605 2023 146
Ie Cour des assurances sociales
6. März 2024Deutsch15 min
A. A.________, geboren 1998, wohnhaft in B.________, mit EFZ Pharma-Assistentin, arbeitete vom 1. Juli 2018 bis 31. Juli 2021 bei der C.________ SA. Sie war ab dem 1. August 2021 bei ihrer Wohngemeinde als arbeitslos gemeldet. Vom 18. November 2021 bis 30. November 2022 war sie befristet bei der D.________ AG tätig. Seit dem 24. Januar 2023 war sie erneut bei ihrer Wohngemeinde als arbeitslos gemeldet. Sie verfügte über ihre erste Rahmenfrist für den Leistungsbezug.
Source fr.ch
605 2023 146
Urteil vom 6. März 2024
I. Sozialversicherungsgerichtshof
Besetzung
Präsident: Marc Boivin
Richter: Dominique Gross, Marc Sugnaux
Gerichtsschreiber-Berichterstatter: Bernhard Schaaf
Parteien
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Amt für den Arbeitsmarkt, Vorinstanz
Gegenstand
Arbeitslosenversicherung – Einstellung in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung wegen Ablehnung einer zumutbaren Stelle
Beschwerde vom 27. Juli 2023 gegen den Einspracheentscheid vom 12. Juli 2023
Sachverhalt
Sachverhalt
A. A.________, geboren 1998, wohnhaft in B.________, mit EFZ Pharma-Assistentin, arbeitete vom 1. Juli 2018 bis 31. Juli 2021 bei der C.________ SA. Sie war ab dem 1. August 2021 bei ihrer Wohngemeinde als arbeitslos gemeldet. Vom 18. November 2021 bis 30. November 2022 war sie befristet bei der D.________ AG tätig. Seit dem 24. Januar 2023 war sie erneut bei ihrer Wohngemeinde als arbeitslos gemeldet. Sie verfügte über ihre erste Rahmenfrist für den Leistungsbezug.
Am 17. April 2023 stellte ihr das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum des Sensebezirks (nachfolgend: RAV) eine Aufforderung zur Stellungnahme zu. Das Unternehmen E.________ AG (nachfolgend: das Unternehmen), mit Sitz in F.________, habe dem RAV mitgeteilt, dass es sie am 16. März 2023 via die Internetseite www.job-room.ch (nachfolgend: Job-Room) kontaktiert und die Zusendung der Bewerbungsunterlagen verlangt habe. Dem sei sie nicht nachgekommen und sie habe sich auch sonst nicht beim Unternehmen gemeldet. In ihrer Antwort vom 20. April 2023 erklärte sie, sie habe nie eine E-Mail vom Unternehmen erhalten. Gleichentags fragte ihre RAV-Beraterin nach, ob sie in der Zwischenzeit die Unterlagen versandt habe. Sie antwortete am 4. Mai 2023, sie habe sie heute geschickt.
Am 5. Mai 2023 wandte sich das Unternehmen erneut an das RAV und teilte mit, sie hätten zwar jetzt die Bewerbungsunterlagen erhalten, diese seien aber dürftig und unvollständig. Eine Kandidatin mit einer solchen Bewerbung komme für das Unternehmen nicht in Betracht.
Per 1. Juni 2023 meldete sich A.________ von der Arbeitslosenversicherung ab, da sie ab diesem Datum erneut eine Stelle bei der D.________ hatte.
Mit Verfügung vom 14. Juni 2023, bestätigt durch Einspracheentscheid vom 12. Juli 2023, stellte sie das Amt für den Arbeitsmarkt (nachfolgend: AMA), Freiburg, wegen Ablehnung einer zumutbaren Stelle ab dem 5. Mai 2023 während 35 Tagen in ihrer Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosengelder ein. Die von ihr beim Unternehmen eingereichten Unterlagen seien ungenügend gewesen und seien erst verspätet eingereicht worden.
B. Dagegen erhebt A.________ am 27. Juli 2023 Beschwerde beim Kantonsgericht Freiburg und beantragt implizit, der Einspracheentscheid vom 12. Juli 2023 sei aufzuheben und von einer Einstellung sei abzusehen. Zur Begründung bringt sie vor, sie habe vom Unternehmen via Job-Room nie etwas erhalten. Ferner hätten ihren Bewerbungsunterlagen dem entsprochen, was sie im Kurs des RAV gelernt habe.
Am 1. September 2023 hält das AMA an seinem Einspracheentscheid fest und beantragt die Abweisung der Beschwerde.
