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Entscheid

604 2024 82

Mainlevée provisoire.

17. September 2024Deutsch16 min

In der ordentlichen Steuerveranlagungsanzeige betreffend die Steuerperiode 2021 vom 22. Mai 2023 setzte die Kantonale Steuerverwaltung Freiburg (nachfolgend: Steuerverwaltung) ihr steuerba­res Einkommen auf CHF 56'155.- und ihr steuerbares Vermögen auf CHF 0.- fest. Die geschuldeten Steuerbeträge beliefen sich auf CHF 608.90 (direkte Bundessteuer), CHF 4'740.70 (Kantonssteuer) und CHF 4'305.35 (Gemeindesteuer).

Source fr.ch

Kantonsgericht KG

604 2024 82

604 2024 83

Urteil vom 25. September 2024

Steuergerichtshof

Besetzung

Präsident: Marc Sugnaux

Richterinnen: Dina Beti, Daniela Kiener

Gerichtsschreiberin: Angélique Marro

Parteien

A.________, Beschwerdeführerin,

gegen

Finanzdirektion, Vorinstanz

Gegenstand

Einkommens- und Vermögenssteuer der natürlichen Personen – Steuererlass (direkte Bundessteuer und Kantonssteuer 2021)

Beschwerde vom 23. Mai 2024 gegen die Entscheide vom 26. April 2024

Sachverhalt

Sachverhalt

A. A.________ ist im Kanton Freiburg steuerpflichtig.

In der ordentlichen Steuerveranlagungsanzeige betreffend die Steuerperiode 2021 vom 22. Mai 2023 setzte die Kantonale Steuerverwaltung Freiburg (nachfolgend: Steuerverwaltung) ihr steuerba­res Einkommen auf CHF 56'155.- und ihr steuerbares Vermögen auf CHF 0.- fest. Die geschuldeten Steuerbeträge beliefen sich auf CHF 608.90 (direkte Bundessteuer), CHF 4'740.70 (Kantonssteuer) und CHF 4'305.35 (Gemeindesteuer).

Gegen diese Veranlagungsanzeige erhob die Steuerpflichtige am 19. Juni 2023 Einsprache an die Steuerverwaltung, welche die Einsprache mit Einspracheentscheid vom 5. Juli 2023 abwies. Auf die gegen diesen Einspracheentscheid erhobene Beschwerde trat der Steuergerichtshof des Kantons­gerichts mit Urteil 604 2023 87 vom 14. November 2023 zufolge verspäteter Beschwerdeerhebung nicht ein.

B. Mit Eingabe vom 12. Dezember 2023 stellte die Steuerpflichtige ein Steuererlassgesuch betreffend die Steuern 2021. Dies mit der Begründung, dass sie selbständig erwerbstätig sei und sie Geld für Weiterbildungen und für ihre Altersvorsorge und Gesundheitsversorgung benötige.

Auf Aufforderung der Finanzdirektion reichte die Steuerpflichtige am 14. Februar 2024 zusätzliche Unterlagen ins Recht und führte ergänzend aus, dass sie im Jahr 2021, neben ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit als Therapeutin, eine Teilzeitanstellung gehabt habe. Da sie ausserdem ihr Partner finanziell unterstützt habe, habe sie den Lohn aus der Teilzeitanstellung für ihre Altersvorsorge (sie habe keine Pensionskasse) zur Seite legen können. Dieses Geld sei nun aber aufgebraucht, da ihr Partner seit letztem Jahr arbeitslos sei und sie ihn momentan finanziell unterstütze. Auch sei der Aufbau der selbständigen Erwerbstätigkeit mit hohen Kosten verbunden (Berufsabschlüsse, Weiter­bildungen, Praxismiete) und sie benötige finanzielle Sicherheiten, da sie über keine Pensionskasse oder Krankentaggeldversicherung verfüge, sondern nur über eine Unfallversicherung. Hinzu kämen medizinische Kosten (Zahnarztrechnungen und weitere Krankheitskosten) sowie die Tatsache, dass sie ihre Teilzeitanstellung aus gesundheitlichen Gründen im Jahr 2022 habe aufgeben müssen.

