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Entscheid

605 2023 169

Assurance-maladie complémentaire

21. Mai 2024Deutsch24 min

A. A.________ (Beschwerdeführer), geboren 1958, geschieden, wohnhaft in B.________, verfügte über eine Rahmenfrist für den Leistungsbezug vom 1. April 2020 bis zum 19. Dezember 2022. Die Syna Arbeitslosenkasse teilte ihm mit Schreiben vom 25. Januar 2023 mit, per 11. Novem­ber 2022 sei der Höchstanspruch von 380 Taggeldern ausgeschöpft (Aussteuerung).

Source fr.ch

Kantonsgericht KG

605 2023 169

Urteil vom 28. Mai 2024

I. Sozialversicherungsgerichtshof

Besetzung

Präsident: Marc Boivin

Richterinnen: Dominique Gross

Stéphanie Colella

Gerichtsschreiberin-Praktikantin: Bigna Schall

Parteien

A.________, Beschwerdeführer,

gegen

SYNA ARBEITSLOSENKASSE, Vorinstanz

Gegenstand

Arbeitslosenversicherung – Erfüllung der Beitragszeit

Beschwerde vom 12. September 2023 gegen den Einspracheentscheid vom 20. Juli 2023

Sachverhalt

Sachverhalt

A. A.________ (Beschwerdeführer), geboren 1958, geschieden, wohnhaft in B.________, verfügte über eine Rahmenfrist für den Leistungsbezug vom 1. April 2020 bis zum 19. Dezember 2022. Die Syna Arbeitslosenkasse teilte ihm mit Schreiben vom 25. Januar 2023 mit, per 11. Novem­ber 2022 sei der Höchstanspruch von 380 Taggeldern ausgeschöpft (Aussteuerung).

Der Beschwerdeführer ersuchte die Syna am 13. März 2023, den Fall nochmals zu prüfen, da er der Auffassung war, ihm stehe eine neue Rahmenfrist und damit Arbeitslosenentschädigung zu, da er die erforderliche Beitragszeit erfüllt habe.

Mit Verfügung vom 17. April 2023 lehnt die Syna die Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenent­schädigung ab, weil mit 11.345 Monaten beitragspflichtigen Beschäftigungen während der Rahmen­frist vom 1. April 2020 bis 19. Dezember 2022 weder die Beitragszeit erfüllt sei noch ein Befreiungs­grund vorliege.

Nachdem der Beschwerdeführer dagegen mit Hilfe von C.________, Mediatorin für die Belange der Arbeitslosenversicherung, am 16. Mai 2023 Einsprache erhoben hatte, bestätigte die Syna ihre Verfügung mit Einspracheentscheid vom 20. Juli 2023, wobei sie nunmehr von 10.645 Beitragsmo­naten ausging.

B. Dagegen erhebt der Beschwerdeführer am 12. September 2023 Beschwerde beim Kantons­gericht Freiburg und beantragt sinngemäss, der Einspracheentscheid vom 20. Juli 2023 sei aufzu­heben und sein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung sei zu bejahen. Zur Begründung bringt er vor, es gebe zu viele Ungenauigkeiten bei der Berechnung der Beitragszeit und dies werde unge­nügend begründet.

Am 6. Oktober 2023 stellt die Syna die Akten zu.

In seinen spontanen Gegenbemerkungen vom 24. Oktober 2023 regt der Beschwerdeführer an, zusätzliche Unterlagen vom Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) oder von der Ombuds­stelle für die Angelegenheiten der Arbeitslosenkasse einzuholen.

In den Schlussbemerkungen vom 9. November 2023 hält die Syna an ihrem Einspracheentscheid fest und beantragt die Abweisung der Beschwerde. Diese sowie die Gegenbemerkungen würden keine wesentlich neuen Elemente enthalten, die zu einem anderen Ergebnis führen würden.

Die übrigen Elemente des Sachverhalts ergeben sich, soweit sie für die Urteilsfindung massgebend sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Die Beschwerde vom 12. September 2023 gegen den Einspracheentscheid der Syna vom 20. Juli 2023 ist, unter Berücksichtigung des Fristenstillstands vom 15. Juli bis 15. August (Art. 38 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs­rechts [ATSG; SR 830.1], welches hier aufgrund von Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung [AVIG, SR 837.0] zur Anwendung kommt), form- und fristgerecht bei der sachlich und örtlich zuständigen Beschwerdeinstanz eingereicht worden. Der Beschwerdeführer ist zur Einreichung der Beschwerde befugt, da er vom angefochtenen Einspracheentscheid unmittelbar berührt ist und ein schutzwürdi­ges Interesse daran hat, dass das Kantonsgericht, I. Sozialversicherungsgerichtshof, prüft, ob die Syna zu Recht die Anstpruchsberechtigung infolge Nichterfüllung der Beitragszeit abgelehnt hat.

Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer, der Einspracheentscheid erwähne im Titel eine Verfügung, die ihn nicht betreffe, sie enthalte eine falsche Rechtsmittelbelehrung (Einsprache statt Beschwerde) und seine per Einschreiben versandte Einsprache sei ihm von der Post retourniert worden. Zudem rügt er, die Syna begründe ihren Entscheid nur ungenügend.

2.1

Nachdem die am 17. Mai 2023 per Einschreiben versendete Einsprache dem Beschwerde­führer retourniert worden war, hat C.________ der Syna die Einsprache mit den entsprechenden Nachweisen per E-Mail vom 5. Juni 2023 zugestellt. In der Folge ist die Syna auf die Einsprache eingetreten, sie hat die Vorbringen des Beschwerdeführers materiell beurteilt und einen mit Beschwerde anfechtbaren Einspracheentscheid gefällt, womit dem Beschwerdeführer aus dem Retournieren des Einschreibens kein Nachteil erwachsen ist.

In der Überschrift des hier streitigen Einspracheentscheids wird irrtümlicherweise auf eine Verfügung vom 30. März 2017 verwiesen. Im Einspracheentscheid selbst nimmt die Syna aber jeweils korrekt auf die Verfügung vom 17. April 2023 Bezug. Es handelt sich somit offensichtlich um ein redaktionel­les Versehen, aus welchem sich für den Beschwerdeführer ebenfalls kein Rechtsnachteil ergeben hat.

Gemäss der Rechtsmittelbelehrung im Einspracheentscheid kann bei der Syna innert 30 Tagen seit Empfang der Verfügung Einsprache erhoben werden. Diese Rechtsmittelbelehrung ist offensichtlich unrichtig. Art. 49 Abs. 3 Satz 3 ATSG sieht vor, dass der betroffenen Person aus einer mangelhaften Eröffnung einer Verfügung kein Nachteil erwachsen darf. Dies ist hier nicht der Fall. Der Beschwer­deführer erhob seine Beschwerde innert gesetzlicher Frist bei der zuständigen Behörde, und er kann daher aus der fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung nichts zu seinen Gunsten ableiten.

2.2

Weiter ist es zwar richtig, dass der Einspracheentscheid der Syna nur knapp begründet wurde. Dennoch war es dem Beschwerdeführer möglich, den streitigen Einspracheentscheid sach­gerecht anzufechten. Zudem kann er sich mit dem vorliegenden Verfahren vor einer Beschwerdein­stanz äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Ferner würde die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse des Versicherten an einer möglichst beförderlichen Beurteilung seines Anspruchs nicht zu vereinbaren wären (vgl. BGE 132 V 390 E. 5.1). Soweit überhaupt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt, kann diese damit als geheilt betrachtet werden.

3.

3.1

Gemäss Art. 8 Abs. 1 Bst. e AVIG besteht eine Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeits­losenentschädigung darin, dass der Versicherte die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (Art. 13 und 14 AVIG).

Nach Art. 13 Abs. 1 AVIG hat die Beitragszeit erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmen­frist (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat. Von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind gemäss Art. 14 AVIG Personen, die innerhalb der Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während insgesamt mehr als zwölf Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis standen und die Beitragszeit nicht erfüllen konnten wegen: a. einer Schul­ausbildung, Umschulung oder Weiterbildung, sofern sie während mindestens zehn Jahren in der Schweiz Wohnsitz hatten; b. Krankheit (Art. 3 ATSG), Unfall (Art. 4 ATSG) oder Mutterschaft (Art. 5 ATSG), sofern sie während dieser Zeit Wohnsitz in der Schweiz hatten; c. eines Aufenthaltes in einer schweizerischen Haft- oder Arbeitserziehungsanstalt oder in einer ähnlichen schweizerischen Einrichtung.

3.2

Gemäss Art. 9 AVIG gelten für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit zweijährige Rahmenfristen (Abs. 1). Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Abs. 2). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Abs. 3). Ist die Rahmenfrist für den Leistungsbezug abgelaufen und beansprucht der Versicherte wieder Arbeitslosenentschädigung, so gelten, sofern dieses Gesetz nichts anderes vorsieht, erneut zweijährige Rahmenfristen für den Leistungsbezug und die Beitrags­zeit (Abs. 4).