Die weiteren Elemente des Sachverhalts ergeben sich, soweit für die Urteilsfindung massgebend, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Die Beschwerde ist form- und fristgerecht bei der zuständigen Beschwerdeinstanz eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin ist zur Beschwerde befugt, da sie vom angefochtenen Einspracheentscheid unmittelbar berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse hat, dass das Kantonsgericht, I. Sozialversicherungsgerichtshof, prüft, ob das AMA zu Recht sie in ihrem Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung eingestellt hat.
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1
Nach Art. 17 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung (AVIG, SR 837.0) muss der Versicherte, der Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist er verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb seines bisherigen Berufes. Er muss seine Bemühungen nachweisen können (Abs. 1). Der Versicherte muss eine vermittelte zumutbare Arbeit annehmen (Abs. 3 erster Satz).
Gemäss Art. 16 Abs. 1 AVIG muss der Versicherte zur Schadensminderung grundsätzlich jede Arbeit unverzüglich annehmen. Art. 16 Abs. 2 Bst. a–i AVIG bestimmt, unter welchen Umständen eine Arbeit unzumutbar und somit von der Annahmepflicht ausgenommen ist. Dabei handelt es sich um eine abschliessende Aufzählung der Unzumutbarkeitsgründe. Diese müssen kumulativ ausgeschlossen werden können, damit eine zumutbare Arbeit angenommen werden kann (BGE 124 V 62 E. 3b).
Gemäss Art. 30 Abs. 1 Bst. d AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie die Kontrollvorschriften oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt, namentlich eine zumutbare Arbeit nicht annimmt. Zweck der Einstellung in der Anspruchsberechtigung ist die angemessene Mitbeteiligung der versicherten Person am Schaden, den sie der Arbeitslosenversicherung durch ihr Verhalten in schuldhafter Weise natürlich und adäquat kausal verursacht hat (BGE 126 V 523; 124 V 277 E. 2b). Die Einstellung muss verhältnismässig sein (BGE 130 V 385 E. 3.1.1) und bemisst sich einzig nach dem Grad des Verschuldens (ARV 1999 Nr. 32 S. 184 E. 4 a/aa).
Der Einstellungstatbestand von Art. 30 Abs. 1 Bst. d AVIG ist auch dann gegeben, wenn der Versicherte der arbeitsamtlichen Aufforderung, sich bei einem bestimmten Unternehmen um eine Stelle zu bewerben, keine Folge leistet. Grundsätzlich gilt jedes das Zustandekommen eines Arbeitsvertrages (ver-)hindernde Verhalten des Versicherten als (verschuldete) Nichtannahme einer zugewiesenen zumutbaren Arbeit. Entsprechend gilt eine zumutbare Arbeit auch als abgelehnt, wenn der Arbeitslose sich gar nicht ernsthaft um die Aufnahme von Vertragsverhandlungen, insbesondere um ein Vorstellungsgespräch bemüht oder bei den Verhandlungen mit dem künftigen Arbeitgeber eine nach den Umständen gebotene ausdrückliche Annahmeerklärung unterlässt (Urteil EVG 251/00 vom 9. November 2000 E. 1 mit Hinweisen). Ebenso ins Gewicht fallen liederliche Bewerbungsunterlagen oder das Auftreten, Verhalten und Äusserungen der versicherten Person während des Bewerbungsgesprächs (Urteil BGer 8C_339/2016 vom 29. Juni 2016 E. 4.2). Eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung setzt nicht (zwingend) den Nachweis eines Kausalzusammenhangs zwischen dem Verhalten der versicherten Person und der Verlängerung der Arbeitslosigkeit, mithin dem (auch) der Arbeitslosenversicherung entstandenen Schaden voraus. Vielmehr werden bestimmte Handlungen und Unterlassungen bereits dann sanktioniert, wenn sie erst ein Schadensrisiko in sich bergen (Urteil 8C_468/2020 E. 3.2 mit Hinweisen).
2.2
Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen. Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig aus, da es Sache des Sozialversicherungsgerichts (oder der verfügenden Verwaltungsstelle) ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 144 V 427 E. 3.2 mit Hinweis auf BGE 138 V 218 E. 6).
3.
Es ist streitig, ob das AMA die Beschwerdeführerin zu Recht während 35 Tagen in ihrer Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosengelder wegen Ablehnung einer zumutbaren Stelle eingestellt hat.