Sowohl die Gemeinde (Eingabe vom 20. Dezember 2023) als auch die Steuerverwaltung (Eingabe vom 18. April 2024) beantragten die Abweisung des Gesuchs.

Mit separaten Entscheiden vom 26. April 2024 wies die Finanzdirektion das Erlassgesuch betreffend die direkte Bundessteuer und die Kantonssteuer 2021 ab. Sie erwog, dass keine Notlage vorliege. Erhöhe eine steuerpflichtige Person ihre privaten Ausgaben – wie in diesem Fall mit dem Aufbau einer selbständigen Erwerbstätigkeit oder der Einzahlung in die freiwillige Vorsorge – so müsse sie dafür selbst aufkommen, ohne die Bezahlung der Steuern zu vernachlässigen. Komme hinzu, dass, obschon die Steuerpflichtige einige Belege über ihre persönlichen und finanziellen Verhältnisse geliefert habe, das übermittelte Budget mit der beschriebenen finanziellen Lage nicht übereinstim­me. Ausserdem gebe die Steuerpflichtige nicht bekannt, ob und inwiefern sie ihre Lebenskosten eingeschränkt habe. Damit seien die minimalen Voraussetzungen für die Gewährung eines Steuer­erlasses nicht erfüllt.

C. Gegen diese Entscheide erhob die Steuerpflichtige am 23. Mai 2024 Beschwerde an den Steu­ergerichtshof des Kantonsgerichts. Sie stellt sinngemäss das Begehren, es seien die angefochtenen Entscheide aufzuheben und ihrem Gesuch um Steuererlass zu entsprechen. Zur Begründung wird abermals ausgeführt, dass sie das angesparte Geld für den Aufbau ihrer selbständigen Erwerbstätig­keit und für ihre Altersvorsorge und Gesundheitsversorgung benötige; sie habe nämlich keine Pensi­onskasse und auch keine Krankentaggeldversicherung. Es sei falsch, ihr die finanziellen Sicherhei­ten als Einkommen anzurechnen. Komme hinzu, dass ihr Partner während mehrerer Monate krank und arbeitslos gewesen sei. Falls sie die ihr in Rechnung gestellten Steuerbeträge bezahlen müsse, komme sie in existentielle Not.

In ihren Bemerkungen vom 12. Juli 2024 schliesst die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde.

Am 22. Juli 2024 reichte die Beschwerdeführerin spontane Gegenbemerkungen zu den Akten, in denen sie abermals an ihrem Standpunkt festhielt, dass sie die finanziellen Rücklagen für Weiterbil­dungen und für ihre Altersvorsorge und Gesundheitsversorgung benötige.

Ein weiterer Schriftenwechsel wurde nicht angeordnet.

D. Die weiteren Elemente des Sachverhalts ergeben sich, soweit für die Urteilsfindung wesent­lich, aus den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

Prozessuales

1.

1.1

Die steuerpflichtige Person, die Eidgenössische Steuerverwaltung und der betroffene Gemeinderat können die Steuererlassentscheide innert 30 Tagen nach ihrer Eröffnung beim Kantonsgericht mit Beschwerde anfechten (Art. 167g Abs. 1-3 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11]; Art. 213d des kantonalen Gesetzes vom 6. Juni 2000 über die direkten Kantonssteuern [DStG; SGF 631.1]; vgl. auch Zwei­fel/Casanova/Beusch/Hunziker, Schweizerisches Steuerverfahrensrecht – Direkte Steuern, 2. Auflage 2018, S. 520). Die Beschwerdeschrift muss die Begehren der beschwerdeführenden Person und deren Begründung enthalten (vgl. Art. 167g Abs. 4 i.V.m. Art. 140 Abs. 2 DBG; Art. 213d i.V.m. Art. 180 Abs. 2 DStG). Mit der Beschwerde können alle Mängel des angefochtenen Entscheids und des vorangegangenen Verfahrens gerügt werden (Art. 167g Abs. 4 i.V.m. Art. 140 Abs. 3 DBG; Art. 213d i.V.m. Art. 180 Abs. 3 DStG). Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach dem kantonalen Gesetz vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; SGF 150.1) (Art. 213d i.V.m. Art. 182 DStG).