Art. 8a Abs. 1 der Verordnung über Massnahmen im Bereich der Arbeitslosenversicherung im Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19) (COVID-19-Verordnung Arbeitslosenversiche­rung, nachfolgend: COVID-19-VO; SR 837.033) sah vor, dass alle anspruchsberechtigten Personen gemäss AVIG zusätzlich höchstens 120 Taggelder erhielten; der aktuelle Höchststand wurde dadurch nicht belastet (in Kraft vom 26. März 2020 bis 31. August 2020). Gemäss Abs. 2 wurde die Rahmenfrist für den Leistungsbezug bei Bedarf um zwei Jahre verlängert (in Kraft vom 26. März 2020 bis 31. August 2020). Ab 1. September 2020 bis 31. Dezember 2023 (Art. 9 Abs. 3 COVID-19-VO) lautete der Abs. 2 wie folgt: "Für Versicherte, die zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. August 2020 Anspruch auf maximal 120 zusätzliche Taggelder gehabt haben, wird die Rahmen­frist für den Leistungsbezug um die Dauer verlängert, für die die versicherte Person Anspruch auf zusätzliche Taggelder hatte, höchstens jedoch um 6 Monate." Der ebenfalls am 1. September 2020 eingeführte, bis 31. Dezember 2023 (Art. 9 Abs. 3 COVID-19-VO) geltende Abs. 3 gab versicherten Personen, deren Rahmenfrist für den Leistungsbezug nach Abs. 2 verlängert wurde, bei Bedarf Anspruch auf eine Verlängerung der Rahmenfrist für die Beitragszeit, wenn eine neue Rahmenfrist für den Leistungsbezug eröffnet wurde. Die Dauer der Verlängerung der Rahmenfrist für die Beitragszeit entspricht der Dauer der Verlängerung der Rahmenfrist für den Leistungsbezug nach Abs. 2.

Gemäss Art. 41b Abs. 1 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosen­versicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02) haben Versicherte, denen inner­halb der letzten vier Jahre vor Erreichen des Referenzalters nach Art. 21 Abs. 1 des Bundesgeset­zes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) aufgrund von Art. 13 AVIG eine Rahmenfrist für den Leistungsbezug eröffnet wird, einen Anspruch auf zusätzliche 120 Taggel­der. Nach Abs. 2 wird die Rahmenfrist für den Leistungsbezug bis zum Ende des der Ausrichtung der AHV-Rente vorangehenden Monats verlängert. Ist der Taggeldhöchstanspruch ausgeschöpft, so wird eine neue Rahmenfrist für den Leistungsbezug eröffnet, wenn die Voraussetzungen dafür erfüllt sind (Abs. 3).

3.3

Entsprechend der Regelung von Art. 11 AVIV zählt als Beitragsmonat jeder volle Kalender­monat, in dem der Versicherte beitragspflichtig ist (Abs. 1). Beitragszeiten, die nicht einen vollen Kalendermonat umfassen, werden zusammengezählt. Je 30 Kalendertage gelten als ein Beitrags­monat (Abs. 2). Die Beitragszeit von Teilzeitbeschäftigten wird nach den gleichen Regeln ermittelt wie bei Arbeitnehmenden mit Vollzeitbeschäftigung. Übt der Versicherte gleichzeitig mehrere Teil­zeitbeschäftigungen aus, so wird die Beitragszeit nur einmal gezählt (Abs. 4). Diesbezüglich ist es gemäss Rz. 149 der AVIG-Praxis ALE des Staatssekretariats für Wirtschaft [SECO] (nachfolgend: AVIG-Praxis) unerheblich, ob die versicherte Person regelmässig oder unregelmässig, stunden- oder tageweise, teilzeitlich oder vollzeitlich (z. B. in Abrufs-, Aushilfs- oder Temporärarbeitsverhält­nissen im gleichen Einsatzbetrieb) beschäftigt war. Hat die versicherte Person beim gleichen Arbeit­geber und in jedem Kalendermonat gearbeitet, kann die ganze Dauer des Arbeitsverhältnisses als Beitragszeit angerechnet werden. Zeiten, in denen die versicherte Person z. B. wegen Krankheit oder Unfall dem Arbeitsangebot nicht Folge leisten konnte, gelten ebenfalls als Beitragszeit (vgl. Rz. B164 AVIG-Praxis).

Gemäss Rz. B150 AVIG-Praxis werden, falls eine beitragspflichtige Beschäftigung nicht auf Beginn eines Kalendermonats aufgenommen bzw. nicht auf Ende eines Kalendermonats beendet wird, die entsprechenden Werktage mit dem Faktor 1.4 in Kalendertage umgerechnet. Als Werktage gelten nur die Tage von Montag bis Freitag. Es werden auch diejenigen Werktage innerhalb eines Arbeits­verhältnisses in Beitragszeit umgerechnet, an denen nicht gearbeitet worden ist. Arbeitstage, die auf einen Samstag oder Sonntag fallen, werden Werktagen gleichgestellt, wenn diese wöchentlich deren 5 nicht übersteigen. Grundlage für die Ermittlung dieses Faktors ist die Umrechnung der 5 Werktage in 7 Kalendertage (7 / 5 = 1.4).

