605 2023 148
Un recours a été déposé devant le Tribunal fédéral contre cette décision (8C_454/2024).
1. Juli 2024Deutsch9 min
A. A.________, wohnhaft in B.________, seit dem 1. Oktober 2020 angestellt im C.________ in D.________, stellte am 5. Juni 2023 einen Antrag auf Ausrichtung von Familienzulagen für ihren Sohn E.________ (geboren 2004), der mit seinem Vater in Brasilien lebt und dort studiert.
Source fr.ch
Kantonsgericht KG
605 2023 148
Urteil vom 28. Mai 2024
I. Sozialversicherungsgerichtshof
Besetzung
Präsident: Marc Boivin
Richter: Dominique Gross, Marc Sugnaux
Gerichtsschreiber-Berichterstatter: Bernhard Schaaf
Parteien
A.________, Beschwerdeführerin,
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Freiburg, Vorinstanz
Gegenstand
Familienzulagen – Familienzulagen für den in Brasilien lebenden Sohn
Beschwerde vom 28. Juli 2023 gegen den Einspracheentscheid vom 18. Juli 2023
Sachverhalt
Sachverhalt
A. A.________, wohnhaft in B.________, seit dem 1. Oktober 2020 angestellt im C.________ in D.________, stellte am 5. Juni 2023 einen Antrag auf Ausrichtung von Familienzulagen für ihren Sohn E.________ (geboren 2004), der mit seinem Vater in Brasilien lebt und dort studiert.
Mit Verfügung vom 12. Juni 2023, bestätigt durch Einspracheentscheid vom 18. Juli 2023, verneinte die Ausgleichskasse des Kantons Freiburg (AK) den Anspruch auf Familienzulagen für den Sohn. Dieser lebe in Brasilien und die Schweiz habe kein Sozialversicherungsabkommen mit Brasilien abgeschlossen, das die Familienzulagen einschliesse.
B. Dagegen erhebt A.________ am 28. Juli 2023 in französischer Sprache Beschwerde beim Kantonsgericht Freiburg und beantragt implizit, der Einspracheentscheid vom 18. Juli 2023 sei aufzuheben und ihr seien Familienzulagen für ihren Sohn zu gewähren. Zur Begründung bringt sie vor, um seine Ausgaben zu decken, sei ihr Sohn auf ihre Hilfe angewiesen.
Nachdem sie vom Kantonsgericht aufgefordert wurde zu begründen, weshalb sie ihre Beschwerde auf Französisch eingereicht habe, reichte sie am 8. August 2023 eine deutsche Fassung der Beschwerde nach. Mit Verfügung vom 11. August 2023 wurde Deutsch als Verfahrenssprache festgelegt.
In ihren Bemerkungen vom 31. August 2023 hält die AK an ihrem Einspracheentscheid fest und beantragt die Abweisung der Beschwerde.
Die weiteren Elemente des Sachverhalts ergeben sich, soweit sie für die Urteilsfindung massgebend sind, aus den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Gemäss Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1), das hier aufgrund von Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Familienzulagen (FamZG; SR 836.2) zur Anwendung kommt, ist für Beschwerden das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person oder der Beschwerde führende Dritte zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat, zuständig.
Gemäss Art. 12 Abs. 2 Satz 1 FamZG unterstehen Arbeitgeber und Selbstständigerwerbende der Familienzulagenordnung des Kantons, in dem das Unternehmen seinen rechtlichen Sitz hat, oder, wenn ein solcher fehlt, ihres Wohnsitzkantons.
Entsprechend der Regelung von Art. 22 FamZG entscheidet über Beschwerden gegen Entscheide der Familienausgleichskassen in Abweichung von Art. 58 Abs. 1 ATSG das Versicherungsgericht des Kantons, dessen Familienzulagenordnung anwendbar ist.
Vorliegend hat die Beschwerdeführerin zwar ihren Wohnsitz in B.________. Jedoch ist sie beim C.________ in D.________ angestellt, weshalb von der Anwendbarkeit der Familienzulagenordnung des Kantons Freiburg auszugehen und die Zuständigkeit des Gerichts gegeben ist.
Die Beschwerde vom 28. Juli 2023 gegen den Einspracheentscheid vom 18. Juli 2023 der AK ist somit fristgerecht bei der sachlich und örtlich zuständigen Beschwerdeinstanz eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat ein schutzwürdiges Interesse, dass das Kantonsgericht, I. Sozialversicherungsgerichtshof, prüft, ob sie Anspruch auf Familienzulagen für ihren in Brasilien lebenden Sohn hat.
