604 2025 5
Arrêt de la IIe Cour des assurances sociales du Tribunal cantonal
13. Februar 2025Deutsch6 min
Der Einspracheentscheid der Kantonalen Steuerverwaltung vom 11. Dezember 2024 wird aufgehoben und die Angelegenheit zum Erlass eines neuen Einspracheentscheides im Sinne der Erwägungen an diese zurückgewiesen.
Source fr.ch
Kantonsgericht KG
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Urteil vom 27. Januar 2025
Steuergerichtshof
Besetzung
Präsident: Marc Sugnaux
Richterinnen: Dina Beti, Daniela Kiener
Gerichtsschreiberin: Angélique Marro
Parteien
A.________ GMBH, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Carl Ulrich Mayer
gegen
Kantonale Steuerverwaltung, Vorinstanz
Gegenstand
Gewinn- und Kapitalsteuer der juristischen Personen (formelle Anforderungen an einen Einspracheentscheid)
Beschwerde vom 13. Januar 2025 gegen den Einspracheentscheid vom 11. Dezember 2024; direkte Bundessteuer und Kantonssteuer 2015
In Anbetracht dessen,
dass die A.________ GmbH (nachfolgend: Steuerpflichtige oder Beschwerdeführerin), vertreten durch Rechtsanwalt Carl Ulrich Mayer, am 13. Januar 2025 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Kantonalen Steuerverwaltung (nachfolgend: Steuerverwaltung oder Vorinstanz) vom 11. Dezember 2024 beim Kantonsgericht eingereicht hat;
dass mit dem angefochtenen Einspracheentscheid eine am 10. Oktober 2017 gegen die Steuerveranlagung 2015 erhobene Einsprache teilweise gutgeheissen worden war; die Einsprache richtete sich gegen zwei von der Steuerverwaltung aufgerechnete geldwerte Leistungen im Betrag von CHF 225'180.- und CHF 85'000.-;
erwägend,
dass die Beschwerde frist- und formgerecht bei der zuständigen Rechtsmittelinstanz eingereicht wurde (vgl. Art. 140 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 [DBG; SR 642.11]; Art. 180 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über die direkten Kantonssteuern vom 6. Juni 2000 [DStG; SGF 631.1]) und ohne weiteres darauf eingetreten werden kann;
dass sowohl Art. 135 Abs. 1 und 2 DBG für die direkte Bundessteuer als auch Art. 179 Abs. 1 und 3 DStG für die Kantonssteuer (für das harmonisierte kantonale Recht siehe auch Art. 41 Abs. 3 Satz 2 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden vom 14. Dezember 1990 [StHG; SR 642.14]) vorsehen, dass die Veranlagungsbehörde gestützt auf die Untersuchung über die Einsprache entscheidet und den Einspracheentscheid (kurz) begründet;
dass die Formulierung der Entscheidformel (sog. Dispositiv) klar, vollständig und widerspruchsfrei sein muss, was nur dann der Fall ist, wenn die Anordnungen – allenfalls unter Rückgriff auf die Begründung – soweit bestimmt sind, dass sie unmittelbar durchgesetzt und vollzogen werden können; sowohl für die Adressatinnen und Adressaten des Verwaltungsakts als auch für die verfügende oder entscheidende Behörde dürfen keine Zweifel bestehen, was zwischen ihnen genau gilt (BGer 2C_950/2012 vom 8. März 2013 E. 4.2 mit Verweis auf Müller in Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum VwVG, 2008, Art. 5 Rz. 19, Gächter/Egli in Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum VwVG, 2008, Art. 39 Rz. 14, Wiederkehr/Richli, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Bd. I, 2012, S. 822 ff., und Zen-Ruffinen, Droit administratif, 2. Auflage 2013, Rz. 581);
dass die Anforderungen an Inhalt und Umfang der Begründung wiederum vom Einzelfall abhängen, die Begründung aber jedenfalls so abgefasst werden muss, dass die tatsächlichen und rechtlichen Überlegungen, welche die Veranlagungsbehörde dem Entscheid zugrunde gelegt hat, nachvollzogen werden können (Zweifel/Casanova/Beusch/Hunziker, Schweizerisches Steuerverfahrensrecht, Direkte Steuern, 2. Auflage 2018, § 21 Rz. 15); die Begründung muss im Einspracheentscheid selbst enthalten sein (zur Begründung mittels Verweises: BGE 140 II 262 E. 6.2 und Urteil BGer 2C_440/2014 vom 10. Oktober 20214 E. 3.2; Zweifel/Casanova/Beusch/Hunziker, § 15 Rz. 44);
dass vorliegend festzustellen ist, dass das Dispositiv des angefochtenen Einspracheentscheides – auch unter Rückgriff auf die Begründung – unklar und unvollständig ist;
dass dem Einspracheentscheid zwar entnommen werden kann, dass sich die Einsprache gegen zwei von der Vorinstanz aufgerechnete geldwerte Leistungen im Betrag von CHF 225'180.- und CHF 85'000.- richtete;
