605 2020 264
Ie Cour des assurances sociales
18. Januar 2021Deutsch5 min
Beschwerde vom 22. Dezember 2020 gegen den Einspracheentscheid vom 18. November 2020
Source fr.ch
605 2020 264
Urteil vom 18. Januar 2021
Sachverhalt
I. Sozialversicherungsgerichtshof
Besetzung
Präsident: Marc Boivin
Richter: Dominique Gross
Marc Sugnaux
Gerichtsschreiberin-Praktikantin: Larissa Myriel Fricke
Parteien
A.________, Beschwerdeführerin,
gegen
Sozialkommission Sense-Unterland, Vorinstanz
Gegenstand
Sozialhilfe - Strafanzeige wegen Sozialhilfemissbrauchs
Beschwerde vom 22. Dezember 2020 gegen den Einspracheentscheid vom 18. November 2020
stellt fest und zieht in Erwägung,
dass die Sozialkommission Wünnewil-Flamatt und Ueberstorf (neu: Sozialkommission Sense-Unterland; nachfolgend: Vorinstanz) am 14. Oktober 2020 feststellte, dass A.________ (Beschwerdeführerin) unrechtmässig Sozialhilfe bezogen hat und namentlich verfügte, dass die Sozialhilfe per 31. Juli 2020 eingestellt wird und eine Rückerstattung zu leisten sei. Zudem wurde festgehalten, dass gegen die Beschwerdeführerin eine Strafanzeige erhoben wird;
dass die Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung am 11. November 2020 Einsprache erhoben hat;
dass die Vorinstanz die Einsprache mit Einspracheentscheid vom 18. November 2020 teilweise guthiess, aber hinsichtlich der Strafanzeige feststellte, dass diese bereits eingereicht worden sei und bestehen bleibe, da die Beschwerdeführerin zu Unrecht Sozialhilfe bezogen habe;
dass die Beschwerdeführerin gegen diesen Einspracheentscheid am 22. Dezember 2020 Beschwerde an das Kantonsgericht erhob und sinngemäss beantragte, dass auf die Strafanzeige zu verzichten sei;
dass gemäss Art. 36 des kantonalen Sozialhilfegesetzes vom 14. November 1991 (SHG; SGF 831.0.1) in Verbindung mit Art. 114 Abs. 2 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; SGF 150.1) Einspracheentscheide betreffend die Sozialhilfe mit Beschwerde beim Kantonsgericht angefochten werden können;
dass nach Art. 37a SHG, wer materielle Hilfe zu Unrecht, insbesondere aufgrund falscher oder unvollständiger Angaben, bezieht oder diese zu nicht dem Gesetz entsprechenden Zwecken einsetzt, mit Busse bestraft werden kann (Abs. 1), und dass für die Anzeige eines Sozialhilfemissbrauchs bei den Strafverfolgungsbehörden die Sozialkommission, der regionale Sozialdienst und das Amt zuständig sind (Abs. 2);
dass im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen sind, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a; 119 Ib 33 E. 1b; je mit Hinweisen);
dass nach Art. 4 Abs. 1 VRG als Verfügungen verbindliche Anordnungen gelten, die im Einzelfall in Anwendung des öffentlichen Rechts getroffen werden und die a) Rechte oder Pflichten begründen, ändern oder aufheben, b) das Bestehen, Nichtbestehen oder den Umfang von Rechten oder Pflichten feststellen, oder die c) Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten und Pflichten abweisen oder auf solche Begehren nicht eintreten;
dass, wenn ein Hoheitsakt mehrere unterschiedliche Anordnungen enthält, für jede Einzelanordnung separat zu fragen ist, ob insoweit eine anfechtbare Verfügung vorliegt (Urteil BVGer A-3864/2014 vom 7. April 2015 E. 1.2.1; BGE 103 Ib 350 E. 2; Jaag, Die Abgrenzung zwischen Rechtssatz und Einzelakt, 1985, S. 117);
dass der vorliegend angefochtene Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 18. November 2020 mehrere Anordnungen enthält (wobei die Einsprache teilweise gutgeheissen wurde); die Beschwerdeführerin richtet sich in ihrer Beschwerde indes einzig gegen die Einreichung einer Strafanzeige, so dass zu fragen ist, ob diesbezüglich eine anfechtbare Verfügung vorliegt;
dass nach der Rechtsprechung und Lehre allein durch eine Strafanzeige die Rechtsstellung des Angezeigten nicht beeinträchtigt wird, selbst wenn sie konkrete Unannehmlichkeiten zur Folge hat. Die entsprechende Information, dass eine Strafanzeige eingereicht wird, begründet weder Pflichten der Beschwerdeführerin noch ändert sie solche ab und sie enthält auch keine Feststellung von solchen Pflichten. Folglich stellt die Information, dass eine Strafanzeige eingereicht wird, keine anfechtbare Verfügung dar (siehe Urteil BGer A 513/76 vom 9. Dezember 1977 E. 1, nicht publiziert in BGE 103 Ib 350; Zulauf/Wyss/Roth, Finanzmarktenforcement, 2014, S. 74 f.; Zulauf, Procédure devant la CFB ["Enforcement"], in Journée 2006 de droit bancaire et financier, 2007, S. 186);
dass damit die Information der Vorinstanz vom 18. November 2020, dass die Strafanzeige bestehen bleibe, nicht mit einer Beschwerde an das Kantonsgericht angefochten werden kann, da diesbezüglich die Sachurteilsvoraussetzungen nicht erfüllt sind;
dass damit das Kantonsgericht auf die Beschwerde vom 22. Dezember 2020 nicht eintreten kann;
dass es Sache der Strafbehörden sein wird, zu beurteilen, ob die sozialhilferechtlichen Strafbestimmungen erfüllt sind und es der Beschwerdeführerin offen steht, im Rahmen des Strafverfahrens die ihr gesetzlich zur Verfügung stehenden Verteidigungsmittel geltend zu machen;
dass vorliegend ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird (Art. 129 VRG);
erkennt der Hof:
I. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Erwägungen
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Zustellung.
Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerdeschrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesgericht ist grundsätzlich kostenpflichtig.
Freiburg, 18. Januar 2021/dgr
Der Präsident:
Die Gerichtsschreiberin-Praktikantin:
605.
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Art. 36 SHGart. 36 LASocart. 36 SHG
Art. 114 VRGart. 114 CPJAart. 114 VRG
Art. 37a SHGart. 37a LASocart. 37a SHG
BGE 131 V 164ATF 131 V 164DTF 131 V 164
BGE 125 V 413ATF 125 V 413DTF 125 V 413
BGE 119 Ib 33ATF 119 Ib 33DTF 119 Ib 33
Art. 4 VRGart. 4 CPJAart. 4 VRG
BVGer A-3864/2014TAF A-3864/2014TAF A-3864/2014
BGE 103 Ib 350ATF 103 Ib 350DTF 103 Ib 350
BGE 103 Ib 350ATF 103 Ib 350DTF 103 Ib 350
Art. 129 VRGart. 129 CPJAart. 129 VRG