtskosten ist ausnahmsweise aufgrund der besonderen Verhältnisse zu verzichten (Art. 144 Abs. 3 DBG; Art. 182 DStG i.V.m. Art. 129 Bst. c VRG).

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin, die sich auch nicht anwaltlich vertreten liess, keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 144 Abs. 4 i.V.m. Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021]; Art. 137 Abs. 1 VRG).

(Dispositiv auf der folgenden Seite)

Der Hof erkennt:

Direkte Bundessteuer (604 2024 24)

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

Kantonssteuer (604 2024 25)

2.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

Kosten und Entschädigung

3.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4.

Es besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

Zustellung

Der vorliegende Entscheid kann gemäss Art. 82 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) innert 30 Tagen seit Eröffnung mit einer Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht in Luzern angefochten werden.

Freiburg, 18. Juni 2024/tsc

Der Präsident

Der Gerichtsschreiber

604.

2024 24

604.

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Art. 140 DBGart. 140 LIFDart. 140 LIFD

Art. 50 StHGart. 50 LHIDart. 50 LAID

Art. 180 DStGart. 180 LICDart. 180 DStG

Art. 140 DBGart. 140 LIFDart. 140 LIFD

Art. 50 StHGart. 50 LHIDart. 50 LAID

Art. 180 DStGart. 180 LICDart. 180 DStG

Art. 140 DBGart. 140 LIFDart. 140 LIFD

Art. 50 StHGart. 50 LHIDart. 50 LAID

Art. 180 DStGart. 180 LICDart. 180 DStG

Art. 182 DStGart. 182 LICDart. 182 DStG

Art. 76 VRGart. 76 CPJAart. 76 VRG

2C_386/2012

2C_387/2012

2C_446/2007

Art. 81 VRGart. 81 CPJAart. 81 VRG

604.

2024 24

Art. 16 DBGart. 16 LIFDart. 16 LIFD

Art. 17 DBGart. 17 LIFDart. 17 LIFD

Art. 17 DBGart. 17 LIFDart. 17 LIFD

2C_357/2014

Art. 25 DBGart. 25 LIFDart. 25 LIFD

Art. 26 DBGart. 26 LIFDart. 26 LIFD

Art. 33 DBGart. 33 LIFDart. 33 LIFD

Art. 27 DBGart. 27 LIFDart. 27 LIFD

604.

2020 35

Art. 35 DBGart. 35 LIFDart. 35 LIFD

Art. 33 DBGart. 33 LIFDart. 33 LIFD

Art. 40 DBGart. 40 LIFDart. 40 LIFD

Art. 127 BVart. 127 Cst.art. 127 Cost.

Art. 16 DBGart. 16 LIFDart. 16 LIFD

Art. 5 BVart. 5 Cst.art. 5 Cost.

Art. 190 BVart. 190 Cst.art. 190 Cost.

604.

2024 25

Art. 7 StHGart. 7 LHIDart. 7 LAID

Art. 9 StHGart. 9 LHIDart. 9 LAID

Art. 144 DBGart. 144 LIFDart. 144 LIFD

Art. 182 DStGart. 182 LICDart. 182 DStG

Art. 129 VRGart. 129 CPJAart. 129 VRG

Art. 144 VwVGart. 144 PAart. 144 PA

Art. 64 VwVGart. 64 PAart. 64 PA

Art. 137 VRGart. 137 CPJAart. 137 VRG

604.

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604.

2024 25

Art. 82 BGGart. 82 LTFart. 82 LTF