1.2

Die Beschwerde vom 23. Mai 2024 gegen die Entscheide vom 26. April 2024 ist durch die Beschwerdeführerin frist- und formgerecht bei der sachlich und örtlich zuständigen Beschwerdein­stanz eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin ist als Gesuchstellerin durch die angefochtenen Entscheide berührt und hat ohne Weiteres ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 76 Bst. a VRG).

Auf die Beschwerde ist somit ohne weiteres einzutreten.

1.3

Bleibt zu erwähnen, dass es im vorliegenden Verfahren einzig zu beurteilen gilt, ob der Beschwerdeführerin der Steuererlass zu Recht verweigert wurde. Nicht Gegenstand des vorliegen­den Verfahrens bildet indes die Frage, ob im Steuerjahr 2021 ein zu hohes Einkommen veranlagt wurde. Entsprechende Einwände gegen die Veranlagung waren im Einsprache- und Beschwerde­verfahren gegen die Steuerveranlagung geltend zu machen und erfolgen nun zu spät. Die in formelle und materielle Rechtskraft erwachsene Steuerveranlagung kann nicht mehr abgeändert werden.

Folglich ist auf die Beschwerde, soweit geltend gemacht wird, es sei ein zu hohes Ein-kommen veranlagt worden, nicht einzutreten.

Direkte Bundessteuer (604 2024 82)

2.

2.1

Bedeutet für eine steuerpflichtige Person infolge einer Notlage die Zahlung der Steuer, eines Zinses oder einer Busse wegen einer Übertretung eine grosse Härte, so können die geschuldeten Beträge auf Gesuch hin ganz oder teilweise erlassen werden. Der Steuererlass bezweckt, zur dauer­haften Sanierung der wirtschaftlichen Lage der steuerpflichtigen Person beizutragen. Er hat der steuerpflichtigen Person selbst und nicht ihren Gläubigerinnen oder Gläubigern zugutezukommen (Art. 167 Abs. 1 und 2 DBG).

Gemäss Art. 167a DBG kann der Steuererlass insbesondere dann ganz oder teilweise abgelehnt werden, wenn die steuerpflichtige Person:

a. ihre Pflichten im Veranlagungsverfahren schwerwiegend oder wiederholt verletzt hat, sodass eine Beurteilung der finanziellen Situation in der betreffenden Steuerperiode nicht mehr möglich ist;

b. ab der Steuerperiode, auf die sich das Erlassgesuch bezieht, trotz verfügbarer Mittel keine Rücklagen vorgenommen hat;

c. im Zeitpunkt der Fälligkeit der Steuerforderung trotz verfügbarer Mittel keine Zahlungen geleistet hat;

d. die mangelnde Leistungsfähigkeit durch freiwilligen Verzicht auf Einkommen oder Vermö­gen ohne wichtigen Grund, durch übersetzte Lebenshaltung oder dergleichen leichtsinnig oder grobfahrlässig herbeigeführt hat;

e. während des Beurteilungszeitraums andere Gläubigerinnen oder Gläubiger bevorzugt behandelt hat.

Das Erlassgesuch muss schriftlich und begründet sein und die nötigen Beweismittel enthalten. Im Gesuch ist die Notlage darzulegen, der zufolge die Zahlung der Steuer, des Zinses oder der Busse eine grosse Härte bedeuten würde (Art. 167c DBG).

Das Eidgenössische Finanzdepartement umschreibt in einer Verordnung insbesondere die Voraus­setzungen für den Steuererlass, die Gründe für dessen Ablehnung sowie das Erlassverfahren näher (Art. 167f DBG).