3.1
Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass sie auf die Anfrage des Unternehmens reagiert hätte, wenn sie diese erhalten hätte, da diese Stelle für sie optimal gewesen wäre. Sie habe bereits andere Anfragen via Job-Room erhalten und diese seien immer im Spam gewesen, die Anfrage vom Unternehmen sei aber auch dort nicht gewesen. Ferner seien ihre Bewerbungsunterlagen aktuell gewesen. Sie habe den Lebenslauf neu gemacht und habe das Bewerbungsschreiben mit ChatGPT gemacht, wie sie es im RAV-Kurs gelernt habe. Es sei ihr Fehler, dass sie nach der erneuten Mitteilung durch das RAV nicht sofort reagiert habe. Jedoch sei es ihr nicht zuzuschreiben, wenn sie die E-Mail des Unternehmens nicht erhalten habe und das Arbeitszeugnis der D.________ noch ausstehend sei. Ihr könne ebenso nicht vorgeworfen werden, nichts getan zu haben. Sie habe fleissig Bewerbungen geschrieben und Vorstellungsgespräche gehabt und dies mit Erfolg. Sie arbeite seit dem 1. Juni 2023 wieder. Das sei doch das Ziel.
3.2
Im Protokoll zum Erstgespräch vom 6. Februar 2023 (AMA-Akten S. 143 ff.) wurde festgehalten, die Beschwerdeführerin habe das Arbeitszeugnis der D.________ noch nicht erhalten und solle es nach Erhalt nachreichen. Gleichentags erklärte sie sich einverstanden, von Arbeitgebern via Job-Room kontaktiert werden zu können (AMA-Akten S. 136 f.).
Am 17. April 2023 (AMA-Akten S. 93 f.) informierte das Unternehmen das RAV, die Beschwerdeführerin sei am 16. März via Job-Room per E-Mail kontaktiert und gebeten worden, ihre Bewerbungsunterlagen zu senden. Bis heute hätten sie keine Unterlagen erhalten. Die Beschwerdeführerin habe sich auch sonst nicht gemeldet. Auf Nachfrage der RAV-Beraterin teilte das Unternehmen gleichentags (AMA-Akten S. 92) mit, es habe sich um eine unbefristete Stelle als Pharma-Betriebsassistentin/Assistentin der Geschäftsleitung im Vollpensum in F.________ gehandelt. Beigelegt war ein Screenshot (AMA-Akten S. 86), der belegt, dass eine Kontaktaufnahme der Beschwerdeführerin über Job-Room am 16. März 2023 stattgefunden hatte.
In der Aufforderung zur Stellungnahme vom 17. April 2023 (AMA-Akten S. 90) wurde die Beschwerdeführerin darüber informiert, dass sie am 16. März 2023 vom Unternehmen, unter Angabe der Post- und E-Mail-Adresse, über Job-Room wegen einer Stelle als Pharma-Betriebsassistentin/Assistentin der Geschäftsleitung kontaktiert worden sei. Jedoch habe sie bis zum 17. April 2023 weder die verlangten Unterlagen eingereicht noch das Unternehmen kontaktiert. In ihrer Antwort vom 20. April 2023 (AMA-Akten S. 84) erwiderte sie, sie habe keine E-Mail vom Unternehmen erhalten, auch nicht im Spam. Gleichentags wurde sie von der RAV-Beraterin gebeten mitzuteilen, wann sie die Unterlagen an das Unternehmen geschickt habe. Am 4. Mai 2023 (AMA-Akten S. 66 f.) informierte die Beschwerdeführerin, sie habe die Unterlagen heute geschickt.
Am 5. Mai 2023 (AMA-Akten S. 43) gab das Unternehmen eine Rückmeldung zu den nachgereichten Bewerbungsunterlagen. Diese seien leider dürftig und unvollständig. Die E-Mail enthalte keinen Text oder sonst eine Nachricht. Nur im Anhang sei ein Motivationsschreiben, das korrekt adressiert sei, aber eine Bewerbung bei der D.________ betreffe. Ansonsten befinde sich das CV und ein Arbeitszeugnis der C.________ in den Unterlagen, jedoch nicht das letzte Arbeitszeugnis der D.________.