Werden unregelmässige Einsätze im Rahmen eines einzigen Arbeitsvertrages geleistet (z. B. Abruf­arbeitsverhältnisse), sind gemäss Rz. B150a AVIG-Praxis alle Monate, in denen gearbeitet wurde, als ganze Beitragsmonate anzurechnen. Dies gilt auch dann, wenn in einem Monat nur wenige oder sogar nur ein Tag und im vorangehenden bzw. nachfolgenden Monat nicht gearbeitet wurde. Monate in denen gar nicht gearbeitet wurde, gelten nicht als Beitragszeit (vgl. Urteile BGer 8C_20/2008 vom 26. August 2008 und 8C_836/2008 vom 29. Januar 2009). Nur wenn das Arbeitsverhältnis im Verlauf eines Monates aufgenommen bzw. beendet wird, berechnet sich die Beitragszeit erst ab Zeitpunkt der Aufnahme bzw. bis Beendigung der Arbeit nach Art. 11 Abs. 2 AVIV (Proratisierung).

Verschiedenen Einsätze sind als eigenständige Arbeitsverhältnisse zu betrachten, wenn sie beim gleichen Arbeitgeber geleistet wurden, aber jeweils auf verschiedenen, voneinander unabhängigen Arbeitsverträgen (z. B. Einsatzverträge von Temporärarbeitnehmenden) beruhen. In diesen Fällen erfolgt eine allfällige Proratisierung der Kalendermonate für die Ermittlung der Beitragszeit zu Beginn und am Ende von jedem Arbeitseinsatz (Rz. B150b AVIG-Praxis).

Nur die tatsächliche Dauer des jeweiligen Einsatzes kann an die Beitragszeit angerechnet werden, wenn die versicherte Person für verschiedene Arbeitgeber arbeitet. Beitragszeiten, die sich zeitlich überschneiden, werden nur einmal berücksichtigt (Rz. B150c AVIG-Praxis).

3.4

Die Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozial­versicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorga­ben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechts­gleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 144 V 195 E. 4.2 mit Hinweisen).

3.5

Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen über­zeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Richterinnen und Richter haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen. Der Untersuchungs­grundsatz schliesst die Beweislast i. S. der Beweisführungslast begriffsnotwendig aus, da es Sache des Sozialversicherungsgerichts (oder der verfügenden Verwaltungsstelle) ist, für die Zusammen­tragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ablei­ten wollte (BGE 144 V 427 E. 3.2 mit Hinweis auf BGE 138 V 218 E. 6).

4.

In materieller Hinsicht ist streitig, ob die Syna zu Recht den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung wegen Nichterfüllung der Beitragszeit verneint hat.

4.1

Der Beschwerdeführer bringt vor, die Syna habe Rz. B150a AVIG-Praxis fälschlicherweise nicht bei der Berechnung der Beitragsdauer berücksichtigt. Die Anwendung von Rz. B150a AVIG-Praxis führe dazu, dass jeder Monat, in dem gearbeitet wurde, als ganzer Beitragsmonat anzurech­nen sei. Ferner gebe es zu viele Ungenauigkeiten in der Berechnung.

4.2

Die Syna ermittelte im angefochtenen Einspracheentscheid für die Rahmenfrist vom 1. April 2020 bis 19. Dezember 2022 eine Beitragszeit von 10.645 Monaten.

Arbeitgeber

Beitragsperiode

Monate

D.________ AG

27.07.2020

– 28.08.2020

1.166

E.________ AG

08.03.2021

– 12.03.2021

0.233

D.________ AG

19.04.2021

– 23.04.2021

0.233

D.________ AG

10.05.2021

– 14.05.2021

0.233

D.________ AG

22.07.2021

– 30.07.2021

0.327

D.________ AG

09.08.2021

– 20.08.2021

0.467

F.________ AG

01.09.2021

– 07.01.2022

4.230

G.________ AG

16.11.2021

– 22.12.2021

1.260

H.________ AG

22.03.2022

– 19.05.2022

2.026

F.________ AG

31.03.2022

– 31.03.2022

0.047

D.________ AG

19.04.2022

– 22.04.2022

0.180

D.________ AG

01.08.2022

– 12.08.2022

0.467

D.________ AG

24.10.2022

– 28.10.2022

0.233

D.________ AG

18.11.2022

– 19.12.2022

1.027

Total

10.645

In ihrer Tabelle hat sie wohl aus Versehen Beitragszeiten aufgeführt, die sich mit einer anderen Beitragszeit überschneiden und entsprechend der Regelung von Rz. B150c AVIG-Praxis nicht doppelt berücksichtigt werden können. Das von der Syna angegebene Total von 10.645 Monaten trägt jedoch diesem Umstand Rechnung.