2.2

Die Verordnung des Eidgenössischen Finanzdepartements vom 12. Juni 2015 über die Behandlung von Gesuchen um Erlass der direkten Bundessteuer (Steuererlassverordnung; SR 642.121) sieht in Art. 2 vor, dass eine Notlage (Art. 167 Abs. 1 DBG) einer natürlichen Person vorliegt, wenn die finanziellen Mittel der Person zur Bestreitung des betreibungsrechtlichen Existenz­minimums nicht ausreichen oder der ganze geschuldete Betrag in einem Missverhältnis zur finanzi­ellen Leistungsfähigkeit der Person steht (Abs. 1). Ein Missverhältnis zur finanziellen Leistungsfähig­keit ist insbesondere dann gegeben, wenn die Steuerschuld trotz zumutbarer Einschränkung der Lebenshaltungskosten nicht in absehbarer Zeit vollumfänglich beglichen werden kann (Abs. 2). Eine Einschränkung der Lebenshaltungskosten gilt als zumutbar, wenn diese das betreibungsrechtliche Existenzminimum übersteigen (Art. 93 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetrei­bung und Konkurs [SchKG; SR 281.1]) (Abs. 3).

Als Ursachen, die zu einer Notlage einer natürlichen Person führen, werden insbesondere anerkannt (Art. 3 Abs. 1 Steuererlassverordnung):

a. eine wesentliche und andauernde Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Person ab der Steuerperiode, auf die sich das Erlassgesuch bezieht, aufgrund:

1.

aussergewöhnlicher Belastungen durch den Unterhalt der Familie oder Unterhalts­pflichten,

2.

hoher Kosten infolge Krankheit, Unfall oder Pflege, die nicht von Dritten getragen werden, oder

3.

längerer Arbeitslosigkeit;

b. eine starke Überschuldung aufgrund ausserordentlicher Aufwendungen, die in den persönlichen Verhältnissen begründet sind und für welche die Person nicht einzustehen hat.

Einkommensausfälle und Aufwendungen, die bereits mit der Veranlagung oder der Steuerberech­nung berücksichtigt wurden, werden nicht als Ursache anerkannt. Dies gilt insbesondere für übliche Schwankungen des Einkommens der steuerpflichtigen Person. (Art. 3 Abs. 3 Steuererlassverord­nung).

Schliesslich sieht die Steuererlassverordnung in Art. 10 vor, dass die Erlassbehörde über das Erlass­gesuch aufgrund aller für die Beurteilung der Voraussetzungen und der Ablehnungsgründe wesent­lichen Tatsachen entscheidet, insbesondere aufgrund der gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der gesuchstellenden Person im Zeitpunkt des Entscheids (lit. a), der Entwicklung ab der Steuerpe­riode, auf die sich das Gesuch bezieht (lit. b), der wirtschaftlichen Aussichten der gesuchstellenden Person (lit. c) und der von der gesuchstellenden Person getroffenen Massnahmen zur Verbesserung ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit (lit. d).

2.3

Aus Gründen der rechtsgleichen Behandlung der Steuerpflichtigen (vgl. Art. 8 der Bundes­verfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101]) muss der Steuererlass seltene Ausnahme bleiben, welche nur unter bestimmten Voraussetzungen gewährt wird. Ein Erlass ist ausnahmslos nur dann zulässig, wenn er gesetzlich vorgesehen ist. Undenkbar ist deshalb insbesondere ein „gnadenweiser“ Erlass über den gesetzlich geregelten hinaus (Urteile BVGer A-1910/2011 vom 5. April 2012 E. 2.3, A-1758/2011 vom 26. März 2012 E. 2.2 und A‑7949/2010 vom 6. Oktober 2011 E. 2.2.3 mit Hinweisen).

3.