3.3
Was den fraglichen Erhalt der E-Mail des Unternehmens betrifft, steht fest, dass eine Kontaktaufnahme über Job-Room stattgefunden hat. Weiter hat die Beschwerdeführerin andere Anfragen via Job-Room erhalten, diese gingen aber offenbar in den Spam-Ordner. Die Frage, ob sie die E-Mail des Unternehmens erhalten hat oder nicht kann aber offengelassen werden, da es am Schluss nichts ändern würde, wenn sie die E-Mail nicht erhalten haben sollte und erst mit dem Schreiben des RAV vom 17. April 2023 Kenntnis von der Stelle erhalten hätte.
So ist es nicht nachvollziehbar, dass sie nicht sogleich bzw. spätestens am 20. April 2023, sondern erst nach gut zwei Wochen am 4. Mai 2023, die Unterlagen eingereicht hat. Dies gilt umso mehr, als sie in der Beschwerde angibt, die Stelle als Pharma-Betriebsassistentin/Assistentin der Geschäftsleitung wäre für sie optimal gewesen. Deshalb ist auch die schlechte Qualität der beim Unternehmen eingereichten Bewerbungsunterlagen nicht nachvollziehbar. Entsprechend der geltend gemachten Motivation für die angebotene Stelle wäre eine gute Bewerbung zu erwarten gewesen. Dies war aber nicht der Fall. So schickte sie die Unterlagen im Anhang einer E-Mail, ohne in dieser einen kurzen Begleittext einzufügen, wie es üblich ist, womit der Ersteindruck, den ihre Bewerbung hinterlassen hat, nicht gut sein konnte. Vor allem hätte sie in der E-Mail ohne Weiteres auf den Umstand hinweisen können, dass sie das Arbeitszeugnis der D.________ noch nicht erhalten habe, dieses aber nachreichen werde. Dies hätte verhindert, dass das Unternehmen von einem unvollständigen Dossier ausgegangen wäre. Ferner hätte ihr auffallen müssen, dass sich das Motivationsschreiben inhaltlich an die D.________ und nicht an das Unternehmen richtet. Zudem erscheint es fragwürdig, dass sie das Motivationsschreiben mit ChatGPT – und offenbar ohne jegliche Nachkontrolle – erstellt hat. Damit muss ihre Bewerbung, auch wenn das CV aktuell und neu gemacht war, als ungenügend angesehen werden. Mit ihrer Vorgehensweise nahm sie es bewusst in Kauf, dass die Stelle anderweitig vergeben wurde.
Das AMA ging somit zu Recht von der Ablehnung einer zumutbaren Stelle aus. Die Beschwerdeführerin ist daran zu erinnern, dass grundsätzlich jedes das Zustandekommen eines Arbeitsvertrages (ver-)hindernde Verhalten des Versicherten als (verschuldete) Nichtannahme einer zugewiesenen zumutbaren Arbeit gilt, worunter ebenfalls ungenügende Bewerbungsunterlagen zählen (vgl. supra E. 2.1), wie es hier der Fall war. Diese wurden zudem erst verspätet eingereicht.
Schliesslich macht die Beschwerdeführerin nicht geltend, die zugewiesene Stelle sei nicht zumutbar gewesen; vielmehr legt sie ja in ihrer Beschwerde gerade dar, dass diese wirklich sehr passend gewesen wäre, auch vom Arbeitsort her. Insgesamt bejahte damit das AMA unter der Berücksichtigung der Umstände des vorliegenden Falls zu Recht das Vorliegen eines einstellungswürdigen Verhaltens.
4.
Zu prüfen bleibt, ob der angefochtene Einspracheentscheid auch hinsichtlich der Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung rechtmässig ist, d. h. ob das AMA mit der Einstellungsdauer von 35 Tagen dem Verschulden der Beschwerdeführerin angemessen Rechnung getragen hat.
4.1
Gemäss Art. 30 Abs. 3 AVIG und Rz. D59 der AVIG-Praxis ALE (nachfolgend: AVIG-Praxis) des Staatssekretariats für Wirtschaft SECO bemisst sich die Dauer der Einstellung nach dem Grad des Verschuldens und beträgt je nach Einstellungsgrund höchstens 60 Tage. Art. 45 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02) unterscheidet zwischen leichtem (1–15 Tage), mittlerem (16‑30 Tage) und schwerem Verschulden (31–60 Tage). Ein schweres Verschulden liegt insbesondere vor, wenn die versicherte Person ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeit abgelehnt hat (Art. 45 Abs. 4 Bst. b AVIV).