Mangels Erfüllung der erforderlichen Beitragszeit von zwölf Monaten und Fehlen eines Grunds für die Befreiung von der Beitragszeit bestätigte die Syna die Ablehnung der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung.

4.3

Zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer während der Rahmenfrist vom 1. April 2020 bis 19. Dezember 2022 eine beitragspflichtige Beschäftigung von mindestens zwölf Monaten nachwei­sen kann.

Hinsichtlich der unbestrittenen Rahmenfrist für die Beitragszeit ist darauf hinzuweisen, dass sich diese gemäss Auskunft der Syna aus der vorhergehenden Rahmenfrist für den Leistungsbezug ergibt (Art. 8a COVID-19-VO). Unter Berücksichtigung von Art. 41b AVIV und den zusätzlich erhalte­nen COVID-Taggeldern (vgl. supra E. 3.2) sowie der Ausschöpfung der Taggelder per 11. Novem­ber 2022 ging die Syna zunächst von einer Rahmenfrist vom 1. April 2020 bis zum 11. November 2022 aus. Zu Gunsten des Beschwerdeführers dehnte sie die Rahmenfrist für die Beitragszeit bis zum 19. Dezember 2022 aus und berücksichtigte so bei der Prüfung der Beitragszeit die Tätigkeit bei der D.________ AG vom 18. November bis 19. Dezember 2022.

4.3.1

Mit der D.________ AG wurden mehrere Einsatzverträge abgeschlossen, wobei der Beschwerdeführer jeweils bei der I.________ AG mit Sitz in J.________ eingesetzt und im Stunden­lohn entlöhnt wurde. Die Arbeitgeberbescheinigung bezeichnet diese Arbeitsverhältnisse als befris­tete Temporärarbeitsverhältnisse (ALK-Akten, S. 81 f.). Zu den einzelnen Einsatzverträgen liegen mehrere Stundenrapporte und Lohnabrechnungen vor (ALK-Akten, S. 69 ff., 73, 75, 90 ff., 108 f., 132 ff., 138 ff. und 150 ff.). Diese verschiedenen Einsätze sind als eigenständige Arbeitsverhältnisse zu betrachten; eine allfällige Proratisierung der Kalendermonate erfolgt zu Beginn und am Ende von jedem Arbeitseinsatz entsprechend Rz. B150b AVIG-Praxis. Die Anwendung von Rz. B150a AVIG-Praxis fällt diesbezüglich ausser Betracht, da es sich bei Einsatzverträgen von Temporärarbeitneh­menden nach Rz. B150b AVIG-Praxis eben gerade nicht um Arbeit auf Abruf handelt. Während der Rahmenfrist für die Beitragszeit hat der Beschwerdeführer folgende Einsätze geleistet:

Gemäss Einsatzvertag vom 13. Juli 2020 war der Beginn des ersten Einsatzes für den 27. Juli 2020 vorgesehen (ALK-Akten, S. 84). Die Bescheinigungen über Zwischenverdienst der D.________ AG geben an, dass das Arbeitsverhältnis vom 27. Juli 2020 bis zur Kündigung am 28. August 2020 gedauert hat (ALK-Akten, S. 150 ff.). Die fünf Werktage im Juli 2020 und die zwanzig Werktage im August 2020 werden gemäss Rz. B150 AVIG-Praxis jeweils mit 1.4 multipliziert, was 0.233 bzw. 0.933 Monate und damit insgesamt 1.166 Monate ergibt, wie von der Syna festgehalten.

Der Einsatzvertag vom 26. April 2021 sah den Arbeitsbeginn für den 19. April 2021 vor (ALK-Akten, S. 74); dieser Einsatz dauerte bis zur Kündigung am 23. April 2021 (vgl. Bescheinigung über Zwischenverdienst; ALK-Akten, S. 144 ff.). Für die fünf Werktage hat die Syna korrekt eine Beitrags­zeit von 0.233 Monaten (5 Werktage x 1.4/30) angerechnet.

Gemäss der Bescheinigung über Zwischenverdienst betreffend Mai 2021 fand vom 10.–14. Mai 2021 ein Kurzeinsatz statt (ALK-Akten, S. 142 f.). Entsprechend der Berechnung der Syna ist für die fünf Werktage eine Beitragszeit von 0.233 Monate (5 Werktage x 1.4/30) zu berücksichtigen.