3.1

Vorliegend ist festzustellen, dass keine finanzielle Notlage im Sinne der gesetzlichen Bestim­mungen vorliegt. Eine solche ist nämlich nur dann gegeben, wenn die finanziellen Mittel der steuer­pflichtigen Person zur Bestreitung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums nicht ausreichen oder der ganze geschuldete Betrag in einem Missverhältnis zur finanziellen Leistungsfähigkeit der steuerpflichtigen Person steht (Art. 2 Abs. 1 der Steuererlassverordnung).

Die Beschwerdeführerin gibt selbst an, dass sie im Jahr 2021, als sie neben ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit noch eine Teilzeitanstellung innehatte und von ihrem Partner finanziell unterstützt wurde, finanzielle Rücklagen bilden konnte. Zwar musste sie nach eigenen Angaben ab dem Jahr 2022 auf diese Rücklagen zurückgreifen, da sie nicht nur ihre Teilzeitanstellung aus beruflichen Gründen aufgeben musste, sondern auch ihr Partner gesundheitliche Probleme hatte und zwischen­zeitlich arbeitslos war. Dies hinderte die Beschwerdeführerin aber nicht daran, nebst der Liegen­schaft in B.________, wo sie seit Februar 2020 zusammen mit ihrem Partner für monatlich CHF 1'600.- in einer 4-Zimmerwohnung lebt, und dem Gewerbelokal in C.________, wo sie seit dem 16. September 2021 für einen Mietzins von monatlich CHF 1'200.- eine Praxis für Komplementär­therapie betreibt, weitere Liegenschaften dazu zu mieten: ab dem 1. April 2022 einen Bastelraum (Lagerraum) in D.________ für monatlich CHF 100.-, ab dem 1. Dezember 2023 einen Bastelraum (Lagerraum) in B.________ für monatlich CHF 120.- und ab dem 1. Dezember 2023 eine 3½‑Zimmerwohnung in E.________ für monatlich CHF 2'300.-. Es ist weder einsichtig noch führt die Beschwerdeführerin näher aus, weshalb sie für die Ausübung ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit zwei Praxisstandorte (C.________ und E.________) benötigt, die dann die halbe Zeit leer stehen (dass es sich um Praxisgemeinschaften handelt, bei denen die Fixkosten auf mehrere Parteien aufgeteilt werden können, wird nicht geltend gemacht). Gleiches gilt hinsichtlich der beiden Bastel­räume (Lagerräume), die sich ausserdem in der Nähe ihres Wohnorts befinden. Nicht einsichtig ist aber auch und vor allem, weshalb die Beschwerdeführerin für die Ausübung ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit im F.________ eine 3½-Zimmerwohnung in E.________ benötigt. Wenn es allein darum ginge, auch Kunden im F.________ zu behandeln, hätte die Beschwerdeführerin auch einen günstigen Gewerberaum mieten können. Eine Zweitwohnung mit 3½ Zimmern zu einem Mietpreis von monatlich CHF 2'300.- wird dafür ganz offensichtlich nicht benötigt.

Kommt hinzu, dass die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Aussagen trotz knapper finanzieller Ressourcen nicht nur ihren Partner finanziell unterstützen, sondern auch Weiterbildungen absolvie­ren (im Jahr 2024 für über CHF 10'000.-) und in die gebundene Vorsorgeversicherung Säule 3a (im Jahr 2024 eine Einlage von CHF 3'000.-) einzahlen konnte. Zudem verfügt sie über eine Zusatzver­sicherung zur obligatorischen Krankenversicherung (monatlich CHF 96.15) und hat per Januar 2024 eine neue Reiseversicherung (jährlich CHF 208.75) und eine neue Privatrechtsschutzversicherung (jährlich CHF 331.40) abgeschlossen.