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Gemäss Art. 3 Abs. 1 FamZG umfassen die Familienzulagen die Kinderzulage sowie die Ausbildungszulage.
Entsprechend der Regelung von Art. 4 FamZG berechtigen zum Anspruch auf Familienzulagen Kinder, zu denen ein Kindesverhältnis im Sinne des Zivilgesetzbuches besteht (Abs. 1 Bst. a). Für im Ausland wohnhafte Kinder regelt der Bundesrat die Voraussetzungen für den Anspruch auf Familienzulagen. Deren Höhe richtet sich nach der Kaufkraft im Wohnsitzstaat (Abs. 3).
Gestützt auf diese Delegationsnorm erliess der Bundesrat Art. 7 der Verordnung vom 31. Oktober 2007 über die Familienzulagen (FamZV; SR 836.21). Dieser hält fest, dass für Kinder mit Wohnsitz im Ausland die Familienzulagen nur ausgerichtet werden, sofern zwischenstaatliche Vereinbarungen das vorschreiben (Abs. 1). Bei Kindern, welche die Schweiz zu Ausbildungszwecken verlassen, wird während höchstens fünf Jahren vermutet, dass sie weiterhin in der Schweiz Wohnsitz haben. Diese Frist beginnt frühestens mit der Vollendung des 15. Altersjahres zu laufen (Abs. 1bis). Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die nach Art. 1a Abs. 1 Bst. c oder Abs. 3 Bst. a des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) oder aufgrund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung obligatorisch in der AHV versichert sind, haben auch ohne staatsvertragliche Verpflichtung Anspruch auf Familienzulagen für Kinder mit Wohnsitz im Ausland (Abs. 2).
Obligatorisch Versicherte sind gemäss Art. 1a Abs. 1 Bst. c AHVG Schweizer Bürger, die im Ausland tätig sind im Dienste der Eidgenossenschaft (Ziff. 1), im Dienste der internationalen Organisationen, mit denen der Bundesrat ein Sitzabkommen abgeschlossen hat und die als Arbeitgeber im Sinne von Art. 12 AHVG gelten (Ziff. 2) oder im Dienste privater, vom Bund namhaft subventionierter Hilfsorganisationen nach Art. 11 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974). Nach Art. 1a Abs. 3 Bst. a AHVG können die Versicherung weiterführen, Personen, die für einen Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz im Ausland tätig sind und von ihm entlöhnt werden, sofern dieser sein Einverständnis erklärt.
Gemäss Rz. 304, in der Version seit Januar 2022, der Wegleitung zum Familienzulagengesetz (FamZWL) werden Leistungen für Kinder mit Wohnsitz im Ausland ausgerichtet, wenn die Schweiz durch internationale Abkommen dazu verpflichtet ist. Eine solche Verpflichtung ist für Zulagen nach dem FamZG lediglich im Freizügigkeitsabkommen und im EFTA-Übereinkommen vorgesehen. Bis zum 31. August 2021 wurden auch Staatsangehörigen von Bosnien und Herzegowina Leistungen für im Ausland lebende Kinder ausgerichtet. Dasselbe galt bis zum 31. Dezember 2018 auch für Staatsangehörige von Serbien und Montenegro sowie bis zum 31. März 2010 für Staatsangehörige von Kosovo. Für Zulagen nach dem Bundesgesetz über die Familienzulagen in der Landwirtschaft (FLG; SR 836.1) ist eine Exportverpflichtung ausserdem in den Abkommen mit Bosnien und Herzegowina, Montenegro, Nordmazedonien, San Marino und der Türkei, enthalten. Personen, die von den internationalen Abkommen nicht erfasst werden, haben (mit Ausnahme der Fälle nach Art. 7 Abs. 2 FamZV) keinen Anspruch auf Zulagen für ihre im Ausland wohnhaften Kinder.
3.
Es ist streitig, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf Familienzulagen für ihren in Brasilien lebenden und dort studierenden Sohn hat.
3.1
Die Beschwerdeführerin bringt vor, ihr Sohn lebe zusammen mit seinem an Krebs erkrankten Vater in Brasilien. Um seine Ausgaben zu decken, sei er aktuell auf ihre Hilfe angewiesen. Ihr Sohn studiere in Brasilien, was sehr teuer sei. Sie brauche deshalb dringend Unterstützung.