Im Juli 2021 hat der Beschwerdeführer vom 22. Juli 2021 bis zur Kündigung am 30. Juli 2021 gear­beitet (Bescheinigung über Zwischenverdienst, ALK-Akten, S. 140 f.). Nach der Einsatzliste der D.________ AG hat das Arbeitsverhältnis bereits am 19. Juli 2021 begonnen (ALK-Akten, S. 80). Da für Montag, 19. Juli 2021, bis Mittwoch, 21. Juli 2021 keine Arbeitsstunden eingetragen sind, ist davon auszugehen, dass das Arbeitsverhältnis am 22. Juli 2021 aufgenommen wurde. Die Syna ist für diese Tätigkeit richtigerweise von einer Beitragszeit von 0.327 (7 Werktage x 1.4/30) ausgegan­gen.

Entsprechend dem Einsatzvertrag vom 18. Juni 2021 hat der Beschwerdeführer seine Tätigkeit am 9. August 2021 angetreten (ALK-Akten, S. 77, vgl. S. 138 ff.). Bis zur Kündigung am 20. August 2021 vergingen zehn Werktage (ALK-Akten, S. 138 ff.). Wie von der Syna festgehalten beträgt die Beitragszeit hier 0.467 Monate (10 Werktage x 1.4/30).

Der vom 18.–22. Oktober 2021 geleistete Arbeitseinsatz (ALK-Akten, S. 132 ff.) kann bei der Beitragsberechnung aufgrund der Überschneidung mit dem Einsatz bei der F.________ AG (vgl. E. 4.3.3) nicht berücksichtigt werden (Rz. B150c AVIG-Praxis). Dieser wurde von der Syna deshalb zu Recht nicht aufgeführt und floss nicht in die Berechnung der Beitragszeit mit ein.

Ebenso ist der vom 19.–22. April 2022 geleistete Arbeitseinsatz (ALK-Akten, S. 74 und 108 ff.) aufgrund der Überschneidung mit dem Einsatz bei der H.________ AG (vgl. E. 4.3.5) nicht zu berücksichtigen. Die Syna hat diesen Einsatz zwar in die Tabelle aufgenommen, aber korrekterweise beim Total nicht einberechnet.

Gemäss dem Einsatzvertag vom 8. Juni 2022 arbeitete der Beschwerdeführer vom 1. August 2022 bis zur Kündigung am 12. August 2022 (ALK-Akten, S. 79 und 97 f.). Die zehn zwischen Arbeitsan­tritt und Kündigung liegenden Werktage werden mit 0.467 Monaten (10 Werktage x 1.4/30) bei der Beitragszeitberechnung berücksichtigt. Die Syna erhielt in Bezug auf diesen Einsatz dasselbe Ergebnis.

Der Beschwerdeführer trat den mit Einsatzvertag vom 18. Oktober 2022 vereinbarten Einsatz am 24. Oktober 2022 an (ALK-Akten, S. 72 und 95 f.). Der Bescheinigung über Zwischenverdienst lässt sich entnehmen, dass die Kündigung am 28. Oktober 2022 erfolgte (ALK-Akten, S. 95 f.). Die Syna hat der Beitragszeit richtigerweise 0.233 Monate (5 Werktage x 1.4/30) angerechnet.

Am 16. November 2022 hat der Beschwerdeführer zwei Einsatzverträge abgeschlossen (ALK-Akten, S. 78 und 89). Der Einsatzbeginn war für den 15. November 2022 vorgesehen (ALK-Akten, S. 78). Die Bescheinigung über Zwischenverdienst für November 2022 (ALK-Akten, S. 92 f.) weist am 18. November 2022 36.75 gearbeitete Stunden aus. Auch die weiteren Einträge wurden am Freitag, 25. November 2022 bzw. am 30. November 2022, dem letzten Arbeitstag des Monats, vor­genommen. Für die ersten vier Arbeitstage (15.–18. November 2022) ergäbe dies im Durchschnitt eine tägliche Arbeitszeit von rund 9 Stunden und 11 Minuten, weshalb von einem Arbeitsbeginn am 15. November 2022 auszugehen ist. In diesem Punkt kann der Syna, die als Arbeitsbeginn den 18. November festhielt, nicht gefolgt werden. Der Einsatz dauerte bis zur Kündigung auf den 19. Dezember 2022 (ALK-Akten, S. 90 f.). Für November 2022 werden 0.560 Monate (12 Werktage x 1.4/30) und für den Dezember 2022 werden 0.607 Monate (13 Werktage x 1.4/30) bei der Beitrags­zeit berücksichtigt. Damit ergibt sich für diesen Einsatz eine Beitragszeit von 1.167 Monaten im Vergleich zu den 1.027 Monaten, wie von der Syna festgehalten (vgl. E. 4.2).