Unter den gegebenen Umständen kann somit weder davon ausgegangen werden, dass die finanzi­ellen Mittel der Beschwerdeführerin zur Bestreitung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums nicht ausreichen, noch dass der gesamte geschuldete Betrag trotz zumutbarer Einschränkungen der Lebenshaltungskosten nicht in absehbarer Zeit vollumfänglich beglichen werden kann. Auf der Ausgabenseite finden sich zu viele Posten, die bei der Berechnung des betreibungsrechtlichen Exis­tenzminimums nicht berücksichtigt (so z.B. die Zusatzversicherung zur obligatorischen Krankenver­sicherung, die Reise- und Privatrechtsschutzversicherung sowie Einzahlungen in die gebundene Vorsorgeversicherung Säule 3a), von der Beschwerdeführerin aber gleichwohl irgendwie bezahlt werden können. Gleiches gilt bezüglich der geltend gemachten Berufskosten, die einerseits bereits teilweise bei der Ermittlung des steuerbaren Einkommens berücksichtigt wurden (Gewerberaum in C.________, Auto, Weiterbildungskosten), andererseits aber auch zu einem namhaften Teil nicht beruflich bedingt sind, sondern ausschliesslich dem persönlichen Komfort dienen (Zweitwohnung in E.________). Die Beschwerdeführerin braucht nur diese Zweitwohnung zu kündigen (der nächst­mögliche Kündigungstermin ist auf Ende Januar 2025), um ihrer Steuerpflicht in kürzester Zeit voll­umfänglich nachkommen zu können.

3.2

Kommt hinzu, dass die Beschwerdeführerin auch nicht nachzuweisen vermag, dass eine anerkannte Ursache für das Entstehen ihrer finanziellen Notlage vorliegt.

Zwar verweist die Beschwerdeführerin auf gesundheitsbedingte Kosten und Erwerbseinbussen. Sie legt hierzu aber keine Belege ins Recht und führt auch nicht weiter aus, inwiefern die Kosten und Erwerbseinbussen nicht durch die jeweiligen Versicherungen (Krankenversicherung, Krankentag­geldversicherung, Arbeitslosenversicherung) getragen wurden.

3.3

Zu guter Letzt sei daran erinnert, dass die Beschwerdeführerin von Gesetzes wegen verpflichtet ist, Steuern zu bezahlen. Es steht ihr zwar frei, mit ihrem Erwerbseinkommen eine Zweit­wohnung zu mieten, sich selbständig zu machen, entsprechende Weiterbildungen zu absolvieren, für das Alter vorzusorgen, nicht obligatorische Versicherungen abzuschliessen und Dritte finanziell zu unterstützen. Dies muss sie aber aus eigener Tasche tun und nicht auf Kosten des Staatshaus­halts.

3.4

Insgesamt ist festzustellen, dass die Voraussetzungen für einen Steuererlass im konkreten Fall nicht erfüllt sind.

Folglich ist die Beschwerde gegen den Entscheid vom 26. April 2024, mit welchem das Erlassgesuch betreffend die direkte Bundessteuer abgewiesen wurde, nicht zu beanstanden, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist.

Kantonssteuer (604 2024 83)

4.

Auch gemäss kantonalem Recht können die geschuldeten Steuerbeträge auf Gesuch hin ganz oder teilweise erlassen werden, wenn für eine steuerpflichtige Person die Zahlung der Steuer, eines Zinses oder einer Busse wegen einer Übertretung infolge einer Notlage eine grosse Härte bedeutet. Der Steuererlass bezweckt, zur dauerhaften Sanierung der wirtschaftlichen Lage der steuerpflichti­gen Person beizutragen. Er hat der steuerpflichtigen Person selbst und nicht ihren Gläubigerinnen oder Gläubigern zugutezukommen (Art. 213a Abs. 1 und 2 DStG).

Für die Ablehnungsgründe, die Verfahrensrechte und -pflichten der gesuchstellenden Person, die Untersuchungsmittel der Erlassbehörde und das Verfahren verweist das kantonale Recht auf das DBG und die dazugehörigen Vollzugsbestimmungen, die sinngemäss gelten (vgl. Art. 213c DStG).