3.2
Die AK hat die Rechtslage korrekt dargestellt. So ergibt sich bereits aus der dargestellten Rz. 304 FamZWL, dass kein Abkommen mit Brasilien existiert, das die Schweiz verpflichten würde, Leistungen im Sinne von Familienzulagen für Kinder mit Wohnsitz in Brasilien auszurichten. Dies bestätigt sich auf der Internetseite des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV), auf welcher sich eine Liste der von der Schweiz abgeschlossenen Sozialversicherungsabkommen findet (https://www.bsv.admin.ch/bsv/de/home/sozialversicherungen/int/grundlagen-und-abkommen.html; besucht am 21. Mai 2024). Zwar trat am 1. Oktober 2019 ein Sozialversicherungsabkommen zwischen der Schweiz und Brasilien in Kraft. Dieses regelt aber nur die Bereiche der AHV und der IV und nicht auch die Familienzulagen, wie es sich auch aus dem dazugehörigen Merkblatt (https://www.bsv.admin.ch/dam/bsv/de/dokumente/int/merkblaetter/information_zum_abkommen_mit_brasilien.pdf.download.pdf/Abkommen über soziale Sicherheit zwischen der Schweiz und Brasilien.pdf; besucht am 21. Mai 2024) ergibt. An dieser Regelung gibt es nichts auszusetzen. So hält sich Art. 7 Abs. 1 FamZV, wonach keine Familienzulagen ausgerichtet werden für Kinder mit Wohnsitz in einem Staat, mit dem die Schweiz kein entsprechendes Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat, im Rahmen von Art. 4 Abs. 3 FamZG und die Beschränkung auf Staaten mit Sozialversicherungsabkommen ist nicht unzulässig (BGE 136 I 297 E. 4).
Zudem ergibt sich aus den Akten nicht, dass der Sohn die Schweiz für Ausbildungszwecke verlassen hätte. Gemäss der Einsprache vom 21. Juni 2023 (AK-Akten Beilage 3) lebt die Beschwerdeführerin seit Ende August 2019 in der Schweiz und ihr Sohn seit August 2019 zusammen mit seinem Vater in Brasilien. Ebenso liegt offensichtlich keine Ausnahme im Sinne von Art. 7 Abs. 2 FamZV vor, da die Beschwerdeführerin im Kanton Freiburg erwerbstätig ist.
Zwar sind die subjektiven Gründe der Beschwerdeführerin, um finanzielle Unterstützung für ihren in Brasilien studierenden Sohn, der bei seinem an Krebs erkrankten Vater lebt, zu ersuchen, durchaus verständlich. Jedoch ist es mangels eines Sozialversicherungsabkommens mit Brasilien, das auch den Bereich der Familienzulagen beinhaltet, nicht möglich, dem Antrag der Beschwerdeführerin nachzukommen, wie es bereits die AK festgestellt hatte.
4.
Zusammenfassend hat die AK zu Recht den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Familienzulagen für ihren in Brasilien lebenden Sohn verneint. Der Einspracheentscheid vom 18. Juli 2023 ist zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben, da hier das Prinzip der Kostenlosigkeit des Verfahrens gestützt auf Art. 61 Bst. fbis ATSG in seiner Fassung seit dem 1. Januar 2021 weiter zur Anwendung kommt.
Der Hof erkennt:
I. Die Beschwerde von A.________ wird abgewiesen.
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Zustellung.
Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerdeschrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesgericht ist grundsätzlich kostenpflichtig.
Freiburg, 28. Mai 2024/bsc
Der Präsident
Der Gerichtsschreiber-Berichterstatter
605.
2023 148
Art. 58 ATSGart. 58 LPGAart. 58 LPGA
Art. 12 FamZGart. 12 LAFamart. 12 LAFam
Art. 22 FamZGart. 22 LAFamart. 22 LAFam
Art. 58 ATSGart. 58 LPGAart. 58 LPGA
Art. 3 FamZGart. 3 LAFamart. 3 LAFam
Art. 4 FamZGart. 4 LAFamart. 4 LAFam
Art. 7 FamZVart. 7 OAFamart. 7 OAFami
Art. 12 AHVGart. 12 LAVSart. 12 LAVS
Art. 11 AETRart. 11 AETRart. 11 AETR
Art. 7 FamZVart. 7 OAFamart. 7 OAFami
Art. 7 FamZVart. 7 OAFamart. 7 OAFami
Art. 4 FamZGart. 4 LAFamart. 4 LAFam
BGE 136 I 297ATF 136 I 297DTF 136 I 297
Art. 7 FamZVart. 7 OAFamart. 7 OAFami
Art. 61 ATSGart. 61 LPGAart. 61 LPGA