4.3.2

Der Bescheinigung über Zwischenverdienst (ALK-Akten, S. 146 f.) und der Lohnabrechnung (ALK-Akten, S. 148 f.) der E.________ AG lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer vom 8.–12. März 2021, an dem die Kündigung erfolgte, arbeitstätig war. Dieser punktuelle Einsatz ist in der Beitragszeitberechnung gemäss Rz. B150 AVIG-Praxis zu berücksichtigen. Die Anwendung von Rz. B150a oder Rz. B150b würde hier aufgrund der nicht monateübergreifenden Einsatzdauer zum selben Ergebnis führen. Der Beitragszeit sind 0.233 Monate (5 Werktage x 1.4/30) anzurechnen. Dies entspricht der Berechnung der Syna.

4.3.3

Die Arbeitgeberbescheinigung der F.________ AG bezeichnet das Arbeitsverhältnis mit dem Beschwerdeführer als unbefristetes Temporärarbeitsverhältnis (ALK-Akten, S. 60 f.), aber nicht als Arbeit auf Abruf, womit auch hier die Anwendung von Rz. B150a AVIG-Praxis nicht angeht.

Der Arbeitseinsatzbeginn war am 1. September 2021 (ALK-Akten, S. 135). Ein Einsatzvertrag liegt jedoch erst ab dem 3. Januar 2022 (unterschrieben am 7. Januar 2022) vor, der als Einsatzbetrieb die K.________ AG mit Sitz in L.________ nennt und das Temporärarbeitsverhältnis als befristet bezeichnet (ALK-Akten, S. 110); zuvor fehlen die Angaben. Die Arbeitgeberbescheinigung weist eine Anstellung vom 1. September 2021 bis zum 18. April 2022 aus (ALK-Akten, S. 61). Den Lohn­abrechnungen und den Bescheinigungen über Zwischenverdienst der F.________ AG lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer zwischen dem 1. September 2021 und dem 7. Januar 2022 jeden Monat arbeitstätig war (ALK-Akten, S. 111 ff., 121 ff., 129 ff. und 134 ff.). Im Februar 2022 hat er nicht gearbeitet. Der am 31. März absolvierte Arbeitstag im März 2022 (ALK-Akten, S. 113 f.) und die im April 2022 bezogenen Ferientage (ALK-Akten, S. 111 f.) können bei der Beitragsberechnung aufgrund der Überschneidung mit dem Einsatz bei der H.________ AG (vgl. E. 4.3.5.) nicht berück­sichtigt werden (Rz. B150c AVIG-Praxis). Die Syna hat den 31. März 2022 auf ihrer Tabelle aufge­führt, korrekterweise bei der Berechnung aber nicht einbezogen. Den April hat sie nicht aufgeführt und in der Berechnung der Beitragsmonate zu Recht nicht berück­sichtigt.

Somit zählen die Monate September, Oktober, November und Dezember 2021 als ganze Beitrags­monate. Im Monat Januar 2022 können infolge Proratisierung 0.233 Monate berücksichtigt werden (5 Werktage x 1.4/30), was hinsichtlich des Einsatzes bei der F.________ AG eine Beitragszeit von 4.233 Monate ergibt und nicht 4.230, wie von der Syna festgehalten. Die Tabelle weist in diesem Punkt zwar einen Fehler aus, in der Berechnung des Beitragsperiodentotals hat die Syna allerdings richtig, d. h. mit 4.233 Monaten für diesen Einsatz, gerechnet.

4.3.4

Der im November 2021 und Dezember 2021 bei der G.________ AG geleistete Arbeitsein­satz (ALK-Akten, S. 118 f. und 126 f.) darf aufgrund der Überschneidung mit dem Einsatz bei der F.________ AG (vgl. E. 4.3.3.) nicht in die Berechnung der Beitragszeit miteinfliessen (Rz. B150c AVIG-Praxis). Die Syna hat diesen Einsatz zwar in die Tabelle mitaufgenommen, aber bei der Berechnung der Beitragsmonate korrekterweise nicht berücksichtigt.

4.3.5

Gemäss Arbeitgeberbescheinigung dauerte das Abruf-Arbeitsverhältnis mit der H.________ AG vom 1. März 2022 bis zum 31. Mai 2022 (ALK-Akten, S. 66 f.). Zu diesem Arbeitsverhältnis liegen mehrere Stundenrapporte und Lohnabrechnungen der Arbeitgeberin vor (ALK-Akten, S. 64 ff. und 99 ff.). Alle Monate, in denen der Beschwerdeführer gearbeitet hat, sind als ganze Beitragsmo­nate anzurechnen. In den Monaten, in welchen das Arbeitsverhältnis aufgenommen bzw. beendet wurde, berechnet sich die Beitragszeit erst ab Zeitpunkt der Aufnahme bzw. Beendigung der Arbeit (Rz. B150a AVIG-Praxis).