Angesichts der mit dem Recht der direkten Bundessteuer übereinstimmenden gesetzlichen Rege­lung kann für die Rechtsanwendung auf die Ausführungen in den Erwägungen 2 und 3 verwiesen werden. Demzufolge ist auch die Beschwerde gegen den Entscheid vom 26. April 2024, mit welchem das Erlassgesuch betreffend die Kantonssteuer abgewiesen wurde, nicht zu beanstanden, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist.

Kosten- und Entschädigungsfolge

5.

5.1

Die Kosten des Verfahrens sind der unterliegenden Partei aufzuerlegen (Art. 144 Abs. 1 DBG; Art. 131 Abs. 1 VRG).

Die Höhe der Verfahrenskosten wird durch das kantonale Recht bestimmt (vgl. Art. 144 Abs. 5 DBG). Das heisst, dass insbesondere der Tarif der Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwal­tungsjustiz vom 17. Dezember 1991 (Tarif VJ; SGF 150.12) zur Anwendung gelangt (vgl. Art. 146 und 147 VRG sowie Art. 4 Abs. 3 des kantonalen Ausführungsbeschlusses zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer).

Im vorliegenden Fall scheint es angemessen, die Gerichtsgebühr auf insgesamt CHF 400.- festzu­setzen. Diese Gerichtsgebühr ist der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.

5.2

Die unterliegende Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.

Der Hof erkennt:

Direkte Bundessteuer (604 2024 82)

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

Kantonssteuer (604 2024 83)

2.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

Kosten und Entschädigung

3.

Die Kosten (Gebühr: CHF 400.-) werden A.________ auferlegt.

4.

Es besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

Zustellung

Der vorliegende Entscheid kann gemäss Art. 82 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) innert 30 Tagen seit Eröffnung mit einer Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht in Luzern angefochten werden.

Gegen die Festsetzung der Höhe der Verfahrenskosten ist innert 30 Tagen die Einsprache an die Behörde, die entschieden hat, zulässig, sofern nur dieser Teil des Entscheides angefochten wird (Art. 148 VRG).

Freiburg, 25. September 2024/dki

Der Präsident

Die Gerichtsschreiberin

604.

2024 82

604.

2024 83

604.

2023 87

Art. 140 DBGart. 140 LIFDart. 140 LIFD

Art. 180 DStGart. 180 LICDart. 180 DStG

Art. 140 DBGart. 140 LIFDart. 140 LIFD

Art. 180 DStGart. 180 LICDart. 180 DStG

Art. 182 DStGart. 182 LICDart. 182 DStG

Art. 76 VRGart. 76 CPJAart. 76 VRG

604.

2024 82

Art. 167 DBGart. 167 LIFDart. 167 LIFD

Art. 167 DBGart. 167 LIFDart. 167 LIFD

Art. 93 AETRart. 93 AETRart. 93 AETR

Art. 3 Steuererlassverordnungart. 3 Ordonnance sur les demandes en remise d'impôtart. 3 Ordinanza sul condono dell'imposta

BVGer A-1910/2011TAF A-1910/2011TAF A-1910/2011

BVGer A-1758/2011TAF A-1758/2011TAF A-1758/2011

Art. 2 Steuererlassverordnungart. 2 Ordonnance sur les demandes en remise d'impôtart. 2 Ordinanza sul condono dell'imposta

604.

2024 83

Art. 144 DBGart. 144 LIFDart. 144 LIFD

Art. 131 VRGart. 131 CPJAart. 131 VRG

Art. 144 DBGart. 144 LIFDart. 144 LIFD

Art. 146 VRGart. 146 CPJAart. 146 VRG

Art. 147 VRGart. 147 CPJAart. 147 VRG

Art. 4 Ausführungsbeschluss zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuerart. 4 Arrêté d'exécution de la loi fédérale sur l'impôt fédéral directart. 4 Ausführungsbeschluss zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer

604.

2024 82

604.

2024 83

Art. 82 BGGart. 82 LTFart. 82 LTF

Art. 148 VRGart. 148 CPJAart. 148 VRG