dass die erhobene Einsprache mit dem angefochtenen Einspracheentscheid teilweise gutgeheissen wurde, sich aber weder der Entscheidformel noch der Begründung des Einspracheentscheids entnehmen lässt, in welchen Punkten und in welchem Umfang;
dass zwar in der Begründung auf eine durchgeführte Untersuchungsmassnahme im Sinne von Art. 190 DBG resp. einen Bericht der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 31. Januar 2024 verwiesen wird, den die Vorinstanz zum integrierenden Bestandteil des angefochtenen Einspracheentscheides erklärte;
dass dies aber nichts daran ändert, dass sich aus dem angefochtenen Einspracheentscheid nicht – auch nicht unter Rückgriff auf die Begründung – erschliesst, was nun zwischen den Parteien gilt, wird doch auf den massgebenden Punkt 4.1.8 des Berichts, in dessen Sinne die Veranlagungsanzeige korrigiert wurde, mit keinem Wort eingegangen und dessen wesentlicher Inhalt resp. dessen Schlussfolgerungen auch nicht nur ansatzmässig dargestellt;
dass sich damit die Formulierung der Entscheidformel als unklar und unvollständig erweist, lässt sich doch dem angefochtenen Einspracheentscheid schlicht nicht entnehmen, in welchem Sinne die Veranlagungsanzeige abgeändert wurde;
dass hinzukommt, dass der Beschwerdeführerin am 16. Dezember 2024 eine abgeänderte Veranlagungsanzeige 2015 zugestellt wurde, in der unter dem Titel "geldwerte Leistungen jeglicher Art" sowohl die streitige Vermittlerprovision zu Gunsten der B.________ AG im Betrag von CHF 225'180.- als auch die ebenfalls streitige Entschädigungsforderung der C.________ AG im Betrag von CHF 85'000.- gänzlich aufgerechnet wurden, was sich mit einer teilweisen Gutheissung der Einsprache nur schwer in Einklang bringen lässt und die Vermutung bestätigt, dass selbst für die Vorinstanz unklar ist, was gilt;
dass zusammenfassend festzustellen ist, dass das Dispositiv des angefochtenen Einspracheentscheides – auch unter Rückgriff auf die Begründung – unklar und unvollständig ist, weshalb die Beschwerde gutzuheissen, der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und die Angelegenheit zum Erlass eines neuen Einspracheentscheides an die Vorinstanz zurückzuweisen ist;
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Gerichtskosten erhoben werden (Art. 144 Abs. 1 DBG; Art. 182 DStG i.V.m. Art. 133 des Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1]) und der Beschwerdeführerin für die Kosten der Vertretung eine Parteientschädigung von pauschal CHF 600.-, zuzüglich der MWSt zu 8,1 Prozent von CHF 48.60, ausmachend insgesamt CHF 648.60 zuzusprechen ist (Art. 144 Abs. 4 DBG i.V.m. Art. 64 Abs. 1-3 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021]; Art. 137 ff. VRG);
erkennt der Hof:
Sachverhalt
I. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
Der Einspracheentscheid der Kantonalen Steuerverwaltung vom 11. Dezember 2024 wird aufgehoben und die Angelegenheit zum Erlass eines neuen Einspracheentscheides im Sinne der Erwägungen an diese zurückgewiesen.
Erwägungen
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Der A.________ GmbH wird zulasten der Kantonalen Steuerverwaltung eine Parteientschädigung von pauschal CHF 600.-, zuzüglich der MWSt von CHF 48.60, ausmachend insgesamt CHF 648.60, zugesprochen.
IV. Zustellung.
Der vorliegende Entscheid kann gemäss Art. 82 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) innert 30 Tagen seit Eröffnung mit einer Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht in Luzern angefochten werden.
Gegen die Festsetzung der Höhe der Parteientschädigung ist innert 30 Tagen die Einsprache an die Behörde, die entschieden hat, zulässig, sofern nur dieser Teil des Entscheides angefochten wird (Art. 148 VRG).
Freiburg, 27. Januar 2025/dki
Der Präsident
Die Gerichtsschreiberin
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Art. 140 DBGart. 140 LIFDart. 140 LIFD
Art. 180 DStGart. 180 LICDart. 180 DStG
Art. 135 DBGart. 135 LIFDart. 135 LIFD
Art. 179 DStGart. 179 LICDart. 179 DStG
Art. 41 StHGart. 41 LHIDart. 41 LAID
2C_950/2012
BGE 140 II 262ATF 140 II 262DTF 140 II 262
2C_440/2014
Art. 190 DBGart. 190 LIFDart. 190 LIFD
Art. 144 DBGart. 144 LIFDart. 144 LIFD
Art. 182 DStGart. 182 LICDart. 182 DStG
Art. 144 DBGart. 144 LIFDart. 144 LIFD
Art. 64 VwVGart. 64 PAart. 64 PA
Art. 137 VRGart. 137 CPJAart. 137 VRG
Art. 82 BGGart. 82 LTFart. 82 LTF
Art. 148 VRGart. 148 CPJAart. 148 VRG