Die Bescheinigung über Zwischenverdienst weist den 22. März 2022 als ersten Arbeitstag aus (ALK-Akten, S. 104 ff.). Der Beschwerdeführer war im April 2022 bei der H.________ AG arbeitstätig (ALK-Akten, S. 102 f.). Er kündigte das Arbeitsverhältnis am 30. April 2022 auf den 31. Mai 2022 (ALK-Akten, S. 66 f.). Nach dem 19. Mai 2022 wurde er nicht mehr abgerufen (ALK-Akten, S. 99 f.). Im März 2022 können 0.373 Monate (8 Werktage x 1.4/30) angerechnet werden. Der Monat April 2022 zählt als ganzer Beitragsmonat. Bis zum 19. Mai 2022 können weitere 0.653 Monate (14 Werk­tage x 1.4/30) berücksichtigt werden. Das ergibt für dieses Arbeitsverhältnis ein Total von 2.026 Monaten, wie von der Syna festgehalten.

4.3.6

Damit ergibt sich während der Rahmenfrist insgesamt eine Beitragszeit von 10.785 Monaten und nicht von 10.645 Monaten, wie von der Syna festgehalten, womit die erforderliche Beitragszeit von zwölf Monaten aber ebenfalls nicht erfüllt wird.

Wie gesehen, handelte es sich bei der überwiegenden Anzahl der Arbeitseinsätze um Temporärar­beitsverhältnisse i. S. von Rz. B150b AVIG-Praxis, bei welchen die Regel von Rz. B150a AVIG-Praxis eben gerade nicht zur Anwendung kommt. Einzig bei der H.________ AG lag ein Arbeiten auf Abruf vor. Ausserdem ändert auch ein Abrufarbeitsverhältnis nichts an einer allfälligen Prorati­sierung, wenn das Arbeitsverhältnis im Verlauf eines Monates aufgenommen bzw. beendet wurde. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer seitens einer Mitarbeiterin der Syna gehört habe, jeder (auch nur teilweise) gearbeitete Monat zähle hinsichtlich der Beitragszeit als ganzer Monat, ändert nichts am Vorstehenden. So genügt die blosse, unbelegte Behauptung einer telefonischen Auskunft oder Zusage nicht, um einen Anspruch aus dem Grundsatz des Vertrauensschutzes gemäss Art. 27 ATSG zu begründen; praxisgemäss ist eine nicht schriftlich belegte telefonische Auskunft zum Beweis von vornherein kaum geeignet (Urteil BGer 8F_6/2013 vom 25. Juni 2013 E. 2 mit Hinwei­sen; bestätigt in Urteil BGer 8C_545/2021 vom 4. Mai 2022 E. 3.2). Überdies hat er im Vertrauen auf die Richtigkeit dieser Auskunft auch keine Dispositionen getroffen, die nicht ohne Nachteil rück­gängig gemacht werden können (BGE 131 V 472 E. 5 mit vielen Hinweisen). Die Tatsache, dass dies auch von einer Drittperson – in casu der RAV Beraterin des Beschwerdeführers – gehört wurde, vermag aufgrund des geltenden Untersuchungsgrundsatzes daran nichts zu ändern.

5.

Zusammenfassend ging die Syna im Ergebnis zu Recht von der Nichterfüllung der Beitragszeit inner­halb der Rahmenfrist vom 1. April 2020 bis zum 19. Dezember 2022 aus und hat den Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung folglich verneint. Der Einspracheentscheid vom 20. Juli 2023 ist zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben, da hier das Prinzip der Kostenlosigkeit des Verfahrens gestützt auf Art. 61 Bst. fbis ATSG in seiner Fassung seit dem 1. Januar 2021 weiter zur Anwendung kommt.

(Dispositiv auf der nächsten Seite)

Der Hof erkennt:

I. Die Beschwerde von A.________ wird abgewiesen.

II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III. Zustellung.

Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einge­reicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerdeschrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angege­ben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesgericht ist grund­sätzlich kostenpflichtig.

Freiburg, 28. Mai 2024/bis

Der Präsident

Die Gerichtsschreiberin-Praktikantin

605.

2023 169

Art. 38 AETRart. 38 AETRart. 38 AETR

Art. 1 AETRart. 1 AETRart. 1 AETR

Art. 49 ATSGart. 49 LPGAart. 49 LPGA

BGE 132 V 390ATF 132 V 390DTF 132 V 390

Art. 8 AVIGart. 8 LACIart. 8 LADI

Art. 13 AVIGart. 13 LACIart. 13 LADI

Art. 14 AVIGart. 14 LACIart. 14 LADI

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Art. 9 AVIGart. 9 LACIart. 9 LADI

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Art. 3 ATSGart. 3 LPGAart. 3 LPGA

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8C_20/2008

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