Dem klaren Wortlaut der gesetzlichen Regelung (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) gemäss ist das Verschulden einziges Kriterium für die Bemessung der Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung. Massgebend ist somit das Verhalten des Versicherten, das zum Eintritt der Arbeitslosigkeit, mithin des Versicherungsfalles führt und nicht die zufallsbehaftete Zeitspanne bis zum Finden einer anderen, die Arbeitslosigkeit beendenden Erwerbstätigkeit. Deshalb sind die tatsächliche Dauer der Arbeitslosigkeit und der tatsächlich entstandene Schaden für die Beurteilung des Verschuldens und der Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung nicht massgeblich (Urteil EVG 73/03 vom 28. Dezember 2005 Erw. 3.1 f.).
Bei der individuellen Verschuldensbeurteilung sind alle Umstände des konkreten Einzelfalls zu berücksichtigen, wie z. B. Beweggründe, persönliche Verhältnisse wie Alter, Zivilstand, Gesundheitszustand, Suchtverhalten, soziales Umfeld, Bildungsgrad, Sprachkenntnisse, Begleitumstände wie Verhalten des Arbeitgebers, der Arbeitskollegen, Betriebsklima (z. B. belastende Umstände am Arbeitsplatz) usw. und irrtümliche Annahmen über den Sachverhalt, z. B. betreffend Zusicherung einer Neuanstellung (AVIG-Praxis Rz. D64).
Gemäss AVIG-Praxis Rz. D79 beträgt die Einstelldauer für die Ablehnung einer zumutbaren unbefristeten Stelle 31 bis 45 Einstelltage.
4.2
Es ist zwar durchaus positiv, dass die Beschwerdeführerin schnell wieder eine neue Stelle gefunden hat. Jedoch ist für die Bemessung der Einstelldauer einzig das Verschulden relevant, nicht aber die zufallsbehaftete Zeitspanne bis zum Finden einer neuen Stelle.
In Würdigung aller relevanten Umstände des vorliegenden Falles hat das AMA das ihm zustehende Ermessen weder fehlerhaft noch unangemessen ausgeübt, indem es ein schweres Verschulden angenommen hat und die Einstelldauer auf 35 Tage festgesetzt hat, wobei das AMA im unteren Bereich der möglichen Einstelldauer blieb.
5.
Zusammenfassend bejahte das AMA zu Recht ein einstellungswürdiges Verhalten der Beschwerdeführerin und stellte sie während 35 Tagen in ihrer Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung ein. Der Einspracheentscheid vom 12. Juli 2023 ist zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben, weil hier das Prinzip der Kostenlosigkeit des Verfahrens gestützt auf Art. 61 Bst. fbis ATSG in seiner Fassung seit dem 1. Januar 2021 weiter zur Anwendung kommt.
Der Hof erkennt:
I. Die Beschwerde von A.________ wird abgewiesen.
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Zustellung.
Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerdeschrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesgericht ist grundsätzlich kostenpflichtig.
Freiburg, 6. März 2024/bsc
Der Präsident
Der Gerichtsschreiber-Berichterstatter
605.
2023 146
Art. 17 Bundesgesetzart. 17 Loi fédérale autorisant le Conseil fédéral à approuver des amendements à l’Accord européen du 1er juillet 1970 relatif au travail des équipages des véhicules effectuant des transports internationaux par route (AETR)art. 17 Legge federale che autorizza il Consiglio federale ad approvare emendamenti all’Accordo europeo del 1° luglio 1970 relativo alle prestazioni lavorative degli equipaggi dei veicoli addetti ai trasporti internazionali su strada (AETR)
Art. 16 AVIGart. 16 LACIart. 16 LADI
Art. 16 AVIGart. 16 LACIart. 16 LADI
BGE 124 V 62ATF 124 V 62DTF 124 V 62
Art. 30 AVIGart. 30 LACIart. 30 LADI
BGE 126 V 523ATF 126 V 523DTF 126 V 523
BGE 124 V 277ATF 124 V 277DTF 124 V 277
BGE 130 V 385ATF 130 V 385DTF 130 V 385
Art. 30 AVIGart. 30 LACIart. 30 LADI
8C_339/2016
8C_468/2020
BGE 144 V 427ATF 144 V 427DTF 144 V 427
BGE 138 V 218ATF 138 V 218DTF 138 V 218
Art. 30 AVIGart. 30 LACIart. 30 LADI
Art. 45 AVIVart. 45 OACIart. 45 OADI
Art. 45 AVIVart. 45 OACIart. 45 OADI
Art. 30 AVIGart. 30 LACIart. 30 LADI
Art. 61 ATSGart. 61 LPGAart. 61